VB.2019.00584
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00584
3. Dezember 2020Deutsch40 min
(URT.2020.22302)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00584
VB.2019.00593
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A AG,
vertreten durch RA
B,
2. Verein J,
vertreten durch
Prof. Dr. C
und/oder Dr. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinde I,
vertreten durch RA E,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Gestaltungsplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat I beschloss am 4. September 2017 die
Festsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans "K" sowie die damit
zusammenhängende Teilrevision der Richt- und Nutzungsplanung. Ferner beantragte
er der kantonalen Baudirektion die Gewässerraumfestlegung nach Art. 41a
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV). Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2018 genehmigte die Baudirektion den Gestaltungsplan
teilweise. Zuvor hatte die Direktion am 28. September 2018 den
Gewässerraum entlang des Flusses L festgelegt und am 26. März 2018 die
Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung genehmigt.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verwaltungsakte erhoben einerseits die A AG
und anderseits der Verein J Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten im
Wesentlichen deren Aufhebung. Nachdem das Gericht einen doppelten
Schriftenwechsel und am 26. März 2019 einen Augenschein durchgeführt
hatte, wies es am 10. Juli 2019 die vereinigten Rekurse ab, soweit es auf
diese eintrat.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 11. September 2019
(VB.2019.00584) liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es
sei der Entscheid des Baurekursgerichts … vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei
in der Folge
2.1
der Festsetzungsbeschluss der
Baudirektion … hinsichtlich des Öffentlichen
Gestaltungsplans 'K', I, Teilrevision Richt- und Nutzungsplanung im
Gestaltungsplangebiet, Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der
teilweisen Nichtgenehmigung der Baudirektion vollumfänglich aufzuheben;
2.2
der Beschluss der Baudirektion …
hinsichtlich der Festlegung des Gewässerraums im Zusammenhang mit dem
Gestaltungsplanverfahren 'K', I, Bekanntmachung der kantonalen Festlegung
vollumfänglich aufzuheben;
2.3
und der vom Stadtrat I am
04.09.2017
festgesetzte, 'Öffentliche Gestaltungsplan K' sowie die Teilrevision
Richt- und Nutzungsplanung im Gestaltungsplangebiet nicht zu genehmigen
3.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen … zulasten der Vorinstanz und der Beschwerdegegner."
B.
Am 12. September 2019 (VB.2019.00593) liess auch
der Verein J Beschwerde erheben und stellte inhaltlich die nämlichen Anträge.
Mit Verfügung vom 19. September 2019
vereinigte der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die
beiden Beschwerdeverfahren.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober
2019.
beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Rechtsmittel. Denselben
Antrag stellte die Baudirektion am 18. Oktober 2019 unter Hinweis auf die
Mitberichte des Amtes für Raumentwicklung und des Amtes für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL). Die Stadt I liess am 21. Oktober 2019 – unter
Zusprechung einer Parteientschädigung – die Abweisung der Beschwerden
beantragen. Mit Repliken vom 10. Januar 2020 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest, desgleichen die Baudirektion sowie
die Stadt I in ihren Dupliken vom 31. Januar bzw. 24. Februar 2020.
Der Beschwerdeführer Nr. 2 erklärte am 12. März 2020 den Verzicht auf
eine Triplik. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 äusserte sich am 14. April
2020.
letztmals.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Wie das
Baurekursgericht zutreffend und unwidersprochen festgehalten hat, ist die
Rechtsmittelbefugnis beider Beschwerdeführenden ausgewiesen, jene der A AG
als Eigentümerin mehrerer an das Beizugsgebiet anstossender Grundstücke nach § 338a
Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
jene des Zürcher Heimatschutzes nach § 338b Abs. 1 lit. a PBG.
Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerden einzutreten.
1.2
Das
Baurekursgericht hat das Gesuch der Beschwerdegegnerin Nr. 1 um Beiladung
der Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 12 und 02 mit zutreffender
Begründung abgelehnt. Für eine Beiladung besteht auch im Beschwerdeverfahren
kein Anlass.
1.3
Die vom Baurekursgericht am Augenschein getroffenen
Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 81). Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände der
streitbetroffenen Planungsakte hinreichend Auskunft. Auf einen gerichtlichen
Lokaltermin kann daher verzichtet werden.
2.
2.1
Das
Beizugsgebiet des Gestaltungsplans "K" erstreckt sich auf eine Fläche
von 43'280 m2 zwischen der G-Strasse und dem Fluss L bzw. der P-Strasse
im Zentrum der Stadt I. Es umfasst unter anderem die der Stadt I gehörenden
Liegenschaften "Dorfbad" (Kat.-Nr. 03) und "Villa am Fluss
L" (Kat.-Nr. 04), sodann weitere städtische (Kat.-Nrn. 05, 06, 07,
08, 09 und 10) und private Grundstücke (Kat.-Nrn. 11, 12, 13 und 02) sowie
Teile der Gewässerparzellen Fluss L (Kat.-Nrn. 15 und 16) des Kantons
Zürich. Im südlichen Bereich des Perimeters fliesst von Osten nach Westen in
künftig mäandrierendem Lauf der Fluss L. An den Gewässerraum stossen im
westlichen Teil des Perimeters die Baufelder A-D. Weiter nördlich befindet sich
eine ausgedehnte Parkanlage (Bereiche Villa und Dorfbad) samt dem Parkwald.
Nördlich dieser Grünflächen liegen die Baufelder E und F. Im Westen grenzt der
Perimeter des Gestaltungsplans an das Ortsbild "M", das im Inventar
der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung als von regionaler
Bedeutung verzeichnet ist. Die Villa am Fluss L und das Dorfbad sind im
Inventar der Denkmalschutzobjekte von kommunaler Bedeutung vermerkt. Mit Bezug
auf die im Beizugsgebiet liegende Kinderkrippe an der G-Strasse 01 (Kat.-Nr. 11)
besteht eine Schutzverfügung und für das an den Perimeter angrenzende
Fabrikensemble (Kat.-Nr. 17) ein verwaltungsrechtlicher Vertrag. Das Sud-,
Kessel- und Maschinenhaus der ehemaligen Brauerei (Kat.-Nr. 18) und die
angrenzende Fabrikantenvilla (Kat.-Nr. 19) sind im Inventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit dem Erhaltungsziel A
(Erhalten der Substanz) sowie im Inventar der Schutzobjekte von überkommunaler
Bedeutung aufgeführt.
2.2
Gemäss dem
kantonalen Richtplan vom 18. März 2014 (Neufestsetzung 2014; vom Bundesrat
genehmigt am 29. April 2015) liegt das Beizugsgebiet des Gestaltungsplans
im Zentrumsgebiet (www.zh.ch). Laut den in Ziffer 2.3.1 des
Richtplantextes formulierten Zielen umfassen Zentrumsgebiete sowohl
Siedlungsteile, denen bereits heute die Funktion als Siedlungsschwerpunkte von
kantonaler Bedeutung in den Bereichen Bildung, Kultur und Wirtschaft zukommt,
als auch Gebiete mit hohem Veränderungspotenzial, die durch eine langfristig
ausgerichtete Neuorientierung solche Aufgaben übernehmen sollen. Bei Planungen
in den Zentrumsgebieten sind die folgenden Grundsätze wegleitend: Dichte
Siedlungsteile mit hoher Siedlungsqualität sollen erhalten bleiben bzw. neu
geschaffen werden. Zu diesem Zweck sind in der Regel Mischnutzungen
anzustreben. Die baulichen Dichten sind, angepasst an die örtlichen
Gegebenheiten, für Zentrumsgebiete deutlich über den in § 49a PBG
vorgesehenen Ausnützungen festzulegen. Mit Nutzungs- und Dichtevorgaben in den
regionalen Richtplänen sind die Zentrumsgebiete, auch im Hinblick auf die
Freiraumgestaltung, bedarfsgerecht zu strukturieren.
Der Zonenplan der Stadt I vom 9. März 1998 (BZO) weist
das Beizugsgebiet folgenden Zonen zu: Das Grundstück Kat.-Nr. 06 mit einer
Fläche von 9'377 m2 liegt in der Freihaltezone. Diese ist kraft § 61 PBG in Verbindung mit § 40 PBG einer baulichen Nutzung weitgehend
entzogen. Die Parzelle Kat.-Nr. 12 im Halte von 5'217 m2
befindet sich in der Kernzone K3/4. Gemäss Art. 13 BZO sind im vorliegend
betroffenen Bereich südlich der H-/G-Strasse neben drei Vollgeschossen zwei
Dachgeschosse sowie ein Untergeschoss zulässig. Die Hauptfassade (längere
Fassade) darf sich auf höchstens 40 m erstrecken und der Grenzabstand muss
mindestens 3,50 m betragen. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 10 mit 825 m2,
03.
mit 3'967 m2, 04 mit 7'299 m2 und 05 mit 4'605 m2
befinden sich grösstenteils in der Zone für öffentliche Bauten. In dieser
gestattet Art. 38 BZO fünf Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse und ein
anrechenbares Untergeschoss. Sodann gelten vorbehaltlich der allgemeinen
Abstandsvorschriften gegenüber Strassen und Wegen die kantonalrechtlichen
Maximal- und Mindestmasse. Die geschlossene Bauweise und der Grenzbau sind mit
unbeschränkter Bautiefe unter den kantonalrechtlichen Voraussetzungen
gestattet. Gegenüber Grundstücken in anderen Bauzonen gelten für den Grenzabstand
und den Grenzbau die Vorschriften der betreffenden Zone. Die Kinderkrippe der Stiftung
F (Kat.-Nr. 11) an der G-Strasse 01 ist der zweigeschossigen Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung zugeteilt.
2.3
Art. 1
der Vorschriften zum Gestaltungsplan (GPV) umschreibt dessen Ziele und Zweck
wie folgt:
"1Der
öffentliche Gestaltungsplan K schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine bauliche Entwicklung im Gebiet R.
2Das Ziel des
Gestaltungsplanes liegt darin, im zentrumsnahen Gebiet R ein attraktives
Quartier mit öffentlichen Nutzungen und Wohnnutzung samt Parkanlage mit engem
Bezug zum Fluss L zu schaffen. Ein weiteres Ziel ist die Renaturierung des Flusses
L und dessen Integration in das Quartier und in den Park.
3Der
Gestaltungsplan soll eine sorgfältige Umgebungsgestaltung mit hoher Aufenthalts-
qualität für Bewohner und Öffentlichkeit sicherstellen."
Art. 4 GPV definiert
die Baubereiche für Hochbauten und die Geschosszahl. Im Baubereich A sind eine
Höhenkote von 482.60 m und 5 Geschosse erlaubt. Für die weiteren
Baubereiche gelten folgende Kennzahlen: B: 479.20/486.50 bzw. 4/6; C: 486.20
bzw. 6; D: 479.50 bzw. 4; E: 483.00 bzw. 5; F: 469.40/472.00 bzw. 1/2 (Abs. 1).
Die Baubereiche mit den zugehörigen Höhenkoten bezeichnen die maximal mögliche
Gebäudeausdehnung. Mit Ausnahme von näher bezeichneten Ausnahmen dürfen keine
Gebäudeteile über den Baubereich hinausragen (Abs. 2). Wo Mantellinien
vorhanden sind, müssen oberirdische Bauten grundsätzlich auf diese Linie
gesetzt werden (Abs. 3). Geschosse mit anrechenbarer Geschossfläche zählen
als Vollgeschosse (Abs. 7), und die Gebäude sind in Flachdachbauweise
auszuführen (Abs. 9). Art. 8 GPV statuiert eine Wettbewerbspflicht
für die Neubauten im Baubereich A-E. Art. 9-15 GPV enthalten
Vorschriften für die Freiräume; in Art. 10 GPV werden jene für den
Gewässerraum festgelegt. Art. 16-19 GPV ordnen die Erschliessung und
Parkierung, und Art. 20-23 GPV enthalten umweltrechtliche Vorschriften.
Der Planungsbericht nach Art. 47
RPV (Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000) zum Gestaltungsplan "K"
vom Dezember 2015 weist darauf hin, dass dieser aus dem Siegerprojekt eines von
der Stadt I durchgeführten Studienauftrags hervorgegangen sei. Der Bericht hält
abschliessend fest, dass der Gestaltungsplan das Ergebnis einer sorgfältigen
Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen darstelle und den
Zielvorgaben des ISOS Rechnung trage. Die städtebauliche Anbindung an das
schutzwürdige Ortsbild von M werde sichergestellt. Für die privaten Grundstücke
werde planungsrechtliche Sicherheit geschaffen und für die Öffentlichkeit eine
neue, grosszügige Parkanlage mit Villa und neugestaltetem Dorfbad
bereitgestellt.
2.4
Die
Umgebung am Fluss L sowie die Bebauungen an der G-Strasse sind im ISOS aufgeführt.
Auf die Einzelheiten ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der von den
Beschwerdeführenden erhobenen Rüge, dass der Gestaltungsplan dieses Inventar
ungenügend berücksichtige, einzugehen (hinten E. 6).
3.
3.1
Mit
Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere
Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt.
Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen
Mindestabständen abgewichen werden (§ 83 Abs. 1 PBG).
Gestaltungspläne als Sondernutzungspläne dienen grundsätzlich den gleichen
Zielen wie die Rahmennutzungspläne, indem sie die zulässige Nutzung des Bodens
nach den durch die Richtplanung festgelegten Zielen ordnen. Darüber hinaus soll
mit einem Gestaltungsplan
eine städtebaulich, architektonisch, wohnhygienisch und landschaftlich optimale
Überbauung eines bestimmten Gebiets ermöglicht werden. Zu diesem Zweck schafft
der Gestaltungsplan
für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 179 f.). Bei der Festsetzung und Genehmigung eines
Gestaltungsplans besteht ein weiter Gestaltungsspielraum (VGr, 8. Juli
2020, VB.2018.00760, E. 4.3.2, BGE 135 II 209 E. 5.2); indessen muss
er die Richtplanung und das übergeordnete Recht respektieren, namentlich die
Ziele und Grundsätze von Art. 1 und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG). Anders als bei Arealüberbauungen
und Sonderbauvorschriften sind die Grundeigentümer im Perimeter eines
Gestaltungsplans an dessen Festlegungen gebunden. Die Grundordnung wird also
ersetzt, sodass nur noch gestaltungsplankonform gebaut werden darf (VGr, 14. November
2019, VB.2019.00017, E. 8.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 179 f.).
Öffentliche Gestaltungspläne können von den Gemeinden festgesetzt werden, wenn
daran ein wesentliches öffentliches Interesse besteht (§ 84 Abs. 1 PBG).
3.2
Als (Sonder-)Nutzungsplan legt der
Gestaltungsplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden
Baubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine akzessorische Überprüfung
des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist
(BGE 135 II 209 E. 5.1; 131
II 103 E. 2.4.1, je mit weiteren Hinweisen). Enthält ein
Gestaltungsplan – wie hier mit Art. 4 Abs. 1 GPV – detaillierte
Bestimmungen über die horizontale und vertikale Ausdehnung der Gebäude, ist die
Rechtmässigkeit dieser Festlegungen schon auf dieser Stufe und nicht erst in einem
nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu überprüfen (BGE 135 II 209 E. 4
und E. 5). Dies gilt ungeachtet dessen, dass Bauten in der Nachbarschaft
von Schutzobjekten kraft § 238 Abs. 2 PBG erhöhten ästhetischen
Anforderungen zu genügen haben (VGr, 8. April 2020, VB.2019.00758, E. 4).
Denn auch diese Gestaltungsnorm hindert den Eigentümer grundsätzlich nicht
daran, die ihm durch die Nutzungsplanung zugestandenen Baumöglichkeiten
auszuschöpfen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 820 f.).
4.
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG überprüft das
Baurekursgericht als Rekursinstanz alle Mängel, insbesondere auch die
Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Anordnungen (lit. c). Folglich
kommt ihm von Gesetzes wegen umfassende Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG Nachachtung verschafft wird, der eine volle Überprüfung von
Nutzungsplänen durch mindestens eine Rechtsmittelinstanz verlangt. Eine
derartige Überprüfung schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz
Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit kommunaler
Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Rechtsmittelbehörde damit nicht
unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine
zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der
kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,
so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren (VGr, 29. November 2018,
VB.2018.00374, E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Demgegenüber ist das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle
einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan
bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im
Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung
entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen missbraucht oder
überschritten hat (VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 13. Februar
2014, VB.2013.00319, E. 4).
5.
5.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Stadt I die
Vereinbarkeit des Gestaltungsplans mit den verschiedenen Schutzobjekten im
Beizugsgebiet wie auch im angrenzenden Bereich rechtsgenügend untersucht habe
oder nicht. Das Baurekursgericht erwog hierzu, dass die Ästhetikvorschrift von § 238 PBG auf einen Gestaltungsplan nicht unmittelbar anwendbar sei. Entgegen der
Auffassung der Anfechtenden habe die Stadt I vor der Festsetzung des
Gestaltungsplans die Schutzwürdigkeit der inventarisierten Objekte der Brauerei,
insbesondere der Fabrikantenvilla, nicht überprüfen müssen. Denn diese befänden
sich auf Nachbargrundstücken und lägen daher ausserhalb des an der Grenze
endenden potenziellen Schutzumfangs.
5.2
Die
Beschwerdeführenden erneuern die schon vor Baurekursgericht erhobene Rüge, dass
die Stadt I es versäumt habe, vor der Festsetzung des Gestaltungsplans die
vorgesehenen Neubauten im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit den
bestehenden, gemäss ISOS geschützten bzw. schützenswerten Bauten anhand eines
Gutachtens zu überprüfen. Nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) hätte die Stadt I vor
Erlass des Gestaltungsplans ein Gutachten der eidgenössischen Natur- und
Heimatschutzkommission einholen müssen. Diesen Einwand habe die Vorinstanz zu
Unrecht mit dem Argument zurückgewiesen, dass kein Eingriff an den
Schutzobjekten selbst stattfinde. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts erforderten die Rücksichtnahme auf das ISOS und die
Interessenabwägung eine Abklärung der Schutzobjekte. Eine solche Untersuchung
sei hier unterblieben. Dies gelte etwa für die Freifläche "R", die im
ISOS mit dem Erhaltungsziel "a" aufgeführt sei, sodann für den
Bereich M als schutzwürdiges Ortsbild von überkommunaler Bedeutung, ferner für
das Brauerei-Ensemble mit dem ISOS-Schutzgrad "A" und schliesslich
für die Villa am Fluss L wie für das Dorfbad.
Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegnerinnen auf den
gegenteiligen Standpunkt, dass hier keine Bundesaufgabe vorliege und daher auf
ein Gutachten habe verzichtet werden dürfen.
5.3
5.3.1
Nach Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes
von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in
besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug
von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in
Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen
von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Es handelt
sich dabei um einen verstärkten Schutz, der nur durch eine umfassende
Interessenabwägung aufgeweicht werden kann (BGE 145 II 176 E. 3.1, mit
Hinweisen auf die Literatur).
5.3.2
Gemäss Art. 7 Abs. 2
NHG verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung der
Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist,
erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang
grundsätzliche Fragen stellen. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt
ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Nach Art. 8
NHG mit der Marginalie "Fakultative Begutachtung" kann die
Kommission in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr
Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben.
Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kann von den
zuständigen Behörden praxisgemäss auch um eine fakultative Begutachtung ersucht
werden.
5.3.3
Für die Einholung eines ENHK-Gutachtens und die
Dispositiv
erforderliche Interessenabwägung ist demnach von Bedeutung, ob eine Bundesaufgabe
vorliegt. Trifft dies zu, muss zwingend ein Gutachten der ENHK eingeholt
werden, wenn ein Bundesinventar erheblich beeinträchtigt wird, und darf die
ungeschmälerte Erhaltung der betroffenen Inventare nur eingeschränkt werden,
wenn sich dies durch zumindest gleichwertige nationale Interessen rechtfertigt
(Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG). Liegt hingegen
keine Bundesaufgabe vor, genügt es, wenn das Bundesinventar grösstmögliche
Schonung erfährt, wobei zur Klärung dieser Frage allenfalls bei der ENHK vorweg
ein fakultatives Gutachten eingeholt werden kann, nicht aber
muss (BGE 145 II 176 E. 3.3; vgl. etwa BGE 135 II 209 E. 2.1;
BGr, 23. Mai 2017, 1C_173/2016, E. 3.2 ff.).
5.3.4 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG ist
unter Erfüllung einer Bundesaufgabe insbesondere zu verstehen: die Erteilung
von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen
und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und
Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung
von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen. Nach der
Rechtsprechung liegt eine Bundesaufgabe unter anderem bei der Erteilung von
durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen vor, namentlich von
gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen (BGE 145 II 176 E. 3.4 mit
Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. ferner BGr, 21. März 2017, 1C_118/2016,
E. 4; 14. Mai 2014, 1C_482/2012, E. 3.4-3.5).
5.3.5 Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Januar
1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) teilen die
Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen
Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Abs. 1). In den besonders
gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und
Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen
Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Zu den
besonders gefährdeten Bereichen zählt namentlich der Gewässerschutzbereich AU
zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]). In diesem
Gewässerschutzbereich AU dürfen keine Anlagen erstellt werden, die
unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen
bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem
unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Art. 31
i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV).
5.3.6
Der Gestaltungsplan als Instrument der Sondernutzungsplanung hat zwar die
Richtplanung und das übergeordnete Recht zu beachten, insbesondere die Ziele
und Grundsätze von Art. 1 und Art. 3 RPG (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 179).
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dessen Festsetzung eine
Bundesaufgabe sei. Vielmehr liegt die Regelung der zulässigen Bau- und
Nutzweise innerhalb der Bauzonen in der Zuständigkeit der Kantone. Wie das
Bundesgericht im Leitentscheid BGE 135 II 209 E. 3 erkannt hat, ergeben
sich für die vorliegende Konstellation des kantonalen Planungsverfahrens aus
dem Natur- und Heimatschutzgesetz keine förmlichen Anforderungen, wie den
Anliegen des Bundesinventars Rechnung zu tragen wäre. Insbesondere besteht
keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens.
Nach dem in E. 5.3.4 Gesagten handelt es sich bei der
Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung um eine
Bundesaufgabe. Eine solche steht vorliegend jedoch nicht infrage; vielmehr hat
die Baudirektion im Rahmen des streitbetroffenen Gestaltungsplans erst den
Gewässerraum festgelegt. Laut Art. 36a Abs. 1 GSchG handelt es sich
bei diesem um den Raum, den oberirdische Gewässer benötigen, um folgende
Funktionen gewährleisten zu können: a. die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. Art. 41a ff.
GSchV enthalten Ausführungsbestimmungen dazu. Die Festlegung des Gewässerraums
im Rahmen eines nutzungsplanerischen Verfahrens obliegt jedoch nicht dem Bund,
sondern den Kantonen. Dementsprechend besagt § 15a der (zürcherischen)
Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober
1992, dass Planungsträger die Baudirektion um eine entsprechende Anordnung
ersuchen können. In dieser Weise ist die Stadt I auch vorgegangen (zum
Verfahren vgl. Merkblatt des AWEL "Festlegung des Gewässerraums" vom
September 2018; https://www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html).
Nach dem Gesagten ergibt sich
aus Art. 7 NHG im vorliegenden Fall keine Pflicht zu einer obligatorischen
Begutachtung des Gestaltungsplans auf seine Vereinbarkeit mit dem ISOS.
5.3.7
Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Vorinstanzen aufgrund von § 7 Abs. 1 VRG gehalten gewesen wären, vor der Festsetzung des Gestaltungsplans ein
Gutachten einzuholen. Gemäss dieser Bestimmung untersucht die Verwaltungs(justiz)behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen, wozu sie unter anderem Sachverständige beizieht. Ein Gutachten
durch eine externe sachverständige Person drängt sich indessen bloss dann auf,
wenn zur Abklärung des Sachverhalts besondere Fachkenntnisse erforderlich sind,
welche den Behördenmitgliedern fehlen. Verfügt die Entscheidinstanz über
Fachmitglieder, müssen in der Regel keine Expertisen von Dritten eingeholt
werden (Plüss, § 7 N. 67). Wie sich aus den Akten ergibt, bildet ein
Studienauftrag aus dem Jahr 2011 den Ausgangspunkt des Gestaltungsplans. Bei
dessen Ausarbeitung wirkten neben der kommunalen Stadtbildkommission auch
Vertreter der Baudirektion mit, insbesondere das Amt für Raumentwicklung als
die nach § 2a Abs. 1 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung
vom 20. Juli 1977 für den Vollzug des Ortsbildschutzes und der
Denkmalpflege zuständige Amtsstelle. Für die massgebende im Streit liegende
(Wertungs-)Frage, ob der Gestaltungsplan die Freiflächen gemäss ISOS in genügendem
Umfang berücksichtige, ist der Stadt I hinreichende Sachkompetenz zuzubilligen,
weshalb sie auf den Beizug von weiteren Sachverständigen verzichten durfte.
Sodann setzt sich der Spruchköper des Baurekursgerichts aus Fachrichtern
zusammen. Diese verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit
über bau- und architekturspezifische Kenntnisse. Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in Angelegenheiten der
Denkmalpflege der Beizug einer externen sachverständigen Person nur dann
angezeigt, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen architekturhistorisches
Spezialwissen voraussetzt, das von den Baurekursgerichtsmitgliedern nicht
erwartet werden kann (vgl. VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00600, E. 5).
Dies trifft hier wie gesagt nicht zu. Da die sachkundige Stelle im vorliegenden
Projekt involviert war, welche auch über die Einholung eines Gutachtens der
kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission zu entscheiden hätte und die
Abklärungen umfassend waren, besteht im Übrigen auch keine Notwendigkeit für
ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission.
6.
6.1 Materiellrechtlich
ist umstritten, ob der Gestaltungsplan die im ISOS verankerten Schutzziele
hinreichend berücksichtige. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass die mit
dem Gestaltungsplan vorgesehenen Baukörper die nach den Vorgaben der
Inventareinträge, des ISOS und von § 238 Abs. 2 PBG gebotene
Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte der Brauerei gewährleisten könnten.
6.2 Die Beschwerdeführenden
vermissen die nötige Gesamtsicht, denn das ISOS beschreibe die einzelnen
Objekte und deren Schutzbedarf stets im Rahmen der Umgebung. Indem das
Baurekursgericht die eigentliche Prüfung auf das spätere
Baubewilligungsverfahren verschiebe, unterschreite es sein Ermessen. Wegen der
präjudizierenden Wirkung des Gestaltungsplans hätten das ISOS und die damit
verbundene Interessenabwägung vor dessen Erlass erfolgen müssen. Den Anliegen
des Heimatschutzes komme besonders dann grosses Gewicht zu, wenn der Gestaltungsplan
– wie hier – erheblich von der Grundnutzungsordnung abweiche. Weil die Stadt I
die Vorgaben aus dem ISOS und dem kantonalen Inventar nicht weiter
konkretisiert habe, bleibe unklar, von welchen Schutzbedürfnissen eine
Interessenabwägung ausgehen müsse.
Demgegenüber halten die Beschwerdegegnerinnen dafür, dass die
im Gestaltungsplan festgesetzten Baubereiche und Freiflächen den Anforderungen
des ISOS standhielten. Der Gestaltungsplan sei das Ergebnis einer Gesamtschau
und des Ausgleichs zwischen der planerisch angezeigten massvollen Verdichtung,
der Schaffung von Freiflächen und der Rücksichtnahme auf die verschiedenen
Schutzobjekte.
6.3 Gemäss Art. 6
Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung
in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von
Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient. Diese Schutzbestimmung gilt indes nur bei der Erfüllung von
Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit – wie vorliegend – keine
Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch
kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich
verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind.
Allerdings sind Bundesinventare wie das ISOS auch bei der Erfüllung von
kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung
besteht zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden
(Nutzungs-)Planung, zum anderen dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall
Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (BGr,
31. März 2020, 1C_635/2018, E. 3.1.2; BGE 135 II 209 E. 2.1).
Die Nutzungsplanung hat ihren Niederschlag in der kommunalen Bau- und
Zonenordnung vom 9. März 1998 gefunden. Wie gesagt sind die
Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung derselben im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht erfüllt (vorne E. 3.2).
6.4 Bei dieser
Sachlage gilt es zu prüfen, wie sich die Grundnutzungsordnung gemäss Bau- und
Zonenordnung zu dem mit dem Gestaltungsplan geschaffenen Regime verhält. Dabei
sind zunächst die einzelnen Baubereiche des Gestaltungsplans auf ihre
Verträglichkeit mit den Zielen des ISOS sowie den kantonal- und
kommunalrechtlichen Schutzanordnungen zu beurteilen. Schliesslich ist – weil es
sich beim angefochtenen Gestaltungsplan um eine Einheit handelt – eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, rechtfertigt
sich dann ein strenger Schutzmassstab, wenn – wie hier – Objekte von nationaler
Bedeutung betroffen sind oder wenn der Gestaltungsplan erheblich von der
Grundnutzungsordnung abweicht (BGE 135 II 209 E. 2.1).
6.5
6.5.1
Das Brauerei-Ensemble besteht aus der Villa (Kat.-Nr. 19) sowie
aus dem Sud-, Kessel- und Maschinenhaus (Kat.-Nr. 18). Der Gebäudekomplex
ist zum einen im Inventar der Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung
verzeichnet und zum anderen im ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt. Das
ISOS hält hierzu fest:
"Dieses beeindruckende
Ensemble besteht aus dem repräsentativen Sudhaus – einem hohen Backsteinkubus
mit dekorativer Fassadengestaltung –, dem Hochkamin und der Fabrikantenvilla
von 1901 mit ebenfalls reich gegliederter Fassade mit Back- und
Hausteinelementen. Am Hangfuss reihen sich weitere Industrie- und Gewerbebauten
... Der 1933 in der klaren Formensprache des Neuen Bauens errichtete Siloturm
aus rotem Backstein … bildet ein markantes Gegenüber zum Sudhaus."
Die Villa ist rund 18 m hoch, das Sud-, Kessel- und
Maschinenhaus ca. 23 m. Im westlich dieses Ensembles befindlichen Baubereich B
des Gestaltungsplans sind laut Art. 4 Abs. 1 GPV vier Geschosse im
westlichen Teil bzw. deren sechs im östlichen Teil und eine Gebäudehöhe von ca.
21,50 m zulässig. Der Gebäudeabstand zwischen einem dort möglichen Neubau
und der Villa beträgt rund 30 m, der Grenzabstand zum ebenfalls geschützten
Garten der Villa beläuft sich auf 5 m.
6.5.2
Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass ein eigentlicher Eingriff an
einem inventarisierten Objekt nicht vorliege, weil sich der Schutzumfang nur
bis zur Grundstücksgrenze erstrecke. Die Positionierung des Baukörpers B zeige,
dass die Fabrikantenvilla samt Garten durchaus attraktiv
"freigespielt" werde. Ohne den Gestaltungsplan und die damit
verbundene Änderung des Nutzungsplans lägen die Baugrundstücke in der Zone für
öffentliche Bauten, was nach Art. 38 BZO die Erstellung eines gleich hohen
Gebäudes erlauben würde. Somit wäre das Volumen des Baukörpers B nach der
Regelbauweise nicht kleiner als mit den Gestaltungsplanvorschriften und der
damit verbundenen Umteilung in die Kernzone. Eine durch die blosse Festlegung
der maximalen Bauvolumina und die ungefähre Positionierung erkennbare
Beeinträchtigung des schützenswerten raumbildenden Ensembles der
Brauereigebäude sei daher nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, dass die
Fabrikantenvilla entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts durch den
Baukörper B nicht "freigespielt", sondern vielmehr eingekesselt und
sozusagen "geschluckt" werde. Ferner dürfe das Gebiet "R"
nicht überbaut werden, damit die historische Lesbarkeit des Brauerei-Ensembles
erhalten bleibe. Auch ohne Gestaltungsplan wäre im Rahmen einer Regelüberbauung
Rücksicht auf das Ortsbild bzw. das ISOS zu nehmen. Der städtebauliche Übergang
zur Kernzone (M)/Stadt I erfolge abrupt, weil der Neubau zu hoch und kantig
ausfalle.
6.5.3
Vorab ist festzuhalten, dass der Gestaltungsplan östlich und nordöstlich
des Brauerei-Ensembles keinen Baubereich festlegt; vielmehr schliesst sich dort
der Gewässerraum des Flusses L und jenseits desselben eine ausgedehnte
Parkfläche an. Der Baubereich D nördlich des Ensembles wird durch den Fluss L
von diesem getrennt und befindet sich weiter entfernt, sodass von einer eigentlichen
Beeinträchtigung nicht gesprochen werden kann. Das Gesagte gilt ohnehin für den
kleinen Baubereich C, der sich westwärts an den Bereich D anschliesst. Als
kritisch erscheint nur die Positionierung des Baubereichs B. Dieser weist einen
Grenzabstand von 5 m gegenüber der Fabrikantenvilla Kat.-Nr. 19 und
einen Gebäudeabstand von 30 m zu dieser auf. Ob einzuräumen wäre, dass die
Ausscheidung eines grösseren Abstands gegenüber dem Brauereiensemble
wünschenswert gewesen wäre, kann offenbleiben. Wie das Baurekursgericht jedoch
zutreffend festhält, wäre auf den betreffenden, in der Zone für öffentliche
Bauten gelegenen Grundstücken nach der Regelbauweise gemäss Art. 38 Abs. 1
BZO ein Gebäude mit fünf Vollgeschossen, zwei Dachgeschossen und einem anrechenbaren
Untergeschoss zulässig. Ob hier zusätzlich noch die geschlossene Bauweise, der
Grenzbau mit unbeschränkter Bautiefe sowie eine Reduktion des Grenzabstands infrage
gekommen wären, wie die Vorinstanz annimmt, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ist ihr beizupflichten, dass der Gestaltungsplan kein grösseres
Bauvolumen erlaubt als die Regelbauweise. Eine namhafte Abweichung von der
Grundordnung wird damit nicht geschaffen (vgl. E. 3.2). Weder aus dem
genannten Inventar der Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung noch aus dem
ISOS lässt sich ableiten, dass das Umfeld des Brauerei-Ensembles unüberbaut
bleiben müsste. Die ISOS-Umgebungszone I "grosser Grünbereich am Fluss L
mit Wiesen, Waldstreifen, Sportplatz und Badeanstalt" mit dem
Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche)
bezieht sich gemäss Planeintrag nur auf die Parzelle Kat.-Nr. 06. Die
allseitige Einsehbarkeit dieses Schutzobjekts wird angesichts der Ausscheidung
der Baubereiche im Gestaltungsplan lediglich in westlicher Richtung durch die
Bereiche A und B stärker sowie nordwestlich durch die Bereiche C und D weniger
stark eingeschränkt, bleibt im Übrigen jedoch erhalten. Insoweit erscheint der
Gestaltungsplan daher nicht als rechtsverletzend.
6.6
6.6.1
Die Villa am Fluss L (Kat.-Nr. 04) liegt im Zentrum des
Beizugsgebiets. Das heute der Zone für öffentliche Bauten zugeteilte Grundstück
wird im Gestaltungsplan von einer ausgedehnten Parkanlage und einem Wäldchen im
Norden von den Baubereichen getrennt.
6.6.2
Soweit der Beschwerdeführer Nr. 2 unter Hinweis auf ein Gutachten von
2002 zu diesem Gebäude weitere Abklärungen mit Bezug auf dessen als
ISOS-geschützter Freiraum geltende Umgebung verlangt, ist diesem Antrag nicht
stattzugeben. Der Mindestabstand zwischen den nächstgelegenen Baubereichen D
und F zur Villa beträgt rund 30 m; ausser einem vorbestehenden Gebäude am Fluss
L finden sich keine weiteren solche im Sichtbereich und sind gemäss
Gestaltungsplan auch nicht vorgesehen. Damit ist dem Schutzanliegen Genüge
getan.
6.7
6.7.1
Das zwischen der Villa am Fluss L und der G-Strasse im Norden gelegene Dorfbad
mit dem Garderobengebäude Vers.-Nr. 20 (Kat.-Nr. 22) befindet
sich im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten und liegt heute in der
Zone für öffentliche Bauten; im ISOS wird die Anlage erwähnt, aber nicht als
erhaltenswert gewürdigt. Der Gestaltungsplan sieht vor, das Schwimmbecken mit
dem Baubereich F, in den das Garderobengebäude einbezogen wird, zu umfassen.
6.7.2
Das Baurekursgericht kam zum Schluss, dass der Gestaltungsplan die
Erhaltung des Schutzobjekts "Dorfbad" nicht von vornherein
ausschliesse. Wie dem Inventar zu entnehmen sei, betreffe die Schutzwürdigkeit
das historische Gebäude, das Schwimmbassin und die bestehende Situation mit dem
Wäldchen im Süden. Mit der Festlegung des Baubereichs F bleibe die
Erhaltung der im Inventar aufgeführten Teile, namentlich des Empfangs- und
Umkleidegebäudes, des Bassins und der Situation ohne Weiteres möglich. Der
Gestaltungsplan schreibe nämlich nicht eine vollständige Neuüberbauung vor;
vielmehr ergebe sich aus dem Planungsbericht, dass der Altbau wenn möglich zu
erhalten sei. Der vorgesehene unmittelbare Anbau an die bestehende Substanz und
die Überstellung der Randbereiche des Schwimmbads führten noch nicht zu einer
Beeinträchtigung des Inventarobjekts. Das Empfangs- und Umkleidegebäude sei im
ISOS nur als Hinweis und nicht als Erhaltungsziel aufgeführt. Mithin verlange
dasselbe nur die Bewahrung der Freifläche, wobei diese weit über die
Badeanstalt hinausgehe. Die anlässlich des Augenscheins vorgetragene Rüge, dass
die Planungsbehörden dem ISOS allgemein zu wenig Rechnung getragen hätten, sei
in den Rekursschriften nicht enthalten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
sei. Im Übrigen enthalte der Planungsbericht nach Art. 47 RPV sehr wohl
eine einzelfallweise Auseinandersetzung mit allen im ISOS verzeichneten
Objekten.
Der Beschwerdeführer Nr. 2 rügt, dass der
Gestaltungsplan ein Gutachten aus dem Jahr 2015 nicht berücksichtige. Dieses
begründe die Schutzwürdigkeit auch damit, dass die Südseite offen ausgestaltet
sei. Diese Offenheit hin zum ISOS-geschützten Freiraum, der unter anderem als
Liege- und Spielwiese diene, gehe nun verloren. Laut dem Planungsbericht gelte
nun das "Parkerlebnis … anstelle der Freibadphilosophie"; dementsprechend
sehe Art. 13 Abs. 2 GPV den Einbezug der Liegewiese in die Anlage
vor. Diese Festlegung habe die Stadt I in Widerspruch zum Gutachten ohne
weitere Fachabklärungen getroffen, wozu sich – trotz entsprechender Rüge – auch
das Baurekursgericht nicht äussere.
6.7.3
Das von der Stadt I 2015 in Auftrag gegebene denkmalpflegerische Gutachten
kommt nach ausführlicher Würdigung der Baugeschichte und der Beschreibung des
Objekts zum Schluss, dass der durch verschiedene Eingriffe "heute etwas
verunklärt" wirkende Bau wieder in seine ursprüngliche Gestalt
zurückgeführt werden könnte. Architektonisch bedeutend sei der Garderobe- und
Kassentrakt, der die Anlage gegen die Strasse abschirme, während die Südseite
mit Treppe und Terrassen eine bewusste Offenheit demonstriere. Der
Planungsbericht nach Art. 47 RPV führt in Ziffer 3.1.2 "Baden im
Park mit Kristall" aus:
"An der klassischen
Badeanstalt mit Betonschwimmbecken sowie am Standort der Becken wird
festgehalten. Erst nach Vorliegen eines Gesamtkonzeptes kann ein detailliertes
Sanierungskonzept entwickelt werden. … Das Konzept 'Baden im Park' basiert auf
einer Öffnung des umliegenden Areals mit freier Zugänglichkeit der heute
eingezäunten Liegewiese. Das Parkerlebnis steht anstelle der
Freibadphilosophie. Baden ist somit lediglich ein Baustein der gesamten Anlage.
Die Bassins sind durch eine entsprechende Gestaltung von der Parkanlage
abzugrenzen (Einfriedung)."
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Nr. 2
hat die Stadt I mit dem genannten Gutachten die Schutzwürdigkeit der Anlage
hinreichend untersucht. Das mit dem Gestaltungsplan verfolgte Ziel, "das
in die Jahre gekommene Dorfbad" in ein "zeitgenössisches und
adäquates Freizeitbad" umzugestalten, ist als politischer Entscheid nachvollziehbar
und überzeugt. Wenn der Gestaltungsplan insoweit die Bedürfnisse der Erholung
suchenden Bevölkerung stärker gewichtet als die möglichst weitgehende Erhaltung
der Badeanlage im ursprünglichen Zustand, was vom ISOS nicht einmal verlangt
wird, liegt darin keine Rechtsverletzung.
6.8 Die Kinderkrippe
(Vers.-Nr. 2380) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11 in der Wohnzone W2/40
(mit Gewerbeerleichterung) ist ein kommunales Schutzobjekt und befindet sich
nordöstlich des Dorfbades an der nordöstlichen Grenze des Beizugsgebiets an der
G-Strasse 01. Das im ISOS als zweigeschossiger Walmdachbau aus dem Jahr 1921
mit ornamentaler Sgraffito-Dekoration am Portikus beschriebene Gebäude wird mit
dem Erhaltungsziel A qualifiziert. Gemäss Planungsbericht definiert der
Gestaltungsplan den Verlauf der Einfriedung neu; der Garten soll vollständig
mit einem in der Hecke integrierten Zaun umgeben werden. Westlich der
Kinderkrippe sieht der Gestaltungsplan Abstellplätze für Motorfahrzeuge und
Velos vor. Dass die Kinderkrippe durch diese Parkfelder und den Baubereich F
rund um das Dorfbad beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich.
6.9
6.9.1
Der südliche Teil des Gestaltungsplangebiets mit dem Brauerei-Ensemble und
der angrenzenden Freifläche "R" sowie das weiter südlich und
südwestlich anstossende Gebiet bilden den Ortsteil M. Dessen Ortsbild
ist im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung
erfasst (GIS-Browser; www.map.zh.ch). Dieses hält hierzu fest:
"Weithin sichtbares,
ortsbildprägendes Element und grösster Freiraum ist der von Wald begrenzte
Burghügel, dessen Abhänge mit Rebflächen, Wies- und Ackerland und Obstbäumen
bedeckt sind. Der Fluss L auf dessen Nordseite strukturiert das Ortsbild mit
seinem Grünraum. Im östlichen Ortsbildteil im Gebiet R befinden sich
ausgedehnte, baumbestandene Wiesenflächen, in welchen ursprünglich der
mäandrierende, noch nicht korrigierte Fluss verlief und Kanal- und
Weiheranlagen die nötige Antriebskraft für industrielle Produktion der
Fabrikbauten lieferten. Diese ehemaligen Anlagen wurden um die Mitte des
20. Jh. trockengelegt, teilweise überbaut und sind heute nur mehr in Form
von Grünbereichen vorhanden. Auf der Nordwestseite des Ortsbildes wurde der an
den Fluss L anschliessende Grünraum mit Weiheranlage zum Stadtpark umgestaltet.
…"
Sodann würdigt das ISOS den "grosse(n) Grünbereich am
Fluss L mit Wiesen, Waldstreifen, Sportplatz und Badeanstalt" mit dem
Erhaltungsziel a, d.h. unverbaut oder mit Bauten, die der ursprünglichen
Beschaffenheit der Umgebung entsprechen.
6.9.2
Der Beschwerdeführer Nr. 2 beanstandet, dass die Stadt I nicht
untersucht habe, inwieweit sich der Gestaltungsplan mit der Erhaltung des
Ortsbilds von M vereinbaren lasse. Auch heute bestehe noch ein enger
Zusammenhang zwischen dem Schloss und dem Brauerei-Ensemble, wobei den Freiflächen
eine strukturierende Wirkung zukomme. Als wesentliche Eigenschaft nenne das
ISOS, dass sich eindrückliche Industrie-Ensembles am Bachlauf reihten.
6.9.3
Der Gestaltungsplan erfasst das namentlich durch den T-Berg, das Schloss
und die Kirche geprägte Ortsbild von M nur auf der Nord- und Ostseite. Die
Gebäude südlich der P-Strasse sowie der westliche Bereich von M liegen
ausserhalb des Perimeters. Wie schon im Zusammenhang mit dem Umgebungsschutz
des Brauerei-Ensembles festgehalten (vorne E. 6.5.3), stehen insbesondere
der Baubereich B und etwas weniger ausgeprägt der Baubereich A in einem
gewissen Spannungsfeld zu den Vorgaben des ISOS. Immerhin wird das
Postulat einer weitergehenden Erhaltung der Freiflächen dadurch abgeschwächt,
dass der Gestaltungsplan gegenüber dem heute kanalisierten Bachbett einen
mäandrierenden Verlauf mit einem grosszügig ausgeschiedenen Gewässerraum
festlegt. Massgebend ins Gewicht fällt, dass die Bau- und Zonenordnung den
Streifen südwestlich des Flusses L der Kernzone K3/4 zuweist, wo Art. 13
BZO eine dichte Überbauung mit drei Vollgeschossen, zwei Dachgeschossen und
einem anrechenbaren Untergeschoss erlaubt, dies mit einer zulässigen Ausdehnung
der längeren Fassade bis zu 40 m. Unter diesen Umständen bewirkt der
Gestaltungsplan keine übermässige Abweichung von der Grundordnung und erscheint
er daher nicht als rechtsverletzend. Anzumerken bleibt, dass die an das
Beizugsgebiet anstossenden Gebäude südlich der P-Strasse keine besondere
Qualität aufweisen.
6.10 Die Gegenüberstellung
der Richt- und Nutzungsplanung einerseits sowie des Gestaltungsplans anderseits
zeigt, dass Letzterer insgesamt eine geringere bauliche Dichte ermöglicht, als
sie mit der ordentlichen Bauweise realisiert werden könnte. Die Konzentration
der Baubereiche A-D entlang des Flusses L wird durch die Ausscheidung einer
grosszügigen Parkanlage mehr als kompensiert. Die Festlegung der Baubereiche A
und B auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12 von rund 1'800 m2 führt
zwar zu einer baulichen Verdichtung am westlichen Rand des Perimeters; im
Gegenzug werden jedoch zusätzliche Freiflächen von über 10'000 m2
geschaffen. Die Würdigung des Gestaltungsplans im Licht der dem
Verwaltungsgericht obliegenden eingeschränkten Kognition (vorne E. 4)
ergibt, dass mit den neu geschaffenen Baubereichen und den Freiflächen ein
angemessener Ausgleich zwischen den Vorgaben der Richt- und Nutzungsplanung
nach Verdichtung, den gleichgerichteten Interessen der Grundeigentümer, der
Erholung suchenden Öffentlichkeit und den Anliegen des Denkmalschutzes
geschaffen wird.
7.
7.1 Gemäss Art. 16
GPV erfolgt die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr an den im
Situationsplan bezeichneten Bereichen. Der Planungsbericht nach Art. 47
RPV enthält unter Ziffer 4.4 nähere Ausführungen zum
Erschliessungskonzept. Danach wird das Gebiet nördlich des Flusses L über die N-Strasse
und der südliche Teil über die P-Strasse erschlossen. Bei dieser handelt es
sich gemäss kommunalem Verkehrsrichtplan um eine übrige Gemeindestrasse. Damit
die Erschliessung für die Neuüberbauung sichergestellt sei, werde das
ausgeschiedene Trottoir bis auf die Höhe der neuen Fusswegverbindung zur N-Strasse
weitergeführt. Dies erfordere eine Landabtretung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 13
und 12 sowie den Bau eines Fussgängerschutzes.
7.2 Das
Baurekursgericht erwog, dass die strassenmässige Erschliessung im Sinn von § 237 PBG erst im Baubewilligungsverfahren geprüft werde. Weil die P-Strasse
ausserhalb des Perimeters liege, bilde deren allfälliger Ausbau nicht
Gegenstand des Gestaltungsplans. Dieser habe laut § 83 Abs. 3 PBG die
Feinerschliessung zu regeln, was hier auch geschehen sei. Was die von der
Beschwerdeführerin Nr. 1 gerügte Fahrbahnverengung durch die Platzierung
des Baubereichs B angehe, sei die Strasse dort noch 6 m breit und werde
nicht durch Abstellplätze tangiert. Allerdings zeige der Situationsplan, dass
der Baukörper B und die vor dem Baukörper A liegende Fläche für Parkplätze
teilweise in den Strassenabstand gemäss § 265 PBG und in den
Baulinienbereich hineinragten. Mit dem Gestaltungsplan und der damit
verbundenen Umzonung des betreffenden Grundstücks in die Kernzone würden jedoch
auch die Abstandsvorschriften neu geregelt. Laut Art. 4 Abs. 5 GPV
dürfe ohne Rücksicht auf die Abstandsvorschriften gebaut werden. Ein Abweichen
von den kantonalen Mindestabständen sei nach § 83 Abs. 1 PBG
zulässig. Die hier angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen und die
Konzentration der Überbauung am Rand des Perimeters erschienen zweckmässig.
Schliesslich sei die Rüge, dass der Baukörper B einen weiteren Ausbau der P-Strasse
verhindere, unbegründet. Soweit die bestehende Baulinie durch den
Gestaltungsplan nicht ohnehin ihre Bedeutung verliere, sei eine dieser
entsprechende Überbauung möglich. Die Sicherheit der Fussgänger werde mit der
gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen Verbindung zum Zentrum gewährleistet; im
Übrigen liessen sich allfällige Mängel im Baubewilligungsverfahren beheben.
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 erneuert die Rüge, dass der
Gestaltungsplan eine später nicht mehr zu ihren Gunsten lösbare ungenügende
Erschliessung des Perimeters präjudiziere. Laut Gestaltungsplan müsse der
Baukörper B einen Grenz- bzw. Strassenabstand von bloss 3 m einhalten. Es
sei anzunehmen, dass die Bauherrschaft diese Möglichkeit ausschöpfe, sodass in
der südöstlichen Ecke ein 21,51 m hoher Riegel nur so weit von der Strasse
entfernt stehe. Wegen ihrer Erschliessungsfunktion hätte die P-Strasse in den
Gestaltungsplan einbezogen werden müssen. Die Verkehrssicherheit erfordere
einen genügend grossen Raum für eine Strasse samt Trottoir. Falls ein Gehweg
wegen des geringen Strassenabstands und der im Gestaltungsplan eingezeichneten
Umgebungsbepflanzung nicht sollte erstellt werden können, müsste auf ihr
Grundstück jenseits der Strasse ausgewichen werden, was es bereits auf der
Stufe der Nutzungsplanung zu verhindern gelte.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin Nr. 1
auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die Erschliessung zu Recht für genügend
befunden habe, soweit dies schon im Gestaltungsplan habe beurteilt werden
müssen.
7.3 Gegenstand
eines Gestaltungsplans bilden kraft § 83 Abs. 3 PBG Anlagen der
Feinerschliessung, nicht aber solche der Groberschliessung
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 183). Dass die als Zufahrt zu den
gewerblich genutzten Grundstücken auf der Südseite wie auch zu den neuen
Baubereichen A und B dienende P-Strasse nicht in den Perimeter einbezogen
worden ist, lässt sich nicht beanstanden. Welchem Ausbaustandard diese Strasse
künftig zu genügen hat, damit sie den Anforderungen von § 237 PBG und der
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV) entspricht, ist
eine Frage, die nicht vorliegend, sondern in einem späteren
Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist. Im Rahmen des Gestaltungsplans kommt es
einzig darauf an, ob eine gesetzeskonforme Erschliessung überhaupt als möglich
erscheint oder nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Nr. 1
ist diese Frage ohne Weiteres zu bejahen. Die Fahrbahn der P-Strasse ist über 5 m
breit, was in Anbetracht des gewerblichen Verkehrs und des zusätzlichen
künftigen Wohnverkehrs gemäss den im Anhang 1 zur Verordnung normierten
technischen Anforderungen an Zufahrten genügt. Selbst wenn dies nicht zutreffen
würde, wären aufgrund von § 6 Abs. 1 lit. b VErV im Interesse
der betroffenen Denkmalschutzobjekte Erleichterungen angezeigt (vgl. dazu auch
VGr, 16. Januar 2013, VB 2012.00310, E. 2). Wie die
Beschwerdegegnerin Nr. 1 zutreffend festhält, erlaubt selbst der minimale
Strassenabstand des Baukörpers B von 3 m an der südwestlichen Ecke noch
die Erstellung eines Trottoirs mit dieser Breite. Dass gerade dort eine
Bepflanzung dies verunmöglichen sollte und deswegen der Gehweg auf die
gegenüberliegende Strassenseite zu liegen käme, darf ausgeschlossen werden. Ein
anderweitiger Erschliessungsmangel ist nicht ersichtlich.
8.
8.1 Der
Planungsbericht nach Art. 47 RPV hält in Ziffer 2.2.5 fest, dass die
Gefahrenkarte Hochwasser (BDV Nr. 2304 vom 20. Dezember 2011) im
Perimeter des Gestaltungsplans nur eine geringe Gefährdung durch Hochwasser im Fluss
L ausweise. Zurzeit bestehe erst ein Vorprojekt für einen hochwassersicheren
Ausbau des Flusses L (Ziffer 2.2.6). Der im Gewässerschutzgesetz
verankerten Verpflichtung des Kantons, den Raumbedarf für oberirdische Gewässer
auszuscheiden, sei die Baudirektion nun nachgekommen (Ziffer 2.2.7). Vor
der am 10. Oktober 2018 erklärten Zustimmung zu den wesentlichen Inhalten
des Gestaltungsplans hatte die Baudirektion, AWEL, mit Verfügung vom 28. September
2018 den Gewässerraum für den Fluss L im Rahmen des Gestaltungsplans
festgelegt. Gemäss Art. 10 GPV gliedert sich der Gewässerraum in vier
Abschnitte, die entsprechend ihrer Funktion unterschiedlich gestaltet werden (Abs. 1);
nähere Erläuterungen zu diesem Konzept enthält Ziffer 4.8 des
Planungsberichts nach Art. 47 RPV. Bei der Gestaltung des Gewässerraums
ist auf die Interessen des Kantons hinsichtlich der Erstellung und des Betriebs
eines Fuss- und Unterhaltswegs entlang des Flusses L, der ökologischen Vernetzung
sowie bezüglich des Hochwasserschutzes gebührend Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Öffentliche Wegverbindungen dürfen innerhalb der Uferbereiche geführt werden;
andere Bauten und Anlagen sind nicht zulässig (Abs. 3).
8.2 Das
Baurekursgericht erwog, dass es zwischen der hier vorgenommenen Festlegung des
Gewässerraums und dem später zu bewilligenden Wasserbauprojekt zu unterscheiden
gelte. Mit der Festlegung des Gewässerraums werde nur der für das künftige
Projekt benötigte Raum gesichert. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 beanstande
nicht die Festlegung des Gewässerraums als solche, sondern die im
Gestaltungsplan vorgesehene Bachführung und den Fussweg entlang des Bachs.
Entgegen ihrer Auffassung diene der geplante mäandrierende Bachlauf ebenso dem
Hochwasserschutz wie der Revitalisierung des Gewässers. Denn der Durchfluss
werde so verbreitert und die Fliessgeschwindigkeit des Wassers vermindert, was
die Abflusskapazität erhöhe. Der im Gestaltungsplan als … eingezeichnete
Fussweg entlang des Flusses L diene aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. c
RPG und Art. 36a Abs. 1 lit. c GSchG einerseits der
Zugänglichkeit zu Unterhaltszwecken und anderseits der gewässerbezogenen
Erholungsnutzung. Die Wegführung innerhalb des Gewässerraums sei zulässig;
aufgrund des Bachverlaufs komme hierfür nur die Südseite in Frage. Auf diese
Weise würden ein weiterer Zugang zum Wasser sowie attraktive Fussverbindungen
zwischen Park, Wohnbauten und Stadtzentrum geschaffen.
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hält die Rüge aufrecht,
dass es keines Fusswegs bedürfe, um den Zugang zum Fluss L zu gewährleisten.
Der Weg sei allein deswegen vorgesehen, weil die Lage der Baukörper C und D
diesen Zugang beeinträchtigten. Im Übrigen sei die Wegführung unzweckmässig.
Fussgänger wie Radfahrer benützten nämlich die direkte Verbindung über die P-Strasse,
um von Osten (S-Strasse) nach Westen (O-Strasse) zu gelangen und nicht den
vorgesehenen unbefestigten Fussweg.
8.3
8.3.1
Wie das Baurekursgericht zutreffend festhält, geht es beim vorliegend zu
beurteilenden Gestaltungsplan erst um die Ausscheidung des Gewässerraums und
noch nicht um die Festsetzung eines Wasserbauprojekts. Ob der
Grundwasserspiegel durch einen der Baukörper tatsächlich unterschritten wird
und eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich ist, lässt
sich daher heute noch nicht mit Gewissheit sagen. Laut Ziffer 4.11 des
Planungsberichts nach Art. 47 RPV sind für unterirdische Bauten im
Gestaltungsplangebiet wegen der besonderen hydrogeologischen Situation (weniger
als 2 m mächtiges Grundwasservorkommen in mässig durchlässigen Sanden;
vgl. dazu GIS-Browser, www.map.zh.ch) Ausnahmebewilligungen unter Beachtung von
Auflagen möglich. Die Wegleitung des AWEL "Bauvorhaben in
Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen" vom Februar 2019 hält im
Kapitel "Planerischer Grundwasserschutz" fest, dass Ausnahmen in
begründeten Fällen möglich sind, wenn die natürliche Grundwasser-Durchflusskapazität
vollumfänglich erhalten bleibt. Im Übrigen ist in verfahrensrechtlicher
Hinsicht anzumerken, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 die Rüge einer
unzulässigen Unterschreitung des Grundwasserspiegels nicht schon vor
Baurekursgericht, sondern erst vor Verwaltungsgericht und damit gemäss § 52 Abs. 2 VRG verspätet erhoben hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 22).
8.3.2
Die Festlegung eines Fusswegs am Südufer des Flusses L liegt im breiten
Ermessenspielraum der Stadt I. Ob er für die Gewährleistung des Zugangs zum
Gewässer tatsächlich nötig ist oder nicht, spielt keine Rolle. Für die
Fussgänger erscheint diese Verbindung jedenfalls als attraktive Alternative zur
P-Strasse mit motorisiertem Verkehr. Dass die Anlegung des Fusswegs
irgendwelche Normen verletze, behauptet die Beschwerdeführerin Nr. 1 zu
Recht nicht.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur
Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ferner sind sie zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin Nr. 1 eine Parteientschädigung von je
Fr. 2'000.- (insgesamt Fr. 4'000.-, einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 640.-- Zustellkosten,
Fr. 8'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Nr. 1 eine
Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (insgesamt Fr. 4'000.-,
einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …