VB.2019.00595
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00595
13. Februar 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21462)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00595
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1982 geborene Staatsangehörige Pakistans, reiste am 15. September 2006 in
die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2006 den in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann C. In der Folge erhielt sie eine regelmässig
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Aus der Ehe
gingen die beiden Kinder D (geboren 2007) und E (geboren 2009) hervor. Beide
Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
B. Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft F vom 8. März 2011 wurde A des mehrfachen
Betrugs (betreffend Sozialhilfeleistungen) für schuldig befunden und mit einer
bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-
bestraft. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. Mai
2011 wurde A deswegen verwarnt.
Das Migrationsamt ermahnte A sodann mit Schreiben vom
12. Februar 2012 und vom 3. März 2014 und wies sie darauf hin, dass
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin
nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und
ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch trotz
anhaltendem Sozialhilfebezug regelmässig verlängert, letztmals mit Gültigkeit
bis am 17. Oktober 2014.
Am 10. August 2015 beauftragte das Migrationsamt die
Stadtpolizei G, A und C im Hinblick auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von A das rechtliche Gehör zu gewähren.
In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. März 2016 das
Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist
zum Verlassen der Schweiz bis zum 23. Mai 2016. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C. Am
12. Juli 2017 ersuchte die nun anwaltlich vertretene A um Wiedererwägung
der Verfügung vom 24. März 2016; eventualiter sei ihr eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen,
subeventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige
Aufnahme zu beantragen.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 trat das
Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und setzte A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Oktober 2017 an. Den dagegen
erhobenen Rekurs schrieb die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
30. Januar 2018 als erledigt ab, da das Migrationsamt mit Verfügung vom
16. Januar 2018 seine eigene Verfügung vom 24. März 2016 aufhob und
das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A wiederaufnahm.
D. Seit
November 2006 wurden A und ihre Familie dauerhaft von der Sozialhilfe
unterstützt; bis am 6. Februar 2018 belief sich der Gesamtbetrag der ihnen
ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 469'121.40.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 verweigerte das
Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A
aus der Schweiz weg. Nach Rechtskraft der Verfügung werde dem SEM beantragt,
die vorläufige Aufnahme von A zu prüfen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. August 2019 ab, beauftragte das
Migrationsamt, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids beim SEM die
vorläufige Aufnahme zu beantragen (Dispositiv-Ziff. I), und bewilligte A
"vorsorglich und ohne präjudizielle Wirkung bis zum Entscheid des SEM über
ihre vorläufige Aufnahme den weiteren Verbleib im Kanton Zürich"
(Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung wies es ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Kosten
des Rekursverfahrens von Fr. 1'425.-, schrieb diese aber wegen
Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in
Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
Am 16. August 2019 beantragte das Migrationsamt die
vorläufige Aufnahme von A; das SEM verfügte diese am 16. September 2019.
III.
Am 13. September 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; ausserdem sei ihr für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'035.10 zuzusprechen,
eventualiter sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen, das vorinstanzlich
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Am 9. Oktober 2019 reichte A
Beweismittel nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der hier massgeblichen, bis
Ende 2018 geltenden Fassung (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00668,
E. 3) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die
Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Der
Anspruch nach Art. 43 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein erheblicher und
dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz zum Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht vorausgesetzt
(BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00544, E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg
hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen
ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der
Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit
besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung
miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen
Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr,
31.
Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2). Ehegatten sind dabei als
wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für
Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das
Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht
(Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr,
27.
September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2, vgl. BGr, 11. Juli
2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014,
E. 6.4.2; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 3.3.4).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit dem Jahr 2006 von der
Sozialhilfe unterstützt – bis Februar 2018 in einem Gesamtbetrag von Fr. 469'121.40.
Da sich die Familie bis heute nicht gänzlich von der Sozialhilfe zu lösen
vermochte, ist dieser Betrag seither weiter angewachsen. Die Kriterien der
Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der
Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016,
2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018,
E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
2.3.2
Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im
September 2006 bis Ende Mai 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Per 1. Juni
2018.
trat sie eine 50 %-Stelle als Küchenhilfe an; das Pensum musste sie
jedoch "aus wirtschaftlichen Gründen (…) stark reduzieren" bzw. wurde
die Anstellung in eine Tätigkeit als Reinigungskraft umgewandelt. Ihr
monatliches Einkommen beträgt deshalb seit Januar 2019 Fr. 209.-. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Juli 2019 unbefristet angestellt und
verdient monatlich Fr. 3'700.- brutto; dazu kommen Kinderzulagen von
Fr. 400.- pro Monat. Aufgrund des Umstands, dass weder die
Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann über eine Berufsausbildung verfügen und die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise vor mehr als 13 Jahren
grösstenteils nicht erwerbstätig war, erscheint eine nachhaltige Ablösung von
der Sozialhilfe in Zukunft wenig wahrscheinlich (vgl. in diesem Zusammenhang
auch hinten, E. 2.4.2 Abs. 2). Daran vermögen auch die durch mehrere
Kurse verbesserten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
2.3.3
Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu
bejahen.
2.4
2.4.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf auch
verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend
unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie
des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. dazu BGr, 14. Dezember
2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014,
E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische
Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad
ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1
– 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).
Die Fragen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2–4 AIG) und ob eine Wiedereingliederung
im Heimatland als gefährdet einzustufen ist, gehören ebenfalls zur umfassenden
Interessenabwägung, die im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV) vorzunehmen ist, wenn eine
Anwesenheitsberechtigung zu prüfen ist (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015,
E. 3.2 f.; BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Die zuständige
Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen
zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung
verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr,
17.
April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3). Ein Verfahren auf Erteilung
bzw. Verlängerung einer Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK (und
vorliegend Art. 43 Abs. 1 AIG) geht einem solchen um vorläufige
Aufnahme vor (VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1 in fine
– 26. Juni 2019, VB.2018.00580, E. 3.3; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 17. Oktober 2011, 2C_316/2011,
E. 4.2 – 8. Januar 2013, 2C_13/2012, E. 4.4.2). Daran
ändert auch die vom SEM am 16. September 2019 (verfrüht) verfügte
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin nichts. Sie stellt gerade keine
Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status dar, der die
Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht
möglich oder – wie hier – nicht zumutbar erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3; 137 II 305 E. 3.1). Mithin darf sich der Umstand, dass
bereits die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügt wurde, nicht
negativ auf das kantonale Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auswirken.
2.4.2
Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu
machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im Juni 2007
und im September 2009) keine Arbeitsstelle suchte. Jedoch kann
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst einer alleinerziehenden
Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden,
sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr,
20.
März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.2.2 – 20. Juni 2013, 2C_1228/2012,
E. 5.4; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2 – 14. März
2018, VB.2017.00780, E. 4.1). Somit kann der Sozialhilfebezug ab
Herbst 2012 nicht mehr als durch die Betreuung der Kinder bedingt und damit als
unverschuldet angesehen werden. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte von
der Beschwerdeführerin grundsätzlich erwartet werden können, dass sie einer
(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgeht; sie wurde denn auch zweimal diesbezüglich
ermahnt (vgl. BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.3 – 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 5.4).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie "an
schweren gesundheitlichen Beschwerden", namentlich an Rheuma, leide. Aus
einem Versicherungsbericht vom 11. Dezember 2017 ergibt sich denn auch,
dass die Beschwerdeführerin "seit 2013 in der rheumatologischen Klinik
[des Kantonsspitals G] in Behandlung" sei. Zwar bescheinigte das
Kantonsspital G – anlässlich einer ambulanten Untersuchung am
12.
Juli 2017 –, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 29. September
2013.
und dem 16. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Dabei handelt es sich jedoch um eine rückwirkend ausgestellte Bescheinigung
ohne nähere Begründung. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich
dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf den Ehemann der Beschwerdeführerin
beziehen soll. Vielmehr scheint es, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
– trotz Diabetes und Asthma – seit 1. Juli 2019 voll
arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hingegen ist gemäss einer ärztlichen
Bescheinigung vom 12. September 2019 "aus medizinischen Gründen (…)
20% arbeitsfähig und ein höheres Pensum ist zurzeit nicht möglich".
Anlässlich einer Einvernahme vom 20. Juni 2016 gab die Beschwerdeführerin ausserdem
an, dass am 16. Mai 2016 ihr drittes Kind (Sohn H, geboren 2016) im
Kantonsspital G verstorben sei. Weitere Angaben dazu sind weder den Rechtsmitteleingaben
noch den übrigen Akten zu entnehmen. Aufgrund des Umstands, dass sie bis
Oktober 2017 offenbar zu 100 % arbeitsunfähig war, ist darauf nicht weiter
einzugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin trotz der Kinderbetreuung und ihren gesundheitlichen
Problemen als mehrheitlich selbstverschuldet.
2.4.3
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz gründet in erster Linie in der Tatsache, dass ihr Ehemann und ihre zwei
Kinder hier leben. Die Kinder wurden in der Schweiz geboren, gehen hier zur
Schule und besuchen Sportangebote in ihrer Wohngemeinde. Soweit aus den Akten
ersichtlich, waren die Kinder bisher noch nie in Pakistan. Sie sprechen wohl zu
Hause mit den Eltern Urdu, können die Sprache aber anscheinend weder lesen noch
schreiben. Den Kindern im Alter von heute rund 10 ½ bzw. 12 ½ Jahren
ist eine Ausreise ins Heimatland vor diesem Hintergrund kaum mehr zumutbar.
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin hätte somit
erhebliche Auswirkungen auf das Leben ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang ist
sodann zu berücksichtigen, dass aufgrund der knappen wirtschaftlichen
Ressourcen der Familie nicht davon auszugehen ist, dass die
Mutter-Kind-Beziehungen über die Grenze hinweg mittels regelmässiger Besuche
intensiv gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin
und ihren beiden Kindern beschränkte sich somit künftig im Wesentlichen auf
eine Kommunikation über Telefon und Internet, sodass die Kinder in der
wichtigen Lebensphase des Übergangs ins Erwachsenenalter nur in beschränktem
Umfang auf die (emotionale) Unterstützung ihrer derzeitigen
Hauptbetreuungsperson zurückgreifen könnten.
In Pakistan hätte die Beschwerdeführerin sodann nur ein
beschränktes familiäres Netz, das sie unterstützten könnte. Der Vater der
Beschwerdeführerin ist bereits verstorben; ihre Mutter und zwei Brüder leben in
Deutschland. Von ihren insgesamt vier Schwestern leben je eine in Frankreich
und England, wobei zwei zunächst in Pakistan lebten, nun anscheinend aber in
Malaysia um Asyl ersucht haben. Die Eltern, der Bruder und die Schwester des Ehemanns
der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in der Schweiz, alle in G. Gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin leben jedoch "etliche Onkel und Tanten. Die
ganze restliche Verwandtschaft" in Pakistan; mit diesen habe sie aber seit
ihrem letzten Besuch im Jahr 2015 – anlässlich der Hochzeit einer
Schwester – keinen Kontakt mehr. Als verheiratete, aber getrennt von ihrem
Ehemann lebende Frau wäre es für die Beschwerdeführerin trotz dem nicht gänzlich
fehlenden sozialen Netz nur schwerlich möglich, sich in ihrem Herkunftsland
wiedereinzugliedern bzw. dort ein Einkommen zu erwirtschaften.
2.4.4
Entscheidend zu berücksichtigen ist allerdings, dass das SEM am
16.
September 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
verfügte, weil diese (wie auch ihr Ehemann) Mitglied der Glaubensgemeinschaft
der Ahmadis (auch Ahmadiyya) sind. Eine Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Die
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis ist gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bereits als "starkes Indiz" für die Annahme
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu betrachten. Es bedarf jedoch
gemäss dieser Rechtsprechung eines zusätzlichen, sich aus der persönlichen
Situation des oder der Betroffenen ergebenden und mithin über die schwierige
Alltagslage der Ahmadis hinausgehenden, individuellen Gefährdungsindizes, um
die Unzumutbarkeit der Wegweisung anzunehmen (BVGer, 27. Oktober 2015,
E-4621/2013, E. 6.4.2 und E. 8.3.4; BVGE 2014/32 mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00479, E. 6.2
Abs. 3 [noch nicht rechtskräftig]). Woraus sich die individuelle
Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt, geht nicht aus der Verfügung des SEM
hervor. Jedoch ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung davon auszugehen,
dass ein individuelles Gefährdungsmoment im Fall der Beschwerdeführerin gegeben
ist.
Des Weiteren kommt der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführerin unter einem anderen Gesichtspunkt Bedeutung zu: Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung würde ohnehin nicht zu einer Wegweisung der
Beschwerdeführerin und damit zur Beseitigung der Fürsorgeabhängigkeit von ihr
und ihrer Familie führen. Mit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
würde der Beschwerdeführerin jedoch eine bessere Möglichkeit gegeben, sich – im
Rahmen ihrer Möglichkeiten – in der Schweiz beruflich zu integrieren und
so ihre Familie zu unterstützen. Erste Anstrengungen in diese Richtung sind mit
ihrer Teilzeitbeschäftigung und den Deutschkursen nachgewiesen.
2.4.5
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid sie nicht davon entbindet, sich verstärkt
für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den
Arbeitsmarkt einzusetzen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AIG zu verwarnen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
4.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für
das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen
Dispositiv
(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der
Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
4.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 48 Minuten
sowie Auslagen im Betrag von Fr. 32.60 geltend. Dieser Aufwand ist als
angemessen einzustufen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'120.20 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung
der Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) mit
Fr. 504.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung
ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
4.4 Für das
Verfahren vor Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen, womit den
diesbezüglich gestellten Begehren entsprochen wird und der geltend gemachte
Aufwand gedeckt ist. Dispositiv-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids
ist entsprechend abzuändern.
4.5 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
19. Juni 2018 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
13. August 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 13. August
2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Beschwerdeführerin wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
8. Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 504.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
10. Mitteilung an …