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Entscheid

VB.2019.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00602

25. März 2020Deutsch22 min

(URT.2020.21580)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00602

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis

25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. 2010 gebar sie ihre

Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde festgestellt, dass D, ein

1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger der

Dominikanischen Republik, der Vater von C ist.

B. A ist

in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 19. September 2014

wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer

bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Fr. 1'200.-

Busse bestraft;

-

mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie

wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit

Strafbefehl vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 12. April 2018 wurde

sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und geringfügigen

Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à

Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 18. März 2019 wurde

sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom

20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit Fr. 100.- Busse bestraft

(fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von

Art. 57 Abs. 3 PBG).

C. Mit

Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein

Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November

2017 abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni

2019 angesetzt.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 17. Juli 2019 in der Hauptsache (die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Oktober 2019

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von

insgesamt Fr. 1'395.-, nahm diese indes infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A

einstweilig auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte den

Vertreter von A als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte ihn unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A für seinen Aufwand im Rekursverfahren

mit Fr. 1'475.50 (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess am 16. September 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "inkl.

MWST" sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer

Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Oktober 2019 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, jedoch am

22.

November 2019 eine Meldung der Stadtverwaltung G vom 20. November

2019.

betreffend Sozialhilfebezug ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens geltend.

3.1

Aus dem

Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie

"besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"

(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Die Beschwerdeführerin hält sich zwar seit 16 Jahren

in der Schweiz auf und spricht deutsch. Sie wurde jedoch wiederholt

straffällig, ist hoch verschuldet, und auch ihre berufliche Integration ist

nicht gelungen. Eine Berufsausbildung hat sie nicht abgeschlossen; eine stabile

Erwerbssituation liegt nicht vor. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin

wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt werden und bezieht jedenfalls seit

November 2019 erneut Fürsorgegelder. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass ihr Integrationsgrad mit Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit

der Aufenthaltsdauer korreliert, weshalb der Schutzbereich des Privatlebens

vorliegend nicht tangiert wird.

3.2

3.2.1

Aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praxisgemäss kein

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel ableiten. Er

hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem

Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1

EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer

ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird. Dieses Recht

kann jedoch rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen

ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK;

BGE 143 I 21 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt

des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung sind

deshalb gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen

in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Wenn ein

Elternteil ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zum anwesenheitsberechtigten

Kind ableiten will, erfordert dies (1) eine in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, (3) den

Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in

welchen die ausländische Person mutmasslich auszureisen hätte, praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person

hier weitgehend tadellos verhalten hat. Geht es darum, dass der sorge- und obhutsberechtigte

Elternteil mit seinem Kind im Land verbleiben will, um die Weiterführung der

Beziehung des Kindes zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten,

besuchsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung

tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei

besonderen Umständen erteilt werden (vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.2.2).

Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind nämlich in

der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen bzw. durch die Ausübung

des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr ausüben. Hierfür

ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält

wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.

Minderjährige haben grundsätzlich

dem Inhaber der elterlichen Sorge und der (faktischen) Obhut zu folgen; das

ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen

regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten

Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er

über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21

E. 5.4 mit Hinweisen). Für schulpflichtige Kinder wird der Umzug in ein

anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit den Eltern oder

einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im

familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGr,

17.

Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt straffällig und hat sich (schon

deshalb) nicht tadellos verhalten. Sodann erklärten sowohl sie als auch der

Kindsvater im Herbst 2017 gegenüber dem Beschwerdegegner, dass die

Kinderalimente nicht bezahlt bzw. bevorschusst würden. Dass sich daran etwas

geändert hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,

weshalb eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zwischen C und ihrem

Vater zu verneinen ist. Ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt nicht in Betracht.

Ob der knapp zehnjährigen und mithin schulpflichtigen C

die Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien oder – bei einem

Verbleib beim hier anwesenheitsberechtigten Vater – eine Trennung von der

Mutter zumutbar ist, gilt es im Rahmen der hinten in E. 5 vorzunehmenden

Interessenabwägung mit zu berücksichtigen.

3.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

4.

4.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei

ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch

haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AuG N. 7).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch,

§ 50 N. 25 ff.). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen

prüft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller Kognition (Donatsch, § 50

N. 60).

4.2

Ein

Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn

diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.,

und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

4.3

Die Beschwerdeführerin

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der Widerrufsgrund des

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung

der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig

sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des

Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der

ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

5.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten

Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember

2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach

Intention des Verfassung- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch der

gewerbsmässige Betrug zu zählen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 in

Verbindung mit Abs. 4 [Satz 2] BV und nunmehr [dem auf den

1.

Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. c

des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt

das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person

regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer

Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145

E. 2.4 f.). Für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt

sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im

strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin

– nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,

E. 2.3).

5.3

Das

Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen

Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig. Den

Sachverhaltsfeststellungen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 2. März 2017

bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 24. August 2016

zufolge richtete sich die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom

24.

Oktober bis 6. Dezember 2014, vom 14. März bis 9. April

2015.

sowie vom 18. Mai bis zu ihrer Verhaftung am 5. Juni 2015 darauf

ein, mittels unrechtmässigen Einsatzes von Kundenkarten und durch Täuschung des

Verkaufspersonals relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welchen einen

namhaften Beitrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhalts darstellten. Diese

Kundenkarten sowie die zugehörigen PIN-Codes wurden ihr wie folgt zugänglich

gemacht: Eine Mitarbeiterin der O gab Kundenadressen an einen Dritten heraus,

welcher zusammen mit einer weiteren Person Briefe mit Kundenkarten sowie solche

mit den entsprechenden PIN-Codes aus den Briefkästen der Kundinnen und Kunden

entwendete. Solche Karten bzw. Angaben wurden dann der Beschwerdeführerin

überlassen. Diese signierte die erhaltenen, noch nicht unterschriebenen

Kundenkarten (mit dem Namen der Kundin) und kaufte damit in der Folge in

diversen Geschäften ein. Dabei unterzeichnete sie den Rechnungsbeleg jeweils in

Nachahmung der auf der Kundenkarte bereits angebrachten

"Unterschrift". Weil die Unterschriften auf den Karten und den

Belegen folglich weitgehend identisch waren bzw. die Beschwerdeführerin eine

falsche Identität vortäuschte, konnte das Verkaufspersonal nicht feststellen,

dass die Kundenkarten missbräuchlich verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin

verursachte auf diese Weise einen Vermögensschaden von Fr. 96'313.35. Sie

setzte die Kundenkarten auch in Verwendung der ihr bekannten PIN sowie durch

Bezahlen ohne zusätzliche Eingabe der PIN (blosses Vorhalten am Lesegerät) ein

und verursachte damit einen zusätzlichen Schaden von Fr. 2'957.35.

Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der

Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die verübten Delikte und den

Schadensbetrag als erheblich zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl vom 19. September 2014 wegen

mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe

verurteilt worden war, welche Delikte ebenfalls regelmässig ein gewichtiges

Fernhalteinteresse begründen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b in

Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 BV sowie Art. 66a Abs. 1

lit. e StGB). Dem genannten Strafbefehl lag zugrunde, dass die

Beschwerdeführerin während mehrerer Monate den Sozialen Diensten der Stadt

Zürich, welche für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an sie

zuständig waren, gefälschte Lohnabrechnungen einreichte und dadurch unrechtmässige

Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 8'525.30 erwirkte. Schliesslich

wurde die Beschwerdeführerin schon kurz nach der Anlass für die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gebenden Verurteilung vom

2.

März 2017 erneut straffällig. Wie dem Strafbefehl vom 12. April

2018.

zu entnehmen ist, gab sie im Juli 2017 unter Vorweisen eines zuvor

gefundenen Kaufbelegs sowie aus der Verkaufsauslage genommener Parfümflaschen

gegenüber dem Kassenpersonal an, sie habe diese Artikel zuvor erworben und wolle

sie retournieren, und erwirkte so eine Auszahlung von Fr. 248.- in bar.

Sie machte sich mithin erneut eines Betrugsdelikts schuldig. Im März 2018 stahl

sie sodann in einem Verkaufsgeschäft, das ihr zuvor ein Hausverbot erteilt

hatte, Kosmetikartikel im Wert von knapp Fr. 30.-. Zwar handelt es sich in

beiden Fällen um geringfügige Vermögensdelikte und wird der gemeinübliche

Ladendiebstahl in Verbindung mit dem durch Verletzung des Hausverbots

verwirklichten Hausfriedensbruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nicht erfasst (BGE 145 V 404

E. 1.5.3). Hier ist aber zuungunsten der Beschwerdeführerin zu

berücksichtigen, dass sie während laufender Bewährungsfrist und einschlägig

delinquierte. Hinsichtlich des Ladendiebstahls kommt noch hinzu, dass sie

diesen nur knapp einen Monat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vom

Beschwerdegegner beabsichtigten ausländerrechtlichen Massnahme beging. Die

wiederholte Straffälligkeit der Beschwerdeführerin zeugt unter diesen Umständen

von erheblicher Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten, von

Unbelehrbarkeit und fehlender Bereitschaft, sich an die hierzulande geltende

Rechtsordnung zu halten. Entsprechend ist von einem grossen öffentlichen

Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin reiste 2004 im Alter von elf Jahren in die Schweiz

ein. Sie hat mithin ihre prägenden Jugendjahre hier verbracht und hält sich

seit Langem in der Schweiz auf, weshalb ihr privates Interesse an einem

Verbleib grundsätzlich gewichtig erscheint. Vorliegend ist indes zu

berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in

verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Aufenthaltsdauer korreliert (vgl. oben

3.1

Abs. 2). Die Beschwerdeführerin spricht deutsch, spanisch und

portugiesisch und hat ihr Heimatland jedenfalls im Jahr 2017 für vier Wochen

besucht. Dort leben ihre Mutter sowie ein Bruder; zu beiden hält sie zumindest

sporadischen Kontakt. Die Rückkehr nach Bolivien dürfte die Beschwerdeführerin

zweifelsohne hart treffen, ist ihr aber zumutbar.

5.4.2

Die zehnjährige Tochter der Beschwerdeführerin wurde hier geboren und hat

immer in der Schweiz gelebt. Wie oben in E. 3.2.1 aufgezeigt, erachtet das

Bundesgericht es für ein schulpflichtiges Kind als zumutbar, mit einem

Elternteil in ein anderes bzw. das Heimatland umzuziehen, wenn es durch

Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende

Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland

vertraut ist. Inwieweit dies bei C der Fall ist, geht aus den Akten nicht

hervor. Die Beschwerdeführerin brachte schon im Rekursverfahren vor, weil die

Familiensprache Deutsch sei, spreche ihre Tochter kaum spanisch; sie habe

Bolivien nur ein einziges Mal besucht und keinerlei Bezug zu diesem Land.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin schweizerdeutsch spricht und

ihre Mutter bereits im Jahr 2012 – als C zwei Jahre alt war – wieder nach

Bolivien zurückkehrte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass C weder die Sprache

noch die Kultur des Heimatlandes nahegebracht wurde.

5.4.3

Die Vorinstanz erwägt freilich, C könne auch beim ebenfalls

sorgeberechtigten Kindsvater in der Schweiz verbleiben. Dem wäre grundsätzlich

bzw. mit Blick auf die hier vorliegende Interessenlage beizupflichten,

allerdings geht aus den Akten nicht genügend hervor, ob ein Verbleib von C beim

Kindsvater tatsächlich möglich wäre bzw. eine dem Kind zumutbare Alternative

darstellte: Der Kindsvater hat sich gegenüber dem Beschwerdegegner einzig im

August 2017 zur Beziehung zu seiner Tochter geäussert. Damals führte er

sinngemäss aus, er habe keinen Kontakt zu C, weil ihm dieser von der

Beschwerdeführerin verweigert werde. Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin

im Oktober 2017 vortragen, der Kindsvater habe regelmässigen bzw.

zweiwöchentlichen Kontakt zu C und pflege eine gute Beziehung zu ihr. Im Rahmen

einer polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2018 gab die

Beschwerdeführerin an, C verbringe jedes zweite Wochenende beim Vater. Der

Widerspruch zwischen den Darstellungen der Eltern blieb ungeklärt. Hinsichtlich

der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich

ist, weshalb der Kindsvater gegenüber dem Beschwerdegegner hätte unzutreffende

Angaben machen sollen, während die Beschwerdeführerin in der vorliegenden

Konstellation grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnte, die

Vater-Kind-Beziehung enger darzustellen, als sie sich tatsächlich gestaltete.

Gemäss einer Aktennotiz der

Einwohnerkontrolle der Stadt H zog die Beschwerdeführerin per 1. Januar

2019.

an die I-Strasse 01 in Zürich. Im vorinstanzlichen Verfahren gab sie

an, per 1. Mai 2019 eine Stelle in J anzutreten, wohin sie sich per

30.

April 2019 auch zusammen mit C abmeldete. In einer Meldung der

Sozialbehörde G vom 20. November 2019 ist als Adresse der

Beschwerdeführerin die K-Strasse 02 in L angeführt und wird bescheinigt,

dass die Beschwerdeführerin von der Behörde seit November 2019 unterstützt

werde; im betreffenden Haushalt werde (nur) eine Person unterstützt. Im

vorliegenden Verfahren gibt die Beschwerdeführerin – wie schon im

Rekursverfahren – als Adresse die M-Strasse 03 in H an. Soweit ersichtlich hat

sie dort jedoch weder sich noch die Tochter (wieder) angemeldet, so dass

möglich erscheint, dass es sich dabei schlicht um eine längst veraltete Adresse

handelt. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer

Tochter erscheinen nach dem Gesagten in jüngerer Zeit ungeklärt. Insbesondere

angesichts des mutmasslichen Umzugs nach J sowie des Umstands, dass die

Beschwerdeführerin inzwischen in einem Einpersonenhaushalt unterstützt werden soll,

ist letztlich nicht einmal mit genügender Bestimmtheit ersichtlich, ob C

tatsächlich noch mit der Beschwerdeführerin zusammenlebt. Erst recht ist nicht

ersichtlich, ob ein Kontakt zum Vater bestand bzw. besteht. Der Kindsvater

scheint sodann zwar seit Längerem an der N-Strasse 04 in Zürich angemeldet

zu sein; das genügt indes nicht als Abklärung seiner tatsächlichen

Lebensverhältnisse.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche

Sachverhalt ergänzend abgeklärt werden muss, damit eine rechtsgenügende

Mitberücksichtigung der Interessen von C vorgenommen werden kann. Die Sache ist

deshalb zur Vornahme dieser Abklärungen und zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dem

Umstand Rechnung zu tragen haben, dass die Interessen des Kindes vorliegend

nicht notwendigerweise mit denjenigen der Beschwerdeführerin korrelieren,

weshalb der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) insoweit nicht durch die

Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin relativiert wird. Die Vorinstanz hat

sicherzustellen, dass der Standpunkt des Kindes tatsächlich in genügender Weise

Eingang ins Verfahren findet.

6.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 17. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache

zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

7.

7.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).

Dispositiv

Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser

ist zudem zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuern) anzusetzen.

7.2 Weil der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,

wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt

jedoch ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

7.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden

Beschwerdeführerin ist zu bejahen; ihr Begehren kann angesichts des

Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und

der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich

gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu

bewilligen und ihr in der Person ihres Vertreters für das Beschwerdeverfahren

einen Rechtsbeistand zu bestellen.

7.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine vom

19. Februar 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine

Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen Gesamtaufwand von Fr. 1'350.50

(inklusive Mehrwertsteuern) ausweist, was als vertretbar erscheint. Der

Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 1'350.50 (inklusive Mehrwertsteuern) zu entschädigen. Damit

beträgt die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin weniger als die dieser zugesprochene

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die

Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e

contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133

V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender

Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die

Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuern zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis

am 19. April 2020 still.

8. Mitteilung an …