VB.2019.00575
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00575
24. Juni 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21830)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00575
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1973 geborener Staatsangehöriger Italiens, lebt seit seiner Geburt in der
Schweiz. Er war zuerst im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und seit dem 11. Februar
2000 im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals
kontrollbefristet bis am 9. Oktober 2022. Vom 1. Januar 1996 bis
10. Oktober 1996 und von 1998 bis 2002 hielt sich A zum Zweck einer
Drogenentzugstherapie im Ausland auf. Von September 2004 bis 10. Februar
2011 wurde er mit Sozialhilfe von rund Fr. 64'000.- unterstützt; seither
beträgt die monatliche Unterstützung Fr. 400.- bis 900.-.
B. A
erwirkte in der Schweiz seit 1996 zahlreiche Verurteilungen. Im Wesentlichen
wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Einbruchsdelikten (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl) mit
insgesamt 42 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, Geldstrafen von 50 Tagessätzen,
500 Stunden gemeinnütziger Arbeit und rund Fr. 6'000.- Busse
bestraft. Zuletzt wurde er mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom
10. August 2016 sowie 18. Juni 2018 insbesondere wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz je zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 wurde von der
Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung abgesehen und der Vollzug
der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung im Sinn von
Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) aufgeschoben.
C. Aufgrund
seiner Delinquenz wurde A mit Verfügungen des Migrationsamts vom 28. Juni
1996, 19. Juli 2005, 5. Oktober 2006 sowie 4. Mai 2012
ausländerrechtlich verwarnt. A wurde per 8. August 2017 vorzeitig in den
Massnahmenvollzug eingewiesen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn
aus der Schweiz weg. Am 27. August 2019 ist A bedingt aus dem
Massnahmenvollzug entlassen worden.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs vom 29. Dezember 2017
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. September 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen
sei der Rekursentscheid vom 26. Juli 2019 aufzuheben und ihm sei die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung
"zur neuen Entscheidfindung" an den Beschwerdegegner. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der unterzeichnende Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2019 ausdrücklich
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf die
Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
6.
April 2020 seine Honorarnote ein und liess sich erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur soweit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,
SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Der Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen richtet sich auch für EU/EFTA-Staatsangehörige
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Dabei ist vorliegend
die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen
auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der
Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (VGr,
19.
Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1, und 6. März 2019,
VB.2018.00512, E. 2).
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln
besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich
von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig
ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; vgl.
Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis Ende 2018 geltenden Fassung
[AS 2007 5497 ff., 5524]). Indes können auch vergleichsweise weniger
gravierende Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit als
"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Dieser Widerrufsgrund
kommt auch bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer –
seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhalten, zur Anwendung.
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde von 1996 bis 2018 unter anderem zu je zweimal 10 bzw.
12.
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dazu kommen unzählige kleinere
strafrechtliche Verurteilungen. Viele dieser Straftaten stehen in einem
Zusammenhang mit der Suchtkrankheit des Beschwerdeführers. Ob in diesen
Straftaten ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit zu sehen ist, kann offenbleiben, da sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erweist (vgl.
E. 3.4 f.). Folglich muss auch nicht geprüft werden, ob der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung Art. 63 Abs. 3 AIG verletzt, weil das
Bezirksgericht Zürich am 18. Juni 2018 von der Anordnung einer
obligatorischen Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 66a Abs. 1
lit. d und Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]; BGr, 18. November 2019,
2C_468/2019, E. 5).
3.3
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur
gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Da sich ein
Ausländer der zweiten Generation auf die Garantie des Privatlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101) berufen kann, ist überdies für eine rechtmässige Wegweisung
dessen Abs. 2 zu beachten (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00448,
E. 4.1).
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr
drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018
geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5496]; BGE 139 I 145
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person,
die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (VGr, 31. Mai
2017, VB.2017.00047, E. 5.1). Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die
Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht haben (BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.1, und
16.
Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an
einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst
ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2;
BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher
Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum
Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,
2C_1026/2011, E. 4.2). Wird bei einem Straftäter zusätzlich auch eine
Massnahme angeordnet, ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch
eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen (BGr,
10.
Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3, auch zum Folgenden).
Entsprechende Therapie- und Vollzugsberichte können nicht nur als Indizien für
die Beurteilung der Rückfallgefahr dienen; ihnen kommt beim Massnahmenvollzug
im Hinblick auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine eigenständige
Rolle zu. Bei Ausländern, die hier geboren und aufgewachsen sind, ist im
Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr im Übrigen von
Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in
der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern der Täter die sich
aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen
ergebenden Lehren schliesslich doch noch zieht und er hinsichtlich seines
Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft
und nachvollziehbar dartun kann (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018,
E. 3.4; VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00624, E. 5.1).
3.4
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafen niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1;
BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen [auch zum
Folgenden]). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist die Gesamtbetrachtung
des deliktischen Verhaltens bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil
ausschlaggebend (BGr, 5. November 2015, 2C_1046/2014, E. 4.1).
3.4.1
Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2016 liegen
mehrere Einbrüche zugrunde, welche der Beschwerdeführer im Juli und August 2015
zulasten mehrerer Geschädigter beging. Dazu kommen Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz, da der Beschwerdeführer einer unbekannten Person eine
Portion Kokain (ca. 0,5 Gramm) für Fr. 100.- verkaufte und eine
weitere Portion Kokain mit sich führte, welche für seinen Eigenkonsum bestimmt
war. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2018 wurde der
Beschwerdeführer für mehrere Einbrüche zwischen 27. Mai und
19.
November 2017 und für den zweimaligen Konsum von Kokain am
26.
Juni und 19. November 2017 bestraft. Entgegen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf die Anordnung
einer (obligatorischen) Landesverweisung von fünf Jahren. Dem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2005, mit welchem der Beschwerdeführer
zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, lag ein ähnlicher Sachverhalt
zugrunde.
Dazu kommen diverse Strafbefehle, mit welchen der Beschwerdeführer
insbesondere für den Verkauf, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (unter
anderem Kokain, Heroin, Morphin, Marihuana) sowie weitere Einbrüche bestraft
wurde. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zudem
wegen einer einfachen Körperverletzung bestraft, weil er dem Geschädigten
"das Schlossteil eines Fahrradschlosses" mehrere Male auf die linke
und die rechte Hand bzw. den rechten Unterarm sowie die Stirn geschlagen hatte,
wodurch dieser leichte Prellungen erlitten hatte.
3.4.2
Der Beschwerdeführer musste von September 2004 bis 10. Februar 2011 mit
rund Fr. 64'000.- zulasten der Sozialhilfe unterstützt werden. Seither
beträgt die monatliche Unterstützung Fr. 400.- bis 900.-.
3.4.3
Damit besteht grundsätzlich ein relativ grosses Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers. Dieses öffentliche Interesse ist jedoch zu relativieren.
3.4.4
Der Beschwerdeführer leidet an einem Abhängigkeitssyndrom im Zusammenhang
mit Opiaten, Kokain und Sedativa. Die erwähnten Straftaten beging er vorwiegend
zur Finanzierung seiner Drogensucht sowie seines Lebensunterhalts. Verschiedene
ambulante und stationäre Suchtbehandlungen blieben bis anhin erfolglos. Per
8.
August 2017 ist der Beschwerdeführer vorzeitig zum Vollzug seiner mit
Urteil vom 18. Juni 2018 angeordneten Suchttherapie in die stationäre
Therapieeinrichtung "C" eingetreten. Da der Verlauf dieser Therapie "in
vielen massgeblichen Bereichen" als gut gelungen bezeichnet wurde, wurde
der Beschwerdeführer per 19. September 2019 bedingt aus der stationären
Massnahme entlassen und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
Im Rahmen dieser Therapie wurde für den Beschwerdeführer
eine Substitutionsbehandlung angeordnet, welche nach Ansicht der
Therapieeinrichtung grundsätzlich gut funktioniere. Der Beschwerdeführer habe im
Verlauf der stationären Massnahme in den Jahren 2017 und 2018 zwar mehrere
Rückfälle gehabt, indem er neben seiner Substitution Betäubungsmittel
konsumiert habe. Seit Mitte Dezember 2018 sei aber kein weiterer Beikonsum erfolgt.
Anfang 2019 habe der Beschwerdeführer teilweise Suchtdruck (Craving) gehabt,
welcher mit ihm analysiert und bearbeitet werden konnte. Zudem sei seine
Substitution leicht angepasst worden, was dazu geführt habe, dass der
Beschwerdeführer seither kaum mehr unter Suchtdruck leide. Das aktuelle
Rückfallrisiko für illegale Substanzen wurde im Mai 2019 aufgrund der
Substitution als eher gering eingestuft. Ohne weitere Konsumrückfälle wurde
auch die Gefahr des Rückfalls in eine Delinquenz als sehr gering eingeschätzt,
auch wenn der Beschwerdeführer gegen Ende der stationären Massnahme sein
früheres Verhalten auf die äusseren Umstände und andere Personen externalisiert
habe. Um die Stabilität in seinem Konsumverhalten auch nach dem Austritt aus
der stationären Therapie erhalten zu können, wurde der Wechsel in ein betreutes
Wohnen in einem kontrollierten Rahmen empfohlen, was offenbar auch so umgesetzt
wurde. Zudem wurden für die Dauer der Probezeit die Durchführung einer
ambulanten Nachbehandlung, die Fortführung der Substitutionstherapie sowie
Konsumkontrollen angeordnet.
3.5
Dem
öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an seinem Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen.
3.5.1
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebt seit 47 Jahren
fast ununterbrochen in der Schweiz. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der
Dispositiv
Verhältnismässigkeitsprüfung demnach sehr deutlich zu seinen Gunsten ins
Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018, 2C_779/2017, E. 4.1 mit
Hinweis). Er spricht schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen Schulen
besucht. Eine erste Lehre hat er wegen seiner Drogensucht nach ungefähr zwei
Jahren abgebrochen; vier Jahre später konnte er aber eine zweite Lehre
abschliessen. In der Schweiz leben auch seine Eltern und seine Schwester. Der
Kontakt mit den Eltern und seiner Schwester hat sich in den letzten Jahren
wieder verstärkt, und sie sind ihm heute eine wichtige Stütze. Der
Beschwerdeführer hat demnach offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Schweiz und seine Eltern bzw. seine
Schwester verlassen zu müssen, würde den Beschwerdeführer äusserst hart
treffen.
3.5.2
Mit Italien verbindet den Beschwerdeführer neben seiner Staatsbürgerschaft
nur wenig. Er spricht zwar italienisch, unterhält jedoch keine enge Beziehung
zum Heimatland seiner Eltern. Das letzte Mal sei er 2009 dort gewesen, früher habe
er mit seiner Familie jeweils die Sommerferien in Italien verbracht. In den
letzten Jahren hatte er praktisch keinen Kontakt mehr mit seinen in Italien
lebenden Verwandten.
3.5.3
Der Beschwerdeführer hat nach eigener Ansicht während der letzten stationären
Massnahme intensiv an sich gearbeitet und Enormes erreicht, worauf er auch
stolz sei. Er betont offenbar auch, wie dankbar er für die stationäre Therapie
sei. Sein innigster Wunsch sei es, ein eigenständiges Leben in der Nähe seiner
Eltern zu führen. Der Beschwerdeführer wünscht sich eine Wiedereingliederung ins
Arbeitsleben und sieht für sich die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im
zweiten, geschützten Arbeitsmarkt. So habe er denn auch bereits erste
Arbeitseinsätze absolviert, für welche er positive Rückmeldungen erhalten habe,
welche ihn aber an seine physischen Grenzen gebracht hätten. Dementsprechend hat
sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 bei der IV angemeldet, um einen
betreuten Arbeitsplatz zu erhalten.
3.5.4
Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen
an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich
als unverhältnismässig.
Damit kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer gestützt
auf das Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt und
ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit den Voraussetzungen von
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu vereinbaren wäre.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist
sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht insgesamt
einen Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten geltend. Da ein grosser
Teil dieses Aufwands für das Rekursverfahren entstanden ist, für welches der
Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte, ist der
Aufwand entsprechend zu kürzen. Entschädigt wird der angemessene Aufwand von
6 Stunden und 15 Minuten, welcher für das Beschwerdeverfahren
erbracht worden ist. Der Rechtsvertreter ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'480.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren
gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des
Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach
§ 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem
Rechtsvertreter auszubezahlen ist.
6.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist. Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2017 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 werden die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'410.- dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …