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Entscheid

VB.2019.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00571

7. August 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21958)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00571

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A-Genossenschaft, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C AG, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Wasseranschlussgebühren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 setzte die A-Genossenschaft

gegenüber der C AG die Wasseranschlussgebühren für das Gebäude E-strasse 01/02/03,

Block X, G, auf Fr. 106'400.- exkl. Mehrwertsteuer fest. Der noch

ausstehende Baukostenbeitrag nach geleisteter Teilzahlung vom 3. November

2015 betrage Fr. 6'560.- inkl. Mehrwertsteuer. Die Wasseranschlussgebühren

für das Gebäude F-strasse 04, Block Y, G, wurden auf Fr. 183'400.-

exkl. Mehrwertsteuer festgesetzt. Der noch ausstehende Baukostenbeitrag nach

geleisteter Teilzahlung vom 3. November 2011 betrage Fr. 64'985.-

inkl. Mehrwertsteuer. Die ausstehenden Gebühren seien innert 30 Tagen zu

bezahlen. Auf den Gebühren sei bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung

ein Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit geschuldet

(Dispositivziffer 2). Die Aufwendungen für das bereits stattgefundene

Betreibungs- und Schlichtungsverfahren betragen Fr. 623.30. Diese seien

innert 30 Tagen zu bezahlen (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der A-Genossenschaft vom

28.

Januar 2019 erhob die C AG am 25. Februar 2019 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung

sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Entscheid vom 13. August 2019 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob Dispositivziffer 1 der

angefochtenen Verfügung insoweit auf, als darin der Baukostenbeitrag für das

Gebäude F-strasse 04, Vers.-Nr. 05, Block Y, auf

Fr. 183'400.- und der nach Teilzahlung noch ausstehende Baukostenbeitrag

auf Fr. 64'985.- festgesetzt wurde. Der Baukostenbeitrag für dieses

Gebäude wurde auf Fr. 110'236.- festgesetzt und die Sache zur neuen

Abrechnung des Baukostenbeitrages im Sinn der Erwägung an die A-Genossenschaft

zurückgewiesen. Dispositivziffer 2 wurde insoweit aufgehoben, als darin

Verzugszinsen für das Gebäude F-strasse 04, Vers.-Nr. 05,

Block Y, betreffend Baukostenbeitrag erhoben wurden.

Dispositivziffer 3 wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von total Fr. 5'120.- wurden der A-Genossenschaft zu

9/10 und im Übrigen der C AG auferlegt (Dispositivziffer II). Die A-Genossenschaft

wurde verpflichtet, der C AG eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 1'400.- zu bezahlen (Dispositivziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom 6. September 2019 beantragte die A-Genossenschaft

dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August

2019.

sei aufzuheben und die "Klage" (recte: der Rekurs) der C AG

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

vollumfänglich abzuweisen.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Oktober 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 14. Oktober 2019 stellte die C AG denselben Antrag unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom

24.

Oktober 2019 und Duplik vom 12. November 2019 hielten die

Parteien jeweils an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist der gestützt auf die Tarifordnung der Beschwerdeführerin

vom 26. Mai 2000 der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte

Baukostenbeitrag bzw. die Wasseranschlussgebühr für das Gebäude F-strasse 04,

Block Y, G, Vers.-Nr. 05. Aufgrund des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 41

N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Rückweisungsentscheide gelten

grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305,

E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind

jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz,

an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr

verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,

§ 19a N. 64 f.). Die Vorinstanz setzte im angefochtenen

Entscheid den Baukostenbeitrag für das Gebäude Vers.-Nr. 05 fest und wies

die Sache zur neuen Abrechnung an die Beschwerdeführerin zurück. Damit

verbleibt der Beschwerdeführerin kein Entscheidungsspielraum mehr, weshalb von

einem Endentscheid auszugehen ist.

1.3

Die

Beschwerdeführerin stellt die Wasserversorgung im Gemeindegebiet G sicher und

ist damit Trägerin öffentlicher Aufgaben und als solche im vorliegenden

Zusammenhang nach § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. VGr,

23.

Oktober 2019, VB.2019.00010, E. 1.2; VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00097, E. 1.3.1; ferner: VGr, 24. Oktober 2019, AN.2018.00002,

E. 1.2).

1.4

Nachdem

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Im Rahmen

der Überbauung "H" in G erstellte die Beschwerdegegnerin unter

anderem auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 das Gebäude Vers.-Nr. 05 (Haus Y).

Dieses wurde an ein bestehendes Gebäude (Haus Z) angebaut und trat an die

Stelle eines für das Neubauvorhaben abgebrochenen Anbaus. Die

Beschwerdeführerin setzte mit Verfügung vom 28. Januar 2019 unter anderem

den Baukostenbeitrag bzw. die Wasseranschlussgebühren für das Gebäude

Vers.-Nr. 05 fest. Bei der Festsetzung des Baukostenbeitrags stellte die

Beschwerdeführerin auf den von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ)

als "bauliche Wertvermehrung" ausgewiesenen Betrag von

Fr. 9'170'000.- ab.

2.2

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen,

für Ersatzbauten eine gleich hohe Gebühr zu verlangen wie für Neubauten, wenn

für die Altbaute bisher noch nie eine solche Abgabe erhoben worden sei. Dies

setze allerdings voraus, dass auch bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr

wie bei einer Neubaute festgesetzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall,

stelle doch die Tarifordnung bei baulichen Änderungen, worunter in erster Linie

Um- und Erweiterungsbauten zu verstehen seien, auf die bauliche Wertvermehrung

ab. Hingegen sei für Neubauten die Versicherungssumme nach deren Vollendung

massgebend. Damit seien die Baukostenbeiträge für das Gebäude Vers.-Nr. 05

neu festzusetzen. Auf Grundlage der Differenz der Versicherungssumme für den

Altbau, d. h. vor

dem Abbruch des Anbaus, in Höhe von Fr. 5'928'200.-, und derjenigen nach

Erstellung des vorliegend strittigen Anbaus in Höhe von Fr. 11'440'000.-

resultiere eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 5'511'800.-. Daraus ergebe

sich bei einem Satz von 2 % gemäss Tarifordnung eine Gebühr von

Fr. 110'236.-.

2.3

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, die Tarifordnung halte ausdrücklich fest,

dass der Mehrwert, also der Wert, der neu geschaffen worden sei,

gebührenpflichtig sei und für einen neu geschaffenen Minderwert keine

Rückzahlung, also Anrechnung erfolge. Es gehe somit nur um den Wert des

Neubaus, unabhängig davon was zuvor abgerissen worden resp. an Wert vermindert

worden sei. Beim vorliegend strittigen Gebäude handle es sich nicht um einen

Um- oder Anbau, sondern ganz eindeutig um einen Neubau. Das neue Gebäude habe

nichts mit dem Altbau zu tun. Dieser sei gänzlich vernichtet worden. Anstelle

dessen sei ein neues Gebäude, mit anderen Massen, anderem Volumen usw.

entstanden.

2.4

Die Beschwerdegegnerin

macht demgegenüber geltend, vorliegend sei ein Anbau abgerissen und neu

erstellt worden. Entsprechend liege eine Ersatzbaute vor. Diese sei nicht als

Neubau, sondern als bauliche Änderung zu qualifizieren. Bei der baulichen

Änderung erhebe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht die volle,

sondern eine ermässigte Gebühr. Damit ergebe sich der relevante Mehrwert aus

der Differenz zwischen dem Neuwert und dem Wert des abgebrochenen Gebäudes.

3.

3.1

Art. 20 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde G vom

14.

September 2015 (WVR) sieht vor, dass Anschluss- und Benützungsgebühren

erhoben werden. Gemäss Art. 21 WVR bestimmen sich die Anschlussgebühren

nach dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft. Diese Bestimmung

wird in der Tarifordnung der Beschwerdeführerin – vorliegend ist jene vom

26.

Mai 2000 anwendbar – konkretisiert. Demgemäss beträgt der

Baukostenbeitrag für Neubauten 2 % der von der Gebäudeversicherung

ausgewiesenen Versicherungssumme, unabhängig eines Anschlusses an das

Versorgungsnetz. Eine Gebührennachzahlung hat bei baulichen Änderungen zu

erfolgen, die eine Steigerung des Basiswerts der Gebäudeversicherungssumme zur

Folge haben. Als Basis des nachzuzahlenden Betrags gilt der in der Gebäudeschatzung

ausgewiesene Anteil der baulichen Wertvermehrung. Für einen Minderwert von

bestehenden Bauten erfolgt keine Rückzahlung.

3.2

Zunächst

ist zu prüfen, ob es sich beim umstrittenen Gebäude Vers.-Nr. 05 um eine

Neubaute oder aber um eine bauliche Änderung im Sinn der Tarifordnung handelt.

Im Antrag zur Bauzeitversicherung vom 18. Juni 2016 bezeichnete die

Beschwerdegegnerin das Bauprojekt zwar als "Neubau Wohn- und Geschäftshaus

(X+Y), Sanierung Haus Z". Indes ergibt sich aus dem Projektplan, dass es

sich beim erstellten Gebäude Vers.-Nr. 05 nicht um einen Neubau auf einer

zuvor unbebauten Parzelle handelt, sondern um eine Ersatzbaute für den

abgerissenen Anbau. Sodann lässt sich auch aufgrund der Schätzungen der

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich auf eine Ersatzbaute schliessen, gab sie

doch in der Schätzung des Gebäudes Vers.-Nr. 05 vom 17. September

2015.

als Schätzungsgrund "Teilabbruch" und in jener vom

21.

September 2017 "Umbau" an. Damit ist von einer Ersatzbaute

und nicht von einer Neubaute auszugehen.

3.3

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienen Anschlussgebühren dazu, die Kosten

der Erstellung der Infrastrukturanlagen zu decken, an welche die Liegenschaft

angeschlossen wird. Mit der Entrichtung der Gebühr erfolgt der Einkauf in das

Infrastrukturnetz bzw. die Möglichkeit, das fragliche Leitungsnetz zu benutzen.

Falls die massgeblichen Vorschriften dies vorsehen, darf zwar bei

nachträglichen baulichen Veränderungen eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben

werden, ohne dass es dabei auf die zu erwartende Mehr- oder Minderbelastung der

öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsnetze ankommt. Mit Blick auf den mit

den Anschlussgebühren verfolgten Finanzierungszweck erscheint es aber nicht

gerechtfertigt, Ersatzbauten anders zu behandeln als Um- und

Erweiterungsbauten. Die Gleichbehandlung von Ersatz- und Erweiterungsbauten

drängt sich bis zu einem gewissen Grad auch aus praktischen Gründen auf, da

zwischen Um- und Ausbauten sowie eigentlichen Ersatzbauten letztlich keine

scharfe Trennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die

neu geschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig neben der verbliebenen

Altsubstanz derart dominieren, dass der Vorgang baulich und wirtschaftlich der

Erstellung einer Ersatzbaute gleich- oder nahekommt. Zwar ist nicht

ausgeschlossen, für Ersatzbauten eine gleich hohe Anschlussgebühr zu verlangen

wie für Neubauten, wenn für die Altbaute bisher nie eine solche Abgabe erhoben

wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass auch bei Um- und Erweiterungsbauten die

Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt wird. Im Fall einer Ersatzbaute ist

die Erhebung der vollen Anschlussgebühr allerdings umso fragwürdiger, als diese

die öffentlichen Versorgungswerke unter Umständen weniger stark in Anspruch

nimmt als die beseitigte Altbaute (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00160,

E. 6.1; BGr, 10. Oktober 2007, 2C_153/2007, E. 4 und

5.2

ff.; BGr, 1. September 2003, 2P.78/2003, E. 3.6).

Nach dem Gesagten wäre die Erhebung der vollen, für

eigentliche Neubauten geltenden Anschlussgebühr im Fall von Ersatzbauten nur

dann zulässig, wenn der volle Tarif auch für Um- und Erweiterungsbauten gälte.

Dies ist aber gemäss der Tarifordnung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai

2000.

nicht der Fall. Vielmehr sieht die Tarifordnung für bauliche Änderungen –

worunter auch Um- und Erweiterungsbauten zu subsumieren sind – lediglich eine

Gebührennachzahlung basierend auf dem Anteil der baulichen Wertvermehrung vor.

Vorliegend ist deshalb für Ersatzbauten lediglich der reduzierte, für bauliche

Änderungen geltende Tarif zu erheben.

3.4

Unter

baulicher Wertvermehrung ist in der Regel die Wertsteigerung des Gebäudes, die

durch eine bauliche Investition seit der letzten Schätzung eingetreten ist, zu

verstehen. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich stellte deshalb für die

Ermittlung der baulichen Wertvermehrung im Rahmen der Schätzung vom

21.

September 2017, bei welcher die Versicherungssumme auf

Fr. 11'440'000.- beziffert wurde, auf die letzte Schätzung des Gebäudes

Vers.-Nr. 05 ab. Diese datiert vom 17. September 2015 und weist eine

Versicherungssumme von Fr. 2'270'000.- aus. Gestützt darauf ergab sich

eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 9'170'000.-. Aus

gebäudeversicherungsrechtlicher Sicht ist diese Berechnung nicht zu

beanstanden. Im Hinblick auf die Erhebung der Wasseranschlussgebühren ist

jedoch zu berücksichtigen, dass die Schätzung vom 21. September 2015 aus

versicherungstechnischen Gründen während der Bauphase vorgenommen wurde. Die

festgestellte Versicherungssumme von Fr. 2'270'000.- widerspiegelt

folglich den Wert nach Abbruch des zu ersetzenden Anbaus, aber vor Erstellung

des Ersatzbaus. Dies ergibt sich denn auch daraus, dass als Grund für die

Schätzung vom 17. September 2015 "Teilabbruch" angegeben wurde.

Massgebend für die Berechnung der baulichen Wertvermehrung eines Gebäudes im

Hinblick auf die Erhebung von Wasseranschlussgebühren ist aber – wie die

Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die Differenz zwischen den

Versicherungssummen des betreffenden Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten und

nach der Vollendung der baulichen Änderungen. Bereits aus Gründen des

Gleichbehandlungsgebots kann es dabei nicht darauf ankommen, ob ein

Gebäudeeigentümer während der Bauphase aus versicherungstechnischen Gründen eine

weitere Schätzung in Auftrag gegeben hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, für Minderwerte

von bestehenden Bauten würden keine Rückzahlungen geleistet, weshalb auf die

Differenz zwischen der Versicherungssumme nach Abbruch des Gebäudes und jener

nach Vollendung der Ersatzbaute abzustellen sei, ist ihr nicht zuzustimmen.

Zwar hält die Tarifordnung fest, dass für einen Minderwert von bestehenden

Bauten keine Rückzahlung erfolgt. Dabei geht es aber auch nach Ansicht der

Beschwerdeführerin um die Rückzahlung einer früher geleisteten Gebühr und eben

gerade nicht um eine Gebührennachzahlung nach einer baulichen Änderung. Der

Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass von dieser Bestimmung nur Bauten

erfasst werden, die an Wert verloren haben, wobei bereits geleistete Gebühren,

die gestützt auf den ursprünglichen (höheren) Wert der Baute festgesetzt

wurden, nicht zurückbezahlt werden. Demgegenüber werden bauliche Änderungen,

die zu einer Wertvermehrung des Gebäudes führen, von der Bestimmung klarerweise

nicht erfasst.

3.5

Es stellt

sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Tarifordnung an den

in der Gebäudeschätzung vom 21. September 2017 ausgewiesenen Anteil der

baulichen Wertvermehrung gebunden ist. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Gebäudeschätzung nicht angefochten,

weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zwar unbestrittenermassen Schuldnerin der

Wasseranschlussgebühren, nicht aber Gebäudeeigentümerin und damit nicht

Versicherungsnehmerin ist (vgl. § 41 des Gesetzes über die

Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 [GebVG]). Gebührenpflichtige, die

eine auf dem Gebäudeversicherungswert beruhende Gebühr zu entrichten haben, nicht

aber Versicherungsnehmende sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Gebäudeschätzung legitimiert.

Sie haben nicht an der Änderung der Versicherungssumme als solcher, sondern nur

an einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Gebühr ein schützenswertes

Interesse. Wird die Parteistellung der Gebührenpflichtigen im

Schätzungsverfahren verneint, so muss ihnen jedoch im Verfahren betreffend die

Gebührenfestsetzung nicht nur die Rüge zustehen, dass die Versicherungssumme

nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, sondern auch die Rüge,

dass die Versicherungssumme, soweit sie eine zulässige Bemessungsgrundlage

darstellt, unzutreffend berechnet wurde (VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00048,

E. 4.3.2 mit Hinweis auf VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050,

E. 4 f. und VGr, 3. September 2008, VB.2007.00272, E. 4.4;

BGr, 20. August 2001, 2P.124/2001, E. 2c). Dementsprechend kann der

Beschwerdegegnerin nicht vorgehalten werden, dass sie die Gebäudeschätzung

nicht angefochten hat.

3.6

Nach dem

Gesagten stellt die bauliche Wertvermehrung vorliegend die Differenz zwischen

der Versicherungssumme des Gebäudes Vers.-Nr. 05 vor dem Abbruch des

Anbaus und der Versicherungssumme nach Vollendung des Ersatzbaus dar. Vor dem

Abbruch wies die Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich eine

Versicherungssumme von Fr. 5'928'200.- aus (Schätzung vom 24. März

2000). Nach Erstellung des Ersatzbaus wies die Schätzung vom 21. September

2017.

eine Versicherungssumme von Fr. 11'440'000.- aus. Damit liegt

betreffend das Gebäude Vers.-Nr. 05 eine bauliche Wertvermehrung von

Fr. 5'511'800.- vor. Gestützt auf die Tarifordnung beträgt der

Baukostenbeitrag bei baulichen Änderungen 2 % der baulichen

Wertvermehrung. Daraus resultiert eine Gebühr von Fr. 110'236.-. Insofern

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Öffentlich-rechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden

und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung

schuldet er Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 1 und 2 VRG). Die

Vorinstanz erwog zu Recht, dass die in den Jahren 2017 und 2018 an die

Beschwerdegegnerin versandten Rechnungen und Mahnungen in Bezug auf den

Baukostenbeitrag von Fr. 183'400.- für das Gebäude Vers.-Nr. 05

ungerechtfertigt erfolgt sind (vgl. vorn E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat

im Jahr 2015 für das Gebäude Vers.-Nr. 05 bereits eine Teilzahlung von

Fr. 120'000.- geleistet. Angesichts der auf Fr. 110'236.-

festzusetzenden Gebühr ist seitdem kein Baukostenbeitrag mehr ausstehend,

weshalb die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Gebäude Vers.-Nr. 05 auch

keinen Verzugszins schuldet. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Schliesslich verpflichtete die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Aufwendungen des Betreibungs- und

Schlichtungsverfahrens von Fr. 623.30. Dies hob die Vorinstanz auf.

5.1

Bei

Erteilung der Klagebewilligung werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der

klagenden Partei auferlegt. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur

Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Aus

den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Schlichtungsverfahren eingeleitet

hat und ihr am 26. Juli 2018 die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Die

Beschwerdeführerin hat in der Folge Klage beim Bezirksgericht I eingereicht.

Dieses trat mit Beschluss vom 21. November 2018 mangels Zuständigkeit

nicht auf die Klage ein, weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt

wurden. Es geht nicht an, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auf die

Beschwerdegegnerin überwälzt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die ihr

aufgrund des falschen Vorgehens entstandenen Kosten selbst zu tragen.

5.2

Hinsichtlich

der Betreibungskosten ist festzuhalten, dass mindestens die Forderung

betreffend die Anschlussgebühr für das Gebäude Vers.-Nr. 05 nicht

gerechtfertigt war. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin

bereits Fr. 120'000.- an die Beschwerdeführerin bezahlt hat, bestand im

Zeitpunkt der Betreibung keine Forderung mehr zugunsten der Beschwerdeführerin.

Die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung der Betreibungskosten durch die

Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich

Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 115.50), total Fr. 1'615.50 zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …