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Entscheid

VB.2019.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00558

30. April 2020Deutsch25 min

(URT.2020.21684)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00558

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch B und C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Literargymnasium Rämibühl,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung ins Langgymnasium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte im März 2019 am Literargymnasium Rämibühl

die Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für das Langgymnasium.

Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte die Prorektorin des

Literargymnasiums Rämibühl den Eltern von A, B und C, mit, dass A an der

Aufnahmeprüfung in Deutsch die Note 3,13 (Aufsatz: 2,5; Sprachprüfung: 3,75) und

in Mathematik die Note 3,25 erreicht habe und unter Berücksichtigung der

Erfahrungsnoten (5,5 in Deutsch und 5,5 in Mathematik) ein Gesamtdurchschnitt

von 4,34 resultiere, womit die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gymnasium

nicht erfüllt seien.

Am 4. April 2019 lehnte das Literargymnasium Rämibühl

das Wiedererwägungsgesuch der Eltern vom 1. April 2019 ab.

Erwägungen

II.

A, vertreten durch ihre Eltern B und C, rekurrierte am

8.

April 2019 an die Bildungsdirektion und beantragte sinngemäss im

Wesentlichen, unter Entschädigungsfolgen sei der Entscheid des

Literargymnasiums Rämibühl vom 22. März 2019 aufzuheben und seien die

Prüfungsresultate von A so anzupassen, dass diese die Aufnahmeprüfung bestanden

habe und zum Langgymnasium zugelassen werde. Die Bildungsdirektion wies den

Rekurs mit Verfügung vom 15. Juli 2019 ab.

III.

A. A,

vertreten durch ihre Eltern B und C, führte hiergegen am 29. August 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

unter Entschädigungsfolgen "insofern aufzuheben, als die Resultate der

Beschwerdeführerin wie folgt anzupassen seien:

a. Mathematikprüfung 3,75 (2 Punkte

mehr bei Aufgabe 6), mindestens 3,5 (mindestens 1 Punkt mehr bei Aufgabe 6);

b. Aufsatz 4,25, mindestens 3,5;

c. dies mit der Folge, dass

die Beschwerdeführerin die Zentrale Aufnahmeprüfung bestanden hat und zum

Langgymnasium zugelassen wird".

Eventualiter, subeventualiter und subsubeventualiter beantragte

sie im Wesentlichen, der Rekursentscheid sei aufzuheben, die Bewertung und

Benotung der zwei Prüfungen der Beschwerdeführerin (d. h. Mathematik und

Aufsatz) seien durch aussenstehende, unabhängige Experten zu überprüfen und der

Beschwerdeführerin sei nach der Neubeurteilung mindestens eine Gesamtnote von

mindestens 4,5 zu erteilen, dies mit der Folge, dass A die Zentrale

Aufnahmeprüfung bestanden habe und zum Langgymnasium zugelassen werde.

Subsubsubeventualiter beantragte sie, der Rekursentscheid sei aufzuheben, die

Beurteilung des Aufsatzes von A sei an das Literargymnasium Rämibühl zurück-

und dieses sei anzuweisen, eine Neubeurteilung des Aufsatzes nach objektiven

Kriterien vorzunehmen und sicherzustellen, dass die Zweitbewertung der

Primarlehrperson sichtbar und klar werde.

B. Das

Literargymnasium Rämibühl mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019

sowie die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 30. September 2019

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Oktober 2019

beantragte A, ihr seien sämtliche von ihr erzielten Noten der absolvierten

Prüfungen des von ihr besuchten privaten Langgymnasiums bis zum rechtskräftigen

Entscheid anzurechnen, womit ihr vor Ablauf der Probezeit ein jederzeitiger

Übertritt in ein öffentliches Langgymnasium möglich sei. Eventualiter sei der

Entscheid des privaten Langgymnasiums bezüglich der definitiven Aufnahme nach

der Probezeit anzuerkennen. Subeventualiter seien sämtliche von ihr erzielten

Noten der ersten und/oder zweiten Untergymnasialstufe des privaten

Langgymnasiums anzurechnen. Beides sinngemäss mit der Folge, dass ihr ein

jederzeitiger Übertritt in ein öffentliches Lang- oder Kurzgymnasium möglich sei.

Mit Schreiben vom 21. November 2019 liess sich A weiter vernehmen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020 forderte das Verwaltungsgericht das

Literargymnasium Rämibühl auf, die Namen und Korrekturunterlagen der an der

Bewertung der Aufnahmeprüfung von A beteiligten Primarlehrpersonen

einzureichen. Dieser Aufforderung kam das Literargymnasium am 21. Januar

2020.

nach. Am 12. Februar 2020 liess sich A erneut vernehmen, hielt

vollumfänglich an ihren Beschwerdeanträgen fest, zog indessen die Anträge der

Replik vom 14. Oktober 2019 zurück.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über die Aufnahme in ein Langgymnasium zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Die

Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2019 vor, der

Beschwerdeführerin fehle es für ihre Beschwerde am Rechtsschutzinteresse, da

sie es unterlassen habe, einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme

(vorsorgliche Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Probezeit) zu stellen.

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des

Beschwerdegegners, da sie bei einer Gutheissung der Beschwerde unter Umständen

im Langgymnasium aufzunehmen wäre (vgl. § 14 des Mittelschulgesetzes vom

13.

Juni 1999 [MSG, LS 413.21] in Verbindung mit §§ 12, 15, 16 und

18.

des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die

6.

Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [Aufnahmereglement,

LS 413.250.1]).

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht.

Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall (vgl.

VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f. mit Hinweisen

[auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum Folgenden). Hier

schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht

nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20

N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen

Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das

neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,

81).

3.

Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend.

3.1

Der

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt

keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung

zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss

der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über

die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist

sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5

mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 37 f.).

3.2

3.2.1

Nach § 8 Abs. 2 des Aufnahmereglements

wird die Leistung der Kandidierenden von Mittelschullehrpersonen bewertet,

Primarlehrpersonen wirken als Experten mit.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner habe ihr Recht auf

Akteneinsicht verletzt, indem er ihr keine Einsicht in die Korrekturunterlagen

der als Expertin an der Korrektur ihrer Aufnahmeprüfung mitwirkenden

Primarlehrperson ermöglicht habe. Sodann habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf

Akteneinsicht verletzt, indem sie festhielt, dem Interesse an der Akteneinsicht

in die Zweitbeurteilung des Aufsatzes der Beschwerdeführerin stehe ein

Geheimhaltungsinteresse des Staates oder Dritter entgegen.

3.2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Privaten, in einem

von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem

Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für

die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2016, N. 1002). Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht

im laufenden Verfahren. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung, stellt andererseits aber ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift (vgl. statt vieler BGE 132 V 368 E. 3.1). Aus

Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf

rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweistauglichen

Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des

rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn

nachteiligen Verwaltungsakts zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das

Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, indem es

dessen Vorbedingung ist. Der Beteiligte kann sich nur dann wirksam zur Sache

äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit

eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, die geeignet sind, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 387 E. 3.1).

Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden

bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, indem die Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person sie voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Behörden sind deshalb verpflichtet,

alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die

entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Griffel,

§ 8 N. 5 und § 26a N. 7).

3.2.4

Bei der

Korrektur der Prüfung der Beschwerdeführerin wirkte D als Expertin mit. Mit E-Mail

vom 11. September 2019 teilte sie E (Prorektorin des Beschwerdegegners)

auf deren Nachfrage hin mit, dass sie "keine Unterlagen mehr zu den

Korrekturen" habe. Sie habe die Aufsätze mit der korrigierenden

Mittelschullehrerin besprochen, und deren Dokumentation sei sehr ausführlich

gewesen. Ihre Notizen habe sie nicht aufbewahrt. Der Beschwerdegegner führte in

seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2020 zudem aus, die Expertinnen und

Experten seien "nicht ausdrücklich" darum gebeten worden, "ihre

Notizen aufzubewahren". Anders sieht die Situation bei den

Mittelschullehrpersonen aus, die Deutschaufsätze zu korrigieren hatten. Diese

wurden vom Beschwerdegegner gebeten, ihre Notizen "im Hinblick auf

allfällige Rekurse" gut aufzubewahren.

Damit hat der Beschwerdegegner seine aus Art. 29

Abs. BV und § 8 VRG abgeleitete Aktenführungspflicht verletzt, indem er

es unterliess sicherzustellen, dass die Korrekturunterlagen der an der

Korrektur des Deutschaufsatzes mitwirkenden Primarlehrerin nicht vernichtet würden,

und der mitwirkenden Primarlehrerin keine entsprechenden Weisungen erteilte. Da

– wie zu zeigen sein wird (E. 6) – die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,

kann vorliegend, trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

darauf verzichtet werden, die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.

3.3

3.3.1

Weiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da sie in

ihrem Entscheid vom 15. Juli 2019 nicht auf alle Vorbringen der

Beschwerdeführerin bezüglich der Aufsatzkorrektur eingegangen sei.

3.3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur

Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.3

Da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2019 mit den wesentlichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, hat sie ihre

Begründungspflicht nicht verletzt. Zudem zeigt die Beschwerdeschrift auch, dass

der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen

Entscheids möglich war.

3.4

3.4.1

Zudem hätten der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz Art. 29

Abs. 2 BV verletzt, indem sie auf die Einholung eines unabhängigen

Gutachtens, wie es die Beschwerdeführerin bereits im Wiedererwägungs- und

Rekursverfahren gefordert habe und nun auch im Beschwerdeverfahren fordert,

verzichtet haben.

3.4.2

Die Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einen

Anspruch, Beweisanträge zu stellen. Jedoch kann die Entscheidinstanz solche

Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie

aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne

Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung

durch weitere Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1).

3.4.3

Da – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 6) – die Korrektur der

Mathematikprüfung und des Deutschaufsatzes nicht zu beanstanden ist, durften

der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung

davon ausgehen, dass ein unabhängiges Gutachten an ihrer Einschätzung der

Korrektur nichts ändern würde, und konnten deshalb ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin auf die Einholung eines Gutachtens

verzichten. Ebenso kann vorliegend von der Einholung eines unabhängigen

Gutachtens abgesehen werden.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die

Vorinstanz, da diese es unterliess abzuklären, ob an der Korrektur des

Deutschaufsatzes der Beschwerdeführerin überhaupt eine Primarlehrperson als

Expertin mitgewirkt habe und ob die den Deutschaufsatz korrigierende

Mittelschullehrperson über genügend Korrekturerfahrung verfüge, um für den

Beschwerdegegner Deutschaufsätze im Rahmen der Zentralen Aufnahmeprüfung ans

Langgymnasium korrigieren zu können.

4.2

Nach

§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von

Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (Plüss, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias

Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

Rz. 92). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen

Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht

unterliegen (Plüss, § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096,

E. 3.3). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die

Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden

Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde

ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch, § 20

N. 44 f.).

4.3

Die

Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2019 aus, mit der Rüge

der Nichtoffenlegung der Zweitbewertung des Aufsatzes habe die

Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend

gemacht. Die Einsicht sei zu gewähren, wenn die Akten für den Ausgang des

Verfahrens wesentlich sein könnten. Der Anspruch auf Akteneinsicht gelte nicht

absolut, da dem Interesse an der Akteneinsicht ein Geheimhaltungsinteresse des

Staates oder Dritter entgegenstehen könne. Im vorliegenden Fall habe die

Prorektorin des Beschwerdegegners garantiert, dass die Bewertung des Aufsatzes

nach den Vorgaben der Zentralen Aufnahmeprüfung und die Mitwirkung der

Primarlehrpersonen als Experten gemäss § 8 Abs. 2 Aufnahmereglement

erfolgt sei. Die Schulleitung trage die Verantwortung für das Handeln der korrigierenden

(Mittelschul- und Primar-) Lehrpersonen und habe für diese einzustehen.

Weiter sei es aufgrund der zugestellten

Prüfungsunterlagen, Lösungsschemas und der Stellungnahme des Beschwerdegegners

sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Vorinstanz möglich gewesen,

die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen. Die namentliche Bekanntgabe der

korrigierenden Lehrpersonen sowie deren persönlichen Notizen seien

grundsätzlich nicht erforderlich gewesen. Insofern liege keine

Gehörsverweigerung vor.

4.4

Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz war es für sie (wie auch für die Beschwerdeführerin)

aufgrund der Akten und Stellungnahmen des Beschwerdegegners nicht möglich, die

Bewertung des Deutschaufsatzes der Beschwerdeführerin vollumfänglich

nachzuvollziehen, da die Überprüfung, ob eine Primarlehrperson an der Korrektur

als Expertin mitgewirkt und wie diese den Deutschaufsatz der Beschwerdeführerin

bewertet hatte, nicht möglich war.

Insofern wäre die Vorinstanz gehalten gewesen abzuklären,

ob eine Primarlehrperson an der Korrektur des Deutschaufsatzes der

Beschwerdeführerin mitgewirkt hatte und ob entsprechende Korrekturunterlagen

vorhanden waren. Die Garantie der Prorektorin des Beschwerdegegners ist nicht

ausreichend, um eine Gehörsverletzung ausschliessen zu können. Im Übrigen ist

es nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdegegner ein

Geheimhaltungsinteresse an den Namen der mitwirkenden Experten zukommen soll.

4.5

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hingegen keine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes darin zu sehen, dass es die Vorinstanz unterlassen hatte,

die Korrekturerfahrung der Mittelschullehrperson, welche den Aufsatz der

Beschwerdeführerin korrigiert hatte, genauer abzuklären. Diese

Mittelschullehrperson ist als Deutschlehrerin beim Beschwerdegegner angestellt

und somit hinreichend qualifiziert, um an der Korrektur der Aufnahmeprüfung

mitzuwirken.

4.6

Indem es

die Vorinstanz unterliess, sorgfältig abzuklären, ob der Beschwerdegegner seine

Aktenführungspflicht verletzt hatte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz

nach § 7 Abs. 1 VRG und verursachte damit teilweise das

verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dieser Umstand wird bei der Kostenverteilung

zu berücksichtigen sein (vgl. E. 8).

Da das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

13.

Januar 2020 die nötigen Sachverhaltsabklärungen selbst vorgenommen

hat, kann auf eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung verzichtet

werden (vgl. Donatsch, § 20 N. 42).

5.

5.1

In ihrer

Stellungnahme vom 12. Februar 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr

Aufsatz sei nicht ordnungsgemäss korrigiert worden, da es auch nach Bekanntgabe

der Expertin "weiterhin klar [sei], dass ein Austausch bzw. der

erforderliche Dialog mit der Primarschullehrperson als Zweitexpertin nicht

stattfand bzw. eine allfällige Zweitbeurteilung blind und unkritisch und damit

ungenügend erfolgte". Aus § 8 Abs. 2 des Aufnahmereglements gehe

mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Mittelschul- und

Primarschullehrpersonen als gleichwertige Korrektoren gelten sollen, da Letztere

als Experten mitwirken würden. Wenn die Mittelschullehrperson einseitig die

Aufsatzkorrektur vornähme und die Primarschullehrperson diese Erstbeurteilung

nur "durchwinken" müsse, sei dies rechtswidrig und willkürlich.

5.2

In ihrem

Entscheid vom 15. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, bei der Mitwirkung

der Primarlehrpersonen als Expertinnen sei es gemäss § 8 Abs. 2 des Aufnahmereglements

nicht erforderlich, diesen die Ergebnisse der Erstkorrektur vorzuenthalten.

Insofern liege kein Verfahrensfehler vor. In ihrer Stellungnahme vom

30.

September 2019 vertrat die Vor­instanz die Meinung, § 8

Abs. 2 des Aufnahmereglements verlange eine Zweitmeinung nur im Sinn einer

Mitwirkung, Weiteres werde aber nicht vorgeschrieben.

5.3

Es ist

erstellt, dass D als Expertin an der Korrektur des Deutschaufsatzes der

Beschwerdeführerin mitgewirkt hatte (vgl. E. 3.2.3), und es liegen keine

Hinweise vor, dass ihre Mitwirkung auf grundrechtswidrige Art und Weise erfolgt

war. Da die Korrektur des Deutschaufsatzes nicht zu beanstanden ist (vgl.

E. 6.2), brauchen die Anforderungen an die Mitwirkung der

Primarlehrpersonen nicht weiter vertieft zu werden. Es ist aber klar, dass

diese Mitwirkung im Einklang mit den Grundrechten der Bundesverfassung,

namentlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV, zu erfolgen hat.

6.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bewertung der

Mathematikprüfung sowie des Deutsch­aufsatzes der Beschwerdeführerin auf

nachvollziehbare Art und Weise erfolgte oder ob sie offensichtliche Mängel

aufweist bzw. auf sachfremden Kriterien beruht.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bewertung der Aufgabe 6 ihrer

Mathematikprüfung sei nicht korrekt, sondern auf willkürliche Art und Weise

erfolgt. Mit Bezug auf das Korrekturschema Mathematik der Zentralen

Aufnahmeprüfung 2019 ist sie der Meinung, dass ihr 2 Punkte, mindestens

aber 1 Punkt mehr zu erteilen seien beziehungsweise sei, was auch eine um

0,5 bzw. 0,25 höhere Note zur Folge hätte. Es sei "unrichtig und

rechtswidrig", dass drei richtige Teilresultate (erste Teilstrecke, dritte

Teilstrecke mit einem Rechnungsfehler und gesamte Wanderstrecke) sowie das

Aufzeigen des restlichen Lösungswegs (ohne Berechnung des Endresultats) nur zu 1 Punkt

bei Aufgabe 6 geführt hätten.

6.1.2

Gemäss Korrekturschema wurde bei

Aufgabe 6 1 Punkt erteilt, wenn eine der folgenden Optionen zutraf:

- Richtiger

Lösungsweg, aber genau zwei Rechenfehler, und das Endergebnis ist mit oder ohne

Einheit angegeben.

- Es ist genau eine der folgenden

Optionen erfüllt:

- Im ersten Teil wandern

die Freundinnen 6 km.

- Für das Reststück

benötigen die Freundinnen 24 min.

2.

Punkte

hingegen wurden erteilt, wenn eine der folgenden Optionen zutraf:

- Richtiger

Lösungsweg, aber genau ein Rechenfehler, und das Endergebnis ist ohne Einheit

angegeben.

- Im ersten

Teil wandern die Freundinnen 6 km, und für das Reststück benötigen die

Freundinnen 24 min.

6.1.3

Die Vorinstanz führte aus, bei Aufgabe 6 sei die durchschnittliche

Geschwindigkeit der drei Freundinnen für ihre Wanderung bis zur Berghütte

gesucht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die erste Teilstrecke richtig

berechnet, jedoch sei ihr bei der Berechnung der benötigen Zeit für die letzten

2,2 km ein Rechenfehler unterlaufen. Als Folgefehler habe sie für die

gesamte Wanderung über 9,8 km 138 statt 140 Minuten berechnet. Für

die Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit (Endergebnis) habe sie

zwar die erforderlichen Rechenoperationen aufgeschrieben, diese jedoch nicht

ausgerechnet.

Gemäss den Korrekturvorgaben gebe es für die Lösung der

Beschwerdeführerin 1 Punkt. Der Lösungsweg sei von ihr korrekt erkannt

worden, doch fehle ein Endergebnis, welches für die Erteilung von 2 oder

3.

Punkten erforderlich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin könnten die Optionen der Punktevergabe und die hierfür

erforderlichen Voraussetzungen auch nicht miteinander kombiniert werden.

6.1.4

Die Beschwerdeführerin zeigte den richtigen Lösungsweg auf, doch unterlief

ihr ein Rechenfehler, und es fehlte auch ein Endergebnis. Insofern ist es

korrekt und nicht willkürlich, dass sie für die Aufgabe 6 1 Punkt

erhalten hat.

6.2

6.2.1

Der Deutschaufsatz der Beschwerdeführerin wurde mit der Note 2,5 bewertet.

Nachdem sich die Bewertung der Mathematikprüfung als rechtmässig herausgestellt

hat, müsste der Deutschaufsatz der Beschwerdeführerin mindestens mit der Note

3,5 bewertet werden, um den für die Aufnahme ans Langgymnasium notwendigen

Notendurchschnitt zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine

durchschnittliche Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5

und 4,0 bewertet wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich

mit einer Note unter 3,5 zu bewerten ist.

6.2.2

Die Beschwerdeführerin führt über sechs Seiten detailliert aus, weshalb

ihrer Ansicht nach der Aufsatz zu tief bewertet worden sei. Sie stützt sich

dabei insbesondere auf das Bewertungs- und Kommentarblatt der

Mittelschullehrperson sowie das Kriterienraster aus dem Brief der

Fachkommissionen Deutsch vom Januar 2019 ab, aus welchen sie ein Punkte- und

Bewertungssystem ableitet.

6.2.3

Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich beim

Bewertungs- und Kommentarblatt um ein Hilfsblatt handle, welches als Grundlage

für den Dialog mit der Primarlehrperson und als Gedächtnisstütze für eine

einzureichende Stellungnahme in einem allfälligen Rekursverfahren diene.

Aufgrund der Auflistung von Beurteilungskriterien diene das Blatt ausserdem der

rechtsgleichen Bewertung der Aufsätze, jedoch nicht im Sinn einer

abschliessenden Checkliste mit einer vordefinierten Punktzahl für jedes einzelne

aufgeführte Kriterium und Unterkriterium. Die Aufsatzbewertung sei Ausfluss

einer Gesamtbetrachtung des Textes in Relation zu Texten anderer

Kandidierender.

6.2.4

6.2.4.1

Die Beschwerdeführerin wählte für den Deutschaufsatz folgende

Aufgabenstellung:

"

2.

Zu lange gezögert

Erzähle eine Geschichte, aus der hervorgeht, in welcher

Situation und warum jemand zu lange zögerte. Beschreibe auch, was im Innern

dieser Person vorging.

Schreibe im Präteritum.

[…]."

Gemäss "Anschlussprogramm Primarschule –

Mittelschulen" (Ausgabe 2011, Beschluss des Bildungsrats vom 2. Mai

2011.

[https://www.zentraleaufnahmepruefung.ch/fileadmin/user_upload/Reglemente/Anschlussprogramm_Primarstufe.pdf])

sollen die Kandidierenden unter anderem fähig sein, den Text inhaltlich auf das

Thema und die Aufgabenstellung auszurichten und Relevantes, sachlich Richtiges

und im Zusammenhang Plausibles zu schreiben. Zudem soll der Text orthografisch

und grammatisch korrekt geschrieben sein, und die Satzzeichen sollen korrekt

gesetzt sein.

6.2.4.2

Der Beschwerdegegner erläuterte in seiner Stellungnahme zum Rekurs der

Beschwerdeführerin die ungenügende Bewertung des Aufsatzes von A wie folgt: Der

Aufsatz enthalte viele grammatische und orthografische Fehler. Der Text weise

viele grammatisch unvollständige Sätze auf, was den Lesefluss derart erschwere,

dass die Aussage des Texts teilweise schwer verständlich sei. Auch in den (eng

miteinander verknüpften) Bereichen Aufbau und Inhalt zeige der Text grosse

Mängel. Eine Grobgliederung sei zwar vorhanden, die Textkohärenz sei jedoch an

mehreren Stellen nicht gegeben, sodass der Leser die Handlungsabfolge kaum nachvollziehen

könne. Entscheidend sei zudem, dass die Aufgabenstellung für den Aufsatz nicht

erfüllt sei.

6.2.4.3

Die Ausführungen des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz zur Bewertung des

Deutschaufsatzes von A sind überzeugend. Die Bewertung beruht auf den

vorgegebenen Kriterien und ist nachvollziehbar. Insbesondere ist es verständlich,

dass der Beschwerdegegner der Meinung ist, die Beschwerdeführerin habe die

Aufgabestellung des Aufsatzes nicht erfüllt, da es nur ansatzweise klar werde,

wie und wieso der Protagonist ihrer Geschichte "zu lange gezögert" habe.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Aufsatz der Beschwerdeführerin auch in

Relation zu den übrigen vom Beschwerdegegner korrigierten Aufsätzen bewertet

wurde. Dieser Vergleich ist sachgerecht und im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

logischerweise nicht mehr nachvollziehbar.

6.2.5

Insbesondere unter Berücksichtigung der bei Aufnahmeprüfungen an Gymnasien

ohnehin strengen Bewertung erweist sich die Bewertung des Aufsatzes mit einer

Note unter 3,5 – und damit als unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft.

6.3

Die

Bewertung der Mathematikprüfung sowie des Deutschaufsatzes der

Beschwerdeführerin sind damit nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorgabe eines anzustrebenden einheitlichen Notendurchschnitts

für die Aufsatzkorrektur (Bandbreite) zwischen 3,5 und 4,0 für die

Langgymnasien stelle eine Zulassungsgrenze für jedes Gymnasium im Kanton Zürich

dar und sei als "verkappter Numerus Clausus" zu qualifizieren,

weshalb eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn erforderlich sei.

7.2

Wie das

Verwaltungsgericht bereits in VB.2009.00430 dargelegt hat, bedarf die

ziffernmässige Beschränkung des Zugangs zu einem Gymnasium nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts einer formell-gesetzlichen Grundlage (zum

Ganzen VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 4). Davon zu

unterscheiden sind Zulassungsbedingungen. Solange diese die Eignung der

Kandidierenden betreffen, müssen sie nicht im Gesetz selber formuliert sein

(BGE 121 I 22 E. 4a; BGr, 14. März 2006, 2P.304/2005,

E. 4.4; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A.,

Bern/Stuttgart/Wien, S. 354). So bedarf es keiner formell-gesetzlichen

Grundlage, um die Anforderungen an den Übertritt ins Gymnasium zu erhöhen,

jedenfalls soweit es um die üblichen Anforderungen an das schulische Wissen und

Können der Bewerberinnen und Bewerber geht. Es ist auch ohne gesetzliche

Ermächtigung zulässig, die für die Aufnahme erforderliche Punktezahl jeweils

von Jahr zu Jahr – auch erst nach Vorliegen der Prüfungsresultate – neu

festzulegen. Zentral ist, dass eine Verschärfung der Aufnahmebedingungen

innerhalb des Konkretisierungsspielraums zur schulischen Eignung liegt (BGr,

28.

April 1994, 2P.7/1994 = SG GVP 1994 Nr. 89, E. 4b,

und 14. März 2006, 2P.304/2005, E. 4.8).

7.3

Eine

zahlenmässige Begrenzung, wie sie für einen Numerus clausus charakteristisch

ist, ist bei der Zentralen Aufnahmeprüfung an die Zürcher Langgymnasien nicht

auszumachen. Es werden – anders als bei einem Numerus clausus – nicht

Kandidierende, welche die leistungsmässigen Anforderungen an sich erfüllen,

abgewiesen. Vielmehr betrifft die Vorgabe eines Notenschnitts die

Zulassungsbedingungen. Grund für die Vorgabe bildet der Umstand, dass sich die

verschiedenen Schulen über die Qualität und Einordnung der Aufsätze (unter den

Besten, im Mittelfeld usw.) zwar in der Regel einig sind. In Bezug auf die

Notenskala bestehen hingegen Unterschiede. Die Vorgabe eines Notendurchschnitts

soll Abhilfe schaffen und insofern eine Gleichbehandlung der Kandidierenden

gewährleisten. Der tiefe Wert ist auf die hohen Erfahrungsnoten zurückzuführen,

mit welchen die Kandidierenden in der Regel zur Aufnahmeprüfung antreten. Soll

die Aufnahmeprüfung als Selektionsinstrument ihren Zweck erfüllen, sind die

hohen Erfahrungsnoten mit einem tiefen Notenschnitt bei der Aufnahmeprüfung

auszugleichen. Beim Sprach- und Mathematiktest erfolgt dieser Ausgleich durch

eine entsprechend schwierige Aufgabenstellung. Dies ist beim Deutschaufsatz nur

beschränkt möglich, weshalb ein bestimmter Notenschnitt vorgegeben wird. Dies

ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden: Ist

es ohne gesetzliche Ermässigung zulässig, die für das Bestehen der Prüfung

notwendige Punktzahl anzupassen (BGr, 28. April 1994, 2P.7/1994 =

SG GVP 1994 Nr. 89, E. 4b), ist davon auszugehen, dass auch

die Vorgabe des Notenschnitts nicht zwingend Sache des Gesetzgebers ist. Mit

dieser Vorgabe wird die Eignung der Kandidierenden abgeklärt. Sie bewegt sich

deshalb innerhalb des durch § 14 MSG vorgegebenen Rahmens, der die

Festlegung der Bedingungen delegiert.

7.4

Damit

liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Verletzung des

Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1 BV vor. Soweit sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf ein "Grundsatzpapier"

des Mittelschul- und Berufsbildungsamts stützt, vermag sie daraus nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten, da diese Vorgaben für die Zentrale Aufnahmeprüfung

offensichtlich nicht anwendbar sind.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Gemäss

Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Da der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht nach

§ 8 VRG und damit auch den grundrechtlichen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

verletzt hatte und die Vorinstanz die entsprechenden Rügen der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht sorgfältig prüfte, was mitunter einen

Grund für das verwaltungsrechtliche Verfahren darstellt, sind die Kosten zu 3/5

der Beschwerdeführerin und zu je 1/5 dem Beschwerdegegner sowie der Vorinstanz

aufzuerlegen.

9.2

Ausgangsgemäss

ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen

und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nur

Entscheide aus diesen Bereichen, die nicht auf einer Beurteilung der

persönlichen Fähigkeiten beruhen (zum Ganzen Hansjörg Seiler, in: derselbe et

al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83

N. 139 f. und 142 f.; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258,

E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der

gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/5 der Beschwerdeführerin und zu je 1/5 dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …