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Entscheid

VB.2019.00595

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00595

13. Februar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21462)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00595

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1982 geborene Staatsangehörige Pakistans, reiste am 15. September 2006 in

die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2006 den in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann C. In der Folge erhielt sie eine regelmässig

verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Aus der Ehe

gingen die beiden Kinder D (geboren 2007) und E (geboren 2009) hervor. Beide

Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

B. Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft F vom 8. März 2011 wurde A des mehrfachen

Betrugs (betreffend Sozialhilfeleistungen) für schuldig befunden und mit einer

bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-

bestraft. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. Mai

2011 wurde A deswegen verwarnt.

Das Migrationsamt ermahnte A sodann mit Schreiben vom

12. Februar 2012 und vom 3. März 2014 und wies sie darauf hin, dass

der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin

nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und

ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch trotz

anhaltendem Sozialhilfebezug regelmässig verlängert, letztmals mit Gültigkeit

bis am 17. Oktober 2014.

Am 10. August 2015 beauftragte das Migrationsamt die

Stadtpolizei G, A und C im Hinblick auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A das rechtliche Gehör zu gewähren.

In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2016 das

Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist

zum Verlassen der Schweiz bis zum 23. Mai 2016. Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

C. Am

12. Juli 2017 ersuchte die nun anwaltlich vertretene A um Wiedererwägung

der Verfügung vom 24. März 2016; eventualiter sei ihr eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen,

subeventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige

Aufnahme zu beantragen.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 trat das

Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und setzte A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Oktober 2017 an. Den dagegen

erhobenen Rekurs schrieb die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

30. Januar 2018 als erledigt ab, da das Migrationsamt mit Verfügung vom

16. Januar 2018 seine eigene Verfügung vom 24. März 2016 aufhob und

das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A wiederaufnahm.

D. Seit

November 2006 wurden A und ihre Familie dauerhaft von der Sozialhilfe

unterstützt; bis am 6. Februar 2018 belief sich der Gesamtbetrag der ihnen

ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 469'121.40.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 verweigerte das

Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A

aus der Schweiz weg. Nach Rechtskraft der Verfügung werde dem SEM beantragt,

die vorläufige Aufnahme von A zu prüfen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. August 2019 ab, beauftragte das

Migrationsamt, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids beim SEM die

vorläufige Aufnahme zu beantragen (Dispositiv-Ziff. I), und bewilligte A

"vorsorglich und ohne präjudizielle Wirkung bis zum Entscheid des SEM über

ihre vorläufige Aufnahme den weiteren Verbleib im Kanton Zürich"

(Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung wies es ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Kosten

des Rekursverfahrens von Fr. 1'425.-, schrieb diese aber wegen

Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in

Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

Am 16. August 2019 beantragte das Migrationsamt die

vorläufige Aufnahme von A; das SEM verfügte diese am 16. September 2019.

III.

Am 13. September 2019 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; ausserdem sei ihr für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'035.10 zuzusprechen,

eventualiter sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen, das vorinstanzlich

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu

bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Am 9. Oktober 2019 reichte A

Beweismittel nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der hier massgeblichen, bis

Ende 2018 geltenden Fassung (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00668,

E. 3) haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die

Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Der

Anspruch nach Art. 43 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für

die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein erheblicher und

dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz zum Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht vorausgesetzt

(BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00544, E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg

hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen

ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der

Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit

besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung

miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen

Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr,

31.

Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2). Ehegatten sind dabei als

wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für

Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das

Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht

(Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr,

27.

September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2, vgl. BGr, 11. Juli

2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014,

E. 6.4.2; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 3.3.4).

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit dem Jahr 2006 von der

Sozialhilfe unterstützt – bis Februar 2018 in einem Gesamtbetrag von Fr. 469'121.40.

Da sich die Familie bis heute nicht gänzlich von der Sozialhilfe zu lösen

vermochte, ist dieser Betrag seither weiter angewachsen. Die Kriterien der

Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der

Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016,

2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018,

E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.2

Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im

September 2006 bis Ende Mai 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Per 1. Juni

2018.

trat sie eine 50 %-Stelle als Küchenhilfe an; das Pensum musste sie

jedoch "aus wirtschaftlichen Gründen (…) stark reduzieren" bzw. wurde

die Anstellung in eine Tätigkeit als Reinigungskraft umgewandelt. Ihr

monatliches Einkommen beträgt deshalb seit Januar 2019 Fr. 209.-. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Juli 2019 unbefristet angestellt und

verdient monatlich Fr. 3'700.- brutto; dazu kommen Kinderzulagen von

Fr. 400.- pro Monat. Aufgrund des Umstands, dass weder die

Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann über eine Berufsausbildung verfügen und die

Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise vor mehr als 13 Jahren

grösstenteils nicht erwerbstätig war, erscheint eine nachhaltige Ablösung von

der Sozialhilfe in Zukunft wenig wahrscheinlich (vgl. in diesem Zusammenhang

auch hinten, E. 2.4.2 Abs. 2). Daran vermögen auch die durch mehrere

Kurse verbesserten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

2.3.3

Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu

bejahen.

2.4

2.4.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf auch

verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend

unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. dazu BGr, 14. Dezember

2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014,

E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische

Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad

ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1

– 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).

Die Fragen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2–4 AIG) und ob eine Wiedereingliederung

im Heimatland als gefährdet einzustufen ist, gehören ebenfalls zur umfassenden

Interessenabwägung, die im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV) vorzunehmen ist, wenn eine

Anwesenheitsberechtigung zu prüfen ist (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015,

E. 3.2 f.; BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Die zuständige

Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen

zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung

verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr,

17.

April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3). Ein Verfahren auf Erteilung

bzw. Verlängerung einer Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK (und

vorliegend Art. 43 Abs. 1 AIG) geht einem solchen um vorläufige

Aufnahme vor (VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1 in fine

– 26. Juni 2019, VB.2018.00580, E. 3.3; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 17. Oktober 2011, 2C_316/2011,

E. 4.2 – 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.4.2). Daran

ändert auch die vom SEM am 16. September 2019 (verfrüht) verfügte

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nichts. Sie stellt gerade keine

Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status dar, der die

Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht

möglich oder – wie hier – nicht zumutbar erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3; 137 II 305 E. 3.1). Mithin darf sich der Umstand, dass

bereits die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügt wurde, nicht

negativ auf das kantonale Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

auswirken.

2.4.2

Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu

machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im Juni 2007

und im September 2009) keine Arbeitsstelle suchte. Jedoch kann

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst einer alleinerziehenden

Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden,

sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr,

20.

März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.2.2 – 20. Juni 2013, 2C_1228/2012,

E. 5.4; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2 – 14. März

2018, VB.2017.00780, E. 4.1). Somit kann der Sozialhilfebezug ab

Herbst 2012 nicht mehr als durch die Betreuung der Kinder bedingt und damit als

unverschuldet angesehen werden. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte von

der Beschwerdeführerin grundsätzlich erwartet werden können, dass sie einer

(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgeht; sie wurde denn auch zweimal diesbezüglich

ermahnt (vgl. BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.3 – 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 5.4).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie "an

schweren gesundheitlichen Beschwerden", namentlich an Rheuma, leide. Aus

einem Versicherungsbericht vom 11. Dezember 2017 ergibt sich denn auch,

dass die Beschwerdeführerin "seit 2013 in der rheumatologischen Klinik

[des Kantonsspitals G] in Behandlung" sei. Zwar bescheinigte das

Kantonsspital G – anlässlich einer ambulanten Untersuchung am

12.

Juli 2017 –, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 29. September

2013.

und dem 16. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

Dabei handelt es sich jedoch um eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung

ohne nähere Begründung. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich

dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf den Ehemann der Beschwerdeführerin

beziehen soll. Vielmehr scheint es, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

– trotz Diabetes und Asthma – seit 1. Juli 2019 voll

arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hingegen ist gemäss einer ärztlichen

Bescheinigung vom 12. September 2019 "aus medizinischen Gründen (…)

20% arbeitsfähig und ein höheres Pensum ist zurzeit nicht möglich".

Anlässlich einer Einvernahme vom 20. Juni 2016 gab die Beschwerdeführerin ausserdem

an, dass am 16. Mai 2016 ihr drittes Kind (Sohn H, geboren 2016) im

Kantonsspital G verstorben sei. Weitere Angaben dazu sind weder den Rechtsmitteleingaben

noch den übrigen Akten zu entnehmen. Aufgrund des Umstands, dass sie bis

Oktober 2017 offenbar zu 100 % arbeitsunfähig war, ist darauf nicht weiter

einzugehen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin trotz der Kinderbetreuung und ihren gesundheitlichen

Problemen als mehrheitlich selbstverschuldet.

2.4.3

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der

Schweiz gründet in erster Linie in der Tatsache, dass ihr Ehemann und ihre zwei

Kinder hier leben. Die Kinder wurden in der Schweiz geboren, gehen hier zur

Schule und besuchen Sportangebote in ihrer Wohngemeinde. Soweit aus den Akten

ersichtlich, waren die Kinder bisher noch nie in Pakistan. Sie sprechen wohl zu

Hause mit den Eltern Urdu, können die Sprache aber anscheinend weder lesen noch

schreiben. Den Kindern im Alter von heute rund 10 ½ bzw. 12 ½ Jahren

ist eine Ausreise ins Heimatland vor diesem Hintergrund kaum mehr zumutbar.

Die Wegweisung der Beschwerdeführerin hätte somit

erhebliche Auswirkungen auf das Leben ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang ist

sodann zu berücksichtigen, dass aufgrund der knappen wirtschaftlichen

Ressourcen der Familie nicht davon auszugehen ist, dass die

Mutter-Kind-Beziehungen über die Grenze hinweg mittels regelmässiger Besuche

intensiv gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin

und ihren beiden Kindern beschränkte sich somit künftig im Wesentlichen auf

eine Kommunikation über Telefon und Internet, sodass die Kinder in der

wichtigen Lebensphase des Übergangs ins Erwachsenenalter nur in beschränktem

Umfang auf die (emotionale) Unterstützung ihrer derzeitigen

Hauptbetreuungsperson zurückgreifen könnten.

In Pakistan hätte die Beschwerdeführerin sodann nur ein

beschränktes familiäres Netz, das sie unterstützten könnte. Der Vater der

Beschwerdeführerin ist bereits verstorben; ihre Mutter und zwei Brüder leben in

Deutschland. Von ihren insgesamt vier Schwestern leben je eine in Frankreich

und England, wobei zwei zunächst in Pakistan lebten, nun anscheinend aber in

Malaysia um Asyl ersucht haben. Die Eltern, der Bruder und die Schwester des Ehemanns

der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in der Schweiz, alle in G. Gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin leben jedoch "etliche Onkel und Tanten. Die

ganze restliche Verwandtschaft" in Pakistan; mit diesen habe sie aber seit

ihrem letzten Besuch im Jahr 2015 – anlässlich der Hochzeit einer

Schwester – keinen Kontakt mehr. Als verheiratete, aber getrennt von ihrem

Ehemann lebende Frau wäre es für die Beschwerdeführerin trotz dem nicht gänzlich

fehlenden sozialen Netz nur schwerlich möglich, sich in ihrem Herkunftsland

wiedereinzugliedern bzw. dort ein Einkommen zu erwirtschaften.

2.4.4

Entscheidend zu berücksichtigen ist allerdings, dass das SEM am

16.

September 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin

verfügte, weil diese (wie auch ihr Ehemann) Mitglied der Glaubensgemeinschaft

der Ahmadis (auch Ahmadiyya) sind. Eine Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Die

Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ist gemäss Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts bereits als "starkes Indiz" für die Annahme

der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu betrachten. Es bedarf jedoch

gemäss dieser Rechtsprechung eines zusätzlichen, sich aus der persönlichen

Situation des oder der Betroffenen ergebenden und mithin über die schwierige

Alltagslage der Ahmadis hinausgehenden, individuellen Gefährdungsindizes, um

die Unzumutbarkeit der Wegweisung anzunehmen (BVGer, 27. Oktober 2015,

E-4621/2013, E. 6.4.2 und E. 8.3.4; BVGE 2014/32 mit zahlreichen

Hinweisen; vgl. VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00479, E. 6.2

Abs. 3 [noch nicht rechtskräftig]). Woraus sich die individuelle

Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt, geht nicht aus der Verfügung des SEM

hervor. Jedoch ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung davon auszugehen,

dass ein individuelles Gefährdungsmoment im Fall der Beschwerdeführerin gegeben

ist.

Des Weiteren kommt der vorläufigen Aufnahme der

Beschwerdeführerin unter einem anderen Gesichtspunkt Bedeutung zu: Die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung würde ohnehin nicht zu einer Wegweisung der

Beschwerdeführerin und damit zur Beseitigung der Fürsorgeabhängigkeit von ihr

und ihrer Familie führen. Mit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

würde der Beschwerdeführerin jedoch eine bessere Möglichkeit gegeben, sich – im

Rahmen ihrer Möglichkeiten – in der Schweiz beruflich zu integrieren und

so ihre Familie zu unterstützen. Erste Anstrengungen in diese Richtung sind mit

ihrer Teilzeitbeschäftigung und den Deutschkursen nachgewiesen.

2.4.5

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid sie nicht davon entbindet, sich verstärkt

für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den

Arbeitsmarkt einzusetzen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96

Abs. 2 AIG zu verwarnen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

4.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für

das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen

Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen

Dispositiv

(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der

Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 48 Minuten

sowie Auslagen im Betrag von Fr. 32.60 geltend. Dieser Aufwand ist als

angemessen einzustufen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'120.20 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung

der Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) mit

Fr. 504.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung

ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

4.4 Für das

Verfahren vor Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen, womit den

diesbezüglich gestellten Begehren entsprochen wird und der geltend gemachte

Aufwand gedeckt ist. Dispositiv-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids

ist entsprechend abzuändern.

4.5 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

19. Juni 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

13. August 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 13. August

2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die

Beschwerdeführerin wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich

Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

8. Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit Fr. 504.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

10. Mitteilung an …