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Entscheid

VB.2019.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00624

28. Mai 2020Deutsch26 min

(URT.2020.21761)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00624

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1964 geborener Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, reiste am

9. September 1968 mit seiner Mutter in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Mit Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom

31. Juli 1969 wurde ihm und seiner Mutter Asyl gewährt, und beide wurden

als Flüchtlinge anerkannt. In der Folge wurde ihm eine Aufenthalts- und anschliessend

die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Mit Verfügung vom

1. Juli 1996 widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge das A gewährte Asyl

und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft.

B. A trat

in der Schweiz seit seiner Jugend wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Im

Wesentlichen wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

und Vermögensdelikte mit insgesamt 70 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft,

einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Fr. 5'000.- Busse bestraft. Zuletzt

wurde A mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2017 mit

6 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollzug zugunsten einer stationären

Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde, und Fr. 200.-

Busse wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Sachbeschädigung, mehrfacher Herstellung und mehrfacher Zugänglichmachung von

Kinderpornografie sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

bestraft.

Aufgrund der bis im Jahr 2011 begangenen Delikte verwarnte

das Migrationsamt A mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 und stellte ihm im

Wesentlichen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht, wenn er

erneut strafrechtlich verurteilt werden sollte.

C. A

heiratete am 4. Juni 2014 in D die Staatsangehörige von D, C. Von

1. August 2014 bis 23. Februar 2015 hielt sich A in D und E auf. Nach

seiner Rückreise in die Schweiz ersuchte er am 25. Februar 2015 das

Migrationsamt um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 3. März

2015 reiste A erneut nach D und hielt sich dort bis am 4. Mai 2015 auf. Am

5. Mai 2015 reiste er wieder in die Schweiz ein und ersuchte am

12. Mai 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit

Verfügungen vom 30. September 2015 und 12. Oktober 2015 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund der erwähnten

Auslandsaufenthalte erloschen sei, verweigerte mit Verfügung vom

12. Oktober 2015 auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 16. November 2015

bzw. 30. Oktober 2015. Am 25. April 2016 erteilte das Migrationsamt A

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis 16. November

2018 verlängert wurde. Am 19. Oktober 2017 trat A vorzeitig eine

stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB an.

D. Mit

Schreiben vom 20. März 2018 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des

rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA angesichts seiner massiven und wiederholten Straffälligkeit nicht zu

verlängern bzw. diese zu widerrufen. Das rechtliche Gehör wurde A mit

"Einvernahme" vom 18. Mai 2018 gewährt. In der Folge wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 das Gesuch von A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 6. November

2018.

Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019

wurde A unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von RA F

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Den Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. August 2019 ab, soweit er nicht

gegenstandlos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), und wies A an, er habe

die Schweiz nach Beendigung des Massnahmen- bzw. Strafvollzugs unverzüglich zu

verlassen (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 1'425.- wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziff. III), das Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung wurde für gegenstandslos erklärt

(Dispositiv-Ziff. IV), RA F wurde per 25. März 2019 als

unentgeltliche Rechtsbeiständin entlassen (Dispositiv-Ziff. V), RA B

wurde per 26. März 2019 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(Dispositiv-Ziff. VI), und es wurden RA F mit Fr. 1'445.12

(inkl. MWST und Barauslagen; Dispositiv-Ziff. VII) sowie RA B mit

Fr. 355.41 (inkl. MWST; Dispositiv-Ziff. VIII) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht von A blieb vorbehalten (Dispositiv-Ziff. IX).

III.

A. Gegen

diesen Entscheid erhob A am 20. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom 22. August 2019

aufzuheben, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von

seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur

neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er,

RA F sei für das Rekursverfahren eine Entschädigung in der von ihr geltend

gemachten Höhe von Fr. 1'721.55 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm

sei der Verbleib in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.

Zudem sei ihm (im Fall des Unterliegens) unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und der unterzeichnende Vertreter RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

B. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Oktober 2019 ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

28.

Januar 2020 reichte RA B seine Honorarnote ein. Am 17. März

2020.

liessen sowohl A als auch das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht weitere

Unterlagen zukommen. Am 20. April 2020 reichte A auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin weitere Dokumente zu seiner Arbeitsstelle und RA B

eine zweite Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer die Erhöhung der für die unentgeltliche Rechtsvertretung im

Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung von RA F beantragt, ist auf

seine Beschwerde nicht einzutreten, da es ihm diesbezüglich an der Legitimation

fehlt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 111).

1.3

Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte

Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, welche

Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach

dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur

so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die

diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige

(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a

FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie

nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA;

Art. 24 Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese

gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I

FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_253/2015, E. 2.1 mit

Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00552, E. 2.1).

3.2

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis

(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Den

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer

bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt

und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1

E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf

den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die

Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die

Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen

BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2020 über eine

Temporärfirma angestellt. Offenbar wurde ein Pensum von 20 % vereinbart.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Januar und Februar 3 Temporäreinsätze

bei verschiedenen Arbeitgebern. Die 3 Einsätze dauerten 4 Stunden,

7.

Stunden und 50 Minuten bzw. 9 Stunden und 40 Minuten. Für

die ersten beiden Einsätze verdiente er bei einem Stundenlohn von Fr. 30.-

insgesamt Fr. 319.80 brutto. Am Arbeitsort des dritten Einsatzes wären –

seinen Angaben zufolge – Ende Februar/Anfang März 2020 5 weitere Einsätze

geplant gewesen, welche er aber nicht absolvieren durfte, da seine

migrationsrechtliche Arbeitsberechtigung nicht mehr aktuell gewesen sei. Eine

Bestätigung seiner Arbeitsberechtigung wurde ihm am 16. März 2020

ausgestellt. Seither sei es ihm jedoch aufgrund von COVID-19 nicht mehr möglich,

seiner Arbeit nachzugehen, da er aufgrund einer Stoffwechselerkrankung zu den

besonders gefährdeten Personen gehöre (vgl. Art. 10b f. der

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] vom

13.

März 2020 [SR 818.101.24, Stand am 30. April 2020]).

Damit liegt momentan keine echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit vor (vgl. BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019,

E. 4.3); mithin hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA.

3.3

Da der

Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970,

S. 24 ff.) nicht erfüllt, hat er sodann auch kein Verbleiberecht

gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA. Er verfügt zudem über zu wenig

eigene Mittel, um sich auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne

Erwerbstätigkeit berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265

E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 24 FZA N. 3).

3.4

Damit sind

die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an

den Beschwerdeführer momentan nicht erfüllt.

4.

Der Beschwerdeführer lebt seit über 50 Jahren und

praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz. Er gehört damit zu den Ausländern

der zweiten Generation (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 6).

Eine Wegweisung aus der Schweiz beeinträchtigt sein Recht auf Achtung des

Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101).

5.

5.1

Beeinträchtigt

eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme das Recht auf Achtung des

Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV,

ist diese Massnahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK respektive Art. 36

BV rechtfertigungsbedürftig. Die Massnahme muss insbesondere verhältnismässig

sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen. Dabei sind die

individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen

Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGr, 10. Januar

2019, 2C_314/2018, E. 3.2.1). Zu berücksichtigen sind namentlich die

Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3). Sodann ist der Qualität der sozialen, kulturellen und

familiären Beziehungen zum Gast- wie auch zum Herkunftsland Rechnung zu tragen (VGr,

12.

März 2020, VB.2019.00521, E. 3.4.1). Keines dieser Elemente ist

für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten

Umstände im Einzelfall (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.1).

Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

Delinquenz wiegt das öffentliche Inter­esse an der Fernhaltung der

ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Wird bei einem Straftäter auch eine strafrechtliche

Massnahme angeordnet, ist eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug im

Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen (BGr, 10. Januar

2019, 2C_314/2018, E. 3.3, auch zum Folgenden). Entsprechenden Therapie-

und Vollzugsberichten kommt im Hinblick auf die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung eine eigenständige Rolle zu. Bei langjährig anwesenden

Ausländern ist im Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden

Rückfallgefahr im Übrigen von Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den

Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob

und inwiefern der Täter die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und den

ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren schliesslich doch noch

zieht und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens

eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (BGr,

10.

Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.4, und 26. März 2018,

2C_532/2017, E. 5.1). Bei einer solchen Person würden durch eine allzu

leichtfertig ausgesprochene Wegweisung der Resozialisierungsgedanke des

Strafrechts bzw. die im Strafvollzug unternommenen Bemühungen grundlos zunichtegemacht

(BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 6.3).

5.2

Ausgangspunkt

für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom

Strafgericht ausgesprochene Sanktion und seine Einschätzung der Schwere der Tat

(BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 4 mit Hinweisen).

5.2.1

5.2.1.1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10.

Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse

von Fr. 200.- verurteilt, da er sich unter anderem des mehrfachen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hatte, indem er von 2005 bis

am 23. April 2013 "nach der Art eines Berufes und in der Bereitschaft

zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelwiderhandlungen sowie der Absicht,

dadurch zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen" insgesamt 12 bis 13 Kilogramm

Amphetamin, 25'000 bis 40'000 Ecstasy-Pillen sowie ca. 2 Kilogramm

reines MDMA an diverse Personen verkauft hatte. Das Bezirksgericht stellte in

seinem Urteil fest, dass es sich dabei um eine "grosse Drogenmenge"

handelte, wobei insbesondere "im Hinblick auf Amphetamin die

Gefährlichkeit der Droge zu berücksichtigen" sei. Zudem sei der

Beschwerdeführer in seinem Betäubungsmittelhandel äusserst professionell

vorgegangen. Er habe zwar seine Ware direkt in kleinen und grossen Mengen an

Endabnehmer verkauft und selbständig agiert. Anhand der beträchtlichen

Betäubungsmittelmengen, des deliktischen Umsatzes und des professionellen

Vorgehens sei jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den

Betäubungsmittelhandel im grossen Stil betrieben "und sich grundsätzlich

in einer der höheren Hierarchiestufen" bewegt habe. Weiter sei der

Beschwerdeführer zwar selbst auch drogenabhängig, seine Sucht habe in seinem

Geschäft jedoch eine untergeordnete Bedeutung eingenommen.

Neben diesen Delikten wurde der Beschwerdeführer auch für

Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Sachbeschädigung sowie die

mehrfache Herstellung und Zugänglichmachung von Kinderpornografie verurteilt.

Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. Juli

2017.

gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs

Jahren und die Vielzahl der Straftaten über einen Zeitraum von über zehn

Jahren, welche zu dieser Verurteilung geführt haben, indizieren ein in

ausländerrechtlicher Hinsicht grosses Verschulden. Dazu kommt, dass es sich

hierbei nicht um die ersten Verfehlungen des Beschwerdeführers gehandelt hatte,

war er doch seit 1982 regelmässig deliktisch tätig und wurde er dafür insgesamt

mit 70 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen

und Fr. 5000.- Busse bestraft.

5.2.1.2

Der Beschwerdeführer musste von 1. Juli 1997 bis 19. Februar 2018

(mit Unterbrüchen) mit rund Fr. 390'000.- zulasten der Sozialhilfe

unterstützt werden. Zudem gehen aus dem Auszug des Betreibungsregisteramts H

vom 1. März 2016 Betreibungen im Betrag von rund Fr. 14'500.- und

offene Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 14'000.- hervor.

5.2.1.3

Damit besteht grundsätzlich ein sehr grosses öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers. Dieses öffentliche Interesse ist jedoch in

mehrfacher Hinsicht zu relativieren.

5.2.2

Mit Urteil vom 10. Juli 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich für den

Beschwerdeführer eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an, da

der Beschwerdeführer an einer schweren Abhängigkeitserkrankung leidet.

5.2.2.1

Am 19. Oktober 2017 trat der Beschwerdeführer vorzeitig in den

Massnahmenvollzug ein. Nach einer dreiwöchigen Entzugsphase in der Klinik I

wurde er für die darauffolgende psychotherapeutische Behandlung per

13.

November 2017 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) J eingewiesen. Mit

Verfügung vom 10. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Justizvollzug die

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme, da

sich der Beschwerdeführer erst am Anfang des Therapieprozesses befand und eine

bedingte Entlassung deshalb noch nicht infrage kam.

5.2.2.2

Die JVA J verfasste am 12. September 2019 einen Abschlussbericht

über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des

Beschwerdeführers, da dieser am 5. September 2019 in die Klinik K

überwiesen worden war. In diesem Bericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer

habe trotz seiner grundsätzlichen Ablehnung gegenüber dem Vollzug seine

Kooperation in allen Bereichen über den ganzen Zeitraum beibehalten. Er habe

sich Schritt für Schritt auf den Vollzug eingelassen. Seine Absprachefähigkeit

sei gut. Das Behandlungsteam sei sich einig, dass der Vollzugsverlauf als gut

zu bewerten sei. Abgesehen von einer Ausnahme seien alle Drogen- und

Alkoholtests negativ ausgefallen, womit der Beschwerdeführer das Vollzugsziel

der Aufrechterhaltung der Abstinenz seither erreicht habe. Der Beschwerdeführer

habe sich allerdings während seines Aufenthalts in der JVA J konstant

ambivalent gezeigt, was den zukünftigen Alkoholkonsum nach Massnahmenende

angehe. Er habe den Therapeuten wiederholt mitgeteilt, dass er später kontrolliert

trinken wolle. Insgesamt wurde die Legalprognose bezüglich des Konsums von

Heroin und Kokain als günstig, bezüglich Alkohol, Ecstasy, Cannabis und Speed

als kaum verbessert eingeschätzt. Er wisse aber, dass er ohne Substanzen besser

funktioniere, auch gesundheitlich gehe es ihm besser ohne Substanzkonsum. Zudem

habe er ohne Alkoholkonsum eine Tagesstruktur, welche er ansonsten seiner

Ehefrau gar nicht bieten könne, was sie frustrieren und einen Trennungsgrund

darstellen könnte. Die Beziehung zu seiner Ehefrau in D scheine dem

Beschwerdeführer viel zu bedeuten und stabil zu sein. Die beiden Ehepartner

würden häufig miteinander telefonieren. Weiter verfüge der Beschwerdeführer in

Zürich über ein Beziehungsnetz, welches auch Beziehungen mit einem vertrauten

freundschaftlichen Charakter umfasse. Es bestünden allerdings Fragezeichen

hinsichtlich Verbindlichkeit dieser Beziehungen sowie deren protektiven

Aspekten, da bei gewissen Personen Nähe zum Rotlichtmilieu vermutet werde. So

der Beschwerdeführer aufgrund von Vollzugslockerungen Urlaub oder Ausgang

erhalten hatte, habe er sich immer – mit einer zweiminütigen Verspätung als

Ausnahme – zuverlässig an alle Rahmenbedingungen gehalten.

5.2.2.3

Mit den Verfügungen vom 6. November 2019 und 27. Februar 2020

ordnete das Amt für Justizvollzug jeweils die Weiterführung der stationären

Massnahme an, zuerst in der Klinik K und danach in einem Wohn- und

Arbeitsexternat. Dabei stufte es den Massnahmenverlauf als grundsätzlich

positiv und das aktuelle Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als gering ein.

5.2.3

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der JVA J eine

Ausbildung und darauf aufbauende Weiterbildungen absolviert. Aus dem

Abschlussbericht der JVA J vom 12. September 2019 ergibt sich, dass

der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung sehr gute Rückmeldungen der

Ausbildungsverantwortlichen erhalten habe. Er sei zuverlässig, motiviert,

selbständig und arbeite sorgfältig. Zudem habe er Initiative und

Hilfsbereitschaft gezeigt. Auch bei der Absolvierung zweier Praktika hat der

Beschwerdeführer positive Rückmeldungen erhalten. Im arbeitsagogischen Bericht

der JVA J wurden ihm auch die benötigten kognitiven Voraussetzungen

attestiert, um im ersten Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachgehen zu können. Er sei

imstande, eine geregelte Tagesstruktur und die entsprechenden Vorgaben

einzuhalten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei aber wohl nur ein

Teilzeitpensum möglich (vgl. E. 5.3.3). Inzwischen hat der

Beschwerdeführer bereits erste Arbeitseinsätze absolviert (vgl. E. 3.2).

5.2.4

Der Beschwerdeführer heiratete am 4. Juni 2014 in D die

Staatsangehörige von D, C, welche im Jahr 2017 zwischenzeitlich offenbar in der

Schweiz gelebt und mit welcher er während seiner Suchtbehandlung regelmässig

Kontakt gepflegt hatte. Im Bericht der JVA J vom 12. September 2019

wird vermutet, dass die Ehefrau einen legalen Lebenswandel habe und auch daran

interessiert sein dürfte, dem Beschwerdeführer zu einem solchen zu verhelfen,

weshalb in dieser Ehe ein protektiver Faktor für den Beschwerdeführer zu sehen

sei. Als Gefahrenbereich wurde ein allfälliges Bedürfnis des Beschwerdeführers

gesehen, seiner Ehefrau mit hohen finanziellen Zuwendungen behilflich zu sein,

was ihn erneut dazu verleiten könnte, auf illegale Art und Weise an Geld zu gelangen,

da er nach dem Massnahmenvollzug wohl nur ein bescheidenes Einkommen haben

werde (vgl. E. 3.2). Die positive Wirkung seiner Ehe wird auch vom

Beschwerdeführer bestätigt. Am 18. Mai 2018 gab dieser zu Protokoll, seit

2014.

und seiner Hochzeit habe er eingesehen, dass er keinen Unsinn mehr machen

dürfe und bis zum Alter von 65 Jahren arbeiten müsse. In seinem Rekurs vom

6.

November 2018 führte er aus, das Wichtigste sei für ihn, dass er es

schaffe, mit seiner Frau eine gemeinsame Zukunft zu haben. Zudem sei es sein

Ziel, seine Ausbildung abzuschliessen (was ihm gelang, vgl. E. 5.2.3) und

nach seiner stationären Behandlung im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dabei

wolle er von "der Justiz" und einer ambulanten Therapie überwacht

werden, damit er es "schaffe die letzten Jahren bis zu [s]einer

Pensionierung doch noch einen guten Weg zu gehen". Er glaube, dass ihm das

gelingen könne. Er habe seit 2013 keine Drogen mehr gedealt.

5.2.5

Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer

wurde im Jahr 2017 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, unter

anderem weil er über acht Jahre lang Betäubungsmittelhandel im grossen Stil

betrieben sowie Kinderpornografie hergestellt und zugänglich gemacht hatte.

Dazu kommt die lange deliktische Karriere des Beschwerdeführers, welcher seit

1982.

regelmässig delinquierte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am 23. April 2013, mit Ausnahme

von Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes aufgrund von Eigenkonsum in den

Jahren 2015 und 2016, straffrei geblieben ist. Damit lag der überwiegende Teil

der abgeurteilten Delikte im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung bereits

fünfeinhalb Jahre und mehr zurück. Seit Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer zudem

in einer stationären Suchtbehandlung, welche bislang grundsätzlich erfolgreich

verlaufen ist. Der Beschwerdeführer hat aber immer wieder angedeutet, dass er

nach Abschluss der stationären Massnahme wieder Alkohol (und eventuell auch

gewisse Drogen) konsumieren möchte. Insgesamt wird das Rückfallrisiko des

Beschwerdeführers als gering eingestuft. In diesem Zusammenhang sind auch die

berufliche (Re-)Integration des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt

und seine Ehe positiv zu werten. Vor diesem Hintergrund ist das sehr grosse

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu relativieren.

5.3

Dem

öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an seinem Verbleib in der

Schweiz gegenüberzustellen.

5.3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 1964 in der Tschechischen

Republik als Sohn von sehr jungen Eltern geboren. Seinen Vater habe er nur

einmal gesehen, und seine ersten Lebensjahre habe er bei seinen Grosseltern verbracht.

Der Beschwerdeführer reiste 1968 während des Prager Frühlings im Alter von 4 Jahren

mit seiner Mutter in die Schweiz und lebt damit seit über 50 Jahren und

praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz. Nach der Ankunft in der Schweiz

habe die Mutter des Beschwerdeführers als Prostituierte gearbeitet. Der

Beschwerdeführer ist mit 4 Jahren in einem Kinderheim untergebracht worden

und hat danach seine gesamte Kindheit in verschiedenen Heimen verbracht. Zu

Beginn habe ihn seine Mutter noch ab und zu im Heim besucht, in der Folge sei

der Kontakt jedoch abgebrochen. Dementsprechend wurde er in der Schweiz

sozialisiert. Eigenen Angaben zufolge war er seit 1968 nie mehr in der

Tschechischen Republik, hat dort keine Verwandten mehr und spricht auch kein

Tschechisch. Vielmehr bezeichnet er Deutsch als seine Muttersprache. So führte

der Beschwerdeführer am 14. März 2016 in einer E-Mail an den

Beschwerdegegner aus, er sei Flüchtling gewesen und später tschechischer

Staatsbürger geworden, doch eigentlich sei er Schweizer.

5.3.2

Die Integration des Beschwerdeführers namentlich in beruflicher und

finanzieller Hinsicht kann nicht als gelungen bezeichnet werden. Nach einer

Anlehre in einem handwerklichen Beruf und dem erfolgreichen Abschluss einer

Handelsschule sowie einer einjährigen Informatikausbildung war er bis 1994 bei

verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig; in der Folge war er bis März 1997

arbeitslos. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafürsprechen, dass

er danach massgeblich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Er bestritt seinen

Lebensunterhalt aus dem Erlös seines Drogenhandels, ab 2010 zu einem kleinen

Teil mit seiner IV-Rente, welche ihm rückwirkend ab 1. April 2007

zugesprochen wurde und heute monatlich rund Fr. 500.- beträgt, sowie aus Leistungen

der Sozialhilfe (vgl. E. 5.2.1.2.).

5.3.3

Der Beschwerdeführer ist bereits als Jugendlicher im Heim erstmals mit

Drogen wie THC und Kokain in Kontakt gekommen. Später sei er seiner ersten

Frau, einer "Puffmutter" aus D, begegnet, und gemeinsam mit ihr habe

er angefangen, Kokain und Heroin zu konsumieren. Daraufhin sei sein

Drogenabsturz von 1992 bis 1998 gefolgt, wobei er die "komplette

Lettenzeit" in der offenen Drogenszene Zürichs mitgemacht habe. Nach einer

Suchttherapie aufgrund seines Heroins- und Kokainkonsums habe er angefangen,

vermehrt Alkohol und Amphetamine zu konsumieren.

Heute besteht beim Beschwerdeführer eine schwere

Abhängigkeitserkrankung mit fortgesetztem multiplem Substanzgebrauch (Alkohol,

Stimulanzien, Schmerzmedikamente, THC), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

und im Kindes- und Jugendalter eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden

sozialen Bindungen. […]

5.3.4

Nach dem Gesagten ist das private Interesse des Beschwerdeführers, in der

Schweiz zu verbleiben, ausserordentlich gross. Er lebt seit über 50 Jahren

in der Schweiz. Mit Tschechien verbindet ihn ausser der Staatsbürgerschaft

nichts (mehr). Es handelt sich bei ihm um einen faktischen Schweizer. Eine

"Neueingliederung" in Tschechien kann ihm nicht zugemutet werden. Ein

Leben in D bei seiner Ehefrau, wie es die Vorinstanz in Erwägung zieht,

erscheint als unrealistisch, da es für den Beschwerdeführer – wie er selber

vorbringt – wohl sehr schwierig bzw. unmöglich wäre, in D eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

5.4

Da der

Beschwerdeführer seit über 50 Jahren in der Schweiz wohnt und vollständig

heimatentfremdet ist, erweist sich die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung trotz seiner langjährigen und erheblichen

Straffälligkeit als unverhältnismässig. Zudem hat der Beschwerdeführer

glaubhaft dargelegt, dass er seinen Lebenswandel ändern möchte, und durch eine

Suchtbehandlung und seine Ausbildung sowie die ersten Arbeitseinsätze auch

bereits erste Schritte in diese Richtung getätigt.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat

dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Von

der Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist die Entschädigung an die

unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand

abzuziehen.

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer

ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig.

Dispositiv

Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten

sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 88.- geltend. Das Studium des

Rekursentscheids sowie die Besprechung desselben mit dem Beschwerdeführer –

hier 1 Stunde und 30 Minuten – ist praxisgemäss als zum Aufwand der

unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gehörig zu betrachten; für

die Lektüre dieses Urteils, die dementsprechend als zur Tätigkeit des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten

ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr,

16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Da sich im

Verfahren vor Verwaltungsgericht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher

Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten, ist die Kostennote des

Rechtsvertreters weiter zu kürzen. Insgesamt ist hier ein Aufwand von 10 Stunden

angemessen. Die geltend gemachte Kleinspesenpauschale ist entsprechend zu

kürzen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 2'440.50 (inkl. Mehrwertsteuer [Fr. 2'200.-

plus Barauslagen von Fr. 66.-]) zu entschädigen. Nach Anrechnung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl.

Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Beitrag von

Fr. 825.- (inkl. Mehrwertsteuer).

7.4 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

22. August 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom

30. Oktober 2018 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird

eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV und Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. IX des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

10. April 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen. Von dieser ist die

Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung abzuziehen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige

um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von

RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

RA B

wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 825.- (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …