VB.2019.00586
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00586
16. Januar 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21405)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00586
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sanierung
Liftanlage,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. März 2019 lehnte der
Gemeinderat B das mit Schreiben vom 11. Februar 2019 von A eingereichte
Fristerstreckungsgesuch um zwei Jahre für die Sanierung der Liftanlage in der
Liegenschaft C-Strasse 01, D ab. Es gelte weiterhin die bereits um ein
Jahr erstreckte Sanierungsfrist bis 31. Mai 2019.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 12. April 2019 ans
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte ihm eine Fristverlängerung
bis zum 31. Mai 2021 zur Sanierung der Liftanlage zu bewilligen. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. August 2019 ab und
setzte die Umsetzungsfrist zur Sanierung der Liftanlage neu auf drei Monate ab
Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses an.
III.
Dagegen erhob am 11. September 2019 A
"provisorisch" Beschwerde. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 20. September
2019.
beantragte er den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm eine
Fristverlängerung zur Sanierung der Liftanlage bis mindestens zum 31. Dezember
2021.
zu gewähren. Zudem sei abzuklären, ob die Feststellung, dass gegen die
Sanierungsverfügungen kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, rechtens
gewesen sei. Sodann sei das Baurekursgericht anzuweisen, an Ort und Stelle
einen Augenschein durchzuführen und die Sache objektbezogen, und nicht
formalitätenprimär zu beurteilen. Mit Eingabe vom 23. September 2019
ergänzte A seine Beschwerde abermals.
Das Baurekursgericht beantragte am 4. Oktober 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. Oktober
2019.
bat A das Verwaltungsgericht um eine Einschätzung seiner Prozesschancen.
Der Gemeinderat B beantragte am 24. Oktober 2019 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom
31.
Oktober 2019 wurde festgehalten, dass keine besonderen Umstände
vorliegen, die ausnahmsweise eine vorläufige Prozessbeurteilung durch das
Gericht rechtfertigen würden und A wurde Frist zur freigestellten Replik
angesetzt. A liess sich am 7. November 2019 erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand
der erstinstanzlichen Anordnung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen; die vor der ersten Instanz gestellten Sachbegehren dürfen
grundsätzlich nicht erweitert werden. Wurde die Anordnung durch ein Begehren
eines Verfahrensbeteiligten ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem
ihm zugrundeliegenden Sachverhalt den Streitgegenstand des
Rechtsmittelverfahrens (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.).
1.2.2
Gegenstand des Beschlusses vom 18. März 2019 war lediglich, ob die
Frist zur Sanierung der Liftanlage in der Liegenschaft C-Strasse 01
erstreckt wird. Nicht vom Beschluss betroffen war die ursprüngliche Frist resp.
die der Sanierungsfrist zugrunde liegende Verfügung. Streitgegenstand kann
somit auch im vorliegenden Verfahren lediglich sein, ob die gewährte Frist zur
Sanierung erstreckt werden kann oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer
materielle Anträge stellt und entsprechende Ausführungen macht, die nicht die
Erstreckung der Frist betreffen resp. über die vor der Vorinstanz gestellten
Anträge hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keinen Augenschein
durchgeführt hat.
1.3.2
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010,
E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00262, E. 3.4). Da im vorinstanzlichen Verfahren lediglich
die Frage einer Fristerstreckung Streitgegenstand war und sich die
tatsächlichen Verhältnisse gestützt auf die Akten (u. a. auch die beiden Prüfberichte der E AG)
in genügender Weise ergeben, hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht
überschritten, indem sie auf einen Augenschein verzichtete.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 13. November
2012.
sowie 30. Oktober 2017 die Auflage erteilt, seinen Lastenaufzug an
der C-Strasse 01 in D an die neuen Vorschriften gemäss den Richtlinien der
Baudirektion des Kantons Zürich anzupassen. Die ihm gesetzte Sanierungsfrist
wurde letztmals bis zum 31. Mai 2019 erstreckt, eine weitere
Fristerstreckung wurde abgewiesen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Fristverlängerung zur Sanierung seiner
Liftanlage, da er sich diese zurzeit nicht leisten könne, und der Lift nicht
gefährlich sei.
3.2
Nach § 296
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Aufzüge,
Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren zweckgerecht
sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo
die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen.
Beförderungsanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen
anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu
untersagen (§ 33 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai
1981.
[BBV I]). Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellungen
bei den periodischen Kontrollen verfügt (§ 33 Abs. 2 BBV I). Für
Beförderungsanlagen führt das Hochbauamt eine Liste der wichtigsten Normen und
Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Dazu gehört die Richtlinie
der Baudirektion über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen
(ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008). Die vorliegend zu beachtende ESBA-Richtlinie
sieht vor, dass ihre Umsetzung bis zur folgenden periodischen Kontrolle (5 Jahre
nach Verfügung der Umsetzungsauflagen) abgeschlossen sein müsse (Ziffer 4.2).
Von Richtlinien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG) oder wenn sich diese im Einzelfall als unverhältnismässig erweist
(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 86). Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind sowie
zumutbar bleiben (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 21 N. 1 ff.).
3.3
Die
ESBA-Richtlinie, welche Sicherheitsvorkehrungen beinhaltet, erweist sich als
geeignet, das Ziel der Erhöhung der Sicherheit von Benützern von
Beförderungsanlagen zu erhöhen. Die Umsetzung der Richtlinie ist auch
erforderlich, bergen doch die zu behebenden Mängel, insbesondere die fehlenden
Innentüren sowie das Fehlen einer Überfahrsbegrenzung/Puffer bei einem Absturz
eine Verletzungsgefahr. Auch das Fehlen einer Notrufeinrichtung kann, wenn der
Aufzug stecken bleibt und der Benutzer niemanden zu Hilfe rufen kann, nicht nur
unangenehm, sondern auch gefährlich werden. Dass bislang noch nichts passiert
ist, vermag daran nichts zu ändern. Die ESBA-Richtlinie berücksichtigte sodann
bereits bei ihrer Erstellung, dass die Erhöhung der Sicherheit für die
Aufzugsbenutzer, wirtschaftlich vertretbar sein muss und in einem vernünftigen
Zeitrahmen erfolgt (Budgetierbarkeit für den Anlagenbesitzer/Arbeitskapazität
der ausführenden Betriebe; ESBA-Richtlinien Ziffer 2.1). Der
Beschwerdeführer wusste seit der periodischen Kontrolle vom 31. Oktober
2012, dass er seine Liftanlage gemäss der ESBA-Richtlinie anzupassen hat. Er
hatte somit rund 6 ½ Jahre Zeit, die Ausgaben für die Liftanlage zu
budgetieren und deren Umsetzung zu planen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer
von der Baudirektion am 22. Januar 2018 auch eine Variante zur möglichen
Sanierung eröffnet, welche geschätzt lediglich Fr. 5'000.- kosten würde.
Aufgrund der langen Zeitdauer, welche dem Beschwerdeführer zur Umsetzung und
finanziellen Einberechnung der Sanierung zur Verfügung stand und auch der
Tatsache, dass auch eine einigermassen kostengünstige Variante zur
Mängelbehebung bestand, erweist sich die dem Beschwerdeführer zugestandene
Sanierungsfrist als zumutbar. Die öffentlichen Interessen an der Erhöhung der
Sicherheit der Beförderungsanlage überwiegen das private Interesse des
Beschwerdeführers an einer weiteren Fristverlängerung, für die nach dem
Gesagten keine wichtigen Gründe bestehen. Die Verweigerung der
Fristverlängerung durch das Baurekursgerichts erweist sich als recht- und verhältnismässig.
Im Übrigen kann auch auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu. Eine solche
steht dem obsiegenden Gemeinwesen nur in Ausnahmefällen zu. Dafür sind im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …