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Entscheid

VB.2019.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00576

6. Februar 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21451)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00576

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

1.

Stockwerkeigentümerschaft A,

c/o Herr X,

2.1

B,

2.2

C,

3.1

D,

3.2

E,

4.

F,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1

H,

1.2

I,

beide vertreten durch RA J,

2.

Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 erteilte die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich I und H die baurechtliche

Bewilligung für ein Wohnhaus mit Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,

05, 02, 03 und 04 in Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Stockwerkeigentümerschaft A, L, E

und D sowie F am 9. Juli 2018 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich

und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 5. Juli

2019.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die

Verfahrenskosten auferlegte es zu je ¼ den Rekurrenten.

III.

Die Stockwerkeigentümerschaft A, C und B (als neue

Eigentümer, des zuvor L gehörenden Grundstücks), E und D sowie F erhoben

dagegen am 9. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie den Beschluss der Bausektion des

Stadtrates aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. September 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 2. Oktober 2019 beantragten H und I die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am

14.

Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Ein

Parteiwechsel wird in der Regel dann als zulässig betrachtet, wenn das

schutzwürdige Interesse wegen des Übergangs eines Rechts oder der Änderung

tatsächlicher Verhältnisse auf einen Dritten übergegangen ist (Martin Bertschi

in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a, N. 19). Dies ist

vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 können daher für

den bisherigen Eigentümer L in das Verfahren eintreten.

Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Die streitbetroffenen Grundstücke sollen mit einem

Wohnhaus mit 14 Wohnungen und einer Tiefgarage mit Autolift überbaut

werden. Dazu soll das auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 bestehende Gebäude

abgerissen und der östlich an die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 angrenzende M-Steig

versetzt werden.

3.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Verlegung des M-Steigs

hätte in einem Strassenprojektierungsverfahren vorgenommen werden müssen und

hätte nicht im Baubewilligungsverfahren erfolgen dürfen.

3.1

Beim M-Steig

handelt es sich um einen öffentlichen Weg nach § 1 Abs. 1 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG). Projekte für

Gemeindestrassen, wie die hier vorgesehene Verlegung, werden vom Gemeindevorstand

festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates,

wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Der Gemeindevorstand der Stadt Zürich ist der Stadtrat. Nach Art. 42

lit. e der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zürich vom 10. Dezember

2003.

ist für die Festsetzung von Strassenbauprojekten im Rahmen der

Finanzkompetenzen für Departementsvorstehende die Vorsteherin oder der

Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.

Der strittige Bauentscheid, der auch die Verlegung des M-Steigs

bewilligte, wurde durch die Bausektion des Stadtrates erlassen. Somit wurde die

Verlegung des M-Steigs durch eine nicht zuständige Behörde bewilligt.

3.2

Entscheidet

eine Behörde in einer Sache, obwohl sie unzuständig ist, so liegt darin eine

Rechtsverletzung. Der Entscheid durch eine sachlich oder funktionell unzuständige

Behörde stellt in der Regel eine schwere Rechtsverletzung dar und gilt deshalb

je nach Konstellation nicht selten gar als nichtig (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 37 f.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch

explizit festgestellt, dass die Wahrung der Verfahrensrechte bzw. das

Offenstehen des Rechtsweges gegen die Nichtigkeit einer Verfügung spricht,

selbst wenn die Verfügung durch eine unzuständige Behörde getroffen wurde und

auch in einem ähnlich gelagerten Fall, die Nichtigkeit verneint (VGr, 29. August

2001, PB.2001.00011, E. 3b; 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2).

Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden wurden vorliegend gewahrt. Dies

spricht gegen die Annahme einer nichtigen Anordnung.

3.3

Auch wenn

Nichtigkeit vorliegend zu verneinen ist, so ändert dies allerdings nichts

daran, dass die Verlegung des M-Steigs durch die nicht zuständige Behörde

bewilligt wurde und deshalb als rechtswidrig erscheint. Zwar berufen sich die

Beschwerdegegnerin 2 sowie die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheide auf

eine Praxis verschiedener Gemeinwesen, wonach Strassenprojekte von

untergeordneter Bedeutung und bei Kostenübernahme durch Private im Rahmen der

jeweiligen Überbauung der Grundstücke im Baubewilligungsverfahren festgesetzt

werden. Dieses Vorgehen mag aus praktischen Gründen allenfalls sinnvoll sein,

indes fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage, wie auch die Vorinstanz zu

Recht erkannt hat. Aufgrund der Zuständigkeitsregelung der Stadt Zürich führt

es vorliegend zudem dazu, dass die Bausektion über das Strassenprojekt verfügt

und nicht der an sich zuständige Vorsteher des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements. Eine Abweichung von der klar geregelten Zuständigkeit

lässt sich auch nicht mit dem Koordinationsgebot von Art. 25a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) rechtfertigen: Das mit einem Baubewilligungsverfahren

zusammenhängende untergeordnete Strassenprojekt kann ohne Weiteres durch die

dafür zuständige Behörde in Abstimmung mit der Baubehörde beurteilt und

zusammen mit dem Entscheid über die Baubewilligung eröffnet werden. Die

Baubehörde – hier also die Bausektion des Stadtrats – ist gehalten, die

Koordination gemäss Art. 25a RPG zu gewährleisten.

3.4

Die

Festsetzung des Strassenprojekts durch die unzuständige Bausektion des

Stadtrats ist daher aufzuheben. Da die Verlegung des M-Steigs eine zentrale Voraussetzung

dafür ist, dass das Bauprojekt wie geplant umgesetzt werden kann, führt dies zur

Aufhebung der gesamten Baubewilligung.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss

der Bausektion des Stadtrates vom 29. Mai 2018 sowie der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 5. Juli 2019 sind aufzuheben.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerschaft

ist indes zu verpflichten, der Beschwerdeführerschaft für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 3'000.-. Die Gemeinde

wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien

gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 94).

4.2

Bezüglich

der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren ist die Sache zu deren

Neuverteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Bausektion des Stadtrates

Zürich vom 29. Mai 2018 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Juli

2019.

werden aufgehoben.

Bezüglich

der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren wird die Sache zur

Neuverteilung an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 5'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerschaft für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …