VB.2019.00554
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00554
20. Februar 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21483)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00554
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug Kanton Zürich,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1970) wurde mit Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 1996
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer damit im Zusammenhang stehender
Delikte mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft, wovon 651 Tage durch
Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Mit Urteil des
Obergerichts vom 29. August 2000 wurde A wegen mehrfacher Drohung mit acht
Monaten Gefängnis bestraft.
B. Mit
Beschluss vom 12. Juni 2003 ordnete das Obergericht für A eine stationäre
Massnahme an, welche in der Folge zweimal verlängert wurde. Mit Verfügung vom
7. Januar 2015 hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme
wegen Aussichtslosigkeit auf; einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) am 7. April 2015 ab.
C. Am 12. November
2015 ordnete das Bezirksgericht Winterthur die Verwahrung von A nach Art. 64
StGB an. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 29. März
2016 ab.
Erwägungen
II.
A. A
ersuchte am 14. Dezember 2018 um Gewährung von Vollzugslockerungen,
insbesondere um Urlaub zum Besuch seiner Tante in der Türkei. Das Amt für
Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. April 2019 ab und
verweigerte A einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
B. Den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung
vom 25. Juli 2019 ab (Dispositiv-Ziffer I); das Gesuch von A um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren hiess
sie hingegen gut und bestellte ihm Rechtsanwalt C als unentgeltlichen
Rechtsvertreter für das Rekursverfahren.
III.
A. Dagegen
führte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, am 28. August 2019 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I der Verfügung
der Justizdirektion vom 25. Juli 2019 sei aufzuheben und ihm seien
unverzüglich begleitete Beziehungsurlaube zu gewähren; eventualiter sei das Amt
für Justizvollzug anzuweisen, eine Begutachtung zur Frage von Vollzugslockerungen
einzuholen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um
Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Schliesslich
beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 5. September 2019 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. bzw. 11. September
2019.
beantragten das Amt für Justizvollzug und die Bewährungs- und
Vollzugsdienste des Amtes ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur
Begründung auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste im
Rekursverfahren verwiesen. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 16. Oktober
2019.
eine Beschwerdeantwort zu den Akten und stellte den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen. A erklärte dazu am 4. November 2019 Verzicht auf
Vernehmlassung.
C. Nachdem
A mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. November 2019 Frist angesetzt
worden war, dem Verwaltungsgericht den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu
erbringen, reichte er am 9. Dezember 2019 innert erstreckter Frist
Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Nach telefonischer
Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt C am 17. Dezember
2019.
eine Honorarnote zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom
Einzelrichter beurteilt, sofern dem Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Die
Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Vollzugsöffnungen
sind Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die Gewährung von
Urlaub (Art. 75a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[StGB]). Nicht nur beim Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern auch bei
Verwahrten ist ein Vollzugsplan nach Art. 75 Abs. 3 StGB zu erstellen
(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019
[BSK Strafrecht I], Art. 90 N. 18), zumal Ziel des
Verwahrungsvollzugs stets die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick
auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein muss
(BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.6). Vollzugslockerungsentscheide
müssen in diesem Vollzugsplan eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt
sein und individuell-konkret begründet werden. Der Vollzugsplan hat unter
anderem Angaben über die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der
Entlassung zu enthalten. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf
Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der
Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Vollzug vor, weshalb dem Gefangenen
grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss und sich die
Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus
dem Vollzug zu orientieren haben. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem:
Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft
zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr
ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen
gesetzt (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.1).
2.2
Zur Pflege
der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus
besonderen Gründen ist dem Gefangenen im Strafvollzug in angemessenem Umfang
Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine
Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84
Abs. 6 StGB). Die in Art. 84 StGB vorgegebenen Regeln gelten nach
Art. 90 Abs. 4 StGB sinngemäss auch für die Verwahrung (vgl. BGr, 10. September
2013, 6B_655/2013, E. 2; Martino Imperatori, BSK Strafrecht I, Art. 84
N. 6).
2.3
Art. 84
Abs. 6 StGB bestimmt die zulässigen Formen des Urlaubs und deren
Voraussetzungen. Demzufolge kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet
werden, sondern jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein
(BGr, 16. Dezember 2013, 6B_664/2013, E. 2.4). Die Einzelheiten der
Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton
jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018,
E. 2.3). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV). Als begleitete
Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesen
bezeichneten Fachkräften (§ 61 Abs. 3 JVV). Fluchtgefährliche
Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61 Abs. 4 JVV). Flucht-
und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im
Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
2.4
Die
Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für
eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener
Strafvollzug), und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im
Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden
Strafvollzug sachgemäss angewendet werden (Ziff. 1.1). Die Richtlinien
regeln Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten
von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.2). Eingewiesenen Personen können
Ausgang und Urlaub gemäss den Richtlinien neben weiteren Voraussetzungen nur
bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr
einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder
einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen
ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a). Um den
geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann für Ausgang und
Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch
Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson
sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms.
Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und
zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2
der Richtlinien).
2.5
Gemäss der
Empfehlung der Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Vollzug der
Verwahrung und der vorangehenden Freiheitsstrafe vom 4. April 2008 sind
Vollzugsöffnungen während der Verwahrung grundsätzlich nur ausnahmsweise
möglich, etwa aus therapeutischen Gründen (Aufrechterhaltung einer
Grundmotivation, Erfüllung therapeutischer Aufgaben, Überprüfung der
therapeutischen Arbeit), damit ein Verurteilter den Kontakt zur Aussenwelt
nicht vollständig verliert oder um einen langen Vollzug zu strukturieren und
erträglich zu machen. Unbegleitete Vollzugsöffnungen sind grundsätzlich nicht
zu gewähren (Ziff. 3).
2.6
Die
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive
Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (VGr,
14.
Januar 2019, VB.2018.00628, E. 2.5).
Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildete ein Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung von Beziehungsurlaub, insbesondere zum Besuch seiner Tante in der
Türkei. Ein Auslandaufenthalt im Rahmen eines Beziehungsurlaubs ist jedoch
gemäss Ziff. 4.1 lit. e der Richtlinien ausgeschlossen, weshalb eine
derartige Reise von vornherein nicht zulässig ist. Zu prüfen war und ist mithin
nur die Gewährung eines Beziehungsurlaubs zur Pflege persönlicher Beziehungen
in der Schweiz.
3.2
Die
Beschwerdegegner machen nicht geltend, dass das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers der Gewährung von Urlaub entgegenstünde; die JVA B beurteilt
das Vollzugsverhalten im jüngsten Vollzugsbericht im Wesentlichen als gut.
3.3
Das Amt
für Justizvollzug verweigerte dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen einzig
wegen Fluchtgefahr und verzichtete vor diesem Hintergrund ausdrücklich auf eine
Prüfung der Lockerungsprognose des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz bejahte
ebenfalls eine erhöhte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Sie erwog, die
Verhältnisse hätten sich seit dem letzten milieutherapeutischen Ausgang des
Beschwerdeführers im Jahre 2013 grundlegend verändert. Der Beschwerdeführer
befinde sich nun in der Verwahrung ohne Perspektive auf (baldige) Entlassung.
Er habe kein enges soziales Netz in der Schweiz, sondern Verwandte in der
Türkei; einer dort wohnhaften Tante schicke er regelmässig Geld. Damit lägen
konkrete Anhaltspunkte vor, der Beschwerdeführer könnte sich in die Türkei
absetzen wollen. Der Fluchtgefahr könne nicht mit zweckmässigen und
praktikablen Massnahmen begegnet werden. Das Fehlen eines gültigen Ausweises
könne eine Flucht nicht verhindern. Zudem stünden keine Electronic Monitoring
Massnahmen zur Verfügung, welche die Fluchtgefahr bannen könnten. Auch eine
Begleitung durch die Polizei sei unverhältnismässig und von einer unbewaffneten
Begleitperson dürfe kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht
erwartet werden. Schliesslich sei auch die Leistung eines Geldbetrags als
Sicherheit vorliegend untauglich, da der Beschwerdeführer mittellos sei. Die
Oberstaatsanwaltschaft schloss sich diesen Argumenten an.
3.4
Ob
Fluchtgefahr vorliegt, beurteilt sich anhand der gesamten Lebensumstände des
Eingewiesenen (wie beispielsweise familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation sowie Kontakte zum Ausland). Diese Beurteilung beinhaltet keine
forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb dafür nach der Rechtsprechung
nicht notwendigerweise auf eine Begutachtung durch einen medizinischen
Sachverständigen abgestellt werden muss (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011,
E. 3.1). Allerdings präfiguriert die psycho-physische Konstitution nicht
nur die Rückfall-, sondern auch die Fluchtgefahr, weshalb sich psychiatrische
und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht säuberlich trennen lassen
(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 17. Juli 2015,
6B_1028/2014, E. 3.5). Verschiedenen tatsächlichen Umständen, die für das
Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, könnte je nach psychischer Verfassung
des Betroffenen durchaus ein unterschiedliches Gewicht zukommen. Das aktuellste
bei den Akten liegende psychiatrische Gutachten vom 26. August 2014
äusserte sich freilich nicht zur Frage nach der Gewährung von Hafturlauben im
Verwahrungsvollzug bzw. zu einer allfälligen Fluchtgefahr.
3.5
Fluchtgefahr
nach Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn
die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich
erscheinen lassen (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und
4.3). Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig
gegeben, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko –
eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend
ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine
Urlaubsbegleitung kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken
begegnen (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341,
E. 4.10).
3.6
Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine konkrete
Entlassungsperspektive verfügt, steht der Urlaubsgewährung nicht entgegen,
zumal eine Perspektive auf Entlassung bei Verwahrten regelmässig nicht konkret
besteht, der Gesetzgeber Hafturlaub nach Art. 84 Abs. 6bis
aber nur bei lebenslänglich verwahrten Straftätern ausschliesst (vgl. auch OGr
BE, 11. Juli 2016, SK 16 66, E. 11). Vorliegend ist zudem zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme
und mithin zu einem Zeitpunkt, als ebenfalls keine konkreten Aussichten auf
baldige Entlassung bestanden, zahlreiche Hafturlaube absolvierte und keine
Fluchtversuche unternahm. Die Auslandskontakte des Beschwerdeführers zu seiner
türkischen Tante sowie der Umstand, dass er wohl der türkischen Sprache mächtig
ist, bilden nur schwache Indizien für die Möglichkeit einer Flucht während
eines Hafturlaubs. Zwar hat der Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck
gebracht, seine Tante besuchen zu wollen. Es bestehen jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte, dass er tatsächlich plant, sich dem Zugriff der Behörden zu
entziehen und in die Türkei zu fliehen, zumal er sein ganzes Leben in der
Schweiz verbracht hat und ihm die Mittel fehlen, sich im Ausland eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen.
3.7
Der
Beschwerdeführer macht geltend, weiterhin über ein soziales Netz zu verfügen.
Die JVA B führte im Vollzugsbericht vom 10. Januar 2019 indessen aus, dass
der Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2016 keinen Besuch mehr erhalten
habe und keine Telefonate mehr führe. Sollten allfällige Vollzugslockerungen in
Betracht gezogen werden, so müsse der soziale Empfangsraum neu beurteilt werden.
Der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers erscheint damit unklar. Dieser
vermöchte sich aber – genauso wie der vorgesehene Urlaubszweck –
gegebenenfalls auf die Einschätzung der Fluchtgefahr auszuwirken, welche im
Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vorstehend E. 2.3). Zu beachten ist
zudem, dass beim Verwahrungsvollzug, dem kein Strafcharakter zukommt, die
Eingriffe in die persönliche Freiheit auf das zur Erreichung des Zwecks der
Verwahrung – des Schutzes der Allgemeinheit – notwendige Mass zu beschränken
sind (vgl. BGE 128 I 225, E. 2.5.2).
3.8
Die
angefochtene Verfügung erscheint nach dem Gesagten als rechtsfehlerhaft. Der
Vorinstanz ist nicht darin zu folgen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine
Fluchtabsicht des Beschwerdeführers bestehen, welche die Prüfung der
Lockerungsprognose hinfällig werden lassen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls auch die
Lockerungsprognose des Beschwerdeführers zu prüfen und dafür eine hinreichend
aktuelle psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers als notwendige
Entscheidgrundlage heranzuziehen haben. Zudem wird zu prüfen sein, ob ein
zulässiger Urlaubszweck vorliegt (hiervor E. 2.5).
4.
4.1
Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei
offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348,
E. 4.2 mit Hinweisen). Ein teilweises Obsiegen läge dann vor, wenn nach
der vorzunehmenden Neubeurteilung das ursprüngliche Begehren der beschwerdeführenden
Partei höchstens teilweise gutgeheissen werden könnte (VGr,
22.
August 2019, VB.2019.00097, E. 6.2 mit Hinweisen). Letzteres
trifft vorliegend nicht zu. Entsprechend sind die
Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
4.2
Der
Beschwerdegegner 1 hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
4.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie
haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Da sich in den Akten keine Anhaltspunkte
betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers finden, die
Vorinstanz aber gleichwohl von dessen Mittellosigkeit ausgegangen war, wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. November 2019
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Belege seiner Mittellosigkeit
einzureichen, welche über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
vollständig Aufschluss geben. Zu belegen sei insbesondere, welcher Betrag sich
auf seinem Freikonto befinde, ob er weiteres Vermögen besitze und welche
Einnahmen er derzeit erziele bzw. in den vergangenen zwei Jahren erzielt habe.
Bei Säumnis oder unzureichender Auskunftserteilung würde der Nachweis der
Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet.
4.3.2
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge Kontoauszüge des Steueramts der
Stadt Winterthur betreffend die Staats- und Gemeindesteuern der letzten 20
Jahre ein, eine Übersicht über den Kontostand seines Freikontos (Fr. 62.87)
sowie Sperrkontos (Fr. 15'301.70), eines Kontos "X-Opferhilfe"
(Fr. 1'051.85) und eines Hilfskontos (Fr. 200.-). Zudem erklärte der
Beschwerdeführer schriftlich, dass er keine weiteren Vermögenswerte besitze und
seit dem Jahr 1994 "nur ein kleines Pekulium" erhalte, das sich meist
auf Fr. 250.- belaufe. Der ausdrücklichen Aufforderung, Belege betreffend
seine Einnahmen einzureichen, kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
nicht nach.
4.3.3
Wenn ein Einnahmeüberschuss der
betroffenen Person ermöglicht, die Kosten der Rechtsverbeiständung innert angemessener
Frist – in der Regel innert eines Jahres – zu tilgen, liegt keine
Mittellosigkeit vor (Kaspar Plüss in: [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 76 und 20). Ob der Beschwerdeführer
einen solchen Einnahmenüberschuss erzielt, ist aus den eingereichten Belegen
und Erklärungen nicht ersichtlich; aktenkundig ist allerdings, dass er während
des Verwahrungsvollzugs arbeitet und ein Einkommen erzielt. Das von ihm
erwähnte "Pekulium" entspricht dem maximalen Anteil des nicht auf das
Sperrkonto gutgeschriebenen Arbeitsentgelts, das dem Beschwerdeführer im
Vollzug als Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs zur Verfügung
steht (§ 38 Abs. 1 und 2 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt
[JVA] B vom 1. Juni 2017). Gemäss § 34 Abs. 3
der Hausordnung richtet sich die Bemessung des Arbeitsentgelts nach den
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das
Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter
<www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL+Arbeitsentgelt+KK+24-10-2013.pdf>).
Es beträgt nach Ziff. 2 der Richtlinien im Durchschnitt Fr. 28.- und
maximal Fr. 35.- pro Arbeitstag. Als Taschengeld wird nach § 38 Abs. 1
der Hausordnung drei Viertel des nicht auf das Sperrkonto gutgeschriebenen
Arbeitsentgelts, aber maximal Fr. 250.- ausgerichtet. In welcher Höhe der
Beschwerdeführer im Vollzug ein Arbeitsentgelt erzielt, ist unbelegt;
jedenfalls erscheint denkbar, dass der Beschwerdeführer im Vollzug ein
Einkommen von monatlich bis zu Fr. 750.- erzielt, wenn er monatlich das
maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Dass der Beschwerdeführer
tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, die abzüglich der auszurichtenden
Parteientschädigung geschuldeten Anwaltskosten selbst zu tragen bzw. innert eines
Jahres aus seinem Arbeitseinkommen zu begleichen, erscheint vor diesem
Hintergrund unbelegt. Da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer in der
gleichen Sache bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und ihn
zudem im parallelen Verfahren betreffend bedingte Entlassung und unentgeltliche
Rechtspflege vertritt, sind die Anwaltskosten, soweit sie sich für das vorliegende
Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen, mit der Parteientschädigung bereits
in erheblichem Umfang getilgt; die Honorarnote übersteigt diesen Betrag um
lediglich Fr. 704.80.
4.3.4
Geld auf dem Sperrkonto, welches der
Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren
Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Gemäss § 37 Abs. 1 der
Hausordnung der JVA B richten sich Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs
nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das
Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006. Diese
Richtlinien sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-
auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüberhinausgehender Guthaben
hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden kann,
insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden. Der sich auf dem Sperrkonto
befindliche Betrag von Fr. 15'301.70 übersteigt den für die
Wiedereingliederung vorgesehenen Mindestbetrag, der unter keinen Umständen
bereits während des Vollzugs bezogen werden darf, um ein Mehrfaches. Allerdings
kann offenbleiben, ob und in welcher Höhe bei einer verwahrten Person, deren
Wiedereingliederung nicht unmittelbar bevorsteht, ein Betrag vom Sperrkonto zur Bezahlung von Gerichtskosten verwendet bzw. bei der
Beurteilung der Mittellosigkeit einbezogen werden dürfte, weil das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aufgrund der nach dem
Ausgeführten nur unzureichend belegten Mittellosigkeit abzuweisen
ist.
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477
E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an
welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der vorliegende
Entscheid ist vor Bundesgericht daher nur direkt anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziff. I,
III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 25. Juli 2019 werden
aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die
Justizdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- auszurichten, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
6.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …