VB.2019.00607
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00607
11. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21456)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00607
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. Januar 2019 den
Führerausweis für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung vom 13. Juli 2019 bis 12. November 2019 und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, dass diese
Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler
Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge habe.
Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns
einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die
Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
20.
Februar 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventuell den Führerausweis
für maximal einen Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 20. August
2019.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 16. September 2019 erhob A
gegen den Rekursentscheid Beschwerde und beantragte, diesen sowie den Entscheid
der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben und davon abzusehen, ihm den Führerausweis zu entziehen. Eventuell seien die
angefochtenen Entscheide dahingehend abzuändern, dass ihm der Führerausweis für
maximal einen Monat zu entziehen sei. Ferner verlangte er eine
Parteientschädigung zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober
2019.
auf eine Vernehmlassung. Das
Strassenverkehrsamt hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei E am Sonntag, 14. Oktober
2018.
kurz vor 13.30 Uhr sein Motorrad Marke X mit dem
Kennzeichen Kfz.-Nr. 01 ausserorts (Höchstgeschwindigkeit
80.
km/h) auf der I-Strasse von J Richtung K. Dabei befand er sich in
Begleitung von C als Sozius. In einer Linkskurve oberhalb des Gebiets "F"
im Bereich "G" in H rutschte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von
ca. 70 km/h plötzlich das Hinterrad weg, worauf er die Kontrolle über
das Motorrad verlor und zusammen mit seiner Beifahrerin vom Fahrzeug stürzte.
Letzteres kollidierte in der Folge mit der Steinmauer am rechten Fahrbahnrand
und rutschte rund 60 m bergwärts bis es auf die Gegenfahrbahn gelangte und
mit der rechten Front des talwärts fahrenden Personenwagens, welcher von D
gelenkt wurde, zusammenstiess.
Dabei entstand am Unfallfahrzeug ein Sachschaden in der
Höhe von ca. Fr. 4'500.-; es wurde insbesondere auf der linken Seite
zerkratzt. Der Beschwerdeführer und seine Begleiterin blieben unverletzt;
ebenso D. An dessen Fahrzeug entstand mit einer verbogenen Vorderachse sowie
einer beschädigten Stossstange ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 4'000.-.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl
vom 19. November 2018 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959.
(SVG) sowie Art. 12 Abs. 3, Art. 47 und Art. 106 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und mit
einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG. Gestützt auf Art. 16b SVG und Art. 33 Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
(VZV) und nach Einsicht in das
Massnahmeregister entzog sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis im Sinn von
Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von vier Monaten.
2.4
Dieser Entscheid wurde von der Vorinstanz geschützt. Der
Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung.
Er ist der Ansicht, es handle sich um eine sehr leichte oder höchstens leichte
Widerhandlung. Ferner macht er das Vorliegen beruflicher
Massnahmenempfindlichkeit geltend. Entsprechend sei ihm der Führerschein für
maximal einen Monat zu entziehen.
3.
3.1
Vorab ist
festzuhalten, dass die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von den
Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf
(vgl. BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017,
E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem
Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde, in welchem er seine
Verteidigungsrechte ausüben könne. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin bezüglich
der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses
lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war und ausschliesslich auf dem Polizeirapport
beruhte (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa, BGr, 7. Februar 2018, 1C_432/2017, E. 2.3).
3.2
Nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2
SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter – wie
vorliegend – durch seine Handlung Personen gefährdet
oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht
alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist
die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder
umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni
2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c
SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies
gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung
anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013,
E. 3.4; Weissenberger,
Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16a–c SVG, N. 6).
3.3
Im
Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 3,
Art. 47 und Art. 106 StGB schuldig gesprochen. Zusammen mit den
leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung
damit, dass der Beschwerdeführer, indem er zufolge Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs die Kontrolle über das Motorrad verlor, für andere Verkehrsteilnehmer
eine reelle Gefahr geschaffen habe, welche sich im besagten Unfall konkretisierte.
Angesichts dessen könne die durch ihn geschaffene Gefahr für die Sicherheit
anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden, zumal sich der Unfall auf
einer Strecke ereignete, auf welcher keine Ausweichmöglichkeiten beständen. Die
Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG sei deshalb ausgeschlossen. Dies gelte umso mehr für den gestellten Antrag,
von einer Massnahme abzusehen, bzw. von einer sehr leichten Widerhandlung
auszugehen. Im Übrigen umfasse die vorliegend zur Anwendung gelangende
Bestimmung von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowohl die leichte als auch die
mittelschwere Widerhandlung.
4.2
Die
Vorinstanz bestätigte diese Ausführungen und gelangte in ihrem Entscheid
ebenfalls zum Schluss, dass nicht mehr von einer nur geringen Gefahr
ausgegangen werden oder gar von einem besonders leichten Fall gesprochen werden
könne. Zusammengefasst erwog sie, der Beschwerdeführer habe in Verletzung von Art. 31
Abs. 1 SVG eine konkrete Gefahr für sich selber und für Dritte, primär für
seine Beifahrerin bewirkt. Diese Gefahr habe sich in einem Unfall realisiert,
wobei am Personenwagen eines Dritten sowie am eigenen Motorrad erheblicher
Sachschaden entstanden sei. Zwar habe sich seine Beifahrerin nicht verletzt,
bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h bestehe jedoch immer eine ernsthafte
Verletzungsgefahr. Dieser Einschätzung stehe auch das Bundesgerichtsurteil
1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 nicht entgegen: In diesem Falle habe der
Motorradfahrer weitgehend korrekt gehandelt und durch seine Reaktion
möglicherweise schwerwiegende Sach- und Personenschäden vermeiden können.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer demgegenüber ohne Fremdeinwirkung die
Kontrolle über das Motorrad verloren und erheblichen Sachschaden verursacht.
Nur durch Zufall seien keine Personenschäden entstanden. Ob auch für die
nachfolgenden Motorradfahrer eine erhöhte abstrakte Gefahr vorgelegen hat,
liess sie offen.
4.3
Diese
Einschätzungen sind nicht zu beanstanden, es kann vorab vollumfänglich darauf
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 70 VRG).
4.3.1
Hinsichtlich des strittigen Gefährdungsmasses ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kontrollverlusts zwar in der
Fahrbahnmitte befand und kein entgegenkommendes Fahrzeug in Sichtweite war.
Ferner war er nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs; im
Strafbefehl wurde ihm dies auch nicht vorgeworfen. Doch herrschte
gemäss Polizeirapport ein reges Verkehrsaufkommen und befanden sich hinter dem
Beschwerdeführer zwei weitere Motorräder, welche seiner Aussage zufolge zum
Überholen ansetzten. Zudem ist die Strasse an dieser Stelle rechts durch eine
hohe Steinmauer und links lediglich von einem einfachen Geländer begrenzt.
Zusammen mit der nach eigener Schätzung gefahrenen Geschwindigkeit von
etwa 70 km/h befand sich die Beifahrerin des Beschwerdeführers durch das
Nichtbeherrschen des Motorrads unter diesen Umständen in deutlicher Gefahr.
Dies zeigt sich auch in den Auswirkungen des Unfalls, welche die physikalischen
Kräfte aufzeigen, die zu diesem Zeitpunkt wirkten. Die Vorinstanz liess diese
zu Recht in die Beurteilung der Gefährdungssituation einfliessen und stellte
nicht bloss auf die geschätzte Fahrgeschwindigkeit ab.
4.3.2
Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführt, kann bei Motorrädern
abgesehen davon bereits eine geringe Geschwindigkeit ausreichen, um schwere
Verletzungen zu verursachen. Dass sich die durch den Kontrollverlust
geschaffene Gefahr nicht in einem Personenschaden realisierte, ist dabei
entgegen seiner Ansicht unerheblich. Wenn dadurch die Annahme einer leichten
Gefährdung ausgeschlossen bleibt, ist dies unter den genannten Umständen
gerechtfertigt. Die guten Strassen- und Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt
vermögen die Gefährdung genauso wenig relativieren wie die Erfahrung des
Beschwerdeführers als Motorradfahrer. Ferner bestand für die nachfolgenden
Motorradfahrer ebenfalls eine Gefahr sowie auch für weitere Verkehrsteilnehmer
und hat sich diese für einen entgegenkommenden Automobilisten in der Kollision
des fahrerlos herumschleudernden Motorrads mit dessen Fahrzeug gar realisiert.
4.3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bundesgerichtsentscheid BGr 1C_382/2011
vom 12. Dezember 2011 beruft, wo bei einer Busse von ebenfalls
Fr. 300.- eine leichte Gefährdung angenommen wurde, ist festzuhalten, dass
der dortige Sachverhalt (Bremsmanöver eines Motorrads ausserorts zur
Kollisionsvermeidung mit einem Tier bzw. entgegenkommenden Fahrzeug) nicht mit
dem vorliegenden vergleichbar ist. So gab es vorliegend keine Fremdeinwirkung
und wurde gemäss Polizeirapport auf der Fahrbahn insbesondere
auch keine Verschmutzung als Auslöser festgestellt. Zu einer Fremdkollision kam
es in beiden Fällen: Zwar drohte im zitierten Fall bereits sichtbar eine
solche, doch war vorliegend an einem Sonntag mit regem Verkehrsaufkommen das
Risiko einer solchen höher. Ferner lag die gefahrene Geschwindigkeit hier mit
etwa 70 km/h im Vergleich zu 50–60 km/h doch höher und entsprechend
auch das Gefahrenpotential.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in Begleitung einer
Beifahrerin befand, welche wie dargelegt konkreter Gefahr ausgesetzt war, die
sich realisierte, ohne dass ein Personenschaden eingetreten wäre. Dies
unterscheidet den zu beurteilenden Sachverhalt auch wesentlich von demjenigen
des zitierten Bundesgerichtsentscheids. Ob für die nachfolgenden Motorradfahrer
und den entgegenkommenden Automobilisten zusätzlich eine erhöhte abstrakte
Gefahr vorlag, kann damit auch hier offengelassen werden. Schliesslich kann aus
der Bussenhöhe von Fr. 300.- nicht ohne Weiteres auf eine lediglich
leichte Verkehrsgefährdung geschlossen werden (vgl. VGr, 5. Dezember 2019,
VB.2019.00323, E. 4.4). Die Argumente gegen die Annahme einer nicht mehr
leichten, konkreten Gefährdung erwiesen sich damit insgesamt als unbehelflich.
5.
5.1
Das
Verschulden qualifizierte die Beschwerdegegnerin als nicht mehr leicht. Die Vorinstanz
liess die Frage nach dem Verschuldensgrad mit der Begründung offen, für die
Annahme einer leichten Widerhandlung müsste die Voraussetzung einer bloss
geringen Gefahr für Dritte kumulativ zum nur leichten Verschulden erfüllt sein.
Die Strafbehörde hatte das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als durch
fahrlässiges Verhalten begangen beurteilt, weshalb den Beschwerdeführer
entsprechend ein wenigstens leichtes Verschulden traf.
5.2
Nach dem
Gesagten ist der Verschuldensgrad auch hier nicht weiter zu untersuchen.
Aufgrund der geschaffenen grossen konkreten Gefährdung ist die Vorinstanz zu
Recht, unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer ein über lediglich leichtes
hinausgehendes Verschulden traf, von einer mittelschweren
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich besteht
weder Raum für eine Verwarnung noch für die Annahme einer besonders leichten Verkehrsregelverletzung im Sinn
von Art. 16a Abs. 4 SVG. Dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse
wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid lediglich Fr. 300.- betrug,
vermag daran nichts zu ändern.
6.
6.1
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der
Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der
festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Dispositiv
Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall
gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate und darf nach Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Diese
Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, dessen
Führerausweis wegen eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsüberschreitung) vom 30. November 2016 bis 28. Februar
2017 für drei Monate entzogen wurde.
6.2 Diese
gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des
Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar
2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachte berufliche
Massnahmeempfindlichkeit konnte daher unberücksichtigt bleiben. Mit der
festgesetzten Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten
erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als verhältnismässig und damit rechtmässig.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…