VB.2019.00547
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00547
1. April 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00547
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, zzt. JVA X,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am … 1995,
Staatsangehöriger von Griechenland, reiste am 7. Januar 2008 zu seinen
Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zunächst
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 4. Juni 2013 eine Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA.
A ist während seines Aufenthalts mehrfach straffällig
geworden:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juli
2014 wurde er wegen Gehilfenschaft bei Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2017
wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
A befindet sich seit dem 18. September 2017 im
Strafvollzug und wurde am 27. März 2020 bedingt entlassen.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. Juli 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. August
2019.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA abzusehen.
Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2019 hielt das
Verwaltungsgericht fest, das bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeführers wird mit
dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Niederlassungsbewilligungen
EU/EFTA können widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört
insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn
von Art. 62 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.3
Der
Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an
eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische
Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere
zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;
139.
I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit
der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,
dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.2
Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei
eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK
vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 139 I 31
E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und
wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen
vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse
daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.
Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,
6.
Juni 2011, 2C_903/2010, E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2).
3.3
Nach den
gemäss Art. 5 Anhang I des FZA zu beachtenden Grundsätzen ist für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von
der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere
Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt;
ausschliesslich generalpräventive oder wirtschaftliche Überlegungen
rechtfertigen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in Anwendung des
Freizügigkeitsabkommens nicht. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus,
den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens
abzuschätzen. Eine Rückfallgefahr besteht nicht nur, wenn ein Straftäter mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt
ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr
bestehen darf (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_270/2015, E. 4.1 und
4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung
wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls
freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2;
130.
II 176 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Als schwerwiegend gelten etwa
Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität
Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die
organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121
E. 6.3; BGr, 14. November 2017, 2C_1008/2016, E. 4.1).
4.
4.1
Ausgangspunkt
des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 30
Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit
über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.
die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).
4.2
Davon
ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für
die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil
des Bezirksgerichts vom 17. März 2017 folgender (unbestrittener)
Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer erschien am 9. Dezember 2015 um
ca. 21.30 Uhr mit zumindest einem weiteren Beteiligten vor der C-Bar an
der Ohmstrasse 01 in E, um mit dem sich dort aufhaltenden Geschädigten
eine Auseinandersetzung auszutragen. Als der Geschädigte aus der Bar kam,
schlug einer der Täter ihm mit der Faust gegen den Hinterkopf. Der
Beschwerdeführer führte in der Folge gemeinsam mit zumindest einem weiteren
Täter insgesamt bis zu ca. 20 weitere, kraftvolle Schläge gegen den Kopf des
Geschädigten. Mindestens einer der Täter trug dabei einen Schlagring oder eine
ähnliche Waffe. Der Geschädigte erlitt dabei ein leichtes Schädelhirntrauma und
eine dislozierte Fraktur der Nasenspitze. Zudem trug er multiple
Gesichtsverletzungen davon, so drei Rissquetschwunden von jeweils ca. 1 cm
an der Stirn und eine Riss-Quetsch-Wunde von ca. 1,5 cm im Mundbereich
rechts.
Das Bezirksgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass
das Tatvorgehen des Beschwerdeführers von krasser Rücksichtslosigkeit und
äusserster Geringschätzung gegenüber Leib und Leben zeuge. Der Beschwerdeführer
sei zu ausgeprägter Brutalität bereit gewesen, indem er den bereits am Boden
kauernden und sich mit den Händen schützenden Geschädigten immer weiter schlug
und sich anrechnen lassen müsse, dass auch mit Schlagringen auf ihn
eingeschlagen worden sei. Es habe sich um einen geplanten Racheakt gehandelt.
Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass der Geschädigte merke, weshalb dies
passiere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser
völlig übertriebenen Selbstjustiz den Vorfall um seine Freundin habe rächen
wollen.
Der Beschwerdeführer hat sich damit eines Gewaltdelikts
schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen
konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische
Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am
Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Zudem handelt es sich bei der
versuchten schweren Körperverletzung um eine der in Art. 121 Abs. 3
BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass
der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem
Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGr, 26. September 2014, 2C_147/2014, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer demonstrierte durch sein Verhalten eine inakzeptable
Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und
der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Deliktart lässt auf ein
schweres Verschulden schliessen. Dass es sich beim Beschwerdeführer im
Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen
Erwachsenen handelte (20 Jahre alt), ändert daran nichts. Die Rechtsprechung,
gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig
Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in Fällen mit
überwiegend nicht gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim
Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. BGr, 7. Juni
2016, 2C_34/2016, E. 2.4).
4.2.2
Verschuldenserhöhend ist zudem zu werten, dass der Beschwerdeführer nicht
zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bereits eineinhalb
Jahre vor dem verfahrensauslösenden Delikt wurde er wegen Gehilfenschaft bei
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen verurteilt. Noch während der laufenden Probezeit hat er die
versuchte schwere Körperverletzung begangen.
4.2.3
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist, wie bereits erwähnt (oben E. 3.3),
die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich umso weniger
hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare
Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGr, 21. September
2018, 2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweis). Das Gewicht der begangenen
Straftaten korreliert somit mit dem Wahrscheinlichkeitsmassstab, der an die
Prognose erneuter Straffälligkeit zu stellen ist: Bei gewichtigeren Straftaten
genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei dem vom
Beschwerdeführer begangenen Delikt handelt es sich um eine Tat, durch welche
die physische und psychische Integrität Dritter erheblich beeinträchtigt wurde,
so dass ausländerrechtlich somit höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf
genommen werden kann.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine begangenen
Straftaten in einem engen Kontext zu seinem damaligen Freundeskreis gestanden hätten,
er sich aber von diesem distanziert habe und keinen Kontakt mehr zu diesen
pflege. Wie die Vorinstanz indes zutreffend festgehalten hat, trifft dies nicht
zu. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach Tatbegehung nicht (gänzlich) von
seinem prokriminellen Umfeld abgewendet, hält er doch zumindest zu einem Freund
aus diesem Umfeld weiterhin Kontakt. So gab er anlässlich der polizeilichen
Einvernahme am 30. Juli 2018 an, sich immer noch häufig mit F zu treffen. F
verübte am 17. April 2014 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den
Einbruchdiebstahl, bei dem sich der Beschwerdeführer als Gehilfe schuldig
gemacht hatte. Ausserdem wurde F mit Urteil des Bezirksgerichts vom 17. März
2017.
wegen einer am 28. Februar 2016 begangenen schweren Körperverletzung
schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig in dubio pro reo
freigesprochen, da nicht zweifelsfrei nachgewiesen war, dass er sich an der
Auseinandersetzung beteiligt hatte, er war indes während dieser Straftat
unbestritten zugegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist eine Abwendung
von seinem damaligen gewalttätigen Umfeld damit nicht ersichtlich, was sich
negativ auf die Legalprognose auswirkt. Überdies ist festzuhalten, dass es sich
bei der von ihm begangenen schweren Straftat um einen vom Beschwerdeführer
verübten Racheakt handelte. Wie der Verfügung der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 10. März 2020 betreffend bedingte
Entlassung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer angeben, dass sich um
eine Auseinandersetzung mit dem neuen Freund seiner damaligen Freundin
gehandelt habe. Seine damalige Freundin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht der
Vater des Kindes sei, weshalb er sich hilflos, frustriert und nicht ernst
genommen gefühlt habe. Seine daraufhin erfolgte Racheaktion zeigt, dass er ein
enormes Gewaltpotential aufweist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation erneut Gewalt anwenden wird. Auch
das Bezirksgericht kam in seinem Strafurteil vom 17. März 2017 zum Schluss,
dass dieses Verhalten im Rahmen der Legalprognose äusserst negativ ins Gewicht
fällt und ging davon aus, dass eine stabile berufliche Situation nicht alleine
geeignet sei, hinreichend Gewähr für künftig rechtsgetreues Verhalten zu
bieten.
Ebenfalls gegen eine gute Legalprognose spricht die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist und die verfahrensauslösende Straftat noch während
einer laufenden Probezeit verübte. Dies lässt auf eine gewisse Unbelehrbarkeit
schliessen. Schliesslich kann er auch aus dem Umstand, dass er seit der
Tatbegehung vor fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden ist,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum
Urteil des Bezirksgerichts unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens und
danach im Strafvollzug. Seit der erst kürzlich erfolgten bedingten Entlassung
läuft ihm bis zum 26. März 2021 eine Probezeit. Ebenso steht er unter dem
Druck des drohenden Bewilligungsentzugs. Sein Wohlverhalten lässt daher nur
bedingt Rückschlüsse auf seine zukünftige Entwicklung zu.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Strafbehörden
aufgrund seines einwandfreien Verhaltens im Strafvollzug nicht davon ausgingen,
dass er erneut straffällig werde. Gemäss der Verfügung der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 10. März 2020 betreffend bedingte
Entlassung hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug tatsächlich tadellos
verhalten und sich betreffend die Deliktarbeit sehr engagiert gezeigt. Er habe
sowohl an einem anstaltsinternen Konfliktlöseprogramm teilgenommen als auch das
Lernprogramm "G" erfolgreich absolviert. Es könne ihm zudem eine
Problemeinsicht und eine Veränderungsbereitschaft attestiert werden. Seitens der
Trainerin des Lernprogramms "G" sei zurückgemeldet worden, dass
erhöhte Erfolgschancen bestünden, dass der Beschwerdeführer die erlernten
deliktorientierten Strategien in einer allfälligen Risikosituation anzuwenden
wisse und die Strategien geeignet seien, das Risiko für zukünftige
Gewaltdelikte zu vermindern.
Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der
Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese
sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht
zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos
strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3;
137.
II 233 E. 5.2.2). Der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste
lässt sich trotz der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers nicht
entnehmen, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. So bestehe gemäss der
Risikoabklärung der Abteilung H vom 5. September 2018 für den
Beschwerdeführer für schwerwiegende Gewaltdelikte ein im Vergleich zur Normalbevölkerung
erhöhtes Risiko. Insgesamt wird das Risikopotenzial als moderat bis und mit
hoch eingestuft. Es werde von einer günstigen risikorelevanten
Beeinflussbarkeit ausgegangen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich im Straf-
und Massnahmenvollzug positiv entwickelt hat, vermag dies angesichts der
Schwere des Delikts nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach ein nicht
hinzunehmendes Risiko für eine erneute Straffälligkeit besteht (vgl. zur
Berücksichtigung dieser Entwicklung auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGr, 2C_839/2011,
28.
Februar 2012, E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht,
aufgrund seiner beruflichen und familiären Integration sei er in ein stabiles
Umfeld eingebettet und stelle keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung der Schweiz dar, kann ihm nicht gefolgt werden, haben doch weder seine
beruflichen noch familiären Bindungen ihn von der wiederholten Begehung von
Straftaten abgehalten. In diesem Zusammenhang gilt es höchstens noch zu
erwägen, ob beim Beschwerdeführer in seiner gesamten aktuellen Lebenssituation
davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine eigentliche "biographische
Kehrtwende" gelungen ist, deren definitiver Erfolg durch eine Beendigung
seines Aufenthalts in der Schweiz und die Heimkehr in sein Heimatland in einem
ihm nicht zumutbaren Ausmass gefährdet würde (vgl. dazu BGr, 5. Februar
2019, 2C_634/2018, E.5.2.2.2).
In Anbetracht dieser Umstände
und angesichts der Art und Schwere des begangenen Gewaltdelikts ist von einer
hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist nach dem
Gesagten mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar.
4.2.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten
ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art
der Delikte (Anlassdelikt und Gewaltdelikt) noch erhöht wird. Der
Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable
Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das nicht
unerhebliche Rückfallrisiko ist freizügigkeitsrechtlich nicht hinzunehmen. Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als
gross zu bezeichnen.
4.3
4.3.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
Dem grossen Fernhalteinteresse gegenüber
müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche
sind hier nicht ersichtlich:
4.3.1.1
Der Beschwerdeführer ist 2008 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz
eingereist und hält sich seit über zwölf Jahren hier auf. Er hat damit einen
Grossteil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht und einen Teil seiner
schulischen Ausbildung dort absolviert. Nach Abschluss der obligatorischen
Schule in der Schweiz hat er eine Lehre als … absolviert, sich in diesem Bereich
weitergebildet und drei Jahre bei der Firma I AG gearbeitet. Von 2017
bis 2018 war er bei der Firma J GmbH angestellt. Diese wäre bereit,
den Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder anzustellen, falls sie
eine geeignete Stelle für ihn haben. Der Beschwerdeführer musste abgesehen von
einer kurzen Zeitspanne während seiner Lehrzeit nie von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Er schuldet dem Kanton Zürich Fr. 12'385.- aus
erledigten Verfahren. Dennoch kann ihm insgesamt eine gewisse wirtschaftliche
Integration attestiert werden. Dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist,
kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der
Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Ebenso ist
davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz
verfügt. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli
2019.
die Schweizerin K geheiratet. In der Schweiz leben abgesehen von seiner
Ehefrau noch seine Mutter und drei Brüder, zu denen er angibt, eine gute
Bindung zu haben. Daneben hat er Kontakt zu vielen Freunden, teils aus dem
prokriminellen Umfeld, und gehört dem Verein k an. Die Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung stellt ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration
dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen
und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers ist nicht von einer gelungenen sozialen Integration
auszugehen (BGr, 2. August
2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4;
BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Insgesamt ist –
trotz der relativ langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur
Schweiz erkennbar.
4.3.1.2
Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht
auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).
Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August
2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
4.3.1.3
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört
auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder
einem Drittstaat anträfe, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar
erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der
Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit
der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Beim
Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Griechenland ersichtlich.
Zwar weist er keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht die
Landessprache und hat sein Heimatland ferienhalber besucht. In seinem
Heimatland leben sein Vater sowie ein Onkel und zwei Tanten. Auch wenn er wie
er behauptet mit diesen keinen Kontakt unterhält, ist nicht ersichtlich,
weshalb er diesen Kontakt nicht herstellen könnte, um sich die
Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Zudem lebt dort eine Kollegin,
mit der er sich ab zu und schriftlich austauscht, und weitere Kollegen. Der
Beschwerdeführer ist jung und gesund, es erscheint ihm zumutbar, sich in seiner
Heimat eine neue Existenz aufzubauen.
4.3.1.4
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers ist insbesondere seine Ehefrau.
Die Ehefrau ist Schweizerin. Eine Übersiedlung nach Griechenland erscheint ihr
nicht ohne Weiteres zumutbar und die Ausreise aus der Schweiz wäre für sie
zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die Ehe wurde indes am 26. Juli
2019, nach der strafrechtlichen Verurteilung, geschlossen. Der Beschwerdeführer
musste somit bereits im Zeitpunkt der Heirat damit rechnen, die familiäre
Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar
2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 mit Hinweise auf die
Rechtsprechung des EGMR). Auch wenn familiäre Beziehungen dazu führen können,
dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen
ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die
Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art
und Schwere des hier zur Diskussion stehenden Delikts sowie das Verschulden des
Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Eine
Trennung würde die Ehegatten zwar sicherlich hart treffen, erweist sich aber
nicht als rechtsverletzend.
4.3.1.5
Auch ist keine Verletzung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) bezüglich seiner Mutter erkennbar.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb nur ein
Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn
zwischen ihm und seiner Mutter ein über die üblichen familiären Beziehungen
hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht
(vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Solches ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer
eine biographische Kehrtwende erkennbar ist. Im Zusammenhang mit der
Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei
Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben,
hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere
Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem
Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern dieser die sich aus den
strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen
Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines
Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft
und nachvollziehbar dartut ("biographische Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des
Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss
gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung
des Übermassverbots, d. h.
eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm
nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung
zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle,
sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung
aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine
zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit
vor der von einer bestimmten ausländischen Person potenziell ausgehenden
(Rückfall-)Gefahr (vgl. dazu BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1).
Aufgrund der Schwere der Tat
und des bestehenden Rückfallrisikos sind an den Nachweis einer biographischen Kehrtwende
sehr hohe Anforderungen zu stellen. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet
dies, dass bei ihm zwar durchaus Indizien dafür bestehen, dass er bemüht ist, eine
grundlegende Änderung in seinem Lebenswandel zu vollziehen (Wegzug vom alten
Wohnort, Wohlverhalten im Vollzug und Heirat). Allerdings hat der
Beschwerdeführer immer noch Kontakt zu einem Freund aus seinem ehemaligen
kriminellen Freundeskreis. Sodann hatte der Beschwerdeführer auch zuvor ein
stabiles familiäres Umfeld und einen festen Arbeitsplatz. Beides hielt ihn
bislang nicht vom Delinquieren ab. Der Beschwerdeführer wurde zudem erst
kürzlich bedingt entlassen. Es wird sich erst zeigen müssen, ob er das im
Vollzug gezeigte Wohlverhalten auch in Freiheit beibehalten wird. Es lässt sich
daher noch nicht abschliessend beurteilen, ob ihm die definitive Abkehr von
seiner bisherigen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. Zurzeit überwiegt angesichts
der Schwere seiner Taten auch angesichts seiner Bemühungen, seinen Lebenswandel
zu verändern, deshalb (noch) das Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts
in der Schweiz. Immerhin scheint vor diesem Hintergrund eine spätere Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Schweiz, wenn ihm denn die definitive Abkehr von
und deliktischer Tätigkeit gelingt, gestützt auf den ihm als EU/EFTA-Bürger zustehenden Anspruch auf Freizügigkeit
nicht ausgeschlossen.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich
als verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.). Die Bedürftigkeit
ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu
beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der
Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits.
Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren Einkommens- und
Vermögenswerte zu berücksichtigen. Dazu gehört auch ein allenfalls im Straf-
und Massnahmenvollzug erzieltes Einkommen. Nicht zum realisierbaren Vermögen
gehört das Geld, das sich auf dem Sperrkonto befindet, welches der
Wiedereingliederung des Gefangenen dient (Plüss, § 16 N. 31).
Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit
mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,
sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende
Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen
Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die
Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss
unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der
Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so
besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch
aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg
eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist
etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im
Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei
eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62; vgl. VGr, 28. August 2018,
VB.2018.00225, E. 6 und 8).
5.3
Der
Beschwerdeführer befand sich bis vor Kurzem im Strafvollzug. Er macht geltend,
dass er deshalb keiner Erwerbstätigkeit hat nachgehen können und mittellos sei.
Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann
noch nicht gefolgert werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die
Möglichkeit, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder
bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu
erhalten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht indes nicht hervor, ob er
im Strafvollzug ein Einkommen erwirtschaftet hat oder ob er über Vermögen
verfügt. Da sich vorliegend aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen oder Vermögen verfügt, ist noch von
seiner Mittelosigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf
hinzuweisen, dass er im Rahmen allfälliger zukünftiger Armenrechtsgesuche
seiner Substanziierungspflicht nachzukommen hat und seine Mittellosigkeit
genügend darzulegen hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der
dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der
Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht in der Lage, seine Rechte im
Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der
Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam
gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage
ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.4
Rechtsanwalt B
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 6.6 Stunden aus,
was einer Entschädigung von Fr. 1'595.35 (inkl. Barauslagen von Fr. 29.30 und
Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'595.35 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
Die
Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der
Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
8.
Mitteilung an …