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Entscheid

VB.2019.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00608

27. Februar 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21500)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00608

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C AG, vertreten durch RA D,

2.

Fachkommision Bau der Gemeinde Bassersdorf,

3.

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

und

Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Feuerpolizei,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 erteilte die

Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf der C AG die baurechtliche

Bewilligung für einen Neubau Logistikcenter mit Lager, Produktions- und

Büroflächen sowie insgesamt 168 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und 20 Stellflächen

für LKW's auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02.

Erwägungen

II.

Die A AG rekurrierte dagegen am 21. Januar 2019

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses ergänzte am 18. Juli

2019.

den Beschluss der Fachkommission Bau vom 11. Dezember 2018 um die

Auflage, das Arealtor von Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr offen

zu halten und wies den Rekurs im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte die A AG mit

Beschwerde vom 16. September 2019 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts samt dem Beschluss der

Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf vom 11. Dezember 2018 und der

Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. November 2018

aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Fachkommission Bau beantragte am 26. September

2019.

unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der

Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebäudeversicherung Kanton Zürich verzichtete am

27.

September 2019 auf eine Vernehmlassung. Am 7. Oktober 2019

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete am 10. Oktober 2019 auf eine

Beschwerdeantwort. Am 21. Oktober 2019 beantragte die C AG die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die A AG replizierte am 14. November 2019. Die

Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Fachkommission Bau der Gemeinde

Bassersdorf verzichteten am 22. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Die

C AG duplizierte am 28. November 2019 und hielt an ihren Anträgen

fest. Am 10. Januar 2020 reichte die A AG ihre Triplik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Erstellung

eines Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen. Sodann sind 20 Stellflächen

für Lastwagen, 158 Abstellplätze für Motorfahrzeuge für Beschäftigte sowie

10.

Abstellplätze für Besucher im Freien geplant. Das Bauvorhaben befindet

sich gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung in der Industriezone J (ES

III). Auf dem Baugrundstück verlaufen diverse Baulinien.

3.

3.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zum einen die

Durchführung eines Augenscheins.

3.2

Ein Augenschein

ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind

und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort

und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des

Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf

einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt

aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407,

E. 2.2).

3.3

Die

Vorinstanz hat am 4. Juni 2019 einen Abteilungsaugenschein durchgeführt

und dokumentiert. Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender

Deutlichkeit aus den Akten, weshalb auf die Durchführung des beantragten

Augenscheins verzichtet werden kann.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beantragte zum anderen in prozessualer Hinsicht diverse

Berichte und Expertisen zum vorliegenden Verfahren.

4.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der

Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur

Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den

in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 10). Sie kann auf die Abnahme von

Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde

auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130

II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013, 2C_900/2012,

E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3

– 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss,

§ 7 N. 19, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60

N. 11).

4.3

Es ist

nicht ersichtlich, dass die beantragten Beweiserhebungen zur Klärung des

Sachverhaltes Wesentliches beitragen könnten. Wie nachfolgend zu zeigen sein

wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden

Akten. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher in antizipierter

Würdigung der Beweise verzichtet werden.

5.

5.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst weiter

das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor

Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu

bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich

hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt als Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz ihre

Hinweise in Bezug auf das technische Handbuch der privaten Beschwerdegegnerin,

mit welchem sie belegte, dass diese Fahrzeuge mit Abbiegeradien von 13 m

und mehr besass, ignoriert habe.

5.2.2

Die Vorinstanz führte in Erwägung 7.1 aus, dass die Rekurrentin

geltend gemacht habe, dass Pneukräne Abbiegeradien von mindestens 13 m

aufweisen würden und Schwerlasttransporten noch grössere Abbiegeradien hätten.

In Erwägung 7.3.2 hält die Vorinstanz sodann fest: Aufgrund der sich aus den

Plänen ergebenden Platzverhältnisse sei erkennbar, dass auch Fahrzeuge mit

einem Abbiegeradius von 13 m ohne Rangieren auf das Grundstück ein- und

ausfahren könnten. Schwerlasttransporter könnten – je nach Art und Ladung –

ganz unterschiedliche Schleppkurven aufweisen. Solche Transporte würden einer

Bewilligungspflicht unterliegen und in der Regel selten vorkommen. Sollte sich

im Rahmen eines solchen Bewilligungsverfahrens herausstellen, dass die

Schwerlasttransporter nicht auf das Baugrundstück einfahren könnten, würde

voraussichtlich ein solcher Transport auch nicht bewilligt werden. Demgemäss

hat sich die Vorinstanz mit der auf das technische Handbuch der privaten

Beschwerdegegnerin gestützten Rüge, dass die Schleppkurven mindestens einen

Radius von 13 m haben müssen, auseinandergesetzt und das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

5.3

5.3.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches

Gehör verletzt, da sie bereits in der Rekursreplik vorgebracht habe, dass die

Bewilligungspflicht für Schwertransporte nur strassenverkehrsrechtliche Fragen

bzw. Transportsicherheitsfragen betreffe. Jene Bewilligungen stünden indes in

keinem Zusammenhang und Kontext mit der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit

eines bestimmten Logistikzentrums auf einem konkreten Areal. Es liege einzig an

den zuständigen Baubehörden sicherzustellen, dass das geplante Bauvorhaben mit

dessen Betrieb am konkreten Standort für die spätere Nutzung tauglich,

rechtskonform und verkehrssicher sei und namentlich auch keine Beeinträchtigung

des Strassenverkehrs, des öffentlichen Verkehrs (Glattalbahn oder aktueller

Busbetrieb) oder der öffentlichen Sicherheit (Fussgänger, Passanten)

entstünden. Die Tauglichkeit bzw. Rechtmässigkeit des geplanten strittigen

Bauvorhabens sei nicht Gegenstand einer kantonalen oder bundesrechtlichen

Spezialbewilligung für schwere und überlange Spezialtransportfahrzeuge, sondern

einzig der vorliegend angefochtenen baurechtlichen Bewilligung.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin legt nicht genau dar, inwiefern die Begründung der

Vorinstanz betreffend die Bewilligungspflicht von Schwertransporten das

rechtliche Gehör verletzen sollte. Sie rügt eine solche Bewilligung könne nicht

die Tauglichkeit bzw. Rechtmässigkeit des geplanten Bauvorhabens prüfen. Sie

hält jedoch nicht fest, inwiefern die Vorinstanz eine solche Prüfung

unterlassen hätte, setzt sich diese doch mit allen entscheidrelevanten

Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Begründung der Vorinstanz

hält fest, dass Spezialtransporte nur bewilligt werden, wenn diese auch auf das

Baugrundstück einfahren können. Da Vorkehren im Zusammenhang mit Bewilligungen

für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte angeordnet werden, wenn dies nötig

ist für die Sicherheit des Verkehrs sowie zur Vermeidung von Lärm und

Verkehrsstörungen (Art. 84 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962 [VRV]), setzt sich diese Begründung auch mit der

Verkehrssicherheit auseinander. Diese wurde indes von der Beschwerdeführerin in

Bezug auf die Spezialfahrzeuge gerügt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist nicht ersichtlich.

6.

6.1

Vorliegend

ist sodann mehrfach die Rechtzeitigkeit verschiedener Rügen streitig.

6.2

Wie der

Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht

mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren

Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der

Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert

werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist

aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die

angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten

Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017,

VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli

2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 52 N. 41).

6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren Einwand,

dass Spezialfahrzeuge auf dem Baugrund stationiert werden sollen und in der

Schätzung des Mehrverkehrs nicht enthalten seien, als verspätet erachtet.

In Erwägung 9.2 führte die Vorinstanz aus, dass auf

die erstmals mit der Replik vorgebrachte Rüge, wonach die Baubewilligung und

-unterlagen auf unvollständigen und unrichtigen Angaben beruhen würden, nicht

einzutreten sei. Der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, dass die

Baubewilligung jedoch auch nur für die im Baugesuch gemachten Angaben (Anzahl

Fahrten, Betriebszeiten etc.) gültig sei. Sollte sich in Zukunft erweisen, dass

diese Angaben massiv überschritten würden, wäre von Seiten der privaten

Rekursgegnerin eine neue Bewilligung einzuholen. Sodann setzte sich die

Vorinstanz in Erwägung 7.3.2 einlässlich mit den Schwerlasttransporten

auseinander. Es kann somit offenbleiben, inwiefern die Einwände betreffend die

Spezialtransporte verspätet waren, da sich die Vorinstanz dennoch mit ihnen

auseinandersetzte.

6.3.2

Von der Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeverfahren sodann u. a. gerügt, Ausfahrten im

Bereich von Haltestellen seien nicht zulässig, § 234 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) stehe der Bewilligung im Weg und

die Ausfahrt hätte Typ C des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung

zugeordnet werden müssen. Diese Rügen wurden jedoch allesamt verspätet

vorgebracht.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, das Baugesuch enthalte unrichtige bzw. unvollständige

Angaben.

7.2

Baugesuche

haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig

sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Das Baugesuch ist in der Weise abzufassen,

dass die zuständigen (kantonalen und kommunalen) Baubehörden ein Projekt

vollständig auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht prüfen können.

Dementsprechend nennen § 310 Abs. 2 PBG und § 5 BVV eine Reihe

von weiteren Unterlagen, die – ausser den üblichen Plänen – zusätzlich

einzureichen sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil, S. 372).

Mit dem baurechtlichen Entscheid teilt die Behörde dem

Gesuchsteller verbindlich mit, ob ein bestimmtes Vorhaben bewilligt, mit

Nebenbestimmungen bewilligt oder aber abgelehnt wird. Bei der Baubewilligung

handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde

nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem

Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 425). Die

Bewilligung umfasst folglich nur solche Umstände, welche auch im Baugesuch

ausgeführt wurden.

7.3

Dem

Baugesuch wurden alle notwendigen Unterlagen beigefügt und das Formular

ausgefüllt. Demgemäss erweist sich das Baugesuch nicht als unvollständig. Da

nur bewilligt werden kann, was im Baugesuch auch beantragt wurde, ist zu

prüfen, ob die Spezialtransporte auch unter die im Baugesuch angegebenen LKW's

fallen. Als Tätigkeitsbereiche des Betriebs wurden im Zusatzformular Transport-,

Schwergut- und Lagerlogistik angegeben. Sodann führte die private

Beschwerdegegnerin näher aus, dass sie auf dem Areal rund 20 Lastwagen

stationieren werde. Aufgrund der Aussage, dass Schwergutlogistik als

Tätigkeitsbereich angegeben wurde, musste auch mit grösseren Lastwagen, bzw.

Spezialtransporten gerechnet werden, weshalb das Baugesuch auch solche umfasst.

Demgemäss erweist sich das Baugesuch auch nicht als unrichtig.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter die fehlende Zonenkonformität. Es liege keine

ähnliche Betriebsstruktur wie bei den anderen Betrieben in dieser Zone vor. Es

würden in der Nacht bis zu 26 Zu- und Wegfahrten von LKW's bzw. 48 Zu-

und Wegfahrten von Personenwagen der Angestellten und Besucher sowie

Betankungen der LKW's und Warenumschlag stattfinden.

8.2

Industrie-

und Gewerbezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung industrieller und

gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der

Lagerhaltung und des Transports bestimmt (§ 56 Abs. 1 PBG). Die Bau-

und Zonenordnung kann Industrie- und Gewerbezonen unterschiedlicher

Einwirkungen ausscheiden. Dabei kann sie Betriebe, die unverhältnismässigen

Verkehr auslösen, stark störenden gleichstellen (§ 57 PBG). Gemäss Art. 28

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bassersdorf sind in den Industrie- und

Gewerbezonen mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Dienstleistungsbetriebe

zulässig (Abs. 1). Verkaufsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs von

mehr als 500 m2 Verkaufsfläche, Grossläden, Einkaufszentren,

Grosszentren und verkehrsintensive Einrichtungen sind ausgeschlossen. Flächen

im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinnern (Abs. 2).

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung

verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

22.

Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die Baute oder Anlage dem

Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird in vielen Bauordnungen

verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in die jeweilige Zone

passen. Aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck

gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kommunale Recht nicht klar dazu

Stellung nimmt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.1 mit

Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, die eine funktionale

Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren selbständigen

Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen

Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch

dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen

Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen

verschiedenster Art dienen (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00860, E. 4.3).

8.3

Das

geplante Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen entspricht

dem Wesen einer Industriezone. Dass der Betrieb gemäss Angaben der privaten

Beschwerdegegnerin rund 26 Lastwagenfahrten in der Nacht auslösen soll

vermag daran nichts zu ändern, ist doch auch der Transport Kernmerkmal einer

Industriezone. Der geplante Betrieb erweist sich demgemäss als zonenkonform.

9.

9.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass 10 LKW-Parkplätze und 10 PW-Parkplätze

in den Baulinienbereich ragen. Eine Kürzung und Verlegung der Parkplätze sei

nicht möglich. Auch habe die Beschwerdegegnerin 2 keine korrekte

Interessenabwägung vornehmen können, da sie nicht um die Spezialfahrzeuge

gewusst habe.

9.2

9.2.1

Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und

Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Für die Sicherstellung baufreien Raumes

entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden

Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG), gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur

Anwendung. Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen

erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen

Dispositiv

sind allerdings nach § 100 Abs. 3 PBG zulässig. Demnach können

weitergehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereichs mit der

baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen,

gestattet werden. Ungeachtet der Bezeichnung in der Marginalie betrifft

§ 100 Abs. 3 PBG keine Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt

als "Kann-Vorschrift" die Bewilligung in das Ermessen der Behörde.

Diese hat im Einzelfall abzuwägen zwischen den mit der Baulinienfestsetzung

verfolgten öffentlichen Interessen auf der einen und den privaten Interessen

des Grundeigentümers an einer zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der

anderen Seite sowie weiteren öffentlichen Interessen und den Interessen

allfälliger Drittbetroffener (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348,

E. 2.3).

9.2.2

Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des

Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist des Weiteren, dass die

Beanspruchungen des Baulinienbereichs bei allfälliger Realisierung der Baulinie

ohne Weiteres beseitigt werden können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion

notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder

anderswo nur unzweckmässig lokalisiert werden können. Insgesamt werden somit

als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG zum Beispiel

Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze

qualifiziert. Somit sind insgesamt von der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG Bauten und Anlagen ausgenommen, die nicht notwendigerweise auf

den Standort im Baulinienbereich angewiesen sind und nicht ohne Weiteres

beseitigt werden können, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gründen,

oder weil die Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig

wäre (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 5.4).

9.2.3

Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem

qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Zur Abwägung der

infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG die

Ermessensprüfung zu, sie hat jedoch dabei Zurückhaltung zu üben und nicht eine

vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre eigene zu

ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei

qualifizierten Ermessensfehlern einschreiten.

9.3 Die Baubewilligung

vom 11. Dezember 2018 wurde aufgrund dessen, dass u. a. Abstellflächen für LKW's,

Besucherparkplätze für Motorfahrzeuge, Verkehrsflächen sowie Zaun mit Arealtor

in den Baulinienbereich fallen, mit einem Anpassungs-, Beseitigungs- und

Verlegerevers verbunden. Dieser sieht vor, dass der jeweilige Eigentümer

verpflichtet ist, den im Bauliniengebiet der F- und der E-Strasse befindlichen

Anlagen (Abstellflächen für LKW, Besucherparkplätze für Motorfahrzeuge,

Verkehrs- und Zaun mit Arealtor, etc.) auf eigene Kosten und ohne Entschädigung

seitens des Staates oder der Gemeinde zu beseitigen, zu verlegen bzw.

anzupassen, wenn der Ausbau (Bau) der Strasse dies erfordert. Der Minderwert,

den die Gebäulichkeiten und der Betrieb auf dem Grundstück erleiden, wenn die

innerhalb der Baulinie liegende Anlage beseitigt oder angepasst werden muss,

wird nicht entschädigt.

9.4 Es ist

nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,

inwiefern die Unkenntnis der Spezialtransporte einen Einfluss auf die

Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 gehabt haben könnte. So hält

auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihren jeweiligen Vernehmlassungen an

ihrer Einschätzung betreffend die Baulinien fest. Hinzu kommt auch, dass der

Vorinstanz die Ausmasse der in den Baulinienbereich fallenden Parkplätze immer

bekannt waren. Ob diese nun durch "normale" LKW's oder

Spezialtransporte genutzt werden, ist für die Existenz der Parkplätze im

Baulinienbereich irrelevant. Die Vorinstanz durfte sich daher eine gewisse Zurückhaltung

bei der Entscheidüberprüfung auferlegen.

Aufgrund des vorliegenden Revers liegt es im Risikobereich

der privaten Beschwerdegegnerin, ob sie, falls die Glattalbahn im vorliegend

beachtlichen Baulinienbereich realisiert wird, ihre Parkplätze umgestalten,

kürzen oder reduzieren müsste. Dass die private Beschwerdegegnerin allerdings

ihren Betrieb allenfalls auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko umgestalten

muss, spricht nicht gegen die vorliegende Bewilligung. Sodann erweist sich die

Beseitigung der Parkplätze auch ohne Weiteres als möglich und die Anzahl der

Pflichtabstellplätze ist nicht gefährdet (§ 244 Abs. 2 PBG).

10.

10.1 Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, die Ein- resp. Ausfahrt vom strittigen Areal

erweise sich nicht als verkehrssicher und es würde zu Rückstau auf der E-Strasse

führen.

10.2 Gemäss

§ 237 Abs. 1 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein.

Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen

weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit

des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut

§ 3 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) beurteilt

sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr

und den Strassenkörper unter anderem nach der Verkehrsbedeutung der Strasse,

den örtlichen Verhältnissen sowie dem Strassenverlauf. Während die VSiV sowie

die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) für die

Grundstücksnutzung im Bereich von Strassen und Einfahrten detaillierte Vorgaben

machen, ist es der Baubehörde nicht verwehrt, Bauvorhaben im Fall einer

Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs direkt gestützt auf § 240 Abs. 1 PBG zu verweigern.

Wie bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen

Erschliessung steht der Gemeinde dabei ein von der Rekursinstanz zu beachtender

Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 =

VB.2003.00430, E. 4.2). Diese prüft daher lediglich, ob die

Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Das

Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG beschränkten Kognition neben der

richtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts die korrekte Anwendung

des Rechts zu prüfen (VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00433, E. 5.1).

10.3 Die

private Beschwerdegegnerin legte zwei Schleppkurven ins Recht, aufgrund welcher

ersichtlich ist, dass die Ein- resp. Ausfahrt selbst mit einem Sattelauflieger

von 17,52 m ohne rangieren befahrbar ist. Bei der strittigen Ausfahrt ist die

E-Strasse gerade und die Lage präsentiert sich übersichtlich. Selbst wenn daher

ein Fahrzeug nicht augenblicklich auf das Areal einfahren kann, ist das

wartende Fahrzeug gut sichtbar und eine Verkehrsgefährdung kann ausgeschlossen

werden. Angesichts des offenen Tors, wäre dieses Halten auch nur von einer

kurzen Dauer und es wäre mit keinem grossen Rückstau resp. keiner erheblichen

Behinderung des Verkehrs zu rechnen. Die technischen Anforderungen gemäss

Verkehrssicherheitsverordnung sind ebenfalls erfüllt (vgl. Anhang VSiV). Ob die

Ausfahrt sich auch für Spezialtransporte als geeignet und verkehrssicher

erweist, wird sodann von der entsprechenden Bewilligungsbehörde geprüft (Art. 84

VRV). Die Ausfahrt ist daher nicht zu beanstanden.

10.4 Inwiefern

die bis zur E-Strasse geplante Erweiterung der Glattalbahn die Ausfahrt, wie

von der Beschwerdeführerin vorgebracht, erschweren sollte, ist zurzeit nicht

ersichtlich. Die Verlängerung befindet sich derzeit noch in der

Vorprojektphase. Allerdings lassen die Platzverhältnisse, auch in diesem Fall

die Umsetzung mit einer verkehrssicheren Ein- und Ausfahrt zu. Selbst wenn

jedoch die Einfahrt nur noch in eine Richtung befahrbar wäre, würde dies noch

nicht zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Im Gegenteil würde sich die Lage

aufgrund dessen, dass die Gegenfahrbahn nicht gekreuzt werden müsste, und die

ausfahrenden Fahrzeuge nur in eine Richtung fortfahren könnten, noch

verkehrssicherer gestalten.

10.5 Demgemäss

ist die Verkehrssicherheit gegeben und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.

11.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine

Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteienschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 3'000.-

als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 375.-- Zustellkosten,

Fr. 7'375.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …