VB.2019.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00601
26. Mai 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21781)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00601
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. März 2017 setzte der
Gemeinderat der Stadt D das Projekt für die Sanierung der F-Strasse,
Abschnitt G- bis H-Strasse, fest.
Erwägungen
II.
Am 5. April 2017 erhoben A und B Rekurs beim
Bezirksrat G gegen den Beschluss des Gemeinderats. Sie beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Bezirksrat G überwies den Rekurs
zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht, soweit es die Projektfestsetzung
betraf.
Mit Entscheid vom 24. Juli 2019 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
A. Am 16. September
2019.
reichten A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein, mit den
Anträgen, der Entscheid des Baurekursgerichts und der Beschluss des Stadtrats D
betreffend Sanierung und Umgestaltung sowie Erneuerung der Kanalisationsanlagen
F-Strasse, Abschnitt G-Strasse bis H-Strasse vom 2. März 2017 seien
aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners.
B. Das
Baurekursgericht und der Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der
Beschwerde. Die Parteien liessen sich am 21. Oktober 2019 sowie 1. November
2019.
je noch einmal vernehmen und hielten dabei an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Als Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse
02.
in D, welche an die F-Strasse angrenzt und auf welchem bauliche
Massnahmen vorgesehen sind, sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde
legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Strassenprojekt untersteht
in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan den Anforderungen des
Raumplanungsgesetzes (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2). Gemäss
§ 20 Abs. 1 VRG überprüft das Baurekursgericht als Rekursinstanz alle
Mängel, insbesondere auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der
Anordnungen (lit. c). Folglich kommt ihm von Gesetzes wegen umfassende
Kognition zu, womit Art. 33 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
22.
Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung
verschafft wird, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens
eine Rechtsmittelinstanz verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht
aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die
Zweckmässigkeit kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (vgl. Art. 2
Abs. 3 RPG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die
Rechtsmittelbehörde damit nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen
Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene
ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren (VGr, 29. November
2018, VB.2018.00374 E. 2 m. H.).
Demgegenüber ist das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle
einschliesslich Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht im
Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der
übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr
planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (VGr, 13. Februar
2014, VB.2013.00319, E. 4, m. H).
3.
3.1
Gemeindestrassen
werden von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ projektiert (§ 12
Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]). Die
Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer
Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu
unterbreiten; bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf
verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 StrG).
3.2
Die
Projekte werden vom Gemeinderat (Exekutive) festgesetzt (§ 15 Abs. 2 StrG). Sie sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen
und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekannt zu machen
(§ 16 StrG). Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache
erhoben werden (§ 17 Abs. 1 StrG). Die Legitimation bestimmt sich
nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden (Abs. 2).
Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren
verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im
Enteignungsverfahren zulässig (Abs. 5).
4.
4.1
Das
strittige Projekt beinhaltet die Sanierung der F-Strasse mit Belagserneuerung
inklusive Randabschlüsse und Fundationsschichten im gesamten Strassenzug und
die Umgestaltung des Strassenraums auf einer Länge von ca. 1'000 m. Die
Breite der Kernfahrbahn beträgt in der Regel 4,5 m. Sodann sind
beidseitige Radstreifen mit einer Mindestbreite von 1,25 m projektiert
sowie ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von 2 m. Auf einer Länge von ca.
90.
m sind die Kernfahrbahnbreite und die Gehwegbreite auf 4,2 m bzw.
1,8 m reduziert. Alle Einmündungen in die F-Strasse (J-Strasse, K-Strasse
und L-Strasse) werden zur Verkehrsberuhigung sowie zur Sicherheit der
Fussgänger als Gehwegüberfahrten mit abgesenktem Randstein ausgebildet.
Schliesslich sollen zur Geschwindigkeitsreduktion bzw. zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit im Bereich der Liegenschaften F-Strasse Nrn. 03, 04 und
05.
sowie bei der Bushaltestelle M vier Belagsrampen erstellt werden.
4.2
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, es handle sich bei der geplanten
Sanierung entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners
nicht um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung gemäss § 13 Abs. 1 StrG, bei welchem auf die Mitwirkung der Bevölkerung habe verzichtet werden
können.
Die Vorinstanz
hält angesichts des Projektperimeters und der Baukosten fest, dass das Projekt
für die Stadt D durchaus von Bedeutung sein dürfte, erwog jedoch, bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Projekt bedeutsam oder untergeordnet im Sinn von
§ 13 Abs. 1 StrG sei, sei zu beachten, dass das Projekt in erster
Linie der Instandsetzung einer bestehenden Strasse diene, wodurch das
baupflichtige Gemeinwesen seiner Pflicht zum Strassenunterhalt nach §§ 25 ff.
StrG nachkomme. Im Gegensatz zur Projektierung von Strassen sehe das
Strassengesetz bei deren Unterhalt und Betrieb nicht vor, dass Bauvorhaben der
Bevölkerung zur umfassenden Stellungnahme unterbreitet würden.
4.3
Das Strassengesetz unterscheidet zwischen "Strassenbau"
(§§ 6 bis 24) und "Unterhalt und Betrieb" (§ 25 bis 27).
Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung
von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die
Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen (§ 25 Abs. 2 StrG).
Der Strassenbau betrifft demgegenüber die Erstellung und den Ausbau der
Strassen (§ 6 Abs. 1 StrG). Von der Baupflicht ist auch ein
allenfalls notwendiger Ausbau der Strassen umfasst (vgl. BGer,
30.
September 1987, ZBl 89/1988, 447 ff., 451 f., auch zum
Folgenden). Die Grenze zwischen Strassenbau und Strassenunterhalt ist unter
Beurteilung der Umstände im konkreten Einzelfall zu ziehen. Es ist dabei von
Bedeutung, ob mit dem Projekt bloss eine Instandhaltung oder eine Ausbesserung
von Schäden bzw. die Erhaltung der Vermögenssubstanz bezweckt wird oder eine
umfassende Erneuerung der bestehenden Strasse.
Dass der Gemeinderat davon
ausging, es handle sich beim zu realisierenden Projekt um Strassenbau und nicht
bloss um Unterhalt der Strasse, zeigt sich schon daran, dass er mit Bezug auf
die Projektfestsetzung die Vorgaben von § 15 ff. StrG einhielt und
lediglich im Projektbearbeitungs- bzw. Entwurfsverfahren gemäss § 12 f.
StrG auf die Mitwirkung der Bevölkerung verzichtete. Sodann umfasst das Projekt
nach dem Wortlaut des Beschlusses des Stadtrats neben der Sanierung auch die
Umgestaltung des Strassenraums einschliesslich Landerwerb, teilweise
Strassenverbreiterung, Belagsrampen, Gehwegüberfahrten sowie eine
Verkehrsinsel. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend nur
der Unterhalt der Strasse gemäss §§ 25 ff. StrG bezweckt ist, sondern
dass es sich um Strassenbau nach §§ 6 ff. StrG handelt.
4.4
Innerhalb des Strassenbaus ist zu unterscheiden
zwischen der Projektierung bzw. Projektbearbeitung (§ 12 f. StrG) und
dem Projektfestsetzungsverfahren (§ 15 ff. StrG). Im Verfahren der
Projektfestsetzung wurde das Projekt vom 18. März 2016 bis zum 18. April
2016.
öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist erhoben die
Beschwerdeführenden Einsprache, welche bei der Projektfestsetzung gemäss Liste
der Einsprachen behandelt wurde. Insofern wurde das gemäss Strassengesetz
vorgesehene Verfahren eingehalten. Für die Projektbearbeitung bzw. das
Entwurfsstadium verzichtete der Stadtrat hingegen auf die gemäss § 13 Abs. 1 StrG vorgesehene Mitwirkung der Bevölkerung.
4.5
Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen die mit
Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen
in geeigneter Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinn dieser Bestimmung
bedeutet, dass eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht
werden können und die planenden Behörden sich damit materiell
auseinandersetzen, ohne dass jedoch ein Anspruch auf individuelle Beantwortung
jeder Mitwirkungseingabe bestünde. Dieser bundesrechtliche Anspruch auf
Mitwirkung ist nicht formeller Natur. Für untergeordnete Planänderungen kann
der kantonale Gesetzgeber daher von einer Mitwirkung absehen (vgl. VGr,
23.
Juni 2005, VB.2004.00533, E. 3.1; VGr, 15. September 2005,
VB.2005.00030, E. 4.4).
Durch die Informations- und
Mitwirkungsrechte der Bevölkerung wird eine breite Interessenabwägung
ermöglicht, die demokratische Legitimation der Planung erhöht und die
Durchsetzung von Planungsentscheiden verbessert (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, § 4 N. 1). Sodann sollen sie eine
wichtige Grundlage für einen sachgerechten Planungsentscheid bilden und zu
einer qualitativ guten Planung beitragen, weshalb sie in einem Zeitpunkt
durchgeführt werden müssen, in welchem die Interessenabwägung noch offen ist
(BGE 135 II 286 E. 4.2.3). Das Mitwirkungsrecht richtet sich nicht nur an
direkt betroffene bzw. rechtsmittellegitimierte Personen oder bestimmte
Interessengemeinschaften, sondern an die gesamte Bevölkerung. Planungen, welche
in Verletzung der Mitwirkungsrechte zustande gekommen sind, können im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden (Waldmann/Hänni, § 4 N. 14).
4.6
Mit Bezug auf die vorgenommenen baulichen Massnahmen
kann nicht von einem Projekt von untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden:
Als Ziele des Projekts wurden die Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmer, die Verbesserung des Verkehrsflusses, die Entflechtung von
Verkehrsarten, die Erhöhung der Kapazität/Vermeidung von Rückstaus und die
Verbesserung der Situation bei zahlreichen
Linksabbiege-Beziehungen/Querbeziehungen genannt. Bereits diese Zielsetzungen
gehen weit über eine blosse Sanierung der Strasse hinaus und zeigen, dass durch
das Projekt nicht nur der Bestand der Strasse verändert wird, sondern dass auch
Auswirkungen auf den umliegenden Verkehr zu erwarten sind. Sodann wird die
Strasse teilweise verbreitert, als Kernfahrbahn umgestaltet, und es sollen
seitlich markierte Radstreifen, Rampen und vier Fussgängerschutzinseln
realisiert werden.
Der Erwägung der Vorinstanz,
wonach die Umgestaltung der Strasse sämtlichen gesetzlichen Vorgaben und
Normalien entsprechen müsse, weshalb davon auszugehen sei, dass dabei kaum ein
Spielraum für Einwendungen aus der Bevölkerung bestehe, ist zunächst
entgegenzuhalten, dass die Mitwirkung der Bevölkerung im Entwurfsstadium nicht
lediglich darauf hinzielt, Einwendungen aus der Bevölkerung zu bearbeiten,
sondern vorab darauf, die Bevölkerung im Rahmen einer umfassenden
Interessenabwägung am Entwurf des Projekts teilnehmen zu lassen und ihr die
Möglichkeit zu geben, sich vorgängig zu informieren. Zudem ist im technischen
Bericht unter Ziff. 1.1 festgehalten, dass zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fussgänger insgesamt sieben verschiedene
Varianten der Umgestaltung des Strassenraums mit Bezug auf bauliche Einengungen
sowie die Anordnung von mehreren "Berliner Kissen" oder Anrampungen
untersucht worden seien. Infolgedessen bestand für die grundsätzliche
Stossrichtung des Projektentwurfs durchaus ein Spielraum, auch wenn in der
Ausführung verschiedene Richtlinien und Bauvorschriften zu beachten sind.
Gerade auf die Mitsprache in diesem ersten Planungsstadium bzw. bei der
Evaluation von Varianten zielt die Mitwirkung der Bevölkerung bei der
Ausarbeitung des Projekts gemäss § 13 Abs. 1 StrG ab.
Dass die Mitwirkung der
Bevölkerung zunächst auch vom Stadtrat in seine Planung einbezogen wurde,
ergibt sich daraus, dass im technischen Bericht unter Ziff. 4.5 "Mitwirkung
der Bevölkerung" immerhin festgehalten wurde, dass zum
Informationsaustausch "mehrere Informationssitzungen mit den verschiedenen
Interessengemeinschaften" stattgefunden hätten. Es wurde jedoch vom
Beschwerdegegner nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass wie
gemäss § 13 Abs. 1 StrG vorgesehen die gesamte Bevölkerung anlässlich
einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage einbezogen worden
wäre.
Es ist sodann nicht
ersichtlich, dass der Begriff der untergeordneten Bedeutung für die
Projektbearbeitung im Sinn von § 13 Abs. 1 StrG anders zu beurteilen
wäre als derjenige von § 17 Abs. 5 StrG für die Projektfestsetzung.
Im Zusammenhang mit Letzterer mass das Gemeinwesen dem Projekt offensichtlich
nicht in einem Sinn untergeordnete Bedeutung zu, dass das Einspracheverfahren
aus seiner Sicht hätte unterbleiben können. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
dass dies im Zusammenhang mit der Projektbearbeitung gemäss § 13 Abs. 1 StrG anders beurteilt wurde.
4.7
Wenn der Beschwerdegegner festhält, die Beschwerdeführenden
hätten die Möglichkeit gehabt, sich ins Verfahren einzubringen, Einsprachen
einzureichen und Rechtsmittel zu ergreifen, so trifft dies zu, jedoch
beschränkt sich die Möglichkeit der Einflussnahme im Einspracheverfahren gemäss
§ 15 ff. StrG auf rekurs- bzw. beschwerdelegitimierte Personen. Dies
vermag nichts daran zu ändern, dass das Mitwirkungsverfahren für die gesamte –
auch die nicht direkt legitimierte – Bevölkerung gemäss § 13 Abs. 1 StrG unterblieben ist.
Da nur einsprachelegitimierte
Personen ein Rechtsmittel ergreifen können, während die übrige Bevölkerung die
fehlende Mitwirkung nicht rügen kann (vgl. VGr, 19. Februar 2015,
VB.2014.00539 E. 3.5.3), muss die Rüge der fehlenden Mitwirkung der
Bevölkerung von Rechtsmittellegitimierten vorgebracht werden können (so auch
Ruedi Muggli, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,
Zürich 2020, Art. 4 N. 19; Waldmann/Hänni, Art. 4 N. 14),
ansonsten sie gar nicht erhoben werden könnte. Zudem bezieht sich die Rüge der
fehlenden Mitwirkung nicht bloss auf konkrete, ein bestimmtes Grundstück
betreffende Einwendungen, sondern auf die umfassende Interessenabwägung in
einem Stadium vor der Planfestsetzung. Somit ändert die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden als rechtsmittellegitimierte Parteien ihre eigenen Anliegen
im Verfahren einbringen konnten, nichts daran, dass sie berechtigt sind zu
rügen, die Mitwirkung der Bevölkerung sei zu Unrecht unterblieben.
Die Beschwerde ist damit
gutzuheissen, Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der Stadt D
betreffend Projektfestsetzung ist aufzuheben und die Sache ist an sie
zurückzuweisen, um vor der Projektfestsetzung die Mitwirkung der Bevölkerung zu
gewährleisten.
5.
5.1
Somit erübrigt sich grundsätzlich die Beurteilung der
weiteren Einwände der Beschwerdeführenden. Immerhin ist festzuhalten, dass den
Beschwerdeführenden nicht zu folgen ist, soweit sie geltend machen, es hätte
nach dem Einspracheverfahren eine erneute Planauflage und ein zweites
Einspracheverfahren durchgeführt werden müssen. Es entspricht der Natur des
Einspracheverfahrens, dass in dessen Folge Planänderungen vorgenommen werden
können, was nicht dazu führt, dass die Pläne daraufhin nochmals aufzulegen
sind, zumal die direkt Betroffenen zusätzlich die Möglichkeit haben, ein
Rechtsmittel gegen die Planfestsetzung zu ergreifen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.3).
Die auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden geplanten Arbeiten ergeben sich
aus dem Situationsplan Strassenbau und Werkleitung, zudem wurde den
Beschwerdeführenden verbindlich zugesichert, dass auf ihrem Grundstück kein
Schacht erstellt werde und keine baulichen Vorrichtungen erstellt würden.
5.2
Die
Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der Projektperimeter sei nicht
zweckmässig festgelegt worden und der geplante Fussgängerübergang und der
Fahrradweg im Bereich "N" seien nicht verkehrssicher sowie nicht
richtplankonform.
5.3
§ 14 StrG
enthält Projektierungsgrundsätze. Danach sind Strassen entsprechend ihrer
Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen
Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen
sind angemessen zu berücksichtigen.
Der kommunalen Behörde kommt ein erhebliches Planungsermessen
zu und ein Eingreifen der Rekursinstanz ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich
die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig
erweist, sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung
widerspricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 Rz. 77, vgl. auch E. 2).
Es kann hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), wonach der Rekursgegner glaubhaft gemacht hat, dass
die Sanierung im von den Beschwerdeführenden angeführten Bereich nicht
dringlich gewesen sei und dafür zudem Landabtretungen nötig wären, was das
Verfahren aufwendiger und zeitintensiver gestalten werde. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden ist es für die Beurteilung der richtigen
Ermessensausübung der Planungsbehörde nicht notwendig, dass diese glaubhaft
macht, dass sie sich um einen Landerwerb bemüht habe; vielmehr liegt der
Entscheid betreffend den Sanierungsperimeter im Ermessen der Planungsbehörde
und bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt
worden wäre. Gleiches gilt für die Verkehrssicherheit des Fussgängerübergangs
"N". Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die
geplanten Massnahmen den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügen und
überdies richtplankonform und damit zumindest vertretbar sind.
6.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ebenso hat dieser die
Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2; BGE 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn die Rückweisung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben. Ziffer 1 des Beschlusses des
Beschwerdegegners vom 2. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an den
Beschwerdegegner im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die Rekurskosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 6'170.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen
Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total
der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zusammen
eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- pro Person (insgesamt
Fr. 4'000.- inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …