VB.2019.00602
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00602
25. März 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21580)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00602
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis
25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. 2010 gebar sie ihre
Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde festgestellt, dass D, ein
1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger der
Dominikanischen Republik, der Vater von C ist.
B. A ist
in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 19. September 2014
wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Fr. 1'200.-
Busse bestraft;
-
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit
Strafbefehl vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 12. April 2018 wurde
sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und geringfügigen
Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à
Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 18. März 2019 wurde
sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom
20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit Fr. 100.- Busse bestraft
(fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von
Art. 57 Abs. 3 PBG).
C. Mit
Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November
2017 abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni
2019 angesetzt.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 17. Juli 2019 in der Hauptsache (die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Oktober 2019
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. 1'395.-, nahm diese indes infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A
einstweilig auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte den
Vertreter von A als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte ihn unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A für seinen Aufwand im Rekursverfahren
mit Fr. 1'475.50 (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 16. September 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "inkl.
MWST" sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer
Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Oktober 2019 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, jedoch am
22.
November 2019 eine Meldung der Stadtverwaltung G vom 20. November
2019.
betreffend Sozialhilfebezug ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens geltend.
3.1
Aus dem
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie
"besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"
(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Die Beschwerdeführerin hält sich zwar seit 16 Jahren
in der Schweiz auf und spricht deutsch. Sie wurde jedoch wiederholt
straffällig, ist hoch verschuldet, und auch ihre berufliche Integration ist
nicht gelungen. Eine Berufsausbildung hat sie nicht abgeschlossen; eine stabile
Erwerbssituation liegt nicht vor. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin
wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt werden und bezieht jedenfalls seit
November 2019 erneut Fürsorgegelder. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass ihr Integrationsgrad mit Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit
der Aufenthaltsdauer korreliert, weshalb der Schutzbereich des Privatlebens
vorliegend nicht tangiert wird.
3.2
3.2.1
Aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praxisgemäss kein
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel ableiten. Er
hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1
EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer
ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird. Dieses Recht
kann jedoch rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen
ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK;
BGE 143 I 21 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt
des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung sind
deshalb gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen
in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Wenn ein
Elternteil ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zum anwesenheitsberechtigten
Kind ableiten will, erfordert dies (1) eine in affektiver und (2) in
wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, (3) den
Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in
welchen die ausländische Person mutmasslich auszureisen hätte, praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person
hier weitgehend tadellos verhalten hat. Geht es darum, dass der sorge- und obhutsberechtigte
Elternteil mit seinem Kind im Land verbleiben will, um die Weiterführung der
Beziehung des Kindes zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten,
besuchsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung
tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei
besonderen Umständen erteilt werden (vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.2.2).
Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind nämlich in
der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen bzw. durch die Ausübung
des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr ausüben. Hierfür
ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält
wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.
Minderjährige haben grundsätzlich
dem Inhaber der elterlichen Sorge und der (faktischen) Obhut zu folgen; das
ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen
regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er
über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21
E. 5.4 mit Hinweisen). Für schulpflichtige Kinder wird der Umzug in ein
anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit den Eltern oder
einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im
familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGr,
17.
Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt straffällig und hat sich (schon
deshalb) nicht tadellos verhalten. Sodann erklärten sowohl sie als auch der
Kindsvater im Herbst 2017 gegenüber dem Beschwerdegegner, dass die
Kinderalimente nicht bezahlt bzw. bevorschusst würden. Dass sich daran etwas
geändert hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,
weshalb eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung zwischen C und ihrem
Vater zu verneinen ist. Ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt nicht in Betracht.
Ob der knapp zehnjährigen und mithin schulpflichtigen C
die Ausreise zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien oder – bei einem
Verbleib beim hier anwesenheitsberechtigten Vater – eine Trennung von der
Mutter zumutbar ist, gilt es im Rahmen der hinten in E. 5 vorzunehmenden
Interessenabwägung mit zu berücksichtigen.
3.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
4.
4.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei
ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch
haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AuG N. 7).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch,
§ 50 N. 25 ff.). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
prüft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller Kognition (Donatsch, § 50
N. 60).
4.2
Ein
Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn
diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.,
und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
4.3
Die Beschwerdeführerin
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der Widerrufsgrund des
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.
5.
5.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig
sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der
ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
5.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten
Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember
2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach
Intention des Verfassung- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch der
gewerbsmässige Betrug zu zählen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 4 [Satz 2] BV und nunmehr [dem auf den
1.
Oktober 2016 in Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. c
des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt
das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person
regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145
E. 2.4 f.). Für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt
sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im
strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin
– nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,
E. 2.3).
5.3
Das
Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen
Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig. Den
Sachverhaltsfeststellungen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 2. März 2017
bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 24. August 2016
zufolge richtete sich die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom
24.
Oktober bis 6. Dezember 2014, vom 14. März bis 9. April
2015.
sowie vom 18. Mai bis zu ihrer Verhaftung am 5. Juni 2015 darauf
ein, mittels unrechtmässigen Einsatzes von Kundenkarten und durch Täuschung des
Verkaufspersonals relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welchen einen
namhaften Beitrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhalts darstellten. Diese
Kundenkarten sowie die zugehörigen PIN-Codes wurden ihr wie folgt zugänglich
gemacht: Eine Mitarbeiterin der O gab Kundenadressen an einen Dritten heraus,
welcher zusammen mit einer weiteren Person Briefe mit Kundenkarten sowie solche
mit den entsprechenden PIN-Codes aus den Briefkästen der Kundinnen und Kunden
entwendete. Solche Karten bzw. Angaben wurden dann der Beschwerdeführerin
überlassen. Diese signierte die erhaltenen, noch nicht unterschriebenen
Kundenkarten (mit dem Namen der Kundin) und kaufte damit in der Folge in
diversen Geschäften ein. Dabei unterzeichnete sie den Rechnungsbeleg jeweils in
Nachahmung der auf der Kundenkarte bereits angebrachten
"Unterschrift". Weil die Unterschriften auf den Karten und den
Belegen folglich weitgehend identisch waren bzw. die Beschwerdeführerin eine
falsche Identität vortäuschte, konnte das Verkaufspersonal nicht feststellen,
dass die Kundenkarten missbräuchlich verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin
verursachte auf diese Weise einen Vermögensschaden von Fr. 96'313.35. Sie
setzte die Kundenkarten auch in Verwendung der ihr bekannten PIN sowie durch
Bezahlen ohne zusätzliche Eingabe der PIN (blosses Vorhalten am Lesegerät) ein
und verursachte damit einen zusätzlichen Schaden von Fr. 2'957.35.
Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der
Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die verübten Delikte und den
Schadensbetrag als erheblich zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl vom 19. September 2014 wegen
mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe
verurteilt worden war, welche Delikte ebenfalls regelmässig ein gewichtiges
Fernhalteinteresse begründen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b in
Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 BV sowie Art. 66a Abs. 1
lit. e StGB). Dem genannten Strafbefehl lag zugrunde, dass die
Beschwerdeführerin während mehrerer Monate den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich, welche für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe an sie
zuständig waren, gefälschte Lohnabrechnungen einreichte und dadurch unrechtmässige
Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 8'525.30 erwirkte. Schliesslich
wurde die Beschwerdeführerin schon kurz nach der Anlass für die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gebenden Verurteilung vom
2.
März 2017 erneut straffällig. Wie dem Strafbefehl vom 12. April
2018.
zu entnehmen ist, gab sie im Juli 2017 unter Vorweisen eines zuvor
gefundenen Kaufbelegs sowie aus der Verkaufsauslage genommener Parfümflaschen
gegenüber dem Kassenpersonal an, sie habe diese Artikel zuvor erworben und wolle
sie retournieren, und erwirkte so eine Auszahlung von Fr. 248.- in bar.
Sie machte sich mithin erneut eines Betrugsdelikts schuldig. Im März 2018 stahl
sie sodann in einem Verkaufsgeschäft, das ihr zuvor ein Hausverbot erteilt
hatte, Kosmetikartikel im Wert von knapp Fr. 30.-. Zwar handelt es sich in
beiden Fällen um geringfügige Vermögensdelikte und wird der gemeinübliche
Ladendiebstahl in Verbindung mit dem durch Verletzung des Hausverbots
verwirklichten Hausfriedensbruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nicht erfasst (BGE 145 V 404
E. 1.5.3). Hier ist aber zuungunsten der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen, dass sie während laufender Bewährungsfrist und einschlägig
delinquierte. Hinsichtlich des Ladendiebstahls kommt noch hinzu, dass sie
diesen nur knapp einen Monat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vom
Beschwerdegegner beabsichtigten ausländerrechtlichen Massnahme beging. Die
wiederholte Straffälligkeit der Beschwerdeführerin zeugt unter diesen Umständen
von erheblicher Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten, von
Unbelehrbarkeit und fehlender Bereitschaft, sich an die hierzulande geltende
Rechtsordnung zu halten. Entsprechend ist von einem grossen öffentlichen
Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführerin reiste 2004 im Alter von elf Jahren in die Schweiz
ein. Sie hat mithin ihre prägenden Jugendjahre hier verbracht und hält sich
seit Langem in der Schweiz auf, weshalb ihr privates Interesse an einem
Verbleib grundsätzlich gewichtig erscheint. Vorliegend ist indes zu
berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in
verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Aufenthaltsdauer korreliert (vgl. oben
3.1
Abs. 2). Die Beschwerdeführerin spricht deutsch, spanisch und
portugiesisch und hat ihr Heimatland jedenfalls im Jahr 2017 für vier Wochen
besucht. Dort leben ihre Mutter sowie ein Bruder; zu beiden hält sie zumindest
sporadischen Kontakt. Die Rückkehr nach Bolivien dürfte die Beschwerdeführerin
zweifelsohne hart treffen, ist ihr aber zumutbar.
5.4.2
Die zehnjährige Tochter der Beschwerdeführerin wurde hier geboren und hat
immer in der Schweiz gelebt. Wie oben in E. 3.2.1 aufgezeigt, erachtet das
Bundesgericht es für ein schulpflichtiges Kind als zumutbar, mit einem
Elternteil in ein anderes bzw. das Heimatland umzuziehen, wenn es durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende
Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland
vertraut ist. Inwieweit dies bei C der Fall ist, geht aus den Akten nicht
hervor. Die Beschwerdeführerin brachte schon im Rekursverfahren vor, weil die
Familiensprache Deutsch sei, spreche ihre Tochter kaum spanisch; sie habe
Bolivien nur ein einziges Mal besucht und keinerlei Bezug zu diesem Land.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin schweizerdeutsch spricht und
ihre Mutter bereits im Jahr 2012 – als C zwei Jahre alt war – wieder nach
Bolivien zurückkehrte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass C weder die Sprache
noch die Kultur des Heimatlandes nahegebracht wurde.
5.4.3
Die Vorinstanz erwägt freilich, C könne auch beim ebenfalls
sorgeberechtigten Kindsvater in der Schweiz verbleiben. Dem wäre grundsätzlich
bzw. mit Blick auf die hier vorliegende Interessenlage beizupflichten,
allerdings geht aus den Akten nicht genügend hervor, ob ein Verbleib von C beim
Kindsvater tatsächlich möglich wäre bzw. eine dem Kind zumutbare Alternative
darstellte: Der Kindsvater hat sich gegenüber dem Beschwerdegegner einzig im
August 2017 zur Beziehung zu seiner Tochter geäussert. Damals führte er
sinngemäss aus, er habe keinen Kontakt zu C, weil ihm dieser von der
Beschwerdeführerin verweigert werde. Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin
im Oktober 2017 vortragen, der Kindsvater habe regelmässigen bzw.
zweiwöchentlichen Kontakt zu C und pflege eine gute Beziehung zu ihr. Im Rahmen
einer polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2018 gab die
Beschwerdeführerin an, C verbringe jedes zweite Wochenende beim Vater. Der
Widerspruch zwischen den Darstellungen der Eltern blieb ungeklärt. Hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich
ist, weshalb der Kindsvater gegenüber dem Beschwerdegegner hätte unzutreffende
Angaben machen sollen, während die Beschwerdeführerin in der vorliegenden
Konstellation grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnte, die
Vater-Kind-Beziehung enger darzustellen, als sie sich tatsächlich gestaltete.
Gemäss einer Aktennotiz der
Einwohnerkontrolle der Stadt H zog die Beschwerdeführerin per 1. Januar
2019.
an die I-Strasse 01 in Zürich. Im vorinstanzlichen Verfahren gab sie
an, per 1. Mai 2019 eine Stelle in J anzutreten, wohin sie sich per
30.
April 2019 auch zusammen mit C abmeldete. In einer Meldung der
Sozialbehörde G vom 20. November 2019 ist als Adresse der
Beschwerdeführerin die K-Strasse 02 in L angeführt und wird bescheinigt,
dass die Beschwerdeführerin von der Behörde seit November 2019 unterstützt
werde; im betreffenden Haushalt werde (nur) eine Person unterstützt. Im
vorliegenden Verfahren gibt die Beschwerdeführerin – wie schon im
Rekursverfahren – als Adresse die M-Strasse 03 in H an. Soweit ersichtlich hat
sie dort jedoch weder sich noch die Tochter (wieder) angemeldet, so dass
möglich erscheint, dass es sich dabei schlicht um eine längst veraltete Adresse
handelt. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter erscheinen nach dem Gesagten in jüngerer Zeit ungeklärt. Insbesondere
angesichts des mutmasslichen Umzugs nach J sowie des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin inzwischen in einem Einpersonenhaushalt unterstützt werden soll,
ist letztlich nicht einmal mit genügender Bestimmtheit ersichtlich, ob C
tatsächlich noch mit der Beschwerdeführerin zusammenlebt. Erst recht ist nicht
ersichtlich, ob ein Kontakt zum Vater bestand bzw. besteht. Der Kindsvater
scheint sodann zwar seit Längerem an der N-Strasse 04 in Zürich angemeldet
zu sein; das genügt indes nicht als Abklärung seiner tatsächlichen
Lebensverhältnisse.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt ergänzend abgeklärt werden muss, damit eine rechtsgenügende
Mitberücksichtigung der Interessen von C vorgenommen werden kann. Die Sache ist
deshalb zur Vornahme dieser Abklärungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dem
Umstand Rechnung zu tragen haben, dass die Interessen des Kindes vorliegend
nicht notwendigerweise mit denjenigen der Beschwerdeführerin korrelieren,
weshalb der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) insoweit nicht durch die
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin relativiert wird. Die Vorinstanz hat
sicherzustellen, dass der Standpunkt des Kindes tatsächlich in genügender Weise
Eingang ins Verfahren findet.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 17. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache
zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
7.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).
Dispositiv
Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser
ist zudem zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuern) anzusetzen.
7.2 Weil der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,
wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt
jedoch ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.
7.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden
Beschwerdeführerin ist zu bejahen; ihr Begehren kann angesichts des
Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und
der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich
gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu
bewilligen und ihr in der Person ihres Vertreters für das Beschwerdeverfahren
einen Rechtsbeistand zu bestellen.
7.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine vom
19. Februar 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen Gesamtaufwand von Fr. 1'350.50
(inklusive Mehrwertsteuern) ausweist, was als vertretbar erscheint. Der
Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 1'350.50 (inklusive Mehrwertsteuern) zu entschädigen. Damit
beträgt die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin weniger als die dieser zugesprochene
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die
Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender
Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuern zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
am 19. April 2020 still.
8. Mitteilung an …