VB.2019.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00576
6. Februar 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21451)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00576
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
1.
Stockwerkeigentümerschaft A,
c/o Herr X,
2.1
B,
2.2
C,
3.1
D,
3.2
E,
4.
F,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1
H,
1.2
I,
beide vertreten durch RA J,
2.
Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 erteilte die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich I und H die baurechtliche
Bewilligung für ein Wohnhaus mit Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,
05, 02, 03 und 04 in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Stockwerkeigentümerschaft A, L, E
und D sowie F am 9. Juli 2018 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich
und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 5. Juli
2019.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die
Verfahrenskosten auferlegte es zu je ¼ den Rekurrenten.
III.
Die Stockwerkeigentümerschaft A, C und B (als neue
Eigentümer, des zuvor L gehörenden Grundstücks), E und D sowie F erhoben
dagegen am 9. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie den Beschluss der Bausektion des
Stadtrates aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 20. September 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 2. Oktober 2019 beantragten H und I die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am
14.
Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Ein
Parteiwechsel wird in der Regel dann als zulässig betrachtet, wenn das
schutzwürdige Interesse wegen des Übergangs eines Rechts oder der Änderung
tatsächlicher Verhältnisse auf einen Dritten übergegangen ist (Martin Bertschi
in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a, N. 19). Dies ist
vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 können daher für
den bisherigen Eigentümer L in das Verfahren eintreten.
Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die streitbetroffenen Grundstücke sollen mit einem
Wohnhaus mit 14 Wohnungen und einer Tiefgarage mit Autolift überbaut
werden. Dazu soll das auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 bestehende Gebäude
abgerissen und der östlich an die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 angrenzende M-Steig
versetzt werden.
3.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Verlegung des M-Steigs
hätte in einem Strassenprojektierungsverfahren vorgenommen werden müssen und
hätte nicht im Baubewilligungsverfahren erfolgen dürfen.
3.1
Beim M-Steig
handelt es sich um einen öffentlichen Weg nach § 1 Abs. 1 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG). Projekte für
Gemeindestrassen, wie die hier vorgesehene Verlegung, werden vom Gemeindevorstand
festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates,
wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Der Gemeindevorstand der Stadt Zürich ist der Stadtrat. Nach Art. 42
lit. e der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zürich vom 10. Dezember
2003.
ist für die Festsetzung von Strassenbauprojekten im Rahmen der
Finanzkompetenzen für Departementsvorstehende die Vorsteherin oder der
Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.
Der strittige Bauentscheid, der auch die Verlegung des M-Steigs
bewilligte, wurde durch die Bausektion des Stadtrates erlassen. Somit wurde die
Verlegung des M-Steigs durch eine nicht zuständige Behörde bewilligt.
3.2
Entscheidet
eine Behörde in einer Sache, obwohl sie unzuständig ist, so liegt darin eine
Rechtsverletzung. Der Entscheid durch eine sachlich oder funktionell unzuständige
Behörde stellt in der Regel eine schwere Rechtsverletzung dar und gilt deshalb
je nach Konstellation nicht selten gar als nichtig (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 37 f.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch
explizit festgestellt, dass die Wahrung der Verfahrensrechte bzw. das
Offenstehen des Rechtsweges gegen die Nichtigkeit einer Verfügung spricht,
selbst wenn die Verfügung durch eine unzuständige Behörde getroffen wurde und
auch in einem ähnlich gelagerten Fall, die Nichtigkeit verneint (VGr, 29. August
2001, PB.2001.00011, E. 3b; 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2).
Die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden wurden vorliegend gewahrt. Dies
spricht gegen die Annahme einer nichtigen Anordnung.
3.3
Auch wenn
Nichtigkeit vorliegend zu verneinen ist, so ändert dies allerdings nichts
daran, dass die Verlegung des M-Steigs durch die nicht zuständige Behörde
bewilligt wurde und deshalb als rechtswidrig erscheint. Zwar berufen sich die
Beschwerdegegnerin 2 sowie die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheide auf
eine Praxis verschiedener Gemeinwesen, wonach Strassenprojekte von
untergeordneter Bedeutung und bei Kostenübernahme durch Private im Rahmen der
jeweiligen Überbauung der Grundstücke im Baubewilligungsverfahren festgesetzt
werden. Dieses Vorgehen mag aus praktischen Gründen allenfalls sinnvoll sein,
indes fehlt es dazu an einer gesetzlichen Grundlage, wie auch die Vorinstanz zu
Recht erkannt hat. Aufgrund der Zuständigkeitsregelung der Stadt Zürich führt
es vorliegend zudem dazu, dass die Bausektion über das Strassenprojekt verfügt
und nicht der an sich zuständige Vorsteher des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements. Eine Abweichung von der klar geregelten Zuständigkeit
lässt sich auch nicht mit dem Koordinationsgebot von Art. 25a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) rechtfertigen: Das mit einem Baubewilligungsverfahren
zusammenhängende untergeordnete Strassenprojekt kann ohne Weiteres durch die
dafür zuständige Behörde in Abstimmung mit der Baubehörde beurteilt und
zusammen mit dem Entscheid über die Baubewilligung eröffnet werden. Die
Baubehörde – hier also die Bausektion des Stadtrats – ist gehalten, die
Koordination gemäss Art. 25a RPG zu gewährleisten.
3.4
Die
Festsetzung des Strassenprojekts durch die unzuständige Bausektion des
Stadtrats ist daher aufzuheben. Da die Verlegung des M-Steigs eine zentrale Voraussetzung
dafür ist, dass das Bauprojekt wie geplant umgesetzt werden kann, führt dies zur
Aufhebung der gesamten Baubewilligung.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss
der Bausektion des Stadtrates vom 29. Mai 2018 sowie der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 5. Juli 2019 sind aufzuheben.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerschaft
ist indes zu verpflichten, der Beschwerdeführerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt Fr. 3'000.-. Die Gemeinde
wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich private Parteien
gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 94).
4.2
Bezüglich
der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren ist die Sache zu deren
Neuverteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Bausektion des Stadtrates
Zürich vom 29. Mai 2018 sowie der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Juli
2019.
werden aufgehoben.
Bezüglich
der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren wird die Sache zur
Neuverteilung an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 5'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerschaft für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …