VB.2019.00609
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00609
8. Januar 2020Deutsch28 min
(URT.2020.21378)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00609
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
türkischer Staatsangehöriger, geboren 1990, reiste am 26. Dezember 2001 in
die Schweiz ein und erhielt am 30. Januar 2002 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Mutter. Am 16. November 2006 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis 29. Mai
2019.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl vom 17. August 2011 der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl wurde er der groben Verkehrsregelverletzung und des Nichttragens
der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer schuldig gesprochen und zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit
2 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
-
Mit Urteil vom 23. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Winterthur
wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Vom 17. Januar 2015 bis zum 9. Oktober 2016
befand sich A in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vom 10. Oktober
2016 bis zum 23. Oktober 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Unmittelbar
nach seiner am selben Tag erfolgten Verurteilung trat er den ordentlichen
Strafvollzug an, aus welchem er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am
15. Mai 2019 bedingt entlassen wurde (Probezeit von 792 Tagen,
entsprechend der verbliebenen Dauer der nicht verbüssten Freiheitsstrafe).
C. Mit
Verfügung vom 2. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
an, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt
umgehend zu verlassen habe. Für den Fall, dass A dieser Anordnung nicht
nachkommen sollte, drohte ihm das Migrationsamt an, ihn zwangsweise
auszuschaffen. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog das
Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A am 10. Mai 2019 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
13.
August 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichte A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er, es seien die Ziffern I.
und II. der angefochtenen Verfügung (richtig wohl: des angefochtenen
Entscheids) aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei
abzusehen und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung
zu belassen; es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zukomme und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
unter Beiordnung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand – alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2019 wurde
das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsanwalts abgewiesen. Zudem wurde A Frist gesetzt,
die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten sicherzustellen. A leistete den
Kostenvorschuss fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat die aufschiebende Wirkung des
Rekurses wiederhergestellt. Somit kam der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1–3 VRG), was das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
18.
September 2019 bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt,
es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und
der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, ist daher
fraglich, ob ein hinreichendes Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse
besteht. So oder anders ist ein solches weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Auf die Beschwerde kann daher im entsprechenden Umfang nicht eingetreten
werden.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration [AIG; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer bzw. AuG]). Als
längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine
Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145
E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5).
2.2
Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG ist nicht zulässig, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63
Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 gültigen Fassung; BGE 137 II 10
E. 4.2; BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.3). Vorliegend
ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Widerrufsverfügung seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Unbestritten ist
weiter, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht gestützt
auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, sondern gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
widerrufen werden soll, ein Widerruf also grundsätzlich ungeachtet der
Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018
geltenden Fassung) zulässig ist (vgl. dazu BGr, 11. März 2019,
2C_787/2018, E. 2; 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.1 und 2.3;
9.
September 2018, 2C_204/2018, E. 4.1). Schliesslich ist
unbestritten, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz jedoch seinen
konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens tangiert
(Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK];
Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Umstritten
und daher zu prüfen bleibt, ob dieser eingeschränkt werden darf bzw. ob die
Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig
erweisen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des
Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich
jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung
der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK
vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f.; 139 I 31 E. 2.3.1
und E. 2.3.3). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in
der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere
zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16
E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 16
E. 2.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1;
BGr, 15. Februar 2019, 2C_139/2018, E. 2.2). Je schwerer eine
vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die
Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (BGr,
24.
April 2019, 2C_815/2018, E. 2.4, mit Hinweisen). Auch wenn das
Bundesgericht bislang noch nicht explizit den Begriff der schweren Straftat
umschrieben hat, hat es doch in einer Reihe von Entscheiden gewisse Delikte als
solche bezeichnet (siehe z. B.
BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Als schwerwiegend gilt etwa der qualifizierte Drogenhandel
aus rein pekuniären Motiven (vgl. BGr, 24. April 2019, 2C_815/2018,
E. 2.4, mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte
Sanktion und Würdigung des Sachverhalts (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215
E. 3.1; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1; 10. September
2018, 2C_447/2017, E. 3.1). Vorliegend indiziert bereits das Strafmass von
6.
Jahren und 6 Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches
Verschulden.
3.2.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung
ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1; vgl. auch BGr, 11. März
2019, 2C_787/2018, E. 3.1.3; 5. November 2015, 2C_1046/2014,
E. 4.1).
3.2.2.1
Leicht verschuldenserhöhend ist vorliegend die Anzahl, Frequenz und Art der
begangenen Straftaten zu werten: Beim Schuldspruch vom 17. August 2011 wegen
grober Verkehrsregelverletzung und Nichttragens der Sicherheitsgurte als
Fahrzeugführer, wofür der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von
10.
Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse
von Fr. 300.- verurteilt worden war, handelte es sich um eine grobe
Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um
25.
km/h), mit welcher der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich
an Leib und Leben gefährdete. Zwar beging er das Delikt als junger Erwachsener
und liegt der Schuldspruch über acht Jahre zurück. Mit 21 Jahren war der
Beschwerdeführer jedoch bereits volljährig. Zudem lief zunächst die Probezeit
von zwei Jahren und befand er sich vom 15. Januar 2015 bis zum
15.
Mai 2019 im Strafvollzug. Die Zeit, während der er sich bewähren
konnte, betrug somit lediglich knapp eineinhalb Jahre. Dem Kriterium des
Zeitablaufs seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten während dieser
Zeitspanne kommt somit keine erhöhte Tragweite zu – auch nicht in dem Sinn,
dass der Beschwerdeführer als Ersttäter gelten könnte, wie er dies sinngemäss
geltend macht (vgl. dazu auch: BGE 139 I 145 E. 3.8, wonach ein
Staatsangehöriger Afghanistans, der von Anfang April bis Ende Dezember 2008
total 60 Gramm Kokaingemisch und 125 Gramm Heroingemisch [17,75 Gramm
reines Heroin] verkauft und am 2. April 2008 in Winterthur an einem
Treffen teilgenommen hatte, bei welchem es um die Beschaffung von einem Kilogramm
Heroin ging, als Ersttäter galt; BGr, 27. Mai 2019, 2C_1062/2018,
E. 3.1, wonach ein Staatsangehöriger des Kosovos, der von Anfang April bis
Anfang Dezember 2015 während seiner Arbeit Postsendungen im Gesamtwert von
Fr. 95'750.- entwendete, als Ersttäter galt; anders wohl BGr,
26.
Juli 2011, 2C_76/2011, E. 3.3, wonach ein Drogenkurier, der während
rund zwei Jahren insgesamt in wenigstens 163 Malen mindestens 19,825 kg
Kokain transportiert und damit fortgefahren hätte, wenn er nicht durch die Polizei
daran gehindert worden wäre, nicht nur ein einziges Mal deliktisch aktiv
geworden sei).
3.2.2.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anzahl der schweren
Drogendelikte und der Umstand, dass er diese aus rein finanziellen Motiven
beging, sowie die Menge der gehandelten Drogen und die dadurch für eine
Vielzahl von Menschen geschaffene Gesundheitsgefährdung kämen bereits in der
Höhe der ausgefällten Strafe zum Tragen und dürften bei der Festlegung des migrationsrechtlichen
Verschuldens nicht erneut herangezogen werden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt
werden. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer als Ersttäter gilt, ist zu
beachten, dass Betäubungsmitteldelikte (ohne Konsum) sowohl nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch derjenigen des EGMR als schwere
Straftaten qualifizieren (vgl. vorne, E. 3.1). Die Einstufung eines
Betäubungsmitteldelikts als schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2
BetmG ist auf die gesetzgeberische Zielsetzung zurückzuführen, nichtabhängige
Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarktes verschärft zu treffen, die ohne
Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen.
Angesichts der Zielsetzung, welcher der Strafnorm von Art. 19 Abs. 2
BetmG zu Grunde liegt, ist von einer strafrechtlichen Verurteilung für ein
qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt allein schon auf ein schweres
ausländerrechtliches Verschulden zu schliessen, welches – zusammen mit weiteren
Umständen – ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise des Straftäters
begründen kann (vgl. BGr, 11. September 2018, 2C_404/2018, E. 2.3,
mit Hinweisen). Der Drogenhandel zählt denn auch zu den strafbaren
Verhaltensweisen, welche – vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[StGB]) – heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl.
Art. 66a Abs. 1 lit. o und lit. c StGB). Auch wenn die
entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar sind, die – wie hier –
vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist der damit durch den
Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit
der in Art. 66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des geltenden
Ausländerrechts insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch
zu übergeordnetem Recht – insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsprinzip – kommt (BGr, 3. September 2019, 2C_456/2019,
E. 2.1.3, mit Hinweis). Praxisgemäss lässt sich das strafrechtliche
Verschulden zudem nicht in letzter Stringenz vom ausländerrechtlichen
Verschulden abgrenzen. Vielmehr fliessen Kriterien in die Interessenabwägung
ein, welche bereits in der Strafzumessung enthalten sind. Massgeblich ist
immer das Verhalten des Betroffenen im konkreten Fall (vgl. BGr, 21. März
2019, 2C_168/2018, E. 2.1.2, mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.2.3
Der für das vorliegende Verfahren ausschlaggebenden Verurteilung lag gemäss
dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 folgende Würdigung
des Sachverhalts zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von Juli 2014 bis
Januar 2015 mehrfach – jeweils vorsätzlich und in qualifizierter Weise –
gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Er hat sich dabei der Einfuhr, des
Erwerbs, des Vertriebs und des Anstaltentreffens hierzu von 1'013, 1'840, 920,
201.25
und 207 – also von insgesamt rund 4'181 Gramm – reinem Heroin schuldig
gemacht. Der Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr gebracht wird (vgl. BGE 109 IV 143), wurde damit um das rund 84-fache,
153-fache, 76-fache und zweimal um das rund 17-fache – insgesamt um das rund
348-fache – überschritten. Der Beschwerdeführer beging die Delikte innerhalb
einer Drogenorganisation. In dieser stand er zwar in erster Linie als Kurier
für den Anführer der Organisation im Einsatz. Doch besass er im Gegensatz zu
einem gewöhnlichen Kurier weitreichende Kompetenzen. Er schien dem Anführer der
Organisation nicht wirklich untergeordnet gewesen zu sein, sondern handelte
vielmehr auf partnerschaftlicher Ebene. Das Bezirksgericht erachtete die
hierarchische Stellung des Beschwerdeführers letztlich gleichwohl derjenigen
des Anführers der Drogenorganisation als – wenn auch nur leicht – untergeordnet,
wobei es festhielt, dass sich der Beschwerdeführer deutlich vom Endabnehmer
oder auch vom Kleindealer abhebe. Diese Einschätzung erachtete das
Bezirksgericht Winterthur durch die (einigermassen) professionelle
Kommunikation über verschiedene falsch registrierte Handynummern auf
verschiedenen Mobiltelefonen wie auch die regelmässige Benutzung von
Telefonkabinen bei der Geschäftsabwicklung als erhärtet. Zur subjektiven Tatschwere
führte das Bezirksgericht aus, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt,
um die Menge und die Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Heroins gewusst,
sei selber nicht süchtig gewesen und habe die Taten aus rein finanziellen
Motiven begangen. Die vom Bezirksgericht festgestellte "offenkundige
Geldnot" würdigte es nicht strafmindernd, da der Beschwerdeführer diese
durch den illegalen Betäubungsmittelhandel selber herbeigeführt habe. Das
Bezirksgericht ging daher nicht von einer eigentlichen Notlage aus. Eine solche
liegt auch aus ausländerrechtlicher Sicht nicht vor, wird vom Beschwerdeführer
jedenfalls aber nicht substanziiert dargetan.
3.2.2.4
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten
guten Legalprognose ableiten. Bei Drittstaatsangehörigen, welche sich nicht auf
das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen können, kommt
der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung nach ständiger
Rechtsprechung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der
aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt
werden dürfen (vgl. statt vieler: BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 3. Oktober
2019, 2C_1121/2018, E. 2.5.1; 24. April 2019, 2C_815/2018,
E. 4.3.1 f.) und im Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf aufgrund des
Sicherungszwecks im Vergleich zur Strafe ein strengerer Beurteilungsmassstab zur
Anwendung kommt (vgl. statt vieler: BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233
E. 5.2.2; BGr, 3. Oktober 2019, 2C_1121/2018, E. 2.5.1;
24.
April 2019, 2C_815/2018, E. 4.3.1 f.). Je schwerer eine
vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die
Möglichkeit eines Rückfalls sodann ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (BGr,
24.
April 2019, 2C_815/2018, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen). Als
schwerwiegend gilt wie erwähnt insbesondere der qualifizierte Drogenhandel aus
rein pekuniären Motiven (BGr, 24. April 2019, 2C_815/2018, E. 2.4 sowie
vorne, E. 3.1 und 3.2.2.2). Das Bundesgericht misst gemäss seiner
jüngeren Rechtsprechung bei (weitgehend) hier sozialisierten Drittstaatsangehörigen
jedoch auch dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, welche Zukunftsaussichten
für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern
dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen
ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er
hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche
Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut (vgl. BGr, 10. Januar 2019,
2C_314/2018, E. 3.4; 14. August 2018, 2C_50/2018, E. 5.1;
26.
März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1). Da sie sich in ihrer Entwicklung
in aller Regel noch beeinflussen lassen, bleibt ferner bei weitgehend hier
sozialisierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die keine Gewalttaten
verübt haben, für die Anordnung von aufenthaltsbeendenden Massnahmen wenig Raum
(BGr, 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.3; 9. Januar 2017,
2C_431/2016, E. 3.3; 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4;
25.
April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzte
innerhalb eines kurzen Zeitraums von sieben Monaten erhebliche Mengen an
Heroingemisch bzw. an reinem Heroin um. Sein Drogenhandel wurde nur deshalb
relativ rasch beendet, weil die Polizei den Beschwerdeführer frühzeitig anhielt
und nicht, weil er zu einer besseren Einsicht gekommen wäre (vgl. BGr,
22.
Juli 2016, 2C_1086/2015, E. 4.2, betreffend Widerruf einer
Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter, jedoch im Einzelnen nicht schwerer
Straftaten bzw. Betäubungsmitteldelinquenz). Zwar beging er die qualifizierten
Betäubungsmitteldelikte nach einer Aufenthaltsdauer von rund 13 Jahren im
Alter von 24 Jahren, also als weitgehend in der Schweiz sozialisierter,
längst volljähriger, aber noch junger Erwachsener. Er hat jedoch aus rein
finanziellen Beweggründen, vorsätzlich und bewusst eine Gefahr für die
Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Beschwerdeführer zeigte im Rahmen
des Strafverfahrens keine Reue und war auch bloss insoweit geständig, als er
auf frischer Tat ertappt worden war. Dass er seiner eigenen Darstellung zufolge
seine Verfehlungen mittlerweile einsehe und seine Taten bereue, ist vor diesem
Hintergrund wenig glaubhaft. Selbst wenn es sich so verhielte, dürfte die
behauptete Einsicht wesentlich damit zusammenhängen, dass zwischenzeitlich das
Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist und dem Beschwerdeführer nun die
Wegweisung droht. Auch dass die Tat mittlerweile über vier Jahre zurückliege,
er sich während dem Strafvollzug bewährt und seit der Entlassung aus dem
Justizvollzug wohlverhalten habe, kann entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Führungsbericht
vom 30. April 2018 der Justizvollzugsanstalt C weist ihm zwar ein
weitgehend korrektes bis vorbildliches Verhalten aus. Dem Beschwerdeführer
wurde jedoch nach seiner Entlassung eine Probezeit von 792 Tagen
(2 Jahre und rund 4 Monate) bzw. bis Ende September 2021
angesetzt. Damit kommt dem von ihm vorgebrachten, im Strafvollzug und während laufender
Probezeiten sowie unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens gezeigten
Wohlverhalten kaum Gewicht zu, zumal ein korrektes Verhalten ausländerrechtlich
erwartet werden darf (statt vieler: BGr, 24. April 2019, 2C_815/2018,
E. 3.4, mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer seine Lektion gelernt
Dispositiv
habe, wie er dies weiter vorbringt, kann schon aus diesen Gründen nicht als
erwiesen gelten. Der Verfügung vom 3. April 2019 der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug lässt sich im Übrigen entnehmen,
dass das im Rahmen des Arbeitsexternats zuerst eingegangene
Anstellungsverhältnis wegen (nicht näher definierter) "Ungereimtheiten"
in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden und ein weiteres
Arbeitsverhältnis aus unbekannten Gründen vom Beschwerdeführer gekündigt worden
war. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste gingen in ihrer Verfügung vom
3. April 2019 davon aus, dass auf den Beschwerdeführer nach der Entlassung
aus dem Justizvollzug einige Schwierigkeiten zukommen würden. Die vorzeitige
Entlassung wurde daher unter Anordnung von Bewährungshilfe verfügt, dies
insbesondere zur Auseinandersetzung mit dem Delikt, zur Unterstützung bei der
Arbeitssuche und bei der Bereinigung seiner finanziellen Situation. Der
Beschwerdeführer sah den Sinn und Zweck einer Bewährungshilfe offenbar nicht
ein und lehnte eine solche ab, erklärte sich aber immerhin bereit, Termine
wahrzunehmen. Ihm ist zwar zugute zu halten, dass er sich nach der
Haftentlassung soweit ersichtlich rasch wieder ins berufliche Leben eingliedern
und von der Sozialhilfe lösen konnte. Doch es fällt auf, dass eine schulische
Weiterbildung gemäss dem Führungsbericht vom 30. April 2018 der
Justizvollzugsanstalt C "kein Thema" war. Anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer sodann
an, sich wieder in der Gastronomie selbständig machen zu wollen. Er ging
indessen bereits vor seiner Verhaftung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in
der Gastronomie nach, war im Zeitpunkt seiner Verhaftung nach eigenen Angaben jedoch
bereits wieder arbeitslos. Vorliegend ist der Beschwerdeführer, welcher weder
die obligatorische Schulzeit beendet noch eine Berufslehre absolviert hat und
zudem verschuldet ist (vgl. hinten, E. 3.3.1.3), nichts dar, was einen
konkreten Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt
belegen würden, sodass ausländerrechtlich von einer hinnehmbaren Rückfallgefahr
ausgegangen werden könnte (vgl. BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018,
E. 6.3.1, mit Hinweisen). An der Ausreise des Beschwerdeführers besteht
somit ein sehr grosses gesundheits- und sicherheitspolizeiliches Interesse.
3.2.3
Damit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe
von 6 Jahren und 6 Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches
Verschulden indiziert. Wenngleich vorliegend noch nicht von einer
unverbesserlichen Delinquenz bzw. von einer Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers
gesprochen werden kann, hat der Beschwerdeführer mit dem verübten schweren
Verbrechen und der – soweit ersichtlich – fehlenden Auseinandersetzung mit
diesem gezeigt, dass von ihm eine weiterhin bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die angesichts der ebenfalls
schwerwiegenden Gefährdung eines hochwertigen Rechtsguts nicht hinzunehmen ist.
Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt
als sehr gross zu bezeichnen.
3.3
3.3.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen
können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre
Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.3.1.1
Der Beschwerdeführer ist 2001 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz
eingereist und hält sich seit 18 Jahren hier auf. Dennoch ist eine
tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich.
Insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ist ihm keine
erfolgreiche Integration gelungen: Wie bereits erwähnt (vgl. vorne,
E. 3.2.2.4), hat er weder die obligatorische Schulzeit beendet noch eine
Berufsausbildung absolviert. Dass der Beschwerdeführer bereit wäre, die
versäumten Ausbildungen nachzuholen, geht aus den Akten nicht hervor und macht
er auch nicht geltend. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden. Es liegen
gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. April 2018 12 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'000.- vor und er schuldet dem Kanton
Zürich Fr. 87'217.- aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus mussten er
und seine Ehefrau (geboren 1988) von April 2008 bis Februar 2015 und
ab seiner Entlassung bis zum 31. Juli 2019 von der öffentlichen
Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Februar 2015 bzw. der Verhaftung des
Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung bezog seine Ehefrau für sich und die
gemeinsame Tochter (geboren 2011) Sozialhilfeleistungen. Die bezogenen
Leistungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 246'000.-. Ob die Ablösung von
der Sozialhilfe von Dauer sein wird, hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund
zu Recht bezweifelt. Zu seinen Freunden aus der Schulzeit hatte der
Beschwerdeführer nach seinen eigenen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs gemachten Angaben sodann seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr.
Soweit er vorliegend geltend macht, er habe sich während seiner Anwesenheit
einen breiten Freundeskreis aufgebaut, bleibt er entsprechende Nachweise
schuldig. Zwar leben die Mutter sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers und
dessen Ehefrau in der Schweiz. Insgesamt ist – trotz der langen
Anwesenheitsdauer – jedoch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar
und kann nach dem Gesagten nicht von einer gelungenen Integration und einer
Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer in
sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier während
drei bis vier Jahren die Schule besucht hat. Seinen
Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine
nennenswerte Bedeutung beizumessen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers
verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem
neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich
freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Vorliegend drängt sich der Schluss auf, dass die Länge
seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration
des Beschwerdeführers korreliert. Insgesamt liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,
13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
3.3.1.2
Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner
Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Dabei
stellt sich auch die Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder
einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr
zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen
aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit
ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft
verbindet.
Beim Beschwerdeführer sind weder
in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine
Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer
keine besonders enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die
Landessprache und hat sein Heimatland seit seiner Einreise in die Schweiz –
sowohl ferienhalber als auch im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel – immer
wieder besucht. Damit ist er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen
vertraut und verbindet ihn mit der Türkei nicht nur noch die Staatsbürgerschaft.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, sein Vater sei aus
geschäftlichen Gründen in die Türkei nach Istanbul zurückgekehrt und zudem lebe
die ganze Familie seines Vaters in Istanbul. Zu letzterer habe er keinen
Kontakt, jedoch telefoniere er etwa einmal in der Woche mit seinem Vater. Dass
sich sein Vater nach dem aktuellsten Kenntnisstand des Beschwerdeführers heute
nicht mehr in der Türkei aufhalten soll, ist weder substanziiert dargetan noch
belegt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu den
Familienangehörigen seines Vaters keinen Kontakt herstellen kann, um sich die
Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Dass die Verwandten des
Beschwerdeführers ihm aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit nicht zur Seite
stehen wollen, wie er dies vorliegend erstmals behauptet, legt der Beschwerdeführer
nicht weiter dar. Es erweist sich als zumutbar, dass er sich in seiner Heimat
eine neue Existenz aufbaut.
Soweit der Beschwerdeführer
einwendet, ihm drohe im Heimatland zum heutigen Zeitpunkt eine
Reflexverfolgung, weil er … entstamme und sein Onkel mütterlicherseits in den
1990-er Jahren eine … Person der … in der Schweiz gewesen sei, bringt er
zulässigerweise neue Sachverhaltselemente vor. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers sind jedoch nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung für den
Beschwerdeführer persönlich ("real risk") aufzuzeigen. Auch ergeben
sich keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung,
falls der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste.
Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht gemäss den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz insbesondere die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer und sein Vater unbeschadet in die Türkei einreisen und das
Land wieder verlassen konnten. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der
Türkei ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts, auf welche das Bundesgericht auch schon verwiesen
hat, selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine
landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse
herrschen, was auch für Angehörige der kurdischen Minderheit gilt (vgl. BGr,
28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BVGr, 7. Juni 2018, E-3131/2018,
E. 7.3 mit Hinweisen). Damit ist ein Wegweisungshindernis im Sinn von
Art. 3 EMRK nicht zu erkennen.
Betroffen vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des
Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und die 8-jährige gemeinsame
Tochter. Die beiden verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft und
müssen das Land schon aus diesem Grund nicht verlassen. Ein Eingriff in das
Recht auf Familienleben ist jedoch gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen
Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Wenngleich bei allen
Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden
Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4
KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015,
E. 3.5.3), kann das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen
in der Schweiz aufwachsen zu können, in der Interessenabwägung nur dann
überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der
Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter
Personen gegenüberstehen, hingegen nicht, wenn es zusätzlich – wie hier – darum
geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer
(gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr,
3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch
mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem
Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das
Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von
Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter
Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember
2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beziehung kann
über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK
gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten
wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom
30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt
umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des
Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie
in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist
(Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, vgl. BGr, 2. August 2016,
2C_64/2016, E. 2.4.2; 19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5;
24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013,
2C_487/2012, E. 3–5). Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret
gefährdet wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan. Das
beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert,
dass der Beschwerdeführer, obgleich Vater einer kleinen Tochter, in schwerer
Weise straffällig wurde. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz gefährdet und die mit der Trennung einhergehenden
Nachteile selbstverschuldet. Daher hat er es hinzunehmen, dass die familiären
Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.
3.3.1.3
Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau
und seiner Tochter vermögen das sehr grosse öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal die modernen
Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse
Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wie soeben erwähnt nicht
zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist.
3.3.2
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist
sich im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und
bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13
Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sein Gesuch wurde mit
Präsidialverfügung vom 26. September 2019 aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…