VB.2019.00555
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00555
7. Januar 2021Deutsch31 min
(URT.2021.22408)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00555
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinderat D,
vertreten durch RA, E
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
stellten am 20. Juli 2016 ein Provokationsbegehren zur Abklärung der
Schutzwürdigkeit ihrer Liegenschaft F-Weiler 01 und 02 in D. Mit
Schutzvertrag vom 6. Februar 2018 wurde das Wohnhaus als Schutzobjekt von
kommunaler Bedeutung unter Schutz gestellt.
B. Mit
Beschluss vom 14. August 2018 erteilte der Gemeinderat D A und B die
Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Zweifamilienhauses F-Weiler 01
und 02 in D, den Einbau einer Dachwohnung mit Aussenaufgang und für die
Erstellung eines Energiedachs. Gleichzeitig mit der Baubewilligung wurde die
Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 4. Juli 2018
eröffnet. Mit der Baubewilligung wurden unter anderem Auflagen im Zusammenhang
mit der Photovoltaikanlage gemacht.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 29. September 2018
Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Gemeinderats vom 28. August 2018 (recte: 14. August 2018) sowie der
Gesamtverfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2018.
B. A und B
erhoben mit Eingabe vom 24. September 2018 ebenfalls Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragten die Anpassung der angefochtenen Entscheide und
gleichzeitig die Sistierung des Rekursverfahrens aufgrund des am 25. September
2018.
an die Gemeinde D gestellten Wiedererwägungsgesuchs. Laut einem
Protokollauszug kam die Baukommission der Gemeinde D am 2. Oktober 2018
auf die Baubewilligung vom 14. August 2018 zurück und passte gewisse
Gestaltungsauflagen betreffend die Photovoltaikanlage bzw. die Dachgestaltung
an.
C. Mit
Entscheid vom 18. Juni 2019 hiess das Baurekursgericht den Rekurs des
Zürcher Heimatschutzes ZVH teilweise gut und hob den Beschluss des
Gemeinderats D sowie die Verfügung der Baudirektion insoweit auf, als damit
Photovoltaikanlagen sowie thermische Glasmodule auf der südlichen Dachfläche
und auf der Lukarne bewilligt worden waren. Im Übrigen wies es den Rekurs ab,
soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte die Verfahrenskosten zur Hälfte
dem Zürcher Heimatschutz ZVH und je zu 1/6 dem Gemeinderat D, der
Baudirektion sowie A und B.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 26. August 2019 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht
und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und die
Bestätigung des Bauentscheids des Gemeinderats D. Zudem sei ihnen eine
angemessene Prozessentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Sistierung des Verfahrens, bis eine der Parteien die Fortführung
des Verfahrens verlange.
B. Das
Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde nach Einholung der
Stellungnahmen bei den Verfahrensbeteiligten zur beantragten Sistierung mit
Präsidialverfügung vom 18. September 2018 abgewiesen und den Verfahrensbeteiligten
Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt.
C. Das
Baurekursgericht verzichtete am 1. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung.
Die Baudirektion beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 die
Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und die Bestätigung des
Beschlusses des Gemeinderats D sowie der Baudirektion, soweit auf die
Beschwerde einzutreten sei. Der Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter sei die Sache an die erste
Instanz zurückzuweisen. Der Gemeinderat D beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober
2019.
sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Im weiteren
Verlauf des Schriftenwechsels hielten A und B sowie der Zürcher Heimatschutz
ZVH an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019,
mit welchem der Rekurs des Beschwerdegegners teilweise gutgeheissen wurde,
soweit die Photovoltaikanlagen sowie die thermischen Glasmodule auf der
südlichen Dachfläche und auf der Lukarne bewilligt wurden. Im Übrigen wurde der
Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Insofern bilden die übrigen
Elemente des Bauprojekts, insbesondere die Aussentreppe, die Balkone und die
neuen Fensteröffnungen, nicht mehr Streitgegenstand (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63
N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff.).
Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst und damit
vorliegend nicht zu beurteilen sind allfällige mit Wiedererwägungsentscheid der
Baukommission D vom 2. Oktober 2018 bewilligte Änderungen, welche die
Photovoltaikanlage betreffen. Gegenstand des Rekursverfahrens bildete nämlich
nur die Baubewilligung, die mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. August 2018
und Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2018 erteilt wurde und durch
den Beschwerdegegner mit Rekurs angefochten wurde; Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a
N. 44 ff.). In der Baubewilligung des Mitbeteiligten 1
wurde betreffend Photovoltaikanlage festgehalten:
"Die Photovoltaikanlagen auf dem ostseitigen Klebedach
und beim südseitigen Eingangsvordach sind wegzulassen. Diese sind mit
Biberschwanzziegeln einzudecken. Bei der Photovoltaikanlage sind rundum
2-3 Ziegelreihen anzuordnen. Die Ortabschlüsse sind schmal zu gestalten
und mit Holzziegelleisten auszuführen.
Der
First ist mit Firstziegeln zu versehen. Bei der Dachlukarne sind ebenfalls 2 Ziegelreihen
bei den Traufen, bei den Ortabschlüssen und beim First vorzusehen. Der
Ortabschluss ist mit Holzziegelleiste auszubilden. Damit sich die
Photovoltaikanlage gut in die Dachfläche integriert und sich in die Landschaft
einordnet (Art. 3 Abs. 2 RPG)[,] sind die Module dachbündig
einzubauen. Sie ist wieder zu entfernen, wenn sie nicht mehr der
Energiegewinnung dient. Die einzelnen Module der Solaranlage inkl. Rahmen
müssen eine dunkle, dem Dachton angepasste, einheitliche Farbgebung aufweisen
und reflexionsarm sein. Auf die zwei Glasbänder beim Vordach
(Dachaufschieblinge) ist zu verzichten. Das Vordach ist mit Ziegeln
einzudecken. Die vier Glaselemente neben der Kreuzgiebellukarne sind auf zwei
Module zu reduzieren und mit getönten Gläsern wie die Photovoltaikanlage
auszuführen. Es sind abgeänderte Fassadenpläne einzureichen.
Eine
neue Dacheindeckung hat mit Tonziegeln (Biberschwanz-, Flach- oder
Muldenziegel; keine Pfannenziegel) zu erfolgen. Es sind Ziegelmuster vorzulegen
und durch die Baukommission abnehmen zu lassen."
Im Übrigen wurden die
Photovoltaik-Indachanlage auf dem südseitigen Hauptdach und der Dachlukarne
(ost- und westseitig) und die thermischen Glasmodule für die
Warmwasseraufbereitung im Firstbereich des südseitigen Dachs bewilligt. Die
Aufhebung dieser Bewilligung durch das Baurekursgericht gilt es vorliegend zu
überprüfen.
2.
Das vorliegend betroffene Wohngebäude liegt in der
Landwirtschaftszone, im Weiler F; die westlich und nördlich gelegenen
Grundstücke sind (teilweise) der Kernzone B zugeteilt. Das Gebäude,
welches heute zwei Wohnungen enthält, wurde unbestrittenermassen vor 1972
erstellt und ist heute nicht mehr zonenkonform. Mit Unterschutzstellungsvertrag
zwischen den Beschwerdeführenden und dem Mitbeteiligten 1 vom 6. Februar
2018.
wurde das Wohnhaus nach Einholung eines Gutachtens der
Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) als kommunales Schutzobjekt
festgesetzt.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführenden hätten neue Tatsachen
vorgebracht, welche aber nicht durch den angefochtenen Entscheid notwendig
geworden seien.
3.2
Entscheidet
das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind
neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als solche durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden sind (§ 52 Abs. 2 VRG; VGr,
15.
Januar 2015, VB.2014.00406, E. 3.3.1). Dasselbe gilt für neue
Beweismittel, soweit sie sich auf neue Tatsachenbehauptungen beziehen
(Donatsch, § 52 N. 13).
3.3
Insoweit als
die Beschwerdeführenden Ausführungen zur Einsehbarkeit der Solaranlage und
Blendwirkung der thermischen Module und der Glasmodule machen, handelt es sich
keineswegs um neue Tatsachenbehauptungen, zumal sowohl die Sichtbarkeit der
Solaranlage als auch die Reflexionswirkung bereits im Rekursverfahren
thematisiert wurden.
4.
4.1
Die Vorinstanz kam
gestützt auf Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979.
(RPG) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zum Schluss, dass die
Errichtung der geplanten Solaranlage das äussere Erscheinungsbild der
bestehenden Baute stark verändern würde, wodurch die Identität der Baute nicht
mehr gewahrt sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe Art. 18a
RPG im Zusammenhang mit Art. 24c RPG zu wenig berücksichtigt und die
Vereinbarkeit der Solaranlage mit Art. 24c RPG zu Unrecht verneint.
4.2
Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet
stellt einen der fundamentalsten Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz dar
(vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG; BGE 141 II 245 E. 2; BGr, 7. März
2012, 1C_351/2011, E. 7.2). Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen
Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des
Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem
ökologischen Ausgleich.
Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind,
in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und
Anlagen können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut
werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert wurden (Abs. 2). In
jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
vorbehalten (Abs. 5). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung
ist gemäss Art. 41 RPV, dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in
Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch
die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden
sind. Als solche gelten in erster Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt oder geändert wurden, als
mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung
von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1).
Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass Art. 24c RPG auf die vorliegend betroffene
Wohnbaute, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde, anwendbar ist.
4.3
Erweiterungen
ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind nur unter den Voraussetzungen
von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, d. h. die entsprechenden Veränderungen am äusseren
Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische
Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft
zu verbessern. Gegenüber dem in Art. 24c Abs. 2 verankerten
Erfordernis der Wesensgleichheit bzw. Identität handelt es sich um eine
eigenständige, unabhängig davon zu erfüllende Voraussetzung. Dabei bildet Art. 24c
Abs. 4 RPG im Allgemeinen regelmässig den strengeren Massstab, weshalb
keine Baubewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann, wenn die
Voraussetzungen nach dessen Abs. 4 nicht erfüllt sind (vgl. BGr, 16. Juli
2020, 1C_480/2019, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Rudolf Muggli, in: Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone,
Zürich 2017, Art. 24c N. 36). Deshalb erscheint es angezeigt, die
Voraussetzungen von Abs. 4 vorab zu überprüfen.
Geht es wie vorliegend um die Errichtung
von Solaranlagen an der Gebäudehülle des Gebäudes, welches sie mit Energie
versorgen sollen, können diese als für eine energetische Sanierung notwendig
betrachtet werden, womit die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG
erfüllt sind (vgl. VGr, 21. Dezember 2016, VB.2015.00520, E. 4.8.1 f.).
Betreffend die weiteren Veränderungen am äusserlichen Erscheinungsbild
erscheint es mindestens fraglich, ob diese den Voraussetzungen von Art. 24c
Abs. 4 RPG genügen würden. Sofern diese Änderungen vorliegend aber nicht
mehr Streitgegenstand bilden (siehe oben, E. 1.2), muss nicht weiter
darauf eingegangen werden; sie bleiben allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung
beachtlich, soweit sie die Identität der Baute in anderer Weise beeinflussen.
4.4
Änderungen
an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42
Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Gefordert
ist dabei nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, vielmehr bezieht sich die
Identität auf die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts
(BGr, 17. Juni 2015, 1C_345/2014 E. 3.2; BGr, 8. September 2011, 1C_488/2010, E. 2.3, in:
ZBl 113/2012, S. 271). Die Wahrung der Identität ist unter Würdigung der
gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV; BGE 132 II 21 E. 7.1.2;
VGr, 9. April 2009, VB.2008.00350, E. 3.2). Gemäss Abs. 2
derselben Bestimmung ist massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung
der Identität der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der
Erlass- oder Planänderung befand; dabei dürfte meist das Inkrafttreten des
eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 den relevanten
Vergleichszeitpunkt bezeichnen. In Art. 42 Abs. 3 lit. a und b
RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren Überschreitung die
Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt.
4.4.1
Bei der Beurteilung, ob die Installation einer Solaranlage als teilweise
Änderung nach Art. 24c RPG zugelassen werden kann, sind die
gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene
des Raumplanungsrechts zu fördern (Art. 18a
RPG). So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Installation einer Solaranlage
mit grösserer Zurückhaltung als bei anderen Änderungen von einer
Beeinträchtigung der Identität der Baute auszugehen ist. Diesem Gedanken ist
auch bei der Interessenabwägung nach Art. 24c RPG Rechnung zu tragen (VGr,
21.
Dezember 2016, VB.2015.00520, E. 4.4; BGr, 17. Juni 2015,
1C_345/2014, E. 3.2; BGr, 28. August 2013, 1C_311/2012, E. 5.2
und E. 5.3).
4.4.2
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Solaranlagen nur
mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt. Dies führt aber
noch nicht zur Bewilligungsfähigkeit der Anlage unter dem Geltungsbereich von Art. 24c
RPG. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. So ist entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden keine isolierte Betrachtung der Solaranlage
vorzunehmen. Denn im Rahmen von Art. 24c ist als jeweiliger Vergleichszustand
für die Beurteilung der Identität der Baute der Zustand massgebend, in dem sich
die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand
(Muggli, Art. 24c N. 26). Damit sind sämtliche Änderungen, auch die
weiteren mit der Baubewilligung vom 14. August 2018 (vorliegend nicht mehr
Streitgegenstand bildenden) bewilligten Veränderungen, in die Beurteilung der
Wesensgleichheit miteinzubeziehen.
4.5
Werden
Änderungen am äusseren Erscheinungsbild vorgenommen, darf die gesamte
Erweiterung sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch
bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und
Brutto-Nebenfläche) weder 30 % noch 100 m2 überschreiten;
dabei werden die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur
halb angerechnet (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Gehen die
Erweiterungen darüber hinaus, ist davon auszugehen, dass die Identität nicht
mehr gewahrt ist. Bei weniger weitgehenden Erweiterungen folgt daraus nicht per
se, dass die Identität gewahrt ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände in die
von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV verlangte Würdigung einzubeziehen, wenn
zu einer Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche (von weniger als
30.
% oder 100 m2) noch weitere Umstände hinzukommen,
welche die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung
verändern (BGr, 3. April 2017, 1C_312/2016, E. 4.2; BGr, 25. November
2010, 1C_268/2010, E. 4.4).
4.5.1
Die aus raumplanerischer Sicht relevanten Merkmale des früheren bäuerlichen
Wohnhauses sind v. a.
seine prägnante Stellung gleich am Eingang des Weilers F und sehr nahe am
linken Strassenrand ("hart an der Strasse"). Auf derselben Parzelle
Kat.-Nr. 04 befinden sich drei weitere kleinere Nebengebäude. In der
Umgebung des Wohnhauses befinden sich Wohnbauten (insbes. F-Weiler 05
westlich sowie weitere nordwestlich davon) sowie landwirtschaftlich genutzte
Bauten (insbes. F-Weiler 06 nordöstlich und F-Weiler 05a südlich
davon). Gleich nördlich davon, an der G-Strasse, befindet sich eine
Sichtbackstein-Remise. Auffallend ist die gestalterische Zweiteilung in eine
südliche Haushälfte und eine nördliche, der Strasse zugewandte Haushälfte, in
welcher sich je eine Wohnung auf zwei Stockwerken befindet. Mit den bereits
rechtskräftig bewilligen Änderungen soll das Wohngebäude um eine dritte
Wohneinheit erweitert werden, wozu das Dachgeschoss auszubauen ist; der Zugang
zur Dachwohnung wird über eine Aussentreppe mit Podest sichergestellt, die vom
Erdgeschoss ins südliche erste Obergeschoss führt, und über eine Innentreppe,
die vom ersten Obergeschoss ins Dachgeschoss führt. Zudem soll die Dachwohnung
einen Balkon und die nördliche Wohnung einen Zugang zum Garten via eine weiter
zu erstellende Aussentreppe mit Balkon und neuer Balkontüre erhalten. Für die
Erstellung des Balkons im Dachgeschoss muss das heutige Schrägdach über dem
Obergeschossvorbau verkleinert werden. Auf dem nordseitigen Dach werden vier
Dachfenster eingebaut, südseitig werden neben der Kreuzgiebellukarne zwei
Glaselemente zur Belichtung der Dachwohnung ausgestaltet. Vorliegend noch zu
beurteilen ist die Solaranlage, welche auf dem südseitigen Dach und auf der
Dachlukarne (südwestlich und südöstlich ausgerichtet) gemäss Baubewilligung als
Photovoltaik-Indachanlage mit dunklen, dem Dachton angepassten und
reflexionsarmen Elementen errichtet werden soll. Die Module im Firstbereich dienen
der Warmwasseraufbereitung.
4.5.2
Die bereits bewilligten Veränderungen des Erscheinungsbilds des bäuerlichen
Wohnhauses scheinen von untergeordneter Bedeutung zu sein. Auch erweiterte sich
die zonenwidrige Nutzung innerhalb und ausserhalb des Gebäudes durch den Ausbau
des Dachgeschosses und die Änderungen ausserhalb des Gebäudes in einem Mass,
das im von Art. 42 Abs. 3 RPV vorgegebenen Rahmen liegt. Was die
Solaranlage betrifft, lässt die vorinstanzliche Würdigung ausser Betracht, dass
das ehemalige bäuerliche Wohnhaus zwar in der Landwirtschaftszone liegt, aber
in einem engen räumlichen Zusammenhang zum Weiler F steht. Insofern
rechtfertigt es sich, bezüglich der Solaranlage einen weniger strengen Massstab
anzuwenden, als wenn das Wohnhaus in einer von rein landwirtschaftlichen Bauten
geprägten Umgebung stünde. Dazu kommt, dass das westlich gelegene
Nachbarsgebäude, ein neu erstelltes Mehrfamilienhaus, ebenso ein modernes
Element in der Umgebung darstellt, wodurch der Kontrast der modernen
Solaranlage nicht mehr derart stark wirkt, wie es die Vorinstanz angenommen
hat. Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass aufgrund der
Eindeckung der Dachlukarne die Solaranlage von der Strasse aus sichtbar ist. Die
Sichtbarkeit der Solaranlage alleine darf allerdings unter Berücksichtigung der
im Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden
gesetzgeberischen Bestrebungen, wonach solche Anlagen auch auf der Ebene des
Raumplanungsrechts zu fördern sind, nicht zur Verweigerung einer Bewilligung im
Rahmen von Art. 24c RPG führen; ist doch davon auszugehen, dass
Solaranlagen auf (Schräg-)Dächern in der Regel sichtbar sind. Sodann soll die
Solaranlage zurückhaltend gestaltet werden (dachbündig, reflexionsarm, an den
Dachton angepasste Farbe, wenige Glasmodule). Somit kann die vorliegend zu
beurteilende Solaranlage gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden.
4.6
Damit
erübrigt sich eine Prüfung weiterer Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff.
RPG. Insbesondere betreffend Art. 24d Abs. 2 RPG erschiene ohnehin
fraglich, ob die Voraussetzungen – insbesondere die Notwendigkeit des
vorliegenden Umbauprojekts für den Schutzzweck – vorliegend erfüllt wären.
5.
5.1
In Art. 18a
Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 32b RPV wird festgelegt, dass
Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler
Bedeutung dieselben nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Dadurch
stellt der Gesetzgeber höhere Anforderungen an Solaranlagen auf Kultur- und
Naturdenkmälern, bringt aber gleichzeitig zum Ausdruck, dass dem Interesse an
der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kultur- und
Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass
die Schutzanliegen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege im Vergleich zu den
Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen
können. Der Gesetzgeber hat mithin eine Gewichtung der verschiedenen auf dem
Spiel stehenden Interessen bereits teilweise vorweggenommen, was sich auch auf
die bei der Beurteilung eines Baugesuchs für Solaranlagen vorzunehmende
Güterabwägung auswirkt (BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, 1C_180/2015, E. 6.2;
Christoph Jäger, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 18a N. 53).
Dadurch wird allerdings die Vornahme einer Interessenabwägung nicht
ausgeschlossen (VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00408, E. 3.3.2). Nach
Art. 32b Abs. 1 lit. e RPV zählen Bauten und Anlagen, die
aufgrund ihres Schutzes unter Artikel 24d Absatz 2 RPG fallen, wie dies
vorliegend der Fall ist, zu den von Art. 18a Abs. 3 RPG erfassten
Kulturdenkmälern.
5.1.1
Eine wesentliche Beeinträchtigung nach Art. 18a Abs. 3 RPG liegt
vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es
einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz
gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt; auf
besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-)Objekte ist Rücksicht zu
nehmen. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein
Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine
Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird (BGr, 16. November 2016,
1C_26/2016, E. 3.3; BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, E. 6.4). Bezüglich
der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts steht der
zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht
nur mit Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn örtliche
Verhältnisse zu würdigen sind (BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, E. 6.3
mit Hinweisen).
5.1.2
Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind gemäss Art. 32a
Abs. 2 RPV anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen
verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker
einschränken, als dies in Art. 32a Abs. 1 RPG vorgesehen ist. In
diesem Sinn hält § 238 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) – der gesetzessystematisch Teil der allgemeinen Ästhetikvorschrift
von § 238 PBG bildet – fest, dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen
integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern nicht überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anwendung und Auslegung von
allgemeinen (kantonalen) Ästhetikvorschriften hat allerdings immer unter
Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 4 RPG zu erfolgen (BGr, 3. Juni
2020, 1C_544/2019, E. 3.1.1). Art. 18 Abs. 4 RPG regelt die
übrigen – nicht von Art. 18a Abs. 3 RPG erfassten – Fälle; in diesen
gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie grundsätzlich vor und die
Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung allein vermag die Bewilligungsfähigkeit
nicht zu verhindern.
5.1.3
Bei Schutzobjekten von nationaler Bedeutung ist zudem auch Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu beachten, wonach ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare bei Erfüllung
einer Bundesaufgabe nur dann in Erwägung gezogen werden kann, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen ebenfalls von nationaler Bedeutung
entgegenstehen. Dadurch werden aber erhebliche Beeinträchtigungen von
Schutzobjekten nicht ausgeschlossen, da der Sicherstellung einer ausreichenden
Energieversorgung und der Nutzung erneuerbarer Energien nationale Bedeutung
zukommt (Art. 89 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 und Art. 12 des Energiegesetzes vom 30. September
2016; BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, 1C_180/2015, E. 6.2). Soweit
sich der Beschwerdegegner auf Art. 6 NHG zu stützen scheint, ist dessen
Anwendbarkeit aber mangels eines Schutzobjekts von nationaler Bedeutung zu
verneinen. Nachdem vorliegend eine Bundesaufgabe zu erfüllen ist, ist auf
kantonale (und kommunale) Schutzobjekte vielmehr Art. 3 NHG anwendbar
(vgl. BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, 1C_180/2015, E. 2.3 f.).
Dabei stellt Art. 3 NHG im Zusammenhang mit Art. 18a Abs. 3 RPG
vorliegend keine zusätzlichen Anforderungen auf, sondern erfordert lediglich
eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen der in Art. 18a Abs. 3
RPG vorgenommenen Gewichtung der Interessen an der Solarenergie Rechnung zu
tragen ist.
5.2
Der Schutz
von Bauten kann unter anderem durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag
erfolgen (§ 203 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 205 lit. d PBG). Die Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligte 1 schlossen am 6. Februar
2018.
einen solchen Vertrag ab, mit welchem das Wohnhaus als kommunales Schutzobjekt
festgesetzt und der genaue Schutzumfang des Gebäudes festlegt wurde. Zuvor war es im Inventar der kommunalen Schutzobjekte
enthalten und unter "Erhalten des Äusseren" eingestuft. Die
Schutzvereinbarung bzw. deren vom Mitbeteiligten 1 beschlossene
Genehmigung wurde am 16. Februar 2018 mit Rechtsmittelbelehrung im
Amtsblatt publiziert und ist anschliessend unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und ob ein
Bauprojekt nach Art. 18a Abs. 3 RPG bewilligungsfähig ist, ist der
Schutzvertrag beizuziehen. Das projektierte Vorhaben hat
damit mindestens den wesentlichen denkmalpflegerischen
Anforderungen dieses Vertrags zu genügen (VGr, 23. Mai 2017,
VB.2016.00780, E. 2.2).
5.2.1
Insofern kann der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Vereinbarkeit des
Bauvorhabens mit dem Schutzvertrag nicht mehr Gegenstand des Rekurses gegen die
Baubewilligung sein könne, nicht zugestimmt werden. Sie begründete dies damit,
bereits im Schutzvertrag sei klargestellt worden, dass das Bauprojekt vom 13. Dezember
2017.
(Vorprojekt), welches weitgehend dem vorliegend strittigen Bauvorhaben
entspreche, aus Sicht des Denkmalschutzes bewilligt werden könne. Zwar enthält
der vorliegende Schutzvertrag die Besonderheit, dass bereits im Schutzvertrag
auf ein detailliertes (Vor-)Projekt verwiesen wird, was aber nicht bedeutet,
dass das Bauvorhaben nicht mehr zu überprüfen ist, zumal einerseits denkbar
ist, dass dieses vom Schutzvertrag abweicht (vgl. VGr, 3. Juni 2020,
VB.2019.00781, E. 3) und andererseits die detaillierte Ausgestaltung des
Vorprojekts ohnehin nicht verbindlicher Regelungsinhalt des Vertrags sein
konnte (unten, E. 5.2.6).
5.2.2
Dahingegen ist der Beschwerdegegner der Ansicht, dass die
Photovoltaikanlage nicht durch den Schutzvertrag gedeckt sei, da die
Zulässigkeit einer solchen im Schutzvertrag selber nicht erwähnt werde, aber
alle wesentlichen Inhalte im Schutzvertrag enthalten sein müssen. Indem die
Photovoltaikanlage nur über den Verweis auf das Vorprojekt in den Schutzvertrag
Eingang gefunden habe, sei er in die Irre geführt worden. Dabei habe auch das
vor Vertragsschluss eingeholte Gutachten der KDK die Photovoltaikanlage als mit
dem Schutzziel unvereinbar eingestuft.
5.2.3
Gemäss dem Schutzvertrag vom 6. Februar 2018 dürfen die unter Ziffer 2
aufgeführten Gebäudeteile weder geändert noch abgebrochen werden.
Unterhaltsarbeiten an den genannten Teilen und sonstige bauliche Massnahmen,
die sich auf den Schutzzweck auswirken könnten, unterliegen der Bewilligung
durch die Baubehörde. Der Schutzumfang wurde in Ziffer 2 wie folgt
festgelegt:
"2.1 Allgemeines
Der
Kernbau mit der Grundkonstruktion des Hauses, das Dachgerüst samt
Flugsparrenkonstruktion und Klebdächern, die Fassaden an beiden Hausteilen samt
den hölzernen Fenstereinfassungen sowie die hölzernen Jalousieläden, die
Täferausstattung der Stube im Erdgeschoss des südlichen Hausteils samt dem
zugehörigen Wandschrank und die Bohlenwände im Obergeschoss des südlichen
Hausteils [sind] zu erhalten. Wie im KDK-Gutachten festgehalten, hat der
Schutzumfang sinngemäss in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der
Baukommission D vom 8. Mai 2012 zu erfolgen.
2.2
Umbau-/Sanierungsarbeiten
Im
Rahmen von Pos. 2.1 sind Erneuerungen und Umbauarbeiten im Sinn des
heutigen Wohnkomforts und der heutigen Wohnvorstellungen möglich. Für die
Renovation sind grundsätzlich Materialien und Techniken anzuwenden, die der
historischen Bausubstanz sowie den bauphysikalischen Verhältnissen Rechnung
tragen. Ein Umbau im Rahmen des erarbeiteten Vorprojekts mit Datum vom 13. Dezember
2017.
(H GmbH) ist denkbar bzw. bewilligungsfähig. Die Stellungnahme der
Baukommission D vom 8. Mai 2012 ist dabei ebenfalls zu
berücksichtigen."
5.2.4
Für die
Auslegung der als verwaltungsrechtlicher Vertrag konstituierten
Schutzvereinbarung ist analog zur Auslegung privatrechtlicher Verträge in
erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien
abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Ist ein übereinstimmender
Parteiwille nicht feststellbar, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz
auszulegen (objektivierte Vertragsauslegung). Nach diesem Grundsatz ist einer
Willensäusserung derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der
Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (BGr, 3. Juni
2016, 2C_658/2015, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1343).
In Zweifelsfällen ist zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas
zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und
der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGr, 3. Juni 2016,
2C_658/2015, E. 3.1). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem
öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die
Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im
Vertrauensprinzip, d. h.
sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der
Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss
vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (zum Ganzen: BGr, 30. August
2012, 2C_258/2011, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten
auch bei Verträgen, die aufgrund der Genehmigung durch das Gemeinwesen
Verbindlichkeit für Dritte erlangen (BGr, 22. Oktober 2013, 1C_43/2013, E. 3.1 ff.).
5.2.5
Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien (Beschwerdeführende
sowie Mitbeteiligte 1) sollten Photovoltaikanlagen auf der südlichen
Dachhälfte (im Grundsatz) bewilligungsfähig gewesen sein; der übereinstimmende
Wille der Vertragsparteien ist unbestritten. Aber auch wenn bei der Auslegung
des vertraglichen Inhalts Zweifel bestünden, so kann nicht davon ausgegangen
werden, dass eine andere Auslegung – nämlich die Unvereinbarkeit zwischen den
Schutzzielen und einer Solaranlage – notwendig wäre, um die öffentlichen
Interessen zu wahren (unten, E. 5.3 ff.).
5.2.6
Von der grundsätzlichen Möglichkeit, auf dem
Dach des Denkmals eine Solaranlage zu erstellen, ist aber die detaillierte
Ausgestaltung derselben zu unterscheiden. So verweist der Vertrag zwar auf das
Vorprojekt vom 13. Dezember 2017, welches eine flächendeckende
Photovoltaikanlage auf dem südlichen Hauptdach, auf der Dachlukarne, auf dem
ostseitigen Klebdach sowie auf dem südseitigen Vordach vorsah. Mit diesem
Verweis konnte aber nicht die Baubewilligungsfähigkeit eines konkreten,
überdies erst im Stadium eines Vorprojekts stehenden Bauunterfangens schlechthin,
sondern nur die grundsätzliche Vereinbarkeit einer Photovoltaikanlage mit den
Schutzzielen vereinbart werden. Was von Gesetzes wegen mittels Verfügung (hier
Baubewilligung) zu regeln ist, kann nicht Gegenstand eines Vertrages sein
(Georg Müller, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in:
Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in
der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 26 f.); der
verwaltungsrechtliche Vertrag darf vorliegend nicht dazu führen, dass das
Baubewilligungs- oder ein förmliches Vorentscheidverfahren i. S. v. § 323 f. PBG umgangen wird. Dies
hat auch der Mitbeteiligte 1 in seiner Baubewilligung vom 14. August
2018.
erkannt, indem er in Abweichung des Vorprojekts anordnete, die
Photovoltaikanlage auf dem ostseitigen Klebdach sei wegzulassen, die Anzahl der
Glasmodule sei zu reduzieren und rund um die Photovoltaikanlage seien 2–3 Ziegelreihen
zu belassen.
5.3
Dem Schutzvertrag zufolge sind der Kernbau mit der Grundkonstruktion, das
Dachgerüst samt Flugsparrenkonstruktion und Klebdächern, die Fassaden samt hölzernen
Fenstereinfassungen und Jalousieläden sowie einige Elemente im Innern des
Wohnhauses zu erhalten. Von der geplanten Solaranlage sind weder die Klebdächer
noch das Dachgerüst betroffen. Dass die Dachoberfläche des südlichen Hauptdachs
– im Unterschied zum Dachgerüst und den östlich und westlich gelegenen
Klebdächern – zu den schützenswerten Wesensmerkmalen des Denkmals zählt, ist
daraus nicht ersichtlich.
5.3.1
Die KDK verwies in ihrem Gutachten vom 16. Januar 2017 darauf, dass
sie Photovoltaikanlagen auf Schutzobjekten als problematisch erachte, auch wenn
sie aus baurechtlicher Sicht bewilligungsfähig seien, da sie die Gesamterscheinung
des Gebäudes stören würden. Zwar ist die Behörde bei den zu treffenden
Schutzmassnahmen nur bedingt an das Gutachten der KDK gebunden. Von einem solchen Gutachten darf allerdings nicht ohne
triftige Gründe abgewichen werden (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012,
E. 2.3), weshalb es doch etwas befremdlich wirkt, dass im Schutzvertrag,
ohne weiter auf die Vereinbarkeit einer Photovoltaikanlage mit dem zu
schützenden Objekt einzugehen, eine solche mit Verweis auf das Vorprojekt vom
13.
Dezember 2017 für zulässig erachtet wurde. Insofern als das Gutachten
jedoch mehr oder weniger in pauschaler Form festhält, dass Photovoltaikanlagen
als problematisch erachtet würden, ohne darauf einzugehen, inwiefern dies beim
vorliegenden Objekt der Fall wäre, entfaltet das Gutachten betreffend
Photovoltaikanlagen aber nur eine bedingte Bindungswirkung (VGr, 4. Mai
2017, VB.2016.00596, E. 3.6). Ohnehin scheint die generelle Kritik an
Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Objekten im Hinblick auf Art. 18a
Abs. 3 RPG problematisch. Soweit sich das Gutachten lediglich in
allgemeiner Weise zur Vereinbarkeit einer Solaranlage mit Schutzobjekten des
Ortsbildschutzes äussert, nicht aber auf die mit einer Solaranlage
(un-)vereinbaren Eigenheiten des spezifischen Schutzobjekts Bezug nimmt, überliess
das Gutachten die Prüfung eines konkreten Projekts der Rechtsanwendung. Da eine
solche Prüfung vorliegend vorgenommen wird, erübrigt es sich, entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners, ein neues Gutachten einzuholen.
5.3.2
Was die Solaranlage im Grundsatz und damit die Anlage auf dem südseitigen
Dach im Allgemeinen (noch unabhängig einer konkreten Ausgestaltung)
angeht, sind keine Gründe ersichtlich, die ganz generell gegen eine solche
sprechen würden; bei einer zurückhaltenden Gestaltung wäre dadurch keine
wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals erkennbar. Vielmehr bestünde ein –
vom Gesetzgeber in Art. 18a RPG festgelegtes – öffentliches Interesse an
der Nutzung von Solarenergie, zumal die südliche Dachhälfte des Wohnhauses
aufgrund der Ausrichtung zur Nutzung von Solarenergie hervorragend geeignet ist
(Kategorie "top" gemäss Solarpotenzialkarte, verfügbar unter:
maps.zh.ch, zuletzt besucht am: 3. September 2020). Der Beschwerdegegner
macht sodann auch nicht geltend, inwiefern eine Solaranlage auf der südlichen
Dachhälfte die Schutzziele (wesentlich) beeinträchtigen würde, sondern er
beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass Dachflächen ein wesentlicher
Teil eines Baudenkmals seien. Dies mag in gewissen Fällen (insbesondere bei
wertvollen Ortsbildern, vgl. BGr, 16. November 2016, 1C_26/2016, E. 4.5)
wohl zutreffen. Damit vermag der Beschwerdegegner aber nicht aufzuzeigen,
inwiefern das südliche Dach des vorliegenden Wohnhauses dessen Charakter
wesentlich prägen sollte bzw. gemäss Schutzvertrag unter Schutz steht. Damit
stünden einer Auslegung des Vertrags zugunsten einer Solaranlage auf dem
südlichen Hauptdach auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Im Grundsatz
erscheint eine Solaranlage auf dem südseitigen Dach als durchaus
bewilligungsfähig.
5.3.3
Soweit die konkrete Ausgestaltung der Photovoltaikanlage,
insbesondere die Errichtung einer solchen auf der Dachlukarne, betroffen ist,
ist vertieft zu prüfen, ob sich diese mit den im Vertrag festgelegten
Dispositiv
Schutzzielen vereinbaren lässt. Zwar ist die Dachlukarne demnach selbst nicht
unter Schutz gestellt. Allerdings hält der Schutzvertrag unter
"denkmalpflegerischer Würdigung" fest, dass dem Gebäude wegen seiner
prominenten Lage am Siedlungsrand des Weilers F, der ein durchaus
ansprechendes Ortsbild bewahrt habe, ein hoher Situationswert zukomme. So hielt
dann auch die Vorinstanz, welche einen Augenschein durchgeführt hatte, fest,
dass die Photovoltaikanlage von der Strasse aus sichtbar wäre; dies ergibt sich
nicht nur aus den anlässlich des Augenscheins erstellten Fotos, sondern auch
daraus, dass das Gebäude das erste am Dorfrand und die Strasse leicht nach
links ausgerichtet ist. Insbesondere die Sichtbarkeit der ostseitigen
Dachlukarne stellt eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bzw.
dessen Situationswerts dar, da das Erscheinungsbild, welches es zu erhalten
gilt, wesentlich durch die prägnante Stellung des Wohnhauses am Siedlungsrand
geprägt wird; eine Photovoltaikanlage auf der ostseitigen Dachlukarne wäre von
weither sichtbar und würde dieses Erscheinungsbild entsprechend stören. Gemäss Art. 18a
Abs. 3 RPG steht die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des
Denkmals bei Installation der Solaranlage einer Bewilligungserteilung
grundsätzlich entgegen. Vorliegend kommt hinzu, dass die ostseitige Ausrichtung
der Anlage ohnehin nicht mehr derart gut für die Gewinnung von Sonnenenergie
geeignet wäre wie die südliche Ausrichtung des Hauptdachs.
Wie das Foto Nr. 1
des durchgeführten Augenscheins zeigt, wären zwar auch die Solarelemente auf
der westseitigen Dachlukarne von der Strasse aus einsehbar, allerdings wären
sie aus dieser Sichtweise weniger auffallend, da einerseits bereits das neu
erstellte Gebäude F-Weiler 05 als modernes Element in Erscheinung tritt,
und andererseits dadurch die Stellung am Dorfeingang und die damit zu
schützende Erscheinung nicht derart beeinträchtigt wird. Insofern lag die
Verneinung einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die Solaranlage auf der
westseitigen Dachlukarne noch im Beurteilungsspielraum des Mitbeteiligten 1.
Auch im Übrigen ist die Ausgestaltung der Solaranlage nicht zu beanstanden,
zumal sie möglichst unauffällig mit dunklen Elementen und reflexionsarm zu
gestalten ist und durch das Belassen von jeweils 2–3 Ziegelreihen die
Dachkontur erhalten bleibt. Zudem wird die Erscheinungsform und Gestalt des
Gebäudes durch eine Indachanlage weitgehend geschont. Damit erweisen sich die
so ausgestaltete Photovoltaikanlage sowie die thermischen Glasmodule auf dem
südlichen Hauptdach und der westseitigen Dachlukarne als bewilligungsfähig; der
vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Umfang aufzuheben. Dahingegen stellt
die Ausführung der Photovoltaikanlage auf der ostseitigen Dachlukarne eine
wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts dar; die Vorinstanz verneinte
die Bewilligungsfähigkeit diesbezüglich zu Recht.
6.
6.1 Dies führt
in partieller Gutheissung der Beschwerde zur teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Soweit die Verfügung der Mitbeteiligten 2 vom 4. Juli
2018 sowie der Beschluss des Mitbeteiligten 1 vom 14. August 2018 die
Erstellung der Photovoltaikanlage auf der ostseitigen Dachlukarne zum
Gegenstand hatten, ist deren Aufhebung durch das Baurekursgericht zu
bestätigen.
6.2 Die
Rekurskosten in der Höhe von Fr. 6'240.- sind in Abweichung von
Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni
2019 zu 2/3 dem Beschwerdegegner, zu 1/9 den Beschwerdeführenden, zu 1/9 dem
Mitbeteiligten 1 und zu 1/9 der Mitbeteiligten 2 aufzuerlegen.
Zugleich ist den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren antragsgemäss eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
3/4 dem unterliegenden Beschwerdegegner und zu 1/4 den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint angesichts des bloss teilweisen (aber immer noch
überwiegenden) Obsiegens eine solche von insgesamt Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zusammen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I
Absatz 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019
aufgehoben, soweit nicht die ostseitige Eindeckung der Dachlukarne mit einer
Solaranlage betroffen ist. Diesbezüglich ist der Entscheid des
Baurekursgerichts zu bestätigen.
In
teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 6'240.- zu 2/3 dem Beschwerdegegner, zu 1/9 den Beschwerdeführenden,
zu 1/9 dem Mitbeteiligten 1 und zu 1/9 der Mitbeteiligten 2
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 840.-- Zustellkosten,
Fr. 3'840.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdegegner und zu 1/4 den
Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerde-
und das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …