VB.2019.00604
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00604
30. April 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21679)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00604
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel/Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1968 geborene syrische Staatsangehörige, heiratete am 3. Dezember 2001 in D
den Schweizer Staatsangehörigen E und erhielt daraufhin vom Kanton Aargau eine
Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt bis
zum 31. Mai 2017. Der Ehe entstammen die Kinder F (geboren 2002), G
(2004), H (2005) und I (2007), die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
Am 12. Januar 2017 meldete sich die Familie in J an,
wohin sie am 1. Februar 2017 zog. Am 30. Januar 2017 ersuchte A das
Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das
Migrationsamt behandelte das Gesuch auch als Antrag um eine
Aufenthaltsbewilligung bzw. um Kantonswechsel und wies es mit Verfügung vom 24. Mai
2017 ab. Es ordnete an, dass A bis zum 23. Juli 2017 das zürcherische
Kantonsgebiet zu verlassen habe, und verpflichtete sie unter Strafandrohung im
Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs, sich bei ihrer
Wohngemeinde abzumelden. Es begründete dies im Wesentlichen mit dem
vorwerfbaren Sozialhilfebezug von A und zudem mit den zahlreichen Strafbefehlen
wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (zumeist Übertretungen) und
offenen Verlustscheinen; angesichts dieser Umstände überwiege das öffentliche
Interesse an der Entfernung von A die privaten Interessen an ihrem Verbleib in
der Schweiz. Mit Entscheid vom 15. September 2017 wies die
Sicherheitsdirektion den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs ab und setzte
A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum
2. Dezember 2017 an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit
Strafbefehlen vom 29. Mai 2018, 18. September 2018, 12. März
2019 und 14. Mai 2019 wurde A wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung
des Migrationsamts vom 24. Mai 2017 und rechtswidrigen Aufenthalts mit
Bussen bestraft.
B. Mit
Eingabe vom 22. März 2019 ersuchten A und E um
"Familiennachzug", eventualiter um eine Aufenthaltsbewilligung
aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder aus freiem Ermessen
oder aber um einen Antrag beim Staatssekretariat für Migration (SEM) auf
vorläufige Aufnahme für A. Das Migrationsamt nahm dieses Gesuch als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mangels einer wesentlichen Änderung der
Sach- und Rechtslage mit Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht darauf ein.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Juli 2019 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. September 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei unter Aufhebung
des angefochtenen Entscheids das Migrationsamt anzuweisen, ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern sowie den Kantonswechsel
zu gestatten; sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von
Rechtsanwalt B bzw. MLaw C, unter Entschädigungsfolge zulasten des
Migrationsamts.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres
zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Am
6.
November 2019 reichte die Rechtsvertretung ihre Honorarnote ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts im Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Der Beschwerdegegner
ist auf das Gesuch vom 22. März 2019 nicht eingetreten. Der
Dispositiv
Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens betrifft demnach zunächst die
Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht keinen materiellen Entscheid gefällt
hat. Allerdings ist das Verwaltungsgericht auch dann befugt, einen
Sachentscheid zu fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen
Nichteintretensentscheid bzw. den diesen schützenden Rekursentscheid richtet.
Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen eine
erstinstanzliche Nichteintretensverfügung statthaft (VGr, 14. November
2019, VB.2019.00543, E. 1.2; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00127,
E. 1.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7). Der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Anordnung einer materiellen Rechtsfolge ist damit
zulässig.
1.3 Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Das erste
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich bzw. um den Kantonswechsel wurde mit
rechtskräftigem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. September
2017 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493
[= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird dieses bewilligt, so
lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung
wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren
Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein
müssen. Es handelt sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um
ein Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3). Dieses wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung"
bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende
Verfügung zurückzukommen, und weil die Regeln über die Anpassung formell
rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender
Verfügungen zur Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,
E. 1.2). Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu
dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die
Verwaltungsbehörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn
sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136
II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015, VB.2014.00731, E. 1.2). Ob
eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist – vor der ersten
Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753,
E. 1.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze gelten – entgegen den in der
Beschwerdeschrift geäusserten Zweifeln – auch dann, wenn grundsätzlich ein
Anspruch auf die streitige Bewilligung besteht.
2.2 Wesentlich
ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes
Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die
Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren
Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen
Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Gesichtswinkel eines
Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im
rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.4; VGr, 22. Juni
2005, VB.2005.00070, E. 2.1.1 = RB 2005 Nr. 2).
2.3 Somit ist
im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung
der Sachlage im Vergleich zu derjenigen, welche dem Rekursentscheid vom
15. September 2017 zugrunde lag, geltend macht. Die Beschwerdeführerin
sieht diese Veränderung in der Zusicherung einer Arbeitsstelle, über die sie
nun verfüge. Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigt K in L (die ein
Schulungs- und Beratungszentrum für arabische und kurdische Immigrantinnen und
Immigranten betreibt), dass sie die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von
40 % anstellen werde, sofern diese eine Aufenthaltsbewilligung erhalte.
Vorgesehen ist gemäss dem Anstellungsvertrag vom 10. Mai 2019 eine
Tätigkeit als Kulturvermittlerin mit unregelmässigen Arbeitszeiten,
Arbeitseinsätzen im Bereich von ungefähr 55 Stunden pro Monat und einem
Stundenlohn von Fr. 25.- brutto, woraus ein Bruttolohn von ungefähr
Fr. 1'375.- pro Monat resultiert.
3.
3.1 Nach
Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht
arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der
Zusicherung einer Arbeitsstelle neu die Tatbestandsvoraussetzungen von
Art. 37 Abs. 2 AIG erfülle.
3.2 Art. 37
Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl.
Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der Anspruch auf
Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll, besteht er bei
Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen Kanton – tatsächlich
angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz,
BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). Dass die Erwerbstätigkeit
"gefestigt" sein muss und dass diese Voraussetzung im vorliegenden
Fall nicht erfüllt wäre, wie die Vorinstanz annimmt, erscheint fraglich,
braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt.
3.3 Die drei
Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen
kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;
Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer
routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00172, E. 3.4 mit Hinweis).
3.4 Die
Beschwerdeführerin hat nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Gesuchs
um eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich keine
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau mehr beantragt. Auch
unter Berücksichtigung der Praxis, dass während des Gesuchsverfahrens in einem
anderen Kanton kein Verlängerungsgesuch gestellt werden muss (BGr,
22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020,
VB.2019.00708, E. 2.2), verfügt die Beschwerdeführerin nicht mehr über
eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Weil ein Widerruf nach Art. 62
Abs. 1 AIG zu prüfen ist, kann auch nicht von einer routinemässigen
Verlängerung gesprochen werden. Damit ist jedenfalls eine der Voraussetzungen
von Art. 37 Abs. 2 AIG nicht gegeben, weshalb ein Anspruch aus dieser
Bestimmung entfällt. Die vorgebrachte neue Tatsache erweist sich demnach mit
Blick auf den Anspruch nach Art. 37 Abs. 2 AIG als nicht relevant.
3.5 Diese
Ausführungen stehen zwar unter dem Vorbehalt, dass das Migrationsamt des Kantons
Aargau für eine Verlängerung der früheren Aufenthaltsbewilligung zuständig
bleibt und – wie es auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich hin erklärt hat
– anscheinend auch bereit wäre, ein entsprechendes Gesuch zu prüfen, wenn
die Beschwerdeführerin wieder Wohnsitz im Kanton Aargau nehmen würde. Diese
hypothetische Möglichkeit ist vorliegend jedoch nicht beachtlich.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin verfügt sodann grundsätzlich über einen Anspruch aus Art. 42
Abs. 1 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Schweizer Ehegatten sowie aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zum Verbleib bei
ihrer Familie. Diese Ansprüche begründen direkt die Zuständigkeit der Zürcher
Behörden. Sie wurden denn auch in der Verfügung des Beschwerdegegners vom
24. Mai 2017 und im Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. September
2017 materiell geprüft. Wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG angenommen und schliesslich die Bewilligung wegen Überwiegens des
öffentlichen Fernhalteinteresses verweigert. Dabei wurde die Stellenlosigkeit
der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt, die unter anderem zur Annahme einer
vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit führte.
4.2 Wenn die
Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Stelle antritt, würde dies zwar
angesichts des Bruttoeinkommens von nur rund Fr. 1'375.- nicht zur
Ablösung von der Sozialhilfe führen. Es würde sich jedoch um die erste
regelmässige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und um
ihren ersten Schritt zur Verminderung der Sozialhilfeleistungen handeln. Der
Stellenantritt läge deshalb auch im öffentlichen Interesse. Schliesslich ist
mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit in der
Schweiz verbleiben dürfte (vgl. E. 4.7), ihre Stelle aber nur dann
antreten darf, wenn sie über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Im
Verfahren betreffend deren Erteilung sind hier deshalb an die
Eintretensvoraussetzung der wesentlichen Veränderung der Sachlage keine
strengen Anforderungen zu stellen, um die Eingliederung der Beschwerdeführerin
in das Erwerbsleben nicht von vornherein zu verunmöglichen.
4.3 Die
Beschwerdeführerin beruft sich sodann nicht auf einen Umstand, der erst durch
einen rechtswidrigen Aufenthalt bzw. durch die Missachtung der Ausreisepflicht
ermöglicht wurde (dazu etwa VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00509,
E. 3.3; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 6.2 [beide
Entscheide nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGE 129 II 249
E. 2.3). Mit dem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
15. September 2017 wurde sie nicht aus der Schweiz, sondern aus dem Kanton
Zürich weggewiesen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde zwar vom Migrationsamt
in der Verfügung vom 24. Mai 2017 als Vorfrage behandelt, sie kann im
vorliegenden Verfahren aber nicht ausgesprochen werden, da nur der
Kantonswechsel bzw. der Aufenthalt im Kanton Zürich streitig ist. Zwar darf die
Beschwerdeführerin grundsätzlich auch aus ihrem rechtswidrigen Verbleib im
Kanton Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Vorinstanzen zu Recht
ausführen. Die Zusicherung der betreffenden Arbeitsstelle (im Kanton Aargau)
steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Ungehorsam gegen die Verpflichtung,
den Kanton Zürich zu verlassen. Im Übrigen ist die Weigerung, sich in J
abzumelden, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen und im Kanton Aargau um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, nicht folgenlos geblieben,
wurde die Beschwerdeführerin doch deswegen mit vier Übertretungsbussen
bestraft. Ihr Verhalten ist im Rahmen der Interessenabwägung
mitzuberücksichtigen, stellt jedoch keinen Grund dar, die materielle Prüfung
ihres Gesuchs abzulehnen.
4.4 Anzumerken
ist, dass der rechtswidrige Aufenthalt im Kanton Zürich auch für die Begründung
der Zuständigkeit der Zürcher Behörden nicht erheblich ist, sodass er sich auch
insoweit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Die
Beschwerdeführerin hat zwar keinen Anspruch auf Kantonswechsel, aber gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 42 AIG einen grundsätzlichen
Anspruch auf Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Ehemann
bzw. ihrer Familie. Die Zuständigkeit der Zürcher Behörden ergibt sich somit
aus der Wohnsitznahme des Ehemanns und der Kinder, die hierzu als Schweizer
Bürger berechtigt waren (Art. 24 Abs. 1 BV).
4.5 Damit ist
die Stellenzusicherung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls
als massgebliche Änderung der Sachlage anzusehen, die zu einer materiellen
Behandlung des Gesuchs führen muss.
4.6 Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht
nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Im
vorliegenden Fall besteht kein Anlass, mit einem reformatorischen Entscheid der
Beurteilung durch den Beschwerdegegner vorzugreifen, zumal beide Vorinstanzen
sich kaum in materieller Hinsicht äusserten. Entsprechend ist die Sache – unter
Aufhebung der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung und des
Rekursentscheids – an den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid
zurückzuweisen (vgl. zur Sprungrückweisung Donatsch, § 64 N. 4).
4.7 Mit Blick
auf die im zweiten Rechtsgang vorzunehmende Interessenabwägung ist schliesslich
zu klären, ob die Zumutbarkeit der Wegweisung aus dem Kanton Zürich oder aus
der Schweiz zu prüfen ist.
4.7.1
Soweit ein Anspruch auf einen Kantonswechsel nach Art. 37 AIG infrage
steht, ist auch bei der Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung die Zumutbarkeit
der Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen (BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015,
E. 4.1) und nicht die Zumutbarkeit der Wegweisung aus dem Kanton Zürich,
wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. September 2017 annimmt.
Dasselbe gilt auch für den hier massgeblichen Anspruch aus Art. 42
Abs. 1 AIG, der nicht vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung eines
anderen Kantons abhängt. Es kann mithin offenbleiben, was sich vorliegend aus Art. 8
EMRK ergibt; denn aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 1 (in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 63
Abs. 1 lit. c) AIG ist hier jedenfalls die Frage relevant, ob die
Beschwerdeführerin nach Syrien weggewiesen werden könnte.
4.7.2
Dabei gehört auch die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegenstehen, zur
Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine
Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat
die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die
Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr,
6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6). Die Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK geht
einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor (vgl. BGr, 17. Oktober 2011,
2C_316/2011, E. 4.2; VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677,
E. 2.3.1; zum Ganzen: VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00580,
E. 3.3). Es darf nicht davon ausgegangen werden, die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung verschaffe der Beschwerdeführerin keine Nachteile, weil
sie vorläufig aufgenommen werden könnte (vgl. BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.3; VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00580, E. 3.3).
Der Beschwerdegegner hat demnach zu prüfen, ob die Wegweisung nach Syrien
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, und das Ergebnis im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nötigenfalls ist ein Amtsbericht des SEM
einzuholen (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2; VGr, 27. Februar
2020, VB.2019.00410, E. 3.4).
5.
5.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64
N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. deren
Vertretung eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf
Fr. 1'000.- für das Rekurs- und auf Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren (für das Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) anzusetzen.
5.2 Anders als
vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ersucht. Weil ihr für das
Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.2.2
Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist zu
bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug einer
Rechtsvertretung erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr
in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine
Rechtsvertretung zu bestellen.
5.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV,
LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
5.2.4
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht,
in der er für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen im Betrag von
Fr. 2'669.30 (inklusive Mehrwertsteuer) ausweist (11 Stunden und
10 Minuten Zeitaufwand sowie Fr. 21.80 Barauslagen). Dieser Aufwand
erscheint vertretbar, besonders weil der Rechtsvertreter das Mandat erst für
das Beschwerdeverfahren übernommen hat. Der Rechtsvertreter ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der ihm auszuzahlenden Parteientschädigung
von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) mit insgesamt Fr. 1'053.80
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2.5
Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
6.1 Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten
eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig
(Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Dagegen kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Soweit
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
6.2 Nach der
Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2019 und die Verfügung
des Migrationsamts vom 21. Mai 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zum
materiellen Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2019 werden die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 790.- dem Beschwerdegegner
auferlegt und hat dieser der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsanwalt
Bwird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'053.80 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …