VB.2019.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00589
20. Februar 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21486)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00589
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit April 2015 wirtschaftliche Hilfe in der
Gemeinde B. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 wies die Sozialbehörde seinen
Antrag vom 27. Februar 2019 bezüglich Ausrichtung von situationsbedingten
Leistungen "im Zusammenhang mit Langzeitbezug von wirtschaftlicher
Hilfe" ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat C mit Beschluss vom 6. August 2019 als offensichtlich
unbegründet ab. Der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung wurde
als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer II). Es wurden
keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).
III.
Mit Eingabe vom 12. September 2019
erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 6. August
2019.
und die Gutheissung seines Antrags auf Ausrichtung von situationsbedingten
Leistungen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Da A in seiner Beschwerde beantragte,
Sendungen an ihn seien nicht eingeschrieben zu verschicken, hielt das
Verwaltungsgericht in der Präsidialverfügung vom 13. September 2019 fest,
dass die an A adressierten Sendungen weiterhin eingeschrieben bzw. mit Gerichtsurkunde
verschickt werden. Die Gemeinde B und der Bezirksrat C wurden zur Einreichung
ihrer Akten aufgefordert. Der Bezirksrat C kam dieser Aufforderung am
24.
September 2019 nach. Mit Schreiben vom 30. September 2019 rügte A
eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil seinem Antrag um
uneingeschriebenen Postversand in der Präsidialverfügung vom 13. September
2019.
nicht stattgegeben worden sei. Nachdem A am 30. November 2019 die
überlange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt hatte, teilte
ihm das Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 mit, der Fall sei zurzeit
in Bearbeitung, und es sei in absehbarer Zeit mit weiteren Verfahrenshandlungen
oder aber mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu rechnen. Zu diesem
Schreiben äusserte sich A am 7. Dezember 2019. Am 30. Januar 2020 und
4.
Februar 2020 reichte A weitere Eingaben zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 11. Oktober
2018, VB.2018.00205, E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragte der
Gemeinde, ihm seien zusätzlich zum Grundbetrag für den Lebensunterhalt situationsbedingte
Leistungen von (monatlich) Fr. 635.- auszuzahlen. Der Streitwert liegt
damit bei Fr. 7'620.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Da die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie
noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde aber als offensichtlich
unbegründet, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet
werden konnte (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 27).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die
wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Das
individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten
und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen
situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus
Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Situationsbedingte
Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.
Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"
und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"
verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen
Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,
weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für
die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer
Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die
SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die
Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"
betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die
unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten
Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses
Ermessen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1; VGr, 23. Mai 2019,
VB.2019.00052, E. 2.1.2; VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718,
E. 2.2).
2.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin wies den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung von
situationsbedingten Leistungen ab, weil weder die SKOS-Richtlinien noch das
Behördenhandbuch des Kantons Zürich situationsbedingte Leistungen für Langzeitbezüger
der Sozialhilfe vorsähen.
3.2
Die
Vorinstanz stützte diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin und erwog, ein
langfristiger Sozialhilfebezug rechtfertige gerade aufgrund der Subsidiarität
und des Ziels der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen
Selbständigkeit keine situationsbedingten Leistungen. Aus Art. 12 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) könne der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil sei bereits der (grundsätzliche)
Anspruch auf Sozialhilfe umfassender, d. h. höher, als der Anspruch, welchen der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 BV hätte. Somit liege offensichtlich
keine genügende Rechtsgrundlage vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer
Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hätte, weshalb der Rekurs als
offensichtlich unbegründet abzuweisen sei.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, die Auszahlung des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt alleine, d. h. ohne zusätzliche situationsbedingte Leistungen, stelle
eine Verletzung der Menschenwürde dar. Er habe aufgrund seines langzeitigen
Sozialhilfebezugs Anspruch auf situationsbedingte Leistungen. Wie sogleich zu
zeigen sein wird, vermögen diese Vorbringen des Beschwerdeführers die
Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.
3.3.1
Jeder Mensch, der seine Existenz nicht rechtzeitig oder hinreichend aus
eigener Kraft sichern kann, hat Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen
Existenz und Hilfe in Notlagen durch den Staat. Dieser Anspruch wird im
Kerngehalt durch Art. 12 BV garantiert (Recht auf Hilfe in Notlagen) und
hat einen unmittelbaren Bezug zu Art. 7 BV (Menschenwürde;
SKOS-Richtlinien Kap. A.3–1). Die wirtschaftliche Hilfe, die das soziale
Existenzminimum gewährleisten soll, wird im Kanton Zürich im SHG sowie in der
SHV geregelt. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist § 17 SHV auf die SKOS-Richtlinien. Diese halten in Kapitel B.2–3 f. fest,
dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der für eine Einzelperson
Fr. 986.- pro Monat beträgt, den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in
einkommensschwachen Haushaltungen entspricht und somit das Mindestmass einer auf
Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz darstellt. In Bezug auf die Höhe
der Sozialhilfeleistungen wird damit kein Unterschied zwischen kurzzeitigem und
langzeitigem Sozialhilfebezug gemacht.
3.3.2
Das soziale Existenzminimum kann im Einzelfall auch situationsbedingte
Leistungen umfassen (SKOS-Richtlinien Kap. A.3–1). Diese müssen entweder
für die Grundversorgung notwendig sein oder aber im Hinblick auf ein mit der
Sozialhilfe angestrebtes Ziel sinnvoll erscheinen (vgl. vorn E. 2.2). Der
langzeitige Sozialhilfebezug alleine macht keine situationsbedingten Leistungen
notwendig, zumal die Grundversorgung in der Regel durch den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sichergestellt ist (vorn E. 3.3.1). Anhaltspunkte, die auf
eine mangelhafte Grundversorgung im Haushalt des Beschwerdeführers hindeuten
würden, ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung
von situationsbedingten Leistungen den Beschwerdeführer einem nützlichen und
mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näherbringen würde. Dies macht der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Vielmehr bringt er einzig vor, ihm
seien situationsbedingte Leistungen "aus persönlichen Gründen"
zuzusprechen. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auf
seine seit jeher tiefen Ausgaben verweist, wobei aufgrund des tiefen Mietzinses
von unter Fr. 500.- mindestens Fr. 300.- pro Monat eingespart werden
könnten, vermag auch dies keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen zu
begründen. Insgesamt sind beim Beschwerdeführer keine besonderen
gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Umstände
ersichtlich, welche die Zusprechung von situationsbedingten Leistungen
rechtfertigen würden.
3.3.3
Damit wird die menschenwürdige Existenz des Beschwerdeführers bereits durch
die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich Wohnkosten
und Kosten für die medizinische Grundversorgung sichergestellt. Die Abweisung
der vom Beschwerdeführer beantragten situationsbedingten Leistungen liegt nach
dem Gesagten ohne Weiteres im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Eine Verletzung
von Art. 7 BV und Art. 11 Abs. 1 des UNO-Pakts I – soweit Letzterer
überhaupt direkt anwendbar wäre, was nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in aller Regel nicht der Fall ist (BGE 126 I 240 E. 2c) –
ist folglich nicht ersichtlich.
4.
4.1
Dementsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und
wäre ihm mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (Art. 17 Abs. 2
VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozess- bzw. Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
4.2.2
Der Beschwerdeführer bezieht seit 2015 Sozialhilfe, weshalb von seiner
Mittellosigkeit auszugehen ist. Indes erscheint seine Beschwerde offensichtlich
aussichtslos, zumal er den Antrag um Ausrichtung von situationsbedingten
Leistungen lediglich mit seinem langzeitigen Sozialhilfebezug begründete. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist deshalb abzuweisen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch
auf uneingeschriebenen Postversand des vorliegenden Urteils, ist ihm aus
nachfolgenden Gründen, die ihm bereits in der Präsidialverfügung vom
13.
September 2019 dargelegt wurden, nicht zuzustimmen. Das Genfer
Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie das
Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni
2007.
sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden
Sache nicht anwendbar (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00113, E. 2).
Überdies ergibt sich weder daraus noch aus Art. 7 BV eine Verpflichtung
des Verwaltungsgerichts, die an den Beschwerdeführer adressierten Sendungen
uneingeschrieben bzw. nicht mit Gerichtsurkunde zu verschicken. Vielmehr sind
Urteile in aller Regel postalisch mittels Gerichtsurkunde zu verschicken
(Donatsch, § 65 N. 22). Dies ist für den Nachweis des Fristenlaufs
unabdingbar, weshalb das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall und in
künftigen Fällen nicht davon absehen wird (vgl. zum Ganzen VGr, 22. Mai
2019, VB.2019.00318/00319, E. 4).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …