VB.2019.00608
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00608
27. Februar 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21500)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00608
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C AG, vertreten durch RA D,
2.
Fachkommision Bau der Gemeinde Bassersdorf,
3.
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Feuerpolizei,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 erteilte die
Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf der C AG die baurechtliche
Bewilligung für einen Neubau Logistikcenter mit Lager, Produktions- und
Büroflächen sowie insgesamt 168 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und 20 Stellflächen
für LKW's auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02.
Erwägungen
II.
Die A AG rekurrierte dagegen am 21. Januar 2019
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses ergänzte am 18. Juli
2019.
den Beschluss der Fachkommission Bau vom 11. Dezember 2018 um die
Auflage, das Arealtor von Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr offen
zu halten und wies den Rekurs im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 16. September 2019 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts samt dem Beschluss der
Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf vom 11. Dezember 2018 und der
Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. November 2018
aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Fachkommission Bau beantragte am 26. September
2019.
unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der
Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebäudeversicherung Kanton Zürich verzichtete am
27.
September 2019 auf eine Vernehmlassung. Am 7. Oktober 2019
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete am 10. Oktober 2019 auf eine
Beschwerdeantwort. Am 21. Oktober 2019 beantragte die C AG die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die A AG replizierte am 14. November 2019. Die
Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Fachkommission Bau der Gemeinde
Bassersdorf verzichteten am 22. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Die
C AG duplizierte am 28. November 2019 und hielt an ihren Anträgen
fest. Am 10. Januar 2020 reichte die A AG ihre Triplik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Erstellung
eines Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen. Sodann sind 20 Stellflächen
für Lastwagen, 158 Abstellplätze für Motorfahrzeuge für Beschäftigte sowie
10.
Abstellplätze für Besucher im Freien geplant. Das Bauvorhaben befindet
sich gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung in der Industriezone J (ES
III). Auf dem Baugrundstück verlaufen diverse Baulinien.
3.
3.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zum einen die
Durchführung eines Augenscheins.
3.2
Ein Augenschein
ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort
und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf
einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt
aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407,
E. 2.2).
3.3
Die
Vorinstanz hat am 4. Juni 2019 einen Abteilungsaugenschein durchgeführt
und dokumentiert. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten
Augenscheins verzichtet werden kann.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beantragte zum anderen in prozessualer Hinsicht diverse
Berichte und Expertisen zum vorliegenden Verfahren.
4.2
Nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den
in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 10). Sie kann auf die Abnahme von
Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde
auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130
II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013, 2C_900/2012,
E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3
– 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss,
§ 7 N. 19, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60
N. 11).
4.3
Es ist
nicht ersichtlich, dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung des
Sachverhaltes Wesentliches beitragen könnten. Wie nachfolgend zu zeigen sein
wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden
Akten. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher in antizipierter
Würdigung der Beweise verzichtet werden.
5.
5.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst weiter
das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor
Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu
bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich
hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt als Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz ihre
Hinweise in Bezug auf das technische Handbuch der privaten Beschwerdegegnerin,
mit welchem sie belegte, dass diese Fahrzeuge mit Abbiegeradien von 13 m
und mehr besass, ignoriert habe.
5.2.2
Die Vorinstanz führte in Erwägung 7.1 aus, dass die Rekurrentin
geltend gemacht habe, dass Pneukräne Abbiegeradien von mindestens 13 m
aufweisen würden und Schwerlasttransporten noch grössere Abbiegeradien hätten.
In Erwägung 7.3.2 hält die Vorinstanz sodann fest: Aufgrund der sich aus den
Plänen ergebenden Platzverhältnisse sei erkennbar, dass auch Fahrzeuge mit
einem Abbiegeradius von 13 m ohne Rangieren auf das Grundstück ein- und
ausfahren könnten. Schwerlasttransporter könnten – je nach Art und Ladung –
ganz unterschiedliche Schleppkurven aufweisen. Solche Transporte würden einer
Bewilligungspflicht unterliegen und in der Regel selten vorkommen. Sollte sich
im Rahmen eines solchen Bewilligungsverfahrens herausstellen, dass die
Schwerlasttransporter nicht auf das Baugrundstück einfahren könnten, würde
voraussichtlich ein solcher Transport auch nicht bewilligt werden. Demgemäss
hat sich die Vorinstanz mit der auf das technische Handbuch der privaten
Beschwerdegegnerin gestützten Rüge, dass die Schleppkurven mindestens einen
Radius von 13 m haben müssen, auseinandergesetzt und das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
5.3
5.3.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches
Gehör verletzt, da sie bereits in der Rekursreplik vorgebracht habe, dass die
Bewilligungspflicht für Schwertransporte nur strassenverkehrsrechtliche Fragen
bzw. Transportsicherheitsfragen betreffe. Jene Bewilligungen stünden indes in
keinem Zusammenhang und Kontext mit der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit
eines bestimmten Logistikzentrums auf einem konkreten Areal. Es liege einzig an
den zuständigen Baubehörden sicherzustellen, dass das geplante Bauvorhaben mit
dessen Betrieb am konkreten Standort für die spätere Nutzung tauglich,
rechtskonform und verkehrssicher sei und namentlich auch keine Beeinträchtigung
des Strassenverkehrs, des öffentlichen Verkehrs (Glattalbahn oder aktueller
Busbetrieb) oder der öffentlichen Sicherheit (Fussgänger, Passanten)
entstünden. Die Tauglichkeit bzw. Rechtmässigkeit des geplanten strittigen
Bauvorhabens sei nicht Gegenstand einer kantonalen oder bundesrechtlichen
Spezialbewilligung für schwere und überlange Spezialtransportfahrzeuge, sondern
einzig der vorliegend angefochtenen baurechtlichen Bewilligung.
5.3.2
Die Beschwerdeführerin legt nicht genau dar, inwiefern die Begründung der
Vorinstanz betreffend die Bewilligungspflicht von Schwertransporten das
rechtliche Gehör verletzen sollte. Sie rügt eine solche Bewilligung könne nicht
die Tauglichkeit bzw. Rechtmässigkeit des geplanten Bauvorhabens prüfen. Sie
hält jedoch nicht fest, inwiefern die Vorinstanz eine solche Prüfung
unterlassen hätte, setzt sich diese doch mit allen entscheidrelevanten
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Begründung der Vorinstanz
hält fest, dass Spezialtransporte nur bewilligt werden, wenn diese auch auf das
Baugrundstück einfahren können. Da Vorkehren im Zusammenhang mit Bewilligungen
für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte angeordnet werden, wenn dies nötig
ist für die Sicherheit des Verkehrs sowie zur Vermeidung von Lärm und
Verkehrsstörungen (Art. 84 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 [VRV]), setzt sich diese Begründung auch mit der
Verkehrssicherheit auseinander. Diese wurde indes von der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die Spezialfahrzeuge gerügt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist nicht ersichtlich.
6.
6.1
Vorliegend
ist sodann mehrfach die Rechtzeitigkeit verschiedener Rügen streitig.
6.2
Wie der
Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht
mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der
Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert
werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist
aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die
angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten
Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017,
VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem
Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss
ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli
2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 52 N. 41).
6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren Einwand,
dass Spezialfahrzeuge auf dem Baugrund stationiert werden sollen und in der
Schätzung des Mehrverkehrs nicht enthalten seien, als verspätet erachtet.
In Erwägung 9.2 führte die Vorinstanz aus, dass auf
die erstmals mit der Replik vorgebrachte Rüge, wonach die Baubewilligung und
-unterlagen auf unvollständigen und unrichtigen Angaben beruhen würden, nicht
einzutreten sei. Der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, dass die
Baubewilligung jedoch auch nur für die im Baugesuch gemachten Angaben (Anzahl
Fahrten, Betriebszeiten etc.) gültig sei. Sollte sich in Zukunft erweisen, dass
diese Angaben massiv überschritten würden, wäre von Seiten der privaten
Rekursgegnerin eine neue Bewilligung einzuholen. Sodann setzte sich die
Vorinstanz in Erwägung 7.3.2 einlässlich mit den Schwerlasttransporten
auseinander. Es kann somit offenbleiben, inwiefern die Einwände betreffend die
Spezialtransporte verspätet waren, da sich die Vorinstanz dennoch mit ihnen
auseinandersetzte.
6.3.2
Von der Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeverfahren sodann u. a. gerügt, Ausfahrten im
Bereich von Haltestellen seien nicht zulässig, § 234 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) stehe der Bewilligung im Weg und
die Ausfahrt hätte Typ C des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung
zugeordnet werden müssen. Diese Rügen wurden jedoch allesamt verspätet
vorgebracht.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, das Baugesuch enthalte unrichtige bzw. unvollständige
Angaben.
7.2
Baugesuche
haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig
sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Das Baugesuch ist in der Weise abzufassen,
dass die zuständigen (kantonalen und kommunalen) Baubehörden ein Projekt
vollständig auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht prüfen können.
Dementsprechend nennen § 310 Abs. 2 PBG und § 5 BVV eine Reihe
von weiteren Unterlagen, die – ausser den üblichen Plänen – zusätzlich
einzureichen sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil, S. 372).
Mit dem baurechtlichen Entscheid teilt die Behörde dem
Gesuchsteller verbindlich mit, ob ein bestimmtes Vorhaben bewilligt, mit
Nebenbestimmungen bewilligt oder aber abgelehnt wird. Bei der Baubewilligung
handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde
nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem
Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 425). Die
Bewilligung umfasst folglich nur solche Umstände, welche auch im Baugesuch
ausgeführt wurden.
7.3
Dem
Baugesuch wurden alle notwendigen Unterlagen beigefügt und das Formular
ausgefüllt. Demgemäss erweist sich das Baugesuch nicht als unvollständig. Da
nur bewilligt werden kann, was im Baugesuch auch beantragt wurde, ist zu
prüfen, ob die Spezialtransporte auch unter die im Baugesuch angegebenen LKW's
fallen. Als Tätigkeitsbereiche des Betriebs wurden im Zusatzformular Transport-,
Schwergut- und Lagerlogistik angegeben. Sodann führte die private
Beschwerdegegnerin näher aus, dass sie auf dem Areal rund 20 Lastwagen
stationieren werde. Aufgrund der Aussage, dass Schwergutlogistik als
Tätigkeitsbereich angegeben wurde, musste auch mit grösseren Lastwagen, bzw.
Spezialtransporten gerechnet werden, weshalb das Baugesuch auch solche umfasst.
Demgemäss erweist sich das Baugesuch auch nicht als unrichtig.
8.
8.1
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter die fehlende Zonenkonformität. Es liege keine
ähnliche Betriebsstruktur wie bei den anderen Betrieben in dieser Zone vor. Es
würden in der Nacht bis zu 26 Zu- und Wegfahrten von LKW's bzw. 48 Zu-
und Wegfahrten von Personenwagen der Angestellten und Besucher sowie
Betankungen der LKW's und Warenumschlag stattfinden.
8.2
Industrie-
und Gewerbezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und
gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der
Lagerhaltung und des Transports bestimmt (§ 56 Abs. 1 PBG). Die Bau-
und Zonenordnung kann Industrie- und Gewerbezonen unterschiedlicher
Einwirkungen ausscheiden. Dabei kann sie Betriebe, die unverhältnismässigen
Verkehr auslösen, stark störenden gleichstellen (§ 57 PBG). Gemäss Art. 28
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bassersdorf sind in den Industrie- und
Gewerbezonen mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Dienstleistungsbetriebe
zulässig (Abs. 1). Verkaufsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs von
mehr als 500 m2 Verkaufsfläche, Grossläden, Einkaufszentren,
Grosszentren und verkehrsintensive Einrichtungen sind ausgeschlossen. Flächen
im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinnern (Abs. 2).
Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung
verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
22.
Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die Baute oder Anlage dem
Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird in vielen Bauordnungen
verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in die jeweilige Zone
passen. Aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck
gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale Recht nicht klar dazu
Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.1 mit
Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, die eine funktionale
Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren selbständigen
Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen
Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch
dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen
Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen
verschiedenster Art dienen (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00860, E. 4.3).
8.3
Das
geplante Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen entspricht
dem Wesen einer Industriezone. Dass der Betrieb gemäss Angaben der privaten
Beschwerdegegnerin rund 26 Lastwagenfahrten in der Nacht auslösen soll
vermag daran nichts zu ändern, ist doch auch der Transport Kernmerkmal einer
Industriezone. Der geplante Betrieb erweist sich demgemäss als zonenkonform.
9.
9.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass 10 LKW-Parkplätze und 10 PW-Parkplätze
in den Baulinienbereich ragen. Eine Kürzung und Verlegung der Parkplätze sei
nicht möglich. Auch habe die Beschwerdegegnerin 2 keine korrekte
Interessenabwägung vornehmen können, da sie nicht um die Spezialfahrzeuge
gewusst habe.
9.2
9.2.1
Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und
Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Für die Sicherstellung baufreien Raumes
entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden
Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG), gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur
Anwendung. Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen
erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen
Dispositiv
sind allerdings nach § 100 Abs. 3 PBG zulässig. Demnach können
weitergehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereichs mit der
baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen,
gestattet werden. Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft
§ 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt
als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde.
Diese hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung
verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen
des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der
anderen Seite sowie weiteren öffentlichen Interessen und den Interessen
allfälliger Drittbetroffener (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348,
E. 2.3).
9.2.2
Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des
Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist des Weiteren, dass die
Beanspruchungen des Baulinienbereichs bei allfälliger Realisierung der Baulinie
ohne Weiteres beseitigt werden können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion
notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder
anderswo nur unzweckmässig lokalisiert werden können. Insgesamt werden somit
als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG zum Beispiel
Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze
qualifiziert. Somit sind insgesamt von der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG Bauten und Anlagen ausgenommen, die nicht notwendigerweise auf
den Standort im Baulinienbereich angewiesen sind und nicht ohne Weiteres
beseitigt werden können, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gründen,
oder weil die Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig
wäre (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 5.4).
9.2.3
Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem
qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Zur Abwägung der
infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG die
Ermessensprüfung zu, sie hat jedoch dabei Zurückhaltung zu üben und nicht eine
vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre eigene zu
ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei
qualifizierten Ermessensfehlern einschreiten.
9.3 Die Baubewilligung
vom 11. Dezember 2018 wurde aufgrund dessen, dass u. a. Abstellflächen für LKW's,
Besucherparkplätze für Motorfahrzeuge, Verkehrsflächen sowie Zaun mit Arealtor
in den Baulinienbereich fallen, mit einem Anpassungs-, Beseitigungs- und
Verlegerevers verbunden. Dieser sieht vor, dass der jeweilige Eigentümer
verpflichtet ist, den im Bauliniengebiet der F- und der E-Strasse befindlichen
Anlagen (Abstellflächen für LKW, Besucherparkplätze für Motorfahrzeuge,
Verkehrs- und Zaun mit Arealtor, etc.) auf eigene Kosten und ohne Entschädigung
seitens des Staates oder der Gemeinde zu beseitigen, zu verlegen bzw.
anzupassen, wenn der Ausbau (Bau) der Strasse dies erfordert. Der Minderwert,
den die Gebäulichkeiten und der Betrieb auf dem Grundstück erleiden, wenn die
innerhalb der Baulinie liegende Anlage beseitigt oder angepasst werden muss,
wird nicht entschädigt.
9.4 Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,
inwiefern die Unkenntnis der Spezialtransporte einen Einfluss auf die
Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 gehabt haben könnte. So hält
auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihren jeweiligen Vernehmlassungen an
ihrer Einschätzung betreffend die Baulinien fest. Hinzu kommt auch, dass der
Vorinstanz die Ausmasse der in den Baulinienbereich fallenden Parkplätze immer
bekannt waren. Ob diese nun durch "normale" LKW's oder
Spezialtransporte genutzt werden, ist für die Existenz der Parkplätze im
Baulinienbereich irrelevant. Die Vorinstanz durfte sich daher eine gewisse Zurückhaltung
bei der Entscheidüberprüfung auferlegen.
Aufgrund des vorliegenden Revers liegt es im Risikobereich
der privaten Beschwerdegegnerin, ob sie, falls die Glattalbahn im vorliegend
beachtlichen Baulinienbereich realisiert wird, ihre Parkplätze umgestalten,
kürzen oder reduzieren müsste. Dass die private Beschwerdegegnerin allerdings
ihren Betrieb allenfalls auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko umgestalten
muss, spricht nicht gegen die vorliegende Bewilligung. Sodann erweist sich die
Beseitigung der Parkplätze auch ohne Weiteres als möglich und die Anzahl der
Pflichtabstellplätze ist nicht gefährdet (§ 244 Abs. 2 PBG).
10.
10.1 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Ein- resp. Ausfahrt vom strittigen Areal
erweise sich nicht als verkehrssicher und es würde zu Rückstau auf der E-Strasse
führen.
10.2 Gemäss
§ 237 Abs. 1 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein.
Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen
weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit
des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut
§ 3 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) beurteilt
sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr
und den Strassenkörper unter anderem nach der Verkehrsbedeutung der Strasse,
den örtlichen Verhältnissen sowie dem Strassenverlauf. Während die VSiV sowie
die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) für die
Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen und Einfahrten detaillierte Vorgaben
machen, ist es der Baubehörde nicht verwehrt, Bauvorhaben im Fall einer
Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs direkt gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern.
Wie bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen
Erschliessung steht der Gemeinde dabei ein von der Rekursinstanz zu beachtender
Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 =
VB.2003.00430, E. 4.2). Diese prüft daher lediglich, ob die
Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das
Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG beschränkten Kognition neben der
richtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts die korrekte Anwendung
des Rechts zu prüfen (VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00433, E. 5.1).
10.3 Die
private Beschwerdegegnerin legte zwei Schleppkurven ins Recht, aufgrund welcher
ersichtlich ist, dass die Ein- resp. Ausfahrt selbst mit einem Sattelauflieger
von 17,52 m ohne rangieren befahrbar ist. Bei der strittigen Ausfahrt ist die
E-Strasse gerade und die Lage präsentiert sich übersichtlich. Selbst wenn daher
ein Fahrzeug nicht augenblicklich auf das Areal einfahren kann, ist das
wartende Fahrzeug gut sichtbar und eine Verkehrsgefährdung kann ausgeschlossen
werden. Angesichts des offenen Tors, wäre dieses Halten auch nur von einer
kurzen Dauer und es wäre mit keinem grossen Rückstau resp. keiner erheblichen
Behinderung des Verkehrs zu rechnen. Die technischen Anforderungen gemäss
Verkehrssicherheitsverordnung sind ebenfalls erfüllt (vgl. Anhang VSiV). Ob die
Ausfahrt sich auch für Spezialtransporte als geeignet und verkehrssicher
erweist, wird sodann von der entsprechenden Bewilligungsbehörde geprüft (Art. 84
VRV). Die Ausfahrt ist daher nicht zu beanstanden.
10.4 Inwiefern
die bis zur E-Strasse geplante Erweiterung der Glattalbahn die Ausfahrt, wie
von der Beschwerdeführerin vorgebracht, erschweren sollte, ist zurzeit nicht
ersichtlich. Die Verlängerung befindet sich derzeit noch in der
Vorprojektphase. Allerdings lassen die Platzverhältnisse, auch in diesem Fall
die Umsetzung mit einer verkehrssicheren Ein- und Ausfahrt zu. Selbst wenn
jedoch die Einfahrt nur noch in eine Richtung befahrbar wäre, würde dies noch
nicht zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Im Gegenteil würde sich die Lage
aufgrund dessen, dass die Gegenfahrbahn nicht gekreuzt werden müsste, und die
ausfahrenden Fahrzeuge nur in eine Richtung fortfahren könnten, noch
verkehrssicherer gestalten.
10.5 Demgemäss
ist die Verkehrssicherheit gegeben und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
11.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine
Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin eine Parteienschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 3'000.-
als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 375.-- Zustellkosten,
Fr. 7'375.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …