VB.2019.00570
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00570
27. März 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21587)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00570
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
gemäss Beschluss des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 16. Januar 2018 ab
1. Februar 2018 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Gleichzeitig wurde
sie unter anderem angewiesen, an dem von der Sozialabteilung zugewiesenen
Beschäftigungsprogramm und/oder Bewerbungscoaching teilzunehmen. Für einen
allfälligen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm C werde eine
Kostengutsprache von Fr. 880.- pro Monat geleistet. A habe lückenlos an
diesem Programm teilzunehmen und die dort geltenden Regeln zu befolgen. Bei
Abwesenheit sei ab dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest einer medizinisch
anerkannten Fachperson beizubringen. Komme sie den Auflagen und Weisungen der
Sozialabteilung nicht nach, werde die wirtschaftliche Hilfe gemäss
SKOS-Richtlinien gekürzt oder eingestellt.
B. Am
9. Oktober 2018 beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde B, die
wirtschaftliche Hilfe für A per 30. September 2018 einzustellen und die
KVG-Prämienrechnung für den Monat Oktober 2018 nicht zu übernehmen. Eine
Neuanmeldung seitens A könne unter gleichzeitiger Arbeitsaufnahme im Arbeitsintegrationsprogramm
C erfolgen; bei Arbeitsunfähigkeit sei mit der Neuanmeldung ein entsprechendes
Attest des Vertrauensarztes der Gemeinde B einzureichen. Zudem habe A bei einer
Neuanmeldung nachzuweisen, dass sie eine psychiatrische Therapie bei einer
Fachperson absolviere und wie sie ihren Lebensunterhalt im Monat September 2018
bis zum Zeitpunkt der Neuanmeldung bestritten habe (Dispositivziffern 3–6).
C. Dagegen
erhob A am 1. November 2018 Einsprache beim Gemeinderat B und beantragte
die Aufhebung der Dispositivziffern 1–6 des Beschlusses des
Sozialausschusses B vom 9. Oktober 2018, die rückwirkende Auszahlung der
Sozialhilfeleistungen für die Monate August, September und Oktober 2018 sowie
den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Am 3. Dezember 2018
wies der Gemeinderat B die Einsprache von A im Sinn der Erwägungen ab.
D. Am
20. November 2018 beschloss der Sozialausschuss der Gemeinde B, A ab
1. November 2018 bis vorerst längstens 31. Oktober 2019 wirtschaftliche
Hilfe zu gewähren.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 18. Dezember 2018 beantragte A dem
Bezirksrat E, der Beschluss des Gemeinderates B vom 3. Dezember 2018 sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B aufzuheben und
ihre Einsprache vom 1. November 2018 sei gutzuheissen. Es seien die
Sozialhilfeleistungen inkl. der Krankenkassenprämien für die Monate August,
September und Oktober 2018 rückwirkend auszubezahlen. Sodann sei die Differenz
von monatlich Fr. 900.- zwischen dem tatsächlichen Mietzins und dem vom
Sozialausschuss bezahlten Mietzins rückwirkend für sämtliche Monate seit Beginn
der Sozialhilfeunterstützung auszubezahlen.
Mit Beschluss vom 5. August 2019 hob der Bezirksrat E
Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderates B vom
3.
Dezember 2018 auf und ersetzte sie durch folgende Fassung
(Dispositivziffer I):
"1. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom
9.
Oktober 2018 des Sozialausschusses der Gemeinde B werden aufgehoben und
die Gemeinde B wird verpflichtet, A für die Zeit vom 1. Oktober 2018 –
25.
Oktober 2018 den im Arbeitsintegrationsprogramm C erzielbaren
Taglohn an ihr Budget Oktober 2018 anzurechnen und im Umfang der daraus
resultierenden Differenz wirtschaftlich zu unterstützen.
Die Gemeinde B wird weiter verpflichtet, A für die Zeit
vom 26. Oktober 2018 – 31. Oktober 2018 wirtschaftliche Hilfe im
Umfang ihres, für diese Zeit noch zu berechnenden Bedarfs zu leisten.
2.
Die Gemeinde B wird verpflichtet, die Auszahlung von
Fr. 159.- für den Monat September 2018 vorzunehmen, sofern diese noch
nicht erfolgte."
Der Antrag von A auf Zusprechung von wirtschaftlicher
Hilfe für die Monate August und September 2018 wurde abgewiesen
(Dispositivziffer II). Im Übrigen wurde der Rekurs als gegenstandslos
geworden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde
(Dispositivziffer III). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen
und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer IV und V).
III.
Mit vom Bezirksrat E an das Verwaltungsgericht
weitergeleiteter Eingabe vom 3. September 2019 erhob A Beschwerde gegen den
Beschluss vom 5. August 2019. Nach entsprechender Aufforderung durch das
Verwaltungsgericht reichte A am 17. September 2019 eine verbesserte
Beschwerdeschrift ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats E vom 5. August 2019. Der Bezirksrat E verzichtete am
31.
Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich nicht
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018 ist die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdeführerin per 30. September 2018.
Da die wirtschaftliche Hilfe aber gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
20.
November 2018 per 1. November 2018 wieder aufgenommen wurde,
betraf die Leistungseinstellung einzig den Monat Oktober 2018. Damit liegt der
Streitwert unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Im
vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin unter anderem beantragt,
ihr seien die Sozialhilfeleistungen inkl. Krankenkassenprämien für die Monate
August und September 2018 rückwirkend auszubezahlen. Die Vorinstanz erwog
diesbezüglich, es sei unbestritten, dass für den Monat September 2018 eine
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt sei. Eine anfechtbare Verfügung
hierzu liege jedoch nicht vor. Diese Leistungskürzung hätte allerdings
spätestens Gegenstand des Beschlusses vom 9. Oktober 2018 sein sollen,
weshalb sie im Rahmen des Rekurses zu überprüfen sei. Ebenfalls sei auf die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachte, von der Beschwerdegegnerin jedoch
bestrittene Leistungskürzung für den Monat August 2018 einzugehen. In der Folge
kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für den Monat August 2018 nachweislich wirtschaftliche Hilfe
im Umfang von Fr. 1'876.- geleistet habe, weshalb der Rekurs in diesem
Punkt abzuweisen sei. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im
September 2018 sei zu Recht erfolgt, weshalb die Leistungskürzung zulässig
gewesen sei.
2.2
Gegenstand
des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 45). Im Beschluss vom 9. Oktober 2018 führte die
Beschwerdegegnerin zwar aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit im
Arbeitsintegrationszentrum C am 3. September 2018 hätte aufnehmen und
einen Taglohn hätte erwirtschaften können. Indes wurden die
Sozialhilfeleistungen ausdrücklich erst per 30. September 2018 eingestellt.
Gegenstand der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 9. Oktober 2018 war
dementsprechend lediglich die Einstellung der Sozialhilfe per
30.
September 2018. Die Vorinstanz hat denn auch korrekt festgehalten,
dass hinsichtlich der Kürzung im September 2018 keine anfechtbare Verfügung
vorliege. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch nicht ersichtlich,
weshalb die Leistungskürzung bzw. -einstellung in den Monaten August und
September 2018 Gegenstand des Beschlusses vom 9. Oktober 2018 hätte sein
sollen. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine anfechtbare
Verfügung von der Beschwerdegegnerin verlangen. Eine solche Verfügung kann
jedoch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Vorinstanz eine allfällige
Leistungskürzung bzw. -einstellung in den Monaten August und September 2018 zum
Streitgegenstand erhebt und als erste Instanz darüber entscheidet.
2.3
Nach dem
Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien
ihr rückwirkend die Sozialhilfeleistungen für die Monate August und September
2018.
auszurichten, nicht eintreten dürfen. Dispositivziffer II des vorinstanzlichen
Beschlusses vom 5. August 2019 ist deshalb aufzuheben und die Beschwerde
diesbezüglich im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 57).
3.
Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch
gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihren Antrag betreffend Auszahlung
der Mietzinsdifferenz richtet, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Thematik
nicht Gegenstand des Beschlusses vom 9. Oktober 2018 war (vorn
E. 2.2). Insofern ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den entsprechenden
Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1
Den Rekurs
hinsichtlich der Auflagen im Zusammenhang mit einer allfälligen Neuanmeldung
der Beschwerdeführerin schrieb die Vorinstanz als gegenstandslos geworden ab,
weil zwischenzeitlich bereits eine Neuanmeldung erfolgt sei, der
Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 20. November 2018 per
1.
November 2018 monatliche wirtschaftliche Hilfe gewährt werde und sie
somit kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Auflagen
im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung mehr habe.
4.2
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (sogenannte
materielle Beschwer; § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt
das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt
der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; BGE 128 II 34 E. 1b;
Bertschi, § 21 N. 24). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses lässt
sich absehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im
Einzelfall stattfinden könnte und es sich um eine Frage grundsätzlicher Natur
handelt, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht
(Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen).
4.3
Die
streitgegenständlichen Auflagen in den Dispositivziffern 3–6 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018 beziehen sich auf
eine allfällige Neuanmeldung der Beschwerdeführerin. Nachdem die
Beschwerdeführerin aber gemäss Beschluss vom 20. November 2018 bereits
seit 1. November 2018 wieder wirtschaftliche Hilfe erhält, konnte der
Rekurs vom 18. Dezember 2018 ihr im Hinblick auf diese Auflagen keinen
praktischen Nutzen mehr verschaffen. Mit der erfolgreichen Neuanmeldung fielen
die entsprechenden Auflagen dahin. Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht
dar, inwiefern diesbezüglich noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen
sollte. Auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse kann vorliegend nicht verzichtet
werden, steht doch einer rechtzeitigen Prüfung solcher Auflagen im Einzelfall
nichts entgegen. Da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin aber
bereits mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2018 und
damit bereits vor der Rekurserhebung vom 18. Dezember 2018 dahingefallen
war, hätte anstelle der Abschreibung als gegenstandslos geworden diesbezüglich
nicht auf den Rekurs eingetreten werden dürfen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe für Oktober 2018 rechtmässig war.
5.1
5.1.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
5.1.2
Gemäss § 3b Abs. 1 und 2 SHG können
die Gemeinden von den Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe
verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die
Gesellschaft dienen. Als Massnahmen zur beruflichen Integration kommen
berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten
Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im zweiten
Arbeitsmarkt infrage. Da sich Art und Umfang solcher Gegenleistungen nach den
individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der betroffenen
Person richten, sind diese individuell festzulegen bzw. zu konkretisieren
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775,
E. 4.2 f.). In der Regel setzen die Sozialbehörden die Gegenleistungen
zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest
(§ 3b Abs. 2 SHG). Die Hilfebedürftigen können allerdings auch nach
§ 21 SHG mit Auflagen und Weisungen zur Erbringung von Gegenleistungen
verpflichtet werden (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487,
E. 3.5).
5.1.3
Die Auflage, an einem
Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
teilzunehmen, gilt als zulässig, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit
handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch
die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf
eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2). Die
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung
vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25.
Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten
und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren
persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein
Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden
Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (VGr,
28.
September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis).
5.1.4
Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die
Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG
angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der
Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt
worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise
zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die
Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung
eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der
Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr,
15.
Februar 2016, VB.2015.00634, E. 4.3).
5.1.5
Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung
der Subsidiarität zulässig. Nach bundes- und verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung fehlt es an der Bedürftigkeit, wenn die betroffene Person
tatsächlich die Möglichkeit hat und es ihr zumutbar ist, eine andere
Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen, und die Inanspruchnahme dieser Hilfsquelle
geeignet ist, die Notlage zu überwinden. Verweigert die betroffene Person die
Inanspruchnahme dieser anderen zumutbaren Hilfsquelle, fehlt es an den
Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe (BGE 130 I 71 E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487,
E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3).
Das Subsidiaritätsprinzip findet aber nur direkte Anwendung, wenn an der
Bedürftigkeit grundsätzliche und begründete Zweifel bestehen. Personen, die
durch die Sozialbehörde in den zweiten Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in
der Regel bedürftig. Dies zeigt sich darin, dass solche Arbeitsleistungen eine
Gegenleistung im Rahmen der Sozialhilfe darstellen. Gegenleistungen
werden nur gegenüber Hilfsbedürftigen eingefordert und setzen somit voraus,
dass die Person überhaupt bedürftig ist (§ 3b SHG). Bei Personen, die
grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben, was der Fall ist, wenn diese
durch die Sozialbehörde einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm im
zweiten Arbeitsmarkt zugewiesen werden, ist deshalb nach den Vorschriften von
§§ 24 und 24a SHG vorzugehen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487,
E. 4.3; VGr, 14. August 2018, VB.2018.00230, E. 2.5; VGr,
18.
September 2019, VB.2019.00273, E. 3.4).
5.1.6
Eine Leistungseinstellung ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG kann sich ausserdem dann rechtfertigen, wenn sich jemand
weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die
Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (VGr,
4.
Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien
Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die
gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und
ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener
Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus,
dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb
die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die
Behörde damit ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch
erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen
Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern
unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand
hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten
herbeizuführen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449,
E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
5.2
Aus dem
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2018 ergibt sich, dass die
Sozialhilfeleistungen infolge Kontaktabbruchs und fehlenden Nachweises der
Bedürftigkeit eingestellt werden sollten. Zweifel an der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin dürften sich für die Beschwerdegegnerin daraus ergeben
haben, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2018 offenbar ein
Vorstellungsgespräch wahrgenommen hat und in der Folge unklar war, ob sie eine
Stelle angetreten hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
rechtfertigen alleine solche Zweifel an der Bedürftigkeit die
Leistungseinstellung jedoch nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin auffordern müssen, Unterlagen zu ihrer Bedürftigkeit
einzureichen bzw. sich dazu zu äussern. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin offenbar nicht mehr erreichbar
gewesen ist bzw. den Kontakt abgebrochen hat. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Einreichung
von entsprechender Unterlagen aufgefordert hätte, weshalb der
Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden
kann. Unter diesen Umständen durfte die wirtschaftliche Hilfe nicht aufgrund
fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit eingestellt werden.
5.3
Fraglich
ist, ob die Sozialhilfeleistungen aufgrund einer Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips eingestellt werden durften. Die Beschwerdeführerin wurde
mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2018 angewiesen, an
dem von der Sozialabteilung zugewiesenen Beschäftigungsprogramm und/oder
Bewerbungscoaching teilzunehmen, falls sie bis 1. Februar 2018 keine
konkrete Anstellung ausweisen könne. Für einen allfälligen Einsatz der Beschwerdeführerin
im Arbeitsintegrationsprogramm C werde eine Kostengutsprache von Fr. 880.-
pro Monat geleistet. Die Beschwerdeführerin habe lückenlos an diesem Programm
teilzunehmen und die dortigen Regeln zu befolgen. Bei Abwesenheit sei ab dem
ersten Fehltag ein ärztliches Attest einer medizinisch anerkannten Fachperson
beizubringen. Komme die Beschwerdeführerin den Auflagen und Weisungen der
Sozialabteilung nicht nach, würde die wirtschaftliche Hilfe gemäss
SKOS-Richtlinien gekürzt oder eingestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin bis zum 1. Februar 2018 keine Anstellung gefunden hat. Am
21.
August 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an, ab
dem 3. September 2018 am Arbeitsintegrationsprogramm C teilzunehmen. Damit
wurde die Beschwerdeführerin einem Arbeitsintegrationsprogramm im zweiten
Arbeitsmarkt zugewiesen, weshalb von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist. Die
Leistungseinstellung kann bereits deshalb nicht auf eine Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips gestützt werden (vgl. vorn E. 5.1.5).
5.4
Darüber
hinaus ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen nicht
zweifelsfrei, ob die Beschwerdeführerin im Oktober 2018 tatsächlich
arbeitsfähig und ihr die Arbeitsaufnahme im Arbeitsintegrationsprogramm C zumutbar
war (ihre Angabe in act. 6, wonach sie nie arbeitsunfähig gewesen
sei, ist wohl ein Verschrieb). Gemäss einem vom behandelnden Arzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. F,
ausgefüllten Fragebogen vom 27. Juli 2018 bestanden keine medizinisch ausgewiesenen
Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht an einem Integrationsprogramm
teilnehmen könnte. Demgegenüber bescheinigte er der Beschwerdeführerin am
17.
August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2. bis und mit
31.
August 2018. Gemäss Arztzeugnis vom 31. August 2018 war die
Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 zu 100 % arbeitsfähig. Sodann
bestätigte Dr. med. F der Beschwerdegegnerin am 29. September
2018.
im Rahmen eines Berichtes (Fragebogen), dass die Aufnahme des Integrationsprogramms
ab 1. September 2018 ohne Leistungsdruck möglich sei. Im Widerspruch dazu
bescheinigte er der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 wiederum eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis und mit 19. September 2018,
wobei dieses ärztliche Zeugnis nicht unterzeichnet ist. Mit Arztzeugnis vom
26.
Oktober 2018 wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom
1.
September 2018 bis und mit 30. November 2018 festgestellt. Am
29.
Oktober 2018 forderte die Beschwerdegegnerin Dr. med. F auf,
mitzuteilen, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
rückwirkend anders beurteilt habe und ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit
auch für die Beschäftigung im geschützten Rahmen (2. Arbeitsmarkt) gelte.
Daraufhin bestätigte der Arzt der Beschwerdegegnerin am 12. November 2018,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2018 auf dem zweiten
Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Insgesamt erweisen sich die Arztzeugnisse mit
Bezug auf den Zeitraum ab 1. September 2018 somit als widersprüchlich. Ausserdem
verletzen mehrere Zeugnisse das Gebot, dass der Rückwirkungszeitraum nicht mehr
als wenige Tage, je nach Erkrankung allerhöchstens eine Woche betragen und ein
Zeugnis Auskunft darüber geben sollte, welche Angaben von der Patientin stammen
und welche auf eigenen Feststellungen beruhen (dazu Schweizerische Akademie der
Medizinischen Wissenschaften/Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag – Ein Leitfaden für die Praxis, 3. A.,
2020, zu finden unter https://www.fmh.ch/files/pdf7/rechtliche-grundlagen-2020-de.pdf,
S. 145 f.). Aus den Akten ergibt sich zudem nicht zweifelsfrei, ob
sich die von Dr. med. F
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jeweils auch auf eine
Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt bezogen hat. Die Zweifel an den
Arztzeugnissen konnten auch durch die Stellungnahme von Dr. med. F
vom 12. November 2018 nicht beseitigt werden, gehen doch die Gründe für
die rückwirkend anders beurteilte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
daraus nicht hervor. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm C der
Beschwerdeführerin im Oktober 2018 in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar
gewesen wäre, zumal sie bereits ab 1. Dezember 2018 erneut zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben wurde. Auch aus diesem Grund wäre eine
Leistungseinstellung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht zulässig
gewesen.
5.5
Nach dem
Gesagten müssten für die Einstellung der Sozialhilfe vorliegend die Voraussetzungen
von § 24a Abs. 1 SHG erfüllt sein (vgl. vorn E. 5.1.5). Soweit
aus den Akten ersichtlich wurden der Beschwerdeführerin die
Sozialhilfeleistungen vor der Leistungseinstellung per 30. September 2018
nicht mittels Verfügung gekürzt. Mangels vorgängiger, rechtskräftig verfügter
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe lässt sich die Leistungseinstellung nicht
auf § 24a Abs. 1 SHG stützen.
6.
6.1
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 5. August 2019, Dispositivziffer 1
des Beschlusses des Gemeinderats B vom 3. Dezember 2018 sowie
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses des Sozialausschusses B vom
9. Oktober 2018 sind insoweit aufzuheben, als die wirtschaftliche Hilfe
für die Beschwerdeführerin per 30. September 2018 eingestellt wurde. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
wirtschaftliche Hilfe für den Monat Oktober 2018 vollumfänglich auszubezahlen.
Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 5. August
2019 ist aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich im Sinn der Erwägungen
abzuweisen. Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E vom
5. August 2019 ist dahingehend aufzuheben und abzuändern, als im Übrigen
nicht auf den Rekurs einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 5. August 2019, Dispositivziffer 1 des Beschlusses des
Gemeinderats B vom 3. Dezember 2018 sowie Dispositivziffern 1 und 2
des Beschlusses des Sozialausschusses B vom 9. Oktober 2018 werden
insoweit aufgehoben, als die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin
per 30. September 2018 eingestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe für den Monat
Oktober 2018 vollumfänglich auszubezahlen.
Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 5. August 2019 wird aufgehoben und die Beschwerde diesbezüglich im
Sinn der Erwägungen abgewiesen.
Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 5. August 2019 wird dahingehend aufgehoben und abgeändert, als im
Übrigen nicht auf den Rekurs eingetreten wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 945.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …