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Entscheid

VB.2019.00605

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00605

14. Mai 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21714)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00605

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1984 geborener Staatsangehöriger Mauritius'. Er reiste am 31. Mai 2009

in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken

als Doktorand an der ETH Zürich. Diese wurde regelmässig verlängert, zuletzt

mit Gültigkeit bis am 30. Mai 2013. Am 28. Februar 2013

zog A von Zürich nach D, wo er eine Stelle als Assistent am Institut E

der Fachhochschule F antrat. In der Folge erhielt er eine regelmässig

verlängerte Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Formation avec

avtivité", zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Mai 2017. Mit Verfügung des

Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Juli 2017 wurde A der Nebenerwerb

bei G in H bewilligt. Per 16. Juli 2017 meldete er sich in D ab und zog

wieder nach Zürich, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt

wurde.

B. Am

10. August 2017 heiratete A in I, Deutschland, die deutsche

Staatsangehörige J. Am 12. September 2017 erhielt A erneut eine

Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung mit Gültigkeit bis am 31. Mai 2018.

Nachdem seine Ehefrau am 30. Mai 2018 in die Schweiz eingereist war und

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte, wurde A am 20. Juni

2018 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 31. Mai

2023, erteilt.

Am 9. August 2018 stellte A ein Gesuch um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom

6. September 2018 abwies.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 5. Oktober 2018 erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. August 2019 ab.

III.

Dagegen liess A am 16. September 2019 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2019 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Der

Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner Ehe mit der deutschen

Staatsangehörigen J grundsätzlich auf das FZA berufen. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist jedoch die (vorzeitige) Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer; diese Frage wird vom FZA nicht geregelt. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) erhalten EU-

und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen eine unbefristete

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und

Art. 60–63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie nach Massgabe der von der Schweiz

abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. Zu Recht beruft sich der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr auf die Niederschrift vom

19.

Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland

über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364), zumal die

Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Ziff. I.1

Niederschrift derzeit nicht erfüllt sind ([§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

2.3

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist somit nachfolgend

gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu prüfen,

wobei die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung anwendbar ist, da in

Gesuchsfällen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1

Nach Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn

Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a) und keine Widerrufsgründe

vorliegen (lit. b). Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei

ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus aArt. 61

VZAE in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und sich seither aus

Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt.

3.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2009 in die Schweiz ein und war seit

dem 29. Juni 2009 stets im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, ist damit die Zehnjahresfrist gemäss Art. 34

Abs. 2 lit. a AIG erfüllt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG).

3.3

Strittig

ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in

den letzten fünf Jahren im Sinn von Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG nicht

angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung werden angerechnet, wenn

die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war

(Art. 34 Abs. 5 AIG). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die

Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vor Erhalt der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA am 20. Juni 2018 jeweils hauptsächlich zu Aus- und

Dispositiv

Weiterbildungszwecken dienten und demnach nur vorübergehender Natur waren.

3.3.1

Die dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz

ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen waren jeweils mit der Bemerkung

"Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" bzw. "formation

avec activité" oder "séjour pour formation avec activité

lucrative" versehen. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Kanton K

wieder in den Kanton Zürich gezogen war, erhielt er sodann eine Bewilligung zum

"Aufenthalt mit Ausbildung". Er war denn auch vom 18. Juni 2009

bis am 30. Juni 2012 sowie seit dem 19. September 2013 an der ETH

Zürich immatrikuliert, wobei seine zweite Immatrikulation mit einer Frist bis

am 19. September 2019 versehen war. Im arbeitsmarktrechtlichen

Vorentscheid vom 6. Juli 2017 erwog das Amt für Wirtschaft und Arbeit,

dass der Hauptzweck seines Aufenthalts nach wie vor seine Ausbildung sei. Dem

Gesuch um Stellenantritt wurde denn auch eine aktuelle

Immatrikulationsbestätigung der ETH Zürich beigelegt. Des Weiteren erwähnte

auch die Fachhochschule F gegenüber der Einwohnerkontrolle D mehrfach, dass der

Beschwerdeführer als Doktorand an der ETH Zürich immatrikuliert sei.

3.3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

hätten den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie hätten verkannt, dass er

bereits im Februar 2012 den Ausbildungszweck erreicht habe und ihm somit in der

Folge eine Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche hätte ausgestellt werden

müssen. Damit dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Gemäss

Immatrikulationsbestätigung der ETH wurde das "Doktorat L" mit Austritt

am 30. Juni 2013 "ohne Abschluss" beendet. Ob die zweite

Einschreibung in demselben Doktoratsstudiengang erfolgreich abgeschlossen

wurde, geht nicht aus den Akten hervor; ebenso wenig ist ersichtlich, ob und

wann die Doktoratsprüfung abgelegt und bestanden wurde.

3.3.3

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht "nach Treu und Glauben von der

regelmässigen Verlängerung der Bewilligung ausgehen und sich demnach auf einen

längeren Verbleib in der Schweiz einrichten". Denn es war für ihn

erkennbar, dass sein Aufenthalt aus Sicht der Bewilligungsbehörden als

vorübergehend, namentlich bis zum Abschluss seiner Ausbildung an der ETH

Zürich, zu betrachten war. Dies hielt der Beschwerdegegner gegenüber dem

Beschwerdeführer auch explizit fest. Seine Ausbildung stellte somit den

tatsächlichen Grund für den hiesigen Aufenthalt des Beschwerdeführers dar (vgl.

zum Ganzen Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 21; BVGr,

10. Februar 2011, C-7435/2009, E. 5.4).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sowohl an

der ETH Zürich als auch an der Fachhochschule F angestellt war und dabei einen

regelmässigen Verdienst erwirtschaftete. Es trifft zwar zu, dass sich die

Fachhochschule F mit Schreiben vom 12. Februar 2014 an die

Einwohnerkontrolle D wandte und ausführte, es gehe um eine

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit und nicht um eine

Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Da der Beschwerdeführer während dieser

Zeit aber – wie dargelegt – weiterhin als Doktorand an der ETH Zürich

eingeschrieben war, lässt sich daraus nicht ableiten, das Migrationsamt des

Kantons K hätte dadurch eine Bewilligung mit unzutreffendem Aufenthaltszweck

ausgestellt. Somit kann darin auch kein wichtiger Grund für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG erblickt

werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes

Verschulden sein erstes Doktoratsstudium an der ETH Zürich nicht abschliessen

konnte. Die Nichterlangung des Doktortitels begründet sodann auch keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG.

3.4 Insgesamt

verfügt der Beschwerdeführer erst seit dem 20. Juni 2018 über eine

Aufenthaltsbewilligung zum dauerhaften Aufenthalt; die zeitlichen Voraussetzungen

von Art. 34 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 5 AIG sind

demnach derzeit nicht erfüllt.

Aus demselben Grund kommt auch eine vorzeitige Erteilung

der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG nicht in

Betracht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …