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Entscheid

VB.2019.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00586

16. Januar 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21405)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00586

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

betreffend Sanierung

Liftanlage,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. März 2019 lehnte der

Gemeinderat B das mit Schreiben vom 11. Februar 2019 von A eingereichte

Fristerstreckungsgesuch um zwei Jahre für die Sanierung der Liftanlage in der

Liegenschaft C-Strasse 01, D ab. Es gelte weiterhin die bereits um ein

Jahr erstreckte Sanierungsfrist bis 31. Mai 2019.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 12. April 2019 ans

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte ihm eine Fristverlängerung

bis zum 31. Mai 2021 zur Sanierung der Liftanlage zu bewilligen. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. August 2019 ab und

setzte die Umsetzungsfrist zur Sanierung der Liftanlage neu auf drei Monate ab

Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses an.

III.

Dagegen erhob am 11. September 2019 A

"provisorisch" Beschwerde. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 20. September

2019.

beantragte er den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm eine

Fristverlängerung zur Sanierung der Liftanlage bis mindestens zum 31. Dezember

2021.

zu gewähren. Zudem sei abzuklären, ob die Feststellung, dass gegen die

Sanierungsverfügungen kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, rechtens

gewesen sei. Sodann sei das Baurekursgericht anzuweisen, an Ort und Stelle

einen Augenschein durchzuführen und die Sache objektbezogen, und nicht

formalitätenprimär zu beurteilen. Mit Eingabe vom 23. September 2019

ergänzte A seine Beschwerde abermals.

Das Baurekursgericht beantragte am 4. Oktober 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. Oktober

2019.

bat A das Verwaltungsgericht um eine Einschätzung seiner Prozesschancen.

Der Gemeinderat B beantragte am 24. Oktober 2019 die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom

31.

Oktober 2019 wurde festgehalten, dass keine besonderen Umstände

vorliegen, die ausnahmsweise eine vorläufige Prozessbeurteilung durch das

Gericht rechtfertigen würden und A wurde Frist zur freigestellten Replik

angesetzt. A liess sich am 7. November 2019 erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand

der erstinstanzlichen Anordnung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen; die vor der ersten Instanz gestellten Sachbegehren dürfen

grundsätzlich nicht erweitert werden. Wurde die Anordnung durch ein Begehren

eines Verfahrensbeteiligten ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem

ihm zugrundeliegenden Sachverhalt den Streitgegenstand des

Rechtsmittelverfahrens (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 20a N. 9 ff.).

1.2.2

Gegenstand des Beschlusses vom 18. März 2019 war lediglich, ob die

Frist zur Sanierung der Liftanlage in der Liegenschaft C-Strasse 01

erstreckt wird. Nicht vom Beschluss betroffen war die ursprüngliche Frist resp.

die der Sanierungsfrist zugrunde liegende Verfügung. Streitgegenstand kann

somit auch im vorliegenden Verfahren lediglich sein, ob die gewährte Frist zur

Sanierung erstreckt werden kann oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer

materielle Anträge stellt und entsprechende Ausführungen macht, die nicht die

Erstreckung der Frist betreffen resp. über die vor der Vorinstanz gestellten

Anträge hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keinen Augenschein

durchgeführt hat.

1.3.2

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im

Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010,

E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00262, E. 3.4). Da im vorinstanzlichen Verfahren lediglich

die Frage einer Fristerstreckung Streitgegenstand war und sich die

tatsächlichen Verhältnisse gestützt auf die Akten (u. a. auch die beiden Prüfberichte der E AG)

in genügender Weise ergeben, hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht

überschritten, indem sie auf einen Augenschein verzichtete.

2.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 13. November

2012.

sowie 30. Oktober 2017 die Auflage erteilt, seinen Lastenaufzug an

der C-Strasse 01 in D an die neuen Vorschriften gemäss den Richtlinien der

Baudirektion des Kantons Zürich anzupassen. Die ihm gesetzte Sanierungsfrist

wurde letztmals bis zum 31. Mai 2019 erstreckt, eine weitere

Fristerstreckung wurde abgewiesen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Fristverlängerung zur Sanierung seiner

Liftanlage, da er sich diese zurzeit nicht leisten könne, und der Lift nicht

gefährlich sei.

3.2

Nach § 296

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssen Aufzüge,

Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren zweckgerecht

sein; sie sind fachgemäss zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und, wo

die Sicherheit es verlangt, der technischen Entwicklung anzupassen.

Beförderungsanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen

anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu

untersagen (§ 33 Abs. 1 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai

1981.

[BBV I]). Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellungen

bei den periodischen Kontrollen verfügt (§ 33 Abs. 2 BBV I). Für

Beförderungsanlagen führt das Hochbauamt eine Liste der wichtigsten Normen und

Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben. Dazu gehört die Richtlinie

der Baudirektion über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen

(ESBA-Richtlinie, Ausgabe 2008). Die vorliegend zu beachtende ESBA-Richtlinie

sieht vor, dass ihre Umsetzung bis zur folgenden periodischen Kontrolle (5 Jahre

nach Verfügung der Umsetzungsauflagen) abgeschlossen sein müsse (Ziffer 4.2).

Von Richtlinien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG) oder wenn sich diese im Einzelfall als unverhältnismässig erweist

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 86). Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind sowie

zumutbar bleiben (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. A., § 21 N. 1 ff.).

3.3

Die

ESBA-Richtlinie, welche Sicherheitsvorkehrungen beinhaltet, erweist sich als

geeignet, das Ziel der Erhöhung der Sicherheit von Benützern von

Beförderungsanlagen zu erhöhen. Die Umsetzung der Richtlinie ist auch

erforderlich, bergen doch die zu behebenden Mängel, insbesondere die fehlenden

Innentüren sowie das Fehlen einer Überfahrsbegrenzung/Puffer bei einem Absturz

eine Verletzungsgefahr. Auch das Fehlen einer Notrufeinrichtung kann, wenn der

Aufzug stecken bleibt und der Benutzer niemanden zu Hilfe rufen kann, nicht nur

unangenehm, sondern auch gefährlich werden. Dass bislang noch nichts passiert

ist, vermag daran nichts zu ändern. Die ESBA-Richtlinie berücksichtigte sodann

bereits bei ihrer Erstellung, dass die Erhöhung der Sicherheit für die

Aufzugsbenutzer, wirtschaftlich vertretbar sein muss und in einem vernünftigen

Zeitrahmen erfolgt (Budgetierbarkeit für den Anlagenbesitzer/Arbeitskapazität

der ausführenden Betriebe; ESBA-Richtlinien Ziffer 2.1). Der

Beschwerdeführer wusste seit der periodischen Kontrolle vom 31. Oktober

2012, dass er seine Liftanlage gemäss der ESBA-Richtlinie anzupassen hat. Er

hatte somit rund 6 ½ Jahre Zeit, die Ausgaben für die Liftanlage zu

budgetieren und deren Umsetzung zu planen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer

von der Baudirektion am 22. Januar 2018 auch eine Variante zur möglichen

Sanierung eröffnet, welche geschätzt lediglich Fr. 5'000.- kosten würde.

Aufgrund der langen Zeitdauer, welche dem Beschwerdeführer zur Umsetzung und

finanziellen Einberechnung der Sanierung zur Verfügung stand und auch der

Tatsache, dass auch eine einigermassen kostengünstige Variante zur

Mängelbehebung bestand, erweist sich die dem Beschwerdeführer zugestandene

Sanierungsfrist als zumutbar. Die öffentlichen Interessen an der Erhöhung der

Sicherheit der Beförderungsanlage überwiegen das private Interesse des

Beschwerdeführers an einer weiteren Fristverlängerung, für die nach dem

Gesagten keine wichtigen Gründe bestehen. Die Verweigerung der

Fristverlängerung durch das Baurekursgerichts erweist sich als recht- und verhältnismässig.

Im Übrigen kann auch auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu. Eine solche

steht dem obsiegenden Gemeinwesen nur in Ausnahmefällen zu. Dafür sind im

vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …