VB.2019.00548
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00548
19. März 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00548
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D SA, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der D AG
am 23. Oktober 2018 die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem
Gebäude F-Strasse 01, 02 in Zürich (Kat.-Nr. 03).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 30. November 2018
beim Baurekursgericht. Dieses hiess am 21. Juni 2019 den Rekurs teilweise
gut und ergänzte den Beschluss vom 23. Oktober 2018 um die Auflage, dass
der Technikschrank eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern
und eine grösste Höhe von nicht mehr als 1,5 m aufweisen dürfe. Im Übrigen
wies es den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'680.- auferlegte es
zu 9/10 den Rekurrierenden und zu je 1/20 der Bausektion und der Bauherrschaft.
Sodann verpflichtete es die Rekurrierenden der Bauherrin eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen.
III.
Am 26. August 2019 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben,
eventualiter seien das Kostendispositiv sowie die zugesprochene Umtriebsentschädigung
so zu ändern, dass die heutigen Beschwerdeführenden einen wesentlich kleineren
Kostenanteil zu tragen und keine Parteientschädigung zu entrichten haben; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 6. September 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion
beantragte am 25. September 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Gleichentags beantragte die D AG die vollumfängliche Abweisung, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom
25.
Oktober 2019 hielten A und B an ihren Anträgen fest. Ebenso die
Bausektion sowie die Bauherrin mit Dupliken vom 6. bzw. 8. November 2019.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
2.
Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage, diese ist als rund 5 m hohe
"Rohrantenne" auf dem Walmdach des Gebäudes an der F-Strasse 01
geplant. Die Technikkästen sind im Garten des Baugrundstücks, an der Südseite
des Gebäudes F-Strasse 02, projektiert. Das Baugrundstück liegt in der viergeschossigen
Wohnzone. Angrenzend befinden sich mehrere Schutzobjekte.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, da das
Baurekursgericht die rekurrentische Rüge, wonach der Grenzabstand auch dadurch
verletzt werde, weil die Technikschränke direkt an das bestehende Gebäude
angebaut seien, nicht geprüft habe.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von
einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).
3.3
In ihrer
Rekursschrift führten die Beschwerdeführenden aus, dass auch zu berücksichtigen
sei, dass die Technikschränke direkt an das bestehende Gebäude angebaut seien.
Gemäss ständiger Praxis gelte die Abstandspflicht grundsätzlich für alle mit
einem Gebäude verbundenen Teile, auch wenn sie für sich selbst keine
Gebäudequalität aufweisen würden. Die Vorinstanz führte aus, dass nach § 2
Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) von der Definition als Gebäude
und des damit einhergehenden Grenzabstandes Bauten ausgeschlossen seien, deren grösste
Höhe nicht mehr als 1,5 m betrage und welche die Bodenfläche um höchstens
2.
m2 überlagern würden. Damit hat die Vorinstanz zum Ausdruck
gebracht, dass die Technikkästen ein separates Gebäude sind und dass sie nicht
den Abstandsvorschriften unterliegen. Die Vorinstanz hat ihrer
Begründungspflicht damit genüge getan und das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden nicht verletzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte eine Rückweisung zur Prüfung
der Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch die Vorinstanz anordnen müssen, da
die Beschwerdegegnerin 2 die Einordnung nicht in Bezug auf § 238 Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geprüft habe.
4.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere
Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern
zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der
örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die
beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden.
Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht.
4.3
Angesichts
der unmittelbaren nachbarlichen Beziehungsnähe des Bauprojekts zu den
Schutzobjekten kann ein optischer Bezug nicht verneint werden. § 238 Abs. 2 PBG ist daher anwendbar. Es war somit von der Baubewilligungsbehörde zu prüfen,
ob die Wahrnehmung der Schutzobjekte von Drittstandorten aus durch die neu zu
erstellende Anlage beeinträchtigt wird.
4.4
Die
Baubewilligungsbehörde hielt in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2018 in
Erwägung d zur Einordnung des Bauprojekts den Wortlaut von § 238 Abs. 1 PBG fest und führte aus: Bei Antennenanlagen sei zu berücksichtigen, dass das
Erscheinungsbild weitgehend von den technischen Erfordernissen vorbestimmt sei.
Für den vorgesehenen Standort gelten keine erhöhten Gestaltungsanforderungen.
Das Amt für Städtebau habe keine Einwendungen gegen die vorgesehene
Antennenanlage. Diese sei möglichst unauffällig zu gestalten, insbesondere auch
hinsichtlich der Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe der
"Equipment Cabinets". Das Amt für Städtebau hielt in seinem Journal
fest, dass die Höhe weniger als 1/3 der Gebäudehöhe betrage, die
Mobilfunkantenne eine strassenabgewandte Lage und eine solche weg von den Schutzobjekten
habe (§ 238 Abs. 2 PBG). Da die Baubewilligungsbehörde auch auf die
Einwilligung des Amts für Städtebau hinwies und dieses das Projekt in Hinblick
auf § 238 Abs. 2 PBG prüfte, kann nicht gesagt werden, dass die
Schutzobjekte im Baubewilligungsverfahren vollständig ausser Acht gelassen
wurden, auch wenn eine eigentliche Begründung fehlt. Sodann führte die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rekursantwort aus, der denkmalpflegerische
Erscheinungswert der Schutzobjekte werde nach ihrer Auffassung nicht
beeinträchtigt. Innerhalb der eher unruhigen Dachlandschaft werde die Antenne
strassenabgewandt so positioniert, dass sie von der geschützten Häusergruppe so
weit wie möglich entfernt sei. Gleichzeitig bleibe sie nahe beim First, was die
Masthöhe optisch verringere. Die geschützte Häusergruppe trete dank der
Differenz in der Geschossigkeit weiterhin als Ensemble in Erscheinung. Sie
werde zusätzlich durch die eigene Zufahrt optisch getrennt vom Standortgebäude.
Auch auf einem der geschützten Häuser befände sich momentan eine recht hohe
Fernsehantenne. Nicht zuletzt bestimmten mehrere Fahrleitungsmasten den Kontext
mit. Technische Infrastrukturelemente seien Teil des Stadtraums, besonders
entlang der Hauptverkehrsachsen. Dass die Wahrnehmung der Schutzobjekte durch
die Mobilfunkantenne gestört werde, lasse sich nicht mit guten Gründen
behaupten. Die Technikkästen würden optisch eher in die Kategorie von
Gartenmöbeln oder Abfallcontainern fallen. Über die bereits erwähnte Zufahrt
hinweg vermögen sie das Ensemble der geschützten Bauten jedenfalls nicht zu
beeinträchtigen, sofern sie, wie im Bauentscheid gefordert, bezüglich
Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe zurückhaltend gestaltet
würden. Die besondere Rücksichtnahme sei auch diesbezüglich gewährleistet. In
der Rekursantwort hat die Beschwerdegegnerin 2 eine jedenfalls
ausreichende Begründung in Bezug auf § 238 Abs. 2 PBG nachgereicht,
was gemäss Rechtsprechung zulässig ist (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00532,
E. 2.2). Sodann war die Baubewilligungsbehörde auch nicht verpflichtet
ihren Entscheid zu "verteidigen", steht ihr doch bis zum Entscheid
der Rechtsmittelinstanz stets das Recht zu, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 16; Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d, N. 5, 19 ff.). Weshalb auch aus diesem Grund die
nachträgliche Begründung der Einordnung zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin
musste daher die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin 2 zurückweisen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz hätte ihre Kognition
unzulässigerweise eingeschränkt.
5.2
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine
abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei von Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.
Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich
von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt
oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen
Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen
Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen
insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung
des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die
Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen
Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder
unzureichend Rechnung trägt (BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht seinerseits darf einen
Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und
-unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. November 2015, VB.2015.00532, E. 3.3; 6. November
2014, VB.2014.00206, E. 4.3; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).
5.3
Da wie
oben dargelegt die nachträgliche Begründung der Beschwerdegegnerin 2 zulässig
war, durfte die Vorinstanz ihre Kognition gemäss der zitierten Rechtsprechung
einschränken.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, dass das Bauprojekt die Vorgaben nach § 238 Abs. 2 PBG nicht einhalte. Sie führen an, das – insbesondere im Vergleich zu den
geschützten Bauten – ohnehin schon hohe Gebäude trete durch die vorgesehene
Mobilfunkantenne noch höher und dominanter in Erscheinung. Die Mobilfunkanlage
stehe in einem krassen Widerspruch zur empfindlichen Umgebung mit den
kleinvolumigen denkmalgeschützten Wohnbauten.
6.2
Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung
zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der
unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen
(VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 813 f.; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
6.3
Die
Vorinstanz führte aus, durch die zwischen dem nächstgelegenen Schutzobjekt und
dem Standortgebäude verlaufende Garagenzufahrt und dem Höhenunterschied
zwischen dem Standortgebäude und den Schutzobjekten werde die optische Trennung
akzentuiert. Sodann sei von der für die Wahrnehmung hauptsächlich relevanten F-Strasse
aus das Bauprojekt praktisch nicht zusammen mit den Schutzobjekten sichtbar.
Durch die zurückhaltende, kleinmassstäbliche Erscheinung des Bauvorhabens sei
aber kein optischer Zusammenhang mit den Schutzobjekten gegeben. Die Sicht von
Schutzobjekten auf das Vorhaben sei von vornherein kein Beleg für eine optische
Beeinträchtigung derselben. Weswegen die mit einem Durchmesser von lediglich
50.
cm projektierte Antenne das stattliche Standortgebäude grösser und die
Schutzobjekte kleiner erscheinen lasse, könne nicht nachvollzogen werden.
6.4
Die
geschützte Gebäudegruppe ist durch die Zufahrt optisch deutlich vom
Standortgebäude getrennt. Sodann wirkt sie auch aufgrund ihrer tieferen Höhe
weiter als Einheit und nicht von der Antenne beeinträchtigt. Die Rohrantenne
ist sodann in ihrer Erscheinung deutlich unauffälliger als die in Blickrichtung
zur Gebäudegruppe, vor ihr liegende Fernsehantenne und wird von dieser auch
teilweise verdeckt. Die Antenne nimmt gebührend Rücksicht auf die Schutzobjekte.
Sodann wird die Umgebung auf der F-Strasse auch durch Fahrleitungen geprägt.
Das strittige Gebäude befindet sich ausserdem in einem städtischen Gebiet mit
diversen Dachaufbauten und Installationen. Die Antenne stellt in dieser
Umgebung kein neues Element und auch keinen auffälligen Fremdkörper dar.
Aufgrund dessen vermag die geplante Antenne die Schutzobjekte nicht zu
beeinträchtigen und ordnet sie sich nach § 238 Abs. 2 PBG ein.
7.
7.1
In Bezug auf
das Standortgebäude und die Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG machen
die Beschwerdeführenden geltend, die bereits bestehenden Kamine seien aufgrund
ihrer geringen Höhe mit der geplanten Mobilfunkanlage in keiner Weise
vergleichbar. Die bestehende Fernsehantenne indessen, die sich bereits
nachteilig auf das Erscheinungsbild auswirke, spreche im Gegenteil dafür, nicht
noch weitere verunstaltende technische Bauten auf dem im Übrigen sehr
ansprechenden Walmdach zuzulassen. Das Bauvorhaben sei mit seinem über 5 m
hohen Masten mit 6 Antennen und einer zusätzlichen Leiter weit von einer
kaminartigen Erscheinung entfernt. Die Dachlandschaft des ohnehin schon mit
zahlreichen baulichen und technischen Elementen versehenen Dachs werde durch
die geplante Mobilfunkanlage regelrecht verunstaltet. Das überfrachtete Dach
des Standortgebäudes und die massiv in Erscheinung tretende Mobilfunkantenne
seien vom Strassenraum aus überaus gut wahrnehmbar und würden prominent und
dominant in Erscheinung treten. Auch von den höher gelegenen Häusern am G-Weg,
sei das Bauvorhaben überaus gut einsehbar und wirke stark störend.
7.2
Wie die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rekursantwort zutreffend ausführt, ist die
strittige Antenne genügend weit von der Strasse und vom Dachrand
zurückversetzt, sodass sie nicht in einem ins Gewicht fallenden Ausmass störend
in Erscheinung tritt. Die Antenne wurde auf dem Dach an der dafür am besten
geeigneten Lage geplant. Aufgrund der Grösse des Daches wirkt dieses auch –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht überladen und vermag ein
weiteres Element dies auch nicht zu verunstalten. So ist die Rohrantenne in
ihrem Erscheinungsbild deutlich unauffälliger als beispielweise die
Fernsehantenne. Auch wenn die Antenne deutlich erkennbar ist, wurde sie gut
eingegliedert. Die Beschwerdegegnerin 2 hat ihr Ermessen daher weder
überschritten noch missbraucht, indem sie die Einordnung als rechtsgenügend
einstufte.
7.3
Demgemäss
ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die geplante Mobilfunkanlage sich
rechtsgenüglich einordne.
8.
8.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Technikkästen hielten den Grenzabstand nicht
ein.
8.2
Gemäss
Grundrissplan Technik, weisen die Technikkästen einen Abstand von ca.
10.
cm zum Gebäude F-Strasse 02 auf. Sie sind eigenständig und nicht Teil
dieses Gebäudes. Die Vorinstanz auferlegte sodann die Nebenbestimmung, dass der
Technikschrank eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagen
und ein grösste Höhe von nicht mehr als 1,5 m aufweisen darf. Nach § 2
Abs. 2 (Anhang 2) ABV gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe
nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2
überlagern, nicht als Gebäude. Demgemäss müssen die Technikkästen keinen
Grenzabstand einhalten.
9.
9.1
Schliesslich
rügen die Beschwerdeführenden auch die Auferlegung der Gerichtskosten und eine
an die Bauherrin zu entrichtende Umtriebsentschädigung. Aufgrund der fehlenden
Prüfung der Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG durch die
Baubewilligungsbehörde hätte die Kostenauferlegung anders ausfallen müssen.
9.2
Nach § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzungen
von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher
Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend
machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu
überbinden. Einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz können Verfahrenskosten
nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör
verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der
Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Auch aus Billigkeitserwägungen
können die Kosten anders verteilt werden, wenn eine Partei einen
Verfahrensfehler der Vorinstanz rügt und lediglich deshalb nicht durchdringt,
weil die Entscheidinstanz von einer Heilung des Fehlers ausgeht – es sei denn,
es handle sich um einen inhaltlich nicht wesentlichen Verfahrensfehler (Plüss, § 13
N. 63 f.). Auch wenn aufgrund des vorgenannten von einer optionalen
("Kann-") Anordnung auszugehen wäre, muss nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Heilung von Verfahrensfehlern bei der
Kostenregelung Rechnung getragen werden; sei es durch angemessene Reduktion der
Gerichtkosten, Verzicht auf die Kostenerhebung oder indem der für die
Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (BGr, 14. März
2018, 1C_360/2017, E. 12).
Sodann ist die einer privaten Partei auferlegte
Parteientschädigung aufgrund des Verursacherprinzips zu reduzieren, wenn sie
nur deshalb vollständig unterlag, weil die Entscheidinstanz einen
vorinstanzlichen Verfahrensfehler heilte (Plüss, § 17 N. 27). Aber
auch aus Billigkeitserwägungen hat eine unterliegende Partei, die angesichts
des vorinstanzlichen Entscheids in guten Treuen prozessierte, keine oder eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. In guten Treuen prozessiert eine
unterliegende Partei beispielsweise dann, wenn der Entscheid, den sie
angefochten hat und der sie in ihren Grundrechten einschränkt, unzureichend
begründet ist (Plüss, § 17 N. 28).
9.3
Die
Vorinstanz auferlegte die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem
Unterliegerprinzip. Nach der Rechtsprechung kann die Begründung der Einordnung
noch mit der Rekursantwort nachgebracht werden. Es wäre gemäss dieser
Rechtsprechung ein bürokratischer Leerlauf, wenn die Baubehörde immer auch
dort, wo sie die Einordnung eines Bauvorhabens für unproblematisch hält, diese
Auffassung bereits in der Baubewilligung eingehend begründen müsste. Ein
anfechtungsberechtigter Nachbar kann seine gegenteilige Auffassung anhand der
Baueingabepläne und aufgrund der bekannten baulichen Umgebung auch ohne eine
solche behördliche Begründung geltend machen. Es genügt deshalb, wenn die
Baubehörde erst in der Rekursantwort ihre Gründe für die positive Beurteilung
der Einordnungsfrage näher erläutert. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist
aber den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels oder anlässlich des Augenscheins zur nachgebrachten
Begründung Stellung zu nehmen (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00575, E. 4.2;
14.
März 2007, VB.2006.00532, E. 2.2).
Aufgrund dieser Rechtsprechung läge grundsätzlich kein
Verfahrensfehler vor, indem die Baubehörde die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG erst in der Rekursantwort begründete. Allerdings ist fraglich, ob nicht
dadurch, dass die Baubehörde sich lediglich auf Abs. 1 von § 238 PBG
bezog, sie dadurch nicht den Eindruck erweckte, eine Prüfung nach § 238 Abs. 2 PBG sei vergessen worden resp. müsse nicht vorgenommen werden, wodurch sich die
Beschwerdeführenden aufgrund dieser Begründung zum Rekurs veranlasst sahen.
Dies kann vorliegend bejaht werden. Es liegt daher eine ähnliche Situation wie
bei einem Verfahrensfehler vor, wenn nicht ohnehin von einem solchen
ausgegangen werden muss. Demgemäss wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diesen
Umstand bei der Berechnung und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu berücksichtigen. Da der Vorinstanz dabei ein gewisses Ermessen zukommt, ist
die Sache in Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen an
diese zurückzuweisen.
9.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden zu 7/8 und den Beschwerdegegnerinnen je zu 1/16
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei diesem
Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr verpflichtet,
der privaten Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu
bezahlen.
11.
In Bezug auf die Rückweisung an die Vorinstanz ist der
vorliegende Entscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren und daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern II und III des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 21. Juni 2019 werden aufgehoben.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren wird die
Sache zur Neufestsetzung an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung für den ganzen Betrag von 7/8 zu je der Hälfte sowie den
Beschwerdegengerinnen je zu 1/16 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …