VB.2019.00596
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00596
19. Februar 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21477)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00596
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1995, Staatsangehöriger von
Bosnien und Herzegowina, heiratete am 5. September 2013 in Bosnien die
slowenische Staatsangehörige D, geboren 1987. Diese reiste am 1. November
2013 zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, worauf ihr
zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und am 26. November 2014
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. A reiste wenige Monate nach
seiner Ehefrau am 16. Februar 2014 in die Schweiz ein und erhielt zunächst
im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und später eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt befristet bis
am 30. Oktober 2019.
B. Am … 2016 gebar D einen Sohn namens E. Der
im Juli 2017 durchgeführte DNA-Test ergab, dass nicht ihr Ehemann A, sondern F
der leibliche Vater ist. F, geboren 1986, ist slowenischer Staatsangehöriger
und reiste am 20. Juli 2013 in die Schweiz ein.
C. Im August 2017 wurde
aktenkundig, dass A und D getrennt leben. Aufgrund dessen tätigte das
Migrationsamt weitere Abklärungen und beauftragte unter anderem die
Kantonspolizei Zürich damit, die Ehegatten A/D sowie F zu befragen. Die
Befragungen fanden am 18. Dezember 2017 und am 17. Januar 2018 statt.
Am 13. September 2018 befragte das Migrationsamt F erneut. Mit Verfügung
vom 21. November 2018 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am
28. Februar 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 13. August 2019 ab, unter Ansetzung einer
neuen Ausreisefrist bis zum 13. November 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2019 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen und nach deren Ablauf zu erneuern; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung)
gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 019 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer-
und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf
Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und
2.
lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit
Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das
Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113
E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.2
Der
Beschwerdeführer kann sich spätestens seit der definitiven Trennung von seiner
aus Slowenien stammenden Ehefrau im März 2017 nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch
gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen
(BGr, 29. November 2017, E. 3; VGr, 18. April 2018,
VB.2018.00035, E. 2.2). Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht
geregelt. In Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA
und des Günstigkeitsprinzips von Art. 2 Abs. 2 AIG ist aber
zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch entfallen
wäre, wenn er Ehegatte einer Schweizerin gewesen wäre (BGE 144 II 1,
E. 4.7; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_369/2018, E. 2.2, auch zum
Folgenden). Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA in jedem Fall
abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Gatten; hat dieser
kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt logischerweise auch das
Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen.
Angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer getrenntlebende Ehefrau
slowenischer Staatsangehörigkeit derzeit über eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung
verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG
zusteht.
3.
3.1
Der ausländische Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht. Die
Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es
aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1).
3.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung
eingegangen wurde, da der nacheheliche Aufenthaltsanspruch diesfalls zufolge
Rechtsmissbrauchs erloschen wäre.
3.2.1
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 135 II 1, E. 4.2; BGr, 17. August 2018,
2C_169/2018, E. 2.3). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen
einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche
Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe
gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen
den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 17. September 2015,
2C_770/2015, E. 2.2.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2).
3.2.2
Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte,
zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die
eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr,
20.
Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und
in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer
echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen
Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn
einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu
fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr,
10.
Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar
2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013,
E. 4).
3.2.3
Zwar obliegt der Beweis für eine
rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende
Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr,
21.
Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014,
VB.2013.00586, E. 3.2). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem
verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts
mitzuwirken.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es handle sich bei der Ehe des
Beschwerdeführers und D um eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, weshalb die
Berufung auf Art. 50 AIG von vornherein ausgeschlossen sei. Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien
auf eine Scheinehe hin: Als volljähriger Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina habe der Beschwerdeführer mangels beruflicher Qualifikation nur
durch Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau in den Genuss einer
Aufenthaltsbewilligung gelangen können. Diesem Indiz komme zwar eine eher
geringe Beweiskraft zu. Gleiches gelte auch für den Altersunterschied von acht
Jahren, was in so jungen Jahren eher ungewöhnlich sei. Ein gewichtigeres Indiz
stelle die Beziehung zwischen D und F dar, aus welcher am 7. November 2016 das
Kind E geboren wurde. Ferner deute auch der Umstand auf eine Scheinehe hin,
dass D und F gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der G AG der Aufenthalt
in der Schweiz ermöglicht worden sei. Es sei anzunehmen, dass diese Arbeitsverhältnisse
als Gegenleistung für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen
worden seien.
3.3.2
Der Beschwerdeführer lernte D im Dezember 2012 in einer Bar in H, Bosnien
und Herzegowina, kennen. Rund zehn Monate später heirateten sie. Im Zeitpunkt
der Hochzeit war der Beschwerdeführer 18 und D 26 Jahre alt. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Altersunterschied von acht Jahren
vorliegend aussergewöhnlich ist, da der Beschwerdeführer bei Heiratsschluss
erst wenige Monate volljährig war und es im eher patriarchalisch geprägten
Kulturkreis der Ehegatten keineswegs üblich ist, dass die Ehefrau wesentlich
älter als ihr Ehemann ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, stellt dieser
Altersunterschied von acht Jahren allgemein jedoch ein nicht besonders
gewichtiges Indiz dar.
3.3.3
Der Vater sowie der Onkel des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Da
dem Onkel ein Reinigungsunternehmen, die G AG, gehört, durfte dem
Beschwerdeführer bewusst sein, dass ihm sein Onkel in der Schweiz eine Anstellung
verschaffen kann. Ohne Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Person hätte der Beschwerdeführer mangels EU/EFTA Staatsangehörigkeit jedoch
trotz Anstellung in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nur
durch die Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person hatte
er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als EU/EFTA-Staatsangehörige hat D
bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung sowie auf den Nachzug des Ehemannes, unabhängig von
dessen Nationalität. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese
Konstellation den Eindruck erwecken lässt, dass die Eheleute sich gegenseitig
zum Erlangen des Aufenthaltsrechts in der Schweiz behilflich gewesen waren; der
Onkel des Beschwerdeführers verschaffte D eine Anstellung in der Schweiz,
während diese im Gegenzug den Beschwerdeführer heiratete. So waren sowohl der
Beschwerdeführer als auch D und F direkt nach ihrer Einreise beide bei der G AG
(vormals: I AG) beschäftigt.
3.3.4
D zog nach ihrer Einreise am 1. November 2013 in die Wohnung an der J-Strasse 01
in K ein, wo F bereits seit dem 21. Oktober 2013 wohnte. Zwar nahm auch
der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Februar 2014 dort Wohnsitz.
Ungewöhnlich ist dabei jedoch, dass das frisch verheiratete Paar fast ein Jahr
zusammen mit F dort wohnte, bis dieser am 31. Januar 2015 an die L-Strasse
in M umzog. Das Indiz der Wohnverhältnisse wird jedoch dadurch relativiert,
dass der Beschwerdeführer und D nach dem Ausziehen von F noch bis kurz nach der
Geburt von E im Jahr 2016 in der Wohnung an der J-Strasse 02 in K zu zweit
wohnten.
3.3.5
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das vorliegend gewichtigste
Indiz die aussereheliche Beziehung von D mit F darstellt. Seit wann diese
Liebesbeziehung besteht, ist umstritten. Die Vorinstanz geht davon aus, D und F
seien bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz ein Liebespaar gewesen, hätten
in Slowenien zusammengelebt und auch während der Ehe von D mit dem
Beschwerdeführer eine Beziehung geführt. Dafür spreche, dass beide in ihren
Pässen die Adresse "…, N, Slowenien" verzeichnet hätten. Bei D
erstaune diese Angabe auch deshalb, weil sie im Zeitpunkt der Passausstellung
bereits mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei und seinen Angaben
zufolge nach der Hochzeit zusammen mit ihm in seinem Elternhaus in O gewohnt
haben soll. Ferner sei sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Ausbildung
gewesen und habe entsprechend keine Meldeadresse in N mehr benötigt.
D und F gaben hingegen
übereinstimmend zu Protokoll, sich schon 20–25 Jahre über ihre
befreundeten Eltern zu kennen. Ende 2015/Anfang 2016 habe es in der Ehe von D
gekriselt und F habe sich von seiner Freundin getrennt. Aus dem gegenseitigen
Trösten sei eine Affäre geworden. F gab mehrfach zu Protokoll, die Wohnung an
der im Pass abgedruckten Adresse zusammen mit seinen Eltern bewohnt zu haben. D
habe nie dort gewohnt. Sie habe die Adresse in N einzig als Postadresse für
ihre dortige Schule benötigt.
Dass D an der Adresse, welche in ihrem Pass abgedruckt
ist, nie gelebt, sondern diese lediglich als Postadresse für ihre Schule
angegeben haben soll, erscheint wenig glaubhaft. Sofern sie tatsächlich – wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht – zu diesem Zeitpunkt in P und somit
ebenfalls in Slowenien gelebt habe, ist nicht ersichtlich, weshalb sie auf eine
Postadresse in N für ihre Schule angewiesen gewesen sein soll. Gründe, wie beispielsweise,
dass für die Aufnahme an der Schule eine Postadresse in N vorausgesetzt wurde,
wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Ferner
wurde auch nicht belegt, dass D zu diesem Zeitpunkt in P lebte. Die Vorinstanz
hat die Adresse in den beiden Pässen zu Recht als Indiz dafür gewürdigt, dass D
und F bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz zusammenwohnten und ein Paar
waren.
Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Akten
keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass D und F ihre Anfang 2016
gehabte Affäre auch während der Schwangerschaft und bis zum Verlassen der
ehelichen Wohnung im März 2017 fortgeführt hatten. Es kann folglich nicht davon
ausgegangen werden, dass D, als sie noch mit dem Beschwerdeführer
zusammenwohnte, eine echte Beziehung mit F führte.
3.4
Neben den
soeben ausgeführten Indizien für eine Scheinehe können den Akten aber auch die
folgenden Argumente dagegen entnommen werden:
3.4.1
Die Befragungen des Beschwerdeführers und Ds zeigen deutlich, dass sich
diese sehr gut kennen und entsprechend viel voneinander wissen. Die Antworten
waren meist übereinstimmend. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei
der Geburt von E anwesend und F nicht anwesend war, was von den drei Befragten
übereinstimmend zu Protokoll gegeben wurde, spricht gegen eine bloss zur
Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten
Fotos zur Täuschung der Behörden fabriziert wurden. Viele Fotos stammen aus dem
Jahr 2016, als D mit E in Erwartung war. Das migrationsrechtliche Verfahren
wurde hingegen erst im Sommer 2017 aufgenommen, als die Eheleute bereits nicht
mehr zusammenlebten. Das Ehepaar A/D müsste eine Vielzahl von Fotos somit
schon "auf Vorrat" fabriziert haben. Auf einem der eingereichten Fotos
ist zu erkennen, wie ein ca. 50-jähriger Mann E stolz in die Luft hält. Der
Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es handle sich dabei um seinen Onkel, Q, und
das Foto sei im Rahmen der Beschneidung von E gemacht worden. Dass der Mann auf
dem Foto Q ist, wurde auch von F bestätigt. Auch der Umstand, dass der Onkel
des Beschwerdeführers bei der Beschneidung von E dabei war, spricht gegen eine
bloss zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe. Dementsprechend ist nicht
davon auszugehen, dass diese Bilder bloss zur Täuschung der Behörden
angefertigt wurden.
3.4.2
Gegen eine Scheinehe und auch gegen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
bereits vor der Geburt Kenntnis davon hatte, nicht der leibliche Vater des
Kindes zu sein, spricht ferner, dass das Ehepaar direkt nach der Geburt von E
in eine kinderfreundlichere Wohnung an der R-Strasse 03 in S umzog. Auch
der Mietvertrag lautet sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf D. Wäre die
Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen, hätte das Ehepaar A/D kaum
einen Umzug direkt nach der Geburt auf sich genommen.
3.4.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt hingegen das Ergebnis der Kontrolle
der ehemaligen ehelichen Wohnung vom 18. Dezember 2017 weder auf eine
gelebte Ehe noch eine Scheinehe schliessen. Dass im Schlafzimmer noch immer ein
Kinderbett stand, obwohl D vor mehr als acht Monaten ausgezogen war und der
Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben übernahm, lässt nicht auf eine
gelebte Ehe schliessen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der
Schlafzimmerschrank halb gefüllt mit Kleidern von D war, zumal nicht
ausgeschlossen werden kann, dass diese Kleider einer anderen Frau gehören.
3.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind,
insbesondere die Fremdbeziehung, das Zusammenleben des Ehepaars AD mit F
sowie die Anstellungsverhältnisse aller Beteiligten beim Onkel des
Beschwerdeführers. Indessen sprechen andere Indizien wie die übereinstimmenden
Aussagen in den Befragungen, der Bezug der kinderfreundlicheren Wohnung gegen
eine Scheinehe. Die Beweislage ist damit nicht eindeutig, weshalb eine
Scheinehe derzeit weder klar verneint noch bejaht werden kann. Da eine
Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die
derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den
Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist eine bloss zur Aufenthaltssicherung eingegangene
Scheinehe vorliegend nicht nachgewiesen.
4.
4.1
Da eine
rechtsmissbräuchliche, bloss zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe nicht
nachgewiesen wurde, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen des nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG (mindestens dreijähriger Bestand der Ehe sowie erfolgreiche
Integration) erfüllt.
4.2
4.2.1
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.
auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 1123 E. 3.3; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Indessen gilt die blosse
Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter
Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht
mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG
(vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli
2013, 2C_137/2013, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012,
E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Dies
selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder
sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli
2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni 2011, 2C_231/2011,
E. 4.6). Ob die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG erreicht wurde, ist damit zwar durch den betroffenen Ausländer
nachzuweisen. Jedoch ist eine gelebte und intakte Ehegemeinschaft zumindest
solange zu vermuten, als dass eine Scheinehe oder ihres Inhalts entleerte Ehe
nicht sehr wahrscheinlich erscheint und der betroffene Ausländer seinen
Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist.
4.2.2
Der Beschwerdeführer hat D am 5. September 2013 in Bosnien geheiratet.
Am 16. Februar 2014 reiste er in die Schweiz ein, weshalb die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ab diesem Tag zu
laufen begann.
4.2.3
Unstrittig ist, dass D weit vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Affäre
hatte, aus welcher ihr Sohn E hervorging. Unklar ist hingegen, wann der
Beschwerdeführer von dieser erfuhr bzw. bis wann die Ehe tatsächlich gelebt
wurde. Unbestritten ist ferner, dass die Ehe gegen aussen bis zum 29. März
2017.
– als D zusammen mit E aus der ehelichen Wohnung auszog – gelebt wurde.
Stellt man für die Ehetrennung auf diesen Tag ab, wäre die Dreijahresfrist
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG knapp erreicht
(16. Februar 2014 bis 29. März 2017).
4.2.4
Die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr
gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners gilt
praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42
Abs. 1 AIG (vgl. E. 2.2.2). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer
schon vor der Geburt in Kenntnis war, dass er allenfalls nicht der Vater von E
ist und die Ehe bis zum Auszug von D nur zur Aufenthaltssicherung fortgeführt
wurde. Diesfalls wäre die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG nicht erfüllt. Ein Anzeichen dafür stellen die Aussagen von F dar. In
seiner ersten Befragung vom 18. Dezember 2017 gab er zu Protokoll, D habe
den Beschwerdeführer schon während der Schwangerschaft darüber in Kenntnis
gesetzt. In seiner zweiten Befragung vom 13. September 2018 sagte er
hingegen aus, der Beschwerdeführer sei erst nach der Geburt darüber informiert
worden, dass er allenfalls nicht der Vater von E sei. Diese korrigierte Aussage
spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schon während der
Schwangerschaft über die Affäre informiert wurde und die Ehe nicht bis am
29.
März 2017 gelebt wurde.
4.2.5
Für die These, dass die Ehe nicht nur gegen aussen, sondern auch tatsächlich
bis am 29. März 2017 gelebt wurde, sprechen hingegen die folgenden Punkte:
D und der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend zu Protokoll, D habe den
Beschwerdeführer erst im März 2017 über das Verhältnis mit F informiert, worauf
es zum Streit gekommen und sie aus der Wohnung ausgezogen sei. Diese These wird
dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer und D kurz nach der Geburt von E in
eine kinderfreundlichere Wohnung umzogen waren (vgl. E. 3.4.2). Auch war
der Beschwerdeführer bei der Geburt anwesend und es ist belegt, dass sein Onkel
bei der Beschneidung des Knaben dabei war (E. 3.4.1). Beide Umstände
sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer erst einige Zeit nach der Geburt über
die Affäre informiert und die Ehe bis dahin gelebt wurde. Gleiches gilt für den
Erstellungszeitpunkt des DNA-Tests. Hätte der Beschwerdeführer schon während
der Schwangerschaft von der Affäre erfahren, hätte er wohl direkt nach der
Geburt oder zumindest nicht erst im Juli im darauffolgenden Jahr Gewissheit
über seine Vaterschaft haben wollen.
4.2.6
Da für die Dreijahresfrist grundsätzlich auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, diese vom
Beschwerdeführer genügend nachgewiesen ist und die Indizien für eine bereits
vorher nicht mehr gelebte Ehe vorliegend nicht ausreichen, ist davon
auszugehen, dass die Ehe A/D bis zum Auszug von D am 29. März 2017 gelebt
wurde. Damit wurde die Ehe vom 16. Februar 2014 bis am 29. März 2017
gelebt, womit die Dreijahresfrist knapp erfüllt ist.
4.3
Des Weiteren
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine gelungene Integration aufweisen
kann.
4.3.1
Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt eine erfolgreiche Integration
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).
4.3.2
Der Beschwerdeführer verfügt über eine feste Anstellung bei der T GmbH,
hat bislang keine Sozialhilfe bezogen und wurde – abgesehen von einer
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche mit einer Busse von
Fr. 300.- geahndet wurde – nicht straffällig. Zudem hat er in wenigen
Jahren gut Deutsch gelernt. Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge in der
Schweiz erfolgreich integriert.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des
nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang
erübrigen sich die Befragung von F’s Exfreundin, U, und auch von der Edition
von Unterlagen zu einer angeblichen Fehlgeburt von D kann abgesehen werden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung
einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 13. August 2019 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 21. November 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.
MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …