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Entscheid

VB.2019.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00589

20. Februar 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21486)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00589

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A bezieht seit April 2015 wirtschaftliche Hilfe in der

Gemeinde B. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 wies die Sozialbehörde seinen

Antrag vom 27. Februar 2019 bezüglich Ausrichtung von situationsbedingten

Leistungen "im Zusammenhang mit Langzeitbezug von wirtschaftlicher

Hilfe" ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat C mit Beschluss vom 6. August 2019 als offensichtlich

unbegründet ab. Der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung wurde

als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer II). Es wurden

keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).

III.

Mit Eingabe vom 12. September 2019

erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 6. August

2019.

und die Gutheissung seines Antrags auf Ausrichtung von situationsbedingten

Leistungen. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren.

Da A in seiner Beschwerde beantragte,

Sendungen an ihn seien nicht eingeschrieben zu verschicken, hielt das

Verwaltungsgericht in der Präsidialverfügung vom 13. September 2019 fest,

dass die an A adressierten Sendungen weiterhin eingeschrieben bzw. mit Gerichtsurkunde

verschickt werden. Die Gemeinde B und der Bezirksrat C wurden zur Einreichung

ihrer Akten aufgefordert. Der Bezirksrat C kam dieser Aufforderung am

24.

September 2019 nach. Mit Schreiben vom 30. September 2019 rügte A

eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil seinem Antrag um

uneingeschriebenen Postversand in der Präsidialverfügung vom 13. September

2019.

nicht stattgegeben worden sei. Nachdem A am 30. November 2019 die

überlange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt hatte, teilte

ihm das Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 mit, der Fall sei zurzeit

in Bearbeitung, und es sei in absehbarer Zeit mit weiteren Verfahrenshandlungen

oder aber mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu rechnen. Zu diesem

Schreiben äusserte sich A am 7. Dezember 2019. Am 30. Januar 2020 und

4.

Februar 2020 reichte A weitere Eingaben zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 11. Oktober

2018, VB.2018.00205, E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragte der

Gemeinde, ihm seien zusätzlich zum Grundbetrag für den Lebensunterhalt situationsbedingte

Leistungen von (monatlich) Fr. 635.- auszuzahlen. Der Streitwert liegt

damit bei Fr. 7'620.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Da die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie

noch zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde aber als offensichtlich

unbegründet, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet

werden konnte (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 27).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die

wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Das

individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen

Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten

und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen

situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus

Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Situationsbedingte

Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.

Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"

und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"

verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen

Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,

weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für

die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer

Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die

SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die

Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"

betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die

unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten

Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses

Ermessen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1; VGr, 23. Mai 2019,

VB.2019.00052, E. 2.1.2; VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718,

E. 2.2).

2.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin wies den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung von

situationsbedingten Leistungen ab, weil weder die SKOS-Richtlinien noch das

Behördenhandbuch des Kantons Zürich situationsbedingte Leistungen für Langzeitbezüger

der Sozialhilfe vorsähen.

3.2

Die

Vorinstanz stützte diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin und erwog, ein

langfristiger Sozialhilfebezug rechtfertige gerade aufgrund der Subsidiarität

und des Ziels der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen

Selbständigkeit keine situationsbedingten Leistungen. Aus Art. 12 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) könne der Beschwerdeführer nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil sei bereits der (grundsätzliche)

Anspruch auf Sozialhilfe umfassender, d. h. höher, als der Anspruch, welchen der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 BV hätte. Somit liege offensichtlich

keine genügende Rechtsgrundlage vor, aufgrund derer der Beschwerdeführer

Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hätte, weshalb der Rekurs als

offensichtlich unbegründet abzuweisen sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, die Auszahlung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt alleine, d. h. ohne zusätzliche situationsbedingte Leistungen, stelle

eine Verletzung der Menschenwürde dar. Er habe aufgrund seines langzeitigen

Sozialhilfebezugs Anspruch auf situationsbedingte Leistungen. Wie sogleich zu

zeigen sein wird, vermögen diese Vorbringen des Beschwerdeführers die

Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.

3.3.1

Jeder Mensch, der seine Existenz nicht rechtzeitig oder hinreichend aus

eigener Kraft sichern kann, hat Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen

Existenz und Hilfe in Notlagen durch den Staat. Dieser Anspruch wird im

Kerngehalt durch Art. 12 BV garantiert (Recht auf Hilfe in Notlagen) und

hat einen unmittelbaren Bezug zu Art. 7 BV (Menschenwürde;

SKOS-Richtlinien Kap. A.3–1). Die wirtschaftliche Hilfe, die das soziale

Existenzminimum gewährleisten soll, wird im Kanton Zürich im SHG sowie in der

SHV geregelt. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist § 17 SHV auf die SKOS-Richtlinien. Diese halten in Kapitel B.2–3 f. fest,

dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, der für eine Einzelperson

Fr. 986.- pro Monat beträgt, den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in

einkommensschwachen Haushaltungen entspricht und somit das Mindestmass einer auf

Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz darstellt. In Bezug auf die Höhe

der Sozialhilfeleistungen wird damit kein Unterschied zwischen kurzzeitigem und

langzeitigem Sozialhilfebezug gemacht.

3.3.2

Das soziale Existenzminimum kann im Einzelfall auch situationsbedingte

Leistungen umfassen (SKOS-Richtlinien Kap. A.3–1). Diese müssen entweder

für die Grundversorgung notwendig sein oder aber im Hinblick auf ein mit der

Sozialhilfe angestrebtes Ziel sinnvoll erscheinen (vgl. vorn E. 2.2). Der

langzeitige Sozialhilfebezug alleine macht keine situationsbedingten Leistungen

notwendig, zumal die Grundversorgung in der Regel durch den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sichergestellt ist (vorn E. 3.3.1). Anhaltspunkte, die auf

eine mangelhafte Grundversorgung im Haushalt des Beschwerdeführers hindeuten

würden, ergeben sich aus den Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch

nicht geltend gemacht. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung

von situationsbedingten Leistungen den Beschwerdeführer einem nützlichen und

mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel näherbringen würde. Dies macht der

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Vielmehr bringt er einzig vor, ihm

seien situationsbedingte Leistungen "aus persönlichen Gründen"

zuzusprechen. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auf

seine seit jeher tiefen Ausgaben verweist, wobei aufgrund des tiefen Mietzinses

von unter Fr. 500.- mindestens Fr. 300.- pro Monat eingespart werden

könnten, vermag auch dies keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen zu

begründen. Insgesamt sind beim Beschwerdeführer keine besonderen

gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Umstände

ersichtlich, welche die Zusprechung von situationsbedingten Leistungen

rechtfertigen würden.

3.3.3

Damit wird die menschenwürdige Existenz des Beschwerdeführers bereits durch

die Auszahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich Wohnkosten

und Kosten für die medizinische Grundversorgung sichergestellt. Die Abweisung

der vom Beschwerdeführer beantragten situationsbedingten Leistungen liegt nach

dem Gesagten ohne Weiteres im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Eine Verletzung

von Art. 7 BV und Art. 11 Abs. 1 des UNO-Pakts I – soweit Letzterer

überhaupt direkt anwendbar wäre, was nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in aller Regel nicht der Fall ist (BGE 126 I 240 E. 2c) –

ist folglich nicht ersichtlich.

4.

4.1

Dementsprechend

ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und

wäre ihm mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (Art. 17 Abs. 2

VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozess- bzw. Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

4.2.2

Der Beschwerdeführer bezieht seit 2015 Sozialhilfe, weshalb von seiner

Mittellosigkeit auszugehen ist. Indes erscheint seine Beschwerde offensichtlich

aussichtslos, zumal er den Antrag um Ausrichtung von situationsbedingten

Leistungen lediglich mit seinem langzeitigen Sozialhilfebezug begründete. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist deshalb abzuweisen.

5.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch

auf uneingeschriebenen Postversand des vorliegenden Urteils, ist ihm aus

nachfolgenden Gründen, die ihm bereits in der Präsidialverfügung vom

13.

September 2019 dargelegt wurden, nicht zuzustimmen. Das Genfer

Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie das

Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte,

Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni

2007.

sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorliegenden

Sache nicht anwendbar (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00113, E. 2).

Überdies ergibt sich weder daraus noch aus Art. 7 BV eine Verpflichtung

des Verwaltungsgerichts, die an den Beschwerdeführer adressierten Sendungen

uneingeschrieben bzw. nicht mit Gerichtsurkunde zu verschicken. Vielmehr sind

Urteile in aller Regel postalisch mittels Gerichtsurkunde zu verschicken

(Donatsch, § 65 N. 22). Dies ist für den Nachweis des Fristenlaufs

unabdingbar, weshalb das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall und in

künftigen Fällen nicht davon absehen wird (vgl. zum Ganzen VGr, 22. Mai

2019, VB.2019.00318/00319, E. 4).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …