Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00547

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00547

1. April 2020Deutsch27 min

(URT.2020.21602)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00547

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, zzt. JVA X,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am … 1995,

Staatsangehöriger von Griechenland, reiste am 7. Januar 2008 zu seinen

Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zunächst

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 4. Juni 2013 eine Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA.

A ist während seines Aufenthalts mehrfach straffällig

geworden:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli

2014 wurde er wegen Gehilfenschaft bei Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen

bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2017

wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

A befindet sich seit dem 18. September 2017 im

Strafvollzug und wurde am 27. März 2020 bedingt entlassen.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. August

2019.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid

sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA abzusehen.

Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter sei

ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2019 hielt das

Verwaltungsgericht fest, das bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeführers wird mit

dem heutigen Urteil gegenstandslos.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Niederlassungsbewilligungen

EU/EFTA können widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört

insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn

von Art. 62 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung

des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.3

Der

Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an

eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische

Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere

zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;

139.

I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Bei

schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit

der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und

ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,

dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung

zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2

Die

Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei

eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK

vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 139 I 31

E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und

wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen

vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse

daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.

Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,

6.

Juni 2011, 2C_903/2010, E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

3.3

Nach den

gemäss Art. 5 Anhang I des FZA zu beachtenden Grundsätzen ist für eine

aufenthaltsbeendende Massnahme freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von

der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere

Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt;

ausschliesslich generalpräventive oder wirtschaftliche Überlegungen

rechtfertigen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in Anwendung des

Freizügigkeitsabkommens nicht. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus,

den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens

abzuschätzen. Eine Rückfallgefahr besteht nicht nur, wenn ein Straftäter mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt

ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr

bestehen darf (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_270/2015, E. 4.1 und

4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung

wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls

freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2;

130.

II 176 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Als schwerwiegend gelten etwa

Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität

Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die

organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121

E. 6.3; BGr, 14. November 2017, 2C_1008/2016, E. 4.1).

4.

4.1

Ausgangspunkt

des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 30

Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit

über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.

die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

4.2

Davon

ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen

Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für

die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil

des Bezirksgerichts vom 17. März 2017 folgender (unbestrittener)

Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer erschien am 9. Dezember 2015 um

ca. 21.30 Uhr mit zumindest einem weiteren Beteiligten vor der C-Bar an

der Ohmstrasse 01 in E, um mit dem sich dort aufhaltenden Geschädigten

eine Auseinandersetzung auszutragen. Als der Geschädigte aus der Bar kam,

schlug einer der Täter ihm mit der Faust gegen den Hinterkopf. Der

Beschwerdeführer führte in der Folge gemeinsam mit zumindest einem weiteren

Täter insgesamt bis zu ca. 20 weitere, kraftvolle Schläge gegen den Kopf des

Geschädigten. Mindestens einer der Täter trug dabei einen Schlagring oder eine

ähnliche Waffe. Der Geschädigte erlitt dabei ein leichtes Schädelhirntrauma und

eine dislozierte Fraktur der Nasenspitze. Zudem trug er multiple

Gesichtsverletzungen davon, so drei Rissquetschwunden von jeweils ca. 1 cm

an der Stirn und eine Riss-Quetsch-Wunde von ca. 1,5 cm im Mundbereich

rechts.

Das Bezirksgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass

das Tatvorgehen des Beschwerdeführers von krasser Rücksichtslosigkeit und

äusserster Geringschätzung gegenüber Leib und Leben zeuge. Der Beschwerdeführer

sei zu ausgeprägter Brutalität bereit gewesen, indem er den bereits am Boden

kauernden und sich mit den Händen schützenden Geschädigten immer weiter schlug

und sich anrechnen lassen müsse, dass auch mit Schlagringen auf ihn

eingeschlagen worden sei. Es habe sich um einen geplanten Racheakt gehandelt.

Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass der Geschädigte merke, weshalb dies

passiere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser

völlig übertriebenen Selbstjustiz den Vorfall um seine Freundin habe rächen

wollen.

Der Beschwerdeführer hat sich damit eines Gewaltdelikts

schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen

konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische

Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am

Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Zudem handelt es sich bei der

versuchten schweren Körperverletzung um eine der in Art. 121 Abs. 3

BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass

der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem

Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGr, 26. September 2014, 2C_147/2014, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer demonstrierte durch sein Verhalten eine inakzeptable

Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und

der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Deliktart lässt auf ein

schweres Verschulden schliessen. Dass es sich beim Beschwerdeführer im

Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen

Erwachsenen handelte (20 Jahre alt), ändert daran nichts. Die Rechtsprechung,

gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig

Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in Fällen mit

überwiegend nicht gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim

Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. BGr, 7. Juni

2016, 2C_34/2016, E. 2.4).

4.2.2

Verschuldenserhöhend ist zudem zu werten, dass der Beschwerdeführer nicht

zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bereits eineinhalb

Jahre vor dem verfahrensauslösenden Delikt wurde er wegen Gehilfenschaft bei

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen verurteilt. Noch während der laufenden Probezeit hat er die

versuchte schwere Körperverletzung begangen.

4.2.3

Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist, wie bereits erwähnt (oben E. 3.3),

die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich umso weniger

hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare

Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGr, 21. September

2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweis). Das Gewicht der begangenen

Straftaten korreliert somit mit dem Wahrscheinlichkeitsmassstab, der an die

Prognose erneuter Straffälligkeit zu stellen ist: Bei gewichtigeren Straftaten

genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei dem vom

Beschwerdeführer begangenen Delikt handelt es sich um eine Tat, durch welche

die physische und psychische Integrität Dritter erheblich beeinträchtigt wurde,

so dass ausländerrechtlich somit höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf

genommen werden kann.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine begangenen

Straftaten in einem engen Kontext zu seinem damaligen Freundeskreis gestanden hätten,

er sich aber von diesem distanziert habe und keinen Kontakt mehr zu diesen

pflege. Wie die Vorinstanz indes zutreffend festgehalten hat, trifft dies nicht

zu. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach Tatbegehung nicht (gänzlich) von

seinem prokriminellen Umfeld abgewendet, hält er doch zumindest zu einem Freund

aus diesem Umfeld weiterhin Kontakt. So gab er anlässlich der polizeilichen

Einvernahme am 30. Juli 2018 an, sich immer noch häufig mit F zu treffen. F

verübte am 17. April 2014 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den

Einbruchdiebstahl, bei dem sich der Beschwerdeführer als Gehilfe schuldig

gemacht hatte. Ausserdem wurde F mit Urteil des Bezirksgerichts vom 17. März

2017.

wegen einer am 28. Februar 2016 begangenen schweren Körperverletzung

schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig in dubio pro reo

freigesprochen, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen war, dass er sich an der

Auseinandersetzung beteiligt hatte, er war indes während dieser Straftat

unbestritten zugegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist eine Abwendung

von seinem damaligen gewalttätigen Umfeld damit nicht ersichtlich, was sich

negativ auf die Legalprognose auswirkt. Überdies ist festzuhalten, dass es sich

bei der von ihm begangenen schweren Straftat um einen vom Beschwerdeführer

verübten Racheakt handelte. Wie der Verfügung der Bewährungs- und

Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 10. März 2020 betreffend bedingte

Entlassung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer angeben, dass sich um

eine Auseinandersetzung mit dem neuen Freund seiner damaligen Freundin

gehandelt habe. Seine damalige Freundin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht der

Vater des Kindes sei, weshalb er sich hilflos, frustriert und nicht ernst

genommen gefühlt habe. Seine daraufhin erfolgte Racheaktion zeigt, dass er ein

enormes Gewaltpotential aufweist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der

Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut Gewalt anwenden wird. Auch

das Bezirksgericht kam in seinem Strafurteil vom 17. März 2017 zum Schluss,

dass dieses Verhalten im Rahmen der Legalprognose äusserst negativ ins Gewicht

fällt und ging davon aus, dass eine stabile berufliche Situation nicht alleine

geeignet sei, hinreichend Gewähr für künftig rechtsgetreues Verhalten zu

bieten.

Ebenfalls gegen eine gute Legalprognose spricht die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist und die verfahrensauslösende Straftat noch während

einer laufenden Probezeit verübte. Dies lässt auf eine gewisse Unbelehrbarkeit

schliessen. Schliesslich kann er auch aus dem Umstand, dass er seit der

Tatbegehung vor fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden ist,

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum

Urteil des Bezirksgerichts unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und

danach im Strafvollzug. Seit der erst kürzlich erfolgten bedingten Entlassung

läuft ihm bis zum 26. März 2021 eine Probezeit. Ebenso steht er unter dem

Druck des drohenden Bewilligungsentzugs. Sein Wohlverhalten lässt daher nur

bedingt Rückschlüsse auf seine zukünftige Entwicklung zu.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Strafbehörden

aufgrund seines einwandfreien Verhaltens im Strafvollzug nicht davon ausgingen,

dass er erneut straffällig werde. Gemäss der Verfügung der Bewährungs- und

Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 10. März 2020 betreffend bedingte

Entlassung hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug tatsächlich tadellos

verhalten und sich betreffend die Deliktarbeit sehr engagiert gezeigt. Er habe

sowohl an einem anstaltsinternen Konfliktlöseprogramm teilgenommen als auch das

Lernprogramm "G" erfolgreich absolviert. Es könne ihm zudem eine

Problemeinsicht und eine Veränderungsbereitschaft attestiert werden. Seitens der

Trainerin des Lernprogramms "G" sei zurückgemeldet worden, dass

erhöhte Erfolgschancen bestünden, dass der Beschwerdeführer die erlernten

deliktorientierten Strategien in einer allfälligen Risikosituation anzuwenden

wisse und die Strategien geeignet seien, das Risiko für zukünftige

Gewaltdelikte zu vermindern.

Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der

Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese

sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht

zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos

strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3;

137.

II 233 E. 5.2.2). Der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste

lässt sich trotz der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers nicht

entnehmen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. So bestehe gemäss der

Risikoabklärung der Abteilung H vom 5. September 2018 für den

Beschwerdeführer für schwerwiegende Gewaltdelikte ein im Vergleich zur Normalbevölkerung

erhöhtes Risiko. Insgesamt wird das Risikopotenzial als moderat bis und mit

hoch eingestuft. Es werde von einer günstigen risikorelevanten

Beeinflussbarkeit ausgegangen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich im Straf-

und Massnahmenvollzug positiv entwickelt hat, vermag dies angesichts der

Schwere des Delikts nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach ein nicht

hinzunehmendes Risiko für eine erneute Straffälligkeit besteht (vgl. zur

Berücksichtigung dieser Entwicklung auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGr, 2C_839/2011,

28.

Februar 2012, E. 3.2).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht,

aufgrund seiner beruflichen und familiären Integration sei er in ein stabiles

Umfeld eingebettet und stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung der Schweiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden, haben doch weder seine

beruflichen noch familiären Bindungen ihn von der wiederholten Begehung von

Straftaten abgehalten. In diesem Zusammenhang gilt es höchstens noch zu

erwägen, ob beim Beschwerdeführer in seiner gesamten aktuellen Lebenssituation

davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine eigentliche "biographische

Kehrtwende" gelungen ist, deren definitiver Erfolg durch eine Beendigung

seines Aufenthalts in der Schweiz und die Heimkehr in sein Heimatland in einem

ihm nicht zumutbaren Ausmass gefährdet würde (vgl. dazu BGr, 5. Februar

2019, 2C_634/2018, E.5.2.2.2).

In Anbetracht dieser Umstände

und angesichts der Art und Schwere des begangenen Gewaltdelikts ist von einer

hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist nach dem

Gesagten mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar.

4.2.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten

ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art

der Delikte (Anlassdelikt und Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Der

Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable

Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das nicht

unerhebliche Rückfallrisiko ist freizügigkeitsrechtlich nicht hinzunehmen. Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als

gross zu bezeichnen.

4.3

4.3.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Dem grossen Fernhalteinteresse gegenüber

müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche

sind hier nicht ersichtlich:

4.3.1.1

Der Beschwerdeführer ist 2008 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz

eingereist und hält sich seit über zwölf Jahren hier auf. Er hat damit einen

Grossteil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht und einen Teil seiner

schulischen Ausbildung dort absolviert. Nach Abschluss der obligatorischen

Schule in der Schweiz hat er eine Lehre als … absolviert, sich in diesem Bereich

weitergebildet und drei Jahre bei der Firma I AG gearbeitet. Von 2017

bis 2018 war er bei der Firma J GmbH angestellt. Diese wäre bereit,

den Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder anzustellen, falls sie

eine geeignete Stelle für ihn haben. Der Beschwerdeführer musste abgesehen von

einer kurzen Zeitspanne während seiner Lehrzeit nie von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Er schuldet dem Kanton Zürich Fr. 12'385.- aus

erledigten Verfahren. Dennoch kann ihm insgesamt eine gewisse wirtschaftliche

Integration attestiert werden. Dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist,

kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der

Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Ebenso ist

davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz

verfügt. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli

2019.

die Schweizerin K geheiratet. In der Schweiz leben abgesehen von seiner

Ehefrau noch seine Mutter und drei Brüder, zu denen er angibt, eine gute

Bindung zu haben. Daneben hat er Kontakt zu vielen Freunden, teils aus dem

prokriminellen Umfeld, und gehört dem Verein k an. Die Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung stellt ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration

dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen

und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers ist nicht von einer gelungenen sozialen Integration

auszugehen (BGr, 2. August

2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4;

BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Insgesamt ist –

trotz der relativ langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur

Schweiz erkennbar.

4.3.1.2

Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht

auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).

Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August

2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.3.1.3

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört

auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder

einem Drittstaat anträfe, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar

erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der

Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit

der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Beim

Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht

unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Griechenland ersichtlich.

Zwar weist er keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht die

Landessprache und hat sein Heimatland ferienhalber besucht. In seinem

Heimatland leben sein Vater sowie ein Onkel und zwei Tanten. Auch wenn er wie

er behauptet mit diesen keinen Kontakt unterhält, ist nicht ersichtlich,

weshalb er diesen Kontakt nicht herstellen könnte, um sich die

Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Zudem lebt dort eine Kollegin,

mit der er sich ab zu und schriftlich austauscht, und weitere Kollegen. Der

Beschwerdeführer ist jung und gesund, es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner

Heimat eine neue Existenz aufzubauen.

4.3.1.4

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers ist insbesondere seine Ehefrau.

Die Ehefrau ist Schweizerin. Eine Übersiedlung nach Griechenland erscheint ihr

nicht ohne Weiteres zumutbar und die Ausreise aus der Schweiz wäre für sie

zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die Ehe wurde indes am 26. Juli

2019, nach der strafrechtlichen Verurteilung, geschlossen. Der Beschwerdeführer

musste somit bereits im Zeitpunkt der Heirat damit rechnen, die familiäre

Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar

2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 mit Hinweise auf die

Rechtsprechung des EGMR). Auch wenn familiäre Beziehungen dazu führen können,

dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen

ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die

Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art

und Schwere des hier zur Diskussion stehenden Delikts sowie das Verschulden des

Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Eine

Trennung würde die Ehegatten zwar sicherlich hart treffen, erweist sich aber

nicht als rechtsverletzend.

4.3.1.5

Auch ist keine Verletzung des Rechts auf

Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) bezüglich seiner Mutter erkennbar.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb nur ein

Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn

zwischen ihm und seiner Mutter ein über die üblichen familiären Beziehungen

hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht

(vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Solches ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer

eine biographische Kehrtwende erkennbar ist. Im Zusammenhang mit der

Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei

Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben,

hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere

Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem

Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern dieser die sich aus den

strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen

Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines

Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft

und nachvollziehbar dartut ("biographische Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des

Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss

gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung

des Übermassverbots, d. h.

eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm

nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung

zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle,

sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung

aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine

zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit

vor der von einer bestimmten ausländischen Person potenziell ausgehenden

(Rückfall-)Gefahr (vgl. dazu BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1).

Aufgrund der Schwere der Tat

und des bestehenden Rückfallrisikos sind an den Nachweis einer biographischen Kehrtwende

sehr hohe Anforderungen zu stellen. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet

dies, dass bei ihm zwar durchaus Indizien dafür bestehen, dass er bemüht ist, eine

grundlegende Änderung in seinem Lebenswandel zu vollziehen (Wegzug vom alten

Wohnort, Wohlverhalten im Vollzug und Heirat). Allerdings hat der

Beschwerdeführer immer noch Kontakt zu einem Freund aus seinem ehemaligen

kriminellen Freundeskreis. Sodann hatte der Beschwerdeführer auch zuvor ein

stabiles familiäres Umfeld und einen festen Arbeitsplatz. Beides hielt ihn

bislang nicht vom Delinquieren ab. Der Beschwerdeführer wurde zudem erst

kürzlich bedingt entlassen. Es wird sich erst zeigen müssen, ob er das im

Vollzug gezeigte Wohlverhalten auch in Freiheit beibehalten wird. Es lässt sich

daher noch nicht abschliessend beurteilen, ob ihm die definitive Abkehr von

seiner bisherigen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. Zurzeit überwiegt angesichts

der Schwere seiner Taten auch angesichts seiner Bemühungen, seinen Lebenswandel

zu verändern, deshalb (noch) das Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts

in der Schweiz. Immerhin scheint vor diesem Hintergrund eine spätere Rückkehr

des Beschwerdeführers in die Schweiz, wenn ihm denn die definitive Abkehr von

und deliktischer Tätigkeit gelingt, gestützt auf den ihm als EU/EFTA-Bürger zustehenden Anspruch auf Freizügigkeit

nicht ausgeschlossen.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich

als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.). Die Bedürftigkeit

ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu

beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der

Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits.

Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren Einkommens- und

Vermögenswerte zu berücksichtigen. Dazu gehört auch ein allenfalls im Straf-

und Massnahmenvollzug erzieltes Einkommen. Nicht zum realisierbaren Vermögen

gehört das Geld, das sich auf dem Sperrkonto befindet, welches der

Wiedereingliederung des Gefangenen dient (Plüss, § 16 N. 31).

Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit

mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,

sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende

Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen

Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die

Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss

unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der

Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so

besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch

aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg

eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist

etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im

Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei

eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62; vgl. VGr, 28. August 2018,

VB.2018.00225, E. 6 und 8).

5.3

Der

Beschwerdeführer befand sich bis vor Kurzem im Strafvollzug. Er macht geltend,

dass er deshalb keiner Erwerbstätigkeit hat nachgehen können und mittellos sei.

Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann

noch nicht gefolgert werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die

Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder

bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu

erhalten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht indes nicht hervor, ob er

im Strafvollzug ein Einkommen erwirtschaftet hat oder ob er über Vermögen

verfügt. Da sich vorliegend aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben,

dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen oder Vermögen verfügt, ist noch von

seiner Mittelosigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf

hinzuweisen, dass er im Rahmen allfälliger zukünftiger Armenrechtsgesuche

seiner Substanziierungspflicht nachzukommen hat und seine Mittellosigkeit

genügend darzulegen hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der

dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der

Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht in der Lage, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der

Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam

gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage

ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.4

Rechtsanwalt B

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 6.6 Stunden aus,

was einer Entschädigung von Fr. 1'595.35 (inkl. Barauslagen von Fr. 29.30 und

Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'595.35 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

Die

Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der

Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

8.

Mitteilung an …