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Entscheid

VB.2019.00607

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00607

11. Februar 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21456)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00607

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entzug

Führerausweis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. Januar 2019 den

Führerausweis für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung vom 13. Juli 2019 bis 12. November 2019 und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, dass diese

Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler

Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge habe.

Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns

einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die

Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

20.

Februar 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventuell den Führerausweis

für maximal einen Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 20. August

2019.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 16. September 2019 erhob A

gegen den Rekursentscheid Beschwerde und beantragte, diesen sowie den Entscheid

der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben und davon abzusehen, ihm den Führerausweis zu entziehen. Eventuell seien die

angefochtenen Entscheide dahingehend abzuändern, dass ihm der Führerausweis für

maximal einen Monat zu entziehen sei. Ferner verlangte er eine

Parteientschädigung zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober

2019.

auf eine Vernehmlassung. Das

Strassenverkehrsamt hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei E am Sonntag, 14. Oktober

2018.

kurz vor 13.30 Uhr sein Motorrad Marke X mit dem

Kennzeichen Kfz.-Nr. 01 ausserorts (Höchstgeschwindigkeit

80.

km/h) auf der I-Strasse von J Richtung K. Dabei befand er sich in

Begleitung von C als Sozius. In einer Linkskurve oberhalb des Gebiets "F"

im Bereich "G" in H rutschte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von

ca. 70 km/h plötzlich das Hinterrad weg, worauf er die Kontrolle über

das Motorrad verlor und zusammen mit seiner Beifahrerin vom Fahrzeug stürzte.

Letzteres kollidierte in der Folge mit der Steinmauer am rechten Fahrbahnrand

und rutschte rund 60 m bergwärts bis es auf die Gegenfahrbahn gelangte und

mit der rechten Front des talwärts fahrenden Personenwagens, welcher von D

gelenkt wurde, zusammenstiess.

Dabei entstand am Unfallfahrzeug ein Sachschaden in der

Höhe von ca. Fr. 4'500.-; es wurde insbesondere auf der linken Seite

zerkratzt. Der Beschwerdeführer und seine Begleiterin blieben unverletzt;

ebenso D. An dessen Fahrzeug entstand mit einer verbogenen Vorderachse sowie

einer beschädigten Stossstange ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 4'000.-.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl

vom 19. November 2018 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959.

(SVG) sowie Art. 12 Abs. 3, Art. 47 und Art. 106 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und mit

einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG. Gestützt auf Art. 16b SVG und Art. 33 Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

(VZV) und nach Einsicht in das

Massnahmeregister entzog sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis im Sinn von

Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von vier Monaten.

2.4

Dieser Entscheid wurde von der Vorinstanz geschützt. Der

Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung.

Er ist der Ansicht, es handle sich um eine sehr leichte oder höchstens leichte

Widerhandlung. Ferner macht er das Vorliegen beruflicher

Massnahmenempfindlichkeit geltend. Entsprechend sei ihm der Führerschein für

maximal einen Monat zu entziehen.

3.

3.1

Vorab ist

festzuhalten, dass die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von den

Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf

(vgl. BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017,

E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben dem

Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet werde, in welchem er seine

Verteidigungsrechte ausüben könne. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin bezüglich

der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses

lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war und ausschliesslich auf dem Polizeirapport

beruhte (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa, BGr, 7. Februar 2018, 1C_432/2017, E. 2.3).

3.2

Nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2

SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter – wie

vorliegend – durch seine Handlung Personen gefährdet

oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht

alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist

die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder

umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni

2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c

SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies

gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung

anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013,

E. 3.4; Weissenberger,

Kommentar SVG, Vorbem. zu Art. 16a–c SVG, N. 6).

3.3

Im

Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 3,

Art. 47 und Art. 106 StGB schuldig gesprochen. Zusammen mit den

leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung

damit, dass der Beschwerdeführer, indem er zufolge Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs die Kontrolle über das Motorrad verlor, für andere Verkehrsteilnehmer

eine reelle Gefahr geschaffen habe, welche sich im besagten Unfall konkretisierte.

Angesichts dessen könne die durch ihn geschaffene Gefahr für die Sicherheit

anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden, zumal sich der Unfall auf

einer Strecke ereignete, auf welcher keine Ausweichmöglichkeiten beständen. Die

Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG sei deshalb ausgeschlossen. Dies gelte umso mehr für den gestellten Antrag,

von einer Massnahme abzusehen, bzw. von einer sehr leichten Widerhandlung

auszugehen. Im Übrigen umfasse die vorliegend zur Anwendung gelangende

Bestimmung von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowohl die leichte als auch die

mittelschwere Widerhandlung.

4.2

Die

Vorinstanz bestätigte diese Ausführungen und gelangte in ihrem Entscheid

ebenfalls zum Schluss, dass nicht mehr von einer nur geringen Gefahr

ausgegangen werden oder gar von einem besonders leichten Fall gesprochen werden

könne. Zusammengefasst erwog sie, der Beschwerdeführer habe in Verletzung von Art. 31

Abs. 1 SVG eine konkrete Gefahr für sich selber und für Dritte, primär für

seine Beifahrerin bewirkt. Diese Gefahr habe sich in einem Unfall realisiert,

wobei am Personenwagen eines Dritten sowie am eigenen Motorrad erheblicher

Sachschaden entstanden sei. Zwar habe sich seine Beifahrerin nicht verletzt,

bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h bestehe jedoch immer eine ernsthafte

Verletzungsgefahr. Dieser Einschätzung stehe auch das Bundesgerichtsurteil

1C_382/2011 vom 12. Dezember 2011 nicht entgegen: In diesem Falle habe der

Motorradfahrer weitgehend korrekt gehandelt und durch seine Reaktion

möglicherweise schwerwiegende Sach- und Personenschäden vermeiden können.

Vorliegend habe der Beschwerdeführer demgegenüber ohne Fremdeinwirkung die

Kontrolle über das Motorrad verloren und erheblichen Sachschaden verursacht.

Nur durch Zufall seien keine Personenschäden entstanden. Ob auch für die

nachfolgenden Motorradfahrer eine erhöhte abstrakte Gefahr vorgelegen hat,

liess sie offen.

4.3

Diese

Einschätzungen sind nicht zu beanstanden, es kann vorab vollumfänglich darauf

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2

in Verbindung mit § 70 VRG).

4.3.1

Hinsichtlich des strittigen Gefährdungsmasses ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kontrollverlusts zwar in der

Fahrbahnmitte befand und kein entgegenkommendes Fahrzeug in Sichtweite war.

Ferner war er nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs; im

Strafbefehl wurde ihm dies auch nicht vorgeworfen. Doch herrschte

gemäss Polizeirapport ein reges Verkehrsaufkommen und befanden sich hinter dem

Beschwerdeführer zwei weitere Motorräder, welche seiner Aussage zufolge zum

Überholen ansetzten. Zudem ist die Strasse an dieser Stelle rechts durch eine

hohe Steinmauer und links lediglich von einem einfachen Geländer begrenzt.

Zusammen mit der nach eigener Schätzung gefahrenen Geschwindigkeit von

etwa 70 km/h befand sich die Beifahrerin des Beschwerdeführers durch das

Nichtbeherrschen des Motorrads unter diesen Umständen in deutlicher Gefahr.

Dies zeigt sich auch in den Auswirkungen des Unfalls, welche die physikalischen

Kräfte aufzeigen, die zu diesem Zeitpunkt wirkten. Die Vorinstanz liess diese

zu Recht in die Beurteilung der Gefährdungssituation einfliessen und stellte

nicht bloss auf die geschätzte Fahrgeschwindigkeit ab.

4.3.2

Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführt, kann bei Motorrädern

abgesehen davon bereits eine geringe Geschwindigkeit ausreichen, um schwere

Verletzungen zu verursachen. Dass sich die durch den Kontrollverlust

geschaffene Gefahr nicht in einem Personenschaden realisierte, ist dabei

entgegen seiner Ansicht unerheblich. Wenn dadurch die Annahme einer leichten

Gefährdung ausgeschlossen bleibt, ist dies unter den genannten Umständen

gerechtfertigt. Die guten Strassen- und Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt

vermögen die Gefährdung genauso wenig relativieren wie die Erfahrung des

Beschwerdeführers als Motorradfahrer. Ferner bestand für die nachfolgenden

Motorradfahrer ebenfalls eine Gefahr sowie auch für weitere Verkehrsteilnehmer

und hat sich diese für einen entgegenkommenden Automobilisten in der Kollision

des fahrerlos herumschleudernden Motorrads mit dessen Fahrzeug gar realisiert.

4.3.3

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bundesgerichtsentscheid BGr 1C_382/2011

vom 12. Dezember 2011 beruft, wo bei einer Busse von ebenfalls

Fr. 300.- eine leichte Gefährdung angenommen wurde, ist festzuhalten, dass

der dortige Sachverhalt (Bremsmanöver eines Motorrads ausserorts zur

Kollisionsvermeidung mit einem Tier bzw. entgegenkommenden Fahrzeug) nicht mit

dem vorliegenden vergleichbar ist. So gab es vorliegend keine Fremdeinwirkung

und wurde gemäss Polizeirapport auf der Fahrbahn insbesondere

auch keine Verschmutzung als Auslöser festgestellt. Zu einer Fremdkollision kam

es in beiden Fällen: Zwar drohte im zitierten Fall bereits sichtbar eine

solche, doch war vorliegend an einem Sonntag mit regem Verkehrsaufkommen das

Risiko einer solchen höher. Ferner lag die gefahrene Geschwindigkeit hier mit

etwa 70 km/h im Vergleich zu 50–60 km/h doch höher und entsprechend

auch das Gefahrenpotential.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in Begleitung einer

Beifahrerin befand, welche wie dargelegt konkreter Gefahr ausgesetzt war, die

sich realisierte, ohne dass ein Personenschaden eingetreten wäre. Dies

unterscheidet den zu beurteilenden Sachverhalt auch wesentlich von demjenigen

des zitierten Bundesgerichtsentscheids. Ob für die nachfolgenden Motorradfahrer

und den entgegenkommenden Automobilisten zusätzlich eine erhöhte abstrakte

Gefahr vorlag, kann damit auch hier offengelassen werden. Schliesslich kann aus

der Bussenhöhe von Fr. 300.- nicht ohne Weiteres auf eine lediglich

leichte Verkehrsgefährdung geschlossen werden (vgl. VGr, 5. Dezember 2019,

VB.2019.00323, E. 4.4). Die Argumente gegen die Annahme einer nicht mehr

leichten, konkreten Gefährdung erwiesen sich damit insgesamt als unbehelflich.

5.

5.1

Das

Verschulden qualifizierte die Beschwerdegegnerin als nicht mehr leicht. Die Vorinstanz

liess die Frage nach dem Verschuldensgrad mit der Begründung offen, für die

Annahme einer leichten Widerhandlung müsste die Voraussetzung einer bloss

geringen Gefahr für Dritte kumulativ zum nur leichten Verschulden erfüllt sein.

Die Strafbehörde hatte das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als durch

fahrlässiges Verhalten begangen beurteilt, weshalb den Beschwerdeführer

entsprechend ein wenigstens leichtes Verschulden traf.

5.2

Nach dem

Gesagten ist der Verschuldensgrad auch hier nicht weiter zu untersuchen.

Aufgrund der geschaffenen grossen konkreten Gefährdung ist die Vorinstanz zu

Recht, unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer ein über lediglich leichtes

hinausgehendes Verschulden traf, von einer mittelschweren

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich besteht

weder Raum für eine Verwarnung noch für die Annahme einer besonders leichten Verkehrsregelverletzung im Sinn

von Art. 16a Abs. 4 SVG. Dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse

wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid lediglich Fr. 300.- betrug,

vermag daran nichts zu ändern.

6.

6.1

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der

Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der

festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der

Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Dispositiv

Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall

gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vier Monate und darf nach Art. 16

Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Diese

Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, dessen

Führerausweis wegen eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln

(Geschwindigkeitsüberschreitung) vom 30. November 2016 bis 28. Februar

2017 für drei Monate entzogen wurde.

6.2 Diese

gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des

Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar

2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachte berufliche

Massnahmeempfindlichkeit konnte daher unberücksichtigt bleiben. Mit der

festgesetzten Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten

erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als verhältnismässig und damit rechtmässig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem

Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an