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Entscheid

VB.2019.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00613

9. April 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21624)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00613

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1975 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete im November 2001 in seiner

Heimat eine 1957 geborene Schweizerin. Er reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein

und erhielt in der Folge eine wiederholt verlängerte Aufenthalts- und im Juli 2008

die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C

vom 15. Januar 2009 geschieden.

B. Aus

einer Beziehung zwischen A und D, einer 1982 geborenen Schweizerin, gingen die

beiden Kinder E (geboren 2009) und F (geboren 2010) hervor. A und D heirateten

am 10. November 2011 in C. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom

8. April 2015 bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März

2016 wurden das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 17. Dezember 2014

festgestellt und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. D machte am

14. Juni 2017 ein Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht G anhängig.

C. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017 der

Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Körperverletzung

sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit 24 Monaten

Freiheitsstrafe bestraft.

Mit Verfügung vom 12. März 2019 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte

ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. Juni 2019.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 7. August 2019 ab.

III.

A liess am 16. September 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss verlangen, die Sache sei unter Entschädigungsfolge

und in Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. August 2019 zu ergänzender

Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen, eventualiter sei von einem Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung abzusehen, subeventualiter eine ausländerrechtliche

Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

27.

September 2019 auf Vernehmlassung. A leistete am 8. Oktober 2019

fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019

auferlegte Kaution. Am 5. und 19. November sowie am 17. Dezember

2019.

reichte er weitere Unterlagen ein. Vom Migrationsamt ging weder eine

Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks

Vornahme ergänzender Sachverhaltsermittlungen. Weiter ersucht er in

prozessualer Hinsicht darum, "bei Nichtrückweisung des Verfahrens, das

Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens zu

sistieren". Er begründet dies damit, dass nur so "der effektive

Gehalt der Vater–Kinderbeziehung, d.h. das Kindswohl in das vorliegende

Verfahren einfliessen" könne. Sinngemäss bringt er sodann vor, die

rechtliche und faktische Ausgestaltung der Kindesverhältnisse sei in

Entwicklung bzw. er strebe eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts an.

2.2

In

Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Verwaltungsgericht ein

Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn

der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (vgl. Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 34 ff., auch zum Folgenden). Da die Sistierung eines Verfahrens

grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die

das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf den

Sachverhalt bzw. die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des

verwaltungsgerichtlichen Urteils abzustellen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20a N. 4 ff. sowie § 52 N. 8 f.; vgl. etwa

BGr, 21. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 4.4 mit Verweis auf

BGE 139 II 534, E. 5.4.1).

2.3

Wie sich

noch zeigen wird (unten in E. 3 f.), erweist sich der

rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Es kann deshalb

sowohl auf ergänzende Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren, namentlich

auf eine Anhörung und/oder Begutachtung der Kinder des Beschwerdeführers, als

auch auf eine Rückweisung an die Sicherheitsdirektion verzichtet werden. Weiter

ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht

substanziiert dargetan, weshalb aus dem Ausgang des Scheidungsverfahrens neue

oder weitere unabdingbare Erkenntnisse betreffend die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinen Kindern resultieren sollten. Eine Sistierung des

vorliegenden Verfahrens ist mithin nicht angezeigt, zumal in tatsächlicher

Hinsicht auf die aktuellen Umstände abzustellen ist.

3.

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer

eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2;

BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich,

ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,

1.

Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,

E. 2.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

14.

Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; der

Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für

die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat-

und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.

zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,

2C_818/2010, E. 5).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten

Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember

2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach

Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch die Gefährdung

des Lebens zu zählen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 4 [Satz 2] BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in

Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs

[StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und

muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch

gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16

E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.4 f.). Für Legalprognosen

in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund

stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer

Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,

23.

Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die

sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die

Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch

generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März

2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

4.3

Das

Obergericht befand den Beschwerdeführer der Gefährdung des Lebens, der

mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung

für schuldig.

4.3.1

Der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens lag Folgendes zugrunde: An

einem nicht mehr genau eruierbaren Tag, mutmasslich Ende November 2014, bot D

dem Beschwerdeführer, welcher an einer Laktoseunverträglichkeit leide,

unbedacht einen mit Butter gebackenen Kuchen an, worüber der Beschwerdeführer

in Wut geriet. Er behändigte in der Küche ein Messer, drängte D in eine

Zimmerecke, wo sie sich zusammenkauerte, hielt ihr die Messerklinge erst gegen

den Hals, was einen feinen Schnitt zur Folge hatte, und drückte ihr sodann die

Messerspitze in den Hals.

4.3.2

Weiter erklärte er seiner Ehegattin ebenfalls Ende November 2014, sie müsse

ihn um Erlaubnis fragen, wenn sie zur Arbeit gehen wolle, ansonsten er

"kein Mann" sei und sie bestrafen müsse. Als sie sich am Folgetag wie

gewohnt zur Arbeit begab, verlangte er in mehreren Telefonaten von ihr, dass

sie nach Hause komme, worauf ihm D jeweils antwortete, sie könne ihre

Arbeitsstelle noch nicht verlassen. Als sie gegen 15.45 Uhr zur ehelichen

Wohnung zurückkehrte, verwehrte ihr der Beschwerdeführer für rund zwei Stunden

den Zutritt (Nötigung durch Ausschliessen).

Nachdem die Ehegatten mit den Kindern an jenem Abend

gegessen und die Kinder zu Bett gebracht hatten, wickelte der Beschwerdeführer D,

welche in der Küche mit dem Abwasch beschäftigt war, Paketschnur um den Rumpf.

Sie gab an, zunächst gedacht zu haben, der Beschwerdeführer wolle sie "nun

wohl wieder für etwas gefügig machen". Er habe dann immer fester

zugebunden und auch begonnen, ihre Handgelenke zusammenzubinden, und damit auch

nicht aufgehört, als sie ihm gesagt habe, es tue weh. Sie verliess dann die

Küche und begab sich ins Gästezimmer. Der Beschwerdeführer folgte ihr und setze

die Fesselungen mit Klebeband fort. Er überklebte ihr auch den Mund, um zu

verhindern, dass sie die schlafenden Kinder aufwecke. Des Weiteren wickelte der

Beschwerdeführer seiner Gattin einen Schal um den Hals und zog ihn zu, sodass D

Atemprobleme bekam und in Todesangst geriet. Anschliessend hiess er D, ein

Alkoholmischgetränk zu trinken, was sie lediglich tat, weil sie dies – wie auch

die Fesselung – als Teil der vom Beschwerdeführer an Vortag angekündigten

Bestrafung erachtete und zudem davon ausging, er wolle sie im Hinblick auf

sexuelle Handlungen gefügig machen, wie dies bereits früher vorgekommen sei.

Der Beschwerdeführer verlangte und vollzog denn auch Geschlechtsverkehr, was D

ohne Gegenwehr über sich ergehen liess, da sie sich bewusst war, dass er

ohnehin machte, was er wollte, wenn er sich etwas vorgenommen hatte, bzw. da

sie davon ausging, sie werde Ruhe haben, wenn der Beschwerdeführer sexuell

befriedigt sei (Drohung und Nötigung).

4.3.3

Weiter kam es zwischen den Ehegatten an einem Abend Mitte Dezember 2014 zum

Streit, weil nicht D, sondern eine Nachbarin die Tochter vom Kindergarten

abgeholt habe. Der Beschwerdeführer ergriff in der Küche wiederum ein Messer,

hielt es in Richtung des Kopfes der Beschwerdeführerin und erklärte ihr, sie

bringe ihn wieder so weit wie zuvor (Drohung).

4.3.4

Zudem erklärte der Beschwerdeführer seiner Ehegattin im Jahr 2014 mehrfach,

"I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" bzw. er

werde sie im Cheminée verbrennen, und versetzte sie damit in Angst und

Schrecken (Drohung).

4.3.5

Ebenfalls im Jahr 2014 kaufte der Beschwerdeführer ein Beil. Wenig später

sagte er zu D, dieses könne man nicht nur verwenden, um Äste zu hacken, sondern

man könne es auch für sie – D – benutzen, wobei er darauf achten werde, dies so

anzustellen, dass der Verdacht nicht auf ihn falle (Drohung).

4.3.6

Am Einschulungstag der Tochter (Mitte August 2014) bereitete D dem Kind als

"Znüni" ein Brötchen mit Lyoner Wurst zu, worauf der Beschwerdeführer

ihr sagte, sie solle etwas anderes einpacken. Sie ersetzte das Brötchen dann

durch Apfelschnitze und Darvida. Die Ehegatten begleiteten das Kind zum

Kindergarten und blieben dort etwa eine Stunde. Danach gingen sie nach Hause,

wo ein Streit wegen des "ungesunden" Znünis entbrannte. D floh ins

Spielzimmer, wo sie vom Beschwerdeführer in eine Ecke gedrängt wurde. Er schlug

mehrfach mit der Faust auf ihren Kopf ein, was zu einem Hämatom am rechten Auge

führte (Körperverletzung). Gegen Ende 2011 oder Anfang 2012 hatte der

Beschwerdeführer seine auf dem Sofa liegende Ehegattin anlässlich einer

verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust gegen die Oberarme

geschlagen, was zu auch rund zwei Wochen später noch sichtbaren Hämatomen

geführt hatte (Körperverletzung).

4.3.7

Zum subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens hielt das Obergericht

fest, ein direkter Vorsatz sei zu bejahen; der Beschwerdeführer sei sich

bewusst gewesen, dass ein allfälliger Schnitt in den Hals zum Tod führen könne.

Angesichts der konkreten Umstände – der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau

aus völlig nichtigem Anlass ein Messer an den Hals gehalten und damit in

hemmungs- und rücksichtsloser Weise eine Gefährdung geschaffen, welche auch

jegliche Rücksicht auf die Kinder vermissen lasse – sei auch das besondere

Gesinnungsmerkmal der Skrupellosigkeit erfüllt. Das Obergericht erwog weiter,

die vom Bezirksgericht ausgefällte Gesamtstrafe von 24 Monaten erweise

sich als "sehr mild", da insbesondere bereits die hypothetische

Einsatzstrafe für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von 16 Monaten

Freiheitsstrafe gemessen am Tatverschulden eigentlich zu tief angesetzt sei.

Auch erscheine "die Erhöhung für die weiteren Delikte um lediglich 8 Monate

keinesfalls als übersetzt, weshalb im Ergebnis durchaus eine Erhöhung der

Gesamtstrafe angezeigt erschiene". Weil eine Erhöhung der Strafe aus

strafprozessualen Gründen jedoch nicht erfolgen könne, sei im Ergebnis die vom

Bezirksgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer habe nach wie vor keine Einsicht oder Reue in das Unrecht

seiner Tat gezeigt und sich eher als Opfer, denn als Täter gesehen, was auch im

Rahmen der Berufungsverhandlung augenfällig gewesen sei. Auch sei festzuhalten,

dass er seine Ehegattin überdies im gesamten Verfahren immer wieder unnötig

herabgesetzt und in ein schlechtes Licht gerückt habe. Zur Legalprognose

verblieben gewisse Bedenken, weshalb die Ansetzung einer leicht erhöhten Probezeit

von drei Jahren gerechtfertigt erscheine.

4.3.8

Das Verschulden wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht nach dem

Ausgeführten sehr schwer: Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau über Jahre

hinweg bzw. während der gesamten Dauer des ehelichen Zusammenwohnens immer

wieder aus nichtigem Anlass schwer misshandelt und bedroht. Entgegen der

Beschwerde kann nicht die Rede davon sein, dass die Delinquenz, welche zur

strafrechtlichen Verurteilung führte, eine einmalige gewesen sei. Ebenso wenig

überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, "die im Rahmen des

Strafverfahrens gewählte Strategie" sei auf die Einschätzungen und

Empfehlungen seines damaligen Rechtsvertreters zurückzuführen und dürfe ihm

nicht "als fehlende Reue und Einsicht angelastet" werden; die Wahrung

bzw. Wahl der Verteidigungsrechte rechtfertigte von vornherein jedenfalls keine

unnötigen Herabsetzungen des Opfers. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im

Eheschutzverfahren Vorwürfe gegen D erhoben, welche das Bezirksgericht G als

"diffus und übertrieben" erachtete bzw. welche die Ehegattin in ein

schlechtes Licht und deren Erziehungsfähigkeit in Abrede stellen sollten.

Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden

Verfahren noch ausdrücklich daran festhält, die Delinquenz sei "in einer

spezifischen Ehesituation [entstanden], deren Wirkungsweise nur schwer

erkennbar" sei bzw. "einem spezifischen Paarkonflikt"

entsprungen, womit eine Wiederholungsgefahr "schwerlich zu

vereinbaren" sei. Ausserordentliche Umstände bzw. Belastungen, welche

eheliche Gewalt, noch dazu in hier infrage stehender Schwere und Häufung, auch

nur schon hätten begünstigen können, sind objektiv jedoch nicht ersichtlich;

die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen im Ergebnis darauf hinaus,

jedenfalls einen wesentlichen Teil der Verantwortung für seine Straffälligkeit

dem Opfer D zuzuschieben. Es ist deshalb der vorinstanzlichen Einschätzung

beizupflichten, wonach die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte von einem

grossen Gewaltpotenzial und einem problematischen Eheverständnis zeugen. Zudem

ist von einem in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht hinnehmbaren Risiko

erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er erfahre in seinem

Beruf als Therapeut private bzw. höchstpersönliche Dinge von seinen Patienten

und Patientinnen und bespreche diese im Rahmen von Gesprächstherapien mit

diesen. Auch beinhalteten die einzelnen Behandlungen intime Situationen. Im

Beruflichen wie im Privaten verhalte er sich "auch Frauen gegenüber vollumfänglich

respektvoll und zurückhaltend". Er reichte im Beschwerdeverfahren

zahlreiche entsprechende Bestätigungen von Patientinnen und Patienten ein, mit

denen er zum Teil auch in privatem bzw. freundschaftlichem Kontakt steht. Es

trifft zu, dass dem Beschwerdeführer in den beigebrachten Unterlagen

bescheinigt wird, er verhalte sich – in seiner beruflichen Funktion und wo

einschlägig auch im Rahmen von Freund- und Bekanntschaften – stets korrekt.

Daraus lässt sich aber mit Bezug auf die Rückfallgefahr in einer allfälligen

neuen Paarbeziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal viele der

beigebrachten Bestätigungen auch den Zeitraum umfassen, in dem er massive

eheliche Gewalt ausübte. Auch fällt auf, dass H, vom Beschwerdeführer als

"enge Vertrauensperson" bezeichnet, welche über die

"Verhältnisse […] zu seiner Ehefrau […] Bescheid" wisse und dem die

"rechtskräftige Verurteilung offen gelegt" worden sei, schreibt,

während Gesprächen mit dem Beschwerdeführer "über das Geschehene mit

seiner Frau" sei aufgekommen, "wie er [der Beschwerdeführer] diesen

einen Moment aufs Tiefste" bereue. Sodann schrieben I und J, welche der

Beschwerdeführer seit 2012 kennen und "bereits früh über die Konflikte in

seiner Ehe" sowie das Strafverfahren und die Verurteilung informiert haben

will dem Beschwerdegegner im November 2017, sie seien weiterhin von der

Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt und bedauerten es ausserordentlich,

dass die Gerichte zu einem anderen Schluss gekommen seien; im November 2019

führte I aus, es sei für sie nicht abschliessend durchschau- und erklärbar,

welche Dynamik zu den Vorfällen geführt habe, für welche der Beschwerdeführer

verurteilt worden sei. Hinweise auf eine echte Auseinandersetzung mit der

eigenen Verantwortung an der ausgeübten massiven ehelichen Gewalt bzw. auf

einen eigentlichen Gesinnungswandel und damit für eine Minderung der

Rückfallgefahr lassen sich den beigebrachten Bestätigungen hingegen gerade

nicht entnehmen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er arbeite

die Geschehnisse bzw. seine Verantwortung im Rahmen einer Gesprächstherapie

auf. Solches brachte er erstmals im Verlauf des Rekursverfahrens bzw. mit

Eingabe vom 21. Juli 2019 vor. Belege hierfür reichte er indes entgegen

wiederholter Ankündigungen nicht ein. Selbst wenn zugunsten des

Beschwerdeführers angenommen würde, er besuche nunmehr eine Gesprächstherapie,

liesse das jedoch (jedenfalls noch) nicht auf eine massgebliche Reduktion der

Rückfallgefahr schliessen, zumal der Therapiebesuch erst unter dem Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens aufgenommen worden sein soll.

4.4

Nach dem

Gesagten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des

Beschwerdeführers schwer.

4.5

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich hier seit knapp 17 Jahren auf. Seine Integration ist in sprachlicher

und wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht gelungen; der Beschwerdeführer

spricht deutsch und ist seit Jahren als selbstständiger Therapeut erfolgreich

tätig. Er unterhält auch zu Einheimischen freundschaftliche Kontakte. Mit Blick

auf die Dauer seiner Anwesenheit dürfte ihn eine Rückkehr nach Indien hart

treffen, ist ihm aber zumutbar: Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben

in seiner Heimat während zwölf Jahren die Schule und anschliessend das College

besucht. Bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz führte er in Indien während

mehrerer Jahre eine Praxis. Er spricht malayalam, englisch, tamilisch und

deutsch. In seiner Heimat leben seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder.

Der Beschwerdeführer gab im Februar 2018 an, er unterhalte sowohl mit seinen

Eltern als auch mit seinen Geschwistern alle ein bis zwei Monate telefonischen

Kontakt und besuche sein Heimatland ca. alle zwei Jahre ferienhalber. Sein

Bruder könne ihm bei einer Rückkehr nach Indien helfen. Gemäss seinen Angaben

im Scheidungsverfahren verfügt er in seiner Heimat über Landbesitz. Insgesamt

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland in

Verbindung geblieben ist und es ihm gelingen dürfte, seine langjährig ausgeübte

Tätigkeit als Therapeut dort fortzusetzen. Das persönliche Interesse des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist nach dem Gesagten angesichts

der langen Aufenthaltsdauer zwar gewichtig, vermag aber das öffentliche an seiner

Fernhaltung nicht zu überwiegen.

4.6

Es wird

erhöht durch das Interesse seiner Kinder an einer Aufrechterhaltung des

Kontakts zum Beschwerdeführer bzw. Vater: Seit dessen Entlassung auf der Haft

Anfang August 2015 wurde das Besuchsrecht sukzessive ausgebaut. Während er die

Kinder zunächst alle zwei Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts für

einen halben Tag sehen durfte, waren ihm soweit ersichtlich ab März 2016 jeden

zweiten Sonntagnachmittag unbegleitete Besuche und ab Mai 2016 jeden zweiten Sonntag

unbegleitete Besuche von 10.00 bis 18.00 Uhr gestattet; ab September 2016

wurde ihm ein 14-tägliches Wochenendbesuchsrecht eingeräumt. Ab

Dezember 2017 wurden das Wochenendbesuchsrecht jeweils bereits ab

Freitagabend gewährt und wurden ein übliches Feiertagsbesuchsrecht sowie ein

Ferienbesuchsrecht im Umfang von drei Wochen pro Jahr eingeführt. Der

Beschwerdeführer nimmt sein Besuchsrecht regelmässig wahr bzw. bemüht sich nach

eigenen Aussagen um eine weitere Ausdehnung der Besuchskontakte. Die Beziehung

des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ist in affektiver Hinsicht besonders

eng, was auch D wiederholt bestätigte. So führte sie im September 2019 aus, der

Beschwerdeführer sei für E und F sehr wichtig. Er sei ein guter Vater. Die

Kinder liebten ihn sehr und brauchten ihn, weshalb es für sie (die Kinder) von

grosser Bedeutung sei, dass er weiterhin in der Schweiz bleiben könne. Seit

Juli 2016 leistet der Beschwerdeführer monatliche Unterhaltszahlungen von

Fr. 1'000.- pro Kind sowie Fr. 700.- Ehegattenunterhalt, weshalb auch

in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Vater-Kind-Beziehung

anzunehmen ist.

Angesichts der Distanz zwischen der Schweiz und Indien

steht ausser Frage, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers den Kontakt

zwischen ihm und seinen Kindern stark beeinträchtigen und erschweren wird. Die

Vorinstanz erwägt indes zu Recht, dass die Beziehung zu seinen Kindern den

Beschwerdeführer nicht davon abhielt, wiederholt eheliche Gewalt gegen seine

Ehefrau bzw. die Mutter seiner Kinder auszuüben. Die mit dem Verlust des

Anwesenheitsrechts einhergehenden Nachteile in der Beziehung zu seinen Kindern

bzw. deren Reduktion auf moderne Kontaktmittel und allenfalls Ferienbesuche hat

der Beschwerdeführer zu verantworten.

Seine Wegweisung muss sich vorliegend entgegen dem

sinngemässen Vorbringen der Beschwerde nicht zwingend nachteilig auf D

auswirken. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass diese als Grund für einen

Verbleib des Beschwerdeführers einzig dessen Beziehung zu den Kindern, nicht

aber sie selbst betreffende Nachteile, namentlich das mögliche Wegfallen der

Unterhaltszahlungen, anführt. Sodann bestehen seit der Haftentlassung des

Beschwerdeführers zum Schutz von D ein Kontakt- und ein Rayonverbot, was

grundsätzlich darauf hindeutet, dass diese sich nach wie vor ihm bzw. seinem

Kontrollverhalten und Dominanzstreben fürchtet. Daran ändert nichts, dass D

zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester trotz der Anwesenheit des

Beschwerdeführers an der Feier von der Erstkommunion von E teilgenommen hat.

Insbesondere mit Blick auf die Anlass für den Widerruf der Niederlassung

gebende wiederholte und massive eheliche Gewalt könnte sich eine Wegweisung des

Beschwerdeführers mithin auch positiv auf D auswirken, was auch den Kindern

indirekt zum Vorteil gereichte. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht

abschliessend geklärt zu werden; so oder anders vermag das private Interesse

des Beschwerdeführers (auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen) das

öffentliche Fernhalteinteresse angesichts der Schwere der Delikte, der

betroffenen Rechtsgüter und der nach wie vor anzunehmenden Rückfallgefahr nicht

zu überwiegen. Dem Fernhalteinteresse könnte angesichts der vorliegenden

Umstände auch mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht genügend Rechnung

getragen werden.

4.7

Nach dem

Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als begründet

und verhältnis- bzw. rechtmässig.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …