VB.2019.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00615
29. Januar 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21432)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00615
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der serbische Staatsbürger A
liess sich im April 2016 scheiden und heiratete am 26. Oktober 2017 die
ungarische Staatsangehörige C in Serbien. Diese war am 20. April 2017 in
die Schweiz eingereist und erhielt am 3. Mai 2017 eine bis zum
19. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. Kurz vor der Heirat mit A hatte sie sich am 19. Oktober
2017 von ihrem Ehemann, D, scheiden lassen. A reiste am 23. November 2017
in die Schweiz ein und erhielt am 4. Januar 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug.
Im März 2018 leitete das
Migrationsamt Sachverhaltsabklärungen wegen Verdachts auf Bestehens einer
Scheinehe ein, es widerrief aufgrund der Ergebnisse und nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A am 18. Februar
2019, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. April 2019.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 12. August
2019.
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen
Rekurs ab und setzte A eine neue Frist zur Ausreise bis zum 14. Oktober
2019.
an.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2019 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 12. August 2019 und die ordnungsgemässe Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Vorinstanz unter Beilage der Akten am 25. September 2019
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Behörden den Sachverhalt in
Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen
wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG]). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei
Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der
objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der
Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet
(BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige
Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der
Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paares abhängig
gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft
(vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,
Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete
Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Als
rechtsmissbräuchlich werden sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehen
qualifiziert, bei welchen die Ehegatten keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen. Der damit einhergehende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen
bzw. Nichtbestehen des Bewilligungsanspruchs (BGE 127 II 49 E. 4a; BGr,
1.
Februar 2013, 2C_12/2013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Dass Ehegatten mit der Heirat oder der Aufrechterhaltung der
Ehe die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen
wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über
Indizien erstellt werden (BGE 127 II 49 E. 5a in fine; 122 II 289 E. 2b).
Das Vorliegen einer Scheinehe darf jedoch nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich sind vielmehr konkrete Hinweise, welche darauf schliessen
lassen, dass die Eheleute keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen
(BGE 127 II 49 E. 5a in fine). Die vorhandenen Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien,
welche für sich allein den Schluss auf das Vorliegen einer Tatsache noch nicht
zulassen, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Dispositiv
Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu
dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.
Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der
Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 19. Juni 2019,
VB.2019.00012, E. 2.4). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00581, E. 3.2; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Bestehen mithin gewichtige
Anzeichen für eine Ausländerrechtsehe, kann von den Eheleuten erwartet werden,
dass sie – mit Blick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht – von sich aus
Umstände, die auf den echten Ehewillen hindeuten, vorbringen und diese belegen
(BGr, 15. April 2010, 2C_717/2009, E. 2.3 in fine).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner leitete aufgrund folgender Verdachtsmomente im März 2018
Sachverhaltsabklärungen über das Bestehen einer Scheinehe ein: Die Tochter der
Ehegattin des Beschwerdeführers, E, gab bei der polizeilichen Befragung zwecks
Nachzuggesuch ihres Ehegatten, F, am 1. Februar 2018 an, dass ihre Eltern,
C und D, nicht geschieden wären und ihre Mutter später zu ihrem Vater
zurückkehren werde, wenn sie genügend Geld gespart hätte. Hinzu kam die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2017 erstmals in die
Schweiz einreiste und zusammen mit dem Vater von F, I, in eine Polizeikontrolle
geriet. Bei der damaligen polizeilichen Befragung gab er u.a. an, I seit der
Kindheit zu kennen und lediglich auf seine Einladung hier zu sein. Seine Frau
würde im Rechtsdienst des Flughafens J arbeiten und sie hätten ein Grundstück
gekauft, um ein Haus zu bauen.
3.2 Die
Vorinstanz stützt sich bei der Beweiswürdigung unter anderem auf die besondere
Konstellation, dass Mutter und Tochter, die ausländerrechtlich privilegierte
EU-Staatsangehörige sind, mit zwei serbischen Staatsangehörigen verheiratet
sind, wovon erstere mit dem besten Freund des Vaters, des Ehegatten ihrer Tochter.
Diese Konstellation hinterlasse einen konstruierten Eindruck, welcher durch die
angetroffenen Wohnverhältnisse verstärkt werde. Dafür, dass der
Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung an der K-Strasse 01
bei seiner Ehefrau gehabt haben solle, seien kaum Anzeichen vorhanden gewesen.
Die Wohnung sei, auch wenn einzelne Männerkleider und ein Paar Schuhe
vorgefunden worden seien, weitestgehend von Gegenständen, die einer männlichen
Person zugeordnet werden könnten, entleert gewesen. Hingegen sei die
Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Tochter, E, bei der Mutter gewohnt
habe. Dies sei auch von einer Nachbarin bestätigt worden. Weiter prüfte die
Vorinstanz die Aussagen der Eheleute und stellte Ungereimtheiten fest. Hierbei
ging es um unterschiedliche Aussagen, wer die Wäsche des Beschwerdeführers
macht, ob der Beschwerdeführer seine Schwiegereltern je getroffen hätte, ob und
welche Schulden der Ehegatten bestehen würden, wer den Kindern der Ehegatten
wieviel Geld überweise und wer den Vorschlag für den Eheschluss gemacht haben
soll. Zudem wertete sie die deckungsgleichen Aussagen der Eheleute als bei
dieser Indizienlage auf gegenseitigen Absprachen beruhend. Im Weiteren stellte
sie darauf ab, dass die Eheleute keine regelmässigen telefonischen oder
anderweitigen elektronischen Kontakte zueinander nachweisen konnten.
Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass auch keine Veranlassung
bestehe, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens zu belassen: Dieser sei noch nicht lange in der Schweiz und habe zuvor
sein Leben grösstenteils in Serbien verbracht; ferner falle seine Delinquenz
bezüglich Verletzung von Verkehrsregeln zu seinen Ungunsten ins Gewicht.
3.3 Der
Beschwerdeführer liess feststellen, dass die von aneinander abweichenden
Aussagen der Eheleute unbeachtlich erscheinen würden und die übereinstimmenden
Antworten in der Mehrheit seien. Man könne von Eheleuten nicht erwarten, dass
alle Fragen identisch beantwortet würden, zumal der Stressfaktor einer polizeilichen
Befragung gegeben sei und sprachliche Barrieren bestünden. Die
Gesamtbeurteilung der Sachlage liesse einzig den Schluss zu, dass sie die Ehe
geschlossen hätten, um eine Lebensgemeinschaft aufzubauen. Die Verhältnisse der
Wohnkontrolle und die wenigen Männerkleider in der gemeinsamen Wohnung liessen
sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von Juni
bis September 2018 gelegentlich bei seinem guten Freund in L übernachtete. Dies
erklärte er damit, dass er zu seiner Stieftochter kein gutes Verhältnis hätte
und ihr, die bei ihrer Mutter gewohnt hätte, aus dem Weg habe gehen wollen.
Seit September 2018, also seit dem Weggang der Stieftochter, wohne er nun
unbeschwert mit seiner Ehefrau zusammen.
Zudem sei ihm im Rahmen des freien Ermessens der
Aufenthalt zu bewilligen, da kein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung
gegeben sei und seine persönlichen Interessen am Verbleib gewichtig wären.
4.
4.1 Vorliegend
ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen gewichtige Indizien dafür,
dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C nur zum Schein geschlossen
wurde:
Die Eheleute gaben an, sich im April 2014 kennengelernt zu
haben und im April 2016 liess sich der Beschwerdeführer scheiden. C liess sich
im Oktober 2017 von ihrem Ehemann scheiden. Der Beschwerdeführer gab an, dass
sie den Entschluss zur Ehe anfangs 2017 gefällt hätten. Die Ehefrau gab an,
dass sie ca. im Mai 2017 zusammengekommen seien. C reiste, gemäss ihrer Aussage
auf Ratschlag des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz Arbeit zu suchen, um
ein neues Leben anzufangen, am 20. April 2017 in die Schweiz ein. Kurz
zuvor, im März 2017 reiste der Beschwerdeführer erstmals in die Schweiz ein.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei der Befragung jedoch auf die
entsprechende Frage an, sie glaube nicht, dass ihr Ehemann schon einmal in der
Schweiz gewesen sei. Es ist wenig wahrscheinlich, dass C mit dem
Beschwerdeführer in M, Serbien, schon länger Kontakt hatte, wie sie beide in
den Befragungen angaben, die künftige Ehefrau des Beschwerdeführers aber nicht
gewusst haben soll, dass der Beschwerdeführer kurz vor ihrer Abreise in die
Schweiz, den als Vater ihres neuen Schwiegersohns bekannten Freund, I, in der
Schweiz besuchen würde. Auch wenn sie gemäss eigenen Angaben noch nicht
zusammen waren, verkehrten sie gemäss ihren beiden Angaben schon länger
miteinander und verbrachten Zeit in seiner Wohnung. Der gemeinsame Entschluss
zur Ehe anfangs 2017, wie ihn der Beschwerdeführer angibt, scheint deshalb
wenig wahrscheinlich. Ebenso wenig überzeugend ist, dass die Frau des
Beschwerdeführers angibt, sie wären erst nach ihrer Abreise, während ihres
Aufenthalts in der Schweiz ein Paar geworden.
Gemeinsame Fotos von gemeinsamen Unternehmungen gibt es
offenbar nicht. Der Beschwerdeführer konnte ein einziges, recht unpersönliches
Foto seiner neuen Ehefrau vorweisen. C selber sagt, dass für sie nur Fotos der
Enkel von Bedeutung wären und konnte keine gemeinsamen Fotos vorweisen.
Im Weiteren hinterlässt die Befragung des
Beschwerdeführers bezüglich der Beziehung zur Tochter seiner Ehefrau einen
anderen Eindruck, als nun in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird. Er gab
in der ersten Befragung vom 30. August 2018 an, dass er ein gutes
Verhältnis zu ihr hätte, wenn sie ihn auch nicht "so sehr lieben"
könne wie ihren eigenen Vater. Als er in der zweiten Befragung von demselben
Tag den Vorhalt bekommt, dass seine Ehefrau gesagt haben soll, seine Beziehung
zu E sei nicht so gut, erneuert er die Aussage, dass die Beziehung gut sei und
sie ihn nur nicht so lieben könne, wie den richtigen Vater. Zudem erwähnt er,
dass sie nun nervös sei, wegen der "ganzen Geschichte". Er fügt an,
dass er ihr aus dem Weg gehen wolle, weil sie sich an jedem störe, der in der
Wohnung sei.
Auf die Frage, wie oft er mit seiner Ehefrau mit dem Handy
Kontakt habe antwortete er, dass er "vielleicht einmal am Tag"
Kontakt hätte, denn sie dürften beide das Handy bei der Arbeit nicht benützen.
Die Ehefrau gab bei der Befragung an, dass sie etwa einmal am Tag eine
SMS-Nachricht senden würde und ein- bis zweimal am Tag mit ihm telefonieren
würde. Sie wurde daraufhin aufgefordert ihre Kontaktdaten zu zeigen, worauf in
der Anrufliste sehr selten Anrufe zu verzeichnen waren. Daraufhin sagte sie,
dass sie nur telefonieren würde, wenn sie etwas Wichtiges zu sagen hätte.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
zwischen Juni und September 2018 gelegentlich in der Wohnung seines Freundes an
der N-Strasse in L übernachtete. Die beiden Wohnungskontrollen vermittelten
hingegen ein anderes Bild. Auch wenn sich in der ehelichen Wohnung an der K-Strasse
Männerkleider und ein Paar Schuhe im Schrank fanden, reicht dies noch nicht, um
den Eindruck zu vermitteln, dass er seinen Lebensmittelpunkt an der K-Strasse
hatte. Das Fehlen von Gegenständen, die Männer für den täglichen Gebrauch
benötigen – wie ein Rasierer, ein Aftershave oder ein spezifisches Deodorant –
sowie von weiteren persönlichen ihm zuzuordnenden Gegenständen bestärkt die
Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich kaum in der ehelichen Wohnung
aufgehalten hat. Auf die Frage, warum es keine Kosmetikartikel von ihm im Bad
gebe, meinte er, er würde nicht viel brauchen.
4.2 Nach dem
Gesagten liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen.
Folglich läge es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die
angeführten Indizien zu entkräften. Offenbar soll die Ehefrau nach
übereinstimmenden Aussagen Fotos des Hochzeitsfests besitzen, jedoch wurden
diese nie eingereicht und auch in der Beschwerdeschrift keine zusätzlichen
Aussagen gemacht, welche die bereits von der Vorinstanz aufgezeigte
Indizienlage entschärfen würde. Die Ehefrau hat zwar ein persönliches (undatiertes)
Schreiben verfasst, in dem sie anführte, dass die Eheleute für jede Art der
Überprüfung zum Beweis, dass sie und ihr Ehemann sich lieben würden und eine
schöne, normale Ehe führen würden, bereit sei. Jedoch wurde auch hier nichts
Zusätzliches angeführt, ausser, dass sie erstmals gemeinsam in Serbien in den
Ferien gewesen wären. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Rechnungen
(Miete, Krankenkasse, Steuern) regelmässig bezahlen würden und beide eine feste
Anstellung hätten.
4.3 In
Würdigung sämtlicher Indizien ist der Schluss der Vorinstanz auf eine
Ausländerrechtsehe nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht,
die Vermutung einer Ausländerrechtsehe durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. In seiner Beschwerde legt er
vielmehr einzig seine Sicht der Dinge dar. Dabei scheint er zu verkennen, was
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Indiz für eine Ausländerrechtsehe
angesehen wird.
5.
5.1 Die
Vorinstanz sah zudem auch keine Veranlassung dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu
belassen.
5.2 Der
Beschwerdeführer ist seit ca. zwei Jahren in der Schweiz, was noch keine lange
Dauer darstellt. Gemäss den Akten und fehlenden anderen Vorbringen, ist davon
auszugehen, dass der 50-jährige Beschwerdeführer sein ganzes Leben zuvor in
Serbien verbracht hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seiner Heimat
erneut ein Leben aufzubauen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich
bereits vor seiner Einreise in die Schweiz nach dem Wegzug aus J offenbar eine
neue Existenz in M in Q aufgebaut hatte. Dass der Beschwerdeführer für seinen
Unterhalt aufkommt, seine Rechnungen bezahlt und einer Arbeit nachgeht,
entspricht dem erwarteten Verhalten und kann nicht als Besonderheit gelten.
Auch wenn seine Delinquenz nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten ist,
fällt sie zu seinen Ungunsten aus. Das öffentliche Interesse an seiner
Ausweisung besteht in der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da
seine bisherige Anwesenheit bei der Annahme einer Scheinehe auf
rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht, welches keinen Schutz verdient. Seine
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen demgegenüber als
untergeordnet.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …