VB.2019.00605
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00605
14. Mai 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21714)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00605
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1984 geborener Staatsangehöriger Mauritius'. Er reiste am 31. Mai 2009
in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
als Doktorand an der ETH Zürich. Diese wurde regelmässig verlängert, zuletzt
mit Gültigkeit bis am 30. Mai 2013. Am 28. Februar 2013
zog A von Zürich nach D, wo er eine Stelle als Assistent am Institut E
der Fachhochschule F antrat. In der Folge erhielt er eine regelmässig
verlängerte Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Formation avec
avtivité", zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Mai 2017. Mit Verfügung des
Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Juli 2017 wurde A der Nebenerwerb
bei G in H bewilligt. Per 16. Juli 2017 meldete er sich in D ab und zog
wieder nach Zürich, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt
wurde.
B. Am
10. August 2017 heiratete A in I, Deutschland, die deutsche
Staatsangehörige J. Am 12. September 2017 erhielt A erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung mit Gültigkeit bis am 31. Mai 2018.
Nachdem seine Ehefrau am 30. Mai 2018 in die Schweiz eingereist war und
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte, wurde A am 20. Juni
2018 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 31. Mai
2023, erteilt.
Am 9. August 2018 stellte A ein Gesuch um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom
6. September 2018 abwies.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A am 5. Oktober 2018 erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. August 2019 ab.
III.
Dagegen liess A am 16. September 2019 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2019 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Der
Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner Ehe mit der deutschen
Staatsangehörigen J grundsätzlich auf das FZA berufen. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist jedoch die (vorzeitige) Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer; diese Frage wird vom FZA nicht geregelt. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) erhalten EU-
und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen eine unbefristete
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und
Art. 60–63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie nach Massgabe der von der Schweiz
abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. Zu Recht beruft sich der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf die Niederschrift vom
19.
Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland
über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364), zumal die
Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Ziff. I.1
Niederschrift derzeit nicht erfüllt sind ([§ 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
2.3
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist somit nachfolgend
gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu prüfen,
wobei die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung anwendbar ist, da in
Gesuchsfällen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
3.1
Nach Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn
Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a) und keine Widerrufsgründe
vorliegen (lit. b). Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei
ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus aArt. 61
VZAE in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und sich seither aus
Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt.
3.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2009 in die Schweiz ein und war seit
dem 29. Juni 2009 stets im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, ist damit die Zehnjahresfrist gemäss Art. 34
Abs. 2 lit. a AIG erfüllt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG).
3.3
Strittig
ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in
den letzten fünf Jahren im Sinn von Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG nicht
angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung werden angerechnet, wenn
die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war
(Art. 34 Abs. 5 AIG). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die
Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vor Erhalt der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA am 20. Juni 2018 jeweils hauptsächlich zu Aus- und
Dispositiv
Weiterbildungszwecken dienten und demnach nur vorübergehender Natur waren.
3.3.1
Die dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz
ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen waren jeweils mit der Bemerkung
"Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" bzw. "formation
avec activité" oder "séjour pour formation avec activité
lucrative" versehen. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Kanton K
wieder in den Kanton Zürich gezogen war, erhielt er sodann eine Bewilligung zum
"Aufenthalt mit Ausbildung". Er war denn auch vom 18. Juni 2009
bis am 30. Juni 2012 sowie seit dem 19. September 2013 an der ETH
Zürich immatrikuliert, wobei seine zweite Immatrikulation mit einer Frist bis
am 19. September 2019 versehen war. Im arbeitsmarktrechtlichen
Vorentscheid vom 6. Juli 2017 erwog das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
dass der Hauptzweck seines Aufenthalts nach wie vor seine Ausbildung sei. Dem
Gesuch um Stellenantritt wurde denn auch eine aktuelle
Immatrikulationsbestätigung der ETH Zürich beigelegt. Des Weiteren erwähnte
auch die Fachhochschule F gegenüber der Einwohnerkontrolle D mehrfach, dass der
Beschwerdeführer als Doktorand an der ETH Zürich immatrikuliert sei.
3.3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
hätten den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie hätten verkannt, dass er
bereits im Februar 2012 den Ausbildungszweck erreicht habe und ihm somit in der
Folge eine Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche hätte ausgestellt werden
müssen. Damit dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Gemäss
Immatrikulationsbestätigung der ETH wurde das "Doktorat L" mit Austritt
am 30. Juni 2013 "ohne Abschluss" beendet. Ob die zweite
Einschreibung in demselben Doktoratsstudiengang erfolgreich abgeschlossen
wurde, geht nicht aus den Akten hervor; ebenso wenig ist ersichtlich, ob und
wann die Doktoratsprüfung abgelegt und bestanden wurde.
3.3.3
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht "nach Treu und Glauben von der
regelmässigen Verlängerung der Bewilligung ausgehen und sich demnach auf einen
längeren Verbleib in der Schweiz einrichten". Denn es war für ihn
erkennbar, dass sein Aufenthalt aus Sicht der Bewilligungsbehörden als
vorübergehend, namentlich bis zum Abschluss seiner Ausbildung an der ETH
Zürich, zu betrachten war. Dies hielt der Beschwerdegegner gegenüber dem
Beschwerdeführer auch explizit fest. Seine Ausbildung stellte somit den
tatsächlichen Grund für den hiesigen Aufenthalt des Beschwerdeführers dar (vgl.
zum Ganzen Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 21; BVGr,
10. Februar 2011, C-7435/2009, E. 5.4).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sowohl an
der ETH Zürich als auch an der Fachhochschule F angestellt war und dabei einen
regelmässigen Verdienst erwirtschaftete. Es trifft zwar zu, dass sich die
Fachhochschule F mit Schreiben vom 12. Februar 2014 an die
Einwohnerkontrolle D wandte und ausführte, es gehe um eine
Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit und nicht um eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Da der Beschwerdeführer während dieser
Zeit aber – wie dargelegt – weiterhin als Doktorand an der ETH Zürich
eingeschrieben war, lässt sich daraus nicht ableiten, das Migrationsamt des
Kantons K hätte dadurch eine Bewilligung mit unzutreffendem Aufenthaltszweck
ausgestellt. Somit kann darin auch kein wichtiger Grund für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG erblickt
werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes
Verschulden sein erstes Doktoratsstudium an der ETH Zürich nicht abschliessen
konnte. Die Nichterlangung des Doktortitels begründet sodann auch keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG.
3.4 Insgesamt
verfügt der Beschwerdeführer erst seit dem 20. Juni 2018 über eine
Aufenthaltsbewilligung zum dauerhaften Aufenthalt; die zeitlichen Voraussetzungen
von Art. 34 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 5 AIG sind
demnach derzeit nicht erfüllt.
Aus demselben Grund kommt auch eine vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG nicht in
Betracht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …