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Entscheid

VB.2019.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00548

19. März 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21558)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00548

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. D SA, vertreten durch RA E,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der D AG

am 23. Oktober 2018 die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem

Gebäude F-Strasse 01, 02 in Zürich (Kat.-Nr. 03).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 30. November 2018

beim Baurekursgericht. Dieses hiess am 21. Juni 2019 den Rekurs teilweise

gut und ergänzte den Beschluss vom 23. Oktober 2018 um die Auflage, dass

der Technikschrank eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern

und eine grösste Höhe von nicht mehr als 1,5 m aufweisen dürfe. Im Übrigen

wies es den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'680.- auferlegte es

zu 9/10 den Rekurrierenden und zu je 1/20 der Bausektion und der Bauherrschaft.

Sodann verpflichtete es die Rekurrierenden der Bauherrin eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen.

III.

Am 26. August 2019 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben,

eventualiter seien das Kostendispositiv sowie die zugesprochene Umtriebsentschädigung

so zu ändern, dass die heutigen Beschwerdeführenden einen wesentlich kleineren

Kostenanteil zu tragen und keine Parteientschädigung zu entrichten haben; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 6. September 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion

beantragte am 25. September 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Gleichentags beantragte die D AG die vollumfängliche Abweisung, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom

25.

Oktober 2019 hielten A und B an ihren Anträgen fest. Ebenso die

Bausektion sowie die Bauherrin mit Dupliken vom 6. bzw. 8. November 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

2.

Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage, diese ist als rund 5 m hohe

"Rohrantenne" auf dem Walmdach des Gebäudes an der F-Strasse 01

geplant. Die Technikkästen sind im Garten des Baugrundstücks, an der Südseite

des Gebäudes F-Strasse 02, projektiert. Das Baugrundstück liegt in der viergeschossigen

Wohnzone. Angrenzend befinden sich mehrere Schutzobjekte.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt, da das

Baurekursgericht die rekurrentische Rüge, wonach der Grenzabstand auch dadurch

verletzt werde, weil die Technikschränke direkt an das bestehende Gebäude

angebaut seien, nicht geprüft habe.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von

einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).

3.3

In ihrer

Rekursschrift führten die Beschwerdeführenden aus, dass auch zu berücksichtigen

sei, dass die Technikschränke direkt an das bestehende Gebäude angebaut seien.

Gemäss ständiger Praxis gelte die Abstandspflicht grundsätzlich für alle mit

einem Gebäude verbundenen Teile, auch wenn sie für sich selbst keine

Gebäudequalität aufweisen würden. Die Vorinstanz führte aus, dass nach § 2

Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) von der Definition als Gebäude

und des damit einhergehenden Grenzabstandes Bauten ausgeschlossen seien, deren grösste

Höhe nicht mehr als 1,5 m betrage und welche die Bodenfläche um höchstens

2.

m2 überlagern würden. Damit hat die Vorinstanz zum Ausdruck

gebracht, dass die Technikkästen ein separates Gebäude sind und dass sie nicht

den Abstandsvorschriften unterliegen. Die Vorinstanz hat ihrer

Begründungspflicht damit genüge getan und das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden nicht verletzt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte eine Rückweisung zur Prüfung

der Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch die Vorinstanz anordnen müssen, da

die Beschwerdegegnerin 2 die Einordnung nicht in Bezug auf § 238 Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geprüft habe.

4.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren

einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere

Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern

zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der

örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die

beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden.

Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht.

4.3

Angesichts

der unmittelbaren nachbarlichen Beziehungsnähe des Bauprojekts zu den

Schutzobjekten kann ein optischer Bezug nicht verneint werden. § 238 Abs. 2 PBG ist daher anwendbar. Es war somit von der Baubewilligungsbehörde zu prüfen,

ob die Wahrnehmung der Schutzobjekte von Drittstandorten aus durch die neu zu

erstellende Anlage beeinträchtigt wird.

4.4

Die

Baubewilligungsbehörde hielt in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2018 in

Erwägung d zur Einordnung des Bauprojekts den Wortlaut von § 238 Abs. 1 PBG fest und führte aus: Bei Antennenanlagen sei zu berücksichtigen, dass das

Erscheinungsbild weitgehend von den technischen Erfordernissen vorbestimmt sei.

Für den vorgesehenen Standort gelten keine erhöhten Gestaltungsanforderungen.

Das Amt für Städtebau habe keine Einwendungen gegen die vorgesehene

Antennenanlage. Diese sei möglichst unauffällig zu gestalten, insbesondere auch

hinsichtlich der Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe der

"Equipment Cabinets". Das Amt für Städtebau hielt in seinem Journal

fest, dass die Höhe weniger als 1/3 der Gebäudehöhe betrage, die

Mobilfunkantenne eine strassenabgewandte Lage und eine solche weg von den Schutzobjekten

habe (§ 238 Abs. 2 PBG). Da die Baubewilligungsbehörde auch auf die

Einwilligung des Amts für Städtebau hinwies und dieses das Projekt in Hinblick

auf § 238 Abs. 2 PBG prüfte, kann nicht gesagt werden, dass die

Schutzobjekte im Baubewilligungsverfahren vollständig ausser Acht gelassen

wurden, auch wenn eine eigentliche Begründung fehlt. Sodann führte die

Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rekursantwort aus, der denkmalpflegerische

Erscheinungswert der Schutzobjekte werde nach ihrer Auffassung nicht

beeinträchtigt. Innerhalb der eher unruhigen Dachlandschaft werde die Antenne

strassenabgewandt so positioniert, dass sie von der geschützten Häusergruppe so

weit wie möglich entfernt sei. Gleichzeitig bleibe sie nahe beim First, was die

Masthöhe optisch verringere. Die geschützte Häusergruppe trete dank der

Differenz in der Geschossigkeit weiterhin als Ensemble in Erscheinung. Sie

werde zusätzlich durch die eigene Zufahrt optisch getrennt vom Standortgebäude.

Auch auf einem der geschützten Häuser befände sich momentan eine recht hohe

Fernsehantenne. Nicht zuletzt bestimmten mehrere Fahrleitungsmasten den Kontext

mit. Technische Infrastrukturelemente seien Teil des Stadtraums, besonders

entlang der Hauptverkehrsachsen. Dass die Wahrnehmung der Schutzobjekte durch

die Mobilfunkantenne gestört werde, lasse sich nicht mit guten Gründen

behaupten. Die Technikkästen würden optisch eher in die Kategorie von

Gartenmöbeln oder Abfallcontainern fallen. Über die bereits erwähnte Zufahrt

hinweg vermögen sie das Ensemble der geschützten Bauten jedenfalls nicht zu

beeinträchtigen, sofern sie, wie im Bauentscheid gefordert, bezüglich

Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe zurückhaltend gestaltet

würden. Die besondere Rücksichtnahme sei auch diesbezüglich gewährleistet. In

der Rekursantwort hat die Beschwerdegegnerin 2 eine jedenfalls

ausreichende Begründung in Bezug auf § 238 Abs. 2 PBG nachgereicht,

was gemäss Rechtsprechung zulässig ist (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00532,

E. 2.2). Sodann war die Baubewilligungsbehörde auch nicht verpflichtet

ihren Entscheid zu "verteidigen", steht ihr doch bis zum Entscheid

der Rechtsmittelinstanz stets das Recht zu, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu

ziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 16; Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d, N. 5, 19 ff.). Weshalb auch aus diesem Grund die

nachträgliche Begründung der Einordnung zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin

musste daher die Sache nicht an die Beschwerdegegnerin 2 zurückweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz hätte ihre Kognition

unzulässigerweise eingeschränkt.

5.2

Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine

abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie dabei von Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen

und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.

Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich

von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt

oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen

Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen

Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen

insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung

des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die

Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen

Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder

unzureichend Rechnung trägt (BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht seinerseits darf einen

Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und

-unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. November 2015, VB.2015.00532, E. 3.3; 6. November

2014, VB.2014.00206, E. 4.3; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

5.3

Da wie

oben dargelegt die nachträgliche Begründung der Beschwerdegegnerin 2 zulässig

war, durfte die Vorinstanz ihre Kognition gemäss der zitierten Rechtsprechung

einschränken.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, dass das Bauprojekt die Vorgaben nach § 238 Abs. 2 PBG nicht einhalte. Sie führen an, das – insbesondere im Vergleich zu den

geschützten Bauten – ohnehin schon hohe Gebäude trete durch die vorgesehene

Mobilfunkantenne noch höher und dominanter in Erscheinung. Die Mobilfunkanlage

stehe in einem krassen Widerspruch zur empfindlichen Umgebung mit den

kleinvolumigen denkmalgeschützten Wohnbauten.

6.2

Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung

zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen

Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der

unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen

(VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 813 f.; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die

Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

6.3

Die

Vorinstanz führte aus, durch die zwischen dem nächstgelegenen Schutzobjekt und

dem Standortgebäude verlaufende Garagenzufahrt und dem Höhenunterschied

zwischen dem Standortgebäude und den Schutzobjekten werde die optische Trennung

akzentuiert. Sodann sei von der für die Wahrnehmung hauptsächlich relevanten F-Strasse

aus das Bauprojekt praktisch nicht zusammen mit den Schutzobjekten sichtbar.

Durch die zurückhaltende, kleinmassstäbliche Erscheinung des Bauvorhabens sei

aber kein optischer Zusammenhang mit den Schutzobjekten gegeben. Die Sicht von

Schutzobjekten auf das Vorhaben sei von vornherein kein Beleg für eine optische

Beeinträchtigung derselben. Weswegen die mit einem Durchmesser von lediglich

50.

cm projektierte Antenne das stattliche Standortgebäude grösser und die

Schutzobjekte kleiner erscheinen lasse, könne nicht nachvollzogen werden.

6.4

Die

geschützte Gebäudegruppe ist durch die Zufahrt optisch deutlich vom

Standortgebäude getrennt. Sodann wirkt sie auch aufgrund ihrer tieferen Höhe

weiter als Einheit und nicht von der Antenne beeinträchtigt. Die Rohrantenne

ist sodann in ihrer Erscheinung deutlich unauffälliger als die in Blickrichtung

zur Gebäudegruppe, vor ihr liegende Fernsehantenne und wird von dieser auch

teilweise verdeckt. Die Antenne nimmt gebührend Rücksicht auf die Schutzobjekte.

Sodann wird die Umgebung auf der F-Strasse auch durch Fahrleitungen geprägt.

Das strittige Gebäude befindet sich ausserdem in einem städtischen Gebiet mit

diversen Dachaufbauten und Installationen. Die Antenne stellt in dieser

Umgebung kein neues Element und auch keinen auffälligen Fremdkörper dar.

Aufgrund dessen vermag die geplante Antenne die Schutzobjekte nicht zu

beeinträchtigen und ordnet sie sich nach § 238 Abs. 2 PBG ein.

7.

7.1

In Bezug auf

das Standortgebäude und die Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG machen

die Beschwerdeführenden geltend, die bereits bestehenden Kamine seien aufgrund

ihrer geringen Höhe mit der geplanten Mobilfunkanlage in keiner Weise

vergleichbar. Die bestehende Fernsehantenne indessen, die sich bereits

nachteilig auf das Erscheinungsbild auswirke, spreche im Gegenteil dafür, nicht

noch weitere verunstaltende technische Bauten auf dem im Übrigen sehr

ansprechenden Walmdach zuzulassen. Das Bauvorhaben sei mit seinem über 5 m

hohen Masten mit 6 Antennen und einer zusätzlichen Leiter weit von einer

kaminartigen Erscheinung entfernt. Die Dachlandschaft des ohnehin schon mit

zahlreichen baulichen und technischen Elementen versehenen Dachs werde durch

die geplante Mobilfunkanlage regelrecht verunstaltet. Das überfrachtete Dach

des Standortgebäudes und die massiv in Erscheinung tretende Mobilfunkantenne

seien vom Strassenraum aus überaus gut wahrnehmbar und würden prominent und

dominant in Erscheinung treten. Auch von den höher gelegenen Häusern am G-Weg,

sei das Bauvorhaben überaus gut einsehbar und wirke stark störend.

7.2

Wie die

Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rekursantwort zutreffend ausführt, ist die

strittige Antenne genügend weit von der Strasse und vom Dachrand

zurückversetzt, sodass sie nicht in einem ins Gewicht fallenden Ausmass störend

in Erscheinung tritt. Die Antenne wurde auf dem Dach an der dafür am besten

geeigneten Lage geplant. Aufgrund der Grösse des Daches wirkt dieses auch –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht überladen und vermag ein

weiteres Element dies auch nicht zu verunstalten. So ist die Rohrantenne in

ihrem Erscheinungsbild deutlich unauffälliger als beispielweise die

Fernsehantenne. Auch wenn die Antenne deutlich erkennbar ist, wurde sie gut

eingegliedert. Die Beschwerdegegnerin 2 hat ihr Ermessen daher weder

überschritten noch missbraucht, indem sie die Einordnung als rechtsgenügend

einstufte.

7.3

Demgemäss

ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die geplante Mobilfunkanlage sich

rechtsgenüglich einordne.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Technikkästen hielten den Grenzabstand nicht

ein.

8.2

Gemäss

Grundrissplan Technik, weisen die Technikkästen einen Abstand von ca.

10.

cm zum Gebäude F-Strasse 02 auf. Sie sind eigenständig und nicht Teil

dieses Gebäudes. Die Vorinstanz auferlegte sodann die Nebenbestimmung, dass der

Technikschrank eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagen

und ein grösste Höhe von nicht mehr als 1,5 m aufweisen darf. Nach § 2

Abs. 2 (Anhang 2) ABV gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe

nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2

überlagern, nicht als Gebäude. Demgemäss müssen die Technikkästen keinen

Grenzabstand einhalten.

9.

9.1

Schliesslich

rügen die Beschwerdeführenden auch die Auferlegung der Gerichtskosten und eine

an die Bauherrin zu entrichtende Umtriebsentschädigung. Aufgrund der fehlenden

Prüfung der Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG durch die

Baubewilligungsbehörde hätte die Kostenauferlegung anders ausfallen müssen.

9.2

Nach § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzungen

von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher

Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend

machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu

überbinden. Einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz können Verfahrenskosten

nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör

verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der

Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Auch aus Billigkeitserwägungen

können die Kosten anders verteilt werden, wenn eine Partei einen

Verfahrensfehler der Vorinstanz rügt und lediglich deshalb nicht durchdringt,

weil die Entscheidinstanz von einer Heilung des Fehlers ausgeht – es sei denn,

es handle sich um einen inhaltlich nicht wesentlichen Verfahrensfehler (Plüss, § 13

N. 63 f.). Auch wenn aufgrund des vorgenannten von einer optionalen

("Kann-") Anordnung auszugehen wäre, muss nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Heilung von Verfahrensfehlern bei der

Kostenregelung Rechnung getragen werden; sei es durch angemessene Reduktion der

Gerichtkosten, Verzicht auf die Kostenerhebung oder indem der für die

Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (BGr, 14. März

2018, 1C_360/2017, E. 12).

Sodann ist die einer privaten Partei auferlegte

Parteientschädigung aufgrund des Verursacherprinzips zu reduzieren, wenn sie

nur deshalb vollständig unterlag, weil die Entscheidinstanz einen

vorinstanzlichen Verfahrensfehler heilte (Plüss, § 17 N. 27). Aber

auch aus Billigkeitserwägungen hat eine unterliegende Partei, die angesichts

des vorinstanzlichen Entscheids in guten Treuen prozessierte, keine oder eine

reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. In guten Treuen prozessiert eine

unterliegende Partei beispielsweise dann, wenn der Entscheid, den sie

angefochten hat und der sie in ihren Grundrechten einschränkt, unzureichend

begründet ist (Plüss, § 17 N. 28).

9.3

Die

Vorinstanz auferlegte die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem

Unterliegerprinzip. Nach der Rechtsprechung kann die Begründung der Einordnung

noch mit der Rekursantwort nachgebracht werden. Es wäre gemäss dieser

Rechtsprechung ein bürokratischer Leerlauf, wenn die Baubehörde immer auch

dort, wo sie die Einordnung eines Bauvorhabens für unproblematisch hält, diese

Auffassung bereits in der Baubewilligung eingehend begründen müsste. Ein

anfechtungsberechtigter Nachbar kann seine gegenteilige Auffassung anhand der

Baueingabepläne und aufgrund der bekannten baulichen Umgebung auch ohne eine

solche behördliche Begründung geltend machen. Es genügt deshalb, wenn die

Baubehörde erst in der Rekursantwort ihre Gründe für die positive Beurteilung

der Einordnungsfrage näher erläutert. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist

aber den Rekurrierenden Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten

Schriftenwechsels oder anlässlich des Augenscheins zur nachgebrachten

Begründung Stellung zu nehmen (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00575, E. 4.2;

14.

März 2007, VB.2006.00532, E. 2.2).

Aufgrund dieser Rechtsprechung läge grundsätzlich kein

Verfahrensfehler vor, indem die Baubehörde die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG erst in der Rekursantwort begründete. Allerdings ist fraglich, ob nicht

dadurch, dass die Baubehörde sich lediglich auf Abs. 1 von § 238 PBG

bezog, sie dadurch nicht den Eindruck erweckte, eine Prüfung nach § 238 Abs. 2 PBG sei vergessen worden resp. müsse nicht vorgenommen werden, wodurch sich die

Beschwerdeführenden aufgrund dieser Begründung zum Rekurs veranlasst sahen.

Dies kann vorliegend bejaht werden. Es liegt daher eine ähnliche Situation wie

bei einem Verfahrensfehler vor, wenn nicht ohnehin von einem solchen

ausgegangen werden muss. Demgemäss wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diesen

Umstand bei der Berechnung und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu berücksichtigen. Da der Vorinstanz dabei ein gewisses Ermessen zukommt, ist

die Sache in Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen an

diese zurückzuweisen.

9.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden zu 7/8 und den Beschwerdegegnerinnen je zu 1/16

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei diesem

Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr verpflichtet,

der privaten Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu

bezahlen.

11.

In Bezug auf die Rückweisung an die Vorinstanz ist der

vorliegende Entscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG zu

qualifizieren und daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern II und III des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 21. Juni 2019 werden aufgehoben.

Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren wird die

Sache zur Neufestsetzung an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung für den ganzen Betrag von 7/8 zu je der Hälfte sowie den

Beschwerdegengerinnen je zu 1/16 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …