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Entscheid

VB.2019.00604

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00604

30. April 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21679)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00604

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kantonswechsel/Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1968 geborene syrische Staatsangehörige, heiratete am 3. Dezember 2001 in D

den Schweizer Staatsangehörigen E und erhielt daraufhin vom Kanton Aargau eine

Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt bis

zum 31. Mai 2017. Der Ehe entstammen die Kinder F (geboren 2002), G

(2004), H (2005) und I (2007), die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Am 12. Januar 2017 meldete sich die Familie in J an,

wohin sie am 1. Februar 2017 zog. Am 30. Januar 2017 ersuchte A das

Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das

Migrationsamt behandelte das Gesuch auch als Antrag um eine

Aufenthaltsbewilligung bzw. um Kantonswechsel und wies es mit Verfügung vom 24. Mai

2017 ab. Es ordnete an, dass A bis zum 23. Juli 2017 das zürcherische

Kantonsgebiet zu verlassen habe, und verpflichtete sie unter Strafandrohung im

Unterlassungsfall gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs, sich bei ihrer

Wohngemeinde abzumelden. Es begründete dies im Wesentlichen mit dem

vorwerfbaren Sozialhilfebezug von A und zudem mit den zahlreichen Strafbefehlen

wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (zumeist Übertretungen) und

offenen Verlustscheinen; angesichts dieser Umstände überwiege das öffentliche

Interesse an der Entfernung von A die privaten Interessen an ihrem Verbleib in

der Schweiz. Mit Entscheid vom 15. September 2017 wies die

Sicherheitsdirektion den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs ab und setzte

A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum

2. Dezember 2017 an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit

Strafbefehlen vom 29. Mai 2018, 18. September 2018, 12. März

2019 und 14. Mai 2019 wurde A wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung

des Migrationsamts vom 24. Mai 2017 und rechtswidrigen Aufenthalts mit

Bussen bestraft.

B. Mit

Eingabe vom 22. März 2019 ersuchten A und E um

"Familiennachzug", eventualiter um eine Aufenthaltsbewilligung

aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder aus freiem Ermessen

oder aber um einen Antrag beim Staatssekretariat für Migration (SEM) auf

vorläufige Aufnahme für A. Das Migrationsamt nahm dieses Gesuch als

Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mangels einer wesentlichen Änderung der

Sach- und Rechtslage mit Verfügung vom 21. Mai 2019 nicht darauf ein.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Juli 2019 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. September 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei unter Aufhebung

des angefochtenen Entscheids das Migrationsamt anzuweisen, ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern sowie den Kantonswechsel

zu gestatten; sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von

Rechtsanwalt B bzw. MLaw C, unter Entschädigungsfolge zulasten des

Migrationsamts.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres

zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Am

6.

November 2019 reichte die Rechtsvertretung ihre Honorarnote ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts im Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Der Beschwerdegegner

ist auf das Gesuch vom 22. März 2019 nicht eingetreten. Der

Dispositiv

Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens betrifft demnach zunächst die

Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht keinen materiellen Entscheid gefällt

hat. Allerdings ist das Verwaltungsgericht auch dann befugt, einen

Sachentscheid zu fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen

Nichteintretensentscheid bzw. den diesen schützenden Rekursentscheid richtet.

Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines

Nichteintretensentscheids bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen eine

erstinstanzliche Nichteintretensverfügung statthaft (VGr, 14. November

2019, VB.2019.00543, E. 1.2; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00127,

E. 1.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7). Der Antrag der

Beschwerdeführerin auf Anordnung einer materiellen Rechtsfolge ist damit

zulässig.

1.3 Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1 Das erste

Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungs- bzw.

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich bzw. um den Kantonswechsel wurde mit

rechtskräftigem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. September

2017 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493

[= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird dieses bewilligt, so

lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung

wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren

Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein

müssen. Es handelt sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um

ein Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3). Dieses wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung"

bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende

Verfügung zurückzukommen, und weil die Regeln über die Anpassung formell

rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender

Verfügungen zur Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390,

E. 1.2). Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu

dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die

Verwaltungsbehörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn

sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136

II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015, VB.2014.00731, E. 1.2). Ob

eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist – vor der ersten

Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753,

E. 1.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze gelten – entgegen den in der

Beschwerdeschrift geäusserten Zweifeln – auch dann, wenn grundsätzlich ein

Anspruch auf die streitige Bewilligung besteht.

2.2 Wesentlich

ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes

Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die

Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren

Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen

Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Gesichtswinkel eines

Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im

rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart

verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise

in Betracht kommt (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.4; VGr, 22. Juni

2005, VB.2005.00070, E. 2.1.1 = RB 2005 Nr. 2).

2.3 Somit ist

im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung

der Sachlage im Vergleich zu derjenigen, welche dem Rekursentscheid vom

15. September 2017 zugrunde lag, geltend macht. Die Beschwerdeführerin

sieht diese Veränderung in der Zusicherung einer Arbeitsstelle, über die sie

nun verfüge. Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigt K in L (die ein

Schulungs- und Beratungszentrum für arabische und kurdische Immigrantinnen und

Immigranten betreibt), dass sie die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von

40 % anstellen werde, sofern diese eine Aufenthaltsbewilligung erhalte.

Vorgesehen ist gemäss dem Anstellungsvertrag vom 10. Mai 2019 eine

Tätigkeit als Kulturvermittlerin mit unregelmässigen Arbeitszeiten,

Arbeitseinsätzen im Bereich von ungefähr 55 Stunden pro Monat und einem

Stundenlohn von Fr. 25.- brutto, woraus ein Bruttolohn von ungefähr

Fr. 1'375.- pro Monat resultiert.

3.

3.1 Nach

Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht

arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der

Zusicherung einer Arbeitsstelle neu die Tatbestandsvoraussetzungen von

Art. 37 Abs. 2 AIG erfülle.

3.2 Art. 37

Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl.

Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der Anspruch auf

Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll, besteht er bei

Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen Kanton – tatsächlich

angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz,

BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). Dass die Erwerbstätigkeit

"gefestigt" sein muss und dass diese Voraussetzung im vorliegenden

Fall nicht erfüllt wäre, wie die Vorinstanz annimmt, erscheint fraglich,

braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich aus den

folgenden Erwägungen ergibt.

3.3 Die drei

Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen

kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;

Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer

routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00172, E. 3.4 mit Hinweis).

3.4 Die

Beschwerdeführerin hat nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Gesuchs

um eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich keine

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau mehr beantragt. Auch

unter Berücksichtigung der Praxis, dass während des Gesuchsverfahrens in einem

anderen Kanton kein Verlängerungsgesuch gestellt werden muss (BGr,

22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020,

VB.2019.00708, E. 2.2), verfügt die Beschwerdeführerin nicht mehr über

eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Weil ein Widerruf nach Art. 62

Abs. 1 AIG zu prüfen ist, kann auch nicht von einer routinemässigen

Verlängerung gesprochen werden. Damit ist jedenfalls eine der Voraussetzungen

von Art. 37 Abs. 2 AIG nicht gegeben, weshalb ein Anspruch aus dieser

Bestimmung entfällt. Die vorgebrachte neue Tatsache erweist sich demnach mit

Blick auf den Anspruch nach Art. 37 Abs. 2 AIG als nicht relevant.

3.5 Diese

Ausführungen stehen zwar unter dem Vorbehalt, dass das Migrationsamt des Kantons

Aargau für eine Verlängerung der früheren Aufenthaltsbewilligung zuständig

bleibt und – wie es auf Anfrage der Kantonspolizei Zürich hin erklärt hat

– anscheinend auch bereit wäre, ein entsprechendes Gesuch zu prüfen, wenn

die Beschwerdeführerin wieder Wohnsitz im Kanton Aargau nehmen würde. Diese

hypothetische Möglichkeit ist vorliegend jedoch nicht beachtlich.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin verfügt sodann grundsätzlich über einen Anspruch aus Art. 42

Abs. 1 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Schweizer Ehegatten sowie aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zum Verbleib bei

ihrer Familie. Diese Ansprüche begründen direkt die Zuständigkeit der Zürcher

Behörden. Sie wurden denn auch in der Verfügung des Beschwerdegegners vom

24. Mai 2017 und im Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. September

2017 materiell geprüft. Wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG angenommen und schliesslich die Bewilligung wegen Überwiegens des

öffentlichen Fernhalteinteresses verweigert. Dabei wurde die Stellenlosigkeit

der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt, die unter anderem zur Annahme einer

vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit führte.

4.2 Wenn die

Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Stelle antritt, würde dies zwar

angesichts des Bruttoeinkommens von nur rund Fr. 1'375.- nicht zur

Ablösung von der Sozialhilfe führen. Es würde sich jedoch um die erste

regelmässige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und um

ihren ersten Schritt zur Verminderung der Sozialhilfeleistungen handeln. Der

Stellenantritt läge deshalb auch im öffentlichen Interesse. Schliesslich ist

mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf absehbare Zeit in der

Schweiz verbleiben dürfte (vgl. E. 4.7), ihre Stelle aber nur dann

antreten darf, wenn sie über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Im

Verfahren betreffend deren Erteilung sind hier deshalb an die

Eintretensvoraussetzung der wesentlichen Veränderung der Sachlage keine

strengen Anforderungen zu stellen, um die Eingliederung der Beschwerdeführerin

in das Erwerbsleben nicht von vornherein zu verunmöglichen.

4.3 Die

Beschwerdeführerin beruft sich sodann nicht auf einen Umstand, der erst durch

einen rechtswidrigen Aufenthalt bzw. durch die Missachtung der Ausreisepflicht

ermöglicht wurde (dazu etwa VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00509,

E. 3.3; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 6.2 [beide

Entscheide nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. auch BGE 129 II 249

E. 2.3). Mit dem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

15. September 2017 wurde sie nicht aus der Schweiz, sondern aus dem Kanton

Zürich weggewiesen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde zwar vom Migrationsamt

in der Verfügung vom 24. Mai 2017 als Vorfrage behandelt, sie kann im

vorliegenden Verfahren aber nicht ausgesprochen werden, da nur der

Kantonswechsel bzw. der Aufenthalt im Kanton Zürich streitig ist. Zwar darf die

Beschwerdeführerin grundsätzlich auch aus ihrem rechtswidrigen Verbleib im

Kanton Zürich nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Vorinstanzen zu Recht

ausführen. Die Zusicherung der betreffenden Arbeitsstelle (im Kanton Aargau)

steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Ungehorsam gegen die Verpflichtung,

den Kanton Zürich zu verlassen. Im Übrigen ist die Weigerung, sich in J

abzumelden, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen und im Kanton Aargau um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, nicht folgenlos geblieben,

wurde die Beschwerdeführerin doch deswegen mit vier Übertretungsbussen

bestraft. Ihr Verhalten ist im Rahmen der Interessenabwägung

mitzuberücksichtigen, stellt jedoch keinen Grund dar, die materielle Prüfung

ihres Gesuchs abzulehnen.

4.4 Anzumerken

ist, dass der rechtswidrige Aufenthalt im Kanton Zürich auch für die Begründung

der Zuständigkeit der Zürcher Behörden nicht erheblich ist, sodass er sich auch

insoweit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Die

Beschwerdeführerin hat zwar keinen Anspruch auf Kantonswechsel, aber gestützt

auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 42 AIG einen grundsätzlichen

Anspruch auf Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Ehemann

bzw. ihrer Familie. Die Zuständigkeit der Zürcher Behörden ergibt sich somit

aus der Wohnsitznahme des Ehemanns und der Kinder, die hierzu als Schweizer

Bürger berechtigt waren (Art. 24 Abs. 1 BV).

4.5 Damit ist

die Stellenzusicherung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls

als massgebliche Änderung der Sachlage anzusehen, die zu einer materiellen

Behandlung des Gesuchs führen muss.

4.6 Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht

nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Im

vorliegenden Fall besteht kein Anlass, mit einem reformatorischen Entscheid der

Beurteilung durch den Beschwerdegegner vorzugreifen, zumal beide Vorinstanzen

sich kaum in materieller Hinsicht äusserten. Entsprechend ist die Sache – unter

Aufhebung der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung und des

Rekursentscheids – an den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid

zurückzuweisen (vgl. zur Sprungrückweisung Donatsch, § 64 N. 4).

4.7 Mit Blick

auf die im zweiten Rechtsgang vorzunehmende Interessenabwägung ist schliesslich

zu klären, ob die Zumutbarkeit der Wegweisung aus dem Kanton Zürich oder aus

der Schweiz zu prüfen ist.

4.7.1

Soweit ein Anspruch auf einen Kantonswechsel nach Art. 37 AIG infrage

steht, ist auch bei der Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung die Zumutbarkeit

der Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen (BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015,

E. 4.1) und nicht die Zumutbarkeit der Wegweisung aus dem Kanton Zürich,

wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. September 2017 annimmt.

Dasselbe gilt auch für den hier massgeblichen Anspruch aus Art. 42

Abs. 1 AIG, der nicht vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung eines

anderen Kantons abhängt. Es kann mithin offenbleiben, was sich vorliegend aus Art. 8

EMRK ergibt; denn aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 1 (in

Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 63

Abs. 1 lit. c) AIG ist hier jedenfalls die Frage relevant, ob die

Beschwerdeführerin nach Syrien weggewiesen werden könnte.

4.7.2

Dabei gehört auch die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im

Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegenstehen, zur

Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine

Anwesenheitsbewilligung vorzunehmen ist. Die zuständige Migrationsbehörde hat

die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die

Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr,

6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6). Die Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK geht

einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor (vgl. BGr, 17. Oktober 2011,

2C_316/2011, E. 4.2; VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677,

E. 2.3.1; zum Ganzen: VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00580,

E. 3.3). Es darf nicht davon ausgegangen werden, die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung verschaffe der Beschwerdeführerin keine Nachteile, weil

sie vorläufig aufgenommen werden könnte (vgl. BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.3; VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00580, E. 3.3).

Der Beschwerdegegner hat demnach zu prüfen, ob die Wegweisung nach Syrien

unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, und das Ergebnis im Rahmen der

Interessenabwägung zu berücksichtigen. Nötigenfalls ist ein Amtsbericht des SEM

einzuholen (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2; VGr, 27. Februar

2020, VB.2019.00410, E. 3.4).

5.

5.1 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64

N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. deren

Vertretung eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese ist auf

Fr. 1'000.- für das Rekurs- und auf Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren (für das Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) anzusetzen.

5.2 Anders als

vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht um

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ersucht. Weil ihr für das

Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2.2

Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist zu

bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug einer

Rechtsvertretung erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr

in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine

Rechtsvertretung zu bestellen.

5.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV,

LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

5.2.4

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht,

in der er für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen im Betrag von

Fr. 2'669.30 (inklusive Mehrwertsteuer) ausweist (11 Stunden und

10 Minuten Zeitaufwand sowie Fr. 21.80 Barauslagen). Dieser Aufwand

erscheint vertretbar, besonders weil der Rechtsvertreter das Mandat erst für

das Beschwerdeverfahren übernommen hat. Der Rechtsvertreter ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der ihm auszuzahlenden Parteientschädigung

von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) mit insgesamt Fr. 1'053.80

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2.5

Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

6.1 Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten

eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig

(Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG, SR 173.110]). Dagegen kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Soweit

ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

6.2 Nach der

Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2019 und die Verfügung

des Migrationsamts vom 21. Mai 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zum

materiellen Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2019 werden die

Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 790.- dem Beschwerdegegner

auferlegt und hat dieser der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsanwalt

Bwird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'053.80 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde ans Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …