Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00596

19. Februar 2020Deutsch22 min

(URT.2020.21477)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00596

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA

(Widerruf),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1995, Staatsangehöriger von

Bosnien und Herzegowina, heiratete am 5. September 2013 in Bosnien die

slowenische Staatsangehörige D, geboren 1987. Diese reiste am 1. November

2013 zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, worauf ihr

zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 26. November 2014

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. A reiste wenige Monate nach

seiner Ehefrau am 16. Februar 2014 in die Schweiz ein und erhielt zunächst

im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und später eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt befristet bis

am 30. Oktober 2019.

B. Am … 2016 gebar D einen Sohn namens E. Der

im Juli 2017 durchgeführte DNA-Test ergab, dass nicht ihr Ehemann A, sondern F

der leibliche Vater ist. F, geboren 1986, ist slowenischer Staatsangehöriger

und reiste am 20. Juli 2013 in die Schweiz ein.

C. Im August 2017 wurde

aktenkundig, dass A und D getrennt leben. Aufgrund dessen tätigte das

Migrationsamt weitere Abklärungen und beauftragte unter anderem die

Kantonspolizei Zürich damit, die Ehegatten A/D sowie F zu befragen. Die

Befragungen fanden am 18. Dezember 2017 und am 17. Januar 2018 statt.

Am 13. September 2018 befragte das Migrationsamt F erneut. Mit Verfügung

vom 21. November 2018 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am

28. Februar 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 13. August 2019 ab, unter Ansetzung einer

neuen Ausreisefrist bis zum 13. November 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2019 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen und nach deren Ablauf zu erneuern; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung)

gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 019 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer-

und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf

Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und

2.

lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit

Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das

Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.2

Der

Beschwerdeführer kann sich spätestens seit der definitiven Trennung von seiner

aus Slowenien stammenden Ehefrau im März 2017 nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch

gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen

(BGr, 29. November 2017, E. 3; VGr, 18. April 2018,

VB.2018.00035, E. 2.2). Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht

geregelt. In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA

und des Günstigkeitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AIG ist aber

zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch entfallen

wäre, wenn er Ehegatte einer Schweizerin gewesen wäre (BGE 144 II 1,

E. 4.7; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_369/2018, E. 2.2, auch zum

Folgenden). Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA in jedem Fall

abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Gatten; hat dieser

kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt logischerweise auch das

Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen.

Angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer getrenntlebende Ehefrau

slowenischer Staatsangehörigkeit derzeit über eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung

verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG

zusteht.

3.

3.1

Der ausländische Ehegatte einer

Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht. Die

Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a

AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es

aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus

zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1).

3.2

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung

eingegangen wurde, da der nacheheliche Aufenthaltsanspruch diesfalls zufolge

Rechtsmissbrauchs erloschen wäre.

3.2.1

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 135 II 1, E. 4.2; BGr, 17. August 2018,

2C_169/2018, E. 2.3). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen

einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche

Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe

gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen

den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 17. September 2015,

2C_770/2015, E. 2.2.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2).

3.2.2

Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte,

zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die

eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr,

20.

Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und

in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer

echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn

einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu

fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr,

10.

Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar

2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013,

E. 4).

3.2.3

Zwar obliegt der Beweis für eine

rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe

grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende

Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr,

21.

Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014,

VB.2013.00586, E. 3.2). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem

verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts

mitzuwirken.

3.3

3.3.1

Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es handle sich bei der Ehe des

Beschwerdeführers und D um eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, weshalb die

Berufung auf Art. 50 AIG von vornherein ausgeschlossen sei. Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien

auf eine Scheinehe hin: Als volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und

Herzegowina habe der Beschwerdeführer mangels beruflicher Qualifikation nur

durch Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau in den Genuss einer

Aufenthaltsbewilligung gelangen können. Diesem Indiz komme zwar eine eher

geringe Beweiskraft zu. Gleiches gelte auch für den Altersunterschied von acht

Jahren, was in so jungen Jahren eher ungewöhnlich sei. Ein gewichtigeres Indiz

stelle die Beziehung zwischen D und F dar, aus welcher am 7. November 2016 das

Kind E geboren wurde. Ferner deute auch der Umstand auf eine Scheinehe hin,

dass D und F gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der G AG der Aufenthalt

in der Schweiz ermöglicht worden sei. Es sei anzunehmen, dass diese Arbeitsverhältnisse

als Gegenleistung für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen

worden seien.

3.3.2

Der Beschwerdeführer lernte D im Dezember 2012 in einer Bar in H, Bosnien

und Herzegowina, kennen. Rund zehn Monate später heirateten sie. Im Zeitpunkt

der Hochzeit war der Beschwerdeführer 18 und D 26 Jahre alt. Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Altersunterschied von acht Jahren

vorliegend aussergewöhnlich ist, da der Beschwerdeführer bei Heiratsschluss

erst wenige Monate volljährig war und es im eher patriarchalisch geprägten

Kulturkreis der Ehegatten keineswegs üblich ist, dass die Ehefrau wesentlich

älter als ihr Ehemann ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, stellt dieser

Altersunterschied von acht Jahren allgemein jedoch ein nicht besonders

gewichtiges Indiz dar.

3.3.3

Der Vater sowie der Onkel des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Da

dem Onkel ein Reinigungsunternehmen, die G AG, gehört, durfte dem

Beschwerdeführer bewusst sein, dass ihm sein Onkel in der Schweiz eine Anstellung

verschaffen kann. Ohne Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Person hätte der Beschwerdeführer mangels EU/EFTA Staatsangehörigkeit jedoch

trotz Anstellung in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nur

durch die Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person hatte

er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als EU/EFTA-Staatsangehörige hat D

bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung sowie auf den Nachzug des Ehemannes, unabhängig von

dessen Nationalität. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese

Konstellation den Eindruck erwecken lässt, dass die Eheleute sich gegenseitig

zum Erlangen des Aufenthaltsrechts in der Schweiz behilflich gewesen waren; der

Onkel des Beschwerdeführers verschaffte D eine Anstellung in der Schweiz,

während diese im Gegenzug den Beschwerdeführer heiratete. So waren sowohl der

Beschwerdeführer als auch D und F direkt nach ihrer Einreise beide bei der G AG

(vormals: I AG) beschäftigt.

3.3.4

D zog nach ihrer Einreise am 1. November 2013 in die Wohnung an der J-Strasse 01

in K ein, wo F bereits seit dem 21. Oktober 2013 wohnte. Zwar nahm auch

der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Februar 2014 dort Wohnsitz.

Ungewöhnlich ist dabei jedoch, dass das frisch verheiratete Paar fast ein Jahr

zusammen mit F dort wohnte, bis dieser am 31. Januar 2015 an die L-Strasse

in M umzog. Das Indiz der Wohnverhältnisse wird jedoch dadurch relativiert,

dass der Beschwerdeführer und D nach dem Ausziehen von F noch bis kurz nach der

Geburt von E im Jahr 2016 in der Wohnung an der J-Strasse 02 in K zu zweit

wohnten.

3.3.5

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das vorliegend gewichtigste

Indiz die aussereheliche Beziehung von D mit F darstellt. Seit wann diese

Liebesbeziehung besteht, ist umstritten. Die Vorinstanz geht davon aus, D und F

seien bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz ein Liebespaar gewesen, hätten

in Slowenien zusammengelebt und auch während der Ehe von D mit dem

Beschwerdeführer eine Beziehung geführt. Dafür spreche, dass beide in ihren

Pässen die Adresse "…, N, Slowenien" verzeichnet hätten. Bei D

erstaune diese Angabe auch deshalb, weil sie im Zeitpunkt der Passausstellung

bereits mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei und seinen Angaben

zufolge nach der Hochzeit zusammen mit ihm in seinem Elternhaus in O gewohnt

haben soll. Ferner sei sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Ausbildung

gewesen und habe entsprechend keine Meldeadresse in N mehr benötigt.

D und F gaben hingegen

übereinstimmend zu Protokoll, sich schon 20–25 Jahre über ihre

befreundeten Eltern zu kennen. Ende 2015/Anfang 2016 habe es in der Ehe von D

gekriselt und F habe sich von seiner Freundin getrennt. Aus dem gegenseitigen

Trösten sei eine Affäre geworden. F gab mehrfach zu Protokoll, die Wohnung an

der im Pass abgedruckten Adresse zusammen mit seinen Eltern bewohnt zu haben. D

habe nie dort gewohnt. Sie habe die Adresse in N einzig als Postadresse für

ihre dortige Schule benötigt.

Dass D an der Adresse, welche in ihrem Pass abgedruckt

ist, nie gelebt, sondern diese lediglich als Postadresse für ihre Schule

angegeben haben soll, erscheint wenig glaubhaft. Sofern sie tatsächlich – wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht – zu diesem Zeitpunkt in P und somit

ebenfalls in Slowenien gelebt habe, ist nicht ersichtlich, weshalb sie auf eine

Postadresse in N für ihre Schule angewiesen gewesen sein soll. Gründe, wie beispielsweise,

dass für die Aufnahme an der Schule eine Postadresse in N vorausgesetzt wurde,

wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Ferner

wurde auch nicht belegt, dass D zu diesem Zeitpunkt in P lebte. Die Vorinstanz

hat die Adresse in den beiden Pässen zu Recht als Indiz dafür gewürdigt, dass D

und F bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz zusammenwohnten und ein Paar

waren.

Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Akten

keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass D und F ihre Anfang 2016

gehabte Affäre auch während der Schwangerschaft und bis zum Verlassen der

ehelichen Wohnung im März 2017 fortgeführt hatten. Es kann folglich nicht davon

ausgegangen werden, dass D, als sie noch mit dem Beschwerdeführer

zusammenwohnte, eine echte Beziehung mit F führte.

3.4

Neben den

soeben ausgeführten Indizien für eine Scheinehe können den Akten aber auch die

folgenden Argumente dagegen entnommen werden:

3.4.1

Die Befragungen des Beschwerdeführers und Ds zeigen deutlich, dass sich

diese sehr gut kennen und entsprechend viel voneinander wissen. Die Antworten

waren meist übereinstimmend. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei

der Geburt von E anwesend und F nicht anwesend war, was von den drei Befragten

übereinstimmend zu Protokoll gegeben wurde, spricht gegen eine bloss zur

Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann

nicht davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten

Fotos zur Täuschung der Behörden fabriziert wurden. Viele Fotos stammen aus dem

Jahr 2016, als D mit E in Erwartung war. Das migrationsrechtliche Verfahren

wurde hingegen erst im Sommer 2017 aufgenommen, als die Eheleute bereits nicht

mehr zusammenlebten. Das Ehepaar A/D müsste eine Vielzahl von Fotos somit

schon "auf Vorrat" fabriziert haben. Auf einem der eingereichten Fotos

ist zu erkennen, wie ein ca. 50-jähriger Mann E stolz in die Luft hält. Der

Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es handle sich dabei um seinen Onkel, Q, und

das Foto sei im Rahmen der Beschneidung von E gemacht worden. Dass der Mann auf

dem Foto Q ist, wurde auch von F bestätigt. Auch der Umstand, dass der Onkel

des Beschwerdeführers bei der Beschneidung von E dabei war, spricht gegen eine

bloss zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe. Dementsprechend ist nicht

davon auszugehen, dass diese Bilder bloss zur Täuschung der Behörden

angefertigt wurden.

3.4.2

Gegen eine Scheinehe und auch gegen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

bereits vor der Geburt Kenntnis davon hatte, nicht der leibliche Vater des

Kindes zu sein, spricht ferner, dass das Ehepaar direkt nach der Geburt von E

in eine kinderfreundlichere Wohnung an der R-Strasse 03 in S umzog. Auch

der Mietvertrag lautet sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf D. Wäre die

Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen, hätte das Ehepaar A/D kaum

einen Umzug direkt nach der Geburt auf sich genommen.

3.4.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt hingegen das Ergebnis der Kontrolle

der ehemaligen ehelichen Wohnung vom 18. Dezember 2017 weder auf eine

gelebte Ehe noch eine Scheinehe schliessen. Dass im Schlafzimmer noch immer ein

Kinderbett stand, obwohl D vor mehr als acht Monaten ausgezogen war und der

Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben übernahm, lässt nicht auf eine

gelebte Ehe schliessen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der

Schlafzimmerschrank halb gefüllt mit Kleidern von D war, zumal nicht

ausgeschlossen werden kann, dass diese Kleider einer anderen Frau gehören.

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind,

insbesondere die Fremdbeziehung, das Zusammenleben des Ehepaars AD mit F

sowie die Anstellungsverhältnisse aller Beteiligten beim Onkel des

Beschwerdeführers. Indessen sprechen andere Indizien wie die übereinstimmenden

Aussagen in den Befragungen, der Bezug der kinderfreundlicheren Wohnung gegen

eine Scheinehe. Die Beweislage ist damit nicht eindeutig, weshalb eine

Scheinehe derzeit weder klar verneint noch bejaht werden kann. Da eine

Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die

derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den

Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist eine bloss zur Aufenthaltssicherung eingegangene

Scheinehe vorliegend nicht nachgewiesen.

4.

4.1

Da eine

rechtsmissbräuchliche, bloss zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe nicht

nachgewiesen wurde, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die

Voraussetzungen des nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG (mindestens dreijähriger Bestand der Ehe sowie erfolgreiche

Integration) erfüllt.

4.2

4.2.1

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte

Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.

auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 1123 E. 3.3; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,

E. 2.1.3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Indessen gilt die blosse

Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter

Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht

mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG

(vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli

2013, 2C_137/2013, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012,

E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Dies

selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder

sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli

2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni 2011, 2C_231/2011,

E. 4.6). Ob die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG erreicht wurde, ist damit zwar durch den betroffenen Ausländer

nachzuweisen. Jedoch ist eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft zumindest

solange zu vermuten, als dass eine Scheinehe oder ihres Inhalts entleerte Ehe

nicht sehr wahrscheinlich erscheint und der betroffene Ausländer seinen

Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist.

4.2.2

Der Beschwerdeführer hat D am 5. September 2013 in Bosnien geheiratet.

Am 16. Februar 2014 reiste er in die Schweiz ein, weshalb die

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ab diesem Tag zu

laufen begann.

4.2.3

Unstrittig ist, dass D weit vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Affäre

hatte, aus welcher ihr Sohn E hervorging. Unklar ist hingegen, wann der

Beschwerdeführer von dieser erfuhr bzw. bis wann die Ehe tatsächlich gelebt

wurde. Unbestritten ist ferner, dass die Ehe gegen aussen bis zum 29. März

2017.

– als D zusammen mit E aus der ehelichen Wohnung auszog – gelebt wurde.

Stellt man für die Ehetrennung auf diesen Tag ab, wäre die Dreijahresfrist

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG knapp erreicht

(16. Februar 2014 bis 29. März 2017).

4.2.4

Die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr

gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners gilt

praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42

Abs. 1 AIG (vgl. E. 2.2.2). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer

schon vor der Geburt in Kenntnis war, dass er allenfalls nicht der Vater von E

ist und die Ehe bis zum Auszug von D nur zur Aufenthaltssicherung fortgeführt

wurde. Diesfalls wäre die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG nicht erfüllt. Ein Anzeichen dafür stellen die Aussagen von F dar. In

seiner ersten Befragung vom 18. Dezember 2017 gab er zu Protokoll, D habe

den Beschwerdeführer schon während der Schwangerschaft darüber in Kenntnis

gesetzt. In seiner zweiten Befragung vom 13. September 2018 sagte er

hingegen aus, der Beschwerdeführer sei erst nach der Geburt darüber informiert

worden, dass er allenfalls nicht der Vater von E sei. Diese korrigierte Aussage

spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schon während der

Schwangerschaft über die Affäre informiert wurde und die Ehe nicht bis am

29.

März 2017 gelebt wurde.

4.2.5

Für die These, dass die Ehe nicht nur gegen aussen, sondern auch tatsächlich

bis am 29. März 2017 gelebt wurde, sprechen hingegen die folgenden Punkte:

D und der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend zu Protokoll, D habe den

Beschwerdeführer erst im März 2017 über das Verhältnis mit F informiert, worauf

es zum Streit gekommen und sie aus der Wohnung ausgezogen sei. Diese These wird

dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer und D kurz nach der Geburt von E in

eine kinderfreundlichere Wohnung umzogen waren (vgl. E. 3.4.2). Auch war

der Beschwerdeführer bei der Geburt anwesend und es ist belegt, dass sein Onkel

bei der Beschneidung des Knaben dabei war (E. 3.4.1). Beide Umstände

sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer erst einige Zeit nach der Geburt über

die Affäre informiert und die Ehe bis dahin gelebt wurde. Gleiches gilt für den

Erstellungszeitpunkt des DNA-Tests. Hätte der Beschwerdeführer schon während

der Schwangerschaft von der Affäre erfahren, hätte er wohl direkt nach der

Geburt oder zumindest nicht erst im Juli im darauffolgenden Jahr Gewissheit

über seine Vaterschaft haben wollen.

4.2.6

Da für die Dreijahresfrist grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, diese vom

Beschwerdeführer genügend nachgewiesen ist und die Indizien für eine bereits

vorher nicht mehr gelebte Ehe vorliegend nicht ausreichen, ist davon

auszugehen, dass die Ehe A/D bis zum Auszug von D am 29. März 2017 gelebt

wurde. Damit wurde die Ehe vom 16. Februar 2014 bis am 29. März 2017

gelebt, womit die Dreijahresfrist knapp erfüllt ist.

4.3

Des Weiteren

ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine gelungene Integration aufweisen

kann.

4.3.1

Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt eine erfolgreiche Integration

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche

Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den

Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort

gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).

4.3.2

Der Beschwerdeführer verfügt über eine feste Anstellung bei der T GmbH,

hat bislang keine Sozialhilfe bezogen und wurde – abgesehen von einer

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche mit einer Busse von

Fr. 300.- geahndet wurde – nicht straffällig. Zudem hat er in wenigen

Jahren gut Deutsch gelernt. Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge in der

Schweiz erfolgreich integriert.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des

nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang

erübrigen sich die Befragung von F’s Exfreundin, U, und auch von der Edition

von Unterlagen zu einer angeblichen Fehlgeburt von D kann abgesehen werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung

einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 13. August 2019 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 21. November 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.

MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …