VB.2019.00613
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00613
9. April 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21624)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00613
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1975 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete im November 2001 in seiner
Heimat eine 1957 geborene Schweizerin. Er reiste im Mai 2003 in die Schweiz ein
und erhielt in der Folge eine wiederholt verlängerte Aufenthalts- und im Juli 2008
die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C
vom 15. Januar 2009 geschieden.
B. Aus
einer Beziehung zwischen A und D, einer 1982 geborenen Schweizerin, gingen die
beiden Kinder E (geboren 2009) und F (geboren 2010) hervor. A und D heirateten
am 10. November 2011 in C. Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom
8. April 2015 bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März
2016 wurden das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 17. Dezember 2014
festgestellt und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. D machte am
14. Juni 2017 ein Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht G anhängig.
C. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017 der
Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Körperverletzung
sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit 24 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft.
Mit Verfügung vom 12. März 2019 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte
ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. Juni 2019.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 7. August 2019 ab.
III.
A liess am 16. September 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss verlangen, die Sache sei unter Entschädigungsfolge
und in Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. August 2019 zu ergänzender
Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen, eventualiter sei von einem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung abzusehen, subeventualiter eine ausländerrechtliche
Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
27.
September 2019 auf Vernehmlassung. A leistete am 8. Oktober 2019
fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 18. September 2019
auferlegte Kaution. Am 5. und 19. November sowie am 17. Dezember
2019.
reichte er weitere Unterlagen ein. Vom Migrationsamt ging weder eine
Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Vornahme ergänzender Sachverhaltsermittlungen. Weiter ersucht er in
prozessualer Hinsicht darum, "bei Nichtrückweisung des Verfahrens, das
Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahrens zu
sistieren". Er begründet dies damit, dass nur so "der effektive
Gehalt der Vater–Kinderbeziehung, d.h. das Kindswohl in das vorliegende
Verfahren einfliessen" könne. Sinngemäss bringt er sodann vor, die
rechtliche und faktische Ausgestaltung der Kindesverhältnisse sei in
Entwicklung bzw. er strebe eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts an.
2.2
In
Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Verwaltungsgericht ein
Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, namentlich wenn
der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 34 ff., auch zum Folgenden). Da die Sistierung eines Verfahrens
grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die
das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf den
Sachverhalt bzw. die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des
verwaltungsgerichtlichen Urteils abzustellen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20a N. 4 ff. sowie § 52 N. 8 f.; vgl. etwa
BGr, 21. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 4.4 mit Verweis auf
BGE 139 II 534, E. 5.4.1).
2.3
Wie sich
noch zeigen wird (unten in E. 3 f.), erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Es kann deshalb
sowohl auf ergänzende Beweiserhebungen im vorliegenden Verfahren, namentlich
auf eine Anhörung und/oder Begutachtung der Kinder des Beschwerdeführers, als
auch auf eine Rückweisung an die Sicherheitsdirektion verzichtet werden. Weiter
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht
substanziiert dargetan, weshalb aus dem Ausgang des Scheidungsverfahrens neue
oder weitere unabdingbare Erkenntnisse betreffend die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen Kindern resultieren sollten. Eine Sistierung des
vorliegenden Verfahrens ist mithin nicht angezeigt, zumal in tatsächlicher
Hinsicht auf die aktuellen Umstände abzustellen ist.
3.
3.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2;
BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich,
ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,
1.
Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 2.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14.
Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; der
Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint, was sich – bei wie hier unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für
die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat-
und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl.
zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011,
2C_818/2010, E. 5).
4.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung bildet in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten
Strafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember
2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Bei schweren Straftaten – zu denen nach
Intention des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers insbesondere auch die Gefährdung
des Lebens zu zählen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 4 [Satz 2] BV und nunmehr [dem auf den 1. Oktober 2016 in
Kraft getretenen] Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs
[StGB, SR 311.0]) – wie bei wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person regelmässig schwer und
muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch
gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16
E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 145 E. 2.4 f.). Für Legalprognosen
in ausländerrechtlicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund
stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,
23.
Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die
sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die
Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011, 2C_28/2010, E. 2.3).
4.3
Das
Obergericht befand den Beschwerdeführer der Gefährdung des Lebens, der
mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung
für schuldig.
4.3.1
Der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens lag Folgendes zugrunde: An
einem nicht mehr genau eruierbaren Tag, mutmasslich Ende November 2014, bot D
dem Beschwerdeführer, welcher an einer Laktoseunverträglichkeit leide,
unbedacht einen mit Butter gebackenen Kuchen an, worüber der Beschwerdeführer
in Wut geriet. Er behändigte in der Küche ein Messer, drängte D in eine
Zimmerecke, wo sie sich zusammenkauerte, hielt ihr die Messerklinge erst gegen
den Hals, was einen feinen Schnitt zur Folge hatte, und drückte ihr sodann die
Messerspitze in den Hals.
4.3.2
Weiter erklärte er seiner Ehegattin ebenfalls Ende November 2014, sie müsse
ihn um Erlaubnis fragen, wenn sie zur Arbeit gehen wolle, ansonsten er
"kein Mann" sei und sie bestrafen müsse. Als sie sich am Folgetag wie
gewohnt zur Arbeit begab, verlangte er in mehreren Telefonaten von ihr, dass
sie nach Hause komme, worauf ihm D jeweils antwortete, sie könne ihre
Arbeitsstelle noch nicht verlassen. Als sie gegen 15.45 Uhr zur ehelichen
Wohnung zurückkehrte, verwehrte ihr der Beschwerdeführer für rund zwei Stunden
den Zutritt (Nötigung durch Ausschliessen).
Nachdem die Ehegatten mit den Kindern an jenem Abend
gegessen und die Kinder zu Bett gebracht hatten, wickelte der Beschwerdeführer D,
welche in der Küche mit dem Abwasch beschäftigt war, Paketschnur um den Rumpf.
Sie gab an, zunächst gedacht zu haben, der Beschwerdeführer wolle sie "nun
wohl wieder für etwas gefügig machen". Er habe dann immer fester
zugebunden und auch begonnen, ihre Handgelenke zusammenzubinden, und damit auch
nicht aufgehört, als sie ihm gesagt habe, es tue weh. Sie verliess dann die
Küche und begab sich ins Gästezimmer. Der Beschwerdeführer folgte ihr und setze
die Fesselungen mit Klebeband fort. Er überklebte ihr auch den Mund, um zu
verhindern, dass sie die schlafenden Kinder aufwecke. Des Weiteren wickelte der
Beschwerdeführer seiner Gattin einen Schal um den Hals und zog ihn zu, sodass D
Atemprobleme bekam und in Todesangst geriet. Anschliessend hiess er D, ein
Alkoholmischgetränk zu trinken, was sie lediglich tat, weil sie dies – wie auch
die Fesselung – als Teil der vom Beschwerdeführer an Vortag angekündigten
Bestrafung erachtete und zudem davon ausging, er wolle sie im Hinblick auf
sexuelle Handlungen gefügig machen, wie dies bereits früher vorgekommen sei.
Der Beschwerdeführer verlangte und vollzog denn auch Geschlechtsverkehr, was D
ohne Gegenwehr über sich ergehen liess, da sie sich bewusst war, dass er
ohnehin machte, was er wollte, wenn er sich etwas vorgenommen hatte, bzw. da
sie davon ausging, sie werde Ruhe haben, wenn der Beschwerdeführer sexuell
befriedigt sei (Drohung und Nötigung).
4.3.3
Weiter kam es zwischen den Ehegatten an einem Abend Mitte Dezember 2014 zum
Streit, weil nicht D, sondern eine Nachbarin die Tochter vom Kindergarten
abgeholt habe. Der Beschwerdeführer ergriff in der Küche wiederum ein Messer,
hielt es in Richtung des Kopfes der Beschwerdeführerin und erklärte ihr, sie
bringe ihn wieder so weit wie zuvor (Drohung).
4.3.4
Zudem erklärte der Beschwerdeführer seiner Ehegattin im Jahr 2014 mehrfach,
"I cut you piece by piece and throw you in the Abfallsack" bzw. er
werde sie im Cheminée verbrennen, und versetzte sie damit in Angst und
Schrecken (Drohung).
4.3.5
Ebenfalls im Jahr 2014 kaufte der Beschwerdeführer ein Beil. Wenig später
sagte er zu D, dieses könne man nicht nur verwenden, um Äste zu hacken, sondern
man könne es auch für sie – D – benutzen, wobei er darauf achten werde, dies so
anzustellen, dass der Verdacht nicht auf ihn falle (Drohung).
4.3.6
Am Einschulungstag der Tochter (Mitte August 2014) bereitete D dem Kind als
"Znüni" ein Brötchen mit Lyoner Wurst zu, worauf der Beschwerdeführer
ihr sagte, sie solle etwas anderes einpacken. Sie ersetzte das Brötchen dann
durch Apfelschnitze und Darvida. Die Ehegatten begleiteten das Kind zum
Kindergarten und blieben dort etwa eine Stunde. Danach gingen sie nach Hause,
wo ein Streit wegen des "ungesunden" Znünis entbrannte. D floh ins
Spielzimmer, wo sie vom Beschwerdeführer in eine Ecke gedrängt wurde. Er schlug
mehrfach mit der Faust auf ihren Kopf ein, was zu einem Hämatom am rechten Auge
führte (Körperverletzung). Gegen Ende 2011 oder Anfang 2012 hatte der
Beschwerdeführer seine auf dem Sofa liegende Ehegattin anlässlich einer
verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust gegen die Oberarme
geschlagen, was zu auch rund zwei Wochen später noch sichtbaren Hämatomen
geführt hatte (Körperverletzung).
4.3.7
Zum subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens hielt das Obergericht
fest, ein direkter Vorsatz sei zu bejahen; der Beschwerdeführer sei sich
bewusst gewesen, dass ein allfälliger Schnitt in den Hals zum Tod führen könne.
Angesichts der konkreten Umstände – der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau
aus völlig nichtigem Anlass ein Messer an den Hals gehalten und damit in
hemmungs- und rücksichtsloser Weise eine Gefährdung geschaffen, welche auch
jegliche Rücksicht auf die Kinder vermissen lasse – sei auch das besondere
Gesinnungsmerkmal der Skrupellosigkeit erfüllt. Das Obergericht erwog weiter,
die vom Bezirksgericht ausgefällte Gesamtstrafe von 24 Monaten erweise
sich als "sehr mild", da insbesondere bereits die hypothetische
Einsatzstrafe für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von 16 Monaten
Freiheitsstrafe gemessen am Tatverschulden eigentlich zu tief angesetzt sei.
Auch erscheine "die Erhöhung für die weiteren Delikte um lediglich 8 Monate
keinesfalls als übersetzt, weshalb im Ergebnis durchaus eine Erhöhung der
Gesamtstrafe angezeigt erschiene". Weil eine Erhöhung der Strafe aus
strafprozessualen Gründen jedoch nicht erfolgen könne, sei im Ergebnis die vom
Bezirksgericht festgesetzte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer habe nach wie vor keine Einsicht oder Reue in das Unrecht
seiner Tat gezeigt und sich eher als Opfer, denn als Täter gesehen, was auch im
Rahmen der Berufungsverhandlung augenfällig gewesen sei. Auch sei festzuhalten,
dass er seine Ehegattin überdies im gesamten Verfahren immer wieder unnötig
herabgesetzt und in ein schlechtes Licht gerückt habe. Zur Legalprognose
verblieben gewisse Bedenken, weshalb die Ansetzung einer leicht erhöhten Probezeit
von drei Jahren gerechtfertigt erscheine.
4.3.8
Das Verschulden wiegt in ausländerrechtlicher Hinsicht nach dem
Ausgeführten sehr schwer: Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau über Jahre
hinweg bzw. während der gesamten Dauer des ehelichen Zusammenwohnens immer
wieder aus nichtigem Anlass schwer misshandelt und bedroht. Entgegen der
Beschwerde kann nicht die Rede davon sein, dass die Delinquenz, welche zur
strafrechtlichen Verurteilung führte, eine einmalige gewesen sei. Ebenso wenig
überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, "die im Rahmen des
Strafverfahrens gewählte Strategie" sei auf die Einschätzungen und
Empfehlungen seines damaligen Rechtsvertreters zurückzuführen und dürfe ihm
nicht "als fehlende Reue und Einsicht angelastet" werden; die Wahrung
bzw. Wahl der Verteidigungsrechte rechtfertigte von vornherein jedenfalls keine
unnötigen Herabsetzungen des Opfers. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im
Eheschutzverfahren Vorwürfe gegen D erhoben, welche das Bezirksgericht G als
"diffus und übertrieben" erachtete bzw. welche die Ehegattin in ein
schlechtes Licht und deren Erziehungsfähigkeit in Abrede stellen sollten.
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden
Verfahren noch ausdrücklich daran festhält, die Delinquenz sei "in einer
spezifischen Ehesituation [entstanden], deren Wirkungsweise nur schwer
erkennbar" sei bzw. "einem spezifischen Paarkonflikt"
entsprungen, womit eine Wiederholungsgefahr "schwerlich zu
vereinbaren" sei. Ausserordentliche Umstände bzw. Belastungen, welche
eheliche Gewalt, noch dazu in hier infrage stehender Schwere und Häufung, auch
nur schon hätten begünstigen können, sind objektiv jedoch nicht ersichtlich;
die Vorbringen des Beschwerdeführers laufen im Ergebnis darauf hinaus,
jedenfalls einen wesentlichen Teil der Verantwortung für seine Straffälligkeit
dem Opfer D zuzuschieben. Es ist deshalb der vorinstanzlichen Einschätzung
beizupflichten, wonach die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte von einem
grossen Gewaltpotenzial und einem problematischen Eheverständnis zeugen. Zudem
ist von einem in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht hinnehmbaren Risiko
erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er erfahre in seinem
Beruf als Therapeut private bzw. höchstpersönliche Dinge von seinen Patienten
und Patientinnen und bespreche diese im Rahmen von Gesprächstherapien mit
diesen. Auch beinhalteten die einzelnen Behandlungen intime Situationen. Im
Beruflichen wie im Privaten verhalte er sich "auch Frauen gegenüber vollumfänglich
respektvoll und zurückhaltend". Er reichte im Beschwerdeverfahren
zahlreiche entsprechende Bestätigungen von Patientinnen und Patienten ein, mit
denen er zum Teil auch in privatem bzw. freundschaftlichem Kontakt steht. Es
trifft zu, dass dem Beschwerdeführer in den beigebrachten Unterlagen
bescheinigt wird, er verhalte sich – in seiner beruflichen Funktion und wo
einschlägig auch im Rahmen von Freund- und Bekanntschaften – stets korrekt.
Daraus lässt sich aber mit Bezug auf die Rückfallgefahr in einer allfälligen
neuen Paarbeziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal viele der
beigebrachten Bestätigungen auch den Zeitraum umfassen, in dem er massive
eheliche Gewalt ausübte. Auch fällt auf, dass H, vom Beschwerdeführer als
"enge Vertrauensperson" bezeichnet, welche über die
"Verhältnisse […] zu seiner Ehefrau […] Bescheid" wisse und dem die
"rechtskräftige Verurteilung offen gelegt" worden sei, schreibt,
während Gesprächen mit dem Beschwerdeführer "über das Geschehene mit
seiner Frau" sei aufgekommen, "wie er [der Beschwerdeführer] diesen
einen Moment aufs Tiefste" bereue. Sodann schrieben I und J, welche der
Beschwerdeführer seit 2012 kennen und "bereits früh über die Konflikte in
seiner Ehe" sowie das Strafverfahren und die Verurteilung informiert haben
will dem Beschwerdegegner im November 2017, sie seien weiterhin von der
Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt und bedauerten es ausserordentlich,
dass die Gerichte zu einem anderen Schluss gekommen seien; im November 2019
führte I aus, es sei für sie nicht abschliessend durchschau- und erklärbar,
welche Dynamik zu den Vorfällen geführt habe, für welche der Beschwerdeführer
verurteilt worden sei. Hinweise auf eine echte Auseinandersetzung mit der
eigenen Verantwortung an der ausgeübten massiven ehelichen Gewalt bzw. auf
einen eigentlichen Gesinnungswandel und damit für eine Minderung der
Rückfallgefahr lassen sich den beigebrachten Bestätigungen hingegen gerade
nicht entnehmen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er arbeite
die Geschehnisse bzw. seine Verantwortung im Rahmen einer Gesprächstherapie
auf. Solches brachte er erstmals im Verlauf des Rekursverfahrens bzw. mit
Eingabe vom 21. Juli 2019 vor. Belege hierfür reichte er indes entgegen
wiederholter Ankündigungen nicht ein. Selbst wenn zugunsten des
Beschwerdeführers angenommen würde, er besuche nunmehr eine Gesprächstherapie,
liesse das jedoch (jedenfalls noch) nicht auf eine massgebliche Reduktion der
Rückfallgefahr schliessen, zumal der Therapiebesuch erst unter dem Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens aufgenommen worden sein soll.
4.4
Nach dem
Gesagten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des
Beschwerdeführers schwer.
4.5
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich hier seit knapp 17 Jahren auf. Seine Integration ist in sprachlicher
und wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht gelungen; der Beschwerdeführer
spricht deutsch und ist seit Jahren als selbstständiger Therapeut erfolgreich
tätig. Er unterhält auch zu Einheimischen freundschaftliche Kontakte. Mit Blick
auf die Dauer seiner Anwesenheit dürfte ihn eine Rückkehr nach Indien hart
treffen, ist ihm aber zumutbar: Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben
in seiner Heimat während zwölf Jahren die Schule und anschliessend das College
besucht. Bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz führte er in Indien während
mehrerer Jahre eine Praxis. Er spricht malayalam, englisch, tamilisch und
deutsch. In seiner Heimat leben seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder.
Der Beschwerdeführer gab im Februar 2018 an, er unterhalte sowohl mit seinen
Eltern als auch mit seinen Geschwistern alle ein bis zwei Monate telefonischen
Kontakt und besuche sein Heimatland ca. alle zwei Jahre ferienhalber. Sein
Bruder könne ihm bei einer Rückkehr nach Indien helfen. Gemäss seinen Angaben
im Scheidungsverfahren verfügt er in seiner Heimat über Landbesitz. Insgesamt
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland in
Verbindung geblieben ist und es ihm gelingen dürfte, seine langjährig ausgeübte
Tätigkeit als Therapeut dort fortzusetzen. Das persönliche Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist nach dem Gesagten angesichts
der langen Aufenthaltsdauer zwar gewichtig, vermag aber das öffentliche an seiner
Fernhaltung nicht zu überwiegen.
4.6
Es wird
erhöht durch das Interesse seiner Kinder an einer Aufrechterhaltung des
Kontakts zum Beschwerdeführer bzw. Vater: Seit dessen Entlassung auf der Haft
Anfang August 2015 wurde das Besuchsrecht sukzessive ausgebaut. Während er die
Kinder zunächst alle zwei Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts für
einen halben Tag sehen durfte, waren ihm soweit ersichtlich ab März 2016 jeden
zweiten Sonntagnachmittag unbegleitete Besuche und ab Mai 2016 jeden zweiten Sonntag
unbegleitete Besuche von 10.00 bis 18.00 Uhr gestattet; ab September 2016
wurde ihm ein 14-tägliches Wochenendbesuchsrecht eingeräumt. Ab
Dezember 2017 wurden das Wochenendbesuchsrecht jeweils bereits ab
Freitagabend gewährt und wurden ein übliches Feiertagsbesuchsrecht sowie ein
Ferienbesuchsrecht im Umfang von drei Wochen pro Jahr eingeführt. Der
Beschwerdeführer nimmt sein Besuchsrecht regelmässig wahr bzw. bemüht sich nach
eigenen Aussagen um eine weitere Ausdehnung der Besuchskontakte. Die Beziehung
des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ist in affektiver Hinsicht besonders
eng, was auch D wiederholt bestätigte. So führte sie im September 2019 aus, der
Beschwerdeführer sei für E und F sehr wichtig. Er sei ein guter Vater. Die
Kinder liebten ihn sehr und brauchten ihn, weshalb es für sie (die Kinder) von
grosser Bedeutung sei, dass er weiterhin in der Schweiz bleiben könne. Seit
Juli 2016 leistet der Beschwerdeführer monatliche Unterhaltszahlungen von
Fr. 1'000.- pro Kind sowie Fr. 700.- Ehegattenunterhalt, weshalb auch
in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Vater-Kind-Beziehung
anzunehmen ist.
Angesichts der Distanz zwischen der Schweiz und Indien
steht ausser Frage, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers den Kontakt
zwischen ihm und seinen Kindern stark beeinträchtigen und erschweren wird. Die
Vorinstanz erwägt indes zu Recht, dass die Beziehung zu seinen Kindern den
Beschwerdeführer nicht davon abhielt, wiederholt eheliche Gewalt gegen seine
Ehefrau bzw. die Mutter seiner Kinder auszuüben. Die mit dem Verlust des
Anwesenheitsrechts einhergehenden Nachteile in der Beziehung zu seinen Kindern
bzw. deren Reduktion auf moderne Kontaktmittel und allenfalls Ferienbesuche hat
der Beschwerdeführer zu verantworten.
Seine Wegweisung muss sich vorliegend entgegen dem
sinngemässen Vorbringen der Beschwerde nicht zwingend nachteilig auf D
auswirken. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass diese als Grund für einen
Verbleib des Beschwerdeführers einzig dessen Beziehung zu den Kindern, nicht
aber sie selbst betreffende Nachteile, namentlich das mögliche Wegfallen der
Unterhaltszahlungen, anführt. Sodann bestehen seit der Haftentlassung des
Beschwerdeführers zum Schutz von D ein Kontakt- und ein Rayonverbot, was
grundsätzlich darauf hindeutet, dass diese sich nach wie vor ihm bzw. seinem
Kontrollverhalten und Dominanzstreben fürchtet. Daran ändert nichts, dass D
zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester trotz der Anwesenheit des
Beschwerdeführers an der Feier von der Erstkommunion von E teilgenommen hat.
Insbesondere mit Blick auf die Anlass für den Widerruf der Niederlassung
gebende wiederholte und massive eheliche Gewalt könnte sich eine Wegweisung des
Beschwerdeführers mithin auch positiv auf D auswirken, was auch den Kindern
indirekt zum Vorteil gereichte. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht
abschliessend geklärt zu werden; so oder anders vermag das private Interesse
des Beschwerdeführers (auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen) das
öffentliche Fernhalteinteresse angesichts der Schwere der Delikte, der
betroffenen Rechtsgüter und der nach wie vor anzunehmenden Rückfallgefahr nicht
zu überwiegen. Dem Fernhalteinteresse könnte angesichts der vorliegenden
Umstände auch mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung nicht genügend Rechnung
getragen werden.
4.7
Nach dem
Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als begründet
und verhältnis- bzw. rechtmässig.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 7 erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …