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Entscheid

VB.2019.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00549

20. August 2020Deutsch30 min

(URT.2020.21976)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00549

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Zentrale

Verwaltung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

wurden vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2014 sowie vom

1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 zusammen mit ihren Kindern

von der Stadt Zürich ergänzend finanziell unterstützt. Mit Entscheid vom

19. August 2016 verpflichtete die Sozialbehörde A und B gestützt auf

§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die

bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 45'564.40

zurückzuerstatten.

B. Die

gegen den Entscheid vom 19. August 2016 von A und B am 20. September

2016 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) – ebenso wie die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer

Parteientschädigung – mit Entscheid vom 21. September 2017 ab.

Erwägungen

II.

Vertreten durch Rechtsanwalt K erhoben A und B in der

Folge am 25. Oktober 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten im

Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 21. September 2017.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit

er darauf eintrat, reduzierte jedoch die Rückerstattungsforderung auf

Fr. 33'133.70. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er

Parteientschädigungen zu. Das Gesuch von A und B um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wies der

Bezirksrat ebenfalls ab.

III.

A. A und B,

nun nicht mehr anwaltlich vertreten, gelangten daraufhin am 25. August

2019.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 20. Juni 2019. Zudem ersuchten sie um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Schreiben vom 3. September 2019 verwies der Bezirksrat auf die Begründung

des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde beantragte am 19. September 2019 mit Verweis auf den

Beschluss vom 20. Juni 2019 sowie den Entscheid vom 21. September

2017.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A und B nahmen dazu mit

verspäteter Eingabe Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Mit

Stempelverfügung vom 20. September 2019 setzte das Verwaltungsgericht den

Beschwerdeführenden eine Frist bis 1. Oktober 2019 an, um sich zur

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur Vernehmlassung der Vorinstanz

vernehmen zu lassen (vgl. vorn III.B.). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführenden

datiert zwar vom 1. Oktober 2019, wurde indes erst am 7. Oktober 2019

der Post übergeben und erfolgte damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr,

1.

Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2; Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 26). Die Eingabe vom 1. Oktober 2019 enthält keine für das

vorliegende Urteil relevanten Neuerungen, wiederholen die Beschwerdeführenden

damit doch einzig ihre bereits in der Beschwerde angeführten Vorbringen. Die

Eingabe ist daher unbeachtlich.

2.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die am Beschluss vom

20.

Juni 2019 mitwirkende Bezirksrätin C habe den Beschwerdeführer 1

im Jahr 2008 anlässlich eines Rechtsstreits mit einer Versicherungsgesellschaft

anwaltlich beraten. Bezirksrätin C hätte daher in den Ausstand treten müssen.

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu

treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere, wenn sie

Vertreter einer Partei sind oder – nach abgeschlossenem Vertretungsverhältnis –

für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Da Letzteres

nach den Angaben der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, ist der Ausstand nach

der Generalklausel zu bemessen. Mithin ist zu prüfen, ob Bezirksrätin C

aufgrund einer persönlichen Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen.

Eine solche kann sich insbesondere aus einer persönlichen – Freundschaft oder

Feindschaft – oder beruflichen Beziehung, einer Vorbefassung mit der gleichen

Streitsache oder aufgrund äusseren Drucks ergeben (Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 5a N. 18ff., N. 38). Eine persönliche Befangenheit in

diesem Sinn wird von den Beschwerdeführenden jedoch nicht substanziiert

dargelegt und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Offenbar handelte es sich

lediglich um einen im Rahmen eines einmaligen Auftragsverhältnisses zustande gekommenen

und bereits über zehn Jahre zurückliegenden Kontakt zwischen Bezirksrätin C und

dem Beschwerdeführer 1. Andere Gründe, die für eine persönliche

Befangenheit sprechen könnten, werden nicht vorgebracht. Ohnehin hätten die

Beschwerdeführenden den Ablehnungsgrund schon vor der Beschlussfällung des

Bezirksrats geltend machen müssen bzw. haben sie den Anspruch auf

Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt, können doch die Namen der

Mitglieder des Bezirksrats D auf dessen Homepage jederzeit nachgelesen werden.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat gemäss § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16

Abs. 2 lit. a und b SHV alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des

eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben.

Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764,

E. 2.2). Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich namentlich, dass die

der hilfeempfangenden Person gehörenden Vermögenswerte von dieser zu einem

marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Hätte es die hilfeempfangende

Person nämlich in der Hand, Vermögenswerte unter dem Marktpreis zu verkaufen,

was zur Folge hätte, dass die Wertdifferenz von der Sozialhilfebehörde

übernommen werden müsste, würde das Subsidiaritätsprinzip seines Inhalts

entleert. Einer hilfeempfangenden Person, die ihre Vermögenswerte unter dem

Marktpreis veräussert, kann somit die entgangene Differenz zwischen Marktpreis

und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen angerechnet werden. Dies

gilt selbst dann, wenn ihr Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu taxieren

ist (VGr, 5. Mai 2006, VB.2006.00118, E. 2.2).

3.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes

Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die

betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,

23.

Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder

Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,

E. 2.2).

3.3

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die

hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über

ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über

Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse

von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind (lit. b), die

finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,

soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen

Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit

die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu

melden. Handelt es sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts-

und Mitteilungspflicht für beide Ehepartner und betrifft diese auch die

wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner. Sozialhilferechtliche

Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig

davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden

Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr,

12.

Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.3).

3.4

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende

Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine

nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch

den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt

es der hilfeempfangenden Person dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender

Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten

Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres

Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz

vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 12. Dezember 2018,

VB.2017.00066, E. 2.4).

3.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid vom 19. August 2016 auf die

Berichte der Abteilung Vertiefte Abklärungen vom 20. Oktober 2015 und

Dispositiv

1. April 2016. Demnach sei der Beschwerdeführer 1 alleiniger Inhaber

der im Land E domizilierten Firma F GmbH, die im Besitz einer

Immobilie mit einem geschätzten Wert von Fr. 104'331.- sei. Diese

Immobilie, welche von den Beschwerdeführenden nie deklariert worden sei, werde

an zwei Geschäftsbetriebe "untervermietet" (recte wohl: vermietet),

wobei nur der "Untermietzins" der Cafeteria/des Lebensmittelladens

bekannt sei (Fr. 315.- pro Monat). Unklar sei auch, auf welches Konto die

Mieteinnahmen geflossen seien.

4.2 Die SEK

erwog im Entscheid vom 21. September 2017, gemäss dem Bericht vom

1. April 2016 hätten Abklärungen im Land E ergeben, dass der Beschwerdeführer 1

alleiniger Inhaber der Firma F GmbH sei und diese eine Immobilie im Wert

von umgerechnet Fr. 104'331.- besitze. Weder die Firma noch die Immobilie

seien gegenüber den Sozialen Diensten deklariert worden. Der Firmen- wie auch

der Immobilienbesitz werde im Bericht detailliert beschrieben und mit

einschlägigen Dokumenten wie Daten vom Finanzamt des Landes E sowie dem

Eigentümerzertifikat der Liegenschaft belegt. Aus dem vom Beschwerdeführer 1

eingereichten Verkaufsvertrag vom 29. Dezember 2014 gehe hervor, dass er

seine Firma für umgerechnet Fr. 1'108.50 an eine andere Person verkauft

habe. Deklariert habe er dies jedoch nicht. Entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers 1 belege der Vertrag nicht, dass er in keiner

wirtschaftlichen Verbindung zu der fraglichen Firma stehe oder gestanden habe.

Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer 1 aus dem beigelegten

Handelsregisterauszug etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dort sei er zwar nicht

mehr aufgeführt, bezüglich der Verhältnisse zur Zeit seiner

Sozialhilfeabhängigkeit sage dieser aber nichts aus. Dem eingereichten "Acto"

betreffend Änderung der Gesellschaftsform vom 20. April 2015 könne in

erster Linie entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 nur bis

23. März 2015 Besitzer der fraglichen Firma gewesen sei und danach eine

andere Person. Dieser Vorgang betreffe ebenfalls eine Zeitspanne, in welcher

der Beschwerdeführer 1 Sozialhilfe bezogen habe und er der Informations-

und Meldepflicht unterstellt gewesen wäre, der er pflichtwidrig nicht

nachgekommen sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb eine Firma mit einem

Liegenschaftenwert von mehr als Fr. 100'000.- für einen Verkaufspreis von

Fr. 1'108.- den Eigentümer wechseln könne. Der Versuch des

Beschwerdeführers 1, die Vermutung gemäss Ermittlungsbericht durch erhebliche

Zweifel umzustürzen, müsse somit als gescheitert betrachtet werden.

4.3

4.3.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 20. Juni 2019, die Einstellung

des gegen die Beschwerdeführenden geführten Strafverfahrens wegen Betrugs mangels

Nachweises desselben bedeute entgegen deren Ansicht nicht, dass § 26 SHG

nicht erfüllt sei bzw. kein Rückerstattungsanspruch bestehe, würden doch im

sozialhilferechtlichen Verfahren andere bzw. geringere beweisrechtliche

Anforderungen gelten als in strafrechtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft

sei zum Schluss gelangt, dass die im Strafverfahren gemachten Aussagen der

Beschwerdeführenden nicht widerlegt werden könnten. Dies sei nicht

gleichbedeutend mit einer Tatsachenfeststellung, an welche die

Beschwerdegegnerin allenfalls gebunden wäre, zumal die Beschwerdeführenden in

ihrer im sozialhilferechtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom

26. Mai 2016 eine Version des Sachverhalts wiedergegeben hätten, die

teilweise erheblich von derjenigen im Strafverfahren abweiche.

4.3.2

Aus dem Ermittlungsbericht vom 20. Oktober 2015 und aus dem Nachtrag

vom

1. April 2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im November

2014 als Inhaber der Firma F GmbH (einst AG) im Handelsregister

aufgeführt und diese Gesellschaft Eigentümerin einer Liegenschaft gewesen sei.

Dies sei geeignet, die Vermutung entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer 1

sei während seiner wirtschaftlichen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

Eigentümer der besagten Firma gewesen. Es sei folglich an ihm, darzulegen,

inwiefern der Bericht fehlerhaft sein soll. Die Beschwerdegegnerin sei nicht

verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund seiner

widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen im Rahmen des Einsprache- und des

Rekursverfahrens seien die Ausführungen des Beschwerdeführers 1

unglaubhaft. So bestreite dieser – im Gegensatz zu seinen Ausführungen in

seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 – nicht mehr, Eigentümer der Firma

F AG gewesen zu sein. Er mache jedoch geltend, die Firma zur

Schuldentilgung Rechtsanwalt G überlassen zu haben, als er das Land E

verlassen habe. Dies erscheine wenig überzeugend, habe er doch in seiner

Stellungnahme vom 26. Mai 2016 noch ausgeführt, dass G Schulden bei ihm

habe und er sich deshalb im Handelsregister als Präsident der besagten Gesellschaft

habe eintragen lassen. Dabei sei bezweckt worden, G zur Rückzahlung der offenen

Schulden bei ihm zu bewegen. In seiner Einsprache habe der Beschwerdeführer 1

hingegen ausgeführt, er sei aufgrund seiner Projekte im Umweltbereich im

Oktober 2014 in das Land E gereist. Dabei sei er gebeten worden, als

Präsident der Firma zu fungieren. Es sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass

er damit gleichzeitig als Besitzer gelte. Mit Rekurs wiederum mache der Beschwerdeführer 1

geltend, dass bei der Einführung des Handelsregisters vergessen gegangen sei,

den Eigentumsübergang eintragen zu lassen. Des Weiteren bekräftige der vom Beschwerdeführer 1

eingereichte Kaufvertrag die Vermutung, dass er Inhaber der besagten Firma

gewesen sei. Den Beschwerdeführenden misslinge es somit, glaubhaft

vorzubringen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht Eigentümer der besagten

Gesellschaft bis zu deren Verkauf Ende Dezember 2014 gewesen sei.

4.3.3

Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1 seine Firma verkauft habe,

seien er und seine Familie von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich

unterstützt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Anteile an der Firma

F AG und entsprechend (indirekt) die ihr gehörende Liegenschaft im Wert

von Fr. 104'331.- für Fr. 1'108.- verkauft und folglich auf einen

angemessenen Preis verzichtet, welcher dem Wert seiner Gesellschaft respektive

der sich darin befindenden Liegenschaft entsprochen hätte. Dass die Firma

überschuldet gewesen wäre und folglich kein höherer Verkaufspreis hätte erzielt

werden können, werde nicht vorgebracht. Einer Sozialhilfe empfangenden Person,

die einen Vermögenswert unter dem Marktpreis veräussere, müsse die entgangene

Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives

Vermögen angerechnet werden. Aufgrund der in der Gesellschaft befindlichen

Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 104'331.- sei davon auszugehen, dass

die Firma F AG für einen entsprechenden Wert hätte verkauft werden müssen.

Der Differenzbetrag von Fr. 103'223.00.- (Fr. 104'331.00 abzüglich

Fr. 1'108.-) sei dem Beschwerdeführer 1 daher als fiktives Vermögen

anzurechnen.

4.3.4

In der Zeit von Juni 2013 bis November 2015 seien die Beschwerdeführenden

im Umfang von Fr. 45'564.40 unterstützt worden, wobei Fr. 12'430.-

auf die nicht zur Sozialhilfe zählende Übernahme von Krankenkassenprämien

entfielen. Somit hätten die Beschwerdeführenden für den fraglichen Zeitraum

Fr. 33'133.70 an Sozialhilfe erhalten, welche zurückverlangt werden

könnten. Das fiktive Vermögen der Beschwerdeführenden übersteige die erhaltene

Sozialhilfe um ein Mehrfaches, weshalb der gesamte Betrag zurückzuerstatten

sei. In Bezug auf die Krankenkassenprämien könne auf den Rekurs nicht

eingetreten werden. Der Rekurs sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei, und der Rückerstattungsbetrag sei auf Fr. 33'133.70 zu reduzieren.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden wiederholen mit Beschwerde – wortwörtlich – ihre bereits

mit Rekurs angeführten Argumente. Mithin rügen sie erneut, dass der Sachverhalt

unrichtig sowie unvollständig abgeklärt bzw. die Untersuchungsmaxime verletzt

und die Einstellung der gegen sie geführten Strafverfahren nicht beachtet worden

sei. Ergänzend machen sie geltend, sie hätten G mittlerweile per WhatsApp

kontaktieren können. Er habe ihnen angeboten, eine eidesstattliche Erklärung

abzugeben, welche bestätige, dass der Beschwerdeführer 1 zwar für eine

gewisse Zeit "Presidente" gewesen sei, nicht jedoch Aktionär oder

Besitzer der fraglichen Firma. Diese Erklärung hätten sie bis dato nicht

erhalten, könne jedoch, ebenso wie der Chatverlauf, auf Verlangen des

Verwaltungsgerichts nachgereicht werden, wobei nicht vorauszusehen sei, wie

lange dies dauern könne. Sodann bestreiten die Beschwerdeführenden, dass sich

der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich geäussert habe. Im Zusammenhang mit

dem abgewiesenen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

rügen sie schliesslich die bezirksrätliche Berechnung ihres Existenzminimums (in

Bezug auf den letzten Punkt siehe unten E. 6).

5.2

5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Diese Pflicht kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche

Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um

widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den

tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen

Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum

Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den

Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines

rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil

gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann

geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen

abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr,

5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen).

5.2.2

Gemäss den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft

H vom 23. Juni 2017 habe die Beschwerdegegnerin Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführenden wegen Betrugs erstattet und geltend gemacht, diese seien in

der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 und vom

1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt worden. Am 1. Juli 2013 sowie am 20. Dezember 2014 hätten

die Beschwerdeführenden eine Einkommens- und Vermögensdeklaration ausgefüllt

und unterzeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden

verschwiegen hätten, dass der Beschwerdeführer 1 Inhaber der Firma F AG

im Land E sei. Diese Firma besitze eine Immobilie im Wert von

Fr. 104'331.-. Der Beschwerdeführer 1 – so die

Staatsanwaltschaft – habe in den Einvernahmen vom 17. Mai 2017 und

vom 22. Juni 2017 geltend gemacht, dass es sich um ein Missverständnis

handeln müsse. Er habe die Einkommens- und Vermögensdeklaration wahrheitsgemäss

ausgefüllt. Vor vielen Jahren sei er im Import/Export tätig gewesen und habe

seine Geschäfte über die Firma F AG abwickeln können, die er

zusammen mit G geführt habe. Dieser habe damals die Liegenschaft über die Firma

erworben. Er – der Beschwerdeführer – habe mit der Liegenschaft nie etwas zu

tun gehabt. Nach seinem Bankrott vor ca. 15 Jahren habe er das

Land E mit Schulden verlassen. Im Dezember 2014 habe man festgestellt,

dass er in der Firma F AG immer noch eingetragen sei. Aus diesem Grund

habe er im Dezember 2014 einen fiktiven Verkaufsvertrag bekommen, welchen er

unterzeichnet habe. Geld dafür habe er aber nicht bekommen. Es habe sich

lediglich um eine formelle Berichtigung gehandelt. Die Liegenschaft gehöre klar

G, der ja auch die Mieteinnahmen erhalte. Die Beschwerdeführerin 2 habe in

der Einvernahme vom 17. Mai 2017 geltend gemacht, die Einkommens- und

Vermögensdeklaration wahrheitsgetreu ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Von

der Firma und der Liegenschaft im Land E höre sie "heute" zum

ersten Mal. Sie habe von den Behörden in L erfahren, dass es um ein Haus gehen

soll, mehr wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer 1 habe ihr erzählt, dass

er weder eine Firma noch ein Haus besitze. Er habe einmal vor vielen Jahren ein

Geschäft gehabt, sei aber bankrottgegangen. Die Staatsanwaltschaft kam zum

Schluss, dass sich diese Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der

Beschwerdeführerin 2 nicht widerlegen liessen, weshalb die beiden

Strafverfahren einzustellen seien.

5.2.3

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vorn E. 4.3.1), enthalten die

Einstellungsverfügungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine für

die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, geben sie doch

einzig den Inhalt der Strafanzeige und der Aussagen der Beschwerdeführenden

wieder. Dass die Staatsanwaltschaft irgendwelche (weitergehenden)

Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, lässt sich weder den

Einstellungsverfügungen noch den Akten entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war

somit in ihrer Sachverhaltswürdigung frei.

5.2.4

Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche

Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil (vorn

E. 5.2.1) analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht

angewandt werden kann, in diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September

2017, VB.2016.00652, E. 2.3; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,

E. 4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten der

strafrechtlich verurteilten sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich

bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die

strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche

Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr,

17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014,

E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214

E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Inwiefern

die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog

anzuwenden wäre, ist – wie erwähnt – mangels relevanter

Sachverhaltsfeststellungen in den Einstellungsverfügungen nicht entscheidend.

Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist ausserdem auch deshalb

fraglich, weil die Beschwerdeführenden eine Bindung zu ihren Gunsten geltend

machen, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt,

und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das

Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio pro

reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen

(vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).

5.3

5.3.1 In Bezug auf den Inhalt des

Ermittlungsberichts vom 20. Oktober 2015 und dessen Nachtrag vom

1. April 2016 sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente kann

in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin, der SEK sowie der

Vorinstanz verwiesen werden (vorn E. 4.1, 4.2 und 4.3.2). Dass diese

gestützt darauf zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer 1 sei während der

Zeit der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe alleiniger Inhaber der Firma

F GmbH (einst AG) gewesen, die wiederum im Besitz einer Immobilie im Wert von Fr. 104'331.- gewesen sei,

und die Beschwerdeführenden diese Vermutung mit ihren Unterlagen nicht in

Zweifel hätten ziehen können, ist nicht zu beanstanden.

5.3.2

Der Vorwurf der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts bzw. der Verletzung

der Untersuchungsmaxime seitens der Beschwerdegegnerin (oder der Vorinstanz)

ist unbegründet. Da sich der Ermittlungsbericht im Wesentlichen auf amtliche

Dokumente des Landes E stützt, war er geeignet, die Vermutung der

Inhaberschaft des Beschwerdeführers 1 an der fraglichen Firma zu begründen.

Anlass, (weitere) Personen wie beispielsweise G in diesem Zusammenhang zu

befragen, gab es somit nicht.

5.3.3

Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als sie die Ausführungen

der Beschwerdeführenden für widersprüchlich hält. Dies trifft namentlich in

Bezug auf die (ursprünglichen) Eigentumsverhältnisse und das Zustandekommen des

Verkaufs der Firma zu.

5.3.3.1

Mit Einsprache vom 20. September 2016 machten die Beschwerdeführenden

geltend, die Firma F GmbH gehöre einer Gruppe von Investoren. Der Beschwerdeführer 1

sei nie Eigentümer, Nutzniesser, Angestellter gewesen. Im Oktober 2014 sei er in

die Stadt I gereist, um mit "den Ministerien und

Entwicklungshilfeorganisationen aus der Schweiz vorwärts zu kommen". Dabei

sei er gebeten worden, als Präsident der Firma zu fungieren, um als lokaler

Partner die Aktivitäten in Sachen Klimaschutz und Entwicklungshilfe

voranzutreiben. Zu diesem Zeitpunkt sei scheinbar das Gesellschaftsrecht im

Land E geändert worden, und es sei nicht klar gewesen, dass er als Präsident

des Verwaltungsrats gleichzeitig als Besitzer gelte. Anschliessend hätten es

die "effektiven Besitzer" unterlassen, den Eintrag im Handelsregister

entsprechend anzupassen.

5.3.3.2

Zuvor hatten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Mai 2016

ausgeführt, die Firma gehöre G und weiteren Verwaltungsräten, nicht

jedoch dem Beschwerdeführer 1, der auch an der Gründung nicht beteiligt

gewesen sei. Danach habe G aber Schulden beim Beschwerdeführer 1 gehabt und

ihn "auch sonst" betrogen. Seine Anwältin habe erstaunlicherweise

erreicht, ihn zur Sicherung seiner Ansprüche gegenüber G als

"Presidente" einzusetzen bzw. "mit der eventuellen Chance die

Rückzahlung von Schulden (welche ich schon abgeschrieben habe) von Herrn G

zurück zu erhalten". In diesem Sinn wollen sich die Beschwerdeführenden

auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin

geäussert haben.

5.3.3.3

Mit Einspracheergänzung vom 31. Januar 2017 machten die

Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 sei nie Eigentümer der

Firma gewesen und habe von dieser auch nie ein Salär oder Honorar erhalten. Er

habe scheinbar durch einen Fehler oder eine Unterlassung von G als

"Presidente" fungiert. Ab 1995 seien anscheinend fünf oder sechs

Aktionäre Eigentümer der Firma gewesen, die im Handelsregister aber nicht

eingetragen gewesen seien, weshalb nach der Änderung der Gesellschaftsform der

Name des Beschwerdeführers 1 darin aufgetaucht sei. Um diesen Fehler zu

beheben bzw. "die rechtliche Situation zu aktualisieren", habe man den

Kaufvertrag vom 29. Dezember 2014 abgeschlossen. Der Verkaufspreis für die

500 Aktien sei deshalb rein symbolisch. In der gleichen Eingabe führten

die Beschwerdeführenden sodann aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1995 in

Schwierigkeiten geraten. Er habe alles verloren, und G habe alles übernommen,

auch die Firma, die offensichtlich an verschiedene Investoren verkauft worden

sei, die danach nicht im Handelsregister eingetragen worden seien. Als sich

2014 das Gesellschaftsrecht des Landes E geändert habe, sei er

irrtümlicherweise als Präsident eingesetzt und auch im Handelsregister

eingetragen worden. Weil er nicht der Eigentümer gewesen sei, habe dies über

eine Anwältin mit dem Verkaufsvertrag vom 29. Dezember 2014 rechtlich

geregelt werden müssen. Dies sei leider auch nicht im Handelsregister

eingetragen worden. Auf seine Intervention hin sei dann "gehandelt"

worden.

5.3.3.4

Im Rahmen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft am 17. Mai

2017 und 22. Juni 2017 sagte der Beschwerdeführer 1 zusammengefasst

aus, er sei mal "Mitglied" bzw. Eigentümer der Firma gewesen, das sei

aber sicher schon 15 Jahre her. Nachdem er viel Geld verloren habe, habe

er das Land E verlassen und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Zu diesem

Zeitpunkt habe ihm die Firma nicht mehr gehört. Er habe die Firma zusammen mit G

und einen Laden in der Altstadt gehabt. Die Liegenschaft habe damals der Firma

gehört. Im Dezember 2014 sei er von G angeschrieben worden, da die

Gesellschaftsform von AG. in GmbH habe geändert werden müssen, und er

habe den ihm zugestellten Verkaufsvertrag unterzeichnet. Im Unterschied zur

Darstellung in der Einsprache (vorn E. 5.3.3.2) soll nun aber der Beschwerdeführer 1

"denen" Geld schuldig gewesen sein, und mit der

Vertragsunterzeichnung sei die Firma im Besitz der bisherigen, nicht im

Handelsregister eingetragenen Besitzer geblieben. Er habe diesen Vertrag ohne

vorgängigen Kontakt per Post erhalten, mindestens könne er sich nicht mehr

daran erinnern. Er habe ihn ohne nachzufragen – quasi als Gefallen –

unterzeichnet (vgl. auch vorn E. 5.2.2).

5.3.3.5

Mit Rekurs vom 25. Oktober 2017 machten die Beschwerdeführenden

geltend, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1991 die Firma F AG gegründet

und sei ursprünglich deren Eigentümer gewesen. Er habe damit einen Kleiderladen

an der Haupteinkaufsstrasse der Stadt I geführt. Im Jahr 1995 habe er grosse

Verluste erlitten und bei seinen Geschäftspartnern, insbesondere bei G,

Schulden angehäuft. Er habe deshalb das Geschäft liquidieren müssen und die

Firma samt Immobilie zwecks Schuldentilgung per Handschlag bzw. ohne Eintrag in

dem damals gar nicht existierenden Handelsregister an G übertragen. Als dieses

dann eingeführt worden sei, sei der Eintrag vergessen gegangen. Erst im Jahr

2014 sei der Verkauf an Gs Mittelsfrau J notariell bestätigt worden, wobei es

sich lediglich um eine formale Nachführung, der 22 Jahre zurückliegenden

Eigentumsübertragung gehandelt habe. Den Kaufpreis habe der Beschwerdeführer 1

nie erhalten.

5.3.4

Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (Verkaufsvertrag

vom 29. Dezember 2014, Handelsregisterauszug vom 17. April 2015,

"Acto" [amtliche Beglaubigung betreffend Änderung der

Gesellschaftsform] vom 20. April 2015) vermögen die Darstellung gemäss den

Ermittlungsberichten ebenfalls nicht infrage zu stellen. In diesem Zusammenhang

kann insbesondere auf die Erwägungen der SEK verwiesen werden (vorn

E. 4.2). Dasselbe gilt für den Umstand,

dass der Pächter der Cafeteria gemäss dem

Bericht vom 1. April 2016 den Mietzins an G bezahlt, zumal er

diesen teilweise als Verwalter – und nicht als Eigentümer – bezeichnete.

5.4 Nach dem

Gesagten kann auch das Verwaltungsgericht auf weitere Sachverhaltsabklärungen,

wie beispielsweise die Befragung von Personen, verzichten. Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten inzwischen Kontakt mit G gehabt,

der bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer 1 niemals Aktionär oder

Besitzer der fraglichen Firma gewesen sei, wobei nicht vorauszusehen sei, wie

lange es dauere, eine entsprechende Erklärung einreichen zu können (vorn

E. 5.1), ist nicht ersichtlich, weshalb sie hierfür auf eine entsprechende

Aufforderung des Verwaltungsgerichts hätten warten sollen. Von Beginn des

Rückerstattungsverfahrens an war ihnen bewusst, dass dies zur Untermauerung

ihres Standpunkts von Bedeutung sein könnte bzw. es an ihnen ist, die Vermutung

gemäss den Ermittlungsberichten zu widerlegen. Mit Rekurs beantragten die

Beschwerdeführenden denn auch selbst die Befragung von G. Obwohl ihnen seither

und nun auch seit Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens ausreichend Zeit zur

Verfügung gestanden hätte, reichten die Beschwerdeführenden keine solche

Erklärung und auch keine Kopie des Chats mit G ein, ebenso wenig Belege, die

ihre Bemühungen in dieser Hinsicht dokumentiert hätten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer 1

G – dem er in der Einsprache vom 26. Mai 2016 noch vorgeworfen hatte, ein

miserabler Kommunikator und weder per Telefon noch per E-Mail erreichbar zu

sein – gemäss der Beschwerde tatsächlich erreicht und um Zustellung eines Zertifikats

über seine fehlende Eigentümerschaft an der erwähnten Firma ersucht hatte.

Weshalb er den (bisherigen) Chat-Verlauf nicht vorlegen konnte, ist nicht

ersichtlich.

5.5 In Bezug

auf die Anrechnung des fiktiven Vermögens und die – von den Beschwerdeführenden

nicht substanziiert infrage gestellte – Höhe des zurückzuerstattenden Betrags

kann schliesslich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden (vorn E. 4.3.3 f.).

6.

6.1 Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen

des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2 In Bezug

auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren erwog die Vorinstanz, die

Beschwerdeführenden würden nicht belegen und auch nicht geltend machen, dass

sie ihre Schulden abbezahlen würden. Entsprechend seien diese nicht anzurechnen.

Daneben befänden sich keine Belege zu den geltend gemachten Kosten für die

Deutschkurse, das Halbtaxabonnement der Mutter etc. in den Akten, weshalb

solche ebenfalls nicht angerechnet werden könnten. Des Weiteren sei zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 diverse Ausgaben, wie die

Autoversicherung, den Anteil an der Miete für Wohnung und Parkplatz, das

Halbtaxabonnement etc., bereits über seine Firma abrechne, weshalb ihm diese

Beträge nicht nochmals im Grundbedarf angerechnet werden könnten. Es sei daher

von Ausgaben in der Höhe von Fr. 5'828.- auszugehen, wobei die

Beschwerdeführenden selber von einem Grundbedarf von Fr. 5'493.- ausgehen

würden. Sowohl nach der Aufstellung der Beschwerdeführenden als auch der

eigenen Berechnung würden die Beschwerdeführenden mit einem Einkommen von circa

Fr. 7'142.50 über dem Existenzminimum leben. Es sei davon auszugehen, dass

sie mit einem Überschuss von circa Fr. 1'300.- die anfallenden

Anwaltskosten für die Vertretung im Rekursverfahren innerhalb eines Jahres zu

decken vermöchten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren sei deshalb abzuweisen.

6.3 Der von

der Vorinstanz in Bezug auf die Einnahmen der – damals noch anwaltlich

vertretenen – Beschwerdeführenden berücksichtigte Betrag ist nur unwesentlich

höher als derjenige von ihnen selber im Rekursverfahren deklarierte.

Hinsichtlich der Auslagen nahm die Vorinstanz demgegenüber – zugunsten der

Beschwerdeführenden – eine deutlich höhere als die geltend gemachte Summe an.

Mangels Angabe eines konkreten Betrags in der eigenen Bedarfsrechnung und eines

entsprechenden Nachweises der Abbezahlung musste die Vorinstanz die von den

Beschwerdeführenden erwähnten Schulden dabei nicht berücksichtigten (vgl.

Plüss, § 16. 38). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz von einem monatlichen Überschuss von rund Fr. 1'300.- ausging,

ebenso wenig, wenn sie zum Schluss gelangte, dass es den Beschwerdeführenden

damit möglich sei, die für das Rekursverfahren angefallenen Anwaltskosten –

eigenen Angaben gemäss in der Höhe von etwa Fr. 3'500.- – in angemessener

Zeit zu begleichen (vgl. Plüss, § 16 N. 20, mit Hinweis auf BGr,

1. September 2007, 4A_87/2007, E. 2.1).

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je hälftig aufzuerlegen, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 14 N. 6 ff.).

Da sie sich mittlerweile in finanziell eher prekären Verhältnissen befinden

dürften, sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen und tiefer als die

Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung

steht den Beschwerdeführenden mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

7.2 Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren,

wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. So wiederholten die Beschwerdeführenden

mit Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits mit Rekurs vorgebrachten und von

der Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem

angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt oder ihnen obliegende Nachweise in

das Beschwerdeverfahren eingebracht zu haben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …