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Entscheid

VB.2019.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00555

7. Januar 2021Deutsch31 min

(URT.2021.22408)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00555

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdegegner,

und

1. Gemeinderat D,

vertreten durch RA, E

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung

und Ausnahmebewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

stellten am 20. Juli 2016 ein Provokationsbegehren zur Abklärung der

Schutzwürdigkeit ihrer Liegenschaft F-Weiler 01 und 02 in D. Mit

Schutzvertrag vom 6. Februar 2018 wurde das Wohnhaus als Schutzobjekt von

kommunaler Bedeutung unter Schutz gestellt.

B. Mit

Beschluss vom 14. August 2018 erteilte der Gemeinderat D A und B die

Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Zweifamilienhauses F-Weiler 01

und 02 in D, den Einbau einer Dachwohnung mit Aussenaufgang und für die

Erstellung eines Energiedachs. Gleichzeitig mit der Baubewilligung wurde die

Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 4. Juli 2018

eröffnet. Mit der Baubewilligung wurden unter anderem Auflagen im Zusammenhang

mit der Photovoltaikanlage gemacht.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 29. September 2018

Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Gemeinderats vom 28. August 2018 (recte: 14. August 2018) sowie der

Gesamtverfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2018.

B. A und B

erhoben mit Eingabe vom 24. September 2018 ebenfalls Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragten die Anpassung der angefochtenen Entscheide und

gleichzeitig die Sistierung des Rekursverfahrens aufgrund des am 25. September

2018.

an die Gemeinde D gestellten Wiedererwägungsgesuchs. Laut einem

Protokollauszug kam die Baukommission der Gemeinde D am 2. Oktober 2018

auf die Baubewilligung vom 14. August 2018 zurück und passte gewisse

Gestaltungsauflagen betreffend die Photovoltaikanlage bzw. die Dachgestaltung

an.

C. Mit

Entscheid vom 18. Juni 2019 hiess das Baurekursgericht den Rekurs des

Zürcher Heimatschutzes ZVH teilweise gut und hob den Beschluss des

Gemeinderats D sowie die Verfügung der Baudirektion insoweit auf, als damit

Photovoltaikanlagen sowie thermische Glasmodule auf der südlichen Dachfläche

und auf der Lukarne bewilligt worden waren. Im Übrigen wies es den Rekurs ab,

soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte die Verfahrenskosten zur Hälfte

dem Zürcher Heimatschutz ZVH und je zu 1/6 dem Gemeinderat D, der

Baudirektion sowie A und B.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 26. August 2019 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht

und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und die

Bestätigung des Bauentscheids des Gemeinderats D. Zudem sei ihnen eine

angemessene Prozessentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht

beantragten sie die Sistierung des Verfahrens, bis eine der Parteien die Fortführung

des Verfahrens verlange.

B. Das

Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde nach Einholung der

Stellungnahmen bei den Verfahrensbeteiligten zur beantragten Sistierung mit

Präsidialverfügung vom 18. September 2018 abgewiesen und den Verfahrensbeteiligten

Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt.

C. Das

Baurekursgericht verzichtete am 1. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung.

Die Baudirektion beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 die

Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und die Bestätigung des

Beschlusses des Gemeinderats D sowie der Baudirektion, soweit auf die

Beschwerde einzutreten sei. Der Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter sei die Sache an die erste

Instanz zurückzuweisen. Der Gemeinderat D beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober

2019.

sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Im weiteren

Verlauf des Schriftenwechsels hielten A und B sowie der Zürcher Heimatschutz

ZVH an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019,

mit welchem der Rekurs des Beschwerdegegners teilweise gutgeheissen wurde,

soweit die Photovoltaikanlagen sowie die thermischen Glasmodule auf der

südlichen Dachfläche und auf der Lukarne bewilligt wurden. Im Übrigen wurde der

Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Insofern bilden die übrigen

Elemente des Bauprojekts, insbesondere die Aussentreppe, die Balkone und die

neuen Fensteröffnungen, nicht mehr Streitgegenstand (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63

N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 44 ff.).

Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst und damit

vorliegend nicht zu beurteilen sind allfällige mit Wiedererwägungsentscheid der

Baukommission D vom 2. Oktober 2018 bewilligte Änderungen, welche die

Photovoltaikanlage betreffen. Gegenstand des Rekursverfahrens bildete nämlich

nur die Baubewilligung, die mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. August 2018

und Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2018 erteilt wurde und durch

den Beschwerdegegner mit Rekurs angefochten wurde; Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens war (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a

N. 44 ff.). In der Baubewilligung des Mitbeteiligten 1

wurde betreffend Photovoltaikanlage festgehalten:

"Die Photovoltaikanlagen auf dem ostseitigen Klebedach

und beim südseitigen Eingangsvordach sind wegzulassen. Diese sind mit

Biberschwanzziegeln einzudecken. Bei der Photovoltaikanlage sind rundum

2-3 Ziegelreihen anzuordnen. Die Ortabschlüsse sind schmal zu gestalten

und mit Holzziegelleisten auszuführen.

Der

First ist mit Firstziegeln zu versehen. Bei der Dachlukarne sind ebenfalls 2 Ziegelreihen

bei den Traufen, bei den Ortabschlüssen und beim First vorzusehen. Der

Ortabschluss ist mit Holzziegelleiste auszubilden. Damit sich die

Photovoltaikanlage gut in die Dachfläche integriert und sich in die Landschaft

einordnet (Art. 3 Abs. 2 RPG)[,] sind die Module dachbündig

einzubauen. Sie ist wieder zu entfernen, wenn sie nicht mehr der

Energiegewinnung dient. Die einzelnen Module der Solaranlage inkl. Rahmen

müssen eine dunkle, dem Dachton angepasste, einheitliche Farbgebung aufweisen

und reflexionsarm sein. Auf die zwei Glasbänder beim Vordach

(Dachaufschieblinge) ist zu verzichten. Das Vordach ist mit Ziegeln

einzudecken. Die vier Glaselemente neben der Kreuzgiebellukarne sind auf zwei

Module zu reduzieren und mit getönten Gläsern wie die Photovoltaikanlage

auszuführen. Es sind abgeänderte Fassadenpläne einzureichen.

Eine

neue Dacheindeckung hat mit Tonziegeln (Biberschwanz-, Flach- oder

Muldenziegel; keine Pfannenziegel) zu erfolgen. Es sind Ziegelmuster vorzulegen

und durch die Baukommission abnehmen zu lassen."

Im Übrigen wurden die

Photovoltaik-Indachanlage auf dem südseitigen Hauptdach und der Dachlukarne

(ost- und westseitig) und die thermischen Glasmodule für die

Warmwasseraufbereitung im Firstbereich des südseitigen Dachs bewilligt. Die

Aufhebung dieser Bewilligung durch das Baurekursgericht gilt es vorliegend zu

überprüfen.

2.

Das vorliegend betroffene Wohngebäude liegt in der

Landwirtschaftszone, im Weiler F; die westlich und nördlich gelegenen

Grundstücke sind (teilweise) der Kernzone B zugeteilt. Das Gebäude,

welches heute zwei Wohnungen enthält, wurde unbestrittenermassen vor 1972

erstellt und ist heute nicht mehr zonenkonform. Mit Unterschutzstellungsvertrag

zwischen den Beschwerdeführenden und dem Mitbeteiligten 1 vom 6. Februar

2018.

wurde das Wohnhaus nach Einholung eines Gutachtens der

Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) als kommunales Schutzobjekt

festgesetzt.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführenden hätten neue Tatsachen

vorgebracht, welche aber nicht durch den angefochtenen Entscheid notwendig

geworden seien.

3.2

Entscheidet

das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind

neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als solche durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden sind (§ 52 Abs. 2 VRG; VGr,

15.

Januar 2015, VB.2014.00406, E. 3.3.1). Dasselbe gilt für neue

Beweismittel, soweit sie sich auf neue Tatsachenbehauptungen beziehen

(Donatsch, § 52 N. 13).

3.3

Insoweit als

die Beschwerdeführenden Ausführungen zur Einsehbarkeit der Solaranlage und

Blendwirkung der thermischen Module und der Glasmodule machen, handelt es sich

keineswegs um neue Tatsachenbehauptungen, zumal sowohl die Sichtbarkeit der

Solaranlage als auch die Reflexionswirkung bereits im Rekursverfahren

thematisiert wurden.

4.

4.1

Die Vorinstanz kam

gestützt auf Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni

1979.

(RPG) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zum Schluss, dass die

Errichtung der geplanten Solaranlage das äussere Erscheinungsbild der

bestehenden Baute stark verändern würde, wodurch die Identität der Baute nicht

mehr gewahrt sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe Art. 18a

RPG im Zusammenhang mit Art. 24c RPG zu wenig berücksichtigt und die

Vereinbarkeit der Solaranlage mit Art. 24c RPG zu Unrecht verneint.

4.2

Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet

stellt einen der fundamentalsten Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz dar

(vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG; BGE 141 II 245 E. 2; BGr, 7. März

2012, 1C_351/2011, E. 7.2). Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen

Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des

Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem

ökologischen Ausgleich.

Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind,

in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und

Anlagen können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut

werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert wurden (Abs. 2). In

jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung

vorbehalten (Abs. 5). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung

ist gemäss Art. 41 RPV, dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in

Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch

die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden

sind. Als solche gelten in erster Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem

materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt oder geändert wurden, als

mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung

von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1).

Mit der Vorinstanz ist

davon auszugehen, dass Art. 24c RPG auf die vorliegend betroffene

Wohnbaute, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde, anwendbar ist.

4.3

Erweiterungen

ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind nur unter den Vor­aussetzungen

von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, d. h. die entsprechenden Veränderungen am äusseren

Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische

Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft

zu verbessern. Gegenüber dem in Art. 24c Abs. 2 verankerten

Erfordernis der Wesensgleichheit bzw. Identität handelt es sich um eine

eigenständige, unabhängig davon zu erfüllende Voraussetzung. Dabei bildet Art. 24c

Abs. 4 RPG im Allgemeinen regelmässig den strengeren Massstab, weshalb

keine Baubewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann, wenn die

Voraussetzungen nach dessen Abs. 4 nicht erfüllt sind (vgl. BGr, 16. Juli

2020, 1C_480/2019, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Rudolf Muggli, in: Heinz

Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone,

Zürich 2017, Art. 24c N. 36). Deshalb erscheint es angezeigt, die

Voraussetzungen von Abs. 4 vorab zu überprüfen.

Geht es wie vorliegend um die Errichtung

von Solaranlagen an der Gebäudehülle des Gebäudes, welches sie mit Energie

versorgen sollen, können diese als für eine energetische Sanierung notwendig

betrachtet werden, womit die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG

erfüllt sind (vgl. VGr, 21. Dezember 2016, VB.2015.00520, E. 4.8.1 f.).

Betreffend die weiteren Veränderungen am äusserlichen Erscheinungsbild

erscheint es mindestens fraglich, ob diese den Voraussetzungen von Art. 24c

Abs. 4 RPG genügen würden. Sofern diese Änderungen vorliegend aber nicht

mehr Streitgegenstand bilden (siehe oben, E. 1.2), muss nicht weiter

darauf eingegangen werden; sie bleiben allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung

beachtlich, soweit sie die Identität der Baute in anderer Weise beeinflussen.

4.4

Änderungen

an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42

Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage

einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Gefordert

ist dabei nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, vielmehr bezieht sich die

Identität auf die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts

(BGr, 17. Juni 2015, 1C_345/2014 E. 3.2; BGr, 8. September 2011, 1C_488/2010, E. 2.3, in:

ZBl 113/2012, S. 271). Die Wahrung der Identität ist unter Würdigung der

gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV; BGE 132 II 21 E. 7.1.2;

VGr, 9. April 2009, VB.2008.00350, E. 3.2). Gemäss Abs. 2

derselben Bestimmung ist massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung

der Identität der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der

Erlass- oder Planänderung befand; dabei dürfte meist das Inkrafttreten des

eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 den relevanten

Vergleichszeitpunkt bezeichnen. In Art. 42 Abs. 3 lit. a und b

RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren Überschreitung die

Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt.

4.4.1

Bei der Beurteilung, ob die Installation einer Solaranlage als teilweise

Änderung nach Art. 24c RPG zugelassen werden kann, sind die

gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene

des Raumplanungsrechts zu fördern (Art. 18a

RPG). So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Installation einer Solaranlage

mit grösserer Zurückhaltung als bei anderen Änderungen von einer

Beeinträchtigung der Identität der Baute auszugehen ist. Diesem Gedanken ist

auch bei der Interessenabwägung nach Art. 24c RPG Rechnung zu tragen (VGr,

21.

Dezember 2016, VB.2015.00520, E. 4.4; BGr, 17. Juni 2015,

1C_345/2014, E. 3.2; BGr, 28. August 2013, 1C_311/2012, E. 5.2

und E. 5.3).

4.4.2

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Solaranlagen nur

mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität der Baute oder Anlage

einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt. Dies führt aber

noch nicht zur Bewilligungsfähigkeit der Anlage unter dem Geltungsbereich von Art. 24c

RPG. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. So ist entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden keine isolierte Betrachtung der Solaranlage

vorzunehmen. Denn im Rahmen von Art. 24c ist als jeweiliger Vergleichszustand

für die Beurteilung der Identität der Baute der Zustand massgebend, in dem sich

die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand

(Muggli, Art. 24c N. 26). Damit sind sämtliche Änderungen, auch die

weiteren mit der Baubewilligung vom 14. August 2018 (vorliegend nicht mehr

Streitgegenstand bildenden) bewilligten Veränderungen, in die Beurteilung der

Wesensgleichheit miteinzubeziehen.

4.5

Werden

Änderungen am äusseren Erscheinungsbild vorgenommen, darf die gesamte

Erweiterung sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch

bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und

Brutto-Nebenfläche) weder 30 % noch 100 m2 überschreiten;

dabei werden die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur

halb angerechnet (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Gehen die

Erweiterungen darüber hinaus, ist davon auszugehen, dass die Identität nicht

mehr gewahrt ist. Bei weniger weitgehenden Erweiterungen folgt daraus nicht per

se, dass die Identität gewahrt ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände in die

von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV verlangte Würdigung einzubeziehen, wenn

zu einer Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche (von weniger als

30.

% oder 100 m2) noch weitere Umstände hinzukommen,

welche die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung

verändern (BGr, 3. April 2017, 1C_312/2016, E. 4.2; BGr, 25. November

2010, 1C_268/2010, E. 4.4).

4.5.1

Die aus raumplanerischer Sicht relevanten Merkmale des früheren bäuerlichen

Wohnhauses sind v. a.

seine prägnante Stellung gleich am Eingang des Weilers F und sehr nahe am

linken Strassenrand ("hart an der Strasse"). Auf derselben Parzelle

Kat.-Nr. 04 befinden sich drei weitere kleinere Nebengebäude. In der

Umgebung des Wohnhauses befinden sich Wohnbauten (insbes. F-Weiler 05

westlich sowie weitere nordwestlich davon) sowie landwirtschaftlich genutzte

Bauten (insbes. F-Weiler 06 nordöstlich und F-Weiler 05a südlich

davon). Gleich nördlich davon, an der G-Strasse, befindet sich eine

Sichtbackstein-Remise. Auffallend ist die gestalterische Zweiteilung in eine

südliche Haushälfte und eine nördliche, der Strasse zugewandte Haushälfte, in

welcher sich je eine Wohnung auf zwei Stockwerken befindet. Mit den bereits

rechtskräftig bewilligen Änderungen soll das Wohngebäude um eine dritte

Wohneinheit erweitert werden, wozu das Dachgeschoss auszubauen ist; der Zugang

zur Dachwohnung wird über eine Aussentreppe mit Podest sichergestellt, die vom

Erdgeschoss ins südliche erste Obergeschoss führt, und über eine Innentreppe,

die vom ersten Obergeschoss ins Dachgeschoss führt. Zudem soll die Dachwohnung

einen Balkon und die nördliche Wohnung einen Zugang zum Garten via eine weiter

zu erstellende Aussentreppe mit Balkon und neuer Balkontüre erhalten. Für die

Erstellung des Balkons im Dachgeschoss muss das heutige Schrägdach über dem

Obergeschossvorbau verkleinert werden. Auf dem nordseitigen Dach werden vier

Dachfenster eingebaut, südseitig werden neben der Kreuzgiebellukarne zwei

Glaselemente zur Belichtung der Dachwohnung ausgestaltet. Vorliegend noch zu

beurteilen ist die Solaranlage, welche auf dem südseitigen Dach und auf der

Dachlukarne (südwestlich und südöstlich ausgerichtet) gemäss Baubewilligung als

Photovoltaik-Indachanlage mit dunklen, dem Dachton angepassten und

reflexionsarmen Elementen errichtet werden soll. Die Module im Firstbereich dienen

der Warmwasseraufbereitung.

4.5.2

Die bereits bewilligten Veränderungen des Erscheinungsbilds des bäuerlichen

Wohnhauses scheinen von untergeordneter Bedeutung zu sein. Auch erweiterte sich

die zonenwidrige Nutzung innerhalb und ausserhalb des Gebäudes durch den Ausbau

des Dachgeschosses und die Änderungen ausserhalb des Gebäudes in einem Mass,

das im von Art. 42 Abs. 3 RPV vorgegebenen Rahmen liegt. Was die

Solaranlage betrifft, lässt die vorinstanzliche Würdigung ausser Betracht, dass

das ehemalige bäuerliche Wohnhaus zwar in der Landwirtschaftszone liegt, aber

in einem engen räumlichen Zusammenhang zum Weiler F steht. Insofern

rechtfertigt es sich, bezüglich der Solaranlage einen weniger strengen Massstab

anzuwenden, als wenn das Wohnhaus in einer von rein landwirtschaftlichen Bauten

geprägten Umgebung stünde. Dazu kommt, dass das westlich gelegene

Nachbarsgebäude, ein neu erstelltes Mehrfamilienhaus, ebenso ein modernes

Element in der Umgebung darstellt, wodurch der Kontrast der modernen

Solaranlage nicht mehr derart stark wirkt, wie es die Vorinstanz angenommen

hat. Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass aufgrund der

Eindeckung der Dachlukarne die Solaranlage von der Strasse aus sichtbar ist. Die

Sichtbarkeit der Solaranlage alleine darf allerdings unter Berücksichtigung der

im Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden

gesetzgeberischen Bestrebungen, wonach solche Anlagen auch auf der Ebene des

Raumplanungsrechts zu fördern sind, nicht zur Verweigerung einer Bewilligung im

Rahmen von Art. 24c RPG führen; ist doch davon auszugehen, dass

Solaranlagen auf (Schräg-)Dächern in der Regel sichtbar sind. Sodann soll die

Solaranlage zurückhaltend gestaltet werden (dachbündig, reflexionsarm, an den

Dachton angepasste Farbe, wenige Glasmodule). Somit kann die vorliegend zu

beurteilende Solaranlage gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden.

4.6

Damit

erübrigt sich eine Prüfung weiterer Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 ff.

RPG. Insbesondere betreffend Art. 24d Abs. 2 RPG erschiene ohnehin

fraglich, ob die Vor­aussetzungen – insbesondere die Notwendigkeit des

vorliegenden Umbauprojekts für den Schutzzweck – vorliegend erfüllt wären.

5.

5.1

In Art. 18a

Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 32b RPV wird festgelegt, dass

Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler

Bedeutung dieselben nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Dadurch

stellt der Gesetzgeber höhere Anforderungen an Solaranlagen auf Kultur- und

Naturdenkmälern, bringt aber gleichzeitig zum Ausdruck, dass dem Interesse an

der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kultur- und

Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass

die Schutzanliegen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege im Vergleich zu den

Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen

können. Der Gesetzgeber hat mithin eine Gewichtung der verschiedenen auf dem

Spiel stehenden Interessen bereits teilweise vorweggenommen, was sich auch auf

die bei der Beurteilung eines Baugesuchs für Solaranlagen vorzunehmende

Güterabwägung auswirkt (BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, 1C_180/2015, E. 6.2;

Christoph Jäger, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 18a N. 53).

Dadurch wird allerdings die Vornahme einer Interessenabwägung nicht

ausgeschlossen (VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00408, E. 3.3.2). Nach

Art. 32b Abs. 1 lit. e RPV zählen Bauten und Anlagen, die

aufgrund ihres Schutzes unter Artikel 24d Absatz 2 RPG fallen, wie dies

vorliegend der Fall ist, zu den von Art. 18a Abs. 3 RPG erfassten

Kulturdenkmälern.

5.1.1

Eine wesentliche Beeinträchtigung nach Art. 18a Abs. 3 RPG liegt

vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es

einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz

gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt; auf

besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-)Objekte ist Rücksicht zu

nehmen. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein

Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine

Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird (BGr, 16. November 2016,

1C_26/2016, E. 3.3; BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, E. 6.4). Bezüglich

der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung eines Schutzobjekts steht der

zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht

nur mit Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn örtliche

Verhältnisse zu würdigen sind (BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, E. 6.3

mit Hinweisen).

5.1.2

Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind gemäss Art. 32a

Abs. 2 RPV anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen

verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker

einschränken, als dies in Art. 32a Abs. 1 RPG vorgesehen ist. In

diesem Sinn hält § 238 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) – der gesetzessystematisch Teil der allgemeinen Ästhetikvorschrift

von § 238 PBG bildet – fest, dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen

integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern nicht überwiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anwendung und Auslegung von

allgemeinen (kantonalen) Ästhetikvorschriften hat allerdings immer unter

Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 4 RPG zu erfolgen (BGr, 3. Juni

2020, 1C_544/2019, E. 3.1.1). Art. 18 Abs. 4 RPG regelt die

übrigen – nicht von Art. 18a Abs. 3 RPG erfassten – Fälle; in diesen

gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie grundsätzlich vor und die

Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung allein vermag die Bewilligungsfähigkeit

nicht zu verhindern.

5.1.3

Bei Schutzobjekten von nationaler Bedeutung ist zudem auch Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu beachten, wonach ein

Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare bei Erfüllung

einer Bundesaufgabe nur dann in Erwägung gezogen werden kann, wenn ihr

bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen ebenfalls von nationaler Bedeutung

entgegenstehen. Dadurch werden aber erhebliche Beeinträchtigungen von

Schutzobjekten nicht ausgeschlossen, da der Sicherstellung einer ausreichenden

Energieversorgung und der Nutzung erneuerbarer Energien nationale Bedeutung

zukommt (Art. 89 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 und Art. 12 des Energiegesetzes vom 30. September

2016; BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, 1C_180/2015, E. 6.2). Soweit

sich der Beschwerdegegner auf Art. 6 NHG zu stützen scheint, ist dessen

Anwendbarkeit aber mangels eines Schutzobjekts von nationaler Bedeutung zu

verneinen. Nachdem vorliegend eine Bundesaufgabe zu erfüllen ist, ist auf

kantonale (und kommunale) Schutzobjekte vielmehr Art. 3 NHG anwendbar

(vgl. BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, 1C_180/2015, E. 2.3 f.).

Dabei stellt Art. 3 NHG im Zusammenhang mit Art. 18a Abs. 3 RPG

vorliegend keine zusätzlichen Anforderungen auf, sondern erfordert lediglich

eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen der in Art. 18a Abs. 3

RPG vorgenommenen Gewichtung der Interessen an der Solarenergie Rechnung zu

tragen ist.

5.2

Der Schutz

von Bauten kann unter anderem durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag

erfolgen (§ 203 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 205 lit. d PBG). Die Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligte 1 schlossen am 6. Februar

2018.

einen solchen Vertrag ab, mit welchem das Wohnhaus als kommunales Schutzobjekt

festgesetzt und der genaue Schutzumfang des Gebäudes festlegt wurde. Zuvor war es im Inventar der kommunalen Schutzobjekte

enthalten und unter "Erhalten des Äusseren" eingestuft. Die

Schutzvereinbarung bzw. deren vom Mitbeteiligten 1 beschlossene

Genehmigung wurde am 16. Februar 2018 mit Rechtsmittelbelehrung im

Amtsblatt publiziert und ist anschliessend unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und ob ein

Bauprojekt nach Art. 18a Abs. 3 RPG bewilligungsfähig ist, ist der

Schutzvertrag beizuziehen. Das projektierte Vorhaben hat

damit mindestens den wesentlichen denkmalpflegerischen

Anforderungen dieses Vertrags zu genügen (VGr, 23. Mai 2017,

VB.2016.00780, E. 2.2).

5.2.1

Insofern kann der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Vereinbarkeit des

Bauvorhabens mit dem Schutzvertrag nicht mehr Gegenstand des Rekurses gegen die

Baubewilligung sein könne, nicht zugestimmt werden. Sie begründete dies damit,

bereits im Schutzvertrag sei klargestellt worden, dass das Bauprojekt vom 13. Dezember

2017.

(Vorprojekt), welches weitgehend dem vorliegend strittigen Bauvorhaben

entspreche, aus Sicht des Denkmalschutzes bewilligt werden könne. Zwar enthält

der vorliegende Schutzvertrag die Besonderheit, dass bereits im Schutzvertrag

auf ein detailliertes (Vor-)Projekt verwiesen wird, was aber nicht bedeutet,

dass das Bauvorhaben nicht mehr zu überprüfen ist, zumal einerseits denkbar

ist, dass dieses vom Schutzvertrag abweicht (vgl. VGr, 3. Juni 2020,

VB.2019.00781, E. 3) und andererseits die detaillierte Ausgestaltung des

Vorprojekts ohnehin nicht verbindlicher Regelungsinhalt des Vertrags sein

konnte (unten, E. 5.2.6).

5.2.2

Dahingegen ist der Beschwerdegegner der Ansicht, dass die

Photovoltaikanlage nicht durch den Schutzvertrag gedeckt sei, da die

Zulässigkeit einer solchen im Schutzvertrag selber nicht erwähnt werde, aber

alle wesentlichen Inhalte im Schutzvertrag enthalten sein müssen. Indem die

Photovoltaikanlage nur über den Verweis auf das Vorprojekt in den Schutzvertrag

Eingang gefunden habe, sei er in die Irre geführt worden. Dabei habe auch das

vor Vertragsschluss eingeholte Gutachten der KDK die Photovoltaikanlage als mit

dem Schutzziel unvereinbar eingestuft.

5.2.3

Gemäss dem Schutzvertrag vom 6. Februar 2018 dürfen die unter Ziffer 2

aufgeführten Gebäudeteile weder geändert noch abgebrochen werden.

Unterhaltsarbeiten an den genannten Teilen und sonstige bauliche Massnahmen,

die sich auf den Schutzzweck auswirken könnten, unterliegen der Bewilligung

durch die Baubehörde. Der Schutzumfang wurde in Ziffer 2 wie folgt

festgelegt:

"2.1 Allgemeines

Der

Kernbau mit der Grundkonstruktion des Hauses, das Dachgerüst samt

Flugsparrenkonstruktion und Klebdächern, die Fassaden an beiden Hausteilen samt

den hölzernen Fenstereinfassungen sowie die hölzernen Jalousieläden, die

Täferausstattung der Stube im Erdgeschoss des südlichen Hausteils samt dem

zugehörigen Wandschrank und die Bohlenwände im Obergeschoss des südlichen

Hausteils [sind] zu erhalten. Wie im KDK-Gutachten festgehalten, hat der

Schutzumfang sinngemäss in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der

Baukommission D vom 8. Mai 2012 zu erfolgen.

2.2

Umbau-/Sanierungsarbeiten

Im

Rahmen von Pos. 2.1 sind Erneuerungen und Umbauarbeiten im Sinn des

heutigen Wohnkomforts und der heutigen Wohnvorstellungen möglich. Für die

Renovation sind grundsätzlich Materialien und Techniken anzuwenden, die der

historischen Bausubstanz sowie den bauphysikalischen Verhältnissen Rechnung

tragen. Ein Umbau im Rahmen des erarbeiteten Vorprojekts mit Datum vom 13. Dezember

2017.

(H GmbH) ist denkbar bzw. bewilligungsfähig. Die Stellungnahme der

Baukommission D vom 8. Mai 2012 ist dabei ebenfalls zu

berücksichtigen."

5.2.4

Für die

Auslegung der als verwaltungsrechtlicher Vertrag konstituierten

Schutzvereinbarung ist analog zur Auslegung privatrechtlicher Verträge in

erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien

abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Ist ein übereinstimmender

Parteiwille nicht feststellbar, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz

auszulegen (objektivierte Vertragsauslegung). Nach diesem Grundsatz ist einer

Willensäusserung derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der

Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt

sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (BGr, 3. Juni

2016, 2C_658/2015, E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1343).

In Zweifelsfällen ist zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas

zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und

der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (BGr, 3. Juni 2016,

2C_658/2015, E. 3.1). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem

öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die

Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im

Vertrauensprinzip, d. h.

sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der

Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss

vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (zum Ganzen: BGr, 30. August

2012, 2C_258/2011, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten

auch bei Verträgen, die aufgrund der Genehmigung durch das Gemeinwesen

Verbindlichkeit für Dritte erlangen (BGr, 22. Oktober 2013, 1C_43/2013, E. 3.1 ff.).

5.2.5

Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien (Beschwerdeführende

sowie Mitbeteiligte 1) sollten Photovoltaikanlagen auf der südlichen

Dachhälfte (im Grundsatz) bewilligungsfähig gewesen sein; der übereinstimmende

Wille der Vertragsparteien ist unbestritten. Aber auch wenn bei der Auslegung

des vertraglichen Inhalts Zweifel bestünden, so kann nicht davon ausgegangen

werden, dass eine andere Auslegung – nämlich die Unvereinbarkeit zwischen den

Schutzzielen und einer Solaranlage – notwendig wäre, um die öffentlichen

Interessen zu wahren (unten, E. 5.3 ff.).

5.2.6

Von der grundsätzlichen Möglichkeit, auf dem

Dach des Denkmals eine Solaranlage zu erstellen, ist aber die detaillierte

Ausgestaltung derselben zu unterscheiden. So verweist der Vertrag zwar auf das

Vorprojekt vom 13. Dezember 2017, welches eine flächendeckende

Photovoltaikanlage auf dem südlichen Hauptdach, auf der Dachlukarne, auf dem

ostseitigen Klebdach sowie auf dem südseitigen Vordach vorsah. Mit diesem

Verweis konnte aber nicht die Baubewilligungsfähigkeit eines konkreten,

überdies erst im Stadium eines Vorprojekts stehenden Bauunterfangens schlechthin,

sondern nur die grundsätzliche Vereinbarkeit einer Photovoltaikanlage mit den

Schutzzielen vereinbart werden. Was von Gesetzes wegen mittels Verfügung (hier

Baubewilligung) zu regeln ist, kann nicht Gegenstand eines Vertrages sein

(Georg Müller, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in:

Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in

der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 26 f.); der

verwaltungsrechtliche Vertrag darf vorliegend nicht dazu führen, dass das

Baubewilligungs- oder ein förmliches Vorentscheidverfahren i. S. v. § 323 f. PBG umgangen wird. Dies

hat auch der Mitbeteiligte 1 in seiner Baubewilligung vom 14. August

2018.

erkannt, indem er in Abweichung des Vorprojekts anordnete, die

Photovoltaikanlage auf dem ostseitigen Klebdach sei wegzulassen, die Anzahl der

Glasmodule sei zu reduzieren und rund um die Photovoltaikanlage seien 2–3 Ziegelreihen

zu belassen.

5.3

Dem Schutzvertrag zufolge sind der Kernbau mit der Grundkonstruktion, das

Dachgerüst samt Flugsparrenkonstruktion und Klebdächern, die Fassaden samt hölzernen

Fenstereinfassungen und Jalousieläden sowie einige Elemente im Innern des

Wohnhauses zu erhalten. Von der geplanten Solaranlage sind weder die Klebdächer

noch das Dachgerüst betroffen. Dass die Dachoberfläche des südlichen Hauptdachs

– im Unterschied zum Dachgerüst und den östlich und westlich gelegenen

Klebdächern – zu den schützenswerten Wesensmerkmalen des Denkmals zählt, ist

daraus nicht ersichtlich.

5.3.1

Die KDK verwies in ihrem Gutachten vom 16. Januar 2017 darauf, dass

sie Photovoltaikanlagen auf Schutzobjekten als problematisch erachte, auch wenn

sie aus baurechtlicher Sicht bewilligungsfähig seien, da sie die Gesamterscheinung

des Gebäudes stören würden. Zwar ist die Behörde bei den zu treffenden

Schutzmassnahmen nur bedingt an das Gutachten der KDK gebunden. Von einem solchen Gutachten darf allerdings nicht ohne

triftige Gründe abgewichen werden (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012,

E. 2.3), weshalb es doch etwas befremdlich wirkt, dass im Schutzvertrag,

ohne weiter auf die Vereinbarkeit einer Photovoltaikanlage mit dem zu

schützenden Objekt einzugehen, eine solche mit Verweis auf das Vorprojekt vom

13.

Dezember 2017 für zulässig erachtet wurde. Insofern als das Gutachten

jedoch mehr oder weniger in pauschaler Form festhält, dass Photovoltaikanlagen

als problematisch erachtet würden, ohne darauf einzugehen, inwiefern dies beim

vorliegenden Objekt der Fall wäre, entfaltet das Gutachten betreffend

Photovoltaikanlagen aber nur eine bedingte Bindungswirkung (VGr, 4. Mai

2017, VB.2016.00596, E. 3.6). Ohnehin scheint die generelle Kritik an

Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Objekten im Hinblick auf Art. 18a

Abs. 3 RPG problematisch. Soweit sich das Gutachten lediglich in

allgemeiner Weise zur Vereinbarkeit einer Solaranlage mit Schutzobjekten des

Ortsbildschutzes äussert, nicht aber auf die mit einer Solaranlage

(un-)vereinbaren Eigenheiten des spezifischen Schutzobjekts Bezug nimmt, überliess

das Gutachten die Prüfung eines konkreten Projekts der Rechtsanwendung. Da eine

solche Prüfung vorliegend vorgenommen wird, erübrigt es sich, entgegen der

Ansicht des Beschwerdegegners, ein neues Gutachten einzuholen.

5.3.2

Was die Solaranlage im Grundsatz und damit die Anlage auf dem südseitigen

Dach im Allgemeinen (noch unabhängig einer konkreten Ausgestaltung)

angeht, sind keine Gründe ersichtlich, die ganz generell gegen eine solche

sprechen würden; bei einer zurückhaltenden Gestaltung wäre dadurch keine

wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals erkennbar. Vielmehr bestünde ein –

vom Gesetzgeber in Art. 18a RPG festgelegtes – öffentliches Interesse an

der Nutzung von Solarenergie, zumal die südliche Dachhälfte des Wohnhauses

aufgrund der Ausrichtung zur Nutzung von Solarenergie hervorragend geeignet ist

(Kategorie "top" gemäss Solarpotenzialkarte, verfügbar unter:

maps.zh.ch, zuletzt besucht am: 3. September 2020). Der Beschwerdegegner

macht sodann auch nicht geltend, inwiefern eine Solaranlage auf der südlichen

Dachhälfte die Schutzziele (wesentlich) beeinträchtigen würde, sondern er

beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass Dachflächen ein wesentlicher

Teil eines Baudenkmals seien. Dies mag in gewissen Fällen (insbesondere bei

wertvollen Ortsbildern, vgl. BGr, 16. November 2016, 1C_26/2016, E. 4.5)

wohl zutreffen. Damit vermag der Beschwerdegegner aber nicht aufzuzeigen,

inwiefern das südliche Dach des vorliegenden Wohnhauses dessen Charakter

wesentlich prägen sollte bzw. gemäss Schutzvertrag unter Schutz steht. Damit

stünden einer Auslegung des Vertrags zugunsten einer Solaranlage auf dem

südlichen Hauptdach auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Im Grundsatz

erscheint eine Solaranlage auf dem südseitigen Dach als durchaus

bewilligungsfähig.

5.3.3

Soweit die konkrete Ausgestaltung der Photovoltaikanlage,

insbesondere die Errichtung einer solchen auf der Dachlukarne, betroffen ist,

ist vertieft zu prüfen, ob sich diese mit den im Vertrag festgelegten

Dispositiv

Schutzzielen vereinbaren lässt. Zwar ist die Dachlukarne demnach selbst nicht

unter Schutz gestellt. Allerdings hält der Schutzvertrag unter

"denkmalpflegerischer Würdigung" fest, dass dem Gebäude wegen seiner

prominenten Lage am Siedlungsrand des Weilers F, der ein durchaus

ansprechendes Ortsbild bewahrt habe, ein hoher Situationswert zukomme. So hielt

dann auch die Vorinstanz, welche einen Augenschein durchgeführt hatte, fest,

dass die Photovoltaikanlage von der Strasse aus sichtbar wäre; dies ergibt sich

nicht nur aus den anlässlich des Augenscheins erstellten Fotos, sondern auch

daraus, dass das Gebäude das erste am Dorfrand und die Strasse leicht nach

links ausgerichtet ist. Insbesondere die Sichtbarkeit der ostseitigen

Dachlukarne stellt eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bzw.

dessen Situationswerts dar, da das Erscheinungsbild, welches es zu erhalten

gilt, wesentlich durch die prägnante Stellung des Wohnhauses am Siedlungsrand

geprägt wird; eine Photovoltaikanlage auf der ostseitigen Dachlukarne wäre von

weither sichtbar und würde dieses Erscheinungsbild entsprechend stören. Gemäss Art. 18a

Abs. 3 RPG steht die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des

Denkmals bei Installation der Solaranlage einer Bewilligungserteilung

grundsätzlich entgegen. Vorliegend kommt hinzu, dass die ostseitige Ausrichtung

der Anlage ohnehin nicht mehr derart gut für die Gewinnung von Sonnenenergie

geeignet wäre wie die südliche Ausrichtung des Hauptdachs.

Wie das Foto Nr. 1

des durchgeführten Augenscheins zeigt, wären zwar auch die Solarelemente auf

der westseitigen Dachlukarne von der Strasse aus einsehbar, allerdings wären

sie aus dieser Sichtweise weniger auffallend, da einerseits bereits das neu

erstellte Gebäude F-Weiler 05 als modernes Element in Erscheinung tritt,

und andererseits dadurch die Stellung am Dorfeingang und die damit zu

schützende Erscheinung nicht derart beeinträchtigt wird. Insofern lag die

Verneinung einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die Solaranlage auf der

westseitigen Dachlukarne noch im Beurteilungsspielraum des Mitbeteiligten 1.

Auch im Übrigen ist die Ausgestaltung der Solaranlage nicht zu beanstanden,

zumal sie möglichst unauffällig mit dunklen Elementen und reflexionsarm zu

gestalten ist und durch das Belassen von jeweils 2–3 Ziegelreihen die

Dachkontur erhalten bleibt. Zudem wird die Erscheinungsform und Gestalt des

Gebäudes durch eine Indachanlage weitgehend geschont. Damit erweisen sich die

so ausgestaltete Photovoltaikanlage sowie die thermischen Glasmodule auf dem

südlichen Hauptdach und der westseitigen Dachlukarne als bewilligungsfähig; der

vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Umfang aufzuheben. Dahingegen stellt

die Ausführung der Photovoltaikanlage auf der ostseitigen Dachlukarne eine

wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts dar; die Vorinstanz verneinte

die Bewilligungsfähigkeit diesbezüglich zu Recht.

6.

6.1 Dies führt

in partieller Gutheissung der Beschwerde zur teilweisen Aufhebung des vor­instanzlichen

Entscheids. Soweit die Verfügung der Mitbeteiligten 2 vom 4. Juli

2018 sowie der Beschluss des Mitbeteiligten 1 vom 14. August 2018 die

Erstellung der Photovoltaikanlage auf der ostseitigen Dachlukarne zum

Gegenstand hatten, ist deren Aufhebung durch das Baurekursgericht zu

bestätigen.

6.2 Die

Rekurskosten in der Höhe von Fr. 6'240.- sind in Abweichung von

Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni

2019 zu 2/3 dem Beschwerdegegner, zu 1/9 den Beschwerdeführenden, zu 1/9 dem

Mitbeteiligten 1 und zu 1/9 der Mitbeteiligten 2 aufzuerlegen.

Zugleich ist den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren antragsgemäss eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

3/4 dem unterliegenden Beschwerdegegner und zu 1/4 den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint angesichts des bloss teilweisen (aber immer noch

überwiegenden) Obsiegens eine solche von insgesamt Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zusammen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I

Absatz 2 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019

aufgehoben, soweit nicht die ostseitige Eindeckung der Dachlukarne mit einer

Solaranlage betroffen ist. Diesbezüglich ist der Entscheid des

Baurekursgerichts zu bestätigen.

In

teilweiser Abänderung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 6'240.- zu 2/3 dem Beschwerdegegner, zu 1/9 den Beschwerdeführenden,

zu 1/9 dem Mitbeteiligten 1 und zu 1/9 der Mitbeteiligten 2

auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 840.-- Zustellkosten,

Fr. 3'840.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdegegner und zu 1/4 den

Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerde-

und das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …