VB.2019.00558
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00558
30. April 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21684)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00558
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B und C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Literargymnasium Rämibühl,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im März 2019 am Literargymnasium Rämibühl
die Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für das Langgymnasium.
Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte die Prorektorin des
Literargymnasiums Rämibühl den Eltern von A, B und C, mit, dass A an der
Aufnahmeprüfung in Deutsch die Note 3,13 (Aufsatz: 2,5; Sprachprüfung: 3,75) und
in Mathematik die Note 3,25 erreicht habe und unter Berücksichtigung der
Erfahrungsnoten (5,5 in Deutsch und 5,5 in Mathematik) ein Gesamtdurchschnitt
von 4,34 resultiere, womit die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gymnasium
nicht erfüllt seien.
Am 4. April 2019 lehnte das Literargymnasium Rämibühl
das Wiedererwägungsgesuch der Eltern vom 1. April 2019 ab.
Erwägungen
II.
A, vertreten durch ihre Eltern B und C, rekurrierte am
8.
April 2019 an die Bildungsdirektion und beantragte sinngemäss im
Wesentlichen, unter Entschädigungsfolgen sei der Entscheid des
Literargymnasiums Rämibühl vom 22. März 2019 aufzuheben und seien die
Prüfungsresultate von A so anzupassen, dass diese die Aufnahmeprüfung bestanden
habe und zum Langgymnasium zugelassen werde. Die Bildungsdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 15. Juli 2019 ab.
III.
A. A,
vertreten durch ihre Eltern B und C, führte hiergegen am 29. August 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
unter Entschädigungsfolgen "insofern aufzuheben, als die Resultate der
Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen seien:
a. Mathematikprüfung 3,75 (2 Punkte
mehr bei Aufgabe 6), mindestens 3,5 (mindestens 1 Punkt mehr bei Aufgabe 6);
b. Aufsatz 4,25, mindestens 3,5;
c. dies mit der Folge, dass
die Beschwerdeführerin die Zentrale Aufnahmeprüfung bestanden hat und zum
Langgymnasium zugelassen wird".
Eventualiter, subeventualiter und subsubeventualiter beantragte
sie im Wesentlichen, der Rekursentscheid sei aufzuheben, die Bewertung und
Benotung der zwei Prüfungen der Beschwerdeführerin (d. h. Mathematik und
Aufsatz) seien durch aussenstehende, unabhängige Experten zu überprüfen und der
Beschwerdeführerin sei nach der Neubeurteilung mindestens eine Gesamtnote von
mindestens 4,5 zu erteilen, dies mit der Folge, dass A die Zentrale
Aufnahmeprüfung bestanden habe und zum Langgymnasium zugelassen werde.
Subsubsubeventualiter beantragte sie, der Rekursentscheid sei aufzuheben, die
Beurteilung des Aufsatzes von A sei an das Literargymnasium Rämibühl zurück-
und dieses sei anzuweisen, eine Neubeurteilung des Aufsatzes nach objektiven
Kriterien vorzunehmen und sicherzustellen, dass die Zweitbewertung der
Primarlehrperson sichtbar und klar werde.
B. Das
Literargymnasium Rämibühl mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019
sowie die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 30. September 2019
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Oktober 2019
beantragte A, ihr seien sämtliche von ihr erzielten Noten der absolvierten
Prüfungen des von ihr besuchten privaten Langgymnasiums bis zum rechtskräftigen
Entscheid anzurechnen, womit ihr vor Ablauf der Probezeit ein jederzeitiger
Übertritt in ein öffentliches Langgymnasium möglich sei. Eventualiter sei der
Entscheid des privaten Langgymnasiums bezüglich der definitiven Aufnahme nach
der Probezeit anzuerkennen. Subeventualiter seien sämtliche von ihr erzielten
Noten der ersten und/oder zweiten Untergymnasialstufe des privaten
Langgymnasiums anzurechnen. Beides sinngemäss mit der Folge, dass ihr ein
jederzeitiger Übertritt in ein öffentliches Lang- oder Kurzgymnasium möglich sei.
Mit Schreiben vom 21. November 2019 liess sich A weiter vernehmen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020 forderte das Verwaltungsgericht das
Literargymnasium Rämibühl auf, die Namen und Korrekturunterlagen der an der
Bewertung der Aufnahmeprüfung von A beteiligten Primarlehrpersonen
einzureichen. Dieser Aufforderung kam das Literargymnasium am 21. Januar
2020.
nach. Am 12. Februar 2020 liess sich A erneut vernehmen, hielt
vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest, zog indessen die Anträge der
Replik vom 14. Oktober 2019 zurück.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über die Aufnahme in ein Langgymnasium zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Die
Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2019 vor, der
Beschwerdeführerin fehle es für ihre Beschwerde am Rechtsschutzinteresse, da
sie es unterlassen habe, einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme
(vorsorgliche Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Probezeit) zu stellen.
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des
Beschwerdegegners, da sie bei einer Gutheissung der Beschwerde unter Umständen
im Langgymnasium aufzunehmen wäre (vgl. § 14 des Mittelschulgesetzes vom
13.
Juni 1999 [MSG, LS 413.21] in Verbindung mit §§ 12, 15, 16 und
18.
des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die
6.
Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [Aufnahmereglement,
LS 413.250.1]).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht.
Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall (vgl.
VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f. mit Hinweisen
[auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum Folgenden). Hier
schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20
N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen
Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das
neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,
81).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend.
3.1
Der
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt
keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung
zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss
der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über
die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist
sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5
mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 37 f.).
3.2
3.2.1
Nach § 8 Abs. 2 des Aufnahmereglements
wird die Leistung der Kandidierenden von Mittelschullehrpersonen bewertet,
Primarlehrpersonen wirken als Experten mit.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe ihr Recht auf
Akteneinsicht verletzt, indem er ihr keine Einsicht in die Korrekturunterlagen
der als Expertin an der Korrektur ihrer Aufnahmeprüfung mitwirkenden
Primarlehrperson ermöglicht habe. Sodann habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf
Akteneinsicht verletzt, indem sie festhielt, dem Interesse an der Akteneinsicht
in die Zweitbeurteilung des Aufsatzes der Beschwerdeführerin stehe ein
Geheimhaltungsinteresse des Staates oder Dritter entgegen.
3.2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Privaten, in einem
von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für
die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich etc. 2016, N. 1002). Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht
im laufenden Verfahren. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, stellt andererseits aber ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift (vgl. statt vieler BGE 132 V 368 E. 3.1). Aus
Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweistauglichen
Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des
rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn
nachteiligen Verwaltungsakts zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das
Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, indem es
dessen Vorbedingung ist. Der Beteiligte kann sich nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, die geeignet sind, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 387 E. 3.1).
Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden
bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, indem die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person sie voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Behörden sind deshalb verpflichtet,
alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die
entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Griffel,
§ 8 N. 5 und § 26a N. 7).
3.2.4
Bei der
Korrektur der Prüfung der Beschwerdeführerin wirkte D als Expertin mit. Mit E-Mail
vom 11. September 2019 teilte sie E (Prorektorin des Beschwerdegegners)
auf deren Nachfrage hin mit, dass sie "keine Unterlagen mehr zu den
Korrekturen" habe. Sie habe die Aufsätze mit der korrigierenden
Mittelschullehrerin besprochen, und deren Dokumentation sei sehr ausführlich
gewesen. Ihre Notizen habe sie nicht aufbewahrt. Der Beschwerdegegner führte in
seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 zudem aus, die Expertinnen und
Experten seien "nicht ausdrücklich" darum gebeten worden, "ihre
Notizen aufzubewahren". Anders sieht die Situation bei den
Mittelschullehrpersonen aus, die Deutschaufsätze zu korrigieren hatten. Diese
wurden vom Beschwerdegegner gebeten, ihre Notizen "im Hinblick auf
allfällige Rekurse" gut aufzubewahren.
Damit hat der Beschwerdegegner seine aus Art. 29
Abs. BV und § 8 VRG abgeleitete Aktenführungspflicht verletzt, indem er
es unterliess sicherzustellen, dass die Korrekturunterlagen der an der
Korrektur des Deutschaufsatzes mitwirkenden Primarlehrerin nicht vernichtet würden,
und der mitwirkenden Primarlehrerin keine entsprechenden Weisungen erteilte. Da
– wie zu zeigen sein wird (E. 6) – die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
kann vorliegend, trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
darauf verzichtet werden, die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
3.3
3.3.1
Weiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da sie in
ihrem Entscheid vom 15. Juli 2019 nicht auf alle Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Aufsatzkorrektur eingegangen sei.
3.3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur
Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.3
Da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2019 mit den wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, hat sie ihre
Begründungspflicht nicht verletzt. Zudem zeigt die Beschwerdeschrift auch, dass
der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheids möglich war.
3.4
3.4.1
Zudem hätten der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz Art. 29
Abs. 2 BV verletzt, indem sie auf die Einholung eines unabhängigen
Gutachtens, wie es die Beschwerdeführerin bereits im Wiedererwägungs- und
Rekursverfahren gefordert habe und nun auch im Beschwerdeverfahren fordert,
verzichtet haben.
3.4.2
Die Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einen
Anspruch, Beweisanträge zu stellen. Jedoch kann die Entscheidinstanz solche
Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie
aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne
Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung
durch weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1).
3.4.3
Da – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 6) – die Korrektur der
Mathematikprüfung und des Deutschaufsatzes nicht zu beanstanden ist, durften
der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung
davon ausgehen, dass ein unabhängiges Gutachten an ihrer Einschätzung der
Korrektur nichts ändern würde, und konnten deshalb ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin auf die Einholung eines Gutachtens
verzichten. Ebenso kann vorliegend von der Einholung eines unabhängigen
Gutachtens abgesehen werden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz, da diese es unterliess abzuklären, ob an der Korrektur des
Deutschaufsatzes der Beschwerdeführerin überhaupt eine Primarlehrperson als
Expertin mitgewirkt habe und ob die den Deutschaufsatz korrigierende
Mittelschullehrperson über genügend Korrekturerfahrung verfüge, um für den
Beschwerdegegner Deutschaufsätze im Rahmen der Zentralen Aufnahmeprüfung ans
Langgymnasium korrigieren zu können.
4.2
Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Plüss, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias
Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Rz. 92). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen
Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht
unterliegen (Plüss, § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096,
E. 3.3). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die
Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden
Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde
ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch, § 20
N. 44 f.).
4.3
Die
Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2019 aus, mit der Rüge
der Nichtoffenlegung der Zweitbewertung des Aufsatzes habe die
Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend
gemacht. Die Einsicht sei zu gewähren, wenn die Akten für den Ausgang des
Verfahrens wesentlich sein könnten. Der Anspruch auf Akteneinsicht gelte nicht
absolut, da dem Interesse an der Akteneinsicht ein Geheimhaltungsinteresse des
Staates oder Dritter entgegenstehen könne. Im vorliegenden Fall habe die
Prorektorin des Beschwerdegegners garantiert, dass die Bewertung des Aufsatzes
nach den Vorgaben der Zentralen Aufnahmeprüfung und die Mitwirkung der
Primarlehrpersonen als Experten gemäss § 8 Abs. 2 Aufnahmereglement
erfolgt sei. Die Schulleitung trage die Verantwortung für das Handeln der korrigierenden
(Mittelschul- und Primar-) Lehrpersonen und habe für diese einzustehen.
Weiter sei es aufgrund der zugestellten
Prüfungsunterlagen, Lösungsschemas und der Stellungnahme des Beschwerdegegners
sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Vorinstanz möglich gewesen,
die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen. Die namentliche Bekanntgabe der
korrigierenden Lehrpersonen sowie deren persönlichen Notizen seien
grundsätzlich nicht erforderlich gewesen. Insofern liege keine
Gehörsverweigerung vor.
4.4
Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz war es für sie (wie auch für die Beschwerdeführerin)
aufgrund der Akten und Stellungnahmen des Beschwerdegegners nicht möglich, die
Bewertung des Deutschaufsatzes der Beschwerdeführerin vollumfänglich
nachzuvollziehen, da die Überprüfung, ob eine Primarlehrperson an der Korrektur
als Expertin mitgewirkt und wie diese den Deutschaufsatz der Beschwerdeführerin
bewertet hatte, nicht möglich war.
Insofern wäre die Vorinstanz gehalten gewesen abzuklären,
ob eine Primarlehrperson an der Korrektur des Deutschaufsatzes der
Beschwerdeführerin mitgewirkt hatte und ob entsprechende Korrekturunterlagen
vorhanden waren. Die Garantie der Prorektorin des Beschwerdegegners ist nicht
ausreichend, um eine Gehörsverletzung ausschliessen zu können. Im Übrigen ist
es nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdegegner ein
Geheimhaltungsinteresse an den Namen der mitwirkenden Experten zukommen soll.
4.5
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hingegen keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darin zu sehen, dass es die Vorinstanz unterlassen hatte,
die Korrekturerfahrung der Mittelschullehrperson, welche den Aufsatz der
Beschwerdeführerin korrigiert hatte, genauer abzuklären. Diese
Mittelschullehrperson ist als Deutschlehrerin beim Beschwerdegegner angestellt
und somit hinreichend qualifiziert, um an der Korrektur der Aufnahmeprüfung
mitzuwirken.
4.6
Indem es
die Vorinstanz unterliess, sorgfältig abzuklären, ob der Beschwerdegegner seine
Aktenführungspflicht verletzt hatte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz
nach § 7 Abs. 1 VRG und verursachte damit teilweise das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dieser Umstand wird bei der Kostenverteilung
zu berücksichtigen sein (vgl. E. 8).
Da das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
13.
Januar 2020 die nötigen Sachverhaltsabklärungen selbst vorgenommen
hat, kann auf eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung verzichtet
werden (vgl. Donatsch, § 20 N. 42).
5.
5.1
In ihrer
Stellungnahme vom 12. Februar 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr
Aufsatz sei nicht ordnungsgemäss korrigiert worden, da es auch nach Bekanntgabe
der Expertin "weiterhin klar [sei], dass ein Austausch bzw. der
erforderliche Dialog mit der Primarschullehrperson als Zweitexpertin nicht
stattfand bzw. eine allfällige Zweitbeurteilung blind und unkritisch und damit
ungenügend erfolgte". Aus § 8 Abs. 2 des Aufnahmereglements gehe
mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Mittelschul- und
Primarschullehrpersonen als gleichwertige Korrektoren gelten sollen, da Letztere
als Experten mitwirken würden. Wenn die Mittelschullehrperson einseitig die
Aufsatzkorrektur vornähme und die Primarschullehrperson diese Erstbeurteilung
nur "durchwinken" müsse, sei dies rechtswidrig und willkürlich.
5.2
In ihrem
Entscheid vom 15. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, bei der Mitwirkung
der Primarlehrpersonen als Expertinnen sei es gemäss § 8 Abs. 2 des Aufnahmereglements
nicht erforderlich, diesen die Ergebnisse der Erstkorrektur vorzuenthalten.
Insofern liege kein Verfahrensfehler vor. In ihrer Stellungnahme vom
30.
September 2019 vertrat die Vorinstanz die Meinung, § 8
Abs. 2 des Aufnahmereglements verlange eine Zweitmeinung nur im Sinn einer
Mitwirkung, Weiteres werde aber nicht vorgeschrieben.
5.3
Es ist
erstellt, dass D als Expertin an der Korrektur des Deutschaufsatzes der
Beschwerdeführerin mitgewirkt hatte (vgl. E. 3.2.3), und es liegen keine
Hinweise vor, dass ihre Mitwirkung auf grundrechtswidrige Art und Weise erfolgt
war. Da die Korrektur des Deutschaufsatzes nicht zu beanstanden ist (vgl.
E. 6.2), brauchen die Anforderungen an die Mitwirkung der
Primarlehrpersonen nicht weiter vertieft zu werden. Es ist aber klar, dass
diese Mitwirkung im Einklang mit den Grundrechten der Bundesverfassung,
namentlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV, zu erfolgen hat.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bewertung der
Mathematikprüfung sowie des Deutschaufsatzes der Beschwerdeführerin auf
nachvollziehbare Art und Weise erfolgte oder ob sie offensichtliche Mängel
aufweist bzw. auf sachfremden Kriterien beruht.
6.1
6.1.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertung der Aufgabe 6 ihrer
Mathematikprüfung sei nicht korrekt, sondern auf willkürliche Art und Weise
erfolgt. Mit Bezug auf das Korrekturschema Mathematik der Zentralen
Aufnahmeprüfung 2019 ist sie der Meinung, dass ihr 2 Punkte, mindestens
aber 1 Punkt mehr zu erteilen seien beziehungsweise sei, was auch eine um
0,5 bzw. 0,25 höhere Note zur Folge hätte. Es sei "unrichtig und
rechtswidrig", dass drei richtige Teilresultate (erste Teilstrecke, dritte
Teilstrecke mit einem Rechnungsfehler und gesamte Wanderstrecke) sowie das
Aufzeigen des restlichen Lösungswegs (ohne Berechnung des Endresultats) nur zu 1 Punkt
bei Aufgabe 6 geführt hätten.
6.1.2
Gemäss Korrekturschema wurde bei
Aufgabe 6 1 Punkt erteilt, wenn eine der folgenden Optionen zutraf:
- Richtiger
Lösungsweg, aber genau zwei Rechenfehler, und das Endergebnis ist mit oder ohne
Einheit angegeben.
- Es ist genau eine der folgenden
Optionen erfüllt:
- Im ersten Teil wandern
die Freundinnen 6 km.
- Für das Reststück
benötigen die Freundinnen 24 min.
2.
Punkte
hingegen wurden erteilt, wenn eine der folgenden Optionen zutraf:
- Richtiger
Lösungsweg, aber genau ein Rechenfehler, und das Endergebnis ist ohne Einheit
angegeben.
- Im ersten
Teil wandern die Freundinnen 6 km, und für das Reststück benötigen die
Freundinnen 24 min.
6.1.3
Die Vorinstanz führte aus, bei Aufgabe 6 sei die durchschnittliche
Geschwindigkeit der drei Freundinnen für ihre Wanderung bis zur Berghütte
gesucht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die erste Teilstrecke richtig
berechnet, jedoch sei ihr bei der Berechnung der benötigen Zeit für die letzten
2,2 km ein Rechenfehler unterlaufen. Als Folgefehler habe sie für die
gesamte Wanderung über 9,8 km 138 statt 140 Minuten berechnet. Für
die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit (Endergebnis) habe sie
zwar die erforderlichen Rechenoperationen aufgeschrieben, diese jedoch nicht
ausgerechnet.
Gemäss den Korrekturvorgaben gebe es für die Lösung der
Beschwerdeführerin 1 Punkt. Der Lösungsweg sei von ihr korrekt erkannt
worden, doch fehle ein Endergebnis, welches für die Erteilung von 2 oder
3.
Punkten erforderlich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin könnten die Optionen der Punktevergabe und die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen auch nicht miteinander kombiniert werden.
6.1.4
Die Beschwerdeführerin zeigte den richtigen Lösungsweg auf, doch unterlief
ihr ein Rechenfehler, und es fehlte auch ein Endergebnis. Insofern ist es
korrekt und nicht willkürlich, dass sie für die Aufgabe 6 1 Punkt
erhalten hat.
6.2
6.2.1
Der Deutschaufsatz der Beschwerdeführerin wurde mit der Note 2,5 bewertet.
Nachdem sich die Bewertung der Mathematikprüfung als rechtmässig herausgestellt
hat, müsste der Deutschaufsatz der Beschwerdeführerin mindestens mit der Note
3,5 bewertet werden, um den für die Aufnahme ans Langgymnasium notwendigen
Notendurchschnitt zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine
durchschnittliche Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5
und 4,0 bewertet wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich
mit einer Note unter 3,5 zu bewerten ist.
6.2.2
Die Beschwerdeführerin führt über sechs Seiten detailliert aus, weshalb
ihrer Ansicht nach der Aufsatz zu tief bewertet worden sei. Sie stützt sich
dabei insbesondere auf das Bewertungs- und Kommentarblatt der
Mittelschullehrperson sowie das Kriterienraster aus dem Brief der
Fachkommissionen Deutsch vom Januar 2019 ab, aus welchen sie ein Punkte- und
Bewertungssystem ableitet.
6.2.3
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich beim
Bewertungs- und Kommentarblatt um ein Hilfsblatt handle, welches als Grundlage
für den Dialog mit der Primarlehrperson und als Gedächtnisstütze für eine
einzureichende Stellungnahme in einem allfälligen Rekursverfahren diene.
Aufgrund der Auflistung von Beurteilungskriterien diene das Blatt ausserdem der
rechtsgleichen Bewertung der Aufsätze, jedoch nicht im Sinn einer
abschliessenden Checkliste mit einer vordefinierten Punktzahl für jedes einzelne
aufgeführte Kriterium und Unterkriterium. Die Aufsatzbewertung sei Ausfluss
einer Gesamtbetrachtung des Textes in Relation zu Texten anderer
Kandidierender.
6.2.4
6.2.4.1
Die Beschwerdeführerin wählte für den Deutschaufsatz folgende
Aufgabenstellung:
"
2.
Zu lange gezögert
Erzähle eine Geschichte, aus der hervorgeht, in welcher
Situation und warum jemand zu lange zögerte. Beschreibe auch, was im Innern
dieser Person vorging.
Schreibe im Präteritum.
[…]."
Gemäss "Anschlussprogramm Primarschule –
Mittelschulen" (Ausgabe 2011, Beschluss des Bildungsrats vom 2. Mai
2011.
[https://www.zentraleaufnahmepruefung.ch/fileadmin/user_upload/Reglemente/Anschlussprogramm_Primarstufe.pdf])
sollen die Kandidierenden unter anderem fähig sein, den Text inhaltlich auf das
Thema und die Aufgabenstellung auszurichten und Relevantes, sachlich Richtiges
und im Zusammenhang Plausibles zu schreiben. Zudem soll der Text orthografisch
und grammatisch korrekt geschrieben sein, und die Satzzeichen sollen korrekt
gesetzt sein.
6.2.4.2
Der Beschwerdegegner erläuterte in seiner Stellungnahme zum Rekurs der
Beschwerdeführerin die ungenügende Bewertung des Aufsatzes von A wie folgt: Der
Aufsatz enthalte viele grammatische und orthografische Fehler. Der Text weise
viele grammatisch unvollständige Sätze auf, was den Lesefluss derart erschwere,
dass die Aussage des Texts teilweise schwer verständlich sei. Auch in den (eng
miteinander verknüpften) Bereichen Aufbau und Inhalt zeige der Text grosse
Mängel. Eine Grobgliederung sei zwar vorhanden, die Textkohärenz sei jedoch an
mehreren Stellen nicht gegeben, sodass der Leser die Handlungsabfolge kaum nachvollziehen
könne. Entscheidend sei zudem, dass die Aufgabenstellung für den Aufsatz nicht
erfüllt sei.
6.2.4.3
Die Ausführungen des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz zur Bewertung des
Deutschaufsatzes von A sind überzeugend. Die Bewertung beruht auf den
vorgegebenen Kriterien und ist nachvollziehbar. Insbesondere ist es verständlich,
dass der Beschwerdegegner der Meinung ist, die Beschwerdeführerin habe die
Aufgabestellung des Aufsatzes nicht erfüllt, da es nur ansatzweise klar werde,
wie und wieso der Protagonist ihrer Geschichte "zu lange gezögert" habe.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Aufsatz der Beschwerdeführerin auch in
Relation zu den übrigen vom Beschwerdegegner korrigierten Aufsätzen bewertet
wurde. Dieser Vergleich ist sachgerecht und im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
logischerweise nicht mehr nachvollziehbar.
6.2.5
Insbesondere unter Berücksichtigung der bei Aufnahmeprüfungen an Gymnasien
ohnehin strengen Bewertung erweist sich die Bewertung des Aufsatzes mit einer
Note unter 3,5 – und damit als unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft.
6.3
Die
Bewertung der Mathematikprüfung sowie des Deutschaufsatzes der
Beschwerdeführerin sind damit nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorgabe eines anzustrebenden einheitlichen Notendurchschnitts
für die Aufsatzkorrektur (Bandbreite) zwischen 3,5 und 4,0 für die
Langgymnasien stelle eine Zulassungsgrenze für jedes Gymnasium im Kanton Zürich
dar und sei als "verkappter Numerus Clausus" zu qualifizieren,
weshalb eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn erforderlich sei.
7.2
Wie das
Verwaltungsgericht bereits in VB.2009.00430 dargelegt hat, bedarf die
ziffernmässige Beschränkung des Zugangs zu einem Gymnasium nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts einer formell-gesetzlichen Grundlage (zum
Ganzen VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 4). Davon zu
unterscheiden sind Zulassungsbedingungen. Solange diese die Eignung der
Kandidierenden betreffen, müssen sie nicht im Gesetz selber formuliert sein
(BGE 121 I 22 E. 4a; BGr, 14. März 2006, 2P.304/2005,
E. 4.4; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,
Bern/Stuttgart/Wien, S. 354). So bedarf es keiner formell-gesetzlichen
Grundlage, um die Anforderungen an den Übertritt ins Gymnasium zu erhöhen,
jedenfalls soweit es um die üblichen Anforderungen an das schulische Wissen und
Können der Bewerberinnen und Bewerber geht. Es ist auch ohne gesetzliche
Ermächtigung zulässig, die für die Aufnahme erforderliche Punktezahl jeweils
von Jahr zu Jahr – auch erst nach Vorliegen der Prüfungsresultate – neu
festzulegen. Zentral ist, dass eine Verschärfung der Aufnahmebedingungen
innerhalb des Konkretisierungsspielraums zur schulischen Eignung liegt (BGr,
28.
April 1994, 2P.7/1994 = SG GVP 1994 Nr. 89, E. 4b,
und 14. März 2006, 2P.304/2005, E. 4.8).
7.3
Eine
zahlenmässige Begrenzung, wie sie für einen Numerus clausus charakteristisch
ist, ist bei der Zentralen Aufnahmeprüfung an die Zürcher Langgymnasien nicht
auszumachen. Es werden – anders als bei einem Numerus clausus – nicht
Kandidierende, welche die leistungsmässigen Anforderungen an sich erfüllen,
abgewiesen. Vielmehr betrifft die Vorgabe eines Notenschnitts die
Zulassungsbedingungen. Grund für die Vorgabe bildet der Umstand, dass sich die
verschiedenen Schulen über die Qualität und Einordnung der Aufsätze (unter den
Besten, im Mittelfeld usw.) zwar in der Regel einig sind. In Bezug auf die
Notenskala bestehen hingegen Unterschiede. Die Vorgabe eines Notendurchschnitts
soll Abhilfe schaffen und insofern eine Gleichbehandlung der Kandidierenden
gewährleisten. Der tiefe Wert ist auf die hohen Erfahrungsnoten zurückzuführen,
mit welchen die Kandidierenden in der Regel zur Aufnahmeprüfung antreten. Soll
die Aufnahmeprüfung als Selektionsinstrument ihren Zweck erfüllen, sind die
hohen Erfahrungsnoten mit einem tiefen Notenschnitt bei der Aufnahmeprüfung
auszugleichen. Beim Sprach- und Mathematiktest erfolgt dieser Ausgleich durch
eine entsprechend schwierige Aufgabenstellung. Dies ist beim Deutschaufsatz nur
beschränkt möglich, weshalb ein bestimmter Notenschnitt vorgegeben wird. Dies
ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden: Ist
es ohne gesetzliche Ermässigung zulässig, die für das Bestehen der Prüfung
notwendige Punktzahl anzupassen (BGr, 28. April 1994, 2P.7/1994 =
SG GVP 1994 Nr. 89, E. 4b), ist davon auszugehen, dass auch
die Vorgabe des Notenschnitts nicht zwingend Sache des Gesetzgebers ist. Mit
dieser Vorgabe wird die Eignung der Kandidierenden abgeklärt. Sie bewegt sich
deshalb innerhalb des durch § 14 MSG vorgegebenen Rahmens, der die
Festlegung der Bedingungen delegiert.
7.4
Damit
liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Verletzung des
Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV vor. Soweit sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf ein "Grundsatzpapier"
des Mittelschul- und Berufsbildungsamts stützt, vermag sie daraus nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten, da diese Vorgaben für die Zentrale Aufnahmeprüfung
offensichtlich nicht anwendbar sind.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Gemäss
Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Da der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht nach
§ 8 VRG und damit auch den grundrechtlichen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt hatte und die Vorinstanz die entsprechenden Rügen der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht sorgfältig prüfte, was mitunter einen
Grund für das verwaltungsrechtliche Verfahren darstellt, sind die Kosten zu 3/5
der Beschwerdeführerin und zu je 1/5 dem Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz
aufzuerlegen.
9.2
Ausgangsgemäss
ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen
und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nur
Entscheide aus diesen Bereichen, die nicht auf einer Beurteilung der
persönlichen Fähigkeiten beruhen (zum Ganzen Hansjörg Seiler, in: derselbe et
al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83
N. 139 f. und 142 f.; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258,
E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der
gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu je 1/5 dem
Beschwerdegegner und der Vorinstanz auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …