VB.2019.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00571
7. August 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21958)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00571
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A-Genossenschaft, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasseranschlussgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 setzte die A-Genossenschaft
gegenüber der C AG die Wasseranschlussgebühren für das Gebäude E-strasse 01/02/03,
Block X, G, auf Fr. 106'400.- exkl. Mehrwertsteuer fest. Der noch
ausstehende Baukostenbeitrag nach geleisteter Teilzahlung vom 3. November
2015 betrage Fr. 6'560.- inkl. Mehrwertsteuer. Die Wasseranschlussgebühren
für das Gebäude F-strasse 04, Block Y, G, wurden auf Fr. 183'400.-
exkl. Mehrwertsteuer festgesetzt. Der noch ausstehende Baukostenbeitrag nach
geleisteter Teilzahlung vom 3. November 2011 betrage Fr. 64'985.-
inkl. Mehrwertsteuer. Die ausstehenden Gebühren seien innert 30 Tagen zu
bezahlen. Auf den Gebühren sei bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung
ein Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit geschuldet
(Dispositivziffer 2). Die Aufwendungen für das bereits stattgefundene
Betreibungs- und Schlichtungsverfahren betragen Fr. 623.30. Diese seien
innert 30 Tagen zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der A-Genossenschaft vom
28.
Januar 2019 erhob die C AG am 25. Februar 2019 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Entscheid vom 13. August 2019 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung insoweit auf, als darin der Baukostenbeitrag für das
Gebäude F-strasse 04, Vers.-Nr. 05, Block Y, auf
Fr. 183'400.- und der nach Teilzahlung noch ausstehende Baukostenbeitrag
auf Fr. 64'985.- festgesetzt wurde. Der Baukostenbeitrag für dieses
Gebäude wurde auf Fr. 110'236.- festgesetzt und die Sache zur neuen
Abrechnung des Baukostenbeitrages im Sinn der Erwägung an die A-Genossenschaft
zurückgewiesen. Dispositivziffer 2 wurde insoweit aufgehoben, als darin
Verzugszinsen für das Gebäude F-strasse 04, Vers.-Nr. 05,
Block Y, betreffend Baukostenbeitrag erhoben wurden.
Dispositivziffer 3 wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von total Fr. 5'120.- wurden der A-Genossenschaft zu
9/10 und im Übrigen der C AG auferlegt (Dispositivziffer II). Die A-Genossenschaft
wurde verpflichtet, der C AG eine Umtriebsentschädigung von
Fr. 1'400.- zu bezahlen (Dispositivziffer III).
III.
Mit Beschwerde vom 6. September 2019 beantragte die A-Genossenschaft
dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August
2019.
sei aufzuheben und die "Klage" (recte: der Rekurs) der C AG
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
vollumfänglich abzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte am 10. Oktober 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 14. Oktober 2019 stellte die C AG denselben Antrag unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom
24.
Oktober 2019 und Duplik vom 12. November 2019 hielten die
Parteien jeweils an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist der gestützt auf die Tarifordnung der Beschwerdeführerin
vom 26. Mai 2000 der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte
Baukostenbeitrag bzw. die Wasseranschlussgebühr für das Gebäude F-strasse 04,
Block Y, G, Vers.-Nr. 05. Aufgrund des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 41
N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305,
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind
jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz,
an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.). Die Vorinstanz setzte im angefochtenen
Entscheid den Baukostenbeitrag für das Gebäude Vers.-Nr. 05 fest und wies
die Sache zur neuen Abrechnung an die Beschwerdeführerin zurück. Damit
verbleibt der Beschwerdeführerin kein Entscheidungsspielraum mehr, weshalb von
einem Endentscheid auszugehen ist.
1.3
Die
Beschwerdeführerin stellt die Wasserversorgung im Gemeindegebiet G sicher und
ist damit Trägerin öffentlicher Aufgaben und als solche im vorliegenden
Zusammenhang nach § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. VGr,
23.
Oktober 2019, VB.2019.00010, E. 1.2; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00097, E. 1.3.1; ferner: VGr, 24. Oktober 2019, AN.2018.00002,
E. 1.2).
1.4
Nachdem
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Im Rahmen
der Überbauung "H" in G erstellte die Beschwerdegegnerin unter
anderem auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 das Gebäude Vers.-Nr. 05 (Haus Y).
Dieses wurde an ein bestehendes Gebäude (Haus Z) angebaut und trat an die
Stelle eines für das Neubauvorhaben abgebrochenen Anbaus. Die
Beschwerdeführerin setzte mit Verfügung vom 28. Januar 2019 unter anderem
den Baukostenbeitrag bzw. die Wasseranschlussgebühren für das Gebäude
Vers.-Nr. 05 fest. Bei der Festsetzung des Baukostenbeitrags stellte die
Beschwerdeführerin auf den von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ)
als "bauliche Wertvermehrung" ausgewiesenen Betrag von
Fr. 9'170'000.- ab.
2.2
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen,
für Ersatzbauten eine gleich hohe Gebühr zu verlangen wie für Neubauten, wenn
für die Altbaute bisher noch nie eine solche Abgabe erhoben worden sei. Dies
setze allerdings voraus, dass auch bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr
wie bei einer Neubaute festgesetzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall,
stelle doch die Tarifordnung bei baulichen Änderungen, worunter in erster Linie
Um- und Erweiterungsbauten zu verstehen seien, auf die bauliche Wertvermehrung
ab. Hingegen sei für Neubauten die Versicherungssumme nach deren Vollendung
massgebend. Damit seien die Baukostenbeiträge für das Gebäude Vers.-Nr. 05
neu festzusetzen. Auf Grundlage der Differenz der Versicherungssumme für den
Altbau, d. h. vor
dem Abbruch des Anbaus, in Höhe von Fr. 5'928'200.-, und derjenigen nach
Erstellung des vorliegend strittigen Anbaus in Höhe von Fr. 11'440'000.-
resultiere eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 5'511'800.-. Daraus ergebe
sich bei einem Satz von 2 % gemäss Tarifordnung eine Gebühr von
Fr. 110'236.-.
2.3
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, die Tarifordnung halte ausdrücklich fest,
dass der Mehrwert, also der Wert, der neu geschaffen worden sei,
gebührenpflichtig sei und für einen neu geschaffenen Minderwert keine
Rückzahlung, also Anrechnung erfolge. Es gehe somit nur um den Wert des
Neubaus, unabhängig davon was zuvor abgerissen worden resp. an Wert vermindert
worden sei. Beim vorliegend strittigen Gebäude handle es sich nicht um einen
Um- oder Anbau, sondern ganz eindeutig um einen Neubau. Das neue Gebäude habe
nichts mit dem Altbau zu tun. Dieser sei gänzlich vernichtet worden. Anstelle
dessen sei ein neues Gebäude, mit anderen Massen, anderem Volumen usw.
entstanden.
2.4
Die Beschwerdegegnerin
macht demgegenüber geltend, vorliegend sei ein Anbau abgerissen und neu
erstellt worden. Entsprechend liege eine Ersatzbaute vor. Diese sei nicht als
Neubau, sondern als bauliche Änderung zu qualifizieren. Bei der baulichen
Änderung erhebe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht die volle,
sondern eine ermässigte Gebühr. Damit ergebe sich der relevante Mehrwert aus
der Differenz zwischen dem Neuwert und dem Wert des abgebrochenen Gebäudes.
3.
3.1
Art. 20 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde G vom
14.
September 2015 (WVR) sieht vor, dass Anschluss- und Benützungsgebühren
erhoben werden. Gemäss Art. 21 WVR bestimmen sich die Anschlussgebühren
nach dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft. Diese Bestimmung
wird in der Tarifordnung der Beschwerdeführerin – vorliegend ist jene vom
26.
Mai 2000 anwendbar – konkretisiert. Demgemäss beträgt der
Baukostenbeitrag für Neubauten 2 % der von der Gebäudeversicherung
ausgewiesenen Versicherungssumme, unabhängig eines Anschlusses an das
Versorgungsnetz. Eine Gebührennachzahlung hat bei baulichen Änderungen zu
erfolgen, die eine Steigerung des Basiswerts der Gebäudeversicherungssumme zur
Folge haben. Als Basis des nachzuzahlenden Betrags gilt der in der Gebäudeschatzung
ausgewiesene Anteil der baulichen Wertvermehrung. Für einen Minderwert von
bestehenden Bauten erfolgt keine Rückzahlung.
3.2
Zunächst
ist zu prüfen, ob es sich beim umstrittenen Gebäude Vers.-Nr. 05 um eine
Neubaute oder aber um eine bauliche Änderung im Sinn der Tarifordnung handelt.
Im Antrag zur Bauzeitversicherung vom 18. Juni 2016 bezeichnete die
Beschwerdegegnerin das Bauprojekt zwar als "Neubau Wohn- und Geschäftshaus
(X+Y), Sanierung Haus Z". Indes ergibt sich aus dem Projektplan, dass es
sich beim erstellten Gebäude Vers.-Nr. 05 nicht um einen Neubau auf einer
zuvor unbebauten Parzelle handelt, sondern um eine Ersatzbaute für den
abgerissenen Anbau. Sodann lässt sich auch aufgrund der Schätzungen der
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich auf eine Ersatzbaute schliessen, gab sie
doch in der Schätzung des Gebäudes Vers.-Nr. 05 vom 17. September
2015.
als Schätzungsgrund "Teilabbruch" und in jener vom
21.
September 2017 "Umbau" an. Damit ist von einer Ersatzbaute
und nicht von einer Neubaute auszugehen.
3.3
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienen Anschlussgebühren dazu, die Kosten
der Erstellung der Infrastrukturanlagen zu decken, an welche die Liegenschaft
angeschlossen wird. Mit der Entrichtung der Gebühr erfolgt der Einkauf in das
Infrastrukturnetz bzw. die Möglichkeit, das fragliche Leitungsnetz zu benutzen.
Falls die massgeblichen Vorschriften dies vorsehen, darf zwar bei
nachträglichen baulichen Veränderungen eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben
werden, ohne dass es dabei auf die zu erwartende Mehr- oder Minderbelastung der
öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsnetze ankommt. Mit Blick auf den mit
den Anschlussgebühren verfolgten Finanzierungszweck erscheint es aber nicht
gerechtfertigt, Ersatzbauten anders zu behandeln als Um- und
Erweiterungsbauten. Die Gleichbehandlung von Ersatz- und Erweiterungsbauten
drängt sich bis zu einem gewissen Grad auch aus praktischen Gründen auf, da
zwischen Um- und Ausbauten sowie eigentlichen Ersatzbauten letztlich keine
scharfe Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die
neu geschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig neben der verbliebenen
Altsubstanz derart dominieren, dass der Vorgang baulich und wirtschaftlich der
Erstellung einer Ersatzbaute gleich- oder nahekommt. Zwar ist nicht
ausgeschlossen, für Ersatzbauten eine gleich hohe Anschlussgebühr zu verlangen
wie für Neubauten, wenn für die Altbaute bisher nie eine solche Abgabe erhoben
wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass auch bei Um- und Erweiterungsbauten die
Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt wird. Im Fall einer Ersatzbaute ist
die Erhebung der vollen Anschlussgebühr allerdings umso fragwürdiger, als diese
die öffentlichen Versorgungswerke unter Umständen weniger stark in Anspruch
nimmt als die beseitigte Altbaute (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00160,
E. 6.1; BGr, 10. Oktober 2007, 2C_153/2007, E. 4 und
5.2
ff.; BGr, 1. September 2003, 2P.78/2003, E. 3.6).
Nach dem Gesagten wäre die Erhebung der vollen, für
eigentliche Neubauten geltenden Anschlussgebühr im Fall von Ersatzbauten nur
dann zulässig, wenn der volle Tarif auch für Um- und Erweiterungsbauten gälte.
Dies ist aber gemäss der Tarifordnung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai
2000.
nicht der Fall. Vielmehr sieht die Tarifordnung für bauliche Änderungen –
worunter auch Um- und Erweiterungsbauten zu subsumieren sind – lediglich eine
Gebührennachzahlung basierend auf dem Anteil der baulichen Wertvermehrung vor.
Vorliegend ist deshalb für Ersatzbauten lediglich der reduzierte, für bauliche
Änderungen geltende Tarif zu erheben.
3.4
Unter
baulicher Wertvermehrung ist in der Regel die Wertsteigerung des Gebäudes, die
durch eine bauliche Investition seit der letzten Schätzung eingetreten ist, zu
verstehen. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich stellte deshalb für die
Ermittlung der baulichen Wertvermehrung im Rahmen der Schätzung vom
21.
September 2017, bei welcher die Versicherungssumme auf
Fr. 11'440'000.- beziffert wurde, auf die letzte Schätzung des Gebäudes
Vers.-Nr. 05 ab. Diese datiert vom 17. September 2015 und weist eine
Versicherungssumme von Fr. 2'270'000.- aus. Gestützt darauf ergab sich
eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 9'170'000.-. Aus
gebäudeversicherungsrechtlicher Sicht ist diese Berechnung nicht zu
beanstanden. Im Hinblick auf die Erhebung der Wasseranschlussgebühren ist
jedoch zu berücksichtigen, dass die Schätzung vom 21. September 2015 aus
versicherungstechnischen Gründen während der Bauphase vorgenommen wurde. Die
festgestellte Versicherungssumme von Fr. 2'270'000.- widerspiegelt
folglich den Wert nach Abbruch des zu ersetzenden Anbaus, aber vor Erstellung
des Ersatzbaus. Dies ergibt sich denn auch daraus, dass als Grund für die
Schätzung vom 17. September 2015 "Teilabbruch" angegeben wurde.
Massgebend für die Berechnung der baulichen Wertvermehrung eines Gebäudes im
Hinblick auf die Erhebung von Wasseranschlussgebühren ist aber – wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die Differenz zwischen den
Versicherungssummen des betreffenden Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten und
nach der Vollendung der baulichen Änderungen. Bereits aus Gründen des
Gleichbehandlungsgebots kann es dabei nicht darauf ankommen, ob ein
Gebäudeeigentümer während der Bauphase aus versicherungstechnischen Gründen eine
weitere Schätzung in Auftrag gegeben hat.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, für Minderwerte
von bestehenden Bauten würden keine Rückzahlungen geleistet, weshalb auf die
Differenz zwischen der Versicherungssumme nach Abbruch des Gebäudes und jener
nach Vollendung der Ersatzbaute abzustellen sei, ist ihr nicht zuzustimmen.
Zwar hält die Tarifordnung fest, dass für einen Minderwert von bestehenden
Bauten keine Rückzahlung erfolgt. Dabei geht es aber auch nach Ansicht der
Beschwerdeführerin um die Rückzahlung einer früher geleisteten Gebühr und eben
gerade nicht um eine Gebührennachzahlung nach einer baulichen Änderung. Der
Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass von dieser Bestimmung nur Bauten
erfasst werden, die an Wert verloren haben, wobei bereits geleistete Gebühren,
die gestützt auf den ursprünglichen (höheren) Wert der Baute festgesetzt
wurden, nicht zurückbezahlt werden. Demgegenüber werden bauliche Änderungen,
die zu einer Wertvermehrung des Gebäudes führen, von der Bestimmung klarerweise
nicht erfasst.
3.5
Es stellt
sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Tarifordnung an den
in der Gebäudeschätzung vom 21. September 2017 ausgewiesenen Anteil der
baulichen Wertvermehrung gebunden ist. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Gebäudeschätzung nicht angefochten,
weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zwar unbestrittenermassen Schuldnerin der
Wasseranschlussgebühren, nicht aber Gebäudeeigentümerin und damit nicht
Versicherungsnehmerin ist (vgl. § 41 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 [GebVG]). Gebührenpflichtige, die
eine auf dem Gebäudeversicherungswert beruhende Gebühr zu entrichten haben, nicht
aber Versicherungsnehmende sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Gebäudeschätzung legitimiert.
Sie haben nicht an der Änderung der Versicherungssumme als solcher, sondern nur
an einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Gebühr ein schützenswertes
Interesse. Wird die Parteistellung der Gebührenpflichtigen im
Schätzungsverfahren verneint, so muss ihnen jedoch im Verfahren betreffend die
Gebührenfestsetzung nicht nur die Rüge zustehen, dass die Versicherungssumme
nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, sondern auch die Rüge,
dass die Versicherungssumme, soweit sie eine zulässige Bemessungsgrundlage
darstellt, unzutreffend berechnet wurde (VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00048,
E. 4.3.2 mit Hinweis auf VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050,
E. 4 f. und VGr, 3. September 2008, VB.2007.00272, E. 4.4;
BGr, 20. August 2001, 2P.124/2001, E. 2c). Dementsprechend kann der
Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten werden, dass sie die Gebäudeschätzung
nicht angefochten hat.
3.6
Nach dem
Gesagten stellt die bauliche Wertvermehrung vorliegend die Differenz zwischen
der Versicherungssumme des Gebäudes Vers.-Nr. 05 vor dem Abbruch des
Anbaus und der Versicherungssumme nach Vollendung des Ersatzbaus dar. Vor dem
Abbruch wies die Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich eine
Versicherungssumme von Fr. 5'928'200.- aus (Schätzung vom 24. März
2000). Nach Erstellung des Ersatzbaus wies die Schätzung vom 21. September
2017.
eine Versicherungssumme von Fr. 11'440'000.- aus. Damit liegt
betreffend das Gebäude Vers.-Nr. 05 eine bauliche Wertvermehrung von
Fr. 5'511'800.- vor. Gestützt auf die Tarifordnung beträgt der
Baukostenbeitrag bei baulichen Änderungen 2 % der baulichen
Wertvermehrung. Daraus resultiert eine Gebühr von Fr. 110'236.-. Insofern
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Öffentlich-rechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden
und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung
schuldet er Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 1 und 2 VRG). Die
Vorinstanz erwog zu Recht, dass die in den Jahren 2017 und 2018 an die
Beschwerdegegnerin versandten Rechnungen und Mahnungen in Bezug auf den
Baukostenbeitrag von Fr. 183'400.- für das Gebäude Vers.-Nr. 05
ungerechtfertigt erfolgt sind (vgl. vorn E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat
im Jahr 2015 für das Gebäude Vers.-Nr. 05 bereits eine Teilzahlung von
Fr. 120'000.- geleistet. Angesichts der auf Fr. 110'236.-
festzusetzenden Gebühr ist seitdem kein Baukostenbeitrag mehr ausstehend,
weshalb die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Gebäude Vers.-Nr. 05 auch
keinen Verzugszins schuldet. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Schliesslich verpflichtete die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Aufwendungen des Betreibungs- und
Schlichtungsverfahrens von Fr. 623.30. Dies hob die Vorinstanz auf.
5.1
Bei
Erteilung der Klagebewilligung werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der
klagenden Partei auferlegt. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur
Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Aus
den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Schlichtungsverfahren eingeleitet
hat und ihr am 26. Juli 2018 die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Die
Beschwerdeführerin hat in der Folge Klage beim Bezirksgericht I eingereicht.
Dieses trat mit Beschluss vom 21. November 2018 mangels Zuständigkeit
nicht auf die Klage ein, weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt
wurden. Es geht nicht an, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auf die
Beschwerdegegnerin überwälzt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die ihr
aufgrund des falschen Vorgehens entstandenen Kosten selbst zu tragen.
5.2
Hinsichtlich
der Betreibungskosten ist festzuhalten, dass mindestens die Forderung
betreffend die Anschlussgebühr für das Gebäude Vers.-Nr. 05 nicht
gerechtfertigt war. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin
bereits Fr. 120'000.- an die Beschwerdeführerin bezahlt hat, bestand im
Zeitpunkt der Betreibung keine Forderung mehr zugunsten der Beschwerdeführerin.
Die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung der Betreibungskosten durch die
Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich
Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 115.50), total Fr. 1'615.50 zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …