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Entscheid

VB.2019.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00601

26. Mai 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21781)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00601

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. März 2017 setzte der

Gemeinderat der Stadt D das Projekt für die Sanierung der F-Strasse,

Abschnitt G- bis H-Strasse, fest.

Erwägungen

II.

Am 5. April 2017 erhoben A und B Rekurs beim

Bezirksrat G gegen den Beschluss des Gemeinderats. Sie beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat G überwies den Rekurs

zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht, soweit es die Projektfestsetzung

betraf.

Mit Entscheid vom 24. Juli 2019 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

A. Am 16. September

2019.

reichten A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein, mit den

Anträgen, der Entscheid des Baurekursgerichts und der Beschluss des Stadtrats D

betreffend Sanierung und Umgestaltung sowie Erneuerung der Kanalisationsanlagen

F-Strasse, Abschnitt G-Strasse bis H-Strasse vom 2. März 2017 seien

aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners.

B. Das

Baurekursgericht und der Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der

Beschwerde. Die Parteien liessen sich am 21. Oktober 2019 sowie 1. November

2019.

je noch einmal vernehmen und hielten dabei an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Als Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse

02.

in D, welche an die F-Strasse angrenzt und auf welchem bauliche

Massnahmen vorgesehen sind, sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde

legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Strassenprojekt untersteht

in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan den Anforderungen des

Raumplanungsgesetzes (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2). Gemäss

§ 20 Abs. 1 VRG überprüft das Baurekursgericht als Rekursinstanz alle

Mängel, insbesondere auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der

Anordnungen (lit. c). Folglich kommt ihm von Gesetzes wegen umfassende

Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

22.

Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung

verschafft wird, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens

eine Rechtsmittelinstanz verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht

aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die

Zweckmässigkeit kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (vgl. Art. 2

Abs. 3 RPG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die

Rechtsmittelbehörde damit nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen

Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene

ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren (VGr, 29. November

2018, VB.2018.00374 E. 2 m. H.).

Demgegenüber ist das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle

einschliesslich Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht im

Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der

übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr

planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (VGr, 13. Februar

2014, VB.2013.00319, E. 4, m. H).

3.

3.1

Gemeindestrassen

werden von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ projektiert (§ 12

Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]). Die

Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer

Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu

unterbreiten; bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf

verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 StrG).

3.2

Die

Projekte werden vom Gemeinderat (Exekutive) festgesetzt (§ 15 Abs. 2 StrG). Sie sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen

und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekannt zu machen

(§ 16 StrG). Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache

erhoben werden (§ 17 Abs. 1 StrG). Die Legitimation bestimmt sich

nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden (Abs. 2).

Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren

verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im

Enteignungsverfahren zulässig (Abs. 5).

4.

4.1

Das

strittige Projekt beinhaltet die Sanierung der F-Strasse mit Belagserneuerung

inklusive Randabschlüsse und Fundationsschichten im gesamten Strassenzug und

die Umgestaltung des Strassenraums auf einer Länge von ca. 1'000 m. Die

Breite der Kernfahrbahn beträgt in der Regel 4,5 m. Sodann sind

beidseitige Radstreifen mit einer Mindestbreite von 1,25 m projektiert

sowie ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von 2 m. Auf einer Länge von ca.

90.

m sind die Kernfahrbahnbreite und die Gehwegbreite auf 4,2 m bzw.

1,8 m reduziert. Alle Einmündungen in die F-Strasse (J-Strasse, K-Strasse

und L-Strasse) werden zur Verkehrsberuhigung sowie zur Sicherheit der

Fussgänger als Gehwegüberfahrten mit abgesenktem Randstein ausgebildet.

Schliesslich sollen zur Geschwindigkeitsreduktion bzw. zur Erhöhung der

Verkehrssicherheit im Bereich der Liegenschaften F-Strasse Nrn. 03, 04 und

05.

sowie bei der Bushaltestelle M vier Belagsrampen erstellt werden.

4.2

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es handle sich bei der geplanten

Sanierung entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners

nicht um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung gemäss § 13 Abs. 1 StrG, bei welchem auf die Mitwirkung der Bevölkerung habe verzichtet werden

können.

Die Vorinstanz

hält angesichts des Projektperimeters und der Baukosten fest, dass das Projekt

für die Stadt D durchaus von Bedeutung sein dürfte, erwog jedoch, bei der

Beantwortung der Frage, ob ein Projekt bedeutsam oder untergeordnet im Sinn von

§ 13 Abs. 1 StrG sei, sei zu beachten, dass das Projekt in erster

Linie der Instandsetzung einer bestehenden Strasse diene, wodurch das

baupflichtige Gemeinwesen seiner Pflicht zum Strassenunterhalt nach §§ 25 ff.

StrG nachkomme. Im Gegensatz zur Projektierung von Strassen sehe das

Strassengesetz bei deren Unterhalt und Betrieb nicht vor, dass Bauvorhaben der

Bevölkerung zur umfassenden Stellungnahme unterbreitet würden.

4.3

Das Strassengesetz unterscheidet zwischen "Strassenbau"

(§§ 6 bis 24) und "Unterhalt und Betrieb" (§ 25 bis 27).

Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung

von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die

Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen (§ 25 Abs. 2 StrG).

Der Strassenbau betrifft demgegenüber die Erstellung und den Ausbau der

Strassen (§ 6 Abs. 1 StrG). Von der Baupflicht ist auch ein

allenfalls notwendiger Ausbau der Strassen umfasst (vgl. BGer,

30.

September 1987, ZBl 89/1988, 447 ff., 451 f., auch zum

Folgenden). Die Grenze zwischen Strassenbau und Strassenunterhalt ist unter

Beurteilung der Umstände im konkreten Einzelfall zu ziehen. Es ist dabei von

Bedeutung, ob mit dem Projekt bloss eine Instandhaltung oder eine Ausbesserung

von Schäden bzw. die Erhaltung der Vermögenssubstanz bezweckt wird oder eine

umfassende Erneuerung der bestehenden Strasse.

Dass der Gemeinderat davon

ausging, es handle sich beim zu realisierenden Projekt um Strassenbau und nicht

bloss um Unterhalt der Strasse, zeigt sich schon daran, dass er mit Bezug auf

die Projektfestsetzung die Vorgaben von § 15 ff. StrG einhielt und

lediglich im Projektbearbeitungs- bzw. Entwurfsverfahren gemäss § 12 f.

StrG auf die Mitwirkung der Bevölkerung verzichtete. Sodann umfasst das Projekt

nach dem Wortlaut des Beschlusses des Stadtrats neben der Sanierung auch die

Umgestaltung des Strassenraums einschliesslich Landerwerb, teilweise

Strassenverbreiterung, Belagsrampen, Gehwegüberfahrten sowie eine

Verkehrsinsel. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend nur

der Unterhalt der Strasse gemäss §§ 25 ff. StrG bezweckt ist, sondern

dass es sich um Strassenbau nach §§ 6 ff. StrG handelt.

4.4

Innerhalb des Strassenbaus ist zu unterscheiden

zwischen der Projektierung bzw. Projektbearbeitung (§ 12 f. StrG) und

dem Projektfestsetzungsverfahren (§ 15 ff. StrG). Im Verfahren der

Projektfestsetzung wurde das Projekt vom 18. März 2016 bis zum 18. April

2016.

öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist erhoben die

Beschwerdeführenden Einsprache, welche bei der Projektfestsetzung gemäss Liste

der Einsprachen behandelt wurde. Insofern wurde das gemäss Strassengesetz

vorgesehene Verfahren eingehalten. Für die Projektbearbeitung bzw. das

Entwurfsstadium verzichtete der Stadtrat hingegen auf die gemäss § 13 Abs. 1 StrG vorgesehene Mitwirkung der Bevölkerung.

4.5

Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen die mit

Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen

in geeigneter Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinn dieser Bestimmung

bedeutet, dass eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht

werden können und die planenden Behörden sich damit materiell

auseinandersetzen, ohne dass jedoch ein Anspruch auf individuelle Beantwortung

jeder Mitwirkungseingabe bestünde. Dieser bundesrechtliche Anspruch auf

Mitwirkung ist nicht formeller Natur. Für untergeordnete Planänderungen kann

der kantonale Gesetzgeber daher von einer Mitwirkung absehen (vgl. VGr,

23.

Juni 2005, VB.2004.00533, E. 3.1; VGr, 15. September 2005,

VB.2005.00030, E. 4.4).

Durch die Informations- und

Mitwirkungsrechte der Bevölkerung wird eine breite Interessenabwägung

ermöglicht, die demokratische Legitimation der Planung erhöht und die

Durchsetzung von Planungsentscheiden verbessert (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Raumplanungsgesetz, Bern 2006, § 4 N. 1). Sodann sollen sie eine

wichtige Grundlage für einen sachgerechten Planungsentscheid bilden und zu

einer qualitativ guten Planung beitragen, weshalb sie in einem Zeitpunkt

durchgeführt werden müssen, in welchem die Interessenabwägung noch offen ist

(BGE 135 II 286 E. 4.2.3). Das Mitwirkungsrecht richtet sich nicht nur an

direkt betroffene bzw. rechtsmittellegitimierte Personen oder bestimmte

Interessengemeinschaften, sondern an die gesamte Bevölkerung. Planungen, welche

in Verletzung der Mitwirkungsrechte zustande gekommen sind, können im

Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden (Waldmann/Hänni, § 4 N. 14).

4.6

Mit Bezug auf die vorgenommenen baulichen Massnahmen

kann nicht von einem Projekt von untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden:

Als Ziele des Projekts wurden die Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle

Verkehrsteilnehmer, die Verbesserung des Verkehrsflusses, die Entflechtung von

Verkehrsarten, die Erhöhung der Kapazität/Vermeidung von Rückstaus und die

Verbesserung der Situation bei zahlreichen

Linksabbiege-Beziehungen/Querbeziehungen genannt. Bereits diese Zielsetzungen

gehen weit über eine blosse Sanierung der Strasse hinaus und zeigen, dass durch

das Projekt nicht nur der Bestand der Strasse verändert wird, sondern dass auch

Auswirkungen auf den umliegenden Verkehr zu erwarten sind. Sodann wird die

Strasse teilweise verbreitert, als Kernfahrbahn umgestaltet, und es sollen

seitlich markierte Radstreifen, Rampen und vier Fussgängerschutzinseln

realisiert werden.

Der Erwägung der Vorinstanz,

wonach die Umgestaltung der Strasse sämtlichen gesetzlichen Vorgaben und

Normalien entsprechen müsse, weshalb davon auszugehen sei, dass dabei kaum ein

Spielraum für Einwendungen aus der Bevölkerung bestehe, ist zunächst

entgegenzuhalten, dass die Mitwirkung der Bevölkerung im Entwurfsstadium nicht

lediglich darauf hinzielt, Einwendungen aus der Bevölkerung zu bearbeiten,

sondern vorab darauf, die Bevölkerung im Rahmen einer umfassenden

Interessenabwägung am Entwurf des Projekts teilnehmen zu lassen und ihr die

Möglichkeit zu geben, sich vorgängig zu informieren. Zudem ist im technischen

Bericht unter Ziff. 1.1 festgehalten, dass zur Erhöhung der

Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fussgänger insgesamt sieben verschiedene

Varianten der Umgestaltung des Strassenraums mit Bezug auf bauliche Einengungen

sowie die Anordnung von mehreren "Berliner Kissen" oder Anrampungen

untersucht worden seien. Infolgedessen bestand für die grundsätzliche

Stossrichtung des Projektentwurfs durchaus ein Spielraum, auch wenn in der

Ausführung verschiedene Richtlinien und Bauvorschriften zu beachten sind.

Gerade auf die Mitsprache in diesem ersten Planungsstadium bzw. bei der

Evaluation von Varianten zielt die Mitwirkung der Bevölkerung bei der

Ausarbeitung des Projekts gemäss § 13 Abs. 1 StrG ab.

Dass die Mitwirkung der

Bevölkerung zunächst auch vom Stadtrat in seine Planung einbezogen wurde,

ergibt sich daraus, dass im technischen Bericht unter Ziff. 4.5 "Mitwirkung

der Bevölkerung" immerhin festgehalten wurde, dass zum

Informationsaustausch "mehrere Informationssitzungen mit den verschiedenen

Interessengemeinschaften" stattgefunden hätten. Es wurde jedoch vom

Beschwerdegegner nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass wie

gemäss § 13 Abs. 1 StrG vorgesehen die gesamte Bevölkerung anlässlich

einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage einbezogen worden

wäre.

Es ist sodann nicht

ersichtlich, dass der Begriff der untergeordneten Bedeutung für die

Projektbearbeitung im Sinn von § 13 Abs. 1 StrG anders zu beurteilen

wäre als derjenige von § 17 Abs. 5 StrG für die Projektfestsetzung.

Im Zusammenhang mit Letzterer mass das Gemeinwesen dem Projekt offensichtlich

nicht in einem Sinn untergeordnete Bedeutung zu, dass das Einspracheverfahren

aus seiner Sicht hätte unterbleiben können. Es ist daher nicht nachvollziehbar,

dass dies im Zusammenhang mit der Projektbearbeitung gemäss § 13 Abs. 1 StrG anders beurteilt wurde.

4.7

Wenn der Beschwerdegegner festhält, die Beschwerdeführenden

hätten die Möglichkeit gehabt, sich ins Verfahren einzubringen, Einsprachen

einzureichen und Rechtsmittel zu ergreifen, so trifft dies zu, jedoch

beschränkt sich die Möglichkeit der Einflussnahme im Einspracheverfahren gemäss

§ 15 ff. StrG auf rekurs- bzw. beschwerdelegitimierte Personen. Dies

vermag nichts daran zu ändern, dass das Mitwirkungsverfahren für die gesamte –

auch die nicht direkt legitimierte – Bevölkerung gemäss § 13 Abs. 1 StrG unterblieben ist.

Da nur einsprachelegitimierte

Personen ein Rechtsmittel ergreifen können, während die übrige Bevölkerung die

fehlende Mitwirkung nicht rügen kann (vgl. VGr, 19. Februar 2015,

VB.2014.00539 E. 3.5.3), muss die Rüge der fehlenden Mitwirkung der

Bevölkerung von Rechtsmittellegitimierten vorgebracht werden können (so auch

Ruedi Muggli, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

Zürich 2020, Art. 4 N. 19; Waldmann/Hänni, Art. 4 N. 14),

ansonsten sie gar nicht erhoben werden könnte. Zudem bezieht sich die Rüge der

fehlenden Mitwirkung nicht bloss auf konkrete, ein bestimmtes Grundstück

betreffende Einwendungen, sondern auf die umfassende Interessenabwägung in

einem Stadium vor der Planfestsetzung. Somit ändert die Tatsache, dass die

Beschwerdeführenden als rechtsmittellegitimierte Parteien ihre eigenen Anliegen

im Verfahren einbringen konnten, nichts daran, dass sie berechtigt sind zu

rügen, die Mitwirkung der Bevölkerung sei zu Unrecht unterblieben.

Die Beschwerde ist damit

gutzuheissen, Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der Stadt D

betreffend Projektfestsetzung ist aufzuheben und die Sache ist an sie

zurückzuweisen, um vor der Projektfestsetzung die Mitwirkung der Bevölkerung zu

gewährleisten.

5.

5.1

Somit erübrigt sich grundsätzlich die Beurteilung der

weiteren Einwände der Beschwerdeführenden. Immerhin ist festzuhalten, dass den

Beschwerdeführenden nicht zu folgen ist, soweit sie geltend machen, es hätte

nach dem Einspracheverfahren eine erneute Planauflage und ein zweites

Einspracheverfahren durchgeführt werden müssen. Es entspricht der Natur des

Einspracheverfahrens, dass in dessen Folge Planänderungen vorgenommen werden

können, was nicht dazu führt, dass die Pläne daraufhin nochmals aufzulegen

sind, zumal die direkt Betroffenen zusätzlich die Möglichkeit haben, ein

Rechtsmittel gegen die Planfestsetzung zu ergreifen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.3).

Die auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden geplanten Arbeiten ergeben sich

aus dem Situationsplan Strassenbau und Werkleitung, zudem wurde den

Beschwerdeführenden verbindlich zugesichert, dass auf ihrem Grundstück kein

Schacht erstellt werde und keine baulichen Vorrichtungen erstellt würden.

5.2

Die

Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der Projektperimeter sei nicht

zweckmässig festgelegt worden und der geplante Fussgängerübergang und der

Fahrradweg im Bereich "N" seien nicht verkehrssicher sowie nicht

richtplankonform.

5.3

§ 14 StrG

enthält Projektierungsgrundsätze. Danach sind Strassen entsprechend ihrer

Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen

Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen

sind angemessen zu berücksichtigen.

Der kommunalen Behörde kommt ein erhebliches Planungsermessen

zu und ein Eingreifen der Rekursinstanz ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich

die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig

erweist, sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung

widerspricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 Rz. 77, vgl. auch E. 2).

Es kann hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), wonach der Rekursgegner glaubhaft gemacht hat, dass

die Sanierung im von den Beschwerdeführenden angeführten Bereich nicht

dringlich gewesen sei und dafür zudem Landabtretungen nötig wären, was das

Verfahren aufwendiger und zeitintensiver gestalten werde. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden ist es für die Beurteilung der richtigen

Ermessensausübung der Planungsbehörde nicht notwendig, dass diese glaubhaft

macht, dass sie sich um einen Landerwerb bemüht habe; vielmehr liegt der

Entscheid betreffend den Sanierungsperimeter im Ermessen der Planungsbehörde

und bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt

worden wäre. Gleiches gilt für die Verkehrssicherheit des Fussgängerübergangs

"N". Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die

geplanten Massnahmen den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügen und

überdies richtplankonform und damit zumindest vertretbar sind.

6.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ebenso hat dieser die

Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2; BGE 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn die Rückweisung einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben. Ziffer 1 des Beschlusses des

Beschwerdegegners vom 2. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an den

Beschwerdegegner im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.

2.

Die Rekurskosten in der Höhe von

insgesamt Fr. 6'170.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen

Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'130.-- Total

der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zusammen

eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- pro Person (insgesamt

Fr. 4'000.- inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …