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Entscheid

VB.2019.00570

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00570

27. März 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21587)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00570

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

gemäss Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 16. Januar 2018 ab

1. Februar 2018 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Gleichzeitig wurde

sie unter anderem angewiesen, an dem von der Sozialabteilung zugewiesenen

Beschäftigungsprogramm und/oder Bewerbungscoaching teilzunehmen. Für einen

allfälligen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm C werde eine

Kostengutsprache von Fr. 880.- pro Monat geleistet. A habe lückenlos an

diesem Programm teilzunehmen und die dort geltenden Regeln zu befolgen. Bei

Abwesenheit sei ab dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest einer medizinisch

anerkannten Fachperson beizubringen. Komme sie den Auflagen und Weisungen der

Sozialabteilung nicht nach, werde die wirtschaftliche Hilfe gemäss

SKOS-Richtlinien gekürzt oder eingestellt.

B. Am

9. Oktober 2018 beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde B, die

wirtschaftliche Hilfe für A per 30. September 2018 einzustellen und die

KVG-Prämienrechnung für den Monat Oktober 2018 nicht zu übernehmen. Eine

Neuanmeldung seitens A könne unter gleichzeitiger Arbeitsaufnahme im Arbeitsintegrationsprogramm

C erfolgen; bei Arbeitsunfähigkeit sei mit der Neuanmeldung ein entsprechendes

Attest des Vertrauensarztes der Gemeinde B einzureichen. Zudem habe A bei einer

Neuanmeldung nachzuweisen, dass sie eine psychiatrische Therapie bei einer

Fachperson absolviere und wie sie ihren Lebensunterhalt im Monat September 2018

bis zum Zeitpunkt der Neuanmeldung bestritten habe (Dispositivziffern 3–6).

C. Dagegen

erhob A am 1. November 2018 Einsprache beim Gemeinderat B und beantragte

die Aufhebung der Dispositivziffern 1–6 des Beschlusses des

Sozialausschusses B vom 9. Oktober 2018, die rückwirkende Auszahlung der

Sozialhilfeleistungen für die Monate August, September und Oktober 2018 sowie

den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Am 3. Dezember 2018

wies der Gemeinderat B die Einsprache von A im Sinn der Erwägungen ab.

D. Am

20. November 2018 beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde B, A ab

1. November 2018 bis vorerst längstens 31. Oktober 2019 wirtschaftliche

Hilfe zu gewähren.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. Dezember 2018 beantragte A dem

Bezirksrat E, der Beschluss des Gemeinderates B vom 3. Dezember 2018 sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B aufzuheben und

ihre Einsprache vom 1. November 2018 sei gutzuheissen. Es seien die

Sozialhilfeleistungen inkl. der Krankenkassenprämien für die Monate August,

September und Oktober 2018 rückwirkend auszubezahlen. Sodann sei die Differenz

von monatlich Fr. 900.- zwischen dem tatsächlichen Mietzins und dem vom

Sozialausschuss bezahlten Mietzins rückwirkend für sämtliche Monate seit Beginn

der Sozialhilfeunterstützung auszubezahlen.

Mit Beschluss vom 5. August 2019 hob der Bezirksrat E

Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderates B vom

3.

Dezember 2018 auf und ersetzte sie durch folgende Fassung

(Dispositivziffer I):

"1. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom

9.

Oktober 2018 des Sozialausschusses der Gemeinde B werden aufgehoben und

die Gemeinde B wird verpflichtet, A für die Zeit vom 1. Oktober 2018 –

25.

Oktober 2018 den im Arbeitsintegrationsprogramm C erzielbaren

Taglohn an ihr Budget Oktober 2018 anzurechnen und im Umfang der daraus

resultierenden Differenz wirtschaftlich zu unterstützen.

Die Gemeinde B wird weiter verpflichtet, A für die Zeit

vom 26. Oktober 2018 – 31. Oktober 2018 wirtschaftliche Hilfe im

Umfang ihres, für diese Zeit noch zu berechnenden Bedarfs zu leisten.

2.

Die Gemeinde B wird verpflichtet, die Auszahlung von

Fr. 159.- für den Monat September 2018 vorzunehmen, sofern diese noch

nicht erfolgte."

Der Antrag von A auf Zusprechung von wirtschaftlicher

Hilfe für die Monate August und September 2018 wurde abgewiesen

(Dispositivziffer II). Im Übrigen wurde der Rekurs als gegenstandslos

geworden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde

(Dispositivziffer III). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen

und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer IV und V).

III.

Mit vom Bezirksrat E an das Verwaltungsgericht

weitergeleiteter Eingabe vom 3. September 2019 erhob A Beschwerde gegen den

Beschluss vom 5. August 2019. Nach entsprechender Aufforderung durch das

Verwaltungsgericht reichte A am 17. September 2019 eine verbesserte

Beschwerdeschrift ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats E vom 5. August 2019. Der Bezirksrat E verzichtete am

31.

Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich nicht

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018 ist die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführerin per 30. September 2018.

Da die wirtschaftliche Hilfe aber gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

20.

November 2018 per 1. November 2018 wieder aufgenommen wurde,

betraf die Leistungseinstellung einzig den Monat Oktober 2018. Damit liegt der

Streitwert unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Im

vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin unter anderem beantragt,

ihr seien die Sozialhilfeleistungen inkl. Krankenkassenprämien für die Monate

August und September 2018 rückwirkend auszubezahlen. Die Vorinstanz erwog

diesbezüglich, es sei unbestritten, dass für den Monat September 2018 eine

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt sei. Eine anfechtbare Verfügung

hierzu liege jedoch nicht vor. Diese Leistungskürzung hätte allerdings

spätestens Gegenstand des Beschlusses vom 9. Oktober 2018 sein sollen,

weshalb sie im Rahmen des Rekurses zu überprüfen sei. Ebenfalls sei auf die von

der Beschwerdeführerin vorgebrachte, von der Beschwerdegegnerin jedoch

bestrittene Leistungskürzung für den Monat August 2018 einzugehen. In der Folge

kam die Vor­instanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für den Monat August 2018 nachweislich wirtschaftliche Hilfe

im Umfang von Fr. 1'876.- geleistet habe, weshalb der Rekurs in diesem

Punkt abzuweisen sei. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im

September 2018 sei zu Recht erfolgt, weshalb die Leistungskürzung zulässig

gewesen sei.

2.2

Gegenstand

des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 45). Im Beschluss vom 9. Oktober 2018 führte die

Beschwerdegegnerin zwar aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit im

Arbeitsintegrationszentrum C am 3. September 2018 hätte aufnehmen und

einen Taglohn hätte erwirtschaften können. Indes wurden die

Sozialhilfeleistungen ausdrücklich erst per 30. September 2018 eingestellt.

Gegenstand der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 9. Oktober 2018 war

dementsprechend lediglich die Einstellung der Sozialhilfe per

30.

September 2018. Die Vor­instanz hat denn auch korrekt festgehalten,

dass hinsichtlich der Kürzung im September 2018 keine anfechtbare Verfügung

vorliege. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch nicht ersichtlich,

weshalb die Leistungskürzung bzw. -einstellung in den Monaten August und

September 2018 Gegenstand des Beschlusses vom 9. Oktober 2018 hätte sein

sollen. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine anfechtbare

Verfügung von der Beschwerdegegnerin verlangen. Eine solche Verfügung kann

jedoch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Vor­instanz eine allfällige

Leistungskürzung bzw. -einstellung in den Monaten August und September 2018 zum

Streitgegenstand erhebt und als erste Instanz darüber entscheidet.

2.3

Nach dem

Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien

ihr rückwirkend die Sozialhilfeleistungen für die Monate August und September

2018.

auszurichten, nicht eintreten dürfen. Dispositivziffer II des vorinstanzlichen

Beschlusses vom 5. August 2019 ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde

diesbezüglich im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 57).

3.

Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch

gegen das Nichteintreten der Vor­instanz auf ihren Antrag betreffend Auszahlung

der Mietzinsdifferenz richtet, ist der Vor­instanz zuzustimmen, dass diese Thematik

nicht Gegenstand des Beschlusses vom 9. Oktober 2018 war (vorn

E. 2.2). Insofern ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den entsprechenden

Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1

Den Rekurs

hinsichtlich der Auflagen im Zusammenhang mit einer allfälligen Neuanmeldung

der Beschwerdeführerin schrieb die Vor­instanz als gegenstandslos geworden ab,

weil zwischenzeitlich bereits eine Neuanmeldung erfolgt sei, der

Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 20. November 2018 per

1.

November 2018 monatliche wirtschaftliche Hilfe gewährt werde und sie

somit kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Auflagen

im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung mehr habe.

4.2

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (sogenannte

materielle Beschwer; § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt

das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt

der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; BGE 128 II 34 E. 1b;

Bertschi, § 21 N. 24). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses lässt

sich absehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im

Einzelfall stattfinden könnte und es sich um eine Frage grundsätz­licher Natur

handelt, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht

(Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen).

4.3

Die

streitgegenständlichen Auflagen in den Dispositivziffern 3–6 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018 beziehen sich auf

eine allfällige Neuanmeldung der Beschwerdeführerin. Nachdem die

Beschwerdeführerin aber gemäss Beschluss vom 20. November 2018 bereits

seit 1. November 2018 wieder wirtschaftliche Hilfe erhält, konnte der

Rekurs vom 18. Dezember 2018 ihr im Hinblick auf diese Auflagen keinen

praktischen Nutzen mehr verschaffen. Mit der erfolgreichen Neuanmeldung fielen

die entsprechenden Auflagen dahin. Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht

dar, inwiefern diesbezüglich noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen

sollte. Auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse kann vorliegend nicht verzichtet

werden, steht doch einer rechtzeitigen Prüfung solcher Auflagen im Einzelfall

nichts entgegen. Da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin aber

bereits mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2018 und

damit bereits vor der Rekurserhebung vom 18. Dezember 2018 dahingefallen

war, hätte anstelle der Abschreibung als gegenstandslos geworden diesbezüglich

nicht auf den Rekurs eingetreten werden dürfen.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe für Oktober 2018 rechtmässig war.

5.1

5.1.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richt­linien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

5.1.2

Gemäss § 3b Abs. 1 und 2 SHG können

die Gemeinden von den Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe

verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die

Gesellschaft dienen. Als Massnahmen zur beruflichen Integration kommen

berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten

Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im zweiten

Arbeitsmarkt infrage. Da sich Art und Umfang solcher Gegenleistungen nach den

individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der betroffenen

Person richten, sind diese individuell festzulegen bzw. zu konkretisieren

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775,

E. 4.2 f.). In der Regel setzen die Sozialbehörden die Gegenleistungen

zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest

(§ 3b Abs. 2 SHG). Die Hilfebedürftigen können allerdings auch nach

§ 21 SHG mit Auflagen und Weisungen zur Erbringung von Gegenleistungen

verpflichtet werden (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487,

E. 3.5).

5.1.3

Die Auflage, an einem

Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt

teilzunehmen, gilt als zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit

handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch

die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf

eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung

vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25.

Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten

und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren

persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein

Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden

Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (VGr,

28.

September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis).

5.1.4

Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die

Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG

angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der

Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt

worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die

Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung

eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der

Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr,

15.

Februar 2016, VB.2015.00634, E. 4.3).

5.1.5

Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung

der Subsidiarität zulässig. Nach bundes- und verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung fehlt es an der Bedürftigkeit, wenn die betroffene Person

tatsächlich die Möglichkeit hat und es ihr zumutbar ist, eine andere

Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen, und die Inanspruchnahme dieser Hilfsquelle

geeignet ist, die Notlage zu überwinden. Verweigert die betroffene Person die

Inanspruchnahme dieser anderen zumutbaren Hilfsquelle, fehlt es an den

Anspruchs­voraussetzungen für die Sozialhilfe (BGE 130 I 71 E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487,

E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3).

Das Subsidiaritätsprinzip findet aber nur direkte Anwendung, wenn an der

Bedürftigkeit grundsätzliche und begründete Zweifel bestehen. Personen, die

durch die Sozialbehörde in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in

der Regel bedürftig. Dies zeigt sich darin, dass solche Arbeitsleistungen eine

Gegenleistung im Rahmen der Sozialhilfe darstellen. Gegenleistungen

werden nur gegenüber Hilfsbedürftigen eingefordert und setzen somit voraus,

dass die Person überhaupt bedürftig ist (§ 3b SHG). Bei Personen, die

grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben, was der Fall ist, wenn diese

durch die Sozialbehörde einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm im

zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen werden, ist deshalb nach den Vorschriften von

§§ 24 und 24a SHG vorzugehen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487,

E. 4.3; VGr, 14. August 2018, VB.2018.00230, E. 2.5; VGr,

18.

September 2019, VB.2019.00273, E. 3.4).

5.1.6

Eine Leistungseinstellung ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG kann sich ausserdem dann rechtfertigen, wenn sich jemand

weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die

Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht

überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können (VGr,

4.

Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien

Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die

gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und

ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener

Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus,

dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb

die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die

Behörde damit ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch

erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen

Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern

unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand

hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten

herbeizuführen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449,

E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

5.2

Aus dem

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018 ergibt sich, dass die

Sozialhilfeleistungen infolge Kontaktabbruchs und fehlenden Nachweises der

Bedürftigkeit eingestellt werden sollten. Zweifel an der Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin dürften sich für die Beschwerdegegnerin daraus ergeben

haben, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2018 offenbar ein

Vorstellungsgespräch wahrgenommen hat und in der Folge unklar war, ob sie eine

Stelle angetreten hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

rechtfertigen alleine solche Zweifel an der Bedürftigkeit die

Leistungseinstellung jedoch nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin auffordern müssen, Unterlagen zu ihrer Bedürftigkeit

einzureichen bzw. sich dazu zu äussern. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin offenbar nicht mehr erreichbar

gewesen ist bzw. den Kontakt abgebrochen hat. Aus den Akten ist nicht

ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Einreichung

von entsprechender Unterlagen aufgefordert hätte, weshalb der

Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden

kann. Unter diesen Umständen durfte die wirtschaftliche Hilfe nicht aufgrund

fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt werden.

5.3

Fraglich

ist, ob die Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Verletzung des

Subsidiaritätsprinzips eingestellt werden durften. Die Beschwerdeführerin wurde

mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2018 angewiesen, an

dem von der Sozialabteilung zugewiesenen Beschäftigungsprogramm und/oder

Bewerbungscoaching teilzunehmen, falls sie bis 1. Februar 2018 keine

konkrete Anstellung ausweisen könne. Für einen allfälligen Einsatz der Beschwerdeführerin

im Arbeitsintegrationsprogramm C werde eine Kostengutsprache von Fr. 880.-

pro Monat geleistet. Die Beschwerdeführerin habe lückenlos an diesem Programm

teilzunehmen und die dortigen Regeln zu befolgen. Bei Abwesenheit sei ab dem

ersten Fehltag ein ärztliches Attest einer medizinisch anerkannten Fachperson

beizubringen. Komme die Beschwerdeführerin den Auflagen und Weisungen der

Sozialabteilung nicht nach, würde die wirtschaftliche Hilfe gemäss

SKOS-Richtlinien gekürzt oder eingestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin bis zum 1. Februar 2018 keine Anstellung gefunden hat. Am

21.

August 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an, ab

dem 3. September 2018 am Arbeitsintegrationsprogramm C teilzunehmen. Damit

wurde die Beschwerdeführerin einem Arbeitsintegrationsprogramm im zweiten

Arbeitsmarkt zugewiesen, weshalb von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist. Die

Leistungseinstellung kann bereits deshalb nicht auf eine Verletzung des

Subsidiaritätsprinzips gestützt werden (vgl. vorn E. 5.1.5).

5.4

Darüber

hinaus ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen nicht

zweifelsfrei, ob die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 tatsächlich

arbeitsfähig und ihr die Arbeitsaufnahme im Arbeitsintegrationsprogramm C zumutbar

war (ihre Angabe in act. 6, wonach sie nie arbeitsunfähig gewesen

sei, ist wohl ein Verschrieb). Gemäss einem vom behandelnden Arzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. F,

ausgefüllten Fragebogen vom 27. Juli 2018 bestanden keine medizinisch ausgewiesenen

Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht an einem Integrationsprogramm

teilnehmen könnte. Demgegenüber bescheinigte er der Beschwerdeführerin am

17.

August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2. bis und mit

31.

August 2018. Gemäss Arztzeugnis vom 31. August 2018 war die

Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Sodann

bestätigte Dr. med. F der Beschwerdegegnerin am 29. September

2018.

im Rahmen eines Berichtes (Fragebogen), dass die Aufnahme des Integrationsprogramms

ab 1. September 2018 ohne Leistungsdruck möglich sei. Im Widerspruch dazu

bescheinigte er der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 wiederum eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis und mit 19. September 2018,

wobei dieses ärztliche Zeugnis nicht unterzeichnet ist. Mit Arztzeugnis vom

26.

Oktober 2018 wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom

1.

September 2018 bis und mit 30. November 2018 festgestellt. Am

29.

Oktober 2018 forderte die Beschwerdegegnerin Dr. med. F auf,

mitzuteilen, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

rückwirkend anders beurteilt habe und ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit

auch für die Beschäftigung im geschützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) gelte.

Daraufhin bestätigte der Arzt der Beschwerdegegnerin am 12. November 2018,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 auf dem zweiten

Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Insgesamt erweisen sich die Arztzeugnisse mit

Bezug auf den Zeitraum ab 1. September 2018 somit als widersprüchlich. Ausserdem

verletzen mehrere Zeugnisse das Gebot, dass der Rückwirkungszeitraum nicht mehr

als wenige Tage, je nach Erkrankung allerhöchstens eine Woche betragen und ein

Zeugnis Auskunft darüber geben sollte, welche Angaben von der Patientin stammen

und welche auf eigenen Feststellungen beruhen (dazu Schweizerische Akademie der

Medizinischen Wissenschaften/Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag – Ein Leitfaden für die Praxis, 3. A.,

2020, zu finden unter https://www.fmh.ch/files/pdf7/rechtliche-grundlagen-2020-de.pdf,

S. 145 f.). Aus den Akten ergibt sich zudem nicht zweifelsfrei, ob

sich die von Dr. med. F

bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jeweils auch auf eine

Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt bezogen hat. Die Zweifel an den

Arztzeugnissen konnten auch durch die Stellungnahme von Dr. med. F

vom 12. November 2018 nicht beseitigt werden, gehen doch die Gründe für

die rückwirkend anders beurteilte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

daraus nicht hervor. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden, dass die Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm C der

Beschwerdeführerin im Oktober 2018 in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar

gewesen wäre, zumal sie bereits ab 1. Dezember 2018 erneut zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben wurde. Auch aus diesem Grund wäre eine

Leistungseinstellung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht zulässig

gewesen.

5.5

Nach dem

Gesagten müssten für die Einstellung der Sozialhilfe vorliegend die Voraussetzungen

von § 24a Abs. 1 SHG erfüllt sein (vgl. vorn E. 5.1.5). Soweit

aus den Akten ersichtlich wurden der Beschwerdeführerin die

Sozialhilfeleistungen vor der Leistungseinstellung per 30. September 2018

nicht mittels Verfügung gekürzt. Mangels vorgängiger, rechtskräftig verfügter

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe lässt sich die Leistungseinstellung nicht

auf § 24a Abs. 1 SHG stützen.

6.

6.1

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 5. August 2019, Dispositivziffer 1

des Beschlusses des Gemeinderats B vom 3. Dezember 2018 sowie

Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses des Sozialausschusses B vom

9. Oktober 2018 sind insoweit aufzuheben, als die wirtschaftliche Hilfe

für die Beschwerdeführerin per 30. September 2018 eingestellt wurde. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

wirtschaftliche Hilfe für den Monat Oktober 2018 vollumfänglich auszubezahlen.

Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 5. August

2019 ist aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich im Sinn der Erwägungen

abzuweisen. Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E vom

5. August 2019 ist dahingehend aufzuheben und abzuändern, als im Übrigen

nicht auf den Rekurs einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 5. August 2019, Dispositivziffer 1 des Beschlusses des

Gemeinderats B vom 3. Dezember 2018 sowie Dispositivziffern 1 und 2

des Beschlusses des Sozialausschusses B vom 9. Oktober 2018 werden

insoweit aufgehoben, als die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin

per 30. September 2018 eingestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe für den Monat

Oktober 2018 vollumfänglich auszubezahlen.

Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 5. August 2019 wird aufgehoben und die Beschwerde diesbezüglich im

Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 5. August 2019 wird dahingehend aufgehoben und abgeändert, als im

Übrigen nicht auf den Rekurs eingetreten wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …