VB.2019.00588
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00588
25. März 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21570)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00588
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1983 geborene albanische Staatsangehörige. Sie
reiste seit dem Jahr 2010 mehrfach in die Schweiz ein und erhielt jeweils
Kurzaufenthaltsbewilligungen als Sängerin. Am 30. November 2016 heiratete A
in Zürich den 1949 geborenen Schweizer Staatsangehörigen C. Am 6. Dezember
2016 stellte A ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der
Bestimmungen über den Familiennachzug. Die Bewilligung wurde ihr am
16. Januar 2017, mit Gültigkeit bis 29. November 2017, erteilt.
Am 21. Juli 2017 beauftragte das
Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich mit einer Wohnungskontrolle sowie einer
Befragung der Eheleute, da es den Verdacht einer Scheinehe hegte. Die
Wohnungskontrolle wurde am 17. August 2017 durchgeführt; A und C wurden
sodann am 20. September 2017 befragt.
Am 23. Oktober 2017 stellte A ein
Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am 9. November 2017
meldete sich "eine nicht genannt sein wollende Frau mit
Balkan-Akzent" bei der Stadtpolizei Zürich und gab an, dass A ihrem Ehemann
"für die Eingehung der Ehe insgesamt CHF 45'000 in Tranchen bezahlen
müsse". Mit E-Mails vom 15. und 19. Januar 2018 wandte sich sodann D
mit dem Hinweis an das Migrationsamt, dass es sich bei der Ehe zwischen A und C
um eine Scheinehe handle. A habe eine Affäre mit ihrem Ehemann, E. Dieser sei
der Inhaber der F-Bar in G und der Arbeitgeber von A. Ausserdem habe Letztere
"ca. CHF 30'000 an C bezahlt". In der Folge beauftragte das
Migrationsamt die Polizei, A und C dazu zu befragen und den Arbeitsort von A,
die F-Bar, zu überprüfen. Der Augenschein fand am 30. April 2018 statt.
Die entsprechenden Befragungen wurden am 18. Mai 2018 durchgeführt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 6. November 2018 ab, wies A aus der Schweiz
weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
6. Februar 2019.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Hiergegen liess A am 12. September 2019 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zuzüglich MWST"
aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragt A, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. September
2019.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Dispositiv
Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG); demnach
erweist sich das "lediglich vorsorglich" gestellte Gesuch der
Beschwerdeführerin diesbezüglich als von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus
Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur
zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010,
E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht
auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,
12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,
2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in
fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,
5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,
2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise
für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem
Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April
2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071,
E. 3.3 – 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).
3.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00386, E. 2.4 [noch nicht rechtskräftig] – 2. Oktober 2019,
VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten
können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen
(BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der
Beschwerdegegner habe sich widersprüchlich verhalten, indem er ihr nach der
Eheschliessung zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und "wenige
Monate" später einem Verdacht auf Scheinehe nachging. Dazu ist festzuhalten,
dass die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein
schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung begründet (BGr, 4. Dezember
2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Auch kann daraus nicht abgeleitet werden, die
zuständige Behörde hege keinen Verdacht auf eine Scheinehe; denn im Rahmen
seiner Tätigkeit ist der Beschwerdegegner gehalten, Hinweisen zu möglicherweise
ausländerrechtlich relevanten Tatbeständen (jederzeit) nachzugehen (vgl. nur
§ 7 Abs. 1 VRG und dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 11 ff.).
Vorliegend ermöglichte der Beschwerdegegner durch die Bewilligungserteilung an
die Beschwerdeführerin die Aufnahme des gemeinsamen Ehelebens, was nicht zu
beanstanden ist. Sodann ist der Beschwerdegegner verpflichtet, bei Erhalt von
neuen Informationen (vorliegend etwa den per E-Mail eingegangenen Vorwürfen)
die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung bzw. einen
Bewilligungswiderruf (erneut) zu prüfen. Dabei sind auch die ihm bereits
bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl.
BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.4). Dass sich die (neuerlichen)
Abklärungen bezüglich Scheineheverdachts vorliegend mit dem Verfahren auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin überschnitten haben,
deutet somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf eine
Voreingenommenheit des Beschwerdegegners hin.
5.
5.1 Die
Vorinstanz erwog, es lägen zahlreiche Indizien vor, dass die Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nur zum Schein eingegangen wurde; sie
verweist auf "die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen" des
Beschwerdegegners, soweit sich aus den eigenen Erwägungen "keine
Abweichungen bzw. Ergänzungen ergeben". Demgemäss deuteten vorliegend
insbesondere "folgende Umstände – wenn auch nicht je einzeln betrachtet,
so doch in ihrer Gesamtheit – für eine Scheinehe": Der "unüblich
grosse Altersunterschied" zwischen den Ehegatten von 34 Jahren; der
Umstand, dass die Heirat mit einem Schweizer Bürger für die Beschwerdeführerin
die einzige Möglichkeit für einen längerfristigen legalen Aufenthalt in der Schweiz
darstellte; die "prekäre finanzielle Situation" von C, der "hoch
verschuldet ist". Zudem sollen die Umstände und Aussagen im Zusammenhang
mit der Hochzeit und ihrem Zusammenleben auf eine "lose Zweckbeziehung in
einer Wohngemeinschaft" sprechen. Im Weiteren lebten die Ehegatten zwar
zusammen in einer Dreizimmerwohnung, jedoch bedeuteten dies und die gemeinsamen
Freizeitaktivitäten noch keine "echte eheliche Paarbeziehung".
Ausserdem bezog die Vorinstanz die teilweise "erheblichen
Widersprüche" in den Aussagen der Ehegatten zu ihrem Zusammenleben in die
Gesamtbetrachtung mit ein, namentlich bezüglich der Schlafgewohnheiten sowie
einem allfälligen Kinderwunsch. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, es sei
"nicht völlig unglaubwürdig", dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Arbeitgeber eine Affäre hatte. Die entsprechenden Hinweise per E-Mail fielen
"als Scheineheindizien ins Gewicht". Eine "zusammenfassende
Würdigung der gesamten Umstände" bestätige den Verdacht, dass es sich bei
der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C um eine Scheinehe handle.
5.2 Die
Beschwerdeführerin ist 34 Jahre jünger als ihr Ehemann, was einen
erheblichen und untypischen Altersunterschied darstellt. Des Weiteren war die
Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person für die Beschwerdeführerin
wohl die einzige Möglichkeit, dauerhaft in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und
hier einem Arbeitserwerb nachzugehen.
Hinzu kommt die unbestrittene, hohe Verschuldung von C; er
schuldet Stadt und Kanton Zürich rund Fr. 360'000.-. Zu seinen
finanziellen Verhältnissen gab er denn auch an, er habe um Ergänzungsleistung
ersucht, diese aber nicht erhalten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gehört
mithin aufgrund seiner finanziellen Verhältnissen zu einer typischen Zielgruppe
zur Eingehung von Scheinehen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist
jedoch der Umstand, dass sich die Ehegatten wechselseitig finanziell
unterstützen und z. B. für die Miete gemeinsam aufkommen, angesichts
entsprechender ehelicher Beistandspflichten gerade kein Indiz für eine
Scheinehe. Die Antwort des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu den eher hohen
Kosten der früheren Wohnung ("Mit der AHV, dem Restaurant und [d]er Frau
geht es auf") ist somit unverdächtig.
5.3 Die weiteren
zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei
näherer Betrachtung wenig überzeugend:
5.3.1
Die Beschwerdeführerin sprach bereits vor der Heirat (gebrochen) englisch. Ausserdem
wurde ihre polizeiliche Einvernahme vom 18. Mai 2018 auf Englisch
durchgeführt. Ihr Ehemann lernte gemäss eigenen Angaben "auf den Bahamas
und in London (…) aber auch in der Schule" Englisch. Die Ehegatten
verfügten damit von Beginn an über eine angemessene Möglichkeit, sich zu
verständigen. Ausserdem verbesserte die Beschwerdeführerin seit der Heirat ihre
Deutschkenntnisse, sodass die Ehegatten nunmehr auch in dieser Sprache
kommunizieren können.
5.3.2
Die Vorinstanz erblickte des Weiteren in den Angaben der Eheleute zu ihren
Schlafgewohnheiten ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. So gab C in
einem Schreiben vom 27. September 2018 an, sie schliefen regelmässig
gemeinsam im Schlafzimmerbett. Seine Ehefrau schlafe auf der Couch, wenn sie
spät von der Arbeit zurückkomme und ihn nicht wecken wolle. Gegenüber der
Polizei gab er im September 2017 jedoch Folgendes an: "Seit dem
1. Tag in der Wohnung schlafe ich im Wohnzimmer". In diesem Punkt
besteht somit ein gewisser Widerspruch. Es erscheint jedoch nicht
unrealistisch, dass ein Mann, welcher über viele Jahre allein in einer Wohnung gelebt
hatte, seine Gewohnheiten z. B. an die Arbeitszeiten seiner Ehefrau
anpasst.
5.3.3
Die Ehegatten wurden am 20. September 2017 durch
die die Stadtpolizei Zürich parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht
immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten
Widersprüche erklärbar:
So gab der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. September 2018 an, dass er und
seine Ehefrau "nur zu gerne gemeinsam ein Kind bekommen" wollten.
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. September 2017 hatte er
angegeben, er sei "wohl ein bisschen zu alt dafür". Die
Beschwerdeführerin und er hätten nicht darüber gesprochen. Die
Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, es seien keine Kinder geplant, aber
"wenn sie kommen, dann kommen sie". Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen ist darin kein Indiz für eine Scheinehe zu erblicken: Dass sich der
Kinderwunsch von C innerhalb eines Jahres verändert hat, ist ohne Weiteres
vorstellbar, zumal das Thema im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung offenbar
noch nicht besprochen worden war.
Die Eheleute haben sodann übereinstimmend angegeben, sich
im "Frühling" bzw. "Ende Februar anfangs März" 2015 im
Restaurant H kennengelernt zu haben, wo C damals noch angestellt war. Auch die
Aussagen zur weiteren Entwicklung der Beziehung bis hin zur zivilen Hochzeit an
30. November 2016 stimmen weitgehend überein. Diese fand ohne Gäste und
ohne Austausch von Geschenken oder Ringen statt. Die beiden Trauzeuginnen
wurden von einem Kollegen des Ehemanns organisiert; sie waren den Eheleuten
nicht näher bekannt. Im Anschluss an die Trauung sei man zu viert in eine Bar
gegangen und habe etwas getrunken. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse
insbesondere des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar, dass
keine Ringe oder Geschenke ausgetauscht wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, kann auch der Umstand, dass die Eheleute auf eine (grosse) Feier
verzichtet haben, nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden. Dass die
Trauzeuginnen von einem Bekannten geschickt wurden und der Bruder des Ehemanns
"zu beschäftigt" gewesen sein soll, wirkt zwar ungewöhnlich. Diese
Umstände werden aber dadurch entschärft, dass beide Ehegatten der Zeremonie an
sich wenig Bedeutung zugemessen haben.
Ansonsten wussten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
über den jeweils anderen detailliert Auskunft zu geben. So hielt auch der
Polizeirapport zu den Befragungen am 20. September 2017 fest: "Das
Ehepaar kennt sich offenbar sehr gut".
5.3.4
Die Vorinstanz gewichtete sodann die Aussagen von D, der Ehefrau von E, als
Scheineheindiz. Die Behauptung, Letzterer habe mit der Beschwerdeführerin eine
Affäre gehabt, sei "nicht völlig unglaubhaft (…) angesichts der Tatsache,
dass zwischen der [Beschwerdeführerin] und ihrem Ehemann (nicht aber zwischen
der [Beschwerdeführerin] und ihrem Arbeitgeber) ein erheblicher
Altersunterschied besteht, dass die [Beschwerdeführerin] aus dem gleichen
Kulturkreis stammt wie ihr Arbeitgeber und die gleiche Sprache spricht (während
sie sich mit ihrem Ehemann auf Englisch verständigt) und dass sie überdies viel
Zeit (mindestens gelegentlich auch Freizeit) mit E zu verbringen scheint".
Ausserdem seien die Beschwerdeführerin und ihr Arbeitgeber einmal zusammen in I
gewesen, "wo die Ehefrau die beiden beim Nachtessen überrascht hat".
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie eine Affäre
mit ihrem Arbeitgeber gehabt hat. D bestätigte sodann schriftlich, dass ihre
Anschuldigungen "haltlos waren und unbegründet". Sie sei eifersüchtig
gewesen und habe in einer "Kurzschlussreaktion" gehandelt. Auch E gab
gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, seine Frau sei eifersüchtig gewesen,
sie habe aber gar keinen Grund dazu gehabt. Im Ermittlungsbericht
zur Befragung wird jedoch festgehalten, dass es E "ersichtlich unangenehm
[war], über [die Beschwerdeführerin] zu sprechen". Auch der von der
Vorinstanz hervorgehobene Aufenthalt in I wirkt trotz den übereinstimmenden
Angaben von J und seiner Freundin K dazu verdächtig, und es bleibt zumindest
zweifelhaft, ob sich dieser Abend wirklich so zugetragen hat. Doch selbst wenn
eine Affäre der Beschwerdeführerin mit E mit Sicherheit erstellt wäre, könnte
daraus vorliegend nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden.
5.4 Bei den verschiedenen eingereichten Bestätigungen und Referenzschreiben
ist zwar nicht auszuschliessen, dass es sich dabei – zumindest teilweise – um
Gefälligkeitserklärungen handelt. Trotzdem zeigen z. B. die Schreiben
von mehreren Restaurants und Bars auf, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann in ihrer Freizeit regelmässig Zeit zusammen verbringen. Es ist sodann
nachvollziehbar, dass aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse der
Eheleute sowie dem Gesundheitszustand des Ehemanns (Herztransplantation,
Platzangst) keine ausgefallenen Aktivitäten oder (grössere) Auslandreisen
unternommen werden.
5.5 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden
sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die
Verschuldung des Ehemanns sowie die Umstände der Trauung. Gleichwohl ist die
Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von
den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit
weder klar verneint noch bejaht werden. Der Nachweis einer Scheinehe ist
grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was vorliegend nicht
gelang. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner
einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
6.
Nach dem Gesagten kann auf die beantragten
Beweismittelabnahmen, namentlich die persönliche Anhörung der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, den Augenschein in der neuen Wohnung sowie
verschiedene "Zeugeneinvernahmen" verzichtet werden.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 6. November
2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 12. August
2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 12. August 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
am 19. April 2020 still.
6. Mitteilung an
…