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Entscheid

VB.2019.00615

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00615

29. Januar 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21432)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00615

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA

(Widerruf),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der serbische Staatsbürger A

liess sich im April 2016 scheiden und heiratete am 26. Oktober 2017 die

ungarische Staatsangehörige C in Serbien. Diese war am 20. April 2017 in

die Schweiz eingereist und erhielt am 3. Mai 2017 eine bis zum

19. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit. Kurz vor der Heirat mit A hatte sie sich am 19. Oktober

2017 von ihrem Ehemann, D, scheiden lassen. A reiste am 23. November 2017

in die Schweiz ein und erhielt am 4. Januar 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug.

Im März 2018 leitete das

Migrationsamt Sachverhaltsabklärungen wegen Verdachts auf Bestehens einer

Scheinehe ein, es widerrief aufgrund der Ergebnisse und nach der Gewährung des

rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A am 18. Februar

2019, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April 2019.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 12. August

2019.

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen

Rekurs ab und setzte A eine neue Frist zur Ausreise bis zum 14. Oktober

2019.

an.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2019 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 12. August 2019 und die ordnungsgemässe Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Vorinstanz unter Beilage der Akten am 25. September 2019

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Aufgrund

des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Behörden den Sachverhalt in

Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen

wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG]). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei

Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden können. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der

objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der

Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet

(BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige

Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt

auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der

Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der

Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paares abhängig

gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft

(vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,

Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete

Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Als

rechtsmissbräuchlich werden sogenannte Schein- oder Ausländerrechts­ehen

qualifi­ziert, bei welchen die Ehegatten keine echte eheliche Gemeinschaft

beabsichtigen. Der damit einhergehende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen

bzw. Nichtbestehen des Bewilligungsanspruchs (BGE 127 II 49 E. 4a; BGr,

1.

Februar 2013, 2C_12/2013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Dass Ehegatten mit der Heirat oder der Aufrechterhaltung der

Ehe die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen

wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über

Indizien erstellt werden (BGE 127 II 49 E. 5a in fine; 122 II 289 E. 2b).

Das Vorliegen einer Scheinehe darf jedoch nicht leichthin angenommen

werden. Erfor­derlich sind vielmehr konkrete Hinweise, welche darauf schliessen

lassen, dass die Eheleute keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen

(BGE 127 II 49 E. 5a in fine). Die vorhandenen Indizien – auch solche mit

geringer(er) Beweiskraft – sind im Rahmen einer Gesamt­betrachtung zu würdigen.

Dabei liegt es in der Natur des Indizien­beweises, dass mehrere Indizien,

welche für sich allein den Schluss auf das Vorliegen einer Tatsache noch nicht

zulassen, in ihrer Gesamt­heit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Dispositiv

Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu

dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamt­betrachtung.

Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unter­schied­lichen Grad der

Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit

des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 19. Juni 2019,

VB.2019.00012, E. 2.4). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es

sich um Wahrscheinlichkeits­folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00581, E. 3.2; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;

BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Bestehen mithin gewichtige

Anzeichen für eine Ausländerrechtsehe, kann von den Eheleuten erwartet werden,

dass sie – mit Blick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht – von sich aus

Umstände, die auf den echten Ehewillen hindeuten, vorbringen und diese belegen

(BGr, 15. April 2010, 2C_717/2009, E. 2.3 in fine).

3.

3.1 Der

Beschwerdegegner leitete aufgrund folgender Verdachtsmomente im März 2018

Sachverhaltsabklärungen über das Bestehen einer Scheinehe ein: Die Tochter der

Ehegattin des Beschwerdeführers, E, gab bei der polizeilichen Befragung zwecks

Nachzuggesuch ihres Ehegatten, F, am 1. Februar 2018 an, dass ihre Eltern,

C und D, nicht geschieden wären und ihre Mutter später zu ihrem Vater

zurückkehren werde, wenn sie genügend Geld gespart hätte. Hinzu kam die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2017 erstmals in die

Schweiz einreiste und zusammen mit dem Vater von F, I, in eine Polizeikontrolle

geriet. Bei der damaligen polizeilichen Befragung gab er u.a. an, I seit der

Kindheit zu kennen und lediglich auf seine Einladung hier zu sein. Seine Frau

würde im Rechtsdienst des Flughafens J arbeiten und sie hätten ein Grundstück

gekauft, um ein Haus zu bauen.

3.2 Die

Vorinstanz stützt sich bei der Beweiswürdigung unter anderem auf die besondere

Konstellation, dass Mutter und Tochter, die ausländerrechtlich privilegierte

EU-Staats­angehörige sind, mit zwei serbischen Staatsangehörigen verheiratet

sind, wovon erstere mit dem besten Freund des Vaters, des Ehegatten ihrer Tochter.

Diese Konstellation hinterlasse einen konstruierten Eindruck, welcher durch die

angetroffenen Wohnverhältnisse verstärkt werde. Dafür, dass der

Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung an der K-Strasse 01

bei seiner Ehefrau gehabt haben solle, seien kaum Anzeichen vorhanden gewesen.

Die Wohnung sei, auch wenn einzelne Männerkleider und ein Paar Schuhe

vorgefunden worden seien, weitestgehend von Gegenständen, die einer männlichen

Person zugeordnet werden könnten, entleert gewesen. Hingegen sei die

Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Tochter, E, bei der Mutter gewohnt

habe. Dies sei auch von einer Nachbarin bestätigt worden. Weiter prüfte die

Vorinstanz die Aussagen der Eheleute und stellte Ungereimtheiten fest. Hierbei

ging es um unterschiedliche Aussagen, wer die Wäsche des Beschwerdeführers

macht, ob der Beschwerdeführer seine Schwiegereltern je getroffen hätte, ob und

welche Schulden der Ehegatten bestehen würden, wer den Kindern der Ehegatten

wieviel Geld überweise und wer den Vorschlag für den Eheschluss gemacht haben

soll. Zudem wertete sie die deckungsgleichen Aussagen der Eheleute als bei

dieser Indizienlage auf gegenseitigen Absprachen beruhend. Im Weiteren stellte

sie darauf ab, dass die Eheleute keine regelmässigen telefonischen oder

anderweitigen elektronischen Kontakte zueinander nachweisen konnten.

Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass auch keine Veranlassung

bestehe, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens zu belassen: Dieser sei noch nicht lange in der Schweiz und habe zuvor

sein Leben grösstenteils in Serbien verbracht; ferner falle seine Delinquenz

bezüglich Verletzung von Verkehrsregeln zu seinen Ungunsten ins Gewicht.

3.3 Der

Beschwerdeführer liess feststellen, dass die von aneinander abweichenden

Aussagen der Eheleute unbeachtlich erscheinen würden und die übereinstimmenden

Antworten in der Mehrheit seien. Man könne von Eheleuten nicht erwarten, dass

alle Fragen identisch beantwortet würden, zumal der Stressfaktor einer polizeilichen

Befragung gegeben sei und sprachliche Barrieren bestünden. Die

Gesamtbeurteilung der Sachlage liesse einzig den Schluss zu, dass sie die Ehe

geschlossen hätten, um eine Lebensgemeinschaft aufzubauen. Die Verhältnisse der

Wohnkontrolle und die wenigen Männerkleider in der gemeinsamen Wohnung liessen

sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von Juni

bis September 2018 gelegentlich bei seinem guten Freund in L übernachtete. Dies

erklärte er damit, dass er zu seiner Stieftochter kein gutes Verhältnis hätte

und ihr, die bei ihrer Mutter gewohnt hätte, aus dem Weg habe gehen wollen.

Seit September 2018, also seit dem Weggang der Stieftochter, wohne er nun

unbeschwert mit seiner Ehefrau zusammen.

Zudem sei ihm im Rahmen des freien Ermessens der

Aufenthalt zu bewilligen, da kein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung

gegeben sei und seine persönlichen Interessen am Verbleib gewichtig wären.

4.

4.1 Vorliegend

ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen gewichtige Indizien dafür,

dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C nur zum Schein geschlossen

wurde:

Die Eheleute gaben an, sich im April 2014 kennengelernt zu

haben und im April 2016 liess sich der Beschwerdeführer scheiden. C liess sich

im Oktober 2017 von ihrem Ehemann scheiden. Der Beschwerdeführer gab an, dass

sie den Entschluss zur Ehe anfangs 2017 gefällt hätten. Die Ehefrau gab an,

dass sie ca. im Mai 2017 zusammengekommen seien. C reiste, gemäss ihrer Aussage

auf Ratschlag des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz Arbeit zu suchen, um

ein neues Leben anzufangen, am 20. April 2017 in die Schweiz ein. Kurz

zuvor, im März 2017 reiste der Beschwerdeführer erstmals in die Schweiz ein.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei der Befragung jedoch auf die

entsprechende Frage an, sie glaube nicht, dass ihr Ehemann schon einmal in der

Schweiz gewesen sei. Es ist wenig wahrscheinlich, dass C mit dem

Beschwerdeführer in M, Serbien, schon länger Kontakt hatte, wie sie beide in

den Befragungen angaben, die künftige Ehefrau des Beschwerdeführers aber nicht

gewusst haben soll, dass der Beschwerdeführer kurz vor ihrer Abreise in die

Schweiz, den als Vater ihres neuen Schwiegersohns bekannten Freund, I, in der

Schweiz besuchen würde. Auch wenn sie gemäss eigenen Angaben noch nicht

zusammen waren, verkehrten sie gemäss ihren beiden Angaben schon länger

miteinander und verbrachten Zeit in seiner Wohnung. Der gemeinsame Entschluss

zur Ehe anfangs 2017, wie ihn der Beschwerdeführer angibt, scheint deshalb

wenig wahrscheinlich. Ebenso wenig überzeugend ist, dass die Frau des

Beschwerdeführers angibt, sie wären erst nach ihrer Abreise, während ihres

Aufenthalts in der Schweiz ein Paar geworden.

Gemeinsame Fotos von gemeinsamen Unternehmungen gibt es

offenbar nicht. Der Beschwerdeführer konnte ein einziges, recht unpersönliches

Foto seiner neuen Ehefrau vorweisen. C selber sagt, dass für sie nur Fotos der

Enkel von Bedeutung wären und konnte keine gemeinsamen Fotos vorweisen.

Im Weiteren hinterlässt die Befragung des

Beschwerdeführers bezüglich der Beziehung zur Tochter seiner Ehefrau einen

anderen Eindruck, als nun in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird. Er gab

in der ersten Befragung vom 30. August 2018 an, dass er ein gutes

Verhältnis zu ihr hätte, wenn sie ihn auch nicht "so sehr lieben"

könne wie ihren eigenen Vater. Als er in der zweiten Befragung von demselben

Tag den Vorhalt bekommt, dass seine Ehefrau gesagt haben soll, seine Beziehung

zu E sei nicht so gut, erneuert er die Aussage, dass die Beziehung gut sei und

sie ihn nur nicht so lieben könne, wie den richtigen Vater. Zudem erwähnt er,

dass sie nun nervös sei, wegen der "ganzen Geschichte". Er fügt an,

dass er ihr aus dem Weg gehen wolle, weil sie sich an jedem störe, der in der

Wohnung sei.

Auf die Frage, wie oft er mit seiner Ehefrau mit dem Handy

Kontakt habe antwortete er, dass er "vielleicht einmal am Tag"

Kontakt hätte, denn sie dürften beide das Handy bei der Arbeit nicht benützen.

Die Ehefrau gab bei der Befragung an, dass sie etwa einmal am Tag eine

SMS-Nachricht senden würde und ein- bis zweimal am Tag mit ihm telefonieren

würde. Sie wurde daraufhin aufgefordert ihre Kontaktdaten zu zeigen, worauf in

der Anrufliste sehr selten Anrufe zu verzeichnen waren. Daraufhin sagte sie,

dass sie nur telefonieren würde, wenn sie etwas Wichtiges zu sagen hätte.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit

zwischen Juni und September 2018 gelegentlich in der Wohnung seines Freundes an

der N-Strasse in L übernachtete. Die beiden Wohnungskontrollen vermittelten

hingegen ein anderes Bild. Auch wenn sich in der ehelichen Wohnung an der K-Strasse

Männerkleider und ein Paar Schuhe im Schrank fanden, reicht dies noch nicht, um

den Eindruck zu vermitteln, dass er seinen Lebensmittelpunkt an der K-Strasse

hatte. Das Fehlen von Gegenständen, die Männer für den täglichen Gebrauch

benötigen – wie ein Rasierer, ein Aftershave oder ein spezifisches Deodorant –

sowie von weiteren persönlichen ihm zuzuordnenden Gegenständen bestärkt die

Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich kaum in der ehelichen Wohnung

aufgehalten hat. Auf die Frage, warum es keine Kosmetikartikel von ihm im Bad

gebe, meinte er, er würde nicht viel brauchen.

4.2 Nach dem

Gesagten liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen.

Folglich läge es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die

angeführten Indizien zu entkräften. Offenbar soll die Ehefrau nach

übereinstimmenden Aussagen Fotos des Hochzeitsfests besitzen, jedoch wurden

diese nie eingereicht und auch in der Beschwerdeschrift keine zusätzlichen

Aussagen gemacht, welche die bereits von der Vorinstanz aufgezeigte

Indizienlage entschärfen würde. Die Ehefrau hat zwar ein persönliches (undatiertes)

Schreiben verfasst, in dem sie anführte, dass die Eheleute für jede Art der

Überprüfung zum Beweis, dass sie und ihr Ehemann sich lieben würden und eine

schöne, normale Ehe führen würden, bereit sei. Jedoch wurde auch hier nichts

Zusätzliches angeführt, ausser, dass sie erstmals gemeinsam in Serbien in den

Ferien gewesen wären. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechnungen

(Miete, Krankenkasse, Steuern) regelmässig bezahlen würden und beide eine feste

Anstellung hätten.

4.3 In

Würdigung sämtlicher Indizien ist der Schluss der Vorinstanz auf eine

Ausländerrechtsehe nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht,

die Vermutung einer Ausländerrechtsehe durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. In seiner Beschwerde legt er

vielmehr einzig seine Sicht der Dinge dar. Dabei scheint er zu verkennen, was

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Indiz für eine Ausländerrechtsehe

angesehen wird.

5.

5.1 Die

Vorinstanz sah zudem auch keine Veranlassung dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu

belassen.

5.2 Der

Beschwerdeführer ist seit ca. zwei Jahren in der Schweiz, was noch keine lange

Dauer darstellt. Gemäss den Akten und fehlenden anderen Vorbringen, ist davon

auszugehen, dass der 50-jährige Beschwerdeführer sein ganzes Leben zuvor in

Serbien verbracht hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat

erneut ein Leben aufzubauen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich

bereits vor seiner Einreise in die Schweiz nach dem Wegzug aus J offenbar eine

neue Existenz in M in Q aufgebaut hatte. Dass der Beschwerdeführer für seinen

Unterhalt aufkommt, seine Rechnungen bezahlt und einer Arbeit nachgeht,

entspricht dem erwarteten Verhalten und kann nicht als Besonderheit gelten.

Auch wenn seine Delinquenz nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten ist,

fällt sie zu seinen Ungunsten aus. Das öffentliche Interesse an seiner

Ausweisung besteht in der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da

seine bisherige Anwesenheit bei der Annahme einer Scheinehe auf

rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht, welches keinen Schutz verdient. Seine

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen demgegenüber als

untergeordnet.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …