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Entscheid

VB.2019.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00592

20. Februar 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21482)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00592

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1.

A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von der Gemeinde C in den Jahren 2006 bis 2008 mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Seit dem 2. September 2005 ist er mit B verheiratet. Bis zum

Einzug der Ehefrau in den gemeinsamen Haushalt am 1. März 2007 lebte das

Ehepaar freiwillig getrennt. Von Mai 2012 bis Juli 2015 übernahm die Gemeinde C

zudem die Kosten für die familien­ergänzen­de Betreuung der Tochter des

Ehepaars.

B. Mit

Beschluss vom 28. Januar 2019 verpflichtete die Sozialbehörde C das

Ehepaar A und B zur Rückerstattung rechtmäs­sig bezogener Sozialhilfe im Betrag

von Fr. 46'555.15 (Dispositiv-Ziffer 1), weil sie in finanziell

günstige Verhältnisse gelangt seien.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 25. Februar

2019.

Rekurs beim Bezirksrat D. Am 5. August 2019 hiess der Bezirksrat D

den Rekurs teilweise gut und fasste Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses

vom 28. Januar 2019 dahingehend neu, dass rechtmässig bezogene

Sozialhilfeleistungen von A und B in der Höhe von CHF 29'756.65 zurückgefordert

würden. Für den darüberhinausgehenden Betrag verwies der Bezirksrat die

Gemeinde C auf den Zivilweg, weil die Kosten für die familienergänzende

Betreuung keine auf Sozialhilferecht beruhende Leistung darstellten und daher

keiner sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht unterlägen.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A. Am 13. September

2019.

gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragten, der bezirksrätliche Beschluss vom 5. August 2019 sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass B mit ihrem Vermögen nicht für die

Rückforderung hafte, weil sie keine Sozialhilfe bezogen habe. Weiter verlangten

sie die Reduktion des zurückgeforderten Betrags auf Fr. 22'076.25 und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Der

Bezirksrat D erklärte am 30. September 2019 Verzicht auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober

2019.

die Abweisung der Beschwerde.

C. Mit

Schreiben vom 14. Oktober 2019 ersuchten A und B um einstweilige

Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 30. November 2019, da sie sich

mit der Gemeinde C über eine aussergerichtliche Einigung im Gespräch befänden.

Nachdem sich die Gemeinde C dazu nicht hatte vernehmen lassen, wurde das

Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019

einstweilen sistiert. Die Gemeinde C informierte das Verwaltungsgericht mit

Schreiben vom 1. November 2019 über den Beschluss der Sozialbehörde,

keinen aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen und an der

Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 29'756.65 festzuhalten. Das

Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 8. November

2019.

wiederaufgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen, die Rückerstattungsforderung der

Beschwerdegegnerin sei von Fr. 29'756.65 auf Fr. 22'076.25 zu

reduzieren. Insoweit kommt der Sache ein Streitwert von Fr. 7'680.40 zu.

Daneben beanstanden sie die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin 2 für

die Rückerstattungsforderung, womit der Streitwert Fr. 20'000.-

übersteigt. Die Angelegenheit fällt demzufolge in die Zuständigkeit der Kammer

(§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Nach § 27

Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart

günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter

Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Finanziell

günstige Verhältnisse liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss

den SKOS-Richtlinien überschritten ist (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326,

E. 2.1). Dieser beträgt für Ehepaare Fr. 40'000.- zuzüglich Fr. 15'000.-

pro minderjähriges Kind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.3.1).

2.2

Die

Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe unterscheidet sich

von jener bei unrechtmässigem Bezug dadurch, dass die Hilfe ganz oder teilweise

zurückgefordert werden kann (§ 27 Abs. 1 SHG), während sie im Fall

von § 26 SHG ohne Gewährung eines Freibetrags zurückerstattet werden muss.

Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG folglich einen

Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die

Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den

Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden

Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche

Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (zum Ganzen

VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4 f.,

mit Hinweisen).

2.3

Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, sich in finanziell günstigen

Verhältnissen zu befinden, sondern geben in ihrer Rekursschrift

an, im Jahr 2018 gemeinsam ein Einkommen von rund Fr. 62'000.- erzielt und

per 31. Dezember 2018 ein ihnen je hälftig zustehendes Bankguthaben von

insgesamt Fr. 368'225.10 besessen zu haben, wovon Fr. 67'529.80 als

Rückstellung für eine Rückerstattungsforderung der SUVA für zu Unrecht bezogene

Taggelder diene. Im Wesentlichen beanstanden sie, die Rückerstattungsforderung

stütze sich in Teilen auf nicht nach § 27 SHG rückforderbare Leistungen

und sei deshalb überhöht (dazu E. 3 sogleich). Zudem dürfe die

Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich nicht zur Rückerstattung der

unbestrittenermassen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden,

weil nur der Beschwerdeführer 1 wirtschaftliche Hilfe bezogen habe (dazu E. 4).

Schliesslich stellen sie sinngemäss die Billigkeit und Verhältnismässigkeit der

Rückerstattungsforderung infrage (dazu nachstehend E. 5).

3.

3.1

Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG

KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten

Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen

mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in

der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale

Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Vom

Gemeinwesen bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten

nicht als Sozialhilfeleistung (VGr, 6. September 2018,

VB.2017.00193, E. 1.3.3, mit Hinweis auf Art. 3

Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Deren

Rückforderung kann daher nicht gestützt auf § 26 f. SHG erfolgen (vgl.

VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.5, auch zum Folgenden).

Vielmehr richtet sich gemäss § 26 EG KVG das verwaltungsinterne

(kantonale) Verfahren betreffend Rückforderung von übernommenen

Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG). Über eine derartige

Rückforderung hat folglich die Gemeinde eine

schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), was

vorliegend mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar

2019.

geschehen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1

ATSG kann gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden

Stelle (mithin der Beschwerdegegnerin) Einsprache erhoben werden. Gegen

Einspracheentscheide kann anschliessend beim Sozialversicherungsgericht

Beschwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1

und Art. 58 Abs. 1 ATSG; § 3 lit. c des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer]).

3.2

Nach dieser Zuständigkeitsordnung hätte die Gemeinde über den beim Bezirksrat erhobenen Rekurs gegen

die Verfügung vom 28. Januar 2019 in

Bezug auf die Rückforderung der Krankenkassenprämien einen Einspracheentscheid

treffen müssen, welcher anschliessend gestützt auf § 27 EG KVG nicht beim

Bezirksrat, sondern beim Sozialversicherungsgericht anzufechten gewesen wäre (vgl.

VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.5). Der Bezirksrat hätte mangels Zuständigkeit auf den

Rekurs (nur) betreffend die Rückforderung der Krankenkassenprämien nicht

eintreten dürfen und hätte ihn insoweit zum Einspracheentscheid an die

Beschwerdegegnerin überweisen müssen.

3.3

Entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht von der obligatorischen

Grundversicherung vergütete Gesundheitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen

von der Sozialhilfe zu übernehmen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.5) und stellen damit nach § 27 SHG rückforderbare Leistungen dar. Gleiches gilt für Zahnarztkosten (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.1.4). Die Prämien einer den Verhältnissen angepassten Hausrat-

und Haftpflichtversicherung werden als situationsbedingte Leistung ebenfalls

von der Sozialhilfe übernommen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.5),

weshalb auch die dafür von der Beschwerdegegnerin aufgewendeten Mittel Teil der

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe bilden, welche grundsätzlich nach § 27 SHG zurückgefordert werden darf.

3.4

Die

Beschwerde ist demzufolge insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rückforderungsbetrag um die Kosten der Krankenkassenprämien

(Fr. 5'080.40) zu reduzieren ist. Damit beträgt die

Rückerstattungsforderung für rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe Fr. 24'676.25.

Die Sache ist hinsichtlich der Rückforderung der Krankenkassenprämien unter

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Umfang zum

Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

4.

4.1

Ehegatten,

die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden als sozialhilferechtliche

Unterstützungseinheit behandelt (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.4).

Die Beschwerdeführenden bildeten demzufolge ab dem 1. März 2007, als sie

einen gemeinsamen Haushalt begründeten, eine Unterstützungseinheit. Zuvor war

nur der dannzumal alleine wohnende Beschwerdeführer 1 mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt worden, wobei die Beschwerdeführerin 2 diesen aufgrund ihrer

ehelichen Unterstützungspflicht nach Möglichkeit zu unterstützen hatte (vgl.

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2006).

4.2

Sozialhilferechtliche

Rückforderungen gemäss § 26 ff. SHG betreffen nach der Rechtsprechung

stets die gesamte Unterstützungseinheit (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122,

E. 4.5). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare als

sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine

separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen

Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu.

Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen

(ebenso wie Kürzungen nach § 24 SHG) stets die gesamte

Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der

zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen

Tatbestand erfüllen. Da alle zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen von

den Fürsorgeleistungen profitier(t)en, rechtfertigt sich die gesamtheitliche

Betrachtung von Unterstützungseinheiten auch in Bezug auf jene

Rückerstattungsforderungen, die nach Auflösung der Unterstützungseinheit

gestellt werden, soweit sie Begebenheiten betreffen, die sich während des

Bestehens der Unterstützungseinheit abspielten (VGr, 21. September 2017,

VB.2017.00241, E. 3.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist nicht von Belang,

dass die Beschwerdeführerin 2 ein Erwerbseinkommen erzielt und damit die

Bedürftigkeit der Unterstützungseinheit verringert hat und ob die der

Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe vollständig oder

mehrheitlich zugunsten des Beschwerdeführers 1 eingesetzt worden ist.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift betraf das Verfahren

betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zudem nicht nur den

Beschwerdeführer 1: Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April

2007, welche ein Budget für die ab dem 1. März 2007 bestehende

Unterstützungseinheit festsetzte, wurde beiden Beschwerdeführenden zugestellt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführerin 2 nie

Verfügungsadressatin gewesen sei und deshalb auch nicht zur Rückerstattung

Dispositiv

wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet werden dürfe, zielt demnach ins Leere.

4.3 In den

Jahren 2007 und 2008 wurden unbestrittenermassen Fr. 13'104.65 bzw. Fr. 3'250.50

ausbezahlt. Vom im Jahr 2007 ausbezahlten Betrag sind die allein dem

Beschwerdeführer 1 in den Monaten Januar (Fr. 1'566.-) und Februar

(Fr.1'630.-) ausgerichteten Beträge in Abzug zu bringen, da damals noch keine

Unterstützungseinheit bestand. Ab dem 1. März 2007 wurde der

Unterstützungseinheit folglich wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 13'159.15

ausgerichtet. Die Rückforderung richtet sich nach dem Ausgeführten insoweit

gegen beide Beschwerdeführenden. Für den diese Summe übersteigenden Betrag

haftet nur der Beschwerdeführer 1 für die gemäss vorstehender E. 3.4

insgesamt geschuldeten Fr. 24'676.25.

5.

Die Beschwerdeführenden befinden sich in derart günstigen

Verhältnissen, dass ein (teilweiser) Verzicht auf die Rückerstattungsforderung

im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG unbillig erschiene, weil sie nach eigenen Angaben ein gemeinsames Jahreseinkommen von

rund Fr. 62'000.- erzielen und nach eigenen Angaben per Ende 2018 ein

Barvermögen von Fr. 368'225.10 besassen.

Abzüglich der Rückerstattungsforderung der SUVA (Fr. 67'529.80)

verbleibt ihnen nach Begleichen der

sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung von Fr. 24'676.25

ein den Freibetrag weit übersteigendes Barvermögen von Fr. 276'019.05. Dass

das Einkommen des Beschwerdeführers 1 laut eigenen Angaben seine eigenen

Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag, ist angesichts des zur Deckung des

gemeinsamen Bedarfs ausreichenden Gesamteinkommens unerheblich. Auch die

Einwände der Beschwerdeführenden, dass sie für die Ausbildung ihrer

neunjährigen Tochter sowie für das eigene Rentenalter Rücklagen bilden müssten,

vermögen die Billigkeit der Rückforderung nicht infrage zu stellen. Das vorhandene Vermögen ist für diese Zwecke mehr als

ausreichend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das ordentliche

Rentenalter erst im Jahre 2045 bzw. 2049 erreichen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin

der geltend gemachten Notwendigkeit privater Vorsorge bei den anzustellenden

Billigkeitserwägungen keine entscheidende Bedeutung zumessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat jedenfalls den ihr zustehenden Ermessenspielraum (vorn E. 2.2)

nicht überschritten, als sie angesichts der konkreten Verhältnisse eine

Rückerstattung forderte. Schliesslich vermöchten auch die von den

Beschwerdeführenden pauschal behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführerin 2 während der Dauer des Sozialhilfebezugs die

Billigkeit der Rückerstattungsforderung für unbestrittenermassen durch die

Beschwerdeführenden als Unterstützungseinheit bezogene wirtschaftliche Hilfe

nur schon angesichts ihrer heutigen Vermögensverhältnisse nicht infrage zu

stellen.

6.

6.1 Bei diesem

Ausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu drei Vierteln den

mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden und zu einem Achtel der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Achtel der Kosten ist der Vorinstanz aufzuerlegen, welche

fälschlicherweise vollständig auf den Rekurs eingetreten ist (vgl. VGr, 4. Februar 2019,

VB.2018.00264, E. 4.1).

6.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf

Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Soweit mit dem vorliegenden

Urteil ein Überweisungsentscheid ergeht, ist dieser als Zwischenentscheid über

die Zuständigkeit nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht anfechtbar, kann

später jedoch nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Im

Übrigen liegt ein Endentscheid vor, gegen welchen das nämliche Rechtsmittel

offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses

des Bezirksrats D vom 5. August 2019 wird aufgehoben, insoweit sie die

Rückforderung der Krankenkassenprämien betrifft, und die Sache wird

hinsichtlich der Rückforderung der Krankenkassenprämien zum Einspracheentscheid

an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

Der Beschwerdeführer 1 wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Betrag

von Fr. 24'676.25 zurückzuerstatten, wobei die

Beschwerdeführerin 2 im Umfang von Fr. 13'159.15 solidarisch haftet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden, unter

solidarischer Haftung für diesen Betrag, und zu je einem Achtel der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai &, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …