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Entscheid

VB.2019.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00600

29. April 2020Deutsch30 min

(URT.2020.21663)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00600

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Katharina Haselbach.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA/Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

algerischer Staatsangehöriger, geboren 1969, reiste am 4. Juni 2001

erstmals in die Schweiz ein. Er stellte erfolglos ein Asylgesuch und wurde am 4. November

2004 nach Algerien ausgeschafft.

B. Im April

2005 heiratete er in Algerien die italienische Staatsangehörige N, welche 2004

die gemeinsame Tochter C geboren hatte. Am 21. Januar 2006 reiste A erneut

in die Schweiz ein, wo ihm am 17. März 2006 eine gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde.

Zuletzt wurde diese bis am 26. Januar 2017 verlängert. Seit dem 24. November

2015 leben die Eheleute getrennt.

C. Vor

diesem Hintergrund verweigerte das kantonale Migrationsamt A am 30. Juli

2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist an,

die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 3. September 2018 an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs am 6. August

2019.

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 16. September 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und auf eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten bzw.

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Überdies beantragte er, es sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Während die Vorinstanz am 1. Oktober 2019 auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in

der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft sich an den formellen Bestand der Ehe und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden

(vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,

Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43

Abs. 1 lit. a AIG). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen

Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter

Dispositiv

dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,

sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese

ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften

zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und

inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die

inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen

(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann

gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden,

da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113, E. 9; BGE 139 II 393

E. 2.1).

2.2 Besteht

kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsrecht, ist zu prüfen,

ob sich ein solcher allenfalls aus dem Landesrecht ergibt:

2.3 Nach Art. 43

Abs. 1 AIG in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 12. Juni 2019,

VB.2019.00160, E. 2.1 mit Verweis auf VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung haben ausländische

Ehegattinnen und -gatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf

Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2

AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung mit

einschliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Dieser Anspruch

besteht, wenn die Voraussetzungen einmal erfüllt sind, grundsätzlich auch nach

einer Trennung weiter (BGr, 21. Januar 2019, 2C_857/2017, 2C_862/2017, E. 2.2

und E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

2.4 Wurde die

Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte zudem nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht. Machen wichtige persönliche Gründe,

insbesondere eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich, steht einer ausländischen Person überdies gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zu (BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige

Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abzustellen, können doch die

wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht

einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes

Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 10. Januar

2013, 2C_930/2012, E. 4.1).

2.5

2.5.1

Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat

oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.;

BGE 140 I 145 E. 3.1). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf

Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).

2.5.2

Nach der Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge

noch die Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte familiäre

Beziehung pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. Folglich

ist es grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung

dieses Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land

aufzuhalten, wo sein Kind lebt. Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein

Familienleben genügt es normalerweise, dass der im Ausland lebende Elternteil

sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrnimmt, wobei allenfalls

die Modalitäten betreffend Dauer und Häufigkeit entsprechend anzupassen sind

(BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Besuchsrecht eines Elternteils bei seinem Kind

braucht nicht ein vierzehntägliches zu sein und kann auch durch Aufenthalte in

verschiedenen Ländern organisiert werden (vgl. BGr, 22. März 2012,

2C_1031/2011, E. 4.2.3). Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen

wirtschaftlichen oder affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn

diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das

Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt,

praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und die ausländische Person in der

Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 139 I 315 E. 2.2

mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der

affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die

persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten

Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der

Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)

Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer

Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet

werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5).

2.5.3

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein staatlicher Eingriff in das

Privat- und Familienleben gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das

wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der

Gesundheit oder der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt bei langen

Aufenthalten im Gastland grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis

voraus, um einen Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen

(EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]).

2.6

Sowohl

die Ansprüche nach Art. 50 AIG als auch derjenige nach Art. 43 Abs. 2

AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt,

dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.

2.7 Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem

widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht

es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte

Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt

bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches

Element auch die wahrschein­liche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in

die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Si­tuation in Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum

Ganzen BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2; BGr, 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 4.1).

3.

3.1 Die

Vorinstanz verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung,

der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr auf Art. 7 lit. d und lit. e

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, weil

es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Ehe ausschliesslich mit dem Ziel

aufrechterhalten werde, eine Anwesenheitsberechtigung zu verschaffen. Ebenso

wenig könne der Beschwerdeführer einen Anspruch aus dem Landesrecht ableiten:

Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG komme wegen der hohen Sozialhilfebezüge und der beträchtlichen Schulden

nicht in Frage, was eine erfolgreiche Integration ausschliesse, zumal der

Beschwerdeführer deswegen am 9. Juli 2012 bereits ausländerrechtlich

verwarnt worden sei. Die jahrelange Abwesenheit vom freien Arbeitsmarkt könne

weder mit der Drogen-Substitutionsbehandlung oder gesundheitlichen Gebrechen

noch mit familiären Problemen erklärt werden. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund der

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK

und Art. 13 BV komme mangels wirtschaftlicher Beziehung nicht infrage,

überdies fehle es aufgrund der Sozialhilfebezüge am tadellosen Verhalten. Zwar

seien die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2

AIG grundsätzlich erfüllt. Aufgrund der Sozialhilfebezüge und der negativen

Prognose sei aber der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG erfüllt, weshalb die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AIG ohnehin

erloschen seien. Eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung schliesslich

verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, aufgrund der grösstenteils

selbstverschuldeten Sozialhilfebezüge sei von einem erheblichen

Wegweisungsinteresse auszugehen, welches die Interessen des Beschwerdeführers

an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne ihm kein persönliches

Fehlverhalten vorgeworfen werden, denn seine Sozialhilfeabhängigkeit sei

hauptsächlich durch physische und psychische Beeinträchtigungen aufgrund seiner

Drogensucht bedingt. Er sei aktuell im Suchtzentrum F unter ärztlicher

Kontrolle und zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb das Arztzeugnis bezüglich

der psychiatrischen hundertprozentigen Arbeitsfähigkeit, auf das sich die

Vorinstanz stütze, hinfällig geworden sei. Eine Erwerbstätigkeit sei sowohl in

der Vergangenheit als auch in der Gegenwart ausser Betracht gefallen. Wegen

seiner Drogensucht habe der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich Anspruch auf

eine IV-Rente, weshalb bezüglich der zukünftigen Sozialhilfebezüge eine

positive Prognose zu stellen und der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf

eine Niederlassungsbewilligung aus Art. 43 Abs. 2 AIG.

3.2.2

Selbst wenn der Widerrufsgrund erfüllt wäre, wäre die Nichtverlängerung

nach Ansicht des Beschwerdeführers unverhältnismässig. Seine Arbeitsunfähigkeit

sei unverschuldet. Mittels Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen und dem

Besuch eines Deutschkurses habe er alle möglichen Anstrengungen unternommen, um

wirtschaftlich selbständig zu werden. Überdies habe er sich angesichts der

Krankheit seiner Frau um das gemeinsame Kind kümmern müssen. Was den Vorwurf

der Schuldenwirtschaft betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die meisten

Schulden die Steuern betreffen würden, was zeige, dass der Beschwerdeführer

nicht mutwillig Schulden angehäuft oder einem ausschweifenden Lebensstil

gefrönt habe. Die Nichtverlängerung sei angesichts der Gesamtumstände

unverhältnismässig. Schliesslich stelle sie auch einen Eingriff in das

Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer sei

nicht nur eine wichtige Bezugsperson für seine Tochter, sondern gebe dieser im

Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch monatlich Geld, womit auch eine

wirtschaftliche Beziehung bestehe.

4.

4.1 Es ist

vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer angesichts des langen

Getrenntlebens seit 24. November 2015 keinen Anspruch mehr auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus seiner Ehe mit einer

niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen gestützt auf das FZA

ableiten kann. Nachfolgend sind hingegen die Rügen des Beschwerdeführers

bezüglich seines Anspruchs aus Landesrecht zu prüfen:

4.2 Unstrittig

ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau mehr als fünf Jahre

zusammengelebt und somit grundsätzlich einen Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG hätte. Die

Vorinstanz verneint einen solchen Anspruch aber, weil der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt sei.

4.2.1

Mit seinem neuen Vorbringen, es liege aufgrund des voraussichtlichen

Anspruchs auf IV-Leistungen eine positive Prognose bezüglich der Entwicklung

seiner finanziellen Situation vor, weshalb die Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt

seien, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Zwar hat das

Bundesgericht kürzlich seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass

Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen nicht von vornherein jede

invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden könne, sondern grundsätzlich

als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden

in Betracht fallen können (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 f.). Gleichzeitig

hielt das Bundesgericht aber fest, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht

anders als bei den meisten Erkrankungen – kein direkter Zusammenhang bestehe

zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr seien die

Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle

Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar

ärztlich festzustellen (BGE 145 V 215 E. 6.1). Nachdem Dr. med. G am 29. Mai

2017 festhielt, dass aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer eine

hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bestehe, und kein anderes ärztliches Zeugnis

vorliegt, wonach er arbeitsunfähig ist oder war, ist auch angesichts der neuen

Rechtsprechung davon auszugehen, dass er weiterhin keinen Anspruch auf

IV-Leistungen hat. Wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neu geltend macht,

eine Erwerbstätigkeit falle aufgrund seiner Drogensucht ausser Betracht, wäre

es an ihm gewesen, diese behauptete Veränderung seiner Arbeitsfähigkeit zu

substanziieren. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und entsprechende

Bestätigungen entgegen seiner Ankündigung nicht nachgereicht. Vor diesem

Hintergrund ist weiterhin auf das ärztliche Zeugnis vom 29. Mai 2017

abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels

Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat.

4.2.2

Die Familie des Beschwerdeführers musste von der Gemeinde D zwischen März

2006 und Oktober 2015 mit insgesamt Fr. 575'748.- unterstützt werden. Ab

Januar 2016 bis August 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Gemeinde E mit Fr. 18'501.-

unterstützt und ab dem 24. August 2016 wieder von der Gemeinde D, wobei

bis zur Ausstellung der Bestätigung am 13. Oktober 2016 Fr. 4'675.-

anfielen. Gemäss Bestätigung vom 11. Dezember 2017 erhielt der

Beschwerdeführer bis zu jenem Datum weiterhin Sozialhilfeleistungen, und es ist

nicht ersichtlich, dass er sich seither von der Sozialhilfe gelöst hätte, was

sich auch aus seinem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt.

Somit wird sich der Betrag bis heute nochmals substanziell erhöht haben. Zwar relativiert

sich der mit seiner Familie bezogene Betrag insofern, als dieser die gesamte

Familie A umfasst, und damit auch die Unterstützung der beiden anderen Kinder

der Ehefrau des Beschwerdeführers miteinbezogen sein dürften (vgl. die

Bestätigung der Sozialberatung D vom 6. September 2013, wonach es sich bis

am 1. Oktober 2010 um fünf unterstützte Personen und seit 23. Juli

2012 noch um drei unterstützte Personen handle). Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit rechtfertigt sich praxisgemäss aber bereits bei einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis

drei Jahren (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00137, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00061, E. 2.2;

VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.2), wobei diese Grenze bei

sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung entsprechend

tiefer anzusetzen ist (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1).

Angesichts der erheblichen und langandauernden Sozialhilfeabhängigkeit des

Beschwerdeführers und nachdem keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen

Situation in Sicht ist, ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e

AIG ohne Weiteres erfüllt und steht somit vorbehältlich der Verhältnismässigkeitsprüfung

einer Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 43, Art. 50 lit. a

und Art. 50 lit. b AIG entgegen. Inwiefern die Sozialhilfebezüge dem

Beschwerdeführer vorwerfbar sind, wird im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen sein (siehe unten, E. 4.5).

4.3 Der

Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert ohnehin an

der fehlenden Integration des Beschwerdeführers: Zwar ist für die Bejahung

einer erfolgreichen Integration kein völlig klagloses Verhalten erforderlich.

Massgebend ist vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter

Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2).

Gemäss Rechtsprechung liegt aber keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine

Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen

abhängig ist (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; BGr, 10. Januar

2013, 2C_930/2012, E. 3.1; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1).

Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer zwar inzwischen bereits seit 14

Jahren in der Schweiz auf, weshalb nach neuerer Rechtsprechung die Beendigung

des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach einem Aufenthalt von mehr als

10 Jahren regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266, E. 3.9). Er hat eine Familie hier und trat strafrechtlich seit

seiner Wiedereinreise 2006 nicht mehr negativ in Erscheinung. Negativ ist

demgegenüber aufzuführen, dass es ihm während der 14 Jahre nicht gelungen ist,

wirtschaftlich selbständig zu werden, was sich nicht mit seinen

gesundheitlichen Beschwerden erklären lässt (vgl. unten, E. 4.5.1). Hinzu

kommt, dass er auch gemäss eigenen Angaben vom 12. September 2016

weiterhin Probleme mit der deutschen Sprache bekundet. Schliesslich wies er

gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. August 2016 Betreibungen und

Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 17'902.65 aus, welche – auch

wenn sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, vorwiegend Steuern betreffen –

vorliegend mitzuberücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die

Integration des Beschwerdeführers trotz der langen Aufenthaltsdauer als

unterdurchschnittlich und könnte ihm auch aus diesem Grund keine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG

erteilt werden.

4.4 Was

schliesslich den Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV betrifft, so ist vorliegend

ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner inzwischen knapp

sechzehnjährigen Tochter eine enge bzw. intensive Vater-Tochter-Beziehung

besteht, da gemäss Angaben der Kindsmutter der Beschwerdeführer sein Kind

täglich besuche und oft etwas mit ihm unternehme. Hingegen verneinte die

Vorinstanz eine wirtschaftliche Beziehung, da nicht nachweislich nennenswerte

Unterhaltszahlungen geleistet worden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Fr. 50.- bis Fr. 100.- monatlich genügten für eine enge

wirtschaftliche Beziehung nicht.

4.4.1

Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Voraussetzung

der wirtschaftlich engen Beziehung nicht nur durch finanzielle

Unterhaltsleistungen, sondern auch durch Naturalleistungen erfolgen. Die

entsprechenden Anforderungen haben sich im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen

zu bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGr, 9. September

2015, 2C_1125/2014, E. 4.6). Im Gesamtzusammenhang können auch Beiträge

von bloss "symbolischer Natur" ausreichen (BGr, 24. April 2019,

2C_904/2018, E. 4.2; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.1).

Ausschlaggebend bezüglich der engen Beziehung in affektiver wie in

wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im

Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGr, 24. April 2019,

2C_904/2018, E. 4.2; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.2).

So bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einem Vater, der im

Trennungsurteil aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht zu

Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden war, aber seiner einen Tochter einige

Kurse finanzierte und überdies viel Zeit mit seinen Töchtern verbrachte, sowohl

die affektive als auch die wirtschaftliche Beziehung (BGr, 9. Dezember

2019, 2C_493/2018, E.4.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im

Trennungsurteil aufgrund seiner finanziellen Situation nicht zu

Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde, viel mehr Zeit als gemäss

Trennungsurteil festgelegt mit seiner Tochter verbringt und ihr im Rahmen

seiner Möglichkeiten monatlich etwas Geld gibt, ist entgegen dem vorinstanzlichen

Urteil auch die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner Tochter zu bejahen.

4.4.2

Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz angesichts der langdauernden und erheblichen Sozialhilfebezüge, welche

ihm zumindest teilweise vorzuwerfen sind (vgl. unten, E. 4.5.1), kein

tadelloses Verhalten attestiert werden (BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 4.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können im Zusammenhang mit dem tadellosen

Verhalten nur gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse in spezifischen

Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten

es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die

öffentliche Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche

Delinquenz oder kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht

notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die andere

Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität

der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,

Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller

Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 3. Juni

2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

4.5 Abschliessend

ist somit zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2

AIG, vor dem Hintergrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie gestützt auf Art. 96 AIG

als verhältnismässig erweist:

4.5.1

Aufseiten des öffentlichen Interesses fallen vor allem die langjährigen und

erheblichen Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers ins Gewicht, ohne dass sich

eine Ablösung abzeichnen würde. Diese vermögen grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu begründen. Dabei ist aber auch zu prüfen, inwiefern dem

Beschwerdeführer diese Bezüge vorgeworfen werden können:

4.5.1.1

Strittig ist in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers, welcher sich in der ambulanten Substitutionsbehandlung mit

Methadon bei den Suchtzentren F befindet. Die Vorinstanz stützt sich auf das

Zeugnis von Dr. med. G vom 29. Mai 2017, welcher dem Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bescheinigte,

sowie auf die Tatsache, dass auch keine physische Arbeitsunfähigkeit

nachgewiesen sei. Dies deckt sich mit der früheren Einschätzung des

Beschwerdeführers selbst vom 19. März 2012, wonach er sich als 100 %

gesund bezeichnete. Der Beschwerdeführer wurde vom Migrationsamt am 15. Dezember

2016 aufgefordert, je einen aktuellen Arztbericht von seinem Hausarzt und von

seinem Psychiater einzureichen. Nachdem diese Berichte noch keinen Aufschluss

über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gaben, forderte das

Migrationsamt ihn am 28. April 2017 zum Einreichen ärztlicher

Bestätigungen bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit auf und fragte nach Eingang der

Entbindung vom Arztgeheimnis selbst bei den beiden Ärzten, welche die

vorgenannten Arztberichte eingereicht hatten, nach. Während der Facharzt für

Psychiatrie, G, bei dem der Beschwerdeführer seit 7. Juni 2010 in

Behandlung stand, aus psychiatrischer Sicht explizit eine hundertprozentige

Arbeitsfähigkeit bescheinigte, erklärte das Ärztliche H-Zentrum zumindest, der

Beschwerdeführer sei im April 2017 zwei Tage arbeitsunfähig gewesen,

Informationen über eine momentane Arbeitsunfähigkeit würden ihnen aber keine

vorliegen. Entsprechend durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer vollen

Arbeitsfähigkeit ausgehen, wäre es doch vor diesem Hintergrund am

Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG) etwas Gegenteiliges zu belegen.

4.5.1.2

Daran vermag auch die Tatsache, dass die Sozialbehörde gemäss Bestätigungen

vom 13. Oktober 2016 und 22. November 2016 offenbar davon ausging,

der Beschwerdeführer sei "seit längerem" zu 50 % arbeitsunfähig,

nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nicht um Fachpersonen aus dem

Gesundheitsbereich. Das Verschulden ist überdies in ausländerrechtlicher

Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht (vgl.

BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der

Bewilligung kann auch dann zulässig sein, wenn der Betroffene seiner

Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen ist, denn im Rahmen

des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Wenn der

Beschwerdeführer aus Sicht der Sozialhilfebehörde Anspruch auf

Unterstützungsleistungen hatte, ohne erwerbstätig zu sein resp. nur im

Teilpensum erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich

der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3).

4.5.1.3

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er gemäss eigenen Angaben

vom 19. März 2012 Deutschkurse in O und P besuchte und gemäss Bestätigung

der Sozialabteilung D vom 12. April 2017 von März bis Mai 2017 an einem

weiteren Deutschkurs teilnahm. Überdies hat er seit seiner Wiedereinreise im

Jahr 2006 an zahlreichen Integrationsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt

teilgenommen (aktenkundig sind Arbeitszeugnisse/-bestätigungen für folgende: 22. Januar

2008 bis 22. Januar 2009 zu 70 % bei I; 22. März 2010 bis

mindestens 5. Juli 2011 zu 60% bei J; 22. Oktober 2012 bis 28. Februar

2013 zu 60 % bei K; 15. Juli 2013 bis 31. Oktober 2015 zu 50 %

bei der L-Gruppe; 7. März 2016 bis 31. Juli 2016 bei der Stiftung M;

1. November 2016 bis mindestens April 2017 zu 50 % bei der L-Gruppe).

Was die Zeit bis 2012 betrifft, so kann ihm der Sozialhilfebezug schliesslich

gar nicht vorgeworfen werden, nachdem das Migrationsamt anlässlich der

Verwarnung vom 9. Juli 2012 selbst bestätigte, dass der Beschwerdeführer

seiner Schadenminderungspflicht nachkomme. Es ist widersprüchlich, ihm nun für

jene Zeitperiode nachträglich vorzuwerfen, nicht genug zur Überwindung seiner

Sozialhilfeabhängigkeit unternommen zu haben.

4.5.1.4

Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass nach 2013 keinerlei

Bemühungen mehr bezüglich Stellensuche auf dem ersten Arbeitsmarkt ersichtlich

sind. Entsprechende Nachweise wurden keine erbracht. Auch das Sozialamt D hielt

2015 lediglich noch fest, dass der Beschwerdeführer seiner

Schadenminderungspflicht im Rahmen seines Einsatzes bei der L AG nachkomme, das

Stellensuchen falle ihm aufgrund der geringen Deutschkenntnisse schwer. Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mit familiären

Verpflichtungen des Beschwerdeführers entschuldigen lässt, nachdem die Frau des

Beschwerdeführers, welche eine IV-Rente bezieht, keiner Erwerbstätigkeit

nachging. Angesichts dessen, dass ihr ihm Scheidungsurteil die Obhut über die

Tochter zugesprochen wurde, darf auch ohne Weiteres angenommen werden, dass sie

in der Lage war, für diese Tochter zu sorgen. Überdies ist dem Beschwerdeführer

trotz Besuchs dreier Sprachkurse vorzuwerfen, dass er sich zur Steigerung

seiner Wettbewerbsfähigkeit nicht intensiver darum bemühte, die deutsche

Sprache zu erlernen (vgl. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00197, E. 3.3.3).

4.5.1.5

Zusammenfassend ist das Selbstverschulden des Beschwerdeführers gegenüber

dem Entscheid der Vorinstanz zwar aufgrund der Feststellung in der Verwarnung

des Migrationsamtes, der Beschwerdeführer komme seiner Schadenminderungspflicht

nach, zu relativieren; angesichts der mittlerweile seit acht Jahren fehlenden

Suchbemühungen für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und der fehlenden

Bemühungen um Verbesserung seiner Deutschkenntnisse kann aber auch nicht von

einem nur geringen Selbstverschulden an der langjährigen und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden. Es liegt ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

4.6 Dem

öffentlichen Interesse an einer Wegweisung sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dabei

auch die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die

kantonalen Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar

2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1).

4.6.1

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz sei die medizinische Versorgung für Drogensüchtige in Algerien nicht

vorhanden bzw. der mittellose Beschwerdeführer könne sich die notwendige

Behandlung nicht leisten, und verweist auf die Reisehinweise des EDA, wonach

die medizinische Versorgung ausserhalb der grossen Städte oft ungenügend oder

prekär sei.

4.6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich

nachweislich in einer Methadonsubstitutionstherapie (act. 210 S. 505).

Die Vorinstanz stützt ihre Ausführungen zur medizinischen Situation in Algerien

zunächst auf die Stellungnahme des SEM vom 23. Oktober 2017, wonach keine

konkreten Hinweise darauf bestünden, dass die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Diese äusserst

kurz gehaltene Bestätigung ist für sich alleine wenig aussagekräftig. Darüber

hinaus bezieht sich die Vorinstanz aber auf ein Urteil des österreichischen

Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich detailliert zur medizinischen

Situation in Algerien äussert (Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts

BVwG, 10. Januar 2018, Geschäftszahl I403 1432254-2, E. 1.2, aufgerufen

unter https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.BVWGT_20180110_ I403_1432254_2_00).

Demgemäss gibt es in Algerien auch ausserhalb der besser ausgestatteten

Krankenhäuser in Algier, Oran, Annaba und Constatine staatliche medizinische

Einrichtungen, die in der Lage sind, psychische Erkrankungen zu behandeln. Zwar

seien Algerier, die nach jahrelanger Auslandsabwesenheit zurückkämen, nicht

mehr sozialversichert; die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern

stehe aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung (ausgenommen

davon sind Pflege, Verpflegung, Medikamente und schwierige medizinische

Eingriffe). Was die Situation für Drogenabhängige betrifft, gebe es in Algerien

keine Substitutionstherapie. Dies hatten bereits die Suchtzentren F am 11. November

2016 gestützt auf den "Länderindex Weltweite Reisebestimmungen für

Substitutionspatienten" ausgeführt. Das Fehlen einer solchen respektive der

Umstand der Substanzabhängigkeit allein führt aber gemäss Rechtsprechung noch

nicht zur Unzumutbarkeit einer Wegweisung aus medizinischen Gründen, da es in

der Verantwortung des Betroffenen liege, sich im Heimatstaat einem

Drogenentzugsprogramm zu unterziehen (BVGr, 3. November 2017, E-7502/2016,

E. 6.2.3). Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Urteil, welches sich

wiederum auf einen im Rahmen eines Programmes des Europarates erstellten

Berichtes von 2014 stützt, sind in Algerien zahlreiche Einrichtungen zur

Behandlung von Drogenabhängigkeit verfügbar, wobei es in allen Krankenhäusern

eine erste Anlaufstelle gebe (BVwG, 10. Januar 2018, [siehe oben], E. 1.2

S. 6 und E. 3.2 S. 11). Vor diesem Hintergrund vermag der

Hinweis des Beschwerdeführers auf die Reisehinweise des EDA nichts an der

Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, wonach seine Suchterkrankung auch in

Algerien behandelt werden könne.

4.6.3

Was die weiteren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so

hält er sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf. Er führte hier mit seiner

(inzwischen getrennten) Ehefrau, deren beiden Kindern sowie der gemeinsamen

Tochter während neun Jahren ein gemeinsames Familienleben und nimmt auch seit

der Trennung eine aktive Rolle im Leben seiner Tochter ein, sieht sie fast

täglich und unterstützt sie. Angesichts der finanziellen Lage der Familie kämen

regelmässige gegenseitige Besuche zwischen Tochter und Vater im Fall einer

Rückkehr nach Algerien wohl nur sporadisch infrage, weshalb der Kontakt in

erster Linie über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden

müsste. Zwar dürfte die knapp 16-jährige Tochter je länger je mehr ihrer

eigenen Wege gehen; nichtsdestotrotz haben angesichts der gelebten Beziehung

sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tochter ein gewichtiges Interesse an

seinem Verbleib in der Schweiz. Darüber hinaus sind aber keine besonderen

Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich: Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar bei einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass

die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Letzteres ist vorliegend der Fall, korreliert doch

abgesehen von den familiären Bindungen der Integrationsgrad des

Beschwerdeführers weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher Hinsicht mit

seiner langen Aufenthaltsdauer hier. Was die Beziehung zu seinem Heimatland betrifft,

so lebte der Beschwerdeführer bis 2001, mithin bis zu seinem 32. Lebensjahr, in

Algerien, wo er die Schule besuchte, eine Ausbildung zum Schuhmacher

absolvierte und nach Ausübung dieser Tätigkeit in einer Tabakfabrik arbeitete.

Nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz kehrte er von 2004 bis im Januar 2006

erneut dorthin zurück; er dürfte mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache

des Landes nach wie vor vertraut sein. Überdies leben noch sein Vater und zwei

Geschwister in Algerien, welche dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer bei einer

Wiedereingliederung und beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich

sein könnten. Aus der schlechten Situation am Arbeitsmarkt in Algerien ergibt

sich noch keine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers, sind doch

alle Algerierinnen und Algerier davon gleichermassen betroffen (VGr, 15. Januar

2015, VB.2014.00597, E. 6.2).

4.7 Insgesamt

vermögen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter

das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

nicht aufzuwiegen. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist

sich nicht als rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).

5.3 Der

Beschwerdeführer, der Sozialhilfe bezieht, ist offensichtlich mittellos und

damit nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht

als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer scheint nicht in der

Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher

zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Rechtsanwalt

B hat auf telefonische Nachfrage vom 6. April 2020 keine Honorarnote

eingereicht, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen

festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Der notwendige

Zeitaufwand bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Falls (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Das Verfahren ist von

grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer und der Sachverhalt ist aufgrund der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers von gewisser Komplexität;

darüber hinaus erweist sich der Fall nicht als übermässig schwierig oder

aufwändig. Somit erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …