VB.2019.00592
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00592
20. Februar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21482)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00592
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1.
A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von der Gemeinde C in den Jahren 2006 bis 2008 mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Seit dem 2. September 2005 ist er mit B verheiratet. Bis zum
Einzug der Ehefrau in den gemeinsamen Haushalt am 1. März 2007 lebte das
Ehepaar freiwillig getrennt. Von Mai 2012 bis Juli 2015 übernahm die Gemeinde C
zudem die Kosten für die familienergänzende Betreuung der Tochter des
Ehepaars.
B. Mit
Beschluss vom 28. Januar 2019 verpflichtete die Sozialbehörde C das
Ehepaar A und B zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Betrag
von Fr. 46'555.15 (Dispositiv-Ziffer 1), weil sie in finanziell
günstige Verhältnisse gelangt seien.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 25. Februar
2019.
Rekurs beim Bezirksrat D. Am 5. August 2019 hiess der Bezirksrat D
den Rekurs teilweise gut und fasste Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses
vom 28. Januar 2019 dahingehend neu, dass rechtmässig bezogene
Sozialhilfeleistungen von A und B in der Höhe von CHF 29'756.65 zurückgefordert
würden. Für den darüberhinausgehenden Betrag verwies der Bezirksrat die
Gemeinde C auf den Zivilweg, weil die Kosten für die familienergänzende
Betreuung keine auf Sozialhilferecht beruhende Leistung darstellten und daher
keiner sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht unterlägen.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. Am 13. September
2019.
gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragten, der bezirksrätliche Beschluss vom 5. August 2019 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass B mit ihrem Vermögen nicht für die
Rückforderung hafte, weil sie keine Sozialhilfe bezogen habe. Weiter verlangten
sie die Reduktion des zurückgeforderten Betrags auf Fr. 22'076.25 und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Der
Bezirksrat D erklärte am 30. September 2019 Verzicht auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte mit Stellungnahme vom 7. Oktober
2019.
die Abweisung der Beschwerde.
C. Mit
Schreiben vom 14. Oktober 2019 ersuchten A und B um einstweilige
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 30. November 2019, da sie sich
mit der Gemeinde C über eine aussergerichtliche Einigung im Gespräch befänden.
Nachdem sich die Gemeinde C dazu nicht hatte vernehmen lassen, wurde das
Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2019
einstweilen sistiert. Die Gemeinde C informierte das Verwaltungsgericht mit
Schreiben vom 1. November 2019 über den Beschluss der Sozialbehörde,
keinen aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen und an der
Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 29'756.65 festzuhalten. Das
Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 8. November
2019.
wiederaufgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen, die Rückerstattungsforderung der
Beschwerdegegnerin sei von Fr. 29'756.65 auf Fr. 22'076.25 zu
reduzieren. Insoweit kommt der Sache ein Streitwert von Fr. 7'680.40 zu.
Daneben beanstanden sie die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin 2 für
die Rückerstattungsforderung, womit der Streitwert Fr. 20'000.-
übersteigt. Die Angelegenheit fällt demzufolge in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Nach § 27
Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart
günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter
Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Finanziell
günstige Verhältnisse liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss
den SKOS-Richtlinien überschritten ist (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326,
E. 2.1). Dieser beträgt für Ehepaare Fr. 40'000.- zuzüglich Fr. 15'000.-
pro minderjähriges Kind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.3.1).
2.2
Die
Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe unterscheidet sich
von jener bei unrechtmässigem Bezug dadurch, dass die Hilfe ganz oder teilweise
zurückgefordert werden kann (§ 27 Abs. 1 SHG), während sie im Fall
von § 26 SHG ohne Gewährung eines Freibetrags zurückerstattet werden muss.
Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG folglich einen
Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die
Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den
Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden
Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche
Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (zum Ganzen
VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4 f.,
mit Hinweisen).
2.3
Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, sich in finanziell günstigen
Verhältnissen zu befinden, sondern geben in ihrer Rekursschrift
an, im Jahr 2018 gemeinsam ein Einkommen von rund Fr. 62'000.- erzielt und
per 31. Dezember 2018 ein ihnen je hälftig zustehendes Bankguthaben von
insgesamt Fr. 368'225.10 besessen zu haben, wovon Fr. 67'529.80 als
Rückstellung für eine Rückerstattungsforderung der SUVA für zu Unrecht bezogene
Taggelder diene. Im Wesentlichen beanstanden sie, die Rückerstattungsforderung
stütze sich in Teilen auf nicht nach § 27 SHG rückforderbare Leistungen
und sei deshalb überhöht (dazu E. 3 sogleich). Zudem dürfe die
Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich nicht zur Rückerstattung der
unbestrittenermassen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden,
weil nur der Beschwerdeführer 1 wirtschaftliche Hilfe bezogen habe (dazu E. 4).
Schliesslich stellen sie sinngemäss die Billigkeit und Verhältnismässigkeit der
Rückerstattungsforderung infrage (dazu nachstehend E. 5).
3.
3.1
Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG
KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten
Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen
mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in
der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale
Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Vom
Gemeinwesen bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten
nicht als Sozialhilfeleistung (VGr, 6. September 2018,
VB.2017.00193, E. 1.3.3, mit Hinweis auf Art. 3
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, [ZUG]). Deren
Rückforderung kann daher nicht gestützt auf § 26 f. SHG erfolgen (vgl.
VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.5, auch zum Folgenden).
Vielmehr richtet sich gemäss § 26 EG KVG das verwaltungsinterne
(kantonale) Verfahren betreffend Rückforderung von übernommenen
Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG). Über eine derartige
Rückforderung hat folglich die Gemeinde eine
schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), was
vorliegend mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar
2019.
geschehen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1
ATSG kann gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle (mithin der Beschwerdegegnerin) Einsprache erhoben werden. Gegen
Einspracheentscheide kann anschliessend beim Sozialversicherungsgericht
Beschwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1
und Art. 58 Abs. 1 ATSG; § 3 lit. c des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer]).
3.2
Nach dieser Zuständigkeitsordnung hätte die Gemeinde über den beim Bezirksrat erhobenen Rekurs gegen
die Verfügung vom 28. Januar 2019 in
Bezug auf die Rückforderung der Krankenkassenprämien einen Einspracheentscheid
treffen müssen, welcher anschliessend gestützt auf § 27 EG KVG nicht beim
Bezirksrat, sondern beim Sozialversicherungsgericht anzufechten gewesen wäre (vgl.
VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.5). Der Bezirksrat hätte mangels Zuständigkeit auf den
Rekurs (nur) betreffend die Rückforderung der Krankenkassenprämien nicht
eintreten dürfen und hätte ihn insoweit zum Einspracheentscheid an die
Beschwerdegegnerin überweisen müssen.
3.3
Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht von der obligatorischen
Grundversicherung vergütete Gesundheitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen
von der Sozialhilfe zu übernehmen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.5) und stellen damit nach § 27 SHG rückforderbare Leistungen dar. Gleiches gilt für Zahnarztkosten (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.1.4). Die Prämien einer den Verhältnissen angepassten Hausrat-
und Haftpflichtversicherung werden als situationsbedingte Leistung ebenfalls
von der Sozialhilfe übernommen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.5),
weshalb auch die dafür von der Beschwerdegegnerin aufgewendeten Mittel Teil der
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe bilden, welche grundsätzlich nach § 27 SHG zurückgefordert werden darf.
3.4
Die
Beschwerde ist demzufolge insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rückforderungsbetrag um die Kosten der Krankenkassenprämien
(Fr. 5'080.40) zu reduzieren ist. Damit beträgt die
Rückerstattungsforderung für rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe Fr. 24'676.25.
Die Sache ist hinsichtlich der Rückforderung der Krankenkassenprämien unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Umfang zum
Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
4.
4.1
Ehegatten,
die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden als sozialhilferechtliche
Unterstützungseinheit behandelt (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.4).
Die Beschwerdeführenden bildeten demzufolge ab dem 1. März 2007, als sie
einen gemeinsamen Haushalt begründeten, eine Unterstützungseinheit. Zuvor war
nur der dannzumal alleine wohnende Beschwerdeführer 1 mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt worden, wobei die Beschwerdeführerin 2 diesen aufgrund ihrer
ehelichen Unterstützungspflicht nach Möglichkeit zu unterstützen hatte (vgl.
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2006).
4.2
Sozialhilferechtliche
Rückforderungen gemäss § 26 ff. SHG betreffen nach der Rechtsprechung
stets die gesamte Unterstützungseinheit (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122,
E. 4.5). Der Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare als
sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden, lässt eine
separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen
Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht zu.
Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG) betreffen
(ebenso wie Kürzungen nach § 24 SHG) stets die gesamte
Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der
zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen
Tatbestand erfüllen. Da alle zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen von
den Fürsorgeleistungen profitier(t)en, rechtfertigt sich die gesamtheitliche
Betrachtung von Unterstützungseinheiten auch in Bezug auf jene
Rückerstattungsforderungen, die nach Auflösung der Unterstützungseinheit
gestellt werden, soweit sie Begebenheiten betreffen, die sich während des
Bestehens der Unterstützungseinheit abspielten (VGr, 21. September 2017,
VB.2017.00241, E. 3.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist nicht von Belang,
dass die Beschwerdeführerin 2 ein Erwerbseinkommen erzielt und damit die
Bedürftigkeit der Unterstützungseinheit verringert hat und ob die der
Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe vollständig oder
mehrheitlich zugunsten des Beschwerdeführers 1 eingesetzt worden ist.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift betraf das Verfahren
betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zudem nicht nur den
Beschwerdeführer 1: Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April
2007, welche ein Budget für die ab dem 1. März 2007 bestehende
Unterstützungseinheit festsetzte, wurde beiden Beschwerdeführenden zugestellt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführerin 2 nie
Verfügungsadressatin gewesen sei und deshalb auch nicht zur Rückerstattung
Dispositiv
wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet werden dürfe, zielt demnach ins Leere.
4.3 In den
Jahren 2007 und 2008 wurden unbestrittenermassen Fr. 13'104.65 bzw. Fr. 3'250.50
ausbezahlt. Vom im Jahr 2007 ausbezahlten Betrag sind die allein dem
Beschwerdeführer 1 in den Monaten Januar (Fr. 1'566.-) und Februar
(Fr.1'630.-) ausgerichteten Beträge in Abzug zu bringen, da damals noch keine
Unterstützungseinheit bestand. Ab dem 1. März 2007 wurde der
Unterstützungseinheit folglich wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 13'159.15
ausgerichtet. Die Rückforderung richtet sich nach dem Ausgeführten insoweit
gegen beide Beschwerdeführenden. Für den diese Summe übersteigenden Betrag
haftet nur der Beschwerdeführer 1 für die gemäss vorstehender E. 3.4
insgesamt geschuldeten Fr. 24'676.25.
5.
Die Beschwerdeführenden befinden sich in derart günstigen
Verhältnissen, dass ein (teilweiser) Verzicht auf die Rückerstattungsforderung
im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG unbillig erschiene, weil sie nach eigenen Angaben ein gemeinsames Jahreseinkommen von
rund Fr. 62'000.- erzielen und nach eigenen Angaben per Ende 2018 ein
Barvermögen von Fr. 368'225.10 besassen.
Abzüglich der Rückerstattungsforderung der SUVA (Fr. 67'529.80)
verbleibt ihnen nach Begleichen der
sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung von Fr. 24'676.25
ein den Freibetrag weit übersteigendes Barvermögen von Fr. 276'019.05. Dass
das Einkommen des Beschwerdeführers 1 laut eigenen Angaben seine eigenen
Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag, ist angesichts des zur Deckung des
gemeinsamen Bedarfs ausreichenden Gesamteinkommens unerheblich. Auch die
Einwände der Beschwerdeführenden, dass sie für die Ausbildung ihrer
neunjährigen Tochter sowie für das eigene Rentenalter Rücklagen bilden müssten,
vermögen die Billigkeit der Rückforderung nicht infrage zu stellen. Das vorhandene Vermögen ist für diese Zwecke mehr als
ausreichend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das ordentliche
Rentenalter erst im Jahre 2045 bzw. 2049 erreichen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin
der geltend gemachten Notwendigkeit privater Vorsorge bei den anzustellenden
Billigkeitserwägungen keine entscheidende Bedeutung zumessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat jedenfalls den ihr zustehenden Ermessenspielraum (vorn E. 2.2)
nicht überschritten, als sie angesichts der konkreten Verhältnisse eine
Rückerstattung forderte. Schliesslich vermöchten auch die von den
Beschwerdeführenden pauschal behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin 2 während der Dauer des Sozialhilfebezugs die
Billigkeit der Rückerstattungsforderung für unbestrittenermassen durch die
Beschwerdeführenden als Unterstützungseinheit bezogene wirtschaftliche Hilfe
nur schon angesichts ihrer heutigen Vermögensverhältnisse nicht infrage zu
stellen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu drei Vierteln den
mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden und zu einem Achtel der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Achtel der Kosten ist der Vorinstanz aufzuerlegen, welche
fälschlicherweise vollständig auf den Rekurs eingetreten ist (vgl. VGr, 4. Februar 2019,
VB.2018.00264, E. 4.1).
6.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf
Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Soweit mit dem vorliegenden
Urteil ein Überweisungsentscheid ergeht, ist dieser als Zwischenentscheid über
die Zuständigkeit nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht anfechtbar, kann
später jedoch nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Im
Übrigen liegt ein Endentscheid vor, gegen welchen das nämliche Rechtsmittel
offensteht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses
des Bezirksrats D vom 5. August 2019 wird aufgehoben, insoweit sie die
Rückforderung der Krankenkassenprämien betrifft, und die Sache wird
hinsichtlich der Rückforderung der Krankenkassenprämien zum Einspracheentscheid
an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
Der Beschwerdeführer 1 wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Betrag
von Fr. 24'676.25 zurückzuerstatten, wobei die
Beschwerdeführerin 2 im Umfang von Fr. 13'159.15 solidarisch haftet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden, unter
solidarischer Haftung für diesen Betrag, und zu je einem Achtel der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai &, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …