VB.2019.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00564
23. Januar 2020Deutsch31 min
(URT.2020.21429)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00564
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1992 geborener türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie, reiste am 19. August 2014 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 29. November 2016 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab; das
Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 15. Mai 2018 (D-8103/2016)
die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das SEM wies mit
Verfügung vom 22. August 2018 ein Wiedererwägungsgesuch ab, das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2018 (D-5444/2018) die
dagegen erhobene Beschwerde, soweit es auf diese eintrat.
Am 6. Juni 2016 heiratete A die Schweizerbürgerin C,
worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörigem erteilt wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. August 2018 (rechtskräftig
seit 15. September 2018) wurde das Getrenntleben der Eheleute festgehalten.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist
bis 22. Februar 2019 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 8. Juli 2019 ab, soweit sie ihn
nicht für gegenstandslos erklärte, und setzte A eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 8. Oktober 2019 an.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. September 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung mit Zustimmung des SEM zu verlängern,
eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen,
subeventualiter sei dem SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen – unter
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Zudem verwies er auf ein
"nachzureichende[s] Gesuch" um unentgeltliche Rechtspflege und ‑vertretung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich, das
Migrationsamt stillschweigend auf Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 stellte das
Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Entscheid des SEM vom
30.
Dezember 2019 zu, womit dieses ein erneutes Asylgesuch von A
abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war, A aus der Schweiz
weggewiesen und den Wegweisungsvollzug angeordnet hatte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat am 27. November 2019 beim SEM ein Mehrfachgesuch im
Sinn von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
also ein erneutes Asylgesuch, gestellt. Nach Art. 14 Abs. 5 AsylG
werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem
Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. Gemäss Abs. 6 derselben
Bestimmung bleiben erteilte Aufenthaltsbewilligungen gültig, und sie können
gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
3.2
Die
Abgrenzung von Asyl- und Ausländerrecht erfolgt anhand des Grundsatzes der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (BGr, 24. Februar 2012,
2C_730/2011, E. 2.1). Dieser bezweckt, das Asylverfahren zu beschleunigen
und zu verhindern, dass die Gesuchstellenden es verschleppen oder eine drohende
Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich
um eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (BGr, 21. Mai
2012, 2C_430/2012, E. 3.1.1; vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren […] vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573, 623 ff.). Im
vorliegenden Verfahren geht es indes nicht um eine Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verlängerung einer bereits erteilten
Bewilligung, nachdem mit dem Rekursbegehren sinngemäss auch ein
Verlängerungsgesuch gestellt worden und die widerrufene Bewilligung während der
Hängigkeit des Rekursverfahrens wegen Zeitablaufs erloschen ist. Ein solches
Verfahren wird nicht nach Art. 14 Abs. 5 AsylG gegenstandslos,
sondern es fällt unter Art. 14 Abs. 6 AsylG (VGr, 26. Juni 2013,
VB.2013.00054, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch], auch zum Ganzen).
Andernfalls hätte das Asylgesuch eine Schlechterstellung der betroffenen Person
zur Folge (Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 11).
3.3
Zu
prüfen ist damit nicht nur, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besitzt, namentlich gestützt auf
einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 AIG. Auch bei Vorliegen
eines allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG muss die Aufenthaltsbewilligung aufrechterhalten
werden können. Die Möglichkeit einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung (Art. 14
Abs. 2 AsylG) ändert daran nichts (VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00054,
E. 2.4).
3.4
Das SEM hat in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid vom
30.
Dezember 2019 gestützt auf Art. 44 AsylG die Wegweisung des
Beschwerdeführers verfügt und deren Vollzug angeordnet.
3.4.1
Die Wegweisung einer asylsuchenden
Dispositiv
Person aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn diese im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1
lit. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [SR 142.311]; Hruschka, Art. 44 AsylG N. 3). Eine
Wegweisung kann erst verfügt werden, wenn ein Gesuch um Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen bzw. im Fall einer
Überweisung an das SEM die entsprechende Zustimmung verweigert wurde (BVGr,
15. März 2016, C-188/2014, E. 3).
3.4.2 Die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde, der nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG mangels einer
gegenteiligen Anordnung aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn das SEM in seiner
Wegweisungsverfügung – die in Kenntnis des kantonalen Beschwerdeverfahrens
erging – festhält, die kantonalen Migrationsbehörden hätten die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen, trifft dies demnach insoweit nicht zu, als die Verweigerung der
Bewilligung nicht rechtskräftig ist. Die Wegweisung erweist sich somit als
zumindest anfechtbar und kann für das kantonale Verwaltungsgericht nicht
beachtlich sein.
3.4.3 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
ob dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsanspruch zusteht und ob er einen
solchen geltend macht. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Zulässigkeit einer Wegweisung nach Art. 44 AsylG zwar nur dann zu
verneinen, wenn die betroffene Person über einen Anwesenheitsanspruch verfügt (BVGr,
19. Juni 2018, D-3135/2018, E. 6.2; BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Fälle, in denen erstmals ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, während vorliegend die Verlängerung
einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung infrage steht.
4.
Der Beschwerdeführer hat sich der Ansicht der Vorinstanz
angeschlossen, wonach ihm kein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe (Art. 50 in Verbindung mit Art. 42 AIG)
zukomme. Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtsfrage von Amtes wegen (§ 70
in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG).
4.1 Ein Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der bis
31. Dezember 2018 geltenden Fassung (AS 2007, 5437) kommt vorliegend nicht
infrage, weil die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat.
4.2 Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Aufenthaltsanspruch
aufgrund eines nachehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
4.2.1
Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt
beziehen, weil Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des
Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Es muss eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten ehelichen
Gemeinschaft bestehen (VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00384, E. 4.1;
vgl. auch VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1 zu den
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Allgemeinen).
Dies schliesst etwa eine Berufung auf Gründe aus, die bereits vor der Einreise
in die Schweiz entstanden und die sich im Fall einer Rückkehr ins Heimatland
aktualisieren würden, wenn sie keinen Bezug zur Ehe aufweisen (BGr, 21. Februar
2012, 2C_688/2011, E. 2.3; VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00054,
E. 3.6; VGr, 22. Dezember 2010, VB.2010.00541, E. 5.3.4 f.
[nicht unter www.vgrzh.ch]).
4.2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die
Strafverfahren, die in der Türkei gegen ihn geführt werden, die
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verunmöglichten und eine Wegweisung
unzulässig sowie unzumutbar machten. Damit führt er einen Grund an, der bereits
vor der Einreise in die Schweiz gesetzt wurde und keinen Zusammenhang mit
seiner Ehe aufweist. Sodann beruft er sich auf seine Integration und seine
Respektierung der Rechtsordnung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. a
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der bis 31. Dezember 2018
geltenden Fassung (AS 2007, 5497). Diese Elemente vermögen aber für sich allein
genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3). Somit kommt hier auch Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
als Anspruchsgrundlage nicht infrage.
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (in Anwendung von Art. 3 in
Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG oder wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu
verlängern ist. Der Beschwerdeführer beantragt die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung "mit Zustimmung des Staatssekretariats für
Migration", also nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
5.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE (in der bis
31. Dezember 2018 geltenden Fassung) namentlich die Integration der
gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die
Familien- und die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit
längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert
ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich
allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der
gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein,
dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land
– insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März
2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche, familiäre und ökonomische
Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre,
stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können
folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr, 17. Dezember 2018,
F-3956/2016, E. 6.3).
5.3 Der
Beschwerdeführer hat sein Heimatland mit knapp 22 Jahren verlassen und
hält sich seit rund 5 ½ Jahren in der Schweiz auf. Die Vorinstanz hat
zutreffend festgestellt, dass seine Integration in sprachlicher Hinsicht
durchaus gelungen ist und in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht den
Erwartungen entspricht: Er kann sich über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1
ausweisen, ist anscheinend nicht straffällig geworden, wurde jedenfalls bis zum
26. Oktober 2018 nie betrieben und war zumindest zwischen dem 1. April
2018 und Mai 2019 erwerbstätig. Dass er seit dem 1. August 2019 von der
Sozialhilfe unterstützt werden muss, könnte auf die ungesicherte
ausländerrechtliche Stellung zurückgehen und vermag die Gesamteinschätzung
nicht entscheidend zu beeinflussen. Eine relevante enge Bindung zur Schweiz
liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon
auszugehen, dass die Wiedereingliederung in der Türkei für den rund
27-jährigen, kinderlosen und gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen
Angaben über einen Gymnasialabschluss verfügt, grundsätzlich ohne Weiteres
möglich ist. Vorbehalten bleiben die im Folgenden zu beantwortenden Fragen, ob
in diesem Zusammenhang Hindernisse des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind und
– gegebenenfalls – ob solche bestehen.
6.
6.1 Vollzugshindernisse
im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person
gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob
es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat
diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet,
sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit
Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse
entgegenstehen, gehört zur Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid
über eine Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige
Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu
lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben
(BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6). Eine Verweisung der Prüfung von Vollzugshindernissen
in das Asylverfahren kommt nur infrage, wenn die betroffene Person ausdrücklich
den Willen geäussert hat, ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG zu
stellen (BGE 137 II 305 E. 3.2; BVGE 2010/42 E. 12).
6.2 Wie sich
aus den Kriterien von Art. 31 VZAE (in der hier anwendbaren, bis
31. Dezember 2018 geltenden, wie auch in der heutigen Fassung) ergibt,
liegt der Schwerpunkt bei der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls auf der Verankerung der betreffenden Person in der Schweiz (BVGr,
17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3 und 7.5; BVGE 2017 VII/6
E. 6.4). Dies schliesst aber nicht aus, die Vollzugshindernisse in diesem
Rahmen zu berücksichtigen: So hängt der schwerwiegende persönliche Härtefall
unter anderem von den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat ab (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE), die nur
bestehen, wenn eine Wegweisung zulässig und zumutbar ist. Diese Fragen sind
demnach im vorliegenden Zusammenhang vorfrageweise zu prüfen. Würden die
Vollzugshindernisse bei der Prüfung der Wiedereingliederung ausgeklammert und
erst bei der Prüfung der vorläufigen Aufnahme beachtet, würde dies im Ergebnis
dazu führen, dass im Vergleich weniger gewichtige Schwierigkeiten bei der
Integration im Heimatland zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beitragen
könnten, während die zwingenden Vollzugshindernisse nur zum schwächeren
Anwesenheitsstatus der vorläufigen Aufnahme führen könnten. Daher sind die
Vollzugshindernisse beim Entscheid über einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu prüfen (vgl. BGr,
6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; VGr, 26. Juni 2013,
VB.2013.00054, E. 3.6; vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,
E. 5.5.3). Eine gewisse Überschneidung zwischen der Prüfung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und der Beurteilung der Vollziehbarkeit
einer verfügten Wegweisung ist als unvermeidlich hinzunehmen (BVGr,
17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; BVGE 2017 VII/6
E. 6.4).
6.3 Im
Folgenden ist konkret auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten in der Sache des
Beschwerdeführers einzugehen.
6.3.1
In den ersten beiden asylrechtlichen Verfahren wurden die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft, sondern
ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Wegweisung aufgrund des Anspruchs
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden falle (BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016, E. 8.3;
vgl. auch BVGr, 8. Oktober 2018, D-5444/2018, Sachverhalt G und E. 8 f.).
6.3.2
Allerdings brachte der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 27. November
2019 an das SEM anscheinend vor, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bzw.
eine allfällige vorläufige Aufnahme sei in jenem Verfahren zu prüfen. Bei der
Behandlung des Mehrfachgesuchs nahm das SEM die beantragte Prüfung vor, wies
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an
(Dispositiv-Ziff. 3–5). Es fragt sich, ob die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Vollzugshindernisse damit entfallen ist.
6.3.3
Die Einreichung des Mehrfachgesuchs ändert nichts an der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts (vgl. E. 3). Ein Beschwerderückzug liegt nicht vor.
Der Wegweisungsentscheid des SEM greift der kantonalen Prüfung vor, ob eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Insoweit erging er in Verletzung der
funktionellen Zuständigkeit (vgl. E. 3.4). Er vermag insbesondere die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Vollzugshindernisse nicht
aufzuheben, weil diese bei der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls als Vorfragen relevant sind (im Ergebnis gleich VGr, 17. Januar
2018, VB.2017.00585, E. 7.2, 7.5.2 und 7.6 [nicht unter www.vgrzh.ch]).
6.3.4
Anzumerken ist, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der
vorliegenden Konstellation der Zustimmung des SEM bedarf und dieses zuständig
zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist (Art. 5 lit. d der
Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]
in Verbindung mit Art. 85 VZAE; Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG). Es
besteht also im Ergebnis keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
7.
7.1 Vorliegend steht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs infrage. Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
7.2 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3
Abs. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105).
Das Gebot ist auch in Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 103.2)
enthalten. Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher
bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Ausschaffung
einer ausländischen Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine
andere Art der unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt,
dass der ausschaffende Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat
möglich macht (vgl. Luc Gonin/Oliver Bigler, Convention européenne des droits
de l'homme [CEDH], Commentaire des articles l à 18 CEDH, Bern 2019, Art. 3
N. 178 ff.; Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Art. 83 N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der
Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen,
wenn sie darzulegen vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat einer
konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese
Bestimmung fallende Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer
Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich nicht,
um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende
Misshandlung muss zudem eine gewisse Schwere erreichen, um in den
Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere
sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische
Person hat dabei gewichtige Gründe ("substantial grounds")
darzulegen, die auf eine solch konkrete Gefahr schliessen lassen; der Eintritt
der geltend gemachten Gefährdung der ausländischen Person muss mithin von
erheblicher Wahrscheinlichkeit sein (vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober
2011, Husseini, 10611/09, §§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi,
37201/06, § 125; 29. April 1997, H.L.R., 24573/94,
§§ 40 ff.; 30. Oktober 1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc.,
§§ 107 ff. [alles unter www.echr.coe.int]; VGr, 12. September
2018, VB.2018.00271, E. 4.4.1).
7.3 Gemäss den
Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 16. März 2016 wurden
gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2015 acht Strafverfahren
eingeleitet, die zumindest damals alle noch hängig waren. Ihm werden im
Wesentlichen folgende Straftatbestände vorgeworfen: Teilnahme an sowie
Organisieren und Leitung einer illegalen Demonstration, Verstoss gegen das
Demonstrationsgesetz, Beschädigung öffentlichen Eigentums, Widerstand gegen
einen Beamten, Mitgliedschaft bei einer bewaffneten (Terror‑)Organisation
sowie Propaganda für eine (Terror‑)Organisation. Gemeint ist offenbar die
linksextreme Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C), die in der EU als
Terrororganisation gilt, während das schweizerische Bundesgericht die Frage
offenliess (vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001
des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen
und Organisationen gerichtete restriktive Massnahmen zur Bekämpfung des
Terrorismus [ABl L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 70] in Verbindung
mit Anhang Ziff. II/19 der Durchführungsverordnung [EU] 2019/1337 des
Rates vom 8. August 2019 [ABl L 209 vom 9. August 2019, S. 1];
BGE 142 IV 175 E. 5.7; 133 IV 58 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer
brachte in den früheren Asylverfahren und auch im kantonalen Verfahren vor,
diese Strafverfahren entbehrten einer sachlichen Grundlage; in seinem
Mehrfachgesuch vom 27. November 2019 machte er anscheinend geltend, er
habe sein politisches Engagement in den Asylverfahren teilweise verschwiegen –
aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation erachtet zu werden. Er
behauptete nun eine Mitgliedschaft bei der Halk Cephesi (Volksfront), einem der
DHKP-C zumindest nahestehenden Verein (de.wikipedia.org > Revolutionäre
Volksbefreiungspartei-Front). Das SEM trat insoweit auf das Gesuch mangels
funktioneller Zuständigkeit nicht ein, weil es sich um Revisionsvorbringen
handle. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bezeichnen die Strafverfahren
als rechtsstaatlich legitim. Ob der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation und der Propaganda für diese sowie die weiteren Delikte dem
Beschwerdeführer zu Recht zur Last gelegt worden seien, hätten die türkischen
Gerichte zu prüfen (BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016, E. 7.2.9 und
7.3). Die Frage nach dem politischen Engagement des Beschwerdeführers und
insbesondere nach seinem Verhältnis zur DHKP-C kann hier offengelassen werden:
Massgeblich ist allein, ob dem Beschwerdeführer Folter oder unmenschliche
Behandlung durch die Polizei oder Strafverfolgungsbehörden droht.
7.4 Das SEM
und das Bundesverwaltungsgericht haben die hier massgeblichen Fragen unter
anderem Blickwinkel – im Hinblick auf eine allfällige Asylgewährung
– teilweise geprüft. Zudem hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren
einen Amtsbericht des SEM eingeholt.
7.4.1
Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht sind im Asylbereich eigentliche
Fachinstanzen, die auf ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen
zurückgreifen können, welche sich mit der aktuellen Situation in den
Herkunftsländern befassen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,
E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen).
7.4.2
Mit Bezug auf die vorläufige Aufnahme hat das Verwaltungsgericht
festgehalten, dass die gesetzliche Kompetenzordnung den Fachkenntnissen der
Asylinstanzen des Bundes dadurch Rechnung trägt, dass ausschliesslich diese
Behörden für die Anordnung zuständig sind (Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG).
Dies bedeutet für die kantonalen Behörden, dass sie das Vorliegen von
Vollzugshindernissen verneinen können, solange solche im kantonalen Verfahren
nicht ernsthaft infrage kommen; sobald das Vorliegen eines Vollzugshindernisses
aufgrund der den kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen
nicht zweifelsfrei verneint werden kann bzw. wahrscheinlich ist, haben sie beim
SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, damit die Fachinstanzen des Bundes
darüber befinden können (VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2;
vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1). Vorliegend
steht zwar eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls infrage, doch ist die Mitwirkung der Asylinstanzen des Bundes
ebenfalls gewährleistet, weil die Bewilligung von der Zustimmung des SEM
abhängt (vgl. E. 6.3.4).
7.4.3 Amtsberichten, die auf besonderen
Fachkenntnissen beruhen, kommt ein dem Sachverständigengutachten vergleichbarer
Beweiswert zu. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz
nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum
Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 10. Dezember 2008,
VB.2008.00404, E. 3.1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 146 f.). Diese Prüfungsbeschränkung ist hier in
Bezug auf den Amtsbericht des SEM und sinngemäss auch auf die Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden.
7.5 Zur Beurteilung des Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung im
Heimatstaat ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im betreffenden
Staat zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist aufgrund der konkreten Umstände
des Falls die spezifische Gefahr für die betroffene Person abzuschätzen. Dabei
spielt insbesondere eine Rolle, ob diese zu einer Personengruppe gehört, die im
Heimatstaat in besonderem Mass gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4;
vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 6.8 zur Auslieferung).
7.5.1
Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf einen Amtsbericht des SEM vom 8. Februar
2019. Darin schliesst das SEM nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in die Türkei wegen der gegen ihn hängigen Strafverfahren von den
Behörden kontaktiert würde. Es ergäben sich aus den Akten allerdings keine
Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen dieser staatlichen Strafverfolgung, die
vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht als rechtsstaatlich legitim eingestuft
wurde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ebenso lägen keine Hinweise
vor, wonach die Strafverfahren bisher oder zukünftig rechtsstaatlichen
Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten. Es sei daher nicht zu erwarten, dass
dem Beschwerdeführer ungerechtfertigt hohe Strafen oder Strafen, die in
Verbindung mit seiner politischen Anschauung stünden, drohten. Die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs sei daher zu bejahen. Der Amtsbericht weist zwei
wesentliche Mängel auf: Er schätzt erstens das Risiko einer Festnahme in
aktenwidriger Weise zu tief ein (vgl. E. 7.5.4); zweitens nimmt er in
keiner Weise Bezug auf die rechtsstaatlich problematische Situation in der
Türkei, auf die im Folgenden einzugehen ist, sondern beurteilt die Situation
des Beschwerdeführers losgelöst von dieser. Er erweist sich insofern als
irrtümlich bzw. lückenhaft. Ihm ist daher, obwohl er von einer Fachbehörde
stammt, insoweit nicht zu folgen, als er sich zum Festnahmerisiko äussert und
als er allein gestützt auf die Akten, ohne Beachtung der allgemeinen
Menschenrechtslage in der Türkei, auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
schliesst. Der letztere Vorbehalt gilt auch gegenüber den Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Mai 2018 (D-8103/2016, E. 7.2.8–7.2.11),
wenn es ausführt, den Akten liessen sich keine konkreten Hinweise entnehmen,
dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten, ohne diese
Strafverfahren vertieft im Zusammenhang mit der allgemeinen Menschenrechtslage
zu würdigen. Entgegen dem Entscheid des SEM vom 30. Dezember 2019 trifft
sodann nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle das
menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK geprüft habe.
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in Anwendung von Art. 3 Abs. 1
AsylG nur, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht haben könne, aus
asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts verurteilt zu werden. Auf den Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trat es nicht ein (BVGr, 15. Mai 2018,
D-8103/2016, E. 4.1, 7.2.11, 7.6, 8.3). Der knappe Hinweis, es seien
"den Akten keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, dass [dem
Beschwerdeführer] in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, drohen wird"
(a. a. O., E. 7.2.10), vermag das zur Prüfung des
menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots zuständige kantonale
Verwaltungsgericht daher nicht zu binden.
7.5.2 Bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in der
Türkei beruft sich der Beschwerdeführer auf UNO-Berichte. Soweit es darin um
die Menschenrechtsverletzungen in der Südosttürkei geht, sind diese im
vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht beachtlich. In Bezug auf die gesamte
Türkei nennt das UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte für das Jahr 2017 (in
dem der Ausnahmezustand galt) unter anderem Eingriffe der Exekutive in die
Arbeit der Justiz, willkürliche Verbote zivilgesellschaftlicher Organisationen
und Medien, willkürliche Haft, Folter und Misshandlung während der Haft (unter
anderem: schwere Schläge, sexuelle Gewalt, Elektroschocks, Waterboarding),
Missachtung der Rechte der Gefangenen, Massenentlassungen von Mitgliedern der
Gerichte und der Staatsanwaltschaften, Festnahmen und Verurteilungen von
Rechtsanwältinnen und ‑anwälten, Verbote von Anwaltsverbänden sowie
Festnahme und Haft von Journalistinnen und Journalisten (Office of the United
Nations High Commissioner for Human Rights, Report on the impact of the state
of emergency on human rights in Turkey, including an update on the South-East,
January – December 2017, März 2018, besonders §§ 7 ff.,
48 ff., 77 ff. [www.ohchr.org]). Der UN-Sonderberichterstatter
vermerkt unter anderem verbreitete Folter und andere Misshandlungen in
Polizeiarrest und ‑haft unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch vom 15. Juli
2016 und die Schaffung eines entsprechenden Umfelds durch Gesetzes- und
Verordnungsänderungen, welche die Rechte der Inhaftierten beschneiden (United
Nations, General Assembly, Report of the Special Rapporteur on torture and
other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment on his mission to
Turkey, A/HRC/37/50/Add.1, 18. Dezember 2017, besonders §§ 23,
26 ff., 74 ff., 101 [www.ohchr.org]). Neuere Berichte von NGOs
zeichnen ein vergleichbares Bild der Menschenrechtslage in der Türkei; im
vorliegenden Zusammenhang interessiert namentlich, dass die fehlende
Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die
Verfolgung von Menschenrechtsanwältinnen und ‑anwälten sowie die nach wie
vor verbreitete und ungeahndet bleibende Folter kritisiert werden. Die Folter
trifft neben angeblichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung vor allem Kurden und
Linke. Die Beendigung des Ausnahmezustands nach zwei Jahren soll keine massgebliche
Verbesserung gebracht haben (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2019:
Turkey [www.freedomhouse.org], lit. F1–F3; Human Rights
Watch, World Report 2020: Turkey, besonders: Torture and Ill-Treatment in
Custody, Abduction [www.hrw.org]).
7.5.3
Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei wird auch von den
schweizerischen Gerichten berücksichtigt. Das Bundesstrafgericht hält in Bezug
auf die Auslieferung fest, dass vor dem gescheiterten Putsch vom 15. Juli
2016 förmliche diplomatische Garantien menschenrechtskonformer Behandlung nur
in heiklen Fällen mit politischem Hintergrund verlangt wurden, während
angesichts der derzeitigen menschenrechtlichen Situation auch in einem Fall
ohne politischen Hintergrund eine solche diplomatische Zusicherung angezeigt
war (Bundesstrafgericht, 21. August 2019, RR.2019.120, E. 4). Das
Bundesgericht verweist in einem anderen Fall auf einen Amtsbericht des SEM vom
23. März 2017, wonach sich im Zusammenhang mit dem Umsturzversuch die
Säuberungsaktionen und Massenfestnahmen gegen bestimmte Personengruppen
richteten; betroffen seien Angehörige der Sicherheitskräfte, der Justiz, der
allgemeinen Staatsverwaltung und Personen aus dem Bildungswesen. Weiter könnten
Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren,
Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen
Datenblatt sowie Mitglieder gewisser (legaler) Parteien und Unterstützer von
als illegal bezeichneten Organisationen Opfer der staatlichen Repression werden
(BGr, 9. September 2018, 2C_204/2018, E. 6.3.2).
7.5.4
Zu prüfen ist nun, inwieweit vor diesem Hintergrund gerade für den
Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände die Gefahr
menschenrechtswidriger Behandlung besteht. Gegen ihn wurden zwischen 2011 und
2015 acht Strafverfahren eröffnet, die noch hängig sein dürften; im Rahmen
dieser Strafverfahren wurden gegen ihn verschiedene Festnahmebeschlüsse bzw.
Arrestbefehle erlassen. Aufgrund dessen erscheint die Schlussfolgerung der
schweizerischen Botschaft in Ankara vom 16. März 2016, wonach der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei "höchstwahrscheinlich
festgenommen und für die Aussage dem Gericht vorgeführt" werde, als nach
wie vor zutreffend. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise verhaftet und den
Strafverfolgungsbehörden übergeben würde (BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016,
E. 7.2.2).
7.5.5
Dem Bundesverwaltungsgericht ist zu folgen, wenn es annimmt, die Einleitung
von Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer gehe offensichtlich auf
hinreichende Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten und nicht
auf vorgeschobene Gründe bzw. auf äussere oder innere Merkmale wie namentlich
die Religion, die ethnische Herkunft oder die politischen Anschauungen zurück
(BVGr, 15. Mai 2018, D-8103/2016, E. 7.2.5–7.2.8). In seinem
Mehrfachgesuch vom 27. November 2019 brachte der Beschwerdeführer denn
anscheinend auch vor, Aktivist der F gewesen zu sein.
7.5.6
Das SEM verweist in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2019 auf das vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Sitzungsprotokoll des
14. Schwurgerichts vom 13. Dezember 2018, aus dem sich ergebe, dass
es in diesem Strafverfahren zu diversen Freisprüchen gekommen sei und die
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat bzw. zwei
Jahren und sechs Monaten nicht unangemessen hoch seien. Abgesehen davon, dass
nur einer von zehn Angeklagten ganz freigesprochen wurde, lassen sich dem
Dokument keine genügenden Angaben entnehmen, um die Angemessenheit des Urteils
einzuschätzen. Nicht relevant für den zukünftigen Verlauf der Verfahren
erscheint sodann der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass
der Beschwerdeführer jeweils nur für verhältnismässig kurze Zeit in Gewahrsam
oder Untersuchungshaft genommen worden sei und die Strafverfahren in Freiheit
habe abwarten dürfen, was für die Rechtsstaatlichkeit der Strafverfahren
spreche (BVGr, 15. Mai 2018, D8103/2016, E. 7.2.9): Der deutlichen
Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage seit dem Putschversuch vom
15. Juli 2016 ist Rechnung zu tragen. Den Akten lassen sich weder genügend
Hinweise entnehmen, welche die Rechtsstaatlichkeit der gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren nahelegen, noch solche, die das
Gegenteil vermuten lassen.
7.5.7
Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei Zweifel an der rechtsstaatlichen Abwicklung
der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren erweckt. Zu nennen
sind die Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz (die sich auch aus
der Einschüchterung der Anwaltschaft und der Medien ergeben) und auf die
Fairness der Verfahren sowie insbesondere das Risiko der Folter oder anderer
unmenschlicher Behandlung. Die geschilderten Folterpraktiken erreichen die von
der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK verlangte Schwere. Der Beschwerdeführer
weist sodann ein deutlich erhöhtes Risikoprofil auf: Gegen ihn sind
Strafverfahren hängig, und es liegen Festnahmebeschlüsse bzw. Arrestbefehle
vor, sodass er bei einer Einreise in die Türkei umgehend festgenommen werden
dürfte. Er wird der Mitgliedschaft in einer linksextremen (Terror‑)Organisation
verdächtigt, zudem ist er Kurde; diese Umstände lassen das Risiko der Folter im
Polizeigewahrsam als ernsthaft erscheinen. In einem Auslieferungsverfahren
würden die schweizerischen Behörden von der Türkei wohl diplomatische Garantien
der Einhaltung von Art. 3 EMRK verlangen. Zwar lassen sich den Akten keine
Hinweise entnehmen, dass die konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Strafverfahren bisher nicht rechtsstaatlich geführt wurden. Zu berücksichtigen
ist jedoch, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit der Eröffnung
der Strafverfahren und der Ausreise des Beschwerdeführers deutlich
verschlechtert hat. Insgesamt genügen die als sehr wahrscheinlich angesehene Festnahme
des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in die Türkei, seine besondere
Exponiertheit als der Mitgliedschaft in einer linksextremen (Terror‑)Organisation
Verdächtigter und die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
insbesondere mit Blick auf Polizei und Justiz, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit
der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu bejahen (vgl.
EGMR, 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06, §§ 142 ff.; vgl. auch
EGMR, 30. Mai 2017, A.I., 23378/15, §§ 50 ff.).
7.6 Demnach
ist die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen, womit dessen
Zumutbarkeit nicht mehr geprüft zu werden braucht. Die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtsverletzend, weshalb die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Der Beschwerdegegner ist einzuladen,
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zu erteilen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung für beide Verfahren auszurichten ([§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Der Beschwerdeführer
hat keinen förmlichen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung im Sinn von § 16 VRG gestellt. Er hat zwar in der
Beschwerdeschrift angekündigt, ein solches Gesuch nachzureichen, dies jedoch in
der Folge nicht getan.
8.2.1
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsvertretung setzt ein
Gesuch voraus (§ 16 Abs. 1 VRG). Dieses kann auch nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist und bis zum Erlass des Endentscheids eingereicht werden
(Plüss, § 16 N. 61).
8.2.2
Gemäss der Beschwerdeschrift sollte das Gesuch noch nicht mit der
Beschwerdeerhebung gestellt, sondern nachgereicht werden. Explizit wird die
Nachreichung des Gesuchs – und nicht etwa von Belegen oder einer Begründung –
in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht anwaltlich, aber
rechtskundig vertreten; er ist deshalb darauf zu behaften, dass entgegen der
Ankündigung kein Gesuch gestellt wurde. Soweit es um die unentgeltliche
Rechtspflege geht, wäre ein Gesuch im Übrigen angesichts des Verfahrensausgangs
ohnehin gegenstandslos.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
23. November 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 8. Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des
Rekursentscheids vom 8. Juli 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach
Auffassung einer Kammerminderheit in der Hauptsache abzuweisen, hingegen das
Migrationsamt anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.
Die Kammermehrheit bejaht beim Beschwerdeführer das
Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses und schliesst daraus, dass bei
ihm ein persönlicher Härtefall vorliege, obwohl weder eine relevante enge
Bindung zur Schweiz besteht noch die Wiedereingliederung im Heimatland mit
erheblichen Problemen verbunden wäre (E. 5 und 6). Dem lässt sich nicht
folgen. Nach der klaren gesetzlichen Systematik führen
Wegweisungsvollzugshindernisse bei Personen, die gestützt weder auf das
Asylgesetz noch das Ausländer- und Integrationsgesetz einen Aufenthaltsanspruch
haben, nicht zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts, sondern nur zur vorläufigen
Aufnahme der fraglichen Person (Art. 83 Abs. 1 AIG). Wohl wären
Wegweisungsvollzugshindernisse auch bei der Härtefallprüfung zu
berücksichtigen; sie vermögen für sich allein aber noch keinen Härtefall zu
begründen.
Mit der
Kammermehrheit ist davon auszugehen, dass aufgrund der allgemeinen
Menschenrechtslage in der Türkei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem
Beschwerdeführer nach der zu erwartenden Verhaftung bei der Wiedereinreise
Folter droht. Es ist deshalb angezeigt, dem Staatssekretariat für Migration die
vorläufige Aufnahme zu beantragen, damit jenes die konkrete Foltergefahr für
den Beschwerdeführer vertieft prüfen und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme
anordnen kann.
Für
richtiges Protokoll,
Der
Gerichtsschreiber: