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Entscheid

VB.2019.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00588

25. März 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21570)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00588

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1983 geborene albanische Staatsangehörige. Sie

reiste seit dem Jahr 2010 mehrfach in die Schweiz ein und erhielt jeweils

Kurzaufenthaltsbewilligungen als Sängerin. Am 30. November 2016 heiratete A

in Zürich den 1949 geborenen Schweizer Staatsangehörigen C. Am 6. Dezember

2016 stellte A ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der

Bestimmungen über den Familiennachzug. Die Bewilligung wurde ihr am

16. Januar 2017, mit Gültigkeit bis 29. November 2017, erteilt.

Am 21. Juli 2017 beauftragte das

Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich mit einer Wohnungskontrolle sowie einer

Befragung der Eheleute, da es den Verdacht einer Scheinehe hegte. Die

Wohnungskontrolle wurde am 17. August 2017 durchgeführt; A und C wurden

sodann am 20. September 2017 befragt.

Am 23. Oktober 2017 stellte A ein

Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am 9. November 2017

meldete sich "eine nicht genannt sein wollende Frau mit

Balkan-Akzent" bei der Stadtpolizei Zürich und gab an, dass A ihrem Ehemann

"für die Eingehung der Ehe insgesamt CHF 45'000 in Tranchen bezahlen

müsse". Mit E-Mails vom 15. und 19. Januar 2018 wandte sich sodann D

mit dem Hinweis an das Migrationsamt, dass es sich bei der Ehe zwischen A und C

um eine Scheinehe handle. A habe eine Affäre mit ihrem Ehemann, E. Dieser sei

der Inhaber der F-Bar in G und der Arbeitgeber von A. Ausserdem habe Letztere

"ca. CHF 30'000 an C bezahlt". In der Folge beauftragte das

Migrationsamt die Polizei, A und C dazu zu befragen und den Arbeitsort von A,

die F-Bar, zu überprüfen. Der Augenschein fand am 30. April 2018 statt.

Die entsprechenden Befragungen wurden am 18. Mai 2018 durchgeführt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit

Verfügung vom 6. November 2018 ab, wies A aus der Schweiz

weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

6. Februar 2019.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

Hiergegen liess A am 12. September 2019 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zuzüglich MWST"

aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht beantragt A, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. September

2019.

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Dispositiv

Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG); demnach

erweist sich das "lediglich vorsorglich" gestellte Gesuch der

Beschwerdeführerin diesbezüglich als von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus

Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen

(Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des

Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,

E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht

auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,

12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,

2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in

fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,

5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,

2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise

für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem

Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April

2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071,

E. 3.3 – 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).

3.3 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00386, E. 2.4 [noch nicht rechtskräftig] – 2. Oktober 2019,

VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten

können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen

(BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

4.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der

Beschwerdegegner habe sich widersprüchlich verhalten, indem er ihr nach der

Eheschliessung zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und "wenige

Monate" später einem Verdacht auf Scheinehe nachging. Dazu ist festzuhalten,

dass die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein

schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung begründet (BGr, 4. Dezember

2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Auch kann daraus nicht abgeleitet werden, die

zuständige Behörde hege keinen Verdacht auf eine Scheinehe; denn im Rahmen

seiner Tätigkeit ist der Beschwerdegegner gehalten, Hinweisen zu möglicherweise

ausländerrechtlich relevanten Tatbeständen (jederzeit) nachzugehen (vgl. nur

§ 7 Abs. 1 VRG und dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 11 ff.).

Vorliegend ermöglichte der Beschwerdegegner durch die Bewilligungserteilung an

die Beschwerdeführerin die Aufnahme des gemeinsamen Ehelebens, was nicht zu

beanstanden ist. Sodann ist der Beschwerdegegner verpflichtet, bei Erhalt von

neuen Informationen (vorliegend etwa den per E-Mail eingegangenen Vorwürfen)

die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung bzw. einen

Bewilligungswiderruf (erneut) zu prüfen. Dabei sind auch die ihm bereits

bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl.

BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.4). Dass sich die (neuerlichen)

Abklärungen bezüglich Scheineheverdachts vorliegend mit dem Verfahren auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin überschnitten haben,

deutet somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf eine

Voreingenommenheit des Beschwerdegegners hin.

5.

5.1 Die

Vorinstanz erwog, es lägen zahlreiche Indizien vor, dass die Ehe zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nur zum Schein eingegangen wurde; sie

verweist auf "die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen" des

Beschwerdegegners, soweit sich aus den eigenen Erwägungen "keine

Abweichungen bzw. Ergänzungen ergeben". Demgemäss deuteten vorliegend

insbesondere "folgende Umstände – wenn auch nicht je einzeln betrachtet,

so doch in ihrer Gesamtheit – für eine Scheinehe": Der "unüblich

grosse Altersunterschied" zwischen den Ehegatten von 34 Jahren; der

Umstand, dass die Heirat mit einem Schweizer Bürger für die Beschwerdeführerin

die einzige Möglichkeit für einen längerfristigen legalen Aufenthalt in der Schweiz

darstellte; die "prekäre finanzielle Situation" von C, der "hoch

verschuldet ist". Zudem sollen die Umstände und Aussagen im Zusammenhang

mit der Hochzeit und ihrem Zusammenleben auf eine "lose Zweckbeziehung in

einer Wohngemeinschaft" sprechen. Im Weiteren lebten die Ehegatten zwar

zusammen in einer Dreizimmerwohnung, jedoch bedeuteten dies und die gemeinsamen

Freizeitaktivitäten noch keine "echte eheliche Paarbeziehung".

Ausserdem bezog die Vorinstanz die teilweise "erheblichen

Widersprüche" in den Aussagen der Ehegatten zu ihrem Zusammenleben in die

Gesamtbetrachtung mit ein, namentlich bezüglich der Schlafgewohnheiten sowie

einem allfälligen Kinderwunsch. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, es sei

"nicht völlig unglaubwürdig", dass die Beschwerdeführerin mit ihrem

Arbeitgeber eine Affäre hatte. Die entsprechenden Hinweise per E-Mail fielen

"als Scheineheindizien ins Gewicht". Eine "zusammenfassende

Würdigung der gesamten Umstände" bestätige den Verdacht, dass es sich bei

der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C um eine Scheinehe handle.

5.2 Die

Beschwerdeführerin ist 34 Jahre jünger als ihr Ehemann, was einen

erheblichen und untypischen Altersunterschied darstellt. Des Weiteren war die

Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person für die Beschwerdeführerin

wohl die einzige Möglichkeit, dauerhaft in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und

hier einem Arbeitserwerb nachzugehen.

Hinzu kommt die unbestrittene, hohe Verschuldung von C; er

schuldet Stadt und Kanton Zürich rund Fr. 360'000.-. Zu seinen

finanziellen Verhältnissen gab er denn auch an, er habe um Ergänzungsleistung

ersucht, diese aber nicht erhalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gehört

mithin aufgrund seiner finanziellen Verhältnissen zu einer typischen Zielgruppe

zur Eingehung von Scheinehen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist

jedoch der Umstand, dass sich die Ehegatten wechselseitig finanziell

unterstützen und z. B. für die Miete gemeinsam aufkommen, angesichts

entsprechender ehelicher Beistandspflichten gerade kein Indiz für eine

Scheinehe. Die Antwort des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu den eher hohen

Kosten der früheren Wohnung ("Mit der AHV, dem Restaurant und [d]er Frau

geht es auf") ist somit unverdächtig.

5.3 Die weiteren

zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei

näherer Betrachtung wenig überzeugend:

5.3.1

Die Beschwerdeführerin sprach bereits vor der Heirat (gebrochen) englisch. Ausserdem

wurde ihre polizeiliche Einvernahme vom 18. Mai 2018 auf Englisch

durchgeführt. Ihr Ehemann lernte gemäss eigenen Angaben "auf den Bahamas

und in London (…) aber auch in der Schule" Englisch. Die Ehegatten

verfügten damit von Beginn an über eine angemessene Möglichkeit, sich zu

verständigen. Ausserdem verbesserte die Beschwerdeführerin seit der Heirat ihre

Deutschkenntnisse, sodass die Ehegatten nunmehr auch in dieser Sprache

kommunizieren können.

5.3.2

Die Vorinstanz erblickte des Weiteren in den Angaben der Eheleute zu ihren

Schlafgewohnheiten ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. So gab C in

einem Schreiben vom 27. September 2018 an, sie schliefen regelmässig

gemeinsam im Schlafzimmerbett. Seine Ehefrau schlafe auf der Couch, wenn sie

spät von der Arbeit zurückkomme und ihn nicht wecken wolle. Gegenüber der

Polizei gab er im September 2017 jedoch Folgendes an: "Seit dem

1. Tag in der Wohnung schlafe ich im Wohnzimmer". In diesem Punkt

besteht somit ein gewisser Widerspruch. Es erscheint jedoch nicht

unrealistisch, dass ein Mann, welcher über viele Jahre allein in einer Wohnung gelebt

hatte, seine Gewohnheiten z. B. an die Arbeitszeiten seiner Ehefrau

anpasst.

5.3.3

Die Ehegatten wurden am 20. September 2017 durch

die die Stadtpolizei Zürich parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht

immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten

Widersprüche erklärbar:

So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. September 2018 an, dass er und

seine Ehefrau "nur zu gerne gemeinsam ein Kind bekommen" wollten.

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. September 2017 hatte er

angegeben, er sei "wohl ein bisschen zu alt dafür". Die

Beschwerdeführerin und er hätten nicht darüber gesprochen. Die

Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, es seien keine Kinder geplant, aber

"wenn sie kommen, dann kommen sie". Entgegen den vorinstanzlichen

Erwägungen ist darin kein Indiz für eine Scheinehe zu erblicken: Dass sich der

Kinderwunsch von C innerhalb eines Jahres verändert hat, ist ohne Weiteres

vorstellbar, zumal das Thema im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung offenbar

noch nicht besprochen worden war.

Die Eheleute haben sodann übereinstimmend angegeben, sich

im "Frühling" bzw. "Ende Februar anfangs März" 2015 im

Restaurant H kennengelernt zu haben, wo C damals noch angestellt war. Auch die

Aussagen zur weiteren Entwicklung der Beziehung bis hin zur zivilen Hochzeit an

30. November 2016 stimmen weitgehend überein. Diese fand ohne Gäste und

ohne Austausch von Geschenken oder Ringen statt. Die beiden Trauzeuginnen

wurden von einem Kollegen des Ehemanns organisiert; sie waren den Eheleuten

nicht näher bekannt. Im Anschluss an die Trauung sei man zu viert in eine Bar

gegangen und habe etwas getrunken. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse

insbesondere des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar, dass

keine Ringe oder Geschenke ausgetauscht wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, kann auch der Umstand, dass die Eheleute auf eine (grosse) Feier

verzichtet haben, nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden. Dass die

Trauzeuginnen von einem Bekannten geschickt wurden und der Bruder des Ehemanns

"zu beschäftigt" gewesen sein soll, wirkt zwar ungewöhnlich. Diese

Umstände werden aber dadurch entschärft, dass beide Ehegatten der Zeremonie an

sich wenig Bedeutung zugemessen haben.

Ansonsten wussten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

über den jeweils anderen detailliert Auskunft zu geben. So hielt auch der

Polizeirapport zu den Befragungen am 20. September 2017 fest: "Das

Ehepaar kennt sich offenbar sehr gut".

5.3.4

Die Vorinstanz gewichtete sodann die Aussagen von D, der Ehefrau von E, als

Scheineheindiz. Die Behauptung, Letzterer habe mit der Beschwerdeführerin eine

Affäre gehabt, sei "nicht völlig unglaubhaft (…) angesichts der Tatsache,

dass zwischen der [Beschwerdeführerin] und ihrem Ehemann (nicht aber zwischen

der [Beschwerdeführerin] und ihrem Arbeitgeber) ein erheblicher

Altersunterschied besteht, dass die [Beschwerdeführerin] aus dem gleichen

Kulturkreis stammt wie ihr Arbeitgeber und die gleiche Sprache spricht (während

sie sich mit ihrem Ehemann auf Englisch verständigt) und dass sie überdies viel

Zeit (mindestens gelegentlich auch Freizeit) mit E zu verbringen scheint".

Ausserdem seien die Beschwerdeführerin und ihr Arbeitgeber einmal zusammen in I

gewesen, "wo die Ehefrau die beiden beim Nachtessen überrascht hat".

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie eine Affäre

mit ihrem Arbeitgeber gehabt hat. D bestätigte sodann schriftlich, dass ihre

Anschuldigungen "haltlos waren und unbegründet". Sie sei eifersüchtig

gewesen und habe in einer "Kurzschlussreaktion" gehandelt. Auch E gab

gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, seine Frau sei eifersüchtig gewesen,

sie habe aber gar keinen Grund dazu gehabt. Im Ermittlungsbericht

zur Befragung wird jedoch festgehalten, dass es E "ersichtlich unangenehm

[war], über [die Beschwerdeführerin] zu sprechen". Auch der von der

Vorinstanz hervorgehobene Aufenthalt in I wirkt trotz den übereinstimmenden

Angaben von J und seiner Freundin K dazu verdächtig, und es bleibt zumindest

zweifelhaft, ob sich dieser Abend wirklich so zugetragen hat. Doch selbst wenn

eine Affäre der Beschwerdeführerin mit E mit Sicherheit erstellt wäre, könnte

daraus vorliegend nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden.

5.4 Bei den verschiedenen eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben

ist zwar nicht auszuschliessen, dass es sich dabei – zumindest teilweise – um

Gefälligkeitserklärungen handelt. Trotzdem zeigen z. B. die Schreiben

von mehreren Restaurants und Bars auf, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann in ihrer Freizeit regelmässig Zeit zusammen verbringen. Es ist sodann

nachvollziehbar, dass aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der

Eheleute sowie dem Gesundheitszustand des Ehemanns (Herztransplantation,

Platzangst) keine ausgefallenen Aktivitäten oder (grössere) Auslandreisen

unternommen werden.

5.5 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden

sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die

Verschuldung des Ehemanns sowie die Umstände der Trauung. Gleichwohl ist die

Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von

den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit

weder klar verneint noch bejaht werden. Der Nachweis einer Scheinehe ist

grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was vorliegend nicht

gelang. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner

einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

6.

Nach dem Gesagten kann auf die beantragten

Beweismittelabnahmen, namentlich die persönliche Anhörung der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, den Augenschein in der neuen Wohnung sowie

verschiedene "Zeugeneinvernahmen" verzichtet werden.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 6. November

2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 12. August

2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids vom 12. August 2019 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis

am 19. April 2020 still.

6. Mitteilung an