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Entscheid

VB.2019.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00564

23. Januar 2020Deutsch31 min

(URT.2020.21429)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00564

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1992 geborener türkischer Staatsangehöriger

kurdischer Ethnie, reiste am 19. August 2014 in die Schweiz ein und ersuchte

gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 29. November 2016 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab; das

Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 15. Mai 2018 (D-8103/2016)

die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das SEM wies mit

Verfügung vom 22. August 2018 ein Wiedererwägungsgesuch ab, das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2018 (D-5444/2018) die

dagegen erhobene Beschwerde, soweit es auf diese eintrat.

Am 6. Juni 2016 heiratete A die Schweizerbürgerin C,

worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörigem erteilt wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. August 2018 (rechtskräftig

seit 15. September 2018) wurde das Getrenntleben der Eheleute festgehalten.

Mit Verfügung vom 23. November 2018 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist

bis 22. Februar 2019 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen diese Verfügung

erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 8. Juli 2019 ab, soweit sie ihn

nicht für gegenstandslos erklärte, und setzte A eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 8. Oktober 2019 an.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. September 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung mit Zustimmung des SEM zu verlängern,

eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen,

subeventualiter sei dem SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen – unter

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Zudem verwies er auf ein

"nachzureichende[s] Gesuch" um unentgeltliche Rechtspflege und ‑vertretung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich, das

Migrationsamt stillschweigend auf Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 stellte das

Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Entscheid des SEM vom

30.

Dezember 2019 zu, womit dieses ein erneutes Asylgesuch von A

abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war, A aus der Schweiz

weggewiesen und den Wegweisungsvollzug angeordnet hatte.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat am 27. November 2019 beim SEM ein Mehrfachgesuch im

Sinn von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

also ein erneutes Asylgesuch, gestellt. Nach Art. 14 Abs. 5 AsylG

werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem

Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. Gemäss Abs. 6 derselben

Bestimmung bleiben erteilte Aufenthaltsbewilligungen gültig, und sie können

gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

3.2

Die

Abgrenzung von Asyl- und Ausländerrecht erfolgt anhand des Grundsatzes der

Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (BGr, 24. Februar 2012,

2C_730/2011, E. 2.1). Dieser bezweckt, das Asylverfahren zu beschleunigen

und zu verhindern, dass die Gesuchstellenden es verschleppen oder eine drohende

Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich

um eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (BGr, 21. Mai

2012, 2C_430/2012, E. 3.1.1; vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das

Asylverfahren […] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573, 623 ff.). Im

vorliegenden Verfahren geht es indes nicht um eine Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verlängerung einer bereits erteilten

Bewilligung, nachdem mit dem Rekursbegehren sinngemäss auch ein

Verlängerungsgesuch gestellt worden und die widerrufene Bewilligung während der

Hängigkeit des Rekursverfahrens wegen Zeitablaufs erloschen ist. Ein solches

Verfahren wird nicht nach Art. 14 Abs. 5 AsylG gegenstandslos,

sondern es fällt unter Art. 14 Abs. 6 AsylG (VGr, 26. Juni 2013,

VB.2013.00054, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch], auch zum Ganzen).

Andernfalls hätte das Asylgesuch eine Schlechterstellung der betroffenen Person

zur Folge (Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 11).

3.3

Zu

prüfen ist damit nicht nur, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besitzt, namentlich gestützt auf

einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 AIG. Auch bei Vorliegen

eines allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG muss die Aufenthaltsbewilligung aufrechterhalten

werden können. Die Möglichkeit einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung (Art. 14

Abs. 2 AsylG) ändert daran nichts (VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00054,

E. 2.4).

3.4

Das SEM hat in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid vom

30.

Dezember 2019 gestützt auf Art. 44 AsylG die Wegweisung des

Beschwerdeführers verfügt und deren Vollzug angeordnet.

3.4.1

Die Wegweisung einer asylsuchenden

Dispositiv

Person aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn diese im Besitz einer gültigen

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1

lit. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August

1999 [SR 142.311]; Hruschka, Art. 44 AsylG N. 3). Eine

Wegweisung kann erst verfügt werden, wenn ein Gesuch um Erteilung oder

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen bzw. im Fall einer

Überweisung an das SEM die entsprechende Zustimmung verweigert wurde (BVGr,

15. März 2016, C-188/2014, E. 3).

3.4.2 Die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist Gegenstand der vorliegenden

Beschwerde, der nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG mangels einer

gegenteiligen Anordnung aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn das SEM in seiner

Wegweisungsverfügung – die in Kenntnis des kantonalen Beschwerdeverfahrens

erging – festhält, die kantonalen Migrationsbehörden hätten die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen, trifft dies demnach insoweit nicht zu, als die Verweigerung der

Bewilligung nicht rechtskräftig ist. Die Wegweisung erweist sich somit als

zumindest anfechtbar und kann für das kantonale Verwaltungsgericht nicht

beachtlich sein.

3.4.3 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,

ob dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsanspruch zusteht und ob er einen

solchen geltend macht. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die

Zulässigkeit einer Wegweisung nach Art. 44 AsylG zwar nur dann zu

verneinen, wenn die betroffene Person über einen Anwesenheitsanspruch verfügt (BVGr,

19. Juni 2018, D-3135/2018, E. 6.2; BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Fälle, in denen erstmals ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, während vorliegend die Verlängerung

einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung infrage steht.

4.

Der Beschwerdeführer hat sich der Ansicht der Vorinstanz

angeschlossen, wonach ihm kein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Auflösung der Ehe (Art. 50 in Verbindung mit Art. 42 AIG)

zukomme. Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtsfrage von Amtes wegen (§ 70

in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG).

4.1 Ein Aufenthaltsanspruch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der bis

31. Dezember 2018 geltenden Fassung (AS 2007, 5437) kommt vorliegend nicht

infrage, weil die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat.

4.2 Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Aufenthaltsanspruch

aufgrund eines nachehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe einen

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

4.2.1

Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt

beziehen, weil Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des

Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Es muss eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten ehelichen

Gemeinschaft bestehen (VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00384, E. 4.1;

vgl. auch VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1 zu den

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Allgemeinen).

Dies schliesst etwa eine Berufung auf Gründe aus, die bereits vor der Einreise

in die Schweiz entstanden und die sich im Fall einer Rückkehr ins Heimatland

aktualisieren würden, wenn sie keinen Bezug zur Ehe aufweisen (BGr, 21. Februar

2012, 2C_688/2011, E. 2.3; VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00054,

E. 3.6; VGr, 22. Dezember 2010, VB.2010.00541, E. 5.3.4 f.

[nicht unter www.vgrzh.ch]).

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die

Strafverfahren, die in der Türkei gegen ihn geführt werden, die

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verunmöglichten und eine Wegweisung

unzulässig sowie unzumutbar machten. Damit führt er einen Grund an, der bereits

vor der Einreise in die Schweiz gesetzt wurde und keinen Zusammenhang mit

seiner Ehe aufweist. Sodann beruft er sich auf seine Integration und seine

Respektierung der Rechtsordnung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. a

und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der bis 31. Dezember 2018

geltenden Fassung (AS 2007, 5497). Diese Elemente vermögen aber für sich allein

genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345

E. 3.2.3). Somit kommt hier auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

als Anspruchsgrundlage nicht infrage.

5.

5.1 Die

Vorinstanz hat geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (in Anwendung von Art. 3 in

Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG oder wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu

verlängern ist. Der Beschwerdeführer beantragt die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung "mit Zustimmung des Staatssekretariats für

Migration", also nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

5.2 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (in der bis

31. Dezember 2018 geltenden Fassung) namentlich die Integration der

gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die

Familien- und die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit

längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert

ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich

allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der

gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein,

dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land

– insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März

2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche, familiäre und ökonomische

Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre,

stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können

folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr, 17. Dezember 2018,

F-3956/2016, E. 6.3).

5.3 Der

Beschwerdeführer hat sein Heimatland mit knapp 22 Jahren verlassen und

hält sich seit rund 5 ½ Jahren in der Schweiz auf. Die Vorinstanz hat

zutreffend festgestellt, dass seine Integration in sprachlicher Hinsicht

durchaus gelungen ist und in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht den

Erwartungen entspricht: Er kann sich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1

ausweisen, ist anscheinend nicht straffällig geworden, wurde jedenfalls bis zum

26. Oktober 2018 nie betrieben und war zumindest zwischen dem 1. April

2018 und Mai 2019 erwerbstätig. Dass er seit dem 1. August 2019 von der

Sozialhilfe unterstützt werden muss, könnte auf die ungesicherte

ausländerrechtliche Stellung zurückgehen und vermag die Gesamteinschätzung

nicht entscheidend zu beeinflussen. Eine relevante enge Bindung zur Schweiz

liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon

auszugehen, dass die Wiedereingliederung in der Türkei für den rund

27-jährigen, kinderlosen und gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen

Angaben über einen Gymnasialabschluss verfügt, grundsätzlich ohne Weiteres

möglich ist. Vorbehalten bleiben die im Folgenden zu beantwortenden Fragen, ob

in diesem Zusammenhang Hindernisse des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind und

– gegebenenfalls – ob solche bestehen.

6.

6.1 Vollzugshindernisse

im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person

gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob

es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat

diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet,

sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit

Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse

entgegenstehen, gehört zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid

über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige

Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu

lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben

(BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6). Eine Verweisung der Prüfung von Vollzugshindernissen

in das Asylverfahren kommt nur infrage, wenn die betroffene Person ausdrücklich

den Willen geäussert hat, ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG zu

stellen (BGE 137 II 305 E. 3.2; BVGE 2010/42 E. 12).

6.2 Wie sich

aus den Kriterien von Art. 31 VZAE (in der hier anwendbaren, bis

31. Dezember 2018 geltenden, wie auch in der heutigen Fassung) ergibt,

liegt der Schwerpunkt bei der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls auf der Verankerung der betreffenden Person in der Schweiz (BVGr,

17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3 und 7.5; BVGE 2017 VII/6

E. 6.4). Dies schliesst aber nicht aus, die Vollzugshindernisse in diesem

Rahmen zu berücksichtigen: So hängt der schwerwiegende persönliche Härtefall

unter anderem von den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat ab (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE), die nur

bestehen, wenn eine Wegweisung zulässig und zumutbar ist. Diese Fragen sind

demnach im vorliegenden Zusammenhang vorfrageweise zu prüfen. Würden die

Vollzugshindernisse bei der Prüfung der Wiedereingliederung ausgeklammert und

erst bei der Prüfung der vorläufigen Aufnahme beachtet, würde dies im Ergebnis

dazu führen, dass im Vergleich weniger gewichtige Schwierigkeiten bei der

Integration im Heimatland zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beitragen

könnten, während die zwingenden Vollzugshindernisse nur zum schwächeren

Anwesenheitsstatus der vorläufigen Aufnahme führen könnten. Daher sind die

Vollzugshindernisse beim Entscheid über einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen (vgl. BGr,

6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; VGr, 26. Juni 2013,

VB.2013.00054, E. 3.6; vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,

E. 5.5.3). Eine gewisse Überschneidung zwischen der Prüfung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und der Beurteilung der Vollziehbarkeit

einer verfügten Wegweisung ist als unvermeidlich hinzunehmen (BVGr,

17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; BVGE 2017 VII/6

E. 6.4).

6.3 Im

Folgenden ist konkret auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Sache des

Beschwerdeführers einzugehen.

6.3.1

In den ersten beiden asylrechtlichen Verfahren wurden die Zulässigkeit,

Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft, sondern

ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Wegweisung aufgrund des Anspruchs

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen

Migrationsbehörden falle (BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016, E. 8.3;

vgl. auch BVGr, 8. Oktober 2018, D-5444/2018, Sachverhalt G und E. 8 f.).

6.3.2

Allerdings brachte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 27. November

2019 an das SEM anscheinend vor, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bzw.

eine allfällige vorläufige Aufnahme sei in jenem Verfahren zu prüfen. Bei der

Behandlung des Mehrfachgesuchs nahm das SEM die beantragte Prüfung vor, wies

den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an

(Dispositiv-Ziff. 3–5). Es fragt sich, ob die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Vollzugshindernisse damit entfallen ist.

6.3.3

Die Einreichung des Mehrfachgesuchs ändert nichts an der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts (vgl. E. 3). Ein Beschwerderückzug liegt nicht vor.

Der Wegweisungsentscheid des SEM greift der kantonalen Prüfung vor, ob eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Insoweit erging er in Verletzung der

funktionellen Zuständigkeit (vgl. E. 3.4). Er vermag insbesondere die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Vollzugshindernisse nicht

aufzuheben, weil diese bei der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls als Vorfragen relevant sind (im Ergebnis gleich VGr, 17. Januar

2018, VB.2017.00585, E. 7.2, 7.5.2 und 7.6 [nicht unter www.vgrzh.ch]).

6.3.4

Anzumerken ist, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der

vorliegenden Konstellation der Zustimmung des SEM bedarf und dieses zuständig

zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist (Art. 5 lit. d der

Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]

in Verbindung mit Art. 85 VZAE; Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG). Es

besteht also im Ergebnis keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.

7.

7.1 Vorliegend steht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs infrage. Der

Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83

Abs. 3 AIG).

7.2 Der

Beschwerdeführer beruft sich auf das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 3

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3

Abs. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105).

Das Gebot ist auch in Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) und des Internationalen Pakts über

bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 103.2)

enthalten. Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher

bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Ausschaffung

einer ausländischen Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine

andere Art der unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von

Art. 3 EMRK führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt,

dass der ausschaffende Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat

möglich macht (vgl. Luc Gonin/Oliver Bigler, Convention européenne des droits

de l'homme [CEDH], Commentaire des articles l à 18 CEDH, Bern 2019, Art. 3

N. 178 ff.; Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern

2010, Art. 83 N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der Praxis des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der

Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen,

wenn sie darzulegen vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat einer

konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese

Bestimmung fallende Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer

Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich nicht,

um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende

Misshandlung muss zudem eine gewisse Schwere erreichen, um in den

Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere

sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische

Person hat dabei gewichtige Gründe ("substantial grounds")

darzulegen, die auf eine solch konkrete Gefahr schliessen lassen; der Eintritt

der geltend gemachten Gefährdung der ausländischen Person muss mithin von

erheblicher Wahrscheinlichkeit sein (vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober

2011, Husseini, 10611/09, §§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi,

37201/06, § 125; 29. April 1997, H.L.R., 24573/94,

§§ 40 ff.; 30. Oktober 1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc.,

§§ 107 ff. [alles unter www.echr.coe.int]; VGr, 12. September

2018, VB.2018.00271, E. 4.4.1).

7.3 Gemäss den

Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 16. März 2016 wurden

gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 acht Strafverfahren

eingeleitet, die zumindest damals alle noch hängig waren. Ihm werden im

Wesentlichen folgende Straftatbestände vorgeworfen: Teilnahme an sowie

Organisieren und Leitung einer illegalen Demonstration, Verstoss gegen das

Demonstrationsgesetz, Beschädigung öffentlichen Eigentums, Widerstand gegen

einen Beamten, Mitgliedschaft bei einer bewaffneten (Terror‑)Organisation

sowie Propaganda für eine (Terror‑)Organisation. Gemeint ist offenbar die

linksextreme Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C), die in der EU als

Terrororganisation gilt, während das schweizerische Bundesgericht die Frage

offenliess (vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001

des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen

und Organisationen gerichtete restriktive Massnahmen zur Bekämpfung des

Terrorismus [ABl L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 70] in Verbindung

mit Anhang Ziff. II/19 der Durchführungsverordnung [EU] 2019/1337 des

Rates vom 8. August 2019 [ABl L 209 vom 9. August 2019, S. 1];

BGE 142 IV 175 E. 5.7; 133 IV 58 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer

brachte in den früheren Asylverfahren und auch im kantonalen Verfahren vor,

diese Strafverfahren entbehrten einer sachlichen Grundlage; in seinem

Mehrfachgesuch vom 27. November 2019 machte er anscheinend geltend, er

habe sein politisches Engagement in den Asylverfahren teilweise verschwiegen –

aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation erachtet zu werden. Er

behauptete nun eine Mitgliedschaft bei der Halk Cephesi (Volksfront), einem der

DHKP-C zumindest nahestehenden Verein (de.wikipedia.org > Revolutionäre

Volksbefreiungspartei-Front). Das SEM trat insoweit auf das Gesuch mangels

funktioneller Zuständigkeit nicht ein, weil es sich um Revisionsvorbringen

handle. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bezeichnen die Strafverfahren

als rechtsstaatlich legitim. Ob der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer

Terrororganisation und der Propaganda für diese sowie die weiteren Delikte dem

Beschwerdeführer zu Recht zur Last gelegt worden seien, hätten die türkischen

Gerichte zu prüfen (BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016, E. 7.2.9 und

7.3). Die Frage nach dem politischen Engagement des Beschwerdeführers und

insbesondere nach seinem Verhältnis zur DHKP-C kann hier offengelassen werden:

Massgeblich ist allein, ob dem Beschwerdeführer Folter oder unmenschliche

Behandlung durch die Polizei oder Strafverfolgungsbehörden droht.

7.4 Das SEM

und das Bundesverwaltungsgericht haben die hier massgeblichen Fragen unter

anderem Blickwinkel – im Hinblick auf eine allfällige Asylgewährung

– teilweise geprüft. Zudem hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren

einen Amtsbericht des SEM eingeholt.

7.4.1

Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht sind im Asylbereich eigentliche

Fachinstanzen, die auf ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen

zurückgreifen können, welche sich mit der aktuellen Situation in den

Herkunftsländern befassen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,

E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen).

7.4.2

Mit Bezug auf die vorläufige Aufnahme hat das Verwaltungsgericht

festgehalten, dass die gesetzliche Kompetenzordnung den Fachkenntnissen der

Asylinstanzen des Bundes dadurch Rechnung trägt, dass ausschliesslich diese

Behörden für die Anordnung zuständig sind (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG).

Dies bedeutet für die kantonalen Behörden, dass sie das Vorliegen von

Vollzugshindernissen verneinen können, solange solche im kantonalen Verfahren

nicht ernsthaft infrage kommen; sobald das Vorliegen eines Vollzugshindernisses

aufgrund der den kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen

nicht zweifelsfrei verneint werden kann bzw. wahrscheinlich ist, haben sie beim

SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, damit die Fachinstanzen des Bundes

darüber befinden können (VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2;

vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1). Vorliegend

steht zwar eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls infrage, doch ist die Mitwirkung der Asylinstanzen des Bundes

ebenfalls gewährleistet, weil die Bewilligung von der Zustimmung des SEM

abhängt (vgl. E. 6.3.4).

7.4.3 Amtsberichten, die auf besonderen

Fachkenntnissen beruhen, kommt ein dem Sachverständigengutachten vergleichbarer

Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheid­instanz

nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum

Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 10. Dezember 2008,

VB.2008.00404, E. 3.1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 146 f.). Diese Prüfungsbeschränkung ist hier in

Bezug auf den Amtsbericht des SEM und sinngemäss auch auf die Erwägungen des

Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden.

7.5 Zur Beurteilung des Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung im

Heimatstaat ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im betreffenden

Staat zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der konkreten Umstände

des Falls die spezifische Gefahr für die betroffene Person abzuschätzen. Dabei

spielt insbesondere eine Rolle, ob diese zu einer Personengruppe gehört, die im

Heimatstaat in besonderem Mass gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4;

vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 6.8 zur Auslieferung).

7.5.1

Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf einen Amtsbericht des SEM vom 8. Februar

2019. Darin schliesst das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner

Rückkehr in die Türkei wegen der gegen ihn hängigen Strafverfahren von den

Behörden kontaktiert würde. Es ergäben sich aus den Akten allerdings keine

Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen dieser staatlichen Strafverfolgung, die

vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als rechtsstaatlich legitim eingestuft

wurde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK

verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ebenso lägen keine Hinweise

vor, wonach die Strafverfahren bisher oder zukünftig rechtsstaatlichen

Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten. Es sei daher nicht zu erwarten, dass

dem Beschwerdeführer ungerechtfertigt hohe Strafen oder Strafen, die in

Verbindung mit seiner politischen Anschauung stünden, drohten. Die Zulässigkeit

des Wegweisungsvollzugs sei daher zu bejahen. Der Amtsbericht weist zwei

wesentliche Mängel auf: Er schätzt erstens das Risiko einer Festnahme in

aktenwidriger Weise zu tief ein (vgl. E. 7.5.4); zweitens nimmt er in

keiner Weise Bezug auf die rechtsstaatlich problematische Situation in der

Türkei, auf die im Folgenden einzugehen ist, sondern beurteilt die Situation

des Beschwerdeführers losgelöst von dieser. Er erweist sich insofern als

irrtümlich bzw. lückenhaft. Ihm ist daher, obwohl er von einer Fachbehörde

stammt, insoweit nicht zu folgen, als er sich zum Festnahmerisiko äussert und

als er allein gestützt auf die Akten, ohne Beachtung der allgemeinen

Menschenrechtslage in der Türkei, auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

schliesst. Der letztere Vorbehalt gilt auch gegenüber den Erwägungen des

Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Mai 2018 (D-8103/2016, E. 7.2.8–7.2.11),

wenn es ausführt, den Akten liessen sich keine konkreten Hinweise entnehmen,

dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren

rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten, ohne diese

Strafverfahren vertieft im Zusammenhang mit der allgemeinen Menschenrechtslage

zu würdigen. Entgegen dem Entscheid des SEM vom 30. Dezember 2019 trifft

sodann nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle das

menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK geprüft habe.

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in Anwendung von Art. 3 Abs. 1

AsylG nur, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht haben könne, aus

asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen

Delikts verurteilt zu werden. Auf den Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit und

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trat es nicht ein (BVGr, 15. Mai 2018,

D-8103/2016, E. 4.1, 7.2.11, 7.6, 8.3). Der knappe Hinweis, es seien

"den Akten keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, dass [dem

Beschwerdeführer] in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine

Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, drohen wird"

(a. a. O., E. 7.2.10), vermag das zur Prüfung des

menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots zuständige kantonale

Verwaltungsgericht daher nicht zu binden.

7.5.2 Bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in der

Türkei beruft sich der Beschwerdeführer auf UNO-Berichte. Soweit es darin um

die Menschenrechtsverletzungen in der Südosttürkei geht, sind diese im

vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht beachtlich. In Bezug auf die gesamte

Türkei nennt das UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte für das Jahr 2017 (in

dem der Ausnahmezustand galt) unter anderem Eingriffe der Exekutive in die

Arbeit der Justiz, willkürliche Verbote zivilgesellschaftlicher Organisationen

und Medien, willkürliche Haft, Folter und Misshandlung während der Haft (unter

anderem: schwere Schläge, sexuelle Gewalt, Elektroschocks, Waterboarding),

Missachtung der Rechte der Gefangenen, Massenentlassungen von Mitgliedern der

Gerichte und der Staatsanwaltschaften, Festnahmen und Verurteilungen von

Rechtsanwältinnen und ‑anwälten, Verbote von Anwaltsverbänden sowie

Festnahme und Haft von Journalistinnen und Journalisten (Office of the United

Nations High Commissioner for Human Rights, Report on the impact of the state

of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East,

January – December 2017, März 2018, besonders §§ 7 ff.,

48 ff., 77 ff. [www.ohchr.org]). Der UN-Sonderberichterstatter

vermerkt unter anderem verbreitete Folter und andere Misshandlungen in

Polizeiarrest und ‑haft unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch vom 15. Juli

2016 und die Schaffung eines entsprechenden Umfelds durch Gesetzes- und

Verordnungsänderungen, welche die Rechte der Inhaftierten beschneiden (United

Nations, General Assembly, Report of the Special Rapporteur on torture and

other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to

Turkey, A/HRC/37/50/Add.1, 18. Dezember 2017, besonders §§ 23,

26 ff., 74 ff., 101 [www.ohchr.org]). Neuere Berichte von NGOs

zeichnen ein vergleichbares Bild der Menschenrechtslage in der Türkei; im

vorliegenden Zusammenhang interessiert namentlich, dass die fehlende

Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die

Verfolgung von Menschenrechtsanwältinnen und ‑anwälten sowie die nach wie

vor verbreitete und ungeahndet bleibende Folter kritisiert werden. Die Folter

trifft neben angeblichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung vor allem Kurden und

Linke. Die Beendigung des Ausnahmezustands nach zwei Jahren soll keine massgebliche

Verbesserung gebracht haben (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2019:

Turkey [www.freedomhouse.org], lit. F1–F3; Human Rights

Watch, World Report 2020: Turkey, besonders: Torture and Ill-Treatment in

Custody, Abduction [www.hrw.org]).

7.5.3

Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei wird auch von den

schweizerischen Gerichten berücksichtigt. Das Bundesstrafgericht hält in Bezug

auf die Auslieferung fest, dass vor dem gescheiterten Putsch vom 15. Juli

2016 förmliche diplomatische Garantien menschenrechtskonformer Behandlung nur

in heiklen Fällen mit politischem Hintergrund verlangt wurden, während

angesichts der derzeitigen menschenrechtlichen Situation auch in einem Fall

ohne politischen Hintergrund eine solche diplomatische Zusicherung angezeigt

war (Bundesstrafgericht, 21. August 2019, RR.2019.120, E. 4). Das

Bundesgericht verweist in einem anderen Fall auf einen Amtsbericht des SEM vom

23. März 2017, wonach sich im Zusammenhang mit dem Umsturzversuch die

Säuberungsaktionen und Massenfestnahmen gegen bestimmte Personengruppen

richteten; betroffen seien Angehörige der Sicherheitskräfte, der Justiz, der

allgemeinen Staatsverwaltung und Personen aus dem Bildungswesen. Weiter könnten

Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren,

Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen

Datenblatt sowie Mitglieder gewisser (legaler) Parteien und Unterstützer von

als illegal bezeichneten Organisationen Opfer der staatlichen Repression werden

(BGr, 9. September 2018, 2C_204/2018, E. 6.3.2).

7.5.4

Zu prüfen ist nun, inwieweit vor diesem Hintergrund gerade für den

Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände die Gefahr

menschenrechtswidriger Behandlung besteht. Gegen ihn wurden zwischen 2011 und

2015 acht Strafverfahren eröffnet, die noch hängig sein dürften; im Rahmen

dieser Strafverfahren wurden gegen ihn verschiedene Festnahmebeschlüsse bzw.

Arrestbefehle erlassen. Aufgrund dessen erscheint die Schlussfolgerung der

schweizerischen Botschaft in Ankara vom 16. März 2016, wonach der

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei "höchstwahrscheinlich

festgenommen und für die Aussage dem Gericht vorgeführt" werde, als nach

wie vor zutreffend. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise verhaftet und den

Strafverfolgungsbehörden übergeben würde (BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016,

E. 7.2.2).

7.5.5

Dem Bundesverwaltungsgericht ist zu folgen, wenn es annimmt, die Einleitung

von Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer gehe offensichtlich auf

hinreichende Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten und nicht

auf vorgeschobene Gründe bzw. auf äussere oder innere Merkmale wie namentlich

die Religion, die ethnische Herkunft oder die politischen Anschauungen zurück

(BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016, E. 7.2.5–7.2.8). In seinem

Mehrfachgesuch vom 27. November 2019 brachte der Beschwerdeführer denn

anscheinend auch vor, Aktivist der F gewesen zu sein.

7.5.6

Das SEM verweist in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2019 auf das vom

Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Sitzungsprotokoll des

14. Schwurgerichts vom 13. Dezember 2018, aus dem sich ergebe, dass

es in diesem Strafverfahren zu diversen Freisprüchen gekommen sei und die

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat bzw. zwei

Jahren und sechs Monaten nicht unangemessen hoch seien. Abgesehen davon, dass

nur einer von zehn Angeklagten ganz freigesprochen wurde, lassen sich dem

Dokument keine genügenden Angaben entnehmen, um die Angemessenheit des Urteils

einzuschätzen. Nicht relevant für den zukünftigen Verlauf der Verfahren

erscheint sodann der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass

der Beschwerdeführer jeweils nur für verhältnismässig kurze Zeit in Gewahrsam

oder Untersuchungshaft genommen worden sei und die Strafverfahren in Freiheit

habe abwarten dürfen, was für die Rechtsstaatlichkeit der Strafverfahren

spreche (BVGr, 15. Mai 2018, D­8103/2016, E. 7.2.9): Der deutlichen

Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage seit dem Putschversuch vom

15. Juli 2016 ist Rechnung zu tragen. Den Akten lassen sich weder genügend

Hinweise entnehmen, welche die Rechtsstaatlichkeit der gegen den

Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren nahelegen, noch solche, die das

Gegenteil vermuten lassen.

7.5.7

Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass die allgemeine

Menschenrechtssituation in der Türkei Zweifel an der rechtsstaatlichen Abwicklung

der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren erweckt. Zu nennen

sind die Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz (die sich auch aus

der Einschüchterung der Anwaltschaft und der Medien ergeben) und auf die

Fairness der Verfahren sowie insbesondere das Risiko der Folter oder anderer

unmenschlicher Behandlung. Die geschilderten Folterpraktiken erreichen die von

der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK verlangte Schwere. Der Beschwerdeführer

weist sodann ein deutlich erhöhtes Risikoprofil auf: Gegen ihn sind

Strafverfahren hängig, und es liegen Festnahmebeschlüsse bzw. Arrestbefehle

vor, sodass er bei einer Einreise in die Türkei umgehend festgenommen werden

dürfte. Er wird der Mitgliedschaft in einer linksextremen (Terror‑)Organisation

verdächtigt, zudem ist er Kurde; diese Umstände lassen das Risiko der Folter im

Polizeigewahrsam als ernsthaft erscheinen. In einem Auslieferungsverfahren

würden die schweizerischen Behörden von der Türkei wohl diplomatische Garantien

der Einhaltung von Art. 3 EMRK verlangen. Zwar lassen sich den Akten keine

Hinweise entnehmen, dass die konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten

Strafverfahren bisher nicht rechtsstaatlich geführt wurden. Zu berücksichtigen

ist jedoch, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit der Eröffnung

der Strafverfahren und der Ausreise des Beschwerdeführers deutlich

verschlechtert hat. Insgesamt genügen die als sehr wahrscheinlich angesehene Festnahme

des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Türkei, seine besondere

Exponiertheit als der Mitgliedschaft in einer linksextremen (Terror‑)Organisation

Verdächtigter und die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei

insbesondere mit Blick auf Polizei und Justiz, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit

der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu bejahen (vgl.

EGMR, 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06, §§ 142 ff.; vgl. auch

EGMR, 30. Mai 2017, A.I., 23378/15, §§ 50 ff.).

7.6 Demnach

ist die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen, womit dessen

Zumutbarkeit nicht mehr geprüft zu werden braucht. Die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend, weshalb die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Der Beschwerdegegner ist einzuladen,

dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu erteilen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung für beide Verfahren auszurichten ([§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer

hat keinen förmlichen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsvertretung im Sinn von § 16 VRG gestellt. Er hat zwar in der

Beschwerdeschrift angekündigt, ein solches Gesuch nachzureichen, dies jedoch in

der Folge nicht getan.

8.2.1

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsvertretung setzt ein

Gesuch voraus (§ 16 Abs. 1 VRG). Dieses kann auch nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist und bis zum Erlass des Endentscheids eingereicht werden

(Plüss, § 16 N. 61).

8.2.2

Gemäss der Beschwerdeschrift sollte das Gesuch noch nicht mit der

Beschwerdeerhebung gestellt, sondern nachgereicht werden. Explizit wird die

Nachreichung des Gesuchs – und nicht etwa von Belegen oder einer Begründung –

in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht anwaltlich, aber

rechtskundig vertreten; er ist deshalb darauf zu behaften, dass entgegen der

Ankündigung kein Gesuch gestellt wurde. Soweit es um die unentgeltliche

Rechtspflege geht, wäre ein Gesuch im Übrigen angesichts des Verfahrensausgangs

ohnehin gegenstandslos.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

23. November 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 8. Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des

Rekursentscheids vom 8. Juli 2019 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach

Auffassung einer Kammerminderheit in der Hauptsache abzuweisen, hingegen das

Migrationsamt anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

Die Kammermehrheit bejaht beim Beschwerdeführer das

Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses und schliesst daraus, dass bei

ihm ein persönlicher Härtefall vorliege, obwohl weder eine relevante enge

Bindung zur Schweiz besteht noch die Wiedereingliederung im Heimatland mit

erheblichen Problemen verbunden wäre (E. 5 und 6). Dem lässt sich nicht

folgen. Nach der klaren gesetzlichen Systematik führen

Wegweisungsvollzugshindernisse bei Personen, die gestützt weder auf das

Asylgesetz noch das Ausländer- und Integrationsgesetz einen Aufenthaltsanspruch

haben, nicht zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts, sondern nur zur vorläufigen

Aufnahme der fraglichen Person (Art. 83 Abs. 1 AIG). Wohl wären

Wegweisungsvollzugshindernisse auch bei der Härtefallprüfung zu

berücksichtigen; sie vermögen für sich allein aber noch keinen Härtefall zu

begründen.

Mit der

Kammermehrheit ist davon auszugehen, dass aufgrund der allgemeinen

Menschenrechtslage in der Türkei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem

Beschwerdeführer nach der zu erwartenden Verhaftung bei der Wiedereinreise

Folter droht. Es ist deshalb angezeigt, dem Staatssekretariat für Migration die

vorläufige Aufnahme zu beantragen, damit jenes die konkrete Foltergefahr für

den Beschwerdeführer vertieft prüfen und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme

anordnen kann.

Für

richtiges Protokoll,

Der

Gerichtsschreiber: