VB.2019.00549
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00549
20. August 2020Deutsch30 min
(URT.2020.21976)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00549
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Zentrale
Verwaltung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
wurden vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2014 sowie vom
1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 zusammen mit ihren Kindern
von der Stadt Zürich ergänzend finanziell unterstützt. Mit Entscheid vom
19. August 2016 verpflichtete die Sozialbehörde A und B gestützt auf
§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die
bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 45'564.40
zurückzuerstatten.
B. Die
gegen den Entscheid vom 19. August 2016 von A und B am 20. September
2016 erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) – ebenso wie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer
Parteientschädigung – mit Entscheid vom 21. September 2017 ab.
Erwägungen
II.
Vertreten durch Rechtsanwalt K erhoben A und B in der
Folge am 25. Oktober 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten im
Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 21. September 2017.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit
er darauf eintrat, reduzierte jedoch die Rückerstattungsforderung auf
Fr. 33'133.70. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er
Parteientschädigungen zu. Das Gesuch von A und B um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wies der
Bezirksrat ebenfalls ab.
III.
A. A und B,
nun nicht mehr anwaltlich vertreten, gelangten daraufhin am 25. August
2019.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 20. Juni 2019. Zudem ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Schreiben vom 3. September 2019 verwies der Bezirksrat auf die Begründung
des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde beantragte am 19. September 2019 mit Verweis auf den
Beschluss vom 20. Juni 2019 sowie den Entscheid vom 21. September
2017.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A und B nahmen dazu mit
verspäteter Eingabe Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Mit
Stempelverfügung vom 20. September 2019 setzte das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden eine Frist bis 1. Oktober 2019 an, um sich zur
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vernehmen zu lassen (vgl. vorn III.B.). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführenden
datiert zwar vom 1. Oktober 2019, wurde indes erst am 7. Oktober 2019
der Post übergeben und erfolgte damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr,
1.
Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2; Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 26). Die Eingabe vom 1. Oktober 2019 enthält keine für das
vorliegende Urteil relevanten Neuerungen, wiederholen die Beschwerdeführenden
damit doch einzig ihre bereits in der Beschwerde angeführten Vorbringen. Die
Eingabe ist daher unbeachtlich.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die am Beschluss vom
20.
Juni 2019 mitwirkende Bezirksrätin C habe den Beschwerdeführer 1
im Jahr 2008 anlässlich eines Rechtsstreits mit einer Versicherungsgesellschaft
anwaltlich beraten. Bezirksrätin C hätte daher in den Ausstand treten müssen.
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu
treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere, wenn sie
Vertreter einer Partei sind oder – nach abgeschlossenem Vertretungsverhältnis –
für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Da Letzteres
nach den Angaben der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, ist der Ausstand nach
der Generalklausel zu bemessen. Mithin ist zu prüfen, ob Bezirksrätin C
aufgrund einer persönlichen Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen.
Eine solche kann sich insbesondere aus einer persönlichen – Freundschaft oder
Feindschaft – oder beruflichen Beziehung, einer Vorbefassung mit der gleichen
Streitsache oder aufgrund äusseren Drucks ergeben (Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 18ff., N. 38). Eine persönliche Befangenheit in
diesem Sinn wird von den Beschwerdeführenden jedoch nicht substanziiert
dargelegt und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Offenbar handelte es sich
lediglich um einen im Rahmen eines einmaligen Auftragsverhältnisses zustande gekommenen
und bereits über zehn Jahre zurückliegenden Kontakt zwischen Bezirksrätin C und
dem Beschwerdeführer 1. Andere Gründe, die für eine persönliche
Befangenheit sprechen könnten, werden nicht vorgebracht. Ohnehin hätten die
Beschwerdeführenden den Ablehnungsgrund schon vor der Beschlussfällung des
Bezirksrats geltend machen müssen bzw. haben sie den Anspruch auf
Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt, können doch die Namen der
Mitglieder des Bezirksrats D auf dessen Homepage jederzeit nachgelesen werden.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat gemäss § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16
Abs. 2 lit. a und b SHV alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des
eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben.
Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764,
E. 2.2). Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich namentlich, dass die
der hilfeempfangenden Person gehörenden Vermögenswerte von dieser zu einem
marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Hätte es die hilfeempfangende
Person nämlich in der Hand, Vermögenswerte unter dem Marktpreis zu verkaufen,
was zur Folge hätte, dass die Wertdifferenz von der Sozialhilfebehörde
übernommen werden müsste, würde das Subsidiaritätsprinzip seines Inhalts
entleert. Einer hilfeempfangenden Person, die ihre Vermögenswerte unter dem
Marktpreis veräussert, kann somit die entgangene Differenz zwischen Marktpreis
und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen angerechnet werden. Dies
gilt selbst dann, wenn ihr Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu taxieren
ist (VGr, 5. Mai 2006, VB.2006.00118, E. 2.2).
3.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes
Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die
betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG
verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,
23.
Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder
Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,
E. 2.2).
3.3
Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die
hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über
ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über
Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse
von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind (lit. b), die
finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,
soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen
Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu
melden. Handelt es sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts-
und Mitteilungspflicht für beide Ehepartner und betrifft diese auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner. Sozialhilferechtliche
Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig
davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden
Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr,
12.
Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.3).
3.4
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende
Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine
nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt
es der hilfeempfangenden Person dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender
Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten
Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres
Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz
vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 12. Dezember 2018,
VB.2017.00066, E. 2.4).
3.5
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid vom 19. August 2016 auf die
Berichte der Abteilung Vertiefte Abklärungen vom 20. Oktober 2015 und
Dispositiv
1. April 2016. Demnach sei der Beschwerdeführer 1 alleiniger Inhaber
der im Land E domizilierten Firma F GmbH, die im Besitz einer
Immobilie mit einem geschätzten Wert von Fr. 104'331.- sei. Diese
Immobilie, welche von den Beschwerdeführenden nie deklariert worden sei, werde
an zwei Geschäftsbetriebe "untervermietet" (recte wohl: vermietet),
wobei nur der "Untermietzins" der Cafeteria/des Lebensmittelladens
bekannt sei (Fr. 315.- pro Monat). Unklar sei auch, auf welches Konto die
Mieteinnahmen geflossen seien.
4.2 Die SEK
erwog im Entscheid vom 21. September 2017, gemäss dem Bericht vom
1. April 2016 hätten Abklärungen im Land E ergeben, dass der Beschwerdeführer 1
alleiniger Inhaber der Firma F GmbH sei und diese eine Immobilie im Wert
von umgerechnet Fr. 104'331.- besitze. Weder die Firma noch die Immobilie
seien gegenüber den Sozialen Diensten deklariert worden. Der Firmen- wie auch
der Immobilienbesitz werde im Bericht detailliert beschrieben und mit
einschlägigen Dokumenten wie Daten vom Finanzamt des Landes E sowie dem
Eigentümerzertifikat der Liegenschaft belegt. Aus dem vom Beschwerdeführer 1
eingereichten Verkaufsvertrag vom 29. Dezember 2014 gehe hervor, dass er
seine Firma für umgerechnet Fr. 1'108.50 an eine andere Person verkauft
habe. Deklariert habe er dies jedoch nicht. Entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers 1 belege der Vertrag nicht, dass er in keiner
wirtschaftlichen Verbindung zu der fraglichen Firma stehe oder gestanden habe.
Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer 1 aus dem beigelegten
Handelsregisterauszug etwas zu seinen Gunsten ableiten. Dort sei er zwar nicht
mehr aufgeführt, bezüglich der Verhältnisse zur Zeit seiner
Sozialhilfeabhängigkeit sage dieser aber nichts aus. Dem eingereichten "Acto"
betreffend Änderung der Gesellschaftsform vom 20. April 2015 könne in
erster Linie entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 nur bis
23. März 2015 Besitzer der fraglichen Firma gewesen sei und danach eine
andere Person. Dieser Vorgang betreffe ebenfalls eine Zeitspanne, in welcher
der Beschwerdeführer 1 Sozialhilfe bezogen habe und er der Informations-
und Meldepflicht unterstellt gewesen wäre, der er pflichtwidrig nicht
nachgekommen sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb eine Firma mit einem
Liegenschaftenwert von mehr als Fr. 100'000.- für einen Verkaufspreis von
Fr. 1'108.- den Eigentümer wechseln könne. Der Versuch des
Beschwerdeführers 1, die Vermutung gemäss Ermittlungsbericht durch erhebliche
Zweifel umzustürzen, müsse somit als gescheitert betrachtet werden.
4.3
4.3.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 20. Juni 2019, die Einstellung
des gegen die Beschwerdeführenden geführten Strafverfahrens wegen Betrugs mangels
Nachweises desselben bedeute entgegen deren Ansicht nicht, dass § 26 SHG
nicht erfüllt sei bzw. kein Rückerstattungsanspruch bestehe, würden doch im
sozialhilferechtlichen Verfahren andere bzw. geringere beweisrechtliche
Anforderungen gelten als in strafrechtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft
sei zum Schluss gelangt, dass die im Strafverfahren gemachten Aussagen der
Beschwerdeführenden nicht widerlegt werden könnten. Dies sei nicht
gleichbedeutend mit einer Tatsachenfeststellung, an welche die
Beschwerdegegnerin allenfalls gebunden wäre, zumal die Beschwerdeführenden in
ihrer im sozialhilferechtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom
26. Mai 2016 eine Version des Sachverhalts wiedergegeben hätten, die
teilweise erheblich von derjenigen im Strafverfahren abweiche.
4.3.2
Aus dem Ermittlungsbericht vom 20. Oktober 2015 und aus dem Nachtrag
vom
1. April 2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im November
2014 als Inhaber der Firma F GmbH (einst AG) im Handelsregister
aufgeführt und diese Gesellschaft Eigentümerin einer Liegenschaft gewesen sei.
Dies sei geeignet, die Vermutung entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer 1
sei während seiner wirtschaftlichen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
Eigentümer der besagten Firma gewesen. Es sei folglich an ihm, darzulegen,
inwiefern der Bericht fehlerhaft sein soll. Die Beschwerdegegnerin sei nicht
verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund seiner
widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen im Rahmen des Einsprache- und des
Rekursverfahrens seien die Ausführungen des Beschwerdeführers 1
unglaubhaft. So bestreite dieser – im Gegensatz zu seinen Ausführungen in
seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 – nicht mehr, Eigentümer der Firma
F AG gewesen zu sein. Er mache jedoch geltend, die Firma zur
Schuldentilgung Rechtsanwalt G überlassen zu haben, als er das Land E
verlassen habe. Dies erscheine wenig überzeugend, habe er doch in seiner
Stellungnahme vom 26. Mai 2016 noch ausgeführt, dass G Schulden bei ihm
habe und er sich deshalb im Handelsregister als Präsident der besagten Gesellschaft
habe eintragen lassen. Dabei sei bezweckt worden, G zur Rückzahlung der offenen
Schulden bei ihm zu bewegen. In seiner Einsprache habe der Beschwerdeführer 1
hingegen ausgeführt, er sei aufgrund seiner Projekte im Umweltbereich im
Oktober 2014 in das Land E gereist. Dabei sei er gebeten worden, als
Präsident der Firma zu fungieren. Es sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass
er damit gleichzeitig als Besitzer gelte. Mit Rekurs wiederum mache der Beschwerdeführer 1
geltend, dass bei der Einführung des Handelsregisters vergessen gegangen sei,
den Eigentumsübergang eintragen zu lassen. Des Weiteren bekräftige der vom Beschwerdeführer 1
eingereichte Kaufvertrag die Vermutung, dass er Inhaber der besagten Firma
gewesen sei. Den Beschwerdeführenden misslinge es somit, glaubhaft
vorzubringen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht Eigentümer der besagten
Gesellschaft bis zu deren Verkauf Ende Dezember 2014 gewesen sei.
4.3.3
Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1 seine Firma verkauft habe,
seien er und seine Familie von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich
unterstützt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Anteile an der Firma
F AG und entsprechend (indirekt) die ihr gehörende Liegenschaft im Wert
von Fr. 104'331.- für Fr. 1'108.- verkauft und folglich auf einen
angemessenen Preis verzichtet, welcher dem Wert seiner Gesellschaft respektive
der sich darin befindenden Liegenschaft entsprochen hätte. Dass die Firma
überschuldet gewesen wäre und folglich kein höherer Verkaufspreis hätte erzielt
werden können, werde nicht vorgebracht. Einer Sozialhilfe empfangenden Person,
die einen Vermögenswert unter dem Marktpreis veräussere, müsse die entgangene
Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives
Vermögen angerechnet werden. Aufgrund der in der Gesellschaft befindlichen
Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 104'331.- sei davon auszugehen, dass
die Firma F AG für einen entsprechenden Wert hätte verkauft werden müssen.
Der Differenzbetrag von Fr. 103'223.00.- (Fr. 104'331.00 abzüglich
Fr. 1'108.-) sei dem Beschwerdeführer 1 daher als fiktives Vermögen
anzurechnen.
4.3.4
In der Zeit von Juni 2013 bis November 2015 seien die Beschwerdeführenden
im Umfang von Fr. 45'564.40 unterstützt worden, wobei Fr. 12'430.-
auf die nicht zur Sozialhilfe zählende Übernahme von Krankenkassenprämien
entfielen. Somit hätten die Beschwerdeführenden für den fraglichen Zeitraum
Fr. 33'133.70 an Sozialhilfe erhalten, welche zurückverlangt werden
könnten. Das fiktive Vermögen der Beschwerdeführenden übersteige die erhaltene
Sozialhilfe um ein Mehrfaches, weshalb der gesamte Betrag zurückzuerstatten
sei. In Bezug auf die Krankenkassenprämien könne auf den Rekurs nicht
eingetreten werden. Der Rekurs sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, und der Rückerstattungsbetrag sei auf Fr. 33'133.70 zu reduzieren.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden wiederholen mit Beschwerde – wortwörtlich – ihre bereits
mit Rekurs angeführten Argumente. Mithin rügen sie erneut, dass der Sachverhalt
unrichtig sowie unvollständig abgeklärt bzw. die Untersuchungsmaxime verletzt
und die Einstellung der gegen sie geführten Strafverfahren nicht beachtet worden
sei. Ergänzend machen sie geltend, sie hätten G mittlerweile per WhatsApp
kontaktieren können. Er habe ihnen angeboten, eine eidesstattliche Erklärung
abzugeben, welche bestätige, dass der Beschwerdeführer 1 zwar für eine
gewisse Zeit "Presidente" gewesen sei, nicht jedoch Aktionär oder
Besitzer der fraglichen Firma. Diese Erklärung hätten sie bis dato nicht
erhalten, könne jedoch, ebenso wie der Chatverlauf, auf Verlangen des
Verwaltungsgerichts nachgereicht werden, wobei nicht vorauszusehen sei, wie
lange dies dauern könne. Sodann bestreiten die Beschwerdeführenden, dass sich
der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich geäussert habe. Im Zusammenhang mit
dem abgewiesenen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
rügen sie schliesslich die bezirksrätliche Berechnung ihres Existenzminimums (in
Bezug auf den letzten Punkt siehe unten E. 6).
5.2
5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Diese Pflicht kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche
Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um
widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den
tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen
Voraussetzungen abweichen. Gemäss der zum
Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den
Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines
rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil
gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann
geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen
abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr,
5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen).
5.2.2
Gemäss den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft
H vom 23. Juni 2017 habe die Beschwerdegegnerin Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführenden wegen Betrugs erstattet und geltend gemacht, diese seien in
der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 und vom
1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt worden. Am 1. Juli 2013 sowie am 20. Dezember 2014 hätten
die Beschwerdeführenden eine Einkommens- und Vermögensdeklaration ausgefüllt
und unterzeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden
verschwiegen hätten, dass der Beschwerdeführer 1 Inhaber der Firma F AG
im Land E sei. Diese Firma besitze eine Immobilie im Wert von
Fr. 104'331.-. Der Beschwerdeführer 1 – so die
Staatsanwaltschaft – habe in den Einvernahmen vom 17. Mai 2017 und
vom 22. Juni 2017 geltend gemacht, dass es sich um ein Missverständnis
handeln müsse. Er habe die Einkommens- und Vermögensdeklaration wahrheitsgemäss
ausgefüllt. Vor vielen Jahren sei er im Import/Export tätig gewesen und habe
seine Geschäfte über die Firma F AG abwickeln können, die er
zusammen mit G geführt habe. Dieser habe damals die Liegenschaft über die Firma
erworben. Er – der Beschwerdeführer – habe mit der Liegenschaft nie etwas zu
tun gehabt. Nach seinem Bankrott vor ca. 15 Jahren habe er das
Land E mit Schulden verlassen. Im Dezember 2014 habe man festgestellt,
dass er in der Firma F AG immer noch eingetragen sei. Aus diesem Grund
habe er im Dezember 2014 einen fiktiven Verkaufsvertrag bekommen, welchen er
unterzeichnet habe. Geld dafür habe er aber nicht bekommen. Es habe sich
lediglich um eine formelle Berichtigung gehandelt. Die Liegenschaft gehöre klar
G, der ja auch die Mieteinnahmen erhalte. Die Beschwerdeführerin 2 habe in
der Einvernahme vom 17. Mai 2017 geltend gemacht, die Einkommens- und
Vermögensdeklaration wahrheitsgetreu ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Von
der Firma und der Liegenschaft im Land E höre sie "heute" zum
ersten Mal. Sie habe von den Behörden in L erfahren, dass es um ein Haus gehen
soll, mehr wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer 1 habe ihr erzählt, dass
er weder eine Firma noch ein Haus besitze. Er habe einmal vor vielen Jahren ein
Geschäft gehabt, sei aber bankrottgegangen. Die Staatsanwaltschaft kam zum
Schluss, dass sich diese Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der
Beschwerdeführerin 2 nicht widerlegen liessen, weshalb die beiden
Strafverfahren einzustellen seien.
5.2.3
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vorn E. 4.3.1), enthalten die
Einstellungsverfügungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine für
die Beschwerdegegnerin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen, geben sie doch
einzig den Inhalt der Strafanzeige und der Aussagen der Beschwerdeführenden
wieder. Dass die Staatsanwaltschaft irgendwelche (weitergehenden)
Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, lässt sich weder den
Einstellungsverfügungen noch den Akten entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war
somit in ihrer Sachverhaltswürdigung frei.
5.2.4
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche
Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil (vorn
E. 5.2.1) analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht
angewandt werden kann, in diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September
2017, VB.2016.00652, E. 2.3; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,
E. 4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten der
strafrechtlich verurteilten sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich
bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die
strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche
Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr,
17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014,
E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214
E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Inwiefern
die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog
anzuwenden wäre, ist – wie erwähnt – mangels relevanter
Sachverhaltsfeststellungen in den Einstellungsverfügungen nicht entscheidend.
Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist ausserdem auch deshalb
fraglich, weil die Beschwerdeführenden eine Bindung zu ihren Gunsten geltend
machen, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt,
und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das
Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio pro
reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen
(vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).
5.3
5.3.1 In Bezug auf den Inhalt des
Ermittlungsberichts vom 20. Oktober 2015 und dessen Nachtrag vom
1. April 2016 sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente kann
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin, der SEK sowie der
Vorinstanz verwiesen werden (vorn E. 4.1, 4.2 und 4.3.2). Dass diese
gestützt darauf zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer 1 sei während der
Zeit der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe alleiniger Inhaber der Firma
F GmbH (einst AG) gewesen, die wiederum im Besitz einer Immobilie im Wert von Fr. 104'331.- gewesen sei,
und die Beschwerdeführenden diese Vermutung mit ihren Unterlagen nicht in
Zweifel hätten ziehen können, ist nicht zu beanstanden.
5.3.2
Der Vorwurf der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts bzw. der Verletzung
der Untersuchungsmaxime seitens der Beschwerdegegnerin (oder der Vorinstanz)
ist unbegründet. Da sich der Ermittlungsbericht im Wesentlichen auf amtliche
Dokumente des Landes E stützt, war er geeignet, die Vermutung der
Inhaberschaft des Beschwerdeführers 1 an der fraglichen Firma zu begründen.
Anlass, (weitere) Personen wie beispielsweise G in diesem Zusammenhang zu
befragen, gab es somit nicht.
5.3.3
Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als sie die Ausführungen
der Beschwerdeführenden für widersprüchlich hält. Dies trifft namentlich in
Bezug auf die (ursprünglichen) Eigentumsverhältnisse und das Zustandekommen des
Verkaufs der Firma zu.
5.3.3.1
Mit Einsprache vom 20. September 2016 machten die Beschwerdeführenden
geltend, die Firma F GmbH gehöre einer Gruppe von Investoren. Der Beschwerdeführer 1
sei nie Eigentümer, Nutzniesser, Angestellter gewesen. Im Oktober 2014 sei er in
die Stadt I gereist, um mit "den Ministerien und
Entwicklungshilfeorganisationen aus der Schweiz vorwärts zu kommen". Dabei
sei er gebeten worden, als Präsident der Firma zu fungieren, um als lokaler
Partner die Aktivitäten in Sachen Klimaschutz und Entwicklungshilfe
voranzutreiben. Zu diesem Zeitpunkt sei scheinbar das Gesellschaftsrecht im
Land E geändert worden, und es sei nicht klar gewesen, dass er als Präsident
des Verwaltungsrats gleichzeitig als Besitzer gelte. Anschliessend hätten es
die "effektiven Besitzer" unterlassen, den Eintrag im Handelsregister
entsprechend anzupassen.
5.3.3.2
Zuvor hatten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Mai 2016
ausgeführt, die Firma gehöre G und weiteren Verwaltungsräten, nicht
jedoch dem Beschwerdeführer 1, der auch an der Gründung nicht beteiligt
gewesen sei. Danach habe G aber Schulden beim Beschwerdeführer 1 gehabt und
ihn "auch sonst" betrogen. Seine Anwältin habe erstaunlicherweise
erreicht, ihn zur Sicherung seiner Ansprüche gegenüber G als
"Presidente" einzusetzen bzw. "mit der eventuellen Chance die
Rückzahlung von Schulden (welche ich schon abgeschrieben habe) von Herrn G
zurück zu erhalten". In diesem Sinn wollen sich die Beschwerdeführenden
auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin
geäussert haben.
5.3.3.3
Mit Einspracheergänzung vom 31. Januar 2017 machten die
Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 sei nie Eigentümer der
Firma gewesen und habe von dieser auch nie ein Salär oder Honorar erhalten. Er
habe scheinbar durch einen Fehler oder eine Unterlassung von G als
"Presidente" fungiert. Ab 1995 seien anscheinend fünf oder sechs
Aktionäre Eigentümer der Firma gewesen, die im Handelsregister aber nicht
eingetragen gewesen seien, weshalb nach der Änderung der Gesellschaftsform der
Name des Beschwerdeführers 1 darin aufgetaucht sei. Um diesen Fehler zu
beheben bzw. "die rechtliche Situation zu aktualisieren", habe man den
Kaufvertrag vom 29. Dezember 2014 abgeschlossen. Der Verkaufspreis für die
500 Aktien sei deshalb rein symbolisch. In der gleichen Eingabe führten
die Beschwerdeführenden sodann aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1995 in
Schwierigkeiten geraten. Er habe alles verloren, und G habe alles übernommen,
auch die Firma, die offensichtlich an verschiedene Investoren verkauft worden
sei, die danach nicht im Handelsregister eingetragen worden seien. Als sich
2014 das Gesellschaftsrecht des Landes E geändert habe, sei er
irrtümlicherweise als Präsident eingesetzt und auch im Handelsregister
eingetragen worden. Weil er nicht der Eigentümer gewesen sei, habe dies über
eine Anwältin mit dem Verkaufsvertrag vom 29. Dezember 2014 rechtlich
geregelt werden müssen. Dies sei leider auch nicht im Handelsregister
eingetragen worden. Auf seine Intervention hin sei dann "gehandelt"
worden.
5.3.3.4
Im Rahmen der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft am 17. Mai
2017 und 22. Juni 2017 sagte der Beschwerdeführer 1 zusammengefasst
aus, er sei mal "Mitglied" bzw. Eigentümer der Firma gewesen, das sei
aber sicher schon 15 Jahre her. Nachdem er viel Geld verloren habe, habe
er das Land E verlassen und sei in die Schweiz zurückgekehrt. Zu diesem
Zeitpunkt habe ihm die Firma nicht mehr gehört. Er habe die Firma zusammen mit G
und einen Laden in der Altstadt gehabt. Die Liegenschaft habe damals der Firma
gehört. Im Dezember 2014 sei er von G angeschrieben worden, da die
Gesellschaftsform von AG. in GmbH habe geändert werden müssen, und er
habe den ihm zugestellten Verkaufsvertrag unterzeichnet. Im Unterschied zur
Darstellung in der Einsprache (vorn E. 5.3.3.2) soll nun aber der Beschwerdeführer 1
"denen" Geld schuldig gewesen sein, und mit der
Vertragsunterzeichnung sei die Firma im Besitz der bisherigen, nicht im
Handelsregister eingetragenen Besitzer geblieben. Er habe diesen Vertrag ohne
vorgängigen Kontakt per Post erhalten, mindestens könne er sich nicht mehr
daran erinnern. Er habe ihn ohne nachzufragen – quasi als Gefallen –
unterzeichnet (vgl. auch vorn E. 5.2.2).
5.3.3.5
Mit Rekurs vom 25. Oktober 2017 machten die Beschwerdeführenden
geltend, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1991 die Firma F AG gegründet
und sei ursprünglich deren Eigentümer gewesen. Er habe damit einen Kleiderladen
an der Haupteinkaufsstrasse der Stadt I geführt. Im Jahr 1995 habe er grosse
Verluste erlitten und bei seinen Geschäftspartnern, insbesondere bei G,
Schulden angehäuft. Er habe deshalb das Geschäft liquidieren müssen und die
Firma samt Immobilie zwecks Schuldentilgung per Handschlag bzw. ohne Eintrag in
dem damals gar nicht existierenden Handelsregister an G übertragen. Als dieses
dann eingeführt worden sei, sei der Eintrag vergessen gegangen. Erst im Jahr
2014 sei der Verkauf an Gs Mittelsfrau J notariell bestätigt worden, wobei es
sich lediglich um eine formale Nachführung, der 22 Jahre zurückliegenden
Eigentumsübertragung gehandelt habe. Den Kaufpreis habe der Beschwerdeführer 1
nie erhalten.
5.3.4
Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (Verkaufsvertrag
vom 29. Dezember 2014, Handelsregisterauszug vom 17. April 2015,
"Acto" [amtliche Beglaubigung betreffend Änderung der
Gesellschaftsform] vom 20. April 2015) vermögen die Darstellung gemäss den
Ermittlungsberichten ebenfalls nicht infrage zu stellen. In diesem Zusammenhang
kann insbesondere auf die Erwägungen der SEK verwiesen werden (vorn
E. 4.2). Dasselbe gilt für den Umstand,
dass der Pächter der Cafeteria gemäss dem
Bericht vom 1. April 2016 den Mietzins an G bezahlt, zumal er
diesen teilweise als Verwalter – und nicht als Eigentümer – bezeichnete.
5.4 Nach dem
Gesagten kann auch das Verwaltungsgericht auf weitere Sachverhaltsabklärungen,
wie beispielsweise die Befragung von Personen, verzichten. Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten inzwischen Kontakt mit G gehabt,
der bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer 1 niemals Aktionär oder
Besitzer der fraglichen Firma gewesen sei, wobei nicht vorauszusehen sei, wie
lange es dauere, eine entsprechende Erklärung einreichen zu können (vorn
E. 5.1), ist nicht ersichtlich, weshalb sie hierfür auf eine entsprechende
Aufforderung des Verwaltungsgerichts hätten warten sollen. Von Beginn des
Rückerstattungsverfahrens an war ihnen bewusst, dass dies zur Untermauerung
ihres Standpunkts von Bedeutung sein könnte bzw. es an ihnen ist, die Vermutung
gemäss den Ermittlungsberichten zu widerlegen. Mit Rekurs beantragten die
Beschwerdeführenden denn auch selbst die Befragung von G. Obwohl ihnen seither
und nun auch seit Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens ausreichend Zeit zur
Verfügung gestanden hätte, reichten die Beschwerdeführenden keine solche
Erklärung und auch keine Kopie des Chats mit G ein, ebenso wenig Belege, die
ihre Bemühungen in dieser Hinsicht dokumentiert hätten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer 1
G – dem er in der Einsprache vom 26. Mai 2016 noch vorgeworfen hatte, ein
miserabler Kommunikator und weder per Telefon noch per E-Mail erreichbar zu
sein – gemäss der Beschwerde tatsächlich erreicht und um Zustellung eines Zertifikats
über seine fehlende Eigentümerschaft an der erwähnten Firma ersucht hatte.
Weshalb er den (bisherigen) Chat-Verlauf nicht vorlegen konnte, ist nicht
ersichtlich.
5.5 In Bezug
auf die Anrechnung des fiktiven Vermögens und die – von den Beschwerdeführenden
nicht substanziiert infrage gestellte – Höhe des zurückzuerstattenden Betrags
kann schliesslich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (vorn E. 4.3.3 f.).
6.
6.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen
des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2 In Bezug
auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren erwog die Vorinstanz, die
Beschwerdeführenden würden nicht belegen und auch nicht geltend machen, dass
sie ihre Schulden abbezahlen würden. Entsprechend seien diese nicht anzurechnen.
Daneben befänden sich keine Belege zu den geltend gemachten Kosten für die
Deutschkurse, das Halbtaxabonnement der Mutter etc. in den Akten, weshalb
solche ebenfalls nicht angerechnet werden könnten. Des Weiteren sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 diverse Ausgaben, wie die
Autoversicherung, den Anteil an der Miete für Wohnung und Parkplatz, das
Halbtaxabonnement etc., bereits über seine Firma abrechne, weshalb ihm diese
Beträge nicht nochmals im Grundbedarf angerechnet werden könnten. Es sei daher
von Ausgaben in der Höhe von Fr. 5'828.- auszugehen, wobei die
Beschwerdeführenden selber von einem Grundbedarf von Fr. 5'493.- ausgehen
würden. Sowohl nach der Aufstellung der Beschwerdeführenden als auch der
eigenen Berechnung würden die Beschwerdeführenden mit einem Einkommen von circa
Fr. 7'142.50 über dem Existenzminimum leben. Es sei davon auszugehen, dass
sie mit einem Überschuss von circa Fr. 1'300.- die anfallenden
Anwaltskosten für die Vertretung im Rekursverfahren innerhalb eines Jahres zu
decken vermöchten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren sei deshalb abzuweisen.
6.3 Der von
der Vorinstanz in Bezug auf die Einnahmen der – damals noch anwaltlich
vertretenen – Beschwerdeführenden berücksichtigte Betrag ist nur unwesentlich
höher als derjenige von ihnen selber im Rekursverfahren deklarierte.
Hinsichtlich der Auslagen nahm die Vorinstanz demgegenüber – zugunsten der
Beschwerdeführenden – eine deutlich höhere als die geltend gemachte Summe an.
Mangels Angabe eines konkreten Betrags in der eigenen Bedarfsrechnung und eines
entsprechenden Nachweises der Abbezahlung musste die Vorinstanz die von den
Beschwerdeführenden erwähnten Schulden dabei nicht berücksichtigten (vgl.
Plüss, § 16. 38). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz von einem monatlichen Überschuss von rund Fr. 1'300.- ausging,
ebenso wenig, wenn sie zum Schluss gelangte, dass es den Beschwerdeführenden
damit möglich sei, die für das Rekursverfahren angefallenen Anwaltskosten –
eigenen Angaben gemäss in der Höhe von etwa Fr. 3'500.- – in angemessener
Zeit zu begleichen (vgl. Plüss, § 16 N. 20, mit Hinweis auf BGr,
1. September 2007, 4A_87/2007, E. 2.1).
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je hälftig aufzuerlegen, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 14 N. 6 ff.).
Da sie sich mittlerweile in finanziell eher prekären Verhältnissen befinden
dürften, sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen und tiefer als die
Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung
steht den Beschwerdeführenden mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
7.2 Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren,
wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. So wiederholten die Beschwerdeführenden
mit Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits mit Rekurs vorgebrachten und von
der Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt oder ihnen obliegende Nachweise in
das Beschwerdeverfahren eingebracht zu haben.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …