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Entscheid

VB.2019.00554

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00554

20. Februar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21483)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00554

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug Kanton Zürich,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1970) wurde mit Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 1996

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer damit im Zusam­men­hang stehender

Delikte mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft, wovon 651 Tage durch

Untersuchungshaft und vorzei­tigen Strafantritt erstanden waren. Mit Urteil des

Obergerichts vom 29. August 2000 wurde A wegen mehrfacher Drohung mit acht

Monaten Gefängnis bestraft.

B. Mit

Beschluss vom 12. Juni 2003 ordnete das Obergericht für A eine stationäre

Massnahme an, welche in der Folge zweimal verlängert wurde. Mit Verfügung vom

7. Januar 2015 hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme

wegen Aussichtslosigkeit auf; einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am 7. April 2015 ab.

C. Am 12. November

2015 ordnete das Bezirksgericht Winterthur die Verwahrung von A nach Art. 64

StGB an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 29. März

2016 ab.

Erwägungen

II.

A. A

ersuchte am 14. Dezember 2018 um Gewährung von Vollzugslockerungen,

insbesondere um Urlaub zum Besuch seiner Tante in der Türkei. Das Amt für

Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. April 2019 ab und

verweigerte A einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

B. Den

gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung

vom 25. Juli 2019 ab (Dispositiv-Ziffer I); das Gesuch von A um

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren hiess

sie hingegen gut und bestellte ihm Rechtsanwalt C als unentgeltlichen

Rechtsvertreter für das Rekursverfahren.

III.

A. Dagegen

führte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, am 28. August 2019 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I der Verfügung

der Justizdirektion vom 25. Juli 2019 sei aufzuheben und ihm seien

unverzüglich begleitete Beziehungsurlaube zu gewähren; eventualiter sei das Amt

für Justizvollzug anzuweisen, eine Begutachtung zur Frage von Vollzugslockerungen

einzuholen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um

Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Schliesslich

beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 5. September 2019 unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. bzw. 11. September

2019.

beantragten das Amt für Justizvollzug und die Bewährungs- und

Vollzugsdienste des Amtes ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur

Begründung auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste im

Rekursverfahren verwiesen. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 16. Oktober

2019.

eine Beschwerdeantwort zu den Akten und stellte den Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen. A erklärte dazu am 4. November 2019 Verzicht auf

Vernehmlassung.

C. Nachdem

A mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. November 2019 Frist angesetzt

worden war, dem Verwaltungsgericht den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu

erbringen, reichte er am 9. Dezember 2019 innert erstreckter Frist

Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Nach telefonischer

Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt C am 17. Dezember

2019.

eine Honorarnote zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom

Einzelrichter beurteilt, sofern dem Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Die

Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Vollzugsöffnungen

sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung von

Urlaub (Art. 75a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB]). Nicht nur beim Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern auch bei

Verwahrten ist ein Vollzugsplan nach Art. 75 Abs. 3 StGB zu erstellen

(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019

[BSK Strafrecht I], Art. 90 N. 18), zumal Ziel des

Verwahrungsvollzugs stets die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick

auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein muss

(BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6). Vollzugslockerungsentscheide

müssen in diesem Vollzugsplan eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt

sein und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat unter

anderem Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der

Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf

Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der

Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Vollzug vor, weshalb dem Gefangenen

grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss und sich die

Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus

dem Vollzug zu orientieren haben. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem:

Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft

zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr

ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen

gesetzt (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.1).

2.2

Zur Pflege

der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus

besonderen Gründen ist dem Gefangenen im Strafvollzug in angemessenem Umfang

Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine

Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84

Abs. 6 StGB). Die in Art. 84 StGB vorgegebenen Regeln gelten nach

Art. 90 Abs. 4 StGB sinngemäss auch für die Verwahrung (vgl. BGr, 10. September

2013, 6B_655/2013, E. 2; Martino Imperatori, BSK Strafrecht I, Art. 84

N. 6).

2.3

Art. 84

Abs. 6 StGB bestimmt die zulässigen Formen des Urlaubs und deren

Voraussetzungen. Demzufolge kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet

werden, sondern jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein

(BGr, 16. Dezember 2013, 6B_664/2013, E. 2.4). Die Einzelheiten der

Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton

jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018,

E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete

Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen

bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche

Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). Flucht-

und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im

Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

2.4

Die

Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für

eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener

Strafvollzug), und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im

Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden

Strafvollzug sachgemäss angewendet werden (Ziff. 1.1). Die Richtlinien

regeln Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten

von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.2). Eingewiesenen Personen können

Ausgang und Urlaub gemäss den Richtlinien neben weiteren Voraussetzungen nur

bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr

einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder

einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen

ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a). Um den

geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und

Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch

Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson

sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms.

Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und

zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2

der Richtlinien).

2.5

Gemäss der

Empfehlung der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug der

Verwahrung und der vorangehenden Freiheitsstrafe vom 4. April 2008 sind

Vollzugsöffnungen während der Verwahrung grundsätzlich nur ausnahmsweise

möglich, etwa aus therapeutischen Gründen (Aufrechterhaltung einer

Grundmotivation, Erfüllung therapeutischer Aufgaben, Überprüfung der

therapeutischen Arbeit), damit ein Verurteilter den Kontakt zur Aussenwelt

nicht vollständig verliert oder um einen langen Vollzug zu strukturieren und

erträglich zu machen. Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind grundsätzlich nicht

zu gewähren (Ziff. 3).

2.6

Die

Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive

Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (VGr,

14.

Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.5).

Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Gegenstand

der angefochtenen Verfügung bildete ein Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung von Beziehungsurlaub, insbesondere zum Besuch seiner Tante in der

Türkei. Ein Auslandaufenthalt im Rahmen eines Beziehungsurlaubs ist jedoch

gemäss Ziff. 4.1 lit. e der Richtlinien ausgeschlossen, weshalb eine

derartige Reise von vornherein nicht zulässig ist. Zu prüfen war und ist mithin

nur die Gewährung eines Beziehungsurlaubs zur Pflege persönlicher Beziehungen

in der Schweiz.

3.2

Die

Beschwerdegegner machen nicht geltend, dass das Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers der Gewährung von Urlaub entgegenstünde; die JVA B beurteilt

das Vollzugsverhalten im jüngsten Vollzugsbericht im Wesentlichen als gut.

3.3

Das Amt

für Justizvollzug verweigerte dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen einzig

wegen Fluchtgefahr und verzichtete vor diesem Hintergrund ausdrücklich auf eine

Prüfung der Lockerungsprognose des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz bejahte

ebenfalls eine erhöhte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Sie erwog, die

Verhältnisse hätten sich seit dem letzten milieutherapeutischen Ausgang des

Beschwerdeführers im Jahre 2013 grundlegend verändert. Der Beschwerdeführer

befinde sich nun in der Verwahrung ohne Perspektive auf (baldige) Entlassung.

Er habe kein enges soziales Netz in der Schweiz, sondern Verwandte in der

Türkei; einer dort wohnhaften Tante schicke er regelmässig Geld. Damit lägen

konkrete Anhaltspunkte vor, der Beschwerdeführer könnte sich in die Türkei

absetzen wollen. Der Fluchtgefahr könne nicht mit zweckmässigen und

praktikablen Massnahmen begegnet werden. Das Fehlen eines gültigen Ausweises

könne eine Flucht nicht verhindern. Zudem stünden keine Electronic Monitoring

Massnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr bannen könnten. Auch eine

Begleitung durch die Polizei sei unverhältnismässig und von einer unbewaffneten

Begleitperson dürfe kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht

erwartet werden. Schliesslich sei auch die Leistung eines Geldbetrags als

Sicherheit vorliegend untauglich, da der Beschwerdeführer mittellos sei. Die

Oberstaatsanwaltschaft schloss sich diesen Argumenten an.

3.4

Ob

Fluchtgefahr vorliegt, beurteilt sich anhand der gesamten Lebensumstände des

Eingewiesenen (wie beispielsweise familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle

Situation sowie Kontakte zum Ausland). Diese Beurteilung beinhaltet keine

forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb dafür nach der Rechtsprechung

nicht notwendigerweise auf eine Begutachtung durch einen medizinischen

Sachverständigen abgestellt werden muss (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011,

E. 3.1). Allerdings präfiguriert die psycho-physische Konstitution nicht

nur die Rückfall-, sondern auch die Fluchtgefahr, weshalb sich psychiatrische

und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht säuberlich trennen lassen

(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 17. Juli 2015,

6B_1028/2014, E. 3.5). Verschiedenen tatsächlichen Umständen, die für das

Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, könnte je nach psychischer Verfassung

des Betroffenen durchaus ein unterschiedliches Gewicht zukommen. Das aktuellste

bei den Akten liegende psychiatrische Gutachten vom 26. August 2014

äusserte sich freilich nicht zur Frage nach der Gewährung von Hafturlauben im

Verwahrungsvollzug bzw. zu einer allfälligen Fluchtgefahr.

3.5

Fluchtgefahr

nach Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn

die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen die

konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich

erscheinen lassen (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und

4.3). Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig

gegeben, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko –

eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend

ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine

Urlaubsbegleitung kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken

begegnen (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341,

E. 4.10).

3.6

Allein der

Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine konkrete

Entlassungsperspektive verfügt, steht der Urlaubsgewährung nicht entgegen,

zumal eine Perspektive auf Entlassung bei Verwahrten regelmässig nicht konkret

besteht, der Gesetzgeber Hafturlaub nach Art. 84 Abs. 6bis

aber nur bei lebenslänglich verwahrten Straftätern ausschliesst (vgl. auch OGr

BE, 11. Juli 2016, SK 16 66, E. 11). Vorliegend ist zudem zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme

und mithin zu einem Zeitpunkt, als ebenfalls keine konkreten Aussichten auf

baldige Entlassung bestanden, zahlreiche Hafturlaube absolvierte und keine

Fluchtversuche unternahm. Die Auslandskontakte des Beschwerdeführers zu seiner

türkischen Tante sowie der Umstand, dass er wohl der türkischen Sprache mächtig

ist, bilden nur schwache Indizien für die Möglichkeit einer Flucht während

eines Hafturlaubs. Zwar hat der Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck

gebracht, seine Tante besuchen zu wollen. Es bestehen jedoch keine konkreten

Anhaltspunkte, dass er tatsächlich plant, sich dem Zugriff der Behörden zu

entziehen und in die Türkei zu fliehen, zumal er sein ganzes Leben in der

Schweiz verbracht hat und ihm die Mittel fehlen, sich im Ausland eine wirtschaftliche

Existenz aufzubauen.

3.7

Der

Beschwerdeführer macht geltend, weiterhin über ein soziales Netz zu verfügen.

Die JVA B führte im Vollzugsbericht vom 10. Januar 2019 indessen aus, dass

der Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2016 keinen Besuch mehr erhalten

habe und keine Telefonate mehr führe. Sollten allfällige Vollzugslockerungen in

Betracht gezogen werden, so müsse der soziale Empfangsraum neu beurteilt werden.

Der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers erscheint damit unklar. Dieser

vermöchte sich aber – genauso wie der vorgesehene Urlaubszweck ­–

gegebenenfalls auf die Einschätzung der Fluchtgefahr auszuwirken, welche im

Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vorstehend E. 2.3). Zu beachten ist

zudem, dass beim Verwahrungsvollzug, dem kein Strafcharakter zukommt, die

Eingriffe in die persönliche Freiheit auf das zur Erreichung des Zwecks der

Verwahrung – des Schutzes der Allgemeinheit – notwendige Mass zu beschränken

sind (vgl. BGE 128 I 225, E. 2.5.2).

3.8

Die

angefochtene Verfügung erscheint nach dem Gesagten als rechtsfehlerhaft. Der

Vorinstanz ist nicht darin zu folgen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine

Fluchtabsicht des Beschwerdeführers bestehen, welche die Prüfung der

Lockerungsprognose hinfällig werden lassen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls auch die

Lockerungsprognose des Beschwerdeführers zu prüfen und dafür eine hinreichend

aktuelle psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers als notwendige

Entscheidgrundlage heranzuziehen haben. Zudem wird zu prüfen sein, ob ein

zulässiger Urlaubszweck vorliegt (hiervor E. 2.5).

4.

4.1

Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei

offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348,

E. 4.2 mit Hinweisen). Ein teilweises Obsiegen läge dann vor, wenn nach

der vorzunehmenden Neubeurteilung das ursprüngliche Begehren der beschwerdeführenden

Partei höchstens teilweise gutgeheissen werden könnte (VGr,

22.

August 2019, VB.2019.00097, E. 6.2 mit Hinweisen). Letzteres

trifft vorliegend nicht zu. Entsprechend sind die

Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

4.2

Der

Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie

haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Da sich in den Akten keine Anhaltspunkte

betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers finden, die

Vorinstanz aber gleichwohl von dessen Mittellosigkeit ausgegangen war, wurde

der Beschwerdeführer mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. November 2019

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Belege seiner Mittellosigkeit

einzureichen, welche über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

vollständig Aufschluss geben. Zu belegen sei insbesondere, welcher Betrag sich

auf seinem Freikonto befinde, ob er weiteres Vermögen besitze und welche

Einnahmen er derzeit erziele bzw. in den vergangenen zwei Jahren erzielt habe.

Bei Säumnis oder unzureichender Auskunftserteilung würde der Nachweis der

Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet.

4.3.2

Der Beschwerdeführer reichte in der Folge Kontoauszüge des Steueramts der

Stadt Winterthur betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der letzten 20

Jahre ein, eine Übersicht über den Kontostand seines Freikontos (Fr. 62.87)

sowie Sperrkontos (Fr. 15'301.70), eines Kontos "X-Opferhilfe"

(Fr. 1'051.85) und eines Hilfskontos (Fr. 200.-). Zudem erklärte der

Beschwerdeführer schriftlich, dass er keine weiteren Vermögenswerte besitze und

seit dem Jahr 1994 "nur ein kleines Pekulium" erhalte, das sich meist

auf Fr. 250.- belaufe. Der ausdrücklichen Aufforderung, Belege betreffend

seine Einnahmen einzureichen, kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

nicht nach.

4.3.3

Wenn ein Einnahmeüberschuss der

betroffenen Person ermöglicht, die Kosten der Rechtsverbeiständung innert angemessener

Frist – in der Regel innert eines Jahres – zu tilgen, liegt keine

Mittellosigkeit vor (Kaspar Plüss in: [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 76 und 20). Ob der Beschwerdeführer

einen solchen Einnahmenüberschuss erzielt, ist aus den eingereichten Belegen

und Erklärungen nicht ersichtlich; aktenkundig ist allerdings, dass er während

des Verwahrungsvollzugs arbeitet und ein Einkommen erzielt. Das von ihm

erwähnte "Pekulium" entspricht dem maximalen Anteil des nicht auf das

Sperrkonto gutgeschriebenen Arbeitsentgelts, das dem Beschwerdeführer im

Vollzug als Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs zur Verfügung

steht (§ 38 Abs. 1 und 2 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt

[JVA] B vom 1. Juni 2017). Gemäss § 34 Abs. 3

der Hausordnung richtet sich die Bemessung des Arbeitsentgelts nach den

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das

Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter

<www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL+Arbeits­entgelt+KK+24-10-2013.pdf>).

Es beträgt nach Ziff. 2 der Richtlinien im Durchschnitt Fr. 28.- und

maximal Fr. 35.- pro Arbeitstag. Als Taschengeld wird nach § 38 Abs. 1

der Hausordnung drei Viertel des nicht auf das Sperrkonto gutgeschriebenen

Arbeitsentgelts, aber maximal Fr. 250.- ausgerichtet. In welcher Höhe der

Beschwerdeführer im Vollzug ein Arbeitsentgelt erzielt, ist unbelegt;

jedenfalls erscheint denkbar, dass der Beschwerdeführer im Vollzug ein

Einkommen von monatlich bis zu Fr. 750.- erzielt, wenn er monatlich das

maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Dass der Beschwerdeführer

tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, die abzüglich der auszurichtenden

Parteientschädigung geschuldeten Anwaltskosten selbst zu tragen bzw. innert eines

Jahres aus seinem Arbeitseinkommen zu begleichen, erscheint vor diesem

Hintergrund unbelegt. Da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer in der

gleichen Sache bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und ihn

zudem im parallelen Verfahren betreffend bedingte Entlassung und unentgeltliche

Rechtspflege vertritt, sind die Anwaltskosten, soweit sie sich für das vorliegende

Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen, mit der Parteientschädigung bereits

in erheblichem Umfang getilgt; die Honorarnote übersteigt diesen Betrag um

lediglich Fr. 704.80.

4.3.4

Geld auf dem Sperrkonto, welches der

Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren

Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Gemäss § 37 Abs. 1 der

Hausordnung der JVA B richten sich Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs

nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das

Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006. Diese

Richtlinien sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-

auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüberhinausgehender Guthaben

hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden kann,

insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden. Der sich auf dem Sperrkonto

befindliche Betrag von Fr. 15'301.70 übersteigt den für die

Wiedereingliederung vorgesehenen Mindestbetrag, der unter keinen Umständen

bereits während des Vollzugs bezogen werden darf, um ein Mehrfaches. Allerdings

kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe bei einer verwahrten Person, deren

Wiedereingliederung nicht unmittelbar bevorsteht, ein Betrag vom Sperrkonto zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der

Beurteilung der Mittellosigkeit einbezogen werden dürfte, weil das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aufgrund der nach dem

Ausgeführten nur unzureichend belegten Mittellosigkeit abzuweisen

ist.

5.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477

E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an

welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die

Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der vorliegende

Entscheid ist vor Bundesgericht daher nur direkt anfechtbar, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziff. I,

III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 25. Juli 2019 werden

aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die

Justizdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- auszurichten, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …