VB.2019.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00557
22. Januar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21438)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00557
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3.1 D,
3.2 E,
alle vertreten durch B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Zweckverband Spital Uster,
vertreten durch RA F
und/oder RA G,
2. Stadtrat Uster,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat der Gemeinde Uster erteilte dem Zweckverband
Spital Uster mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau des Rettungsdienstgebäudes mit Parkhaus auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 an der H-Strasse 04 und 05.
Zugleich wurde die strassenpolizeiliche, gewässerschutz- und lärmrechtliche
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 7. August 2017 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B, C, D
sowie E mit Eingabe vom 19. Januar 2019 Rekurs
beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom
26.
Juni 2019 auf den Rekurs nicht ein.
III.
Hiergegen erhoben A, B, C,
D sowie E mit Eingabe vom 29. August 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Anweisung an das Baurekursgericht, auf das Verfahren einzutreten und
dieses ordnungsgemäss durchzuführen. Mit Eingabe vom 13. September 2019
beantragte der Zweckverband Spital Uster unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion sowie die
Gemeinde Uster verzichteten am 17. September 2019 jeweils auf eine
Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 20. September 2019 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A, B, C, D sowie E
hielten am 5. Oktober 2019 an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom
11.
Oktober 2019 verzichtete der Zweckverband
Spital Uster auf eine Stellungnahme. Am 21. Oktober 2019
verzichtete auch die Gemeinde Uster auf eine Stellungnahme. Gleichentags teilte
B dem Gericht mit, dass A und er ihre bisherige Liegenschaft in Uster per
21.
Oktober 2019 verkauft hätten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht
ein, weil sie die Rekurrierenden aus unterschiedlichen Gründen nicht als legitimiert
erachtete. Diese sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 58).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
Die streitbetroffenen
Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 liegen gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Uster vom 1. April 1999 (BZO) in der Wohnzone
W3/50 respektive der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe). Auf der Parzelle
Kat.-Nr. 02, welche eine Fläche von knapp über 30'000 m2
aufweist, befindet sich das Spital Uster; sie wird südwestlich teilweise von
der H-Strasse, westlich von der I-Strasse und nördlich von der J-Strasse
umfahren, an die die Beschwerdeführenden anstossen. Aus südwestlicher Seite
grenzen auch die Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03 an das Spitalgrundstück an.
Das mit angefochtenem Beschluss
bewilligte Bauvorhaben sieht den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 06 an der
H-Strasse 04, den Rückbau des Parkplatzes an der H-Strasse und den Neubau
eines zweigeschossigen Rettungsdienstgebäudes (für fünf Rettungsfahrzeuge)
mitsamt einer Energiezentrale für den geplanten Wärmeverbund sowie eines über
die H-Strasse erschlossenen Parkhauses mit knapp über 400 Abstellplätzen
vor. Dies stellt die erste Etappe der geplanten baulichen Massnahmen am Spital
Uster dar; sodann schafft der – wegen eines Rechtsmittelverfahrens zum
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (und nach wie vor) nicht rechtskräftige –
öffentliche Gestaltungsplan "Spital Uster" vom 21. März 2016 die
planungsrechtliche Voraussetzung für die Neupositionierung des Spitals Uster
und damit für dessen Um- und Erweiterungsbau (zweite Bauetappe).
3.
3.1
Gemäss
§ 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) hat, wer Ansprüche aus dem PBG
wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei
der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen
Entscheide zu verlangen. Die Bestimmung erfuhr ihre heutige Fassung in der Gesetzesrevision
vom 1. September 1992. Deren Sinn war offenkundig die
Verfahrensbeschleunigung. Die Verwirkung des Rekursrechts gemäss § 316 PBG
muss sodann im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Möglichkeit gesehen
werden, Einwendungen gegen das Bauvorhaben bereits im schriftlichen
Zustellungsbegehren vorzubringen. Die Einwendungen sind der Bauherrschaft von
Amtes wegen mitzuteilen. Diese soll möglichst frühzeitig erfahren, ob sie mit
Rekursen zu rechnen hat und was die Nachbarschaft gegen das Bauvorhaben
einzuwenden hat. Nur dann ist es möglich, das Projekt entsprechend zu ändern,
um so allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. Das aber liegt auch im
Interesse der Nachbarschaft. Einem derartigen Interessenausgleich stand die
altrechtliche Regelung entgegen, weil einerseits die Möglichkeit der Erhebung
von Einwendungen im Zustellungsbegehren nicht bestand und anderseits dieses
Begehren noch bis zum Ablauf der der Bauherrschaft laufenden Rekursfrist
gestellt werden konnte. In diesem Zeitpunkt aber könnten Einwendungen
jedenfalls nichts mehr zur Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens beitragen.
Ist einmal ein solches Verfahren hängig, so erschwert das erfahrungsgemäss den
gegenseitigen Interessenausgleich. Sodann ist das öffentliche Baurecht
vergleichsweisen Verständigungen nur beschränkt zugänglich. Ferner ist es
grundsätzlich nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz, über geänderte
Bauvorhaben zu entscheiden, zu der sich die Bewilligungsbehörde noch nicht
geäussert hat. Die angestrebte, möglichst frühzeitige Klärung wird erreicht
einerseits durch die Pflicht des Nachbarn, den baurechtlichen Entscheid unter
Androhung der Verwirkung des Rekursrechts innert 20 Tagen ab öffentlicher
Ausschreibung zu verlangen, anderseits durch die Möglichkeit, Einwendungen
gegen das Bauvorhaben im Zustellungsbegehren vorzubringen (RB 1993
Nr. 52).
3.2
Die durch diese Gesetzesänderung
angestrebten Ziele verlangen, dass ein allfälliges Vertretungsverhältnis
bereits im schriftlichen Zustellungsbegehren zum Ausdruck kommt. Dabei können
die Bestimmungen über die direkte Stellvertretung gemäss Art. 32 des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) analog beigezogen
werden. Aus dem Text des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids
oder aus einem Zusatz zur Unterschrift muss somit hervorgehen, ob der Absender
das Begehren auch oder ausschliesslich in Vertretung eines Dritten stellt und
wer die Person des Vertretenen ist. Gibt sich der Vertreter nicht als solcher
zu erkennen, so ist anzunehmen, dass er das Begehren allein im eigenen Namen
stellt. Bei gesetzlicher Vertretung wie beispielsweise unter Ehegatten
(Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB]) oder von unmündigen Kindern durch die Eltern (Art. 304 ZGB) muss
das Vertretungsverhältnis nicht bereits im Zustellungsbegehren dargestellt
werden. Ohne eine entsprechende Offenbarungspflicht allfälliger
Vertretungsverhältnisse bereits im Zustellungsbegehren würde die Bauherrschaft
den Kreis möglicher Rekurrenten nicht kennen. Dies verunmöglicht oder erschwert
zumindest Vorkehren zur Vermeidung von Rekursen, beispielsweise durch
Projektänderungen oder ein Gespräch mit der Nachbarschaft (RB 1993
Nr. 53). Dabei genügt ein vager Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis
("Vertreter diverser Firmen") nicht: Es ist nicht Sache der
Baubehörde oder der Bauherrschaft, sich bei einer Vertretung nach Namen und
Adressen der Vertretenen zu erkundigen (BEZ 1994
Nr. 31). Insofern dient § 315 Abs. 1 PBG den Rechtssicherheitsinteressen der Bauherrschaft, indem diese
frühzeitig Kenntnis davon hat, ob sie mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben
rechnen muss oder nicht (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 1.5;
BEZ 2017 Nr. 17; BEZ 2002 Nr. 15; BEZ 1994 Nr. 31; vgl. zum
Ganzen auch Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 402).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer 1.2 hat am 2. Oktober 2018 am Schalter des Geschäftsfelds
Hochbau und Vermessung der Gemeinde Uster die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids verlangt. Als Begehrenstellender gab er – einzig – seine Person an. Gestützt
auf das eheliche Vertretungsverhältnis (oben E. 3.2) hat das vom
Beschwerdeführer 1.2 gestellte Zustellungsbegehren unbestrittenermassen auch
für die Beschwerdeführerin 1.1 Geltung.
Demgegenüber gehen aus dem Zustellungsbegehren weder ein
allfälliges Vertretungsverhältnis noch die Identitäten der Vertretenen hervor.
Aus diesem Grund trat die Vorinstanz auf den erhobenen Rekurs der
Beschwerdeführenden 2, 3.1 und 3.2 zufolge Verwirkung des Rekursrechts im
Sinn von § 316 Abs. 1 PBG nicht ein.
4.2
Dies ist
nicht zu beanstanden. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von der
zitierten und konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Unbehelflich ist
insbesondere der Verweis der Beschwerdeführenden auf Art. 32 Abs. 2
OR, welcher bestimme, dass, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu
erkennen gegeben habe, der Vertretene dann berechtigt oder verpflichtet werde,
wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen
müsse. Eine analoge Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Sachverhalt
würde dem dargelegten Zweck von § 315 PBG diametral entgegenlaufen. Insofern
besteht kein Raum für einen Analogieschluss (vgl. dazu Susan Emmenegger/Axel
Tschentscher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd I/1,
Einleitung: Art. 1–9 ZGB, Bern 2012, Art. 1 N. 380 f.).
Nach dem Gesagten kann daher der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 2
sowie 3.1 und 3.2 am Rechtsmittelverfahren gegen den öffentlichen
Gestaltungsplan "Spital Uster" als Parteien beteiligt waren und nach
Auffassung der Beschwerdeführenden der Bauherrschaft daher ohnehin bekannt
gewesen seien, nicht zu einer Befreiung des Beschwerdeführers 1.2 von der Offenbarungspflicht
der Vertretungsverhältnisse im vorliegenden Baubewilligungsverfahren führen.
Die diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet.
4.3
Unbehelflich
ist schliesslich auch die unter Hinweis auf BEZ 2002 Nr. 15 vorgebrachte
Argumentation, wonach der Beschwerdeführer 1.2 den baurechtlichen
Entscheid als Miteigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 07 an der J-Strasse 08
verlangt habe, weshalb auch die übrigen Beschwerdeführenden zufolge ihrer Miteigentümerstellung
an ebendieser Parzelle Kat.-Nr. 07 davon erfasst seien. In dem von den
Beschwerdeführenden zitierten Entscheid ersuchte eine
Stockwerkeigentümergemeinschaft um Zustellung des baurechtlichen Entscheids, in
der Folge rekurrierte aber (nur) ein einzelner Stockwerkeigentümer. Dieser
wurde zum Rekurs zugelassen: Wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft als
prozessfähiges Gebilde die Zustellung des Beschlusses verlangt, so muss das
auch für den einzelnen Stockwerkeigentümer gelten. Anders, als wenn von einem
einzelnen auf eine Gemeinschaft geschlossen würde, vergrössert sich dabei der
Kreis der potenziellen Rekurrenten nicht übermässig (BEZ 2002 Nr. 15). Der
beschwerdeführerische Schluss vom einzelnen Miteigentümer auf weitere Miteigentümer
ist von diesem Entscheid gerade nicht gedeckt; vielmehr würde dadurch der Kreis
möglicher Rekurrenten übermässig ausgedehnt, was sich mit Sinn und Zweck von
§ 315 PBG nicht vereinbaren lässt.
4.4
Sodann
bemängeln die Beschwerdeführenden das Formular "Begehren um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids im Sinne von § 315 PBG" der Gemeinde Uster
in verschiedener Hinsicht.
Das besagte Formular der Gemeinde Uster führt sechs
Rubriken auf, nämlich (1.) Bauvorhaben, (2.) Erläuterungen,
(3.) Begehrensteller/in, (4.) Vollmacht (optional), (5.) Unterschrift(en)
Begehrensteller/in und (6.) Bemerkungen. Zwar ist den Beschwerdeführenden
beizupflichten, dass das Formular eher auf in eigenem Namen handelnde Personen
und auf Vertretene (welche unter Punkt 4 die Vertretung angeben können)
als auf Vertretungen zugeschnitten ist. Da erstere Konstellationen der
Regelfall sein dürfte, fällt diese Ausrichtung des Formulars indes nicht weiter
ins Gewicht, zumal kein Verwendungszwang bestand und auch die in Briefform
verfassten Zustellungsbegehren von der Baubewilligungsbehörde Beachtung fanden.
Sodann weisen die Beschwerdeführenden selbst zu Recht darauf hin, dass sie
unter (6.) Bemerkungen das Vertretungsverhältnis hätten zum Ausdruck bringen
können.
4.5
Schliesslich
bringen die Beschwerdeführenden vor, niemand habe sich nachträglich an das
Rechtsmittel angeschlossen. Die (heutigen) Beschwerdeführenden seien von Beginn
an mit einer gemeinsamen Eingabe aktiv geworden.
Anlässlich der Änderung von § 315 PBG wollte der
Gesetzgeber den nachträglichen Anschluss von Drittpersonen
an das Rechtsmittel auf jeden Fall ausschliessen, ansonsten Missbräuchen Tür
und Tor geöffnet wäre (RB 1993 Nr. 53). Der beschwerdeführerische Hinweis
auf die von Anfang an gemeinsame Eingabe (gemeint ist wohl die Rekursschrift vom
19.
Januar 2019) belegt aber in keiner
Weise, dass sich im vorliegenden Fall niemand nachträglich
an das Rechtsmittel angeschlossen hat. Von der Rekurrentschaft (auch wenn diese
gemeinschaftlich handelt) lässt sich gerade nicht auf die (seinerzeitigen) Begehrenstellenden
schliessen, ansonsten § 315 PBG seines Sinnes entleert würde. Ohnehin
verfängt das Argument der gemeinsamen Eingabe von mehreren Personen, welche für
die Bauherrschaft gegenüber einer Mehrzahl von Eingaben (mit unterschiedlichen
Argumenten) von Vorteil sei, nicht, da naheliegender Weise auch erstere – in
gebündelter Form – die unterschiedlichen Einwendungen der einzelnen Beteiligten
enthält.
4.6
Zusammenfassend
vermögen die Rügen der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Feststellung,
wonach die Beschwerdeführenden 2, 3.1 und 3.2 ihr Rekursrecht verwirkt
haben, nicht umzustossen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Im nächsten Schritt ist die Vorinstanz auch auf den Rekurs
der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 nicht eingetreten, da eine genügend
nahe Beziehung zum Streitgegenstand nicht vorliege und es ihnen auch an einem
schutzwürdigen Interesse mangle.
Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 erachten diese
Feststellung als fehlerhaft. Auf die angeführten Rügen ist vorliegend aus
folgendem Grund nicht einzugehen: Das geltend gemachte Interesse an der
Streitsache muss grundsätzlich aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24; VGr,
11.
Juli 2019, VB.2018.00735, E. 1.2.1). Mit Schreiben vom
21.
Oktober 2019 orientierte der Beschwerdeführer 1.2 indes das
Gericht darüber, dass die Beschwerdeführerin 1.1 und er per 21. Oktober
2019.
ihre Liegenschaft an der J-Strasse 09 verkauft hätten, weshalb ihr
aktuelles Rechtsschutzinteresse erloschen sei. Da vorliegend kein Anlass
besteht, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten
(zu den Voraussetzungen vgl. etwa VGr, 13. Juni
2019, VB.2019.00037, E. 3.2.1), ist die
Beschwerde hinsichtlich den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (dazu Bertschi, § 21
N. 26).
6.
6.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
6.2
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführenden 1.1
und 1.2 insgesamt ein Fünftel sowie der Beschwerdeführerin 2 und den
Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 jeweils zwei Fünfteln der Kosten aufzuerlegen, dies unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag.
6.3
Der
Beschwerdegegner 1 beantragt zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Als Zweckverband ist dieser eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1967) und dem Gemeinwesen zugehörig (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 52). Die mögliche Entschädigungsberechtigung von
Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Da
dem Beschwerdegegner 1 vorliegend kein ausserordentlicher Aufwand
entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird hinsichtlich den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben und hinsichtlich den
Beschwerdeführenden 2, 3.1 und 3.2 abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter
solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 zu
insgesamt einem Fünftel, der Beschwerdeführerin 2 zu zwei Fünfteln und den
Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 zu insgesamt zwei Fünfteln auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …