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Entscheid

VB.2019.00575

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00575

24. Juni 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21830)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00575

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1973 geborener Staatsangehöriger Italiens, lebt seit seiner Geburt in der

Schweiz. Er war zuerst im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und seit dem 11. Februar

2000 im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals

kontrollbefristet bis am 9. Oktober 2022. Vom 1. Januar 1996 bis

10. Oktober 1996 und von 1998 bis 2002 hielt sich A zum Zweck einer

Drogenentzugstherapie im Ausland auf. Von September 2004 bis 10. Februar

2011 wurde er mit Sozialhilfe von rund Fr. 64'000.- unterstützt; seither

beträgt die monatliche Unterstützung Fr. 400.- bis 900.-.

B. A

erwirkte in der Schweiz seit 1996 zahlreiche Verurteilungen. Im Wesentlichen

wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Einbruchsdelikten (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl) mit

insgesamt 42 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, Geldstrafen von 50 Tagessätzen,

500 Stunden gemeinnütziger Arbeit und rund Fr. 6'000.- Busse

bestraft. Zuletzt wurde er mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom

10. August 2016 sowie 18. Juni 2018 insbesondere wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz je zu einer Freiheitsstrafe

von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 wurde von der

Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung abgesehen und der Vollzug

der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung im Sinn von

Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

C. Aufgrund

seiner Delinquenz wurde A mit Verfügungen des Migrationsamts vom 28. Juni

1996, 19. Juli 2005, 5. Oktober 2006 sowie 4. Mai 2012

ausländerrechtlich verwarnt. A wurde per 8. August 2017 vorzeitig in den

Massnahmenvollzug eingewiesen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn

aus der Schweiz weg. Am 27. August 2019 ist A bedingt aus dem

Massnahmenvollzug entlassen worden.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs vom 29. Dezember 2017

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. September 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen

sei der Rekursentscheid vom 26. Juli 2019 aufzuheben und ihm sei die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung

"zur neuen Entscheidfindung" an den Beschwerdegegner. In prozessualer

Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

der unterzeichnende Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2019 ausdrücklich

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die

Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am

6.

April 2020 seine Honorarnote ein und liess sich erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur soweit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,

SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Der Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen richtet sich auch für EU/EFTA-Staats­angehörige

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Dabei ist vorliegend

die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen

auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der

Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (VGr,

19.

Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1, und 6. März 2019,

VB.2018.00512, E. 2).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln

besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich

von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig

ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; vgl.

Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis Ende 2018 geltenden Fassung

[AS 2007 5497 ff., 5524]). Indes können auch vergleichsweise weniger

gravierende Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit als

"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Dieser Widerrufsgrund

kommt auch bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer –

seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhalten, zur Anwendung.

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde von 1996 bis 2018 unter anderem zu je zweimal 10 bzw.

12.

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dazu kommen unzählige kleinere

strafrechtliche Verurteilungen. Viele dieser Straftaten stehen in einem

Zusammenhang mit der Suchtkrankheit des Beschwerdeführers. Ob in diesen

Straftaten ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und

Sicherheit zu sehen ist, kann offenbleiben, da sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erweist (vgl.

E. 3.4 f.). Folglich muss auch nicht geprüft werden, ob der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung Art. 63 Abs. 3 AIG verletzt, weil das

Bezirksgericht Zürich am 18. Juni 2018 von der Anordnung einer

obligatorischen Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 66a Abs. 1

lit. d und Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]; BGr, 18. November 2019,

2C_468/2019, E. 5).

3.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur

gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Da sich ein

Ausländer der zweiten Generation auf die Garantie des Privatlebens nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(SR 0.101) berufen kann, ist überdies für eine rechtmässige Wegweisung

dessen Abs. 2 zu beachten (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00448,

E. 4.1).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr

drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung

zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018

geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5496]; BGE 139 I 145

E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person,

die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (VGr, 31. Mai

2017, VB.2017.00047, E. 5.1). Bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die

Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz

verbracht haben (BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.1, und

16.

Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16

E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an

einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst

ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten

Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2;

BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher

Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum

Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,

2C_1026/2011, E. 4.2). Wird bei einem Straftäter zusätzlich auch eine

Massnahme angeordnet, ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch

eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen (BGr,

10.

Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3, auch zum Folgenden).

Entsprechende Therapie- und Vollzugsberichte können nicht nur als Indizien für

die Beurteilung der Rückfallgefahr dienen; ihnen kommt beim Massnahmenvollzug

im Hinblick auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine eigenständige

Rolle zu. Bei Ausländern, die hier geboren und aufgewachsen sind, ist im

Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr im Übrigen von

Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in

der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern der Täter die sich

aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen

ergebenden Lehren schliesslich doch noch zieht und er hinsichtlich seines

Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft

und nachvollziehbar dartun kann (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018,

E. 3.4; VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00624, E. 5.1).

3.4

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafen niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;

BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen [auch zum

Folgenden]). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist die Gesamtbetrachtung

des deliktischen Verhaltens bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil

ausschlaggebend (BGr, 5. November 2015, 2C_1046/2014, E. 4.1).

3.4.1

Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2016 liegen

mehrere Einbrüche zugrunde, welche der Beschwerdeführer im Juli und August 2015

zulasten mehrerer Geschädigter beging. Dazu kommen Verstösse gegen das

Betäubungsmittelgesetz, da der Beschwerdeführer einer unbekannten Person eine

Portion Kokain (ca. 0,5 Gramm) für Fr. 100.- verkaufte und eine

weitere Portion Kokain mit sich führte, welche für seinen Eigenkonsum bestimmt

war. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2018 wurde der

Beschwerdeführer für mehrere Einbrüche zwischen 27. Mai und

19.

November 2017 und für den zweimaligen Konsum von Kokain am

26.

Juni und 19. November 2017 bestraft. Entgegen dem Antrag der

Staatsanwaltschaft verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf die Anordnung

einer (obligatorischen) Landesverweisung von fünf Jahren. Dem Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2005, mit welchem der Beschwerdeführer

zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, lag ein ähnlicher Sachverhalt

zugrunde.

Dazu kommen diverse Strafbefehle, mit welchen der Beschwerdeführer

insbesondere für den Verkauf, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (unter

anderem Kokain, Heroin, Morphin, Marihuana) sowie weitere Einbrüche bestraft

wurde. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zudem

wegen einer einfachen Körperverletzung bestraft, weil er dem Geschädigten

"das Schlossteil eines Fahrradschlosses" mehrere Male auf die linke

und die rechte Hand bzw. den rechten Unterarm sowie die Stirn geschlagen hatte,

wodurch dieser leichte Prellungen erlitten hatte.

3.4.2

Der Beschwerdeführer musste von September 2004 bis 10. Februar 2011 mit

rund Fr. 64'000.- zulasten der Sozialhilfe unterstützt werden. Seither

beträgt die monatliche Unterstützung Fr. 400.- bis 900.-.

3.4.3

Damit besteht grundsätzlich ein relativ grosses Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers. Dieses öffentliche Interesse ist jedoch zu relativieren.

3.4.4

Der Beschwerdeführer leidet an einem Abhängigkeitssyndrom im Zusammenhang

mit Opiaten, Kokain und Sedativa. Die erwähnten Straftaten beging er vorwiegend

zur Finanzierung seiner Drogensucht sowie seines Lebensunterhalts. Verschiedene

ambulante und stationäre Suchtbehandlungen blieben bis anhin erfolglos. Per

8.

August 2017 ist der Beschwerdeführer vorzeitig zum Vollzug seiner mit

Urteil vom 18. Juni 2018 angeordneten Suchttherapie in die stationäre

Therapieeinrichtung "C" eingetreten. Da der Verlauf dieser Therapie "in

vielen massgeblichen Bereichen" als gut gelungen bezeichnet wurde, wurde

der Beschwerdeführer per 19. September 2019 bedingt aus der stationären

Massnahme entlassen und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.

Im Rahmen dieser Therapie wurde für den Beschwerdeführer

eine Substitutionsbehandlung angeordnet, welche nach Ansicht der

Therapieeinrichtung grundsätzlich gut funktioniere. Der Beschwerdeführer habe im

Verlauf der stationären Massnahme in den Jahren 2017 und 2018 zwar mehrere

Rückfälle gehabt, indem er neben seiner Substitution Betäubungsmittel

konsumiert habe. Seit Mitte Dezember 2018 sei aber kein weiterer Beikonsum erfolgt.

Anfang 2019 habe der Beschwerdeführer teilweise Suchtdruck (Craving) gehabt,

welcher mit ihm analysiert und bearbeitet werden konnte. Zudem sei seine

Substitution leicht angepasst worden, was dazu geführt habe, dass der

Beschwerdeführer seither kaum mehr unter Suchtdruck leide. Das aktuelle

Rückfallrisiko für illegale Substanzen wurde im Mai 2019 aufgrund der

Substitution als eher gering eingestuft. Ohne weitere Konsumrückfälle wurde

auch die Gefahr des Rückfalls in eine Delinquenz als sehr gering eingeschätzt,

auch wenn der Beschwerdeführer gegen Ende der stationären Massnahme sein

früheres Verhalten auf die äusseren Umstände und andere Personen externalisiert

habe. Um die Stabilität in seinem Konsumverhalten auch nach dem Austritt aus

der stationären Therapie erhalten zu können, wurde der Wechsel in ein betreutes

Wohnen in einem kontrollierten Rahmen empfohlen, was offenbar auch so umgesetzt

wurde. Zudem wurden für die Dauer der Probezeit die Durchführung einer

ambulanten Nachbehandlung, die Fortführung der Substitutionstherapie sowie

Konsumkontrollen angeordnet.

3.5

Dem

öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an seinem Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen.

3.5.1

Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebt seit 47 Jahren

fast ununterbrochen in der Schweiz. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der

Dispositiv

Verhältnismässigkeitsprüfung demnach sehr deutlich zu seinen Gunsten ins

Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018, 2C_779/2017, E. 4.1 mit

Hinweis). Er spricht schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen Schulen

besucht. Eine erste Lehre hat er wegen seiner Drogensucht nach ungefähr zwei

Jahren abgebrochen; vier Jahre später konnte er aber eine zweite Lehre

abschliessen. In der Schweiz leben auch seine Eltern und seine Schwester. Der

Kontakt mit den Eltern und seiner Schwester hat sich in den letzten Jahren

wieder verstärkt, und sie sind ihm heute eine wichtige Stütze. Der

Beschwerdeführer hat demnach offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Schweiz und seine Eltern bzw. seine

Schwester verlassen zu müssen, würde den Beschwerdeführer äusserst hart

treffen.

3.5.2

Mit Italien verbindet den Beschwerdeführer neben seiner Staatsbürgerschaft

nur wenig. Er spricht zwar italienisch, unterhält jedoch keine enge Beziehung

zum Heimatland seiner Eltern. Das letzte Mal sei er 2009 dort gewesen, früher habe

er mit seiner Familie jeweils die Sommerferien in Italien verbracht. In den

letzten Jahren hatte er praktisch keinen Kontakt mehr mit seinen in Italien

lebenden Verwandten.

3.5.3

Der Beschwerdeführer hat nach eigener Ansicht während der letzten stationären

Massnahme intensiv an sich gearbeitet und Enormes erreicht, worauf er auch

stolz sei. Er betont offenbar auch, wie dankbar er für die stationäre Therapie

sei. Sein innigster Wunsch sei es, ein eigenständiges Leben in der Nähe seiner

Eltern zu führen. Der Beschwerdeführer wünscht sich eine Wiedereingliederung ins

Arbeitsleben und sieht für sich die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im

zweiten, geschützten Arbeitsmarkt. So habe er denn auch bereits erste

Arbeitseinsätze absolviert, für welche er positive Rückmeldungen erhalten habe,

welche ihn aber an seine physischen Grenzen gebracht hätten. Dementsprechend hat

sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 bei der IV angemeldet, um einen

betreuten Arbeitsplatz zu erhalten.

3.5.4

Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen

an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich

als unverhältnismässig.

Damit kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer gestützt

auf das Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt und

ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit den Voraussetzungen von

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu vereinbaren wäre.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist

sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht insgesamt

einen Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten geltend. Da ein grosser

Teil dieses Aufwands für das Rekursverfahren entstanden ist, für welches der

Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte, ist der

Aufwand entsprechend zu kürzen. Entschädigt wird der angemessene Aufwand von

6 Stunden und 15 Minuten, welcher für das Beschwerdeverfahren

erbracht worden ist. Der Rechtsvertreter ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'480.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren

gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des

Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach

§ 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem

Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

6.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein

Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist. Ansonsten steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicher­heitsdirektion vom 26. Juli 2019 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2017 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 werden die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'410.- dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …