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Entscheid

VB.2019.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00572

30. April 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21695)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00572

VB.2019.00764

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, vertreten durch den Universitätsrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entlassung

altershalber,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1962) war ab dem 1. Juli 2012 einerseits im Rahmen einer

privatrechtlichen Anstellung als Chefarzt für Kinderherzchirurgie für die

Kinderspital Zürich‑Eleonorenstiftung (im Folgenden Kinderspital) und

anderseits im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung als

ausserordentlicher Professor für Kinderherzchirurgie an der Medizinischen

Fakultät der Universität Zürich tätig.

Nachdem das Kinderspital das privatrechtliche

Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. November 2018 per Ende Januar 2020

aufgelöst und A bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt hatte,

beschloss der Universitätsrat am 1. Juli 2019, A per Ende Juli 2020

altershalber zu entlassen, ihn bis zum Ende der Anstellungsdauer freizustellen

und ihm eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen auszurichten.

B. Mit

Verfügung vom 26. August 2019 ordnete der Universitätsrat erneut die

Entlassung altershalber von A unter Gewährung einer Abfindung von sechs

Monatslöhnen an, nunmehr per Ende Januar 2021.

Erwägungen

II.

A. A führte

gegen die Verfügung vom 1. Juli 2019 am 6. September 2019 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter

Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit der "Kündigung"

festzustellen, eventualiter der Beschluss vom 1. Juli 2019 aufzuheben,

subeventualiter ihm eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen und

eine Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zuzusprechen. Dieses Verfahren

wurde als Geschäft VB.2019.00572 angelegt. Die Universität Zürich beantragte am

8.

Oktober 2019, unter Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit der

Entlassung altershalber festzustellen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Hierzu nahm A am 31. Oktober 2019 Stellung.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 forderte das Verwaltungsgericht die

Universität Zürich auf, die bisher nicht eingereichten erstinstanzlichen Akten

sowie das Personaldossier nachzureichen. Dem kam die Universität am

8.

Januar 2020 nach. Mit weiterer Verfügung vom 23. Januar 2020 gab

das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich zur Anwendbarkeit des

zeitlichen Kündigungsschutzes auf die Entlassung altershalber zu äussern.

Während A sich hierzu am 7. Februar 2020 äusserte, reichte die Universität

Zürich keine Stellungnahme ein.

B. Am

18.

November 2019 führte A auch gegen die Verfügung des Universitätsrats

vom 26. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im

Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei ihm wegen

"missbräuchlicher/ungerechtfertigter Kündigung" eine Entschädigung in

der Höhe von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung in der Höhe von zehn

Monatslöhnen zuzusprechen. Dieses Verfahren wurde als Geschäft VB.2019.00764

angelegt. Die Universität Zürich beantragte am 8. Januar 2020 die

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Beschlüsse des Universitätsrats

betreffend das Anstellungsverhältnis eines Professors nach § 46

Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG,

LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Das

Gericht kann Verfahren vereinigen, wenn mehrere Begehren den gleichen

Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[SR 272]). Hier haben die angefochtenen Verfügungen beide die

Entlassung altershalber des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Sie widersprechen

sich nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Entlassung. Unter diesen Umständen

sind die Verfahren zu vereinigen.

2.

Der Beschwerdeführer will mit seinem Hauptantrag im

Verfahren VB.2019.00572 festgestellt haben, dass die das Anstellungsverhältnis

per Ende Juli 2020 auflösende Verfügung nichtig sei. Im Verfahren

VB.2019.00764, welches die das Anstellungsverhältnis per Ende Januar 2021

auflösende Verfügung vom 26. August 2019 betrifft, macht er ebenfalls

Nichtigkeit der Auflösungsverfügung geltend und verlangt zudem eine

Entschädigung von 6 Monatslöhnen sowie eine Abfindung von 10 statt 6 Monatslöhnen.

Insgesamt beträgt der Streitwert damit 16 Monatslöhne bzw. angesichts der

Einreihung des Beschwerdeführers in Lohnstufe 23 der Lohnklasse 26

rund Fr. 288'000.-.

3.

Gemäss am 24. Dezember 2019 der Beschwerdegegnerin

zugestellter Verfügung vom 19. Dezember 2019 lief jener eine fünftägige

Frist zur Einreichung der erstinstanzlichen Akten sowie des Personaldossiers.

Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 71 VRG in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [SR 272]) lief diese Frist am 7. Januar 2020

ab (VGr, 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.4 Abs. 2; BGE 132 II 153 E. 4.1); die Akteneinreichung vom darauffolgenden Tag erweist sich

damit als verspätet. Schon weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von

Amtes wegen feststellt (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG),

sind die verspätet eingereichten Akten im Folgenden dennoch zu berücksichtigen.

4.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin

beantragen dem Verwaltungsgericht im Geschäft VB.2019.00572, die Nichtigkeit

der Entlassung altershalber vom 1. Juli 2019 festzustellen. Die zwingende

Natur des öffentlichen Rechts verlangt allerdings auch bei einer Anerkennung

zumindest eine summarische Prüfung der Rechtslage. Entsprechend ist das Verwaltungsgericht

auch an eine übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien nicht gebunden,

sondern überprüft die richtige Rechtsanwendung frei (zum Ganzen Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 167; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 10). Im Folgenden

ist deshalb zu prüfen, wie es sich mit der behaupteten Nichtigkeit der

Verfügung vom 1. Juli 2019 verhält.

5.

5.1

Nach

§ 11 UniG gelten für das Universitätspersonal grundsätzlich die für das

Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (Abs. 1), wobei der

Universitätsrat in einer Personalverordnung abweichende Bestimmungen vorsehen

kann (Abs. 2). Die Personalverordnung der Universität vom

29.

September 2014 (PVO UZH, LS 415.21) enthält hinsichtlich der

Beendigung der Anstellungsverhältnisse von Professorinnen und Professoren nur

mit Bezug auf die Kündigungsfrist eine eigene Regelung, weshalb im Übrigen die

für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

Danach endet das

Arbeitsverhältnis laut Art. 16 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) insbesondere durch Kündigung (lit. a), fristlose

Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss § 22 (lit. c), Entlassung

invaliditätshalber gemäss § 24 (lit. e), Entlassung altershalber

gemäss § 24b (lit. g) und durch Tod (lit. i). Die §§ 17 bis

25.

PG regeln die einzelnen Beendigungsgründe näher.

5.2

Gemäss

§ 20 Abs. 1 Satz 1 PG richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen

der Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,

SR 220). Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Bestimmung und macht

geltend, er sei im Zeitpunkt der ersten Verfügung, mit der er altershalber

entlassen werden sollte, im Sinn von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR

durch Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen, was nach

Art. 336c Abs. 2 Satz 1 OR zur Nichtigkeit der Kündigung führe.

5.3

Entgegen

der Auffassung der Parteien ist indes fraglich, ob § 20 PG auf die

Entlassung altershalber überhaupt Anwendung finde. Das ist durch Auslegung zu

ermitteln.

5.3.1

Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung.

Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen

möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre

Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).

Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, auf die dem Gesetz

zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm

steht (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 220 E. 3.3.1, 137 III 217

E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25 N. 3 ff.;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 ff. [je mit weiteren

Hinweisen]).

5.3.2

§ 20 PG mit der Marginalie "3. Kündigung zur Unzeit" bezieht

sich gemäss seinem Wortlaut einzig auf Kündigungen, nicht hingegen auf andere

Beendigungsgründe nach § 16 PG. Gleiches ergibt sich aus der

systematischen Stellung der Norm, welche unter der Hauptmarginalie

"Kündigungsschutz" steht, in der einzig die Voraussetzungen der

ordentlichen Kündigung abgehandelt werden, während die Entlassung altershalber

unter einer eigenen Marginalie steht (so bereits im Anwendungsbereich des

Personalrechts der Stadt Zürich VGr, 18. April 2007, PB.2006.00044,

E. 5.3.2). Den Materialien lässt sich sodann kein Hinweis entnehmen, dass

diese Bestimmung auch auf die Entlassung altershalber Anwendung finden sollte

(ABl 1996, 1105 ff., 1150 f.; Prot.-KR 1995-99, 11585 f.). Zum

gleichen Schluss führt schliesslich auch eine teleologische Auslegung: Die

Sperrfrist soll die Angestellten vor dem Verlust der Stelle in einem Zeitpunkt

schützen, in dem sie in der Regel keine Chance bei der Stellensuche haben und

von einem Arbeitgeber in Kenntnis der Arbeitsverhinderung nicht eingestellt

würden (VGr, 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 4.3; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich

etc. 2012, Art. 336c N. 2 S. 1072 [mit Hinweisen]). Die

Entlassung altershalber hat demgegenüber eine vorzeitige Pensionierung mit

entsprechendem Rentenanspruch zur Folge (§ 24b Abs. 4 in Verbindung

mit dem Vorsorgereglement der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vom

28.

Juni 2018 [www.bvk.ch/de/services/reglemente]), weshalb die fragliche

Person nicht auf eine neue Stelle angewiesen ist. Sie bedarf deshalb auch nicht

des besonderen Schutzes, den die Sperrfrist vermittelt; eine Anwendung der

Sperrfrist hätte einzig zur Folge, dass der Rentenbezug später einträte. Dass

die betroffene Person allenfalls freiwillig weiterarbeiten möchte, vermag daran

nichts zu ändern (so schon hinsichtlich einer Entlassung invaliditätshalber

gestützt auf das Personalrecht der Stadt Zürich VGR, 7. September 2011,

VB.2011.00057, E. 3.2; ferner BGr, 2. Dezember 2010, 8C_1074/2009,

E. 3.4.5, wonach sich im Hinblick auf den Zweck der Sperrfrist bei

Kündigung gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot nicht ergebe, dass diese auch

bei einer vorzeitigen Pensionierung anzuwenden wäre).

Dispositiv

Demnach findet § 20 PG auf

die Entlassung altershalber keine Anwendung. Damit erweist sich die Verfügung

vom 1. Juli 2019 nicht als nichtig.

5.4 Der

Universitätsrat erliess indes am 26. August 2019 eine im Wesentlichen

gleichlautende Verfügung wie diejenige vom 1. Juli 2019, mit welcher die

Entlassung altershalber neu per 31. Januar 2021 angeordnet wurde. Es liegt

auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August

2019 in der irrigen Annahme erliess, dass diejenige vom 1. Juli 2019

nichtig sei. Die Beschwerdegegnerin muss sich jedoch entgegenhalten lassen,

dass die jüngere Verfügung die ältere überhaupt nicht erwähnt und namentlich

auch keinen Vorbehalt enthält, dass sie nur Geltung beanspruche, wenn die

Verfügung vom 1. Juli 2019 sich als nichtig erweise (vgl. zu einem

derartigen Vorgehen VGr, 24. November 2017, VB.2017.00575,

E. 2.1 f.). Nachdem die Verfügung vom 1. Juli 2019 am

26. August 2019 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, lässt sich die

zweite Verfügung nach Treu und Glauben nur als teilweise Wiedererwägung –

nämlich hinsichtlich des Beendigungstermins – der Verfügung vom

1. Juli 2019 verstehen.

Demnach dauert das Anstellungsverhältnis des

Beschwerdeführers bis zum 31. Januar 2021. Soweit der Beschwerdeführer

auch hinsichtlich der Verfügung vom 26. August 2019 Nichtigkeit geltend

macht, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

6.

6.1 Gemäss

§ 24b Abs. 1 PG können Angestellte altershalber entlassen werden,

wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (lit. a in Verbindung mit

§ 18 Abs. 2 PG), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das

Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahrs endet (lit. c),

die Entlassung nicht auf ein Verschulden der oder des Angestellten

zurückzuführen ist (lit. d) und den Angestellten keine andere zumutbare

Stelle angeboten oder vermittelt werden kann (lit. e).

Strittig ist hier, ob ein sachlicher Grund im Sinn von

§ 18 Abs. 2 PG vorlag und die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen

wäre, dem Beschwerdeführer eine andere zumutbare Stelle anzubieten.

6.2 Nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin ist in der Beendigung des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses

beim Kinderspital ein sachlicher Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers

zu erblicken, da das dem Beschwerdeführer vor der Anstellung unterbreitete und

von diesem angenommene Angebot ausdrücklich eine entsprechende Klausel enthalte.

Hierzu lässt

sich den Akten entnehmen, dass der Anstellung des Beschwerdeführers Verhandlungen

vorausgingen, welche schliesslich in einem (schriftlichen) Angebot der

Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2012 resultierten, das der Beschwerdeführer

am 1. Juni 2012 annahm. Gemäss Ziffer 5 Absatz 4 letzter Satz

dieses Angebots ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem

Kinderspital ein "sachlich ausreichender Grund" für die Kündigung des

Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin.

6.3 Nach

§ 12 Abs. 2 PG kann in besonderen Fällen mit öffentlich-rechtlichem

Vertrag hinsichtlich des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Bestimmungen

abgewichen werden. Entsprechend sind die Bestimmungen des Personalgesetzes

betreffend Beendigung des Anstellungsverhältnisses entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht zwingender Natur, sondern ist eine vertragliche

Abweichung grundsätzlich zulässig. Dies gilt bei Staatsangestellten indes nur

in den vom Regierungsrat bezeichneten Fällen (vgl. § 12 Abs. 3

Satz 2 PG), was sich bezogen auf die Beschwerdegegnerin so verstehen lässt,

dass der Universitätsrat diejenigen Fälle zu bezeichnen hat, in denen eine

entsprechende Abweichung zulässig ist.

Mit der Vereinbarung vom 8. Mai/1. Juni 2012 wollte

die Beschwerdegegnerin offensichtlich eine solche Abweichung von den

gesetzlichen Vorschriften über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses treffen.

Für ihre Angestellten findet sich jedoch in den massgebenden

personalrechtlichen Bestimmungen keine Ausnahmeregelung im Sinn des § 12

Abs. 3 Satz 2 PG. Gemäss § 11 Abs. 2 UniG in Verbindung mit

§ 8 PVO UZH sind die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten vielmehr entweder

durch Verfügung oder aber durch privatrechtlichen Vertrag zu begründen; eine

Anstellung bzw. eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen mittels eines

öffentlich-rechtlichen Vertrags ist nicht vorgesehen. Dass mit der Vereinbarung

vom 8. Mai/1. Juni 2012 ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

begründet worden wäre, macht die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht nicht

geltend.

6.4 Die von

den Parteien vertraglich vereinbarten Abweichungen von den gesetzlichen

Bestimmungen zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers

waren somit nicht zulässig. Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss auf diese

Unzulässigkeit beruft, verhält er sich allerdings rechtsmissbräuchlich.

Hintergrund der Vereinbarung bildete nämlich Folgendes:

Das Kinderspital plante, den Beschwerdeführer als Chefarzt für die

Kinderherzchirurgie anzustellen. Diese Anstellung sollte − im Sinn

eines Paketangebots − mit einer ausserordentlichen Professur für

Kinderherzchirurgie bei der Beschwerdegegnerin verbunden werden. Obwohl der

Beschwerdeführer bereits beim Kinderspital mit vollem Pensum zu einem

Jahreslohn von Fr. 500'000.- (ohne Zusatzhonorare aus privatärztlicher

Tätigkeit) angestellt war, bot ihm auch die Beschwerdegegnerin eine volle

Anstellung zu einem Jahreslohn von Fr. 203'680.- an, zudem eine Einlage in

sein Sparguthaben bei der BVK von Fr. 450'000.-, einen Anteil an den Umzugskosten

und einen Einrichtungskredit (für den Lehrstuhl) über Fr. 750'000.-.

Angesichts der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers als (anderweitig

entlöhnter) Chefarzt am Kinderspital dürfte er indes kaum in der Lage gewesen

sein, sein Anstellungspensum für die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu

erbringen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang sodann, dass der

Beschwerdeführer entgegen der Regelung von § 60 PVO UZH auf seinem

Einkommen am Kinderspital keine Abgabe an die Beschwerdegegnerin leisten musste.

Diese äusserst grosszügigen Anstellungsbedingungen liegen

weit über dem gesetzlich zulässigen Rahmen und erweisen sich damit ebenso wie

die strittige Klausel als unzulässig. Der Beschwerdeführer aber hat von diesen

grosszügigen Anstellungsbedingungen jahrelang profitiert und damit der

unzulässigen Vereinbarung vorbehaltlos nachgelebt. Wenn er diese nun nicht auch

gegen sich gelten lassen will, verhält er sich deshalb widersprüchlich und

damit rechtsmissbräuchlich. Aus der Rechtswidrigkeit der Vereinbarung kann er folglich

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.5 Wie sich

auch aus den Akten ergibt, lässt sich die gesamte Vereinbarung nur damit

erklären, dass die Anstellung als ausserordentlicher Professor bei der

Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Paketlösung als Zugabe zur Anstellung beim

Kinderspital gedacht war und deshalb auch mit der Anstellung am Kinderspital

verknüpft werden sollte. Unter den gegebenen Umständen kann von einer einseitigen

Gesetzesumgehung zulasten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Im Gegenteil

lässt sich dessen Privilegierung gegenüber anderen Angestellten überhaupt nur

damit rechtfertigen, dass es in erster Linie darum ging, ihn als Chefarzt für

das Kinderspital zu gewinnen. Mit der Auflösung dieses Anstellungsverhältnisses

fehlt damit auch die Rechtfertigung für eine weitere Anstellung des

Beschwerdeführers als ausserordentlicher Professor bei der Beschwerdegegnerin,

weshalb nachvollziehbar erscheint, dass dies vertraglich ausdrücklich als

sachlicher Grund für eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses vereinbart

wurde. Angesichts der dargelegten Privilegierung des Beschwerdeführers

gegenüber anderen Angestellten ist entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot

ersichtlich.

Mit Blick auf den Zweck der vertraglichen Regelung ist diese

hinsichtlich der Entlassung altershalber sodann so zu verstehen, dass dem

Beschwerdeführer auch keine andere zumutbare Stelle im Sinn von § 24b

Abs. 1 lit. e angeboten werden musste. Ob die vertragliche Regelung

überhaupt Raum für eine Entlassung altershalber liess oder das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers nicht vielmehr im Sinn von

§ 16 lit. a PG zu kündigen gewesen wäre, kann dagegen dahingestellt

bleiben, weil der Beschwerdeführer durch die Entlassung altershalber besser

fährt als durch eine Kündigung und das Verwaltungsgericht die angefochtene

Anordnung nicht zuungunsten des Beschwerdeführers abändern darf (§ 63 Abs. 2 VRG). Aus dem gleichen Grund braucht hier nicht näher geprüft zu

werden, ob den Beschwerdeführer an der Kündigung des Kinderspitals ein

Verschulden trifft, was wiederum auf eine vom Beschwerdeführer verschuldete

Entlassung durch die Beschwerdegegnerin schliessen liesse.

6.6 Mit der

(rechtsgültigen) Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit dem

Kinderspital lag somit per se – das heisst unabhängig davon, ob diese

Beendigung als missbräuchlich einzustufen ist, wie der Beschwerdeführer hier

geltend macht – ein sachlicher Grund für die Kündigung des

Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin vor.

7.

7.1 Die

Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer wegen unverschuldeter Entlassung

eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zu. Der Beschwerdeführer ist

der Auffassung, er habe Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von zehn

Monatslöhnen.

7.2 Nach

§ 11 Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 PG haben

Angestellte mit wenigstens 5 Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf

Veranlassung der Universität und ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde, Anspruch

auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Auflösung seines

Arbeitsvertrags im 8. Dienstjahr und wird bei dessen Beendigung 58 Jahre

alt sein; damit erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen für eine Abfindung.

Einer näheren Untersuchung bedürfte indes die Frage, ob angesichts der

Kündigung durch das Kinderspital auch von einer unverschuldeten Entlassung

durch die Beschwerdegegnerin auszugehen ist. Nachdem die von der

Beschwerdegegnerin festgelegte Abfindungshöhe − wie sich sogleich zeigt

− nicht zu beanstanden ist, und das Verwaltungsgericht die

Ausgangsverfügung auch insoweit nicht zuungunsten des Beschwerdeführers

abändern darf (§ 63 Abs. 2 VRG), kann diese Frage hier jedoch

offenbleiben.

7.3 Bei 8 Dienstjahren

und einem Alter von 58 Jahren beträgt die Abfindung nach § 16g

Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

(VVO, LS 177.111) zwischen 6 und 10 Monatslöhnen. Innerhalb

dieses Rahmens wird die Abfindung nach den persönlichen Verhältnissen

festgesetzt, wobei insbesondere Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre

Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des

Stellenverlusts berücksichtigt werden (§ 16g Abs. 3 VVO).

Die Festsetzung der Abfindungshöhe innerhalb des vorgegebenen

Rahmens liegt im Ermessen der Anstellungsbehörde. Diese Ermessensausübung kann

das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss

erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt

unmotiviert ist. Die Ermessensausübung hat sich zudem an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den

verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere

das Willkürverbot, das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von

Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der

Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (VGr, 17. Mai 2004,

PB.2004.00002, E. 2.5; Donatsch, § 50 N. 26).

7.4 In der

Ausgangsverfügung wird die Höhe der Abfindung damit begründet, dass vom

Mindestbetrag nach § 16g Abs. 2 VVO auszugehen sei und der

Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, die zu einer Erhöhung führen

würden. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe "innert weniger

Monate" sowohl die Anstellung bei der Beschwerdegegnerin als auch

diejenige am Kinderspital verloren und stehe somit ohne Erwerbseinkommen da;

zudem werde es für ihn "kein leichtes Unterfangen sein", wieder eine

vergleichbare Anstellung zu finden. Die Beschwerdegegnerin habe ihm

schliesslich keine Anschlusslösung angeboten, was ebenfalls zu berücksichtigen

sei.

Der Beschwerdeführer erzielte während seiner

Doppelanstellung am Kinderspital und bei der Beschwerdegegnerin jährlich ein

Einkommen von über Fr. 700'000.- zuzüglich der Honorare aus

privatärztlicher Tätigkeit. Sodann beteiligte die Beschwerdegegnerin sich am

Einkauf in die BVK im Umfang von Fr. 450'000.-, was nunmehr eine höhere

Altersrente des Beschwerdeführers zur Folge hat. Damit befindet der

Beschwerdeführer sich nicht nur in sehr guten finanziellen Verhältnissen, er

erfuhr mit Blick auf sein Vorsorgeguthaben gegenüber durchschnittlichen

Angestellten zudem eine finanzielle Privilegierung, wohingegen ihn die Umstände

der Entlassung altershalber − welche der Beschwerdeführer als einzigen

Grund für eine Erhöhung anführt − nicht stärker treffen als andere

Angestellte im gleichen Alter; daran vermag der Verlust seiner Anstellung am

Kinderspital nichts zu ändern. Angesichts dieser Umstände liegt hier keine

rechtsverletzende Ermessensausübung vor.

8.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

9.

9.1 Ausgangsgemäss

wären die Gerichtskosten grundsätzlich vollständig dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren

VB.2019.00572 insofern verursacht, als sich aus der Verfügung vom

26. August 2019 nicht ohne Weiteres ergab, wie sich diese zur Verfügung

vom 1. Juli 2019 verhält. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb, die

Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip zu einem Drittel der

Beschwerdegegnerin und im Übrigen nach dem Unterliegerprinzip dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der in ihrem amtlichen Wirkungsbereich tätig gewordenen

Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. die

Beschwerdegegnerin betreffend etwa VGr, 3. September 2019, VB.2019.00031,

E. 3.1, und 17. Juli 2019, VB.2019.00068, E. 6.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2019.00572 und VB.2019.00764 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerden werden im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 12'290.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

7. Mitteilung an …