VB.2019.00606
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00606
25. Juni 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21837)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00606
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C,
2.
Gemeinderat Kilchberg,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss
vom 3. Juli 2018 stellte der Gemeinderat Kilchberg das Gebäude Vers.‑Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Kilchberg unter
Schutz. Zugleich erteilte er dem Eigentümer des Gebäudes, C, die baurechtliche
Bewilligung für diverse innere Umbauten und eine Erweiterung des
Dachgeschosses.
Erwägungen
II.
Gegen diesen
Entscheid erhoben A und die F AG mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Juli
2018.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 13. August 2019 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob den Beschluss des
Gemeinderats Kilchberg vom 3. Juli 2018 insoweit auf, als damit die
baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Dachgeschosses erteilt wurde.
Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob A
Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August 2019
und forderte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer),
der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit über ihren Rekurs
mit Nichteintreten und Abweisung entschieden worden sei –, unter entsprechender
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – und das Verfahren sei
diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019 beantragte C – unter Kosten- und
Entschädigungspflicht – die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Am 21. Oktober 2019 reichte der Gemeinderat Kilchberg seine
Beschwerdeantwort ein und forderte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin – abzuweisen. Am 11. November
2019.
replizierte A, wobei sie an ihren Anträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der private Beschwerdegegner stellt infrage, dass die
Beschwerdeführerin als blosse Miteigentümerin der mit der streitbetroffenen
Baute baulich verbundenen Liegenschaft E-Strasse 04, Vers.-Nr. 05 auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 06 in Kilchberg zur Erhebung ihrer Beschwerde
legitimiert sei.
Gemäss Art. 648 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ist jeder Miteigentümer befugt, die Sache
insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der
andern verträglich ist. Das in dieser Bestimmung thematisierte Vertretungsrecht
eines einzelnen Miteigentümers betrifft nur die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber Dritten auf unteilbare Leistungen und erfasst etwa das Recht,
Einsprache gegen Bauprojekte zu führen. Prozessual ist von der
Aktivlegitimation des einzelnen Miteigentümers auszugehen (VGr, 28. Juni
Dispositiv
2018, VB.2018.00170, E. 1.3 mit Hinweis). Demnach ist die
Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des fraglichen Grundstücks vorliegend
berechtigt, selbständig und somit alleine eine Beschwerde ans
Verwaltungsgericht zu richten.
1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Streitbetroffen
ist die Unterschutzstellung des – der Kernzone zugewiesenen – Gebäudes Vers.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Kilchberg sowie
die diesbezügliche bauliche Bewilligung für innere Umbauten und die Erweiterung
des Dachgeschosses.
Das streitbetroffene Gebäude ist baulich mit den Gebäuden
Vers.-Nr. 05 und 11 (Kat.-Nr. 06, E-Strasse 04 und 07) sowie
Vers.-Nr. 08 (Kat.-Nr. 09, E-Strasse 10) verbunden.
3.
Strittig
ist zunächst die Frage, ob die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen hat, dass ihr der Bauentscheid förmlich hätte eröffnet werden
müssen, weil Bereiche unter Schutz gestellt worden seien, die sich in ihrem
Eigentum befinden würden bzw. welche zwar im Eigentum des Beschwerdegegners stehen würden, sich aber auf
ihrem Grundstück befinden würden. Der Gemeinderat Kilchberg habe durch die
Unterlassung einer entsprechenden förmlichen Eröffnung eine Gehörsverletzung
begangen.
Die Schutzanordnung ist dem verfahrensbeteiligten
Grundeigentümer (§ 10 Abs. 3 lit. a VRG; vgl. § 213 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) mitzuteilen.
Ansonsten ist bei Schutzanordnungen und Inventarentlassungen grundsätzlich eine
amtliche Publikation nach § 10 Abs. 4 VRG zulässig (VGR, 21. Mai
2015, VB.2015.00057, E. 2.2, 3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass aus dem Rubrum und
dem Dispositiv des angefochtenen Baubeschlusses klar hervorgehe, dass nur das
Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück 02 unter Schutz gestellt worden
sei. Auslöser sei das Provokationsbegehren des Eigentümers dieser Liegenschaft
gewesen. Auch die Verpflichtung, das Schutzobjekt nach denkmalschützerischen
Gesichtspunkten zu unterhalten, richte sich ausdrücklich nur an den heutigen
Eigentümer der Liegenschaft E-Strasse 03 bzw. dessen Rechtsnachfolger.
Dass das Häusergeviert aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen teilweise
ineinandergreife und einzelne Gebäudeteile nicht kongruent zu den
Grundstücksgrenzen verlaufen würde, ändere daran nichts.
Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil hier nicht zu
beanstanden. Ergänzend ist zu bemerken, dass mit dem (privatrechtlichen) Überbaurecht
nach Art. 674 ZGB – als speziellem Typus einer Baurechtsdienstbarkeit –
das Akzessionsprinzip durchbrochen wird (vgl. Heinz Rey/Lorenz Strebel,
Basler Kommentar, 6. A., Basel 2019, Art. 674 ZGB N. 1 ff.).
Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes
überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstücks, von dem sie ausgehen, wenn
dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat (Art. 674 Abs. 1
ZGB). Daher ist der an einer entsprechenden Grunddienstbarkeit Berechtigte
darüber – wie ein Grundeigentümer – grundsätzlich allein verfügungsberechtigt
und braucht keine separate Zustimmung des Grundeigentümers zu seinem Provokationsbegehren
(vgl. Fritzsche et al., S. 366 zur Baurechtsdienstbarkeit).
Im vorliegenden Fall ist das Bestehen von Überbaurechten
nicht umstritten. Das nicht mit einer Überbaurechtsdienstbarkeit belastete
(Mit-)Eigentum der Beschwerdeführerin bzw. das mit einem Überbaurecht belastete
Eigentum des Beschwerdegegners wird – im diesbezüglich
nur wenig detaillierten Beschluss des Gemeinderats Kilchberg (vgl. E. 4.3)
– nicht unter Schutz gestellt.
Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat
Kilchberg den Bauentscheid der Beschwerdeführerin nicht individuell eröffnete.
Auch wurde dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
4.
4.1 Eventualiter
rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die Vorinstanz auf die von ihr
vorgebrachten materiellen Gründe gegen die Unterschutzstellung zu Unrecht nicht
eingetreten sei, was willkürlich gewesen sei und eine Gehörsverletzung
darstelle.
Regelmässig wenden sich Nachbarn gegen die Unterlassung
von Unterschutzstellungen bzw. gegen Inventarentlassungen. Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz
ebenfalls angefochtene Bauvorhaben bestünde – wie es der Gemeinderat Kilchberg
zu Recht andeutet – für die Genannte kein praktischer Nutzen an der Rüge, zumal
ein Verzicht auf die Unterschutzstellung das strittige Bauvorhaben nicht
erschweren würde. Darum geht es indes auch nicht. Die Frage nach der
Legitimation zur Anfechtung der Unterschutzstellung ist hier – wo mit dem
Beschluss des Gemeinderats Kilchberg gleichzeitig eine Unterschutzstellung
vorgenommen und eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde – getrennt von
jener zur Anfechtung des Bauvorhabens zu betrachten.
Ein besonderes Berührtsein durch die angefochtene
Anordnung und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
gemäss § 338a Abs. 1 PBG sowie § 21 Abs. 1 VRG ist bei der
Beschwerdeführerin, deren Liegenschaft mit jener des Beschwerdegegners baulich verbunden ist (vgl. E. 1.2),
vorhanden: Es ist darin zu erblicken, dass das – mit Überbaurechten belastete –
Eigentum der Beschwerdeführerin betroffen ist und die Unterschutzstellung
privatautonome Vereinbarungen über die Abänderung bzw. Auflösung des
Überbaurechts verunmöglicht, was sich auf die künftige Ausübung des Eigentums
der Beschwerdeführerin – und potenziell auch auf seinen Wert – auswirkt (vgl.
VGr, 25. Mai 2011, VB.2009.00498, E. 1.2.2 mit Hinweisen, zur
Legitimation des Nachbars bei der rein abstrakten Möglichkeit, dass eine
Inventarentlassung mittelbar eine Minderung des Werts seiner Liegenschaft zur
Folge haben könnte).
4.2 Die Vorinstanz
ist damit zu Unrecht nicht auf die materielle Rüge der Beschwerdeführerin
betreffend die Unterschutzstellung eingetreten.
4.3
4.3.1
Nach § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht verfügt betreffend die
Rückweisung über einen erheblichen Ermessensspielraum (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 64 N. 3). Auch nach der Aufhebung eines
Nichteintretensentscheids kann es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt
sein, dass das Verwaltungsgericht selbst einen Sachentscheid trifft (vgl.
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7 mit Hinweisen).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin beanstandete vor der Vorinstanz, dass der
Gemeinderat Kilchberg in keiner Weise begründe, weshalb die von ihr
sanktionierte neue Raumstruktur und teilweise neue Dach-Formung irgendwie
notwendig oder gar schützenswert sei. Das Gegenteil sei der Fall. Die
bewilligten und ebenfalls unter Schutz gestellten geänderten (wie auch die
bestehenden) Bereiche seien zufällig und von keinerlei denkmalschützerischem
Wert; sie erwiesen sich als eine einfache Zugabe für die Bauherrschaft für die
widerstandslose Duldung der eben umfassenden, da pauschal gehaltenen
Unterschutzstellung. Eine entsprechende Unterschutzstellung finde daher in § 203 f.
PBG auch keine hinreichende gesetzliche Grundlage, noch sei sie von einem
öffentlichen Interesse getragen und daher unverhältnismässig. Vor
Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, dass der
Schutzentscheid ungenügend konkretisiert und nur pauschal erfolgt sei und die
bewilligten und ebenfalls unter Schutz gestellten geänderten (wie auch die
bestehenden) Bereiche keinerlei denkmalschützerischen Wert aufweisen würden.
4.3.3
Nach § 207 Abs. 1 PBG verhindern Schutzmassnahmen
Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher
und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich
und sachlich genau zu umschreiben. Gemäss § 10 Abs. 1 der Kantonalen
Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) haben Schutzmassnahmen
das Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes
festzulegen und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und
Unterhalt zu regeln. Aus § 207 Abs. 1 PBG und § 10 Abs. 1 KNHV
ergibt sich, dass eine Denkmalschutzmassnahme mit ausreichender Bestimmtheit
getroffen werden muss (vgl. Dominik Bachmann, Ausgewählte Fragen zum
Denkmalrecht, PBG 1/2000, S. 5 ff., S. 10; Jürg Hess, Der
Denkmalschutz im zürcherischen Planungs- und Baugesetz, Zürich 1986, S. 206;
vgl. auch Fritzsche et. al., S. 290; Robert Imholz, Die
Denkmalschutz-Bestimmungen des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, in:
Dokumente und Informationen zur Schweizerischen Orts-, Regional- und
Landesplanung [DISP] Nr. 67, Juli 1982, S. 34 ff., S. 40).
In örtlicher Hinsicht ist eindeutig mitzuteilen, welche Bauten und Teile des Eigentums
(ganzes Gebäude, Fassade, Dach, Umgebung, Inneres) unter Schutz gestellt
werden. In sachlicher Hinsicht wird verlangt, dass beispielsweise differenziert
wird, welche Teile integral zu erhalten sind, welcher Teil des Grundstücks mit
einem Bauverbot, welcher nur mit einer Baubeschränkung belegt wird, was
restauriert wird und was nur unterhalten werden muss (Hess, S. 206;
Imholz, S. 40).
Im vorliegenden Fall wird die
Art und der Umfang des Schutzes nur unzureichend festgelegt. Das Gebäude wird
in Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Gemeinderats Kilchberg scheinbar
integral unter Schutz gestellt: "Das Gebäude Vers.-Nr. 01 an der E-Strasse 03
in Kilchberg ist ein Schutzobjekt i. S. v. § 203 Abs. 1 lit. c PBG und wird gemäss § 205 PBG unter Schutz gestellt". Es wird sodann
festgehalten, dass das Schutzobjekt nicht abgebrochen werden darf und es weder
durch Änderungen noch durch Unterhaltsarbeiten in seinem kunst- und
kulturhistorischen Charakter beeinträchtigt werden darf (Disp.-Ziff. I/2)
und es werden der Eigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, das
genannte Schutzobjekt nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten instand zu
halten (Disp.-Ziff. I/3). Im Rahmen der Erwägungen erhellt aber, dass der
Gemeinderat Kilchberg der Meinung ist, dass die Baute im Innern nicht umfassend
zu schützen ist. Er führt Folgendes aus: "Die fehlenden Originalbauten im
Innern und der bereits durch bauliche Eingriffe stark veränderte Dachbereich
sowie die Tatsache, dass der Gebäudekomplex, aber auch der Gebäudeteil für
sich, geprägt ist durch die äusserst vielgestaltige über Jahrhunderte
entwickelte kompakte Bauweise, erlaubt eine recht freie Disposition im Innern
und im Dach für eine zeitgemässe Nutzung des vorhandenen und schutzwürdigen
Bauvolumens". Hingegen legt er bezogen auf das Innere – ohne dass sich
dies bei der Umschreibung des Schutzumfangs im Dispositiv spiegeln würde – dar,
dass den noch in der Substanz erhaltenen Bohlenwänden eine ganz besondere
Schutzwürdigkeit zukomme.
Von einer örtlich und sachlich genauen Umschreibung des
Schutzumfangs gemäss § 207 Abs. 1 PBG bzw. einer Festlegung von Art
und Umfang des Schutzes nach § 10 KNHV kann nach dem Gesagten nicht die
Rede sein.
4.3.4
Die materielle Rüge der Fehlerhaftigkeit der Unterschutzstellung ist
offensichtlich berechtigt. Eine Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an die
Vorinstanz wäre folglich ein Leerlauf, von dem abzusehen ist.
Der Entscheid der Vorinstanz
ist stattdessen – entsprechend dem Rekursbegehren 1 der jetzigen
Beschwerdeführerin – aufzuheben und die Sache ist zum Neuentscheid an den
Gemeinderat Kilchberg zurückzuweisen. Die Baubewilligung kann nur erteilt
werden, wenn der Schutzumfang – im Sinn der Ausführungen in E. 4.3.3 –
ausreichend detailliert festgestellt ist.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens R2.2018.00122 ist die Sache an das Baurekursgericht
zurückgewiesen. Diese ist dann vorzunehmen, wenn auch der Parallelfall
VB.2019.00578 rechtskräftig erledigt ist.
5.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten je zur Hälfte dem privaten Beschwerdegegner und dem
Gemeinderat Kilchberg aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).
6.2 Der vorliegende
Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser ist als Zwischenentscheid im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren und daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August
2019 sowie der Beschluss des Gemeinderats Kilchberg vom 3. Juli 2018
aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den
Gemeinderat Kilchberg zurückgewiesen.
Zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens
R2.2018.00122 im Sinn der Erwägungen wird die Sache an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 3'165.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte dem privaten Beschwerdegegner und
dem Gemeinderat Kilchberg auferlegt.
4. Der
private Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: …