VB.2019.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00600
29. April 2020Deutsch30 min
(URT.2020.21663)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00600
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
algerischer Staatsangehöriger, geboren 1969, reiste am 4. Juni 2001
erstmals in die Schweiz ein. Er stellte erfolglos ein Asylgesuch und wurde am 4. November
2004 nach Algerien ausgeschafft.
B. Im April
2005 heiratete er in Algerien die italienische Staatsangehörige N, welche 2004
die gemeinsame Tochter C geboren hatte. Am 21. Januar 2006 reiste A erneut
in die Schweiz ein, wo ihm am 17. März 2006 eine gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde.
Zuletzt wurde diese bis am 26. Januar 2017 verlängert. Seit dem 24. November
2015 leben die Eheleute getrennt.
C. Vor
diesem Hintergrund verweigerte das kantonale Migrationsamt A am 30. Juli
2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist an,
die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 3. September 2018 an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs am 6. August
2019.
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 16. September 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und auf eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten bzw.
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Überdies beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Während die Vorinstanz am 1. Oktober 2019 auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in
der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft sich an den formellen Bestand der Ehe und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden
(vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,
Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 lit. a AIG). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter
Dispositiv
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und
inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die
inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann
gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden,
da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113, E. 9; BGE 139 II 393
E. 2.1).
2.2 Besteht
kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsrecht, ist zu prüfen,
ob sich ein solcher allenfalls aus dem Landesrecht ergibt:
2.3 Nach Art. 43
Abs. 1 AIG in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 12. Juni 2019,
VB.2019.00160, E. 2.1 mit Verweis auf VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung haben ausländische
Ehegattinnen und -gatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf
Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2
AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung mit
einschliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Dieser Anspruch
besteht, wenn die Voraussetzungen einmal erfüllt sind, grundsätzlich auch nach
einer Trennung weiter (BGr, 21. Januar 2019, 2C_857/2017, 2C_862/2017, E. 2.2
und E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 1.1.4).
2.4 Wurde die
Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte zudem nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht. Machen wichtige persönliche Gründe,
insbesondere eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich, steht einer ausländischen Person überdies gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu (BGE 139 I 315 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige
Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abzustellen, können doch die
wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht
einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes
Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 10. Januar
2013, 2C_930/2012, E. 4.1).
2.5
2.5.1
Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat
oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.;
BGE 140 I 145 E. 3.1). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf
Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).
2.5.2
Nach der Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge
noch die Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte familiäre
Beziehung pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. Folglich
ist es grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung
dieses Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land
aufzuhalten, wo sein Kind lebt. Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein
Familienleben genügt es normalerweise, dass der im Ausland lebende Elternteil
sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrnimmt, wobei allenfalls
die Modalitäten betreffend Dauer und Häufigkeit entsprechend anzupassen sind
(BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Besuchsrecht eines Elternteils bei seinem Kind
braucht nicht ein vierzehntägliches zu sein und kann auch durch Aufenthalte in
verschiedenen Ländern organisiert werden (vgl. BGr, 22. März 2012,
2C_1031/2011, E. 4.2.3). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen
wirtschaftlichen oder affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn
diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das
Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt,
praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und die ausländische Person in der
Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 139 I 315 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die
persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten
Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der
Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer
Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet
werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5).
2.5.3
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein staatlicher Eingriff in das
Privat- und Familienleben gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der
Gesundheit oder der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt bei langen
Aufenthalten im Gastland grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis
voraus, um einen Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen
(EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]).
2.6
Sowohl
die Ansprüche nach Art. 50 AIG als auch derjenige nach Art. 43 Abs. 2
AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt,
dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.
2.7 Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht
es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte
Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt
bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches
Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in
die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum
Ganzen BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2; BGr, 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 4.1).
3.
3.1 Die
Vorinstanz verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung,
der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr auf Art. 7 lit. d und lit. e
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, weil
es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Ehe ausschliesslich mit dem Ziel
aufrechterhalten werde, eine Anwesenheitsberechtigung zu verschaffen. Ebenso
wenig könne der Beschwerdeführer einen Anspruch aus dem Landesrecht ableiten:
Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG komme wegen der hohen Sozialhilfebezüge und der beträchtlichen Schulden
nicht in Frage, was eine erfolgreiche Integration ausschliesse, zumal der
Beschwerdeführer deswegen am 9. Juli 2012 bereits ausländerrechtlich
verwarnt worden sei. Die jahrelange Abwesenheit vom freien Arbeitsmarkt könne
weder mit der Drogen-Substitutionsbehandlung oder gesundheitlichen Gebrechen
noch mit familiären Problemen erklärt werden. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund der
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV komme mangels wirtschaftlicher Beziehung nicht infrage,
überdies fehle es aufgrund der Sozialhilfebezüge am tadellosen Verhalten. Zwar
seien die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2
AIG grundsätzlich erfüllt. Aufgrund der Sozialhilfebezüge und der negativen
Prognose sei aber der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG erfüllt, weshalb die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AIG ohnehin
erloschen seien. Eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung schliesslich
verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, aufgrund der grösstenteils
selbstverschuldeten Sozialhilfebezüge sei von einem erheblichen
Wegweisungsinteresse auszugehen, welches die Interessen des Beschwerdeführers
an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiege.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne ihm kein persönliches
Fehlverhalten vorgeworfen werden, denn seine Sozialhilfeabhängigkeit sei
hauptsächlich durch physische und psychische Beeinträchtigungen aufgrund seiner
Drogensucht bedingt. Er sei aktuell im Suchtzentrum F unter ärztlicher
Kontrolle und zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb das Arztzeugnis bezüglich
der psychiatrischen hundertprozentigen Arbeitsfähigkeit, auf das sich die
Vorinstanz stütze, hinfällig geworden sei. Eine Erwerbstätigkeit sei sowohl in
der Vergangenheit als auch in der Gegenwart ausser Betracht gefallen. Wegen
seiner Drogensucht habe der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich Anspruch auf
eine IV-Rente, weshalb bezüglich der zukünftigen Sozialhilfebezüge eine
positive Prognose zu stellen und der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung aus Art. 43 Abs. 2 AIG.
3.2.2
Selbst wenn der Widerrufsgrund erfüllt wäre, wäre die Nichtverlängerung
nach Ansicht des Beschwerdeführers unverhältnismässig. Seine Arbeitsunfähigkeit
sei unverschuldet. Mittels Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen und dem
Besuch eines Deutschkurses habe er alle möglichen Anstrengungen unternommen, um
wirtschaftlich selbständig zu werden. Überdies habe er sich angesichts der
Krankheit seiner Frau um das gemeinsame Kind kümmern müssen. Was den Vorwurf
der Schuldenwirtschaft betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die meisten
Schulden die Steuern betreffen würden, was zeige, dass der Beschwerdeführer
nicht mutwillig Schulden angehäuft oder einem ausschweifenden Lebensstil
gefrönt habe. Die Nichtverlängerung sei angesichts der Gesamtumstände
unverhältnismässig. Schliesslich stelle sie auch einen Eingriff in das
Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer sei
nicht nur eine wichtige Bezugsperson für seine Tochter, sondern gebe dieser im
Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch monatlich Geld, womit auch eine
wirtschaftliche Beziehung bestehe.
4.
4.1 Es ist
vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer angesichts des langen
Getrenntlebens seit 24. November 2015 keinen Anspruch mehr auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus seiner Ehe mit einer
niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen gestützt auf das FZA
ableiten kann. Nachfolgend sind hingegen die Rügen des Beschwerdeführers
bezüglich seines Anspruchs aus Landesrecht zu prüfen:
4.2 Unstrittig
ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau mehr als fünf Jahre
zusammengelebt und somit grundsätzlich einen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AIG hätte. Die
Vorinstanz verneint einen solchen Anspruch aber, weil der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt sei.
4.2.1
Mit seinem neuen Vorbringen, es liege aufgrund des voraussichtlichen
Anspruchs auf IV-Leistungen eine positive Prognose bezüglich der Entwicklung
seiner finanziellen Situation vor, weshalb die Voraussetzungen des
Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt
seien, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Zwar hat das
Bundesgericht kürzlich seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass
Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen nicht von vornherein jede
invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden könne, sondern grundsätzlich
als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden
in Betracht fallen können (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 f.). Gleichzeitig
hielt das Bundesgericht aber fest, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht
anders als bei den meisten Erkrankungen – kein direkter Zusammenhang bestehe
zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr seien die
Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle
Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar
ärztlich festzustellen (BGE 145 V 215 E. 6.1). Nachdem Dr. med. G am 29. Mai
2017 festhielt, dass aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer eine
hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bestehe, und kein anderes ärztliches Zeugnis
vorliegt, wonach er arbeitsunfähig ist oder war, ist auch angesichts der neuen
Rechtsprechung davon auszugehen, dass er weiterhin keinen Anspruch auf
IV-Leistungen hat. Wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neu geltend macht,
eine Erwerbstätigkeit falle aufgrund seiner Drogensucht ausser Betracht, wäre
es an ihm gewesen, diese behauptete Veränderung seiner Arbeitsfähigkeit zu
substanziieren. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und entsprechende
Bestätigungen entgegen seiner Ankündigung nicht nachgereicht. Vor diesem
Hintergrund ist weiterhin auf das ärztliche Zeugnis vom 29. Mai 2017
abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels
Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat.
4.2.2
Die Familie des Beschwerdeführers musste von der Gemeinde D zwischen März
2006 und Oktober 2015 mit insgesamt Fr. 575'748.- unterstützt werden. Ab
Januar 2016 bis August 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Gemeinde E mit Fr. 18'501.-
unterstützt und ab dem 24. August 2016 wieder von der Gemeinde D, wobei
bis zur Ausstellung der Bestätigung am 13. Oktober 2016 Fr. 4'675.-
anfielen. Gemäss Bestätigung vom 11. Dezember 2017 erhielt der
Beschwerdeführer bis zu jenem Datum weiterhin Sozialhilfeleistungen, und es ist
nicht ersichtlich, dass er sich seither von der Sozialhilfe gelöst hätte, was
sich auch aus seinem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt.
Somit wird sich der Betrag bis heute nochmals substanziell erhöht haben. Zwar relativiert
sich der mit seiner Familie bezogene Betrag insofern, als dieser die gesamte
Familie A umfasst, und damit auch die Unterstützung der beiden anderen Kinder
der Ehefrau des Beschwerdeführers miteinbezogen sein dürften (vgl. die
Bestätigung der Sozialberatung D vom 6. September 2013, wonach es sich bis
am 1. Oktober 2010 um fünf unterstützte Personen und seit 23. Juli
2012 noch um drei unterstützte Personen handle). Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit rechtfertigt sich praxisgemäss aber bereits bei einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis
drei Jahren (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00137, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00061, E. 2.2;
VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.2), wobei diese Grenze bei
sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung entsprechend
tiefer anzusetzen ist (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1).
Angesichts der erheblichen und langandauernden Sozialhilfeabhängigkeit des
Beschwerdeführers und nachdem keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen
Situation in Sicht ist, ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e
AIG ohne Weiteres erfüllt und steht somit vorbehältlich der Verhältnismässigkeitsprüfung
einer Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 43, Art. 50 lit. a
und Art. 50 lit. b AIG entgegen. Inwiefern die Sozialhilfebezüge dem
Beschwerdeführer vorwerfbar sind, wird im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen sein (siehe unten, E. 4.5).
4.3 Der
Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert ohnehin an
der fehlenden Integration des Beschwerdeführers: Zwar ist für die Bejahung
einer erfolgreichen Integration kein völlig klagloses Verhalten erforderlich.
Massgebend ist vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter
Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2).
Gemäss Rechtsprechung liegt aber keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; BGr, 10. Januar
2013, 2C_930/2012, E. 3.1; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1).
Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer zwar inzwischen bereits seit 14
Jahren in der Schweiz auf, weshalb nach neuerer Rechtsprechung die Beendigung
des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach einem Aufenthalt von mehr als
10 Jahren regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266, E. 3.9). Er hat eine Familie hier und trat strafrechtlich seit
seiner Wiedereinreise 2006 nicht mehr negativ in Erscheinung. Negativ ist
demgegenüber aufzuführen, dass es ihm während der 14 Jahre nicht gelungen ist,
wirtschaftlich selbständig zu werden, was sich nicht mit seinen
gesundheitlichen Beschwerden erklären lässt (vgl. unten, E. 4.5.1). Hinzu
kommt, dass er auch gemäss eigenen Angaben vom 12. September 2016
weiterhin Probleme mit der deutschen Sprache bekundet. Schliesslich wies er
gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. August 2016 Betreibungen und
Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 17'902.65 aus, welche – auch
wenn sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, vorwiegend Steuern betreffen –
vorliegend mitzuberücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
Integration des Beschwerdeführers trotz der langen Aufenthaltsdauer als
unterdurchschnittlich und könnte ihm auch aus diesem Grund keine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG
erteilt werden.
4.4 Was
schliesslich den Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV betrifft, so ist vorliegend
ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner inzwischen knapp
sechzehnjährigen Tochter eine enge bzw. intensive Vater-Tochter-Beziehung
besteht, da gemäss Angaben der Kindsmutter der Beschwerdeführer sein Kind
täglich besuche und oft etwas mit ihm unternehme. Hingegen verneinte die
Vorinstanz eine wirtschaftliche Beziehung, da nicht nachweislich nennenswerte
Unterhaltszahlungen geleistet worden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Fr. 50.- bis Fr. 100.- monatlich genügten für eine enge
wirtschaftliche Beziehung nicht.
4.4.1
Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Voraussetzung
der wirtschaftlich engen Beziehung nicht nur durch finanzielle
Unterhaltsleistungen, sondern auch durch Naturalleistungen erfolgen. Die
entsprechenden Anforderungen haben sich im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen
zu bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGr, 9. September
2015, 2C_1125/2014, E. 4.6). Im Gesamtzusammenhang können auch Beiträge
von bloss "symbolischer Natur" ausreichen (BGr, 24. April 2019,
2C_904/2018, E. 4.2; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.1).
Ausschlaggebend bezüglich der engen Beziehung in affektiver wie in
wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im
Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGr, 24. April 2019,
2C_904/2018, E. 4.2; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.2).
So bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einem Vater, der im
Trennungsurteil aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht zu
Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden war, aber seiner einen Tochter einige
Kurse finanzierte und überdies viel Zeit mit seinen Töchtern verbrachte, sowohl
die affektive als auch die wirtschaftliche Beziehung (BGr, 9. Dezember
2019, 2C_493/2018, E.4.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im
Trennungsurteil aufgrund seiner finanziellen Situation nicht zu
Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde, viel mehr Zeit als gemäss
Trennungsurteil festgelegt mit seiner Tochter verbringt und ihr im Rahmen
seiner Möglichkeiten monatlich etwas Geld gibt, ist entgegen dem vorinstanzlichen
Urteil auch die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter zu bejahen.
4.4.2
Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz angesichts der langdauernden und erheblichen Sozialhilfebezüge, welche
ihm zumindest teilweise vorzuwerfen sind (vgl. unten, E. 4.5.1), kein
tadelloses Verhalten attestiert werden (BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 4.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können im Zusammenhang mit dem tadellosen
Verhalten nur gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten
es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche
Delinquenz oder kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht
notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die andere
Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität
der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,
Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller
Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 3. Juni
2015, 2C_728/2014, E. 4.1).
4.5 Abschliessend
ist somit zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2
AIG, vor dem Hintergrund von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie gestützt auf Art. 96 AIG
als verhältnismässig erweist:
4.5.1
Aufseiten des öffentlichen Interesses fallen vor allem die langjährigen und
erheblichen Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers ins Gewicht, ohne dass sich
eine Ablösung abzeichnen würde. Diese vermögen grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu begründen. Dabei ist aber auch zu prüfen, inwiefern dem
Beschwerdeführer diese Bezüge vorgeworfen werden können:
4.5.1.1
Strittig ist in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers, welcher sich in der ambulanten Substitutionsbehandlung mit
Methadon bei den Suchtzentren F befindet. Die Vorinstanz stützt sich auf das
Zeugnis von Dr. med. G vom 29. Mai 2017, welcher dem Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit bescheinigte,
sowie auf die Tatsache, dass auch keine physische Arbeitsunfähigkeit
nachgewiesen sei. Dies deckt sich mit der früheren Einschätzung des
Beschwerdeführers selbst vom 19. März 2012, wonach er sich als 100 %
gesund bezeichnete. Der Beschwerdeführer wurde vom Migrationsamt am 15. Dezember
2016 aufgefordert, je einen aktuellen Arztbericht von seinem Hausarzt und von
seinem Psychiater einzureichen. Nachdem diese Berichte noch keinen Aufschluss
über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gaben, forderte das
Migrationsamt ihn am 28. April 2017 zum Einreichen ärztlicher
Bestätigungen bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit auf und fragte nach Eingang der
Entbindung vom Arztgeheimnis selbst bei den beiden Ärzten, welche die
vorgenannten Arztberichte eingereicht hatten, nach. Während der Facharzt für
Psychiatrie, G, bei dem der Beschwerdeführer seit 7. Juni 2010 in
Behandlung stand, aus psychiatrischer Sicht explizit eine hundertprozentige
Arbeitsfähigkeit bescheinigte, erklärte das Ärztliche H-Zentrum zumindest, der
Beschwerdeführer sei im April 2017 zwei Tage arbeitsunfähig gewesen,
Informationen über eine momentane Arbeitsunfähigkeit würden ihnen aber keine
vorliegen. Entsprechend durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ausgehen, wäre es doch vor diesem Hintergrund am
Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG) etwas Gegenteiliges zu belegen.
4.5.1.2
Daran vermag auch die Tatsache, dass die Sozialbehörde gemäss Bestätigungen
vom 13. Oktober 2016 und 22. November 2016 offenbar davon ausging,
der Beschwerdeführer sei "seit längerem" zu 50 % arbeitsunfähig,
nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nicht um Fachpersonen aus dem
Gesundheitsbereich. Das Verschulden ist überdies in ausländerrechtlicher
Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht (vgl.
BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der
Bewilligung kann auch dann zulässig sein, wenn der Betroffene seiner
Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen ist, denn im Rahmen
des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab. Wenn der
Beschwerdeführer aus Sicht der Sozialhilfebehörde Anspruch auf
Unterstützungsleistungen hatte, ohne erwerbstätig zu sein resp. nur im
Teilpensum erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich
der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3).
4.5.1.3
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er gemäss eigenen Angaben
vom 19. März 2012 Deutschkurse in O und P besuchte und gemäss Bestätigung
der Sozialabteilung D vom 12. April 2017 von März bis Mai 2017 an einem
weiteren Deutschkurs teilnahm. Überdies hat er seit seiner Wiedereinreise im
Jahr 2006 an zahlreichen Integrationsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt
teilgenommen (aktenkundig sind Arbeitszeugnisse/-bestätigungen für folgende: 22. Januar
2008 bis 22. Januar 2009 zu 70 % bei I; 22. März 2010 bis
mindestens 5. Juli 2011 zu 60% bei J; 22. Oktober 2012 bis 28. Februar
2013 zu 60 % bei K; 15. Juli 2013 bis 31. Oktober 2015 zu 50 %
bei der L-Gruppe; 7. März 2016 bis 31. Juli 2016 bei der Stiftung M;
1. November 2016 bis mindestens April 2017 zu 50 % bei der L-Gruppe).
Was die Zeit bis 2012 betrifft, so kann ihm der Sozialhilfebezug schliesslich
gar nicht vorgeworfen werden, nachdem das Migrationsamt anlässlich der
Verwarnung vom 9. Juli 2012 selbst bestätigte, dass der Beschwerdeführer
seiner Schadenminderungspflicht nachkomme. Es ist widersprüchlich, ihm nun für
jene Zeitperiode nachträglich vorzuwerfen, nicht genug zur Überwindung seiner
Sozialhilfeabhängigkeit unternommen zu haben.
4.5.1.4
Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass nach 2013 keinerlei
Bemühungen mehr bezüglich Stellensuche auf dem ersten Arbeitsmarkt ersichtlich
sind. Entsprechende Nachweise wurden keine erbracht. Auch das Sozialamt D hielt
2015 lediglich noch fest, dass der Beschwerdeführer seiner
Schadenminderungspflicht im Rahmen seines Einsatzes bei der L AG nachkomme, das
Stellensuchen falle ihm aufgrund der geringen Deutschkenntnisse schwer. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mit familiären
Verpflichtungen des Beschwerdeführers entschuldigen lässt, nachdem die Frau des
Beschwerdeführers, welche eine IV-Rente bezieht, keiner Erwerbstätigkeit
nachging. Angesichts dessen, dass ihr ihm Scheidungsurteil die Obhut über die
Tochter zugesprochen wurde, darf auch ohne Weiteres angenommen werden, dass sie
in der Lage war, für diese Tochter zu sorgen. Überdies ist dem Beschwerdeführer
trotz Besuchs dreier Sprachkurse vorzuwerfen, dass er sich zur Steigerung
seiner Wettbewerbsfähigkeit nicht intensiver darum bemühte, die deutsche
Sprache zu erlernen (vgl. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00197, E. 3.3.3).
4.5.1.5
Zusammenfassend ist das Selbstverschulden des Beschwerdeführers gegenüber
dem Entscheid der Vorinstanz zwar aufgrund der Feststellung in der Verwarnung
des Migrationsamtes, der Beschwerdeführer komme seiner Schadenminderungspflicht
nach, zu relativieren; angesichts der mittlerweile seit acht Jahren fehlenden
Suchbemühungen für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und der fehlenden
Bemühungen um Verbesserung seiner Deutschkenntnisse kann aber auch nicht von
einem nur geringen Selbstverschulden an der langjährigen und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden. Es liegt ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.
4.6 Dem
öffentlichen Interesse an einer Wegweisung sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dabei
auch die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die
kantonalen Migrationsbehörden in die Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar
2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1).
4.6.1
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei die medizinische Versorgung für Drogensüchtige in Algerien nicht
vorhanden bzw. der mittellose Beschwerdeführer könne sich die notwendige
Behandlung nicht leisten, und verweist auf die Reisehinweise des EDA, wonach
die medizinische Versorgung ausserhalb der grossen Städte oft ungenügend oder
prekär sei.
4.6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich
nachweislich in einer Methadonsubstitutionstherapie (act. 210 S. 505).
Die Vorinstanz stützt ihre Ausführungen zur medizinischen Situation in Algerien
zunächst auf die Stellungnahme des SEM vom 23. Oktober 2017, wonach keine
konkreten Hinweise darauf bestünden, dass die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Diese äusserst
kurz gehaltene Bestätigung ist für sich alleine wenig aussagekräftig. Darüber
hinaus bezieht sich die Vorinstanz aber auf ein Urteil des österreichischen
Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich detailliert zur medizinischen
Situation in Algerien äussert (Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts
BVwG, 10. Januar 2018, Geschäftszahl I403 1432254-2, E. 1.2, aufgerufen
unter https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.BVWGT_20180110_ I403_1432254_2_00).
Demgemäss gibt es in Algerien auch ausserhalb der besser ausgestatteten
Krankenhäuser in Algier, Oran, Annaba und Constatine staatliche medizinische
Einrichtungen, die in der Lage sind, psychische Erkrankungen zu behandeln. Zwar
seien Algerier, die nach jahrelanger Auslandsabwesenheit zurückkämen, nicht
mehr sozialversichert; die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern
stehe aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung (ausgenommen
davon sind Pflege, Verpflegung, Medikamente und schwierige medizinische
Eingriffe). Was die Situation für Drogenabhängige betrifft, gebe es in Algerien
keine Substitutionstherapie. Dies hatten bereits die Suchtzentren F am 11. November
2016 gestützt auf den "Länderindex Weltweite Reisebestimmungen für
Substitutionspatienten" ausgeführt. Das Fehlen einer solchen respektive der
Umstand der Substanzabhängigkeit allein führt aber gemäss Rechtsprechung noch
nicht zur Unzumutbarkeit einer Wegweisung aus medizinischen Gründen, da es in
der Verantwortung des Betroffenen liege, sich im Heimatstaat einem
Drogenentzugsprogramm zu unterziehen (BVGr, 3. November 2017, E-7502/2016,
E. 6.2.3). Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Urteil, welches sich
wiederum auf einen im Rahmen eines Programmes des Europarates erstellten
Berichtes von 2014 stützt, sind in Algerien zahlreiche Einrichtungen zur
Behandlung von Drogenabhängigkeit verfügbar, wobei es in allen Krankenhäusern
eine erste Anlaufstelle gebe (BVwG, 10. Januar 2018, [siehe oben], E. 1.2
S. 6 und E. 3.2 S. 11). Vor diesem Hintergrund vermag der
Hinweis des Beschwerdeführers auf die Reisehinweise des EDA nichts an der
Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, wonach seine Suchterkrankung auch in
Algerien behandelt werden könne.
4.6.3
Was die weiteren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so
hält er sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf. Er führte hier mit seiner
(inzwischen getrennten) Ehefrau, deren beiden Kindern sowie der gemeinsamen
Tochter während neun Jahren ein gemeinsames Familienleben und nimmt auch seit
der Trennung eine aktive Rolle im Leben seiner Tochter ein, sieht sie fast
täglich und unterstützt sie. Angesichts der finanziellen Lage der Familie kämen
regelmässige gegenseitige Besuche zwischen Tochter und Vater im Fall einer
Rückkehr nach Algerien wohl nur sporadisch infrage, weshalb der Kontakt in
erster Linie über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden
müsste. Zwar dürfte die knapp 16-jährige Tochter je länger je mehr ihrer
eigenen Wege gehen; nichtsdestotrotz haben angesichts der gelebten Beziehung
sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tochter ein gewichtiges Interesse an
seinem Verbleib in der Schweiz. Darüber hinaus sind aber keine besonderen
Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich: Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar bei einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass
die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Letzteres ist vorliegend der Fall, korreliert doch
abgesehen von den familiären Bindungen der Integrationsgrad des
Beschwerdeführers weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher Hinsicht mit
seiner langen Aufenthaltsdauer hier. Was die Beziehung zu seinem Heimatland betrifft,
so lebte der Beschwerdeführer bis 2001, mithin bis zu seinem 32. Lebensjahr, in
Algerien, wo er die Schule besuchte, eine Ausbildung zum Schuhmacher
absolvierte und nach Ausübung dieser Tätigkeit in einer Tabakfabrik arbeitete.
Nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz kehrte er von 2004 bis im Januar 2006
erneut dorthin zurück; er dürfte mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache
des Landes nach wie vor vertraut sein. Überdies leben noch sein Vater und zwei
Geschwister in Algerien, welche dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer bei einer
Wiedereingliederung und beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich
sein könnten. Aus der schlechten Situation am Arbeitsmarkt in Algerien ergibt
sich noch keine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers, sind doch
alle Algerierinnen und Algerier davon gleichermassen betroffen (VGr, 15. Januar
2015, VB.2014.00597, E. 6.2).
4.7 Insgesamt
vermögen damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter
das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht aufzuwiegen. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist
sich nicht als rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).
5.3 Der
Beschwerdeführer, der Sozialhilfe bezieht, ist offensichtlich mittellos und
damit nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht
als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer scheint nicht in der
Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher
zu entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4 Rechtsanwalt
B hat auf telefonische Nachfrage vom 6. April 2020 keine Honorarnote
eingereicht, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen
festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Der notwendige
Zeitaufwand bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Falls (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Das Verfahren ist von
grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer und der Sachverhalt ist aufgrund der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers von gewisser Komplexität;
darüber hinaus erweist sich der Fall nicht als übermässig schwierig oder
aufwändig. Somit erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …