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Entscheid

VB.2019.00609

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00609

8. Januar 2020Deutsch28 min

(URT.2020.21378)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00609

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

türkischer Staatsangehöriger, geboren 1990, reiste am 26. Dezember 2001 in

die Schweiz ein und erhielt am 30. Januar 2002 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Mutter. Am 16. November 2006 wurde ihm die

Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis 29. Mai

2019.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl vom 17. August 2011 der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl wurde er der groben Verkehrsregelverletzung und des Nichttragens

der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer schuldig gesprochen und zu einer

bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit

2 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Urteil vom 23. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Winterthur

wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Vom 17. Januar 2015 bis zum 9. Oktober 2016

befand sich A in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vom 10. Oktober

2016 bis zum 23. Oktober 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Unmittelbar

nach seiner am selben Tag erfolgten Verurteilung trat er den ordentlichen

Strafvollzug an, aus welchem er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am

15. Mai 2019 bedingt entlassen wurde (Probezeit von 792 Tagen,

entsprechend der verbliebenen Dauer der nicht verbüssten Freiheitsstrafe).

C. Mit

Verfügung vom 2. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete

an, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt

umgehend zu verlassen habe. Für den Fall, dass A dieser Anordnung nicht

nachkommen sollte, drohte ihm das Migrationsamt an, ihn zwangsweise

auszuschaffen. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog das

Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A am 10. Mai 2019 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am

13.

August 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichte A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er, es seien die Ziffern I.

und II. der angefochtenen Verfügung (richtig wohl: des angefochtenen

Entscheids) aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei

abzusehen und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung

zu belassen; es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zukomme und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

unter Beiordnung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand – alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion.

Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2019 wurde

das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsanwalts abgewiesen. Zudem wurde A Frist gesetzt,

die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten sicherzustellen. A leistete den

Kostenvorschuss fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat die aufschiebende Wirkung des

Rekurses wiederhergestellt. Somit kam der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25

Abs. 1–3 VRG), was das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

18.

September 2019 bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt,

es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und

der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, ist daher

fraglich, ob ein hinreichendes Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse

besteht. So oder anders ist ein solches weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Auf die Beschwerde kann daher im entsprechenden Umfang nicht eingetreten

werden.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische

Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration [AIG; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer bzw. AuG]). Als

längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine

Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145

E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5).

2.2

Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG ist nicht zulässig, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63

Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 gültigen Fassung; BGE 137 II 10

E. 4.2; BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.3). Vorliegend

ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Widerrufsverfügung seit mehr als 15 Jahren

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Unbestritten ist

weiter, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht gestützt

auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, sondern gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

widerrufen werden soll, ein Widerruf also grundsätzlich ungeachtet der

Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018

geltenden Fassung) zulässig ist (vgl. dazu BGr, 11. März 2019,

2C_787/2018, E. 2; 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.1 und 2.3;

9.

September 2018, 2C_204/2018, E. 4.1). Schliesslich ist

unbestritten, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz jedoch seinen

konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens tangiert

(Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK];

Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Umstritten

und daher zu prüfen bleibt, ob dieser eingeschränkt werden darf bzw. ob die

Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig

erweisen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des

Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich

jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung

der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK

vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f.; 139 I 31 E. 2.3.1

und E. 2.3.3). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine

fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in

der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere

zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16

E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der

dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 16

E. 2.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1;

BGr, 15. Februar 2019, 2C_139/2018, E. 2.2). Je schwerer eine

vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die

Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (BGr,

24.

April 2019, 2C_815/2018, E. 2.4, mit Hinweisen). Auch wenn das

Bundesgericht bislang noch nicht explizit den Begriff der schweren Straftat

umschrieben hat, hat es doch in einer Reihe von Entscheiden gewisse Delikte als

solche bezeichnet (siehe z. B.

BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Als schwerwiegend gilt etwa der qualifizierte Drogenhandel

aus rein pekuniären Motiven (vgl. BGr, 24. April 2019, 2C_815/2018,

E. 2.4, mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte

Sanktion und Würdigung des Sachverhalts (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215

E. 3.1; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1; 10. September

2018, 2C_447/2017, E. 3.1). Vorliegend indiziert bereits das Strafmass von

6.

Jahren und 6 Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches

Verschulden.

3.2.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung

ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1; vgl. auch BGr, 11. März

2019, 2C_787/2018, E. 3.1.3; 5. November 2015, 2C_1046/2014,

E. 4.1).

3.2.2.1

Leicht verschuldenserhöhend ist vorliegend die Anzahl, Frequenz und Art der

begangenen Straftaten zu werten: Beim Schuldspruch vom 17. August 2011 wegen

grober Verkehrsregelverletzung und Nichttragens der Sicherheitsgurte als

Fahrzeugführer, wofür der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von

10.

Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse

von Fr. 300.- verurteilt worden war, handelte es sich um eine grobe

Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um

25.

km/h), mit welcher der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich

an Leib und Leben gefährdete. Zwar beging er das Delikt als junger Erwachsener

und liegt der Schuldspruch über acht Jahre zurück. Mit 21 Jahren war der

Beschwerdeführer jedoch bereits volljährig. Zudem lief zunächst die Probezeit

von zwei Jahren und befand er sich vom 15. Januar 2015 bis zum

15.

Mai 2019 im Strafvollzug. Die Zeit, während der er sich bewähren

konnte, betrug somit lediglich knapp eineinhalb Jahre. Dem Kriterium des

Zeitablaufs seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten während dieser

Zeitspanne kommt somit keine erhöhte Tragweite zu – auch nicht in dem Sinn,

dass der Beschwerdeführer als Ersttäter gelten könnte, wie er dies sinngemäss

geltend macht (vgl. dazu auch: BGE 139 I 145 E. 3.8, wonach ein

Staatsangehöriger Afghanistans, der von Anfang April bis Ende Dezember 2008

total 60 Gramm Kokaingemisch und 125 Gramm Heroingemisch [17,75 Gramm

reines Heroin] verkauft und am 2. April 2008 in Winterthur an einem

Treffen teilgenommen hatte, bei welchem es um die Beschaffung von einem Kilogramm

Heroin ging, als Ersttäter galt; BGr, 27. Mai 2019, 2C_1062/2018,

E. 3.1, wonach ein Staatsangehöriger des Kosovos, der von Anfang April bis

Anfang Dezember 2015 während seiner Arbeit Postsendungen im Gesamtwert von

Fr. 95'750.- entwendete, als Ersttäter galt; anders wohl BGr,

26.

Juli 2011, 2C_76/2011, E. 3.3, wonach ein Drogenkurier, der während

rund zwei Jahren insgesamt in wenigstens 163 Malen mindestens 19,825 kg

Kokain transportiert und damit fortgefahren hätte, wenn er nicht durch die Polizei

daran gehindert worden wäre, nicht nur ein einziges Mal deliktisch aktiv

geworden sei).

3.2.2.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anzahl der schweren

Drogendelikte und der Umstand, dass er diese aus rein finanziellen Motiven

beging, sowie die Menge der gehandelten Drogen und die dadurch für eine

Vielzahl von Menschen geschaffene Gesundheitsgefährdung kämen bereits in der

Höhe der ausgefällten Strafe zum Tragen und dürften bei der Festlegung des migrationsrechtlichen

Verschuldens nicht erneut herangezogen werden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt

werden. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer als Ersttäter gilt, ist zu

beachten, dass Betäubungsmitteldelikte (ohne Konsum) sowohl nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch derjenigen des EGMR als schwere

Straftaten qualifizieren (vgl. vorne, E. 3.1). Die Einstufung eines

Betäubungsmitteldelikts als schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2

BetmG ist auf die gesetzgeberische Zielsetzung zurückzuführen, nichtabhängige

Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarktes verschärft zu treffen, die ohne

Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen.

Angesichts der Zielsetzung, welcher der Strafnorm von Art. 19 Abs. 2

BetmG zu Grunde liegt, ist von einer strafrechtlichen Verurteilung für ein

qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt allein schon auf ein schweres

ausländerrechtliches Verschulden zu schliessen, welches – zusammen mit weiteren

Umständen – ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise des Straftäters

begründen kann (vgl. BGr, 11. September 2018, 2C_404/2018, E. 2.3,

mit Hinweisen). Der Drogenhandel zählt denn auch zu den strafbaren

Verhaltensweisen, welche – vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen

Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB]) – heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl.

Art. 66a Abs. 1 lit. o und lit. c StGB). Auch wenn die

entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar sind, die – wie hier –

vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist der damit durch den

Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit

der in Art. 66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des geltenden

Ausländerrechts insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch

zu übergeordnetem Recht – insbesondere der EMRK oder dem verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsprinzip – kommt (BGr, 3. September 2019, 2C_456/2019,

E. 2.1.3, mit Hinweis). Praxisgemäss lässt sich das strafrechtliche

Verschulden zudem nicht in letzter Stringenz vom ausländerrechtlichen

Verschulden abgrenzen. Vielmehr fliessen Kriterien in die Interessenabwägung

ein, welche bereits in der Strafzumessung enthalten sind. Mass­geblich ist

immer das Verhalten des Betroffenen im konkreten Fall (vgl. BGr, 21. März

2019, 2C_168/2018, E. 2.1.2, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.2.3

Der für das vorliegende Verfahren ausschlaggebenden Verurteilung lag gemäss

dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 folgende Würdigung

des Sachverhalts zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von Juli 2014 bis

Januar 2015 mehrfach – jeweils vorsätzlich und in qualifizierter Weise –

gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Er hat sich dabei der Einfuhr, des

Erwerbs, des Vertriebs und des Anstaltentreffens hierzu von 1'013, 1'840, 920,

201.25

und 207 – also von insgesamt rund 4'181 Gramm – reinem Heroin schuldig

gemacht. Der Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr gebracht wird (vgl. BGE 109 IV 143), wurde damit um das rund 84-fache,

153-fache, 76-fache und zweimal um das rund 17-fache – insgesamt um das rund

348-fache – überschritten. Der Beschwerdeführer beging die Delikte innerhalb

einer Drogenorganisation. In dieser stand er zwar in erster Linie als Kurier

für den Anführer der Organisation im Einsatz. Doch besass er im Gegensatz zu

einem gewöhnlichen Kurier weitreichende Kompetenzen. Er schien dem Anführer der

Organisation nicht wirklich untergeordnet gewesen zu sein, sondern handelte

vielmehr auf partnerschaftlicher Ebene. Das Bezirksgericht erachtete die

hierarchische Stellung des Beschwerdeführers letztlich gleichwohl derjenigen

des Anführers der Drogenorganisation als – wenn auch nur leicht – untergeordnet,

wobei es festhielt, dass sich der Beschwerdeführer deutlich vom Endabnehmer

oder auch vom Kleindealer abhebe. Diese Einschätzung erachtete das

Bezirksgericht Winterthur durch die (einigermassen) professionelle

Kommunikation über verschiedene falsch registrierte Handynummern auf

verschiedenen Mobiltelefonen wie auch die regelmässige Benutzung von

Telefonkabinen bei der Geschäftsabwicklung als erhärtet. Zur subjektiven Tatschwere

führte das Bezirksgericht aus, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt,

um die Menge und die Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Heroins gewusst,

sei selber nicht süchtig gewesen und habe die Taten aus rein finanziellen

Motiven begangen. Die vom Bezirksgericht festgestellte "offenkundige

Geldnot" würdigte es nicht strafmindernd, da der Beschwerdeführer diese

durch den illegalen Betäubungsmittelhandel selber herbeigeführt habe. Das

Bezirksgericht ging daher nicht von einer eigentlichen Notlage aus. Eine solche

liegt auch aus ausländerrechtlicher Sicht nicht vor, wird vom Beschwerdeführer

jedenfalls aber nicht substanziiert dargetan.

3.2.2.4

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten

guten Legalprognose ableiten. Bei Drittstaatsangehörigen, welche sich nicht auf

das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen können, kommt

der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung nach ständiger

Rechtsprechung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der

aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt

werden dürfen (vgl. statt vieler: BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 3. Oktober

2019, 2C_1121/2018, E. 2.5.1; 24. April 2019, 2C_815/2018,

E. 4.3.1 f.) und im Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf aufgrund des

Sicherungszwecks im Vergleich zur Strafe ein strengerer Beurteilungsmassstab zur

Anwendung kommt (vgl. statt vieler: BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233

E. 5.2.2; BGr, 3. Oktober 2019, 2C_1121/2018, E. 2.5.1;

24.

April 2019, 2C_815/2018, E. 4.3.1 f.). Je schwerer eine

vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die

Möglichkeit eines Rückfalls sodann ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (BGr,

24.

April 2019, 2C_815/2018, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen). Als

schwerwiegend gilt wie erwähnt insbesondere der qualifizierte Drogenhandel aus

rein pekuniären Motiven (BGr, 24. April 2019, 2C_815/2018, E. 2.4 sowie

vorne, E. 3.1 und 3.2.2.2). Das Bundesgericht misst gemäss seiner

jüngeren Rechtsprechung bei (weitgehend) hier sozialisierten Drittstaatsangehörigen

jedoch auch dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, welche Zukunftsaussichten

für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern

dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen

ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er

hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche

Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut (vgl. BGr, 10. Januar 2019,

2C_314/2018, E. 3.4; 14. August 2018, 2C_50/2018, E. 5.1;

26.

März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1). Da sie sich in ihrer Entwicklung

in aller Regel noch beeinflussen lassen, bleibt ferner bei weitgehend hier

sozialisierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die keine Gewalttaten

verübt haben, für die Anordnung von aufenthaltsbeendenden Massnahmen wenig Raum

(BGr, 20. August 2018, 2C_1019/2017, E. 2.3; 9. Januar 2017,

2C_431/2016, E. 3.3; 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4;

25.

April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzte

innerhalb eines kurzen Zeitraums von sieben Monaten erhebliche Mengen an

Heroingemisch bzw. an reinem Heroin um. Sein Drogenhandel wurde nur deshalb

relativ rasch beendet, weil die Polizei den Beschwerdeführer frühzeitig anhielt

und nicht, weil er zu einer besseren Einsicht gekommen wäre (vgl. BGr,

22.

Juli 2016, 2C_1086/2015, E. 4.2, betreffend Widerruf einer

Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter, jedoch im Einzelnen nicht schwerer

Straftaten bzw. Betäubungsmitteldelinquenz). Zwar beging er die qualifizierten

Betäubungsmitteldelikte nach einer Aufenthaltsdauer von rund 13 Jahren im

Alter von 24 Jahren, also als weitgehend in der Schweiz sozialisierter,

längst volljähriger, aber noch junger Erwachsener. Er hat jedoch aus rein

finanziellen Beweggründen, vorsätzlich und bewusst eine Gefahr für die

Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Beschwerdeführer zeigte im Rahmen

des Strafverfahrens keine Reue und war auch bloss insoweit geständig, als er

auf frischer Tat ertappt worden war. Dass er seiner eigenen Darstellung zufolge

seine Verfehlungen mittlerweile einsehe und seine Taten bereue, ist vor diesem

Hintergrund wenig glaubhaft. Selbst wenn es sich so verhielte, dürfte die

behauptete Einsicht wesentlich damit zusammenhängen, dass zwischenzeitlich das

Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist und dem Beschwerdeführer nun die

Wegweisung droht. Auch dass die Tat mittlerweile über vier Jahre zurückliege,

er sich während dem Strafvollzug bewährt und seit der Entlassung aus dem

Justizvollzug wohlverhalten habe, kann entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Führungsbericht

vom 30. April 2018 der Justizvollzugsanstalt C weist ihm zwar ein

weitgehend korrektes bis vorbildliches Verhalten aus. Dem Beschwerdeführer

wurde jedoch nach seiner Entlassung eine Probezeit von 792 Tagen

(2 Jahre und rund 4 Monate) bzw. bis Ende September 2021

angesetzt. Damit kommt dem von ihm vorgebrachten, im Strafvollzug und während laufender

Probezeiten sowie unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens gezeigten

Wohlverhalten kaum Gewicht zu, zumal ein korrektes Verhalten ausländerrechtlich

erwartet werden darf (statt vieler: BGr, 24. April 2019, 2C_815/2018,

E. 3.4, mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer seine Lektion gelernt

Dispositiv

habe, wie er dies weiter vorbringt, kann schon aus diesen Gründen nicht als

erwiesen gelten. Der Verfügung vom 3. April 2019 der Bewährungs- und

Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug lässt sich im Übrigen entnehmen,

dass das im Rahmen des Arbeitsexternats zuerst eingegangene

Anstellungsverhältnis wegen (nicht näher definierter) "Ungereimtheiten"

in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden und ein weiteres

Arbeitsverhältnis aus unbekannten Gründen vom Beschwerdeführer gekündigt worden

war. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste gingen in ihrer Verfügung vom

3. April 2019 davon aus, dass auf den Beschwerdeführer nach der Entlassung

aus dem Justizvollzug einige Schwierigkeiten zukommen würden. Die vorzeitige

Entlassung wurde daher unter Anordnung von Bewährungshilfe verfügt, dies

insbesondere zur Auseinandersetzung mit dem Delikt, zur Unterstützung bei der

Arbeitssuche und bei der Bereinigung seiner finanziellen Situation. Der

Beschwerdeführer sah den Sinn und Zweck einer Bewährungshilfe offenbar nicht

ein und lehnte eine solche ab, erklärte sich aber immerhin bereit, Termine

wahrzunehmen. Ihm ist zwar zugute zu halten, dass er sich nach der

Haftentlassung soweit ersichtlich rasch wieder ins berufliche Leben eingliedern

und von der Sozialhilfe lösen konnte. Doch es fällt auf, dass eine schulische

Weiterbildung gemäss dem Führungsbericht vom 30. April 2018 der

Justizvollzugsanstalt C "kein Thema" war. Anlässlich der Gewährung

des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer sodann

an, sich wieder in der Gastronomie selbständig machen zu wollen. Er ging

indessen bereits vor seiner Verhaftung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in

der Gastronomie nach, war im Zeitpunkt seiner Verhaftung nach eigenen Angaben jedoch

bereits wieder arbeitslos. Vorliegend ist der Beschwerdeführer, welcher weder

die obligatorische Schulzeit beendet noch eine Berufslehre absolviert hat und

zudem verschuldet ist (vgl. hinten, E. 3.3.1.3), nichts dar, was einen

konkreten Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt

belegen würden, sodass ausländerrechtlich von einer hinnehmbaren Rückfallgefahr

ausgegangen werden könnte (vgl. BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018,

E. 6.3.1, mit Hinweisen). An der Ausreise des Beschwerdeführers besteht

somit ein sehr grosses gesundheits- und sicherheitspolizeiliches Interesse.

3.2.3

Damit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe

von 6 Jahren und 6 Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches

Verschulden indiziert. Wenngleich vorliegend noch nicht von einer

unverbesserlichen Delinquenz bzw. von einer Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers

gesprochen werden kann, hat der Beschwerdeführer mit dem verübten schweren

Verbrechen und der – soweit ersichtlich – fehlenden Aus­einandersetzung mit

diesem gezeigt, dass von ihm eine weiterhin bestehende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die angesichts der ebenfalls

schwerwiegenden Gefährdung eines hochwertigen Rechtsguts nicht hinzunehmen ist.

Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt

als sehr gross zu bezeichnen.

3.3

3.3.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen

können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre

Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.3.1.1

Der Beschwerdeführer ist 2001 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz

eingereist und hält sich seit 18 Jahren hier auf. Dennoch ist eine

tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich.

Insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ist ihm keine

erfolgreiche Integration gelungen: Wie bereits erwähnt (vgl. vorne,

E. 3.2.2.4), hat er weder die obligatorische Schulzeit beendet noch eine

Berufsausbildung absolviert. Dass der Beschwerdeführer bereit wäre, die

versäumten Ausbildungen nachzuholen, geht aus den Akten nicht hervor und macht

er auch nicht geltend. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden. Es liegen

gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. April 2018 12 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'000.- vor und er schuldet dem Kanton

Zürich Fr. 87'217.- aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus mussten er

und seine Ehefrau (geboren 1988) von April 2008 bis Februar 2015 und

ab seiner Entlassung bis zum 31. Juli 2019 von der öffentlichen

Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Februar 2015 bzw. der Verhaftung des

Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung bezog seine Ehefrau für sich und die

gemeinsame Tochter (geboren 2011) Sozialhilfeleistungen. Die bezogenen

Leistungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 246'000.-. Ob die Ablösung von

der Sozialhilfe von Dauer sein wird, hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund

zu Recht bezweifelt. Zu seinen Freunden aus der Schulzeit hatte der

Beschwerdeführer nach seinen eigenen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs gemachten Angaben sodann seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr.

Soweit er vorliegend geltend macht, er habe sich während seiner Anwesenheit

einen breiten Freundeskreis aufgebaut, bleibt er entsprechende Nachweise

schuldig. Zwar leben die Mutter sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers und

dessen Ehefrau in der Schweiz. Insgesamt ist – trotz der langen

Anwesenheitsdauer – jedoch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar

und kann nach dem Gesagten nicht von einer gelungenen Integration und einer

Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer in

sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier während

drei bis vier Jahren die Schule besucht hat. Seinen

Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine

nennenswerte Bedeutung beizumessen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers

verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem

neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von

rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich

freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Vorliegend drängt sich der Schluss auf, dass die Länge

seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration

des Beschwerdeführers korreliert. Insgesamt liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,

13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.3.1.2

Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner

Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Dabei

stellt sich auch die Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder

einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr

zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen

aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit

ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft

verbindet.

Beim Beschwerdeführer sind weder

in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine

Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer

keine besonders enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die

Landessprache und hat sein Heimatland seit seiner Einreise in die Schweiz –

sowohl ferienhalber als auch im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel – immer

wieder besucht. Damit ist er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen

vertraut und verbindet ihn mit der Türkei nicht nur noch die Staatsbürgerschaft.

Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, sein Vater sei aus

geschäftlichen Gründen in die Türkei nach Istanbul zurückgekehrt und zudem lebe

die ganze Familie seines Vaters in Istanbul. Zu letzterer habe er keinen

Kontakt, jedoch telefoniere er etwa einmal in der Woche mit seinem Vater. Dass

sich sein Vater nach dem aktuellsten Kenntnisstand des Beschwerdeführers heute

nicht mehr in der Türkei aufhalten soll, ist weder substanziiert dargetan noch

belegt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu den

Familienangehörigen seines Vaters keinen Kontakt herstellen kann, um sich die

Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Dass die Verwandten des

Beschwerdeführers ihm aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit nicht zur Seite

stehen wollen, wie er dies vorliegend erstmals behauptet, legt der Beschwerdeführer

nicht weiter dar. Es erweist sich als zumutbar, dass er sich in seiner Heimat

eine neue Existenz aufbaut.

Soweit der Beschwerdeführer

einwendet, ihm drohe im Heimatland zum heutigen Zeitpunkt eine

Reflexverfolgung, weil er … entstamme und sein Onkel mütterlicherseits in den

1990-er Jahren eine … Person der … in der Schweiz gewesen sei, bringt er

zulässigerweise neue Sachverhaltselemente vor. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers sind jedoch nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung für den

Beschwerdeführer persönlich ("real risk") aufzuzeigen. Auch ergeben

sich keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung,

falls der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste.

Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht gemäss den

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz insbesondere die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer und sein Vater unbeschadet in die Türkei einreisen und das

Land wieder verlassen konnten. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der

Türkei ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des

Bundesverwaltungsgerichts, auf welche das Bundesgericht auch schon verwiesen

hat, selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine

landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse

herrschen, was auch für Angehörige der kurdischen Minderheit gilt (vgl. BGr,

28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BVGr, 7. Juni 2018, E-3131/2018,

E. 7.3 mit Hinweisen). Damit ist ein Wegweisungshindernis im Sinn von

Art. 3 EMRK nicht zu erkennen.

Betroffen vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des

Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und die 8-jährige gemeinsame

Tochter. Die beiden verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft und

müssen das Land schon aus diesem Grund nicht verlassen. Ein Eingriff in das

Recht auf Familienleben ist jedoch gerechtfertigt. Weder Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen

Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Wenngleich bei allen

Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden

Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4

KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015,

E. 3.5.3), kann das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen

in der Schweiz aufwachsen zu können, in der Interessenabwägung nur dann

überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der

Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter

Personen gegenüberstehen, hingegen nicht, wenn es zusätzlich – wie hier – darum

geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer

(gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr,

3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch

mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem

Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das

Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von

Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter

Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember

2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beziehung kann

über Kurzbesuche, Besuche während den Schul­ferien und über moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des

gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK

gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten

wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom

30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt

umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des

Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie

in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist

(Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, vgl. BGr, 2. August 2016,

2C_64/2016, E. 2.4.2; 19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5;

24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013,

2C_487/2012, E. 3–5). Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret

gefährdet wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan. Das

beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert,

dass der Beschwerdeführer, obgleich Vater einer kleinen Tochter, in schwerer

Weise straffällig wurde. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines

Familienlebens in der Schweiz gefährdet und die mit der Trennung einhergehenden

Nachteile selbstverschuldet. Daher hat er es hinzunehmen, dass die familiären

Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.

3.3.1.3

Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau

und seiner Tochter vermögen das sehr grosse öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal die modernen

Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse

Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wie soeben erwähnt nicht

zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist.

3.3.2

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist

sich im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und

bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13

Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).

4.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sein Gesuch wurde mit

Präsidialverfügung vom 26. September 2019 aufgrund offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an