VB.2019.00624
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00624
28. Mai 2020Deutsch26 min
(URT.2020.21761)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00624
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1964 geborener Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, reiste am
9. September 1968 mit seiner Mutter in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Mit Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
31. Juli 1969 wurde ihm und seiner Mutter Asyl gewährt, und beide wurden
als Flüchtlinge anerkannt. In der Folge wurde ihm eine Aufenthalts- und anschliessend
die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Mit Verfügung vom
1. Juli 1996 widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge das A gewährte Asyl
und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft.
B. A trat
in der Schweiz seit seiner Jugend wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Im
Wesentlichen wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Vermögensdelikte mit insgesamt 70 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft,
einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Fr. 5'000.- Busse bestraft. Zuletzt
wurde A mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2017 mit
6 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollzug zugunsten einer stationären
Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde, und Fr. 200.-
Busse wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Sachbeschädigung, mehrfacher Herstellung und mehrfacher Zugänglichmachung von
Kinderpornografie sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
bestraft.
Aufgrund der bis im Jahr 2011 begangenen Delikte verwarnte
das Migrationsamt A mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 und stellte ihm im
Wesentlichen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht, wenn er
erneut strafrechtlich verurteilt werden sollte.
C. A
heiratete am 4. Juni 2014 in D die Staatsangehörige von D, C. Von
1. August 2014 bis 23. Februar 2015 hielt sich A in D und E auf. Nach
seiner Rückreise in die Schweiz ersuchte er am 25. Februar 2015 das
Migrationsamt um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 3. März
2015 reiste A erneut nach D und hielt sich dort bis am 4. Mai 2015 auf. Am
5. Mai 2015 reiste er wieder in die Schweiz ein und ersuchte am
12. Mai 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit
Verfügungen vom 30. September 2015 und 12. Oktober 2015 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund der erwähnten
Auslandsaufenthalte erloschen sei, verweigerte mit Verfügung vom
12. Oktober 2015 auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 16. November 2015
bzw. 30. Oktober 2015. Am 25. April 2016 erteilte das Migrationsamt A
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis 16. November
2018 verlängert wurde. Am 19. Oktober 2017 trat A vorzeitig eine
stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB an.
D. Mit
Schreiben vom 20. März 2018 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA angesichts seiner massiven und wiederholten Straffälligkeit nicht zu
verlängern bzw. diese zu widerrufen. Das rechtliche Gehör wurde A mit
"Einvernahme" vom 18. Mai 2018 gewährt. In der Folge wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 das Gesuch von A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 6. November
2018.
Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019
wurde A unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von RA F
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Den Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. August 2019 ab, soweit er nicht
gegenstandlos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), und wies A an, er habe
die Schweiz nach Beendigung des Massnahmen- bzw. Strafvollzugs unverzüglich zu
verlassen (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 1'425.- wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. III), das Begehren um Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde für gegenstandslos erklärt
(Dispositiv-Ziff. IV), RA F wurde per 25. März 2019 als
unentgeltliche Rechtsbeiständin entlassen (Dispositiv-Ziff. V), RA B
wurde per 26. März 2019 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(Dispositiv-Ziff. VI), und es wurden RA F mit Fr. 1'445.12
(inkl. MWST und Barauslagen; Dispositiv-Ziff. VII) sowie RA B mit
Fr. 355.41 (inkl. MWST; Dispositiv-Ziff. VIII) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht von A blieb vorbehalten (Dispositiv-Ziff. IX).
III.
A. Gegen
diesen Entscheid erhob A am 20. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom 22. August 2019
aufzuheben, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von
seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur
neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er,
RA F sei für das Rekursverfahren eine Entschädigung in der von ihr geltend
gemachten Höhe von Fr. 1'721.55 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm
sei der Verbleib in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.
Zudem sei ihm (im Fall des Unterliegens) unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der unterzeichnende Vertreter RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
B. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Oktober 2019 ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
28.
Januar 2020 reichte RA B seine Honorarnote ein. Am 17. März
2020.
liessen sowohl A als auch das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht weitere
Unterlagen zukommen. Am 20. April 2020 reichte A auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin weitere Dokumente zu seiner Arbeitsstelle und RA B
eine zweite Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer die Erhöhung der für die unentgeltliche Rechtsvertretung im
Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung von RA F beantragt, ist auf
seine Beschwerde nicht einzutreten, da es ihm diesbezüglich an der Legitimation
fehlt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 111).
1.3
Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte
Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, welche
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur
so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die
diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige
(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a
FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie
nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA;
Art. 24 Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese
gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I
FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_253/2015, E. 2.1 mit
Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00552, E. 2.1).
3.2
Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Den
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer
bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt
und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1
E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf
den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die
Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die
Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen
BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2020 über eine
Temporärfirma angestellt. Offenbar wurde ein Pensum von 20 % vereinbart.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Januar und Februar 3 Temporäreinsätze
bei verschiedenen Arbeitgebern. Die 3 Einsätze dauerten 4 Stunden,
7.
Stunden und 50 Minuten bzw. 9 Stunden und 40 Minuten. Für
die ersten beiden Einsätze verdiente er bei einem Stundenlohn von Fr. 30.-
insgesamt Fr. 319.80 brutto. Am Arbeitsort des dritten Einsatzes wären –
seinen Angaben zufolge – Ende Februar/Anfang März 2020 5 weitere Einsätze
geplant gewesen, welche er aber nicht absolvieren durfte, da seine
migrationsrechtliche Arbeitsberechtigung nicht mehr aktuell gewesen sei. Eine
Bestätigung seiner Arbeitsberechtigung wurde ihm am 16. März 2020
ausgestellt. Seither sei es ihm jedoch aufgrund von COVID-19 nicht mehr möglich,
seiner Arbeit nachzugehen, da er aufgrund einer Stoffwechselerkrankung zu den
besonders gefährdeten Personen gehöre (vgl. Art. 10b f. der
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] vom
13.
März 2020 [SR 818.101.24, Stand am 30. April 2020]).
Damit liegt momentan keine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit vor (vgl. BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019,
E. 4.3); mithin hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
3.3
Da der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970,
S. 24 ff.) nicht erfüllt, hat er sodann auch kein Verbleiberecht
gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA. Er verfügt zudem über zu wenig
eigene Mittel, um sich auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne
Erwerbstätigkeit berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265
E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 24 FZA N. 3).
3.4
Damit sind
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an
den Beschwerdeführer momentan nicht erfüllt.
4.
Der Beschwerdeführer lebt seit über 50 Jahren und
praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz. Er gehört damit zu den Ausländern
der zweiten Generation (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 6).
Eine Wegweisung aus der Schweiz beeinträchtigt sein Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101).
5.
5.1
Beeinträchtigt
eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme das Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV,
ist diese Massnahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK respektive Art. 36
BV rechtfertigungsbedürftig. Die Massnahme muss insbesondere verhältnismässig
sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen. Dabei sind die
individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGr, 10. Januar
2019, 2C_314/2018, E. 3.2.1). Zu berücksichtigen sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3). Sodann ist der Qualität der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen zum Gast- wie auch zum Herkunftsland Rechnung zu tragen (VGr,
12.
März 2020, VB.2019.00521, E. 3.4.1). Keines dieser Elemente ist
für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten
Umstände im Einzelfall (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.1).
Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der
ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Wird bei einem Straftäter auch eine strafrechtliche
Massnahme angeordnet, ist eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug im
Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen (BGr, 10. Januar
2019, 2C_314/2018, E. 3.3, auch zum Folgenden). Entsprechenden Therapie-
und Vollzugsberichten kommt im Hinblick auf die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eine eigenständige Rolle zu. Bei langjährig anwesenden
Ausländern ist im Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden
Rückfallgefahr im Übrigen von Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den
Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob
und inwiefern der Täter die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und den
ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren schliesslich doch noch
zieht und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens
eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (BGr,
10.
Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.4, und 26. März 2018,
2C_532/2017, E. 5.1). Bei einer solchen Person würden durch eine allzu
leichtfertig ausgesprochene Wegweisung der Resozialisierungsgedanke des
Strafrechts bzw. die im Strafvollzug unternommenen Bemühungen grundlos zunichtegemacht
(BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 6.3).
5.2
Ausgangspunkt
für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom
Strafgericht ausgesprochene Sanktion und seine Einschätzung der Schwere der Tat
(BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 4 mit Hinweisen).
5.2.1
5.2.1.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10.
Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse
von Fr. 200.- verurteilt, da er sich unter anderem des mehrfachen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hatte, indem er von 2005 bis
am 23. April 2013 "nach der Art eines Berufes und in der Bereitschaft
zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelwiderhandlungen sowie der Absicht,
dadurch zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen" insgesamt 12 bis 13 Kilogramm
Amphetamin, 25'000 bis 40'000 Ecstasy-Pillen sowie ca. 2 Kilogramm
reines MDMA an diverse Personen verkauft hatte. Das Bezirksgericht stellte in
seinem Urteil fest, dass es sich dabei um eine "grosse Drogenmenge"
handelte, wobei insbesondere "im Hinblick auf Amphetamin die
Gefährlichkeit der Droge zu berücksichtigen" sei. Zudem sei der
Beschwerdeführer in seinem Betäubungsmittelhandel äusserst professionell
vorgegangen. Er habe zwar seine Ware direkt in kleinen und grossen Mengen an
Endabnehmer verkauft und selbständig agiert. Anhand der beträchtlichen
Betäubungsmittelmengen, des deliktischen Umsatzes und des professionellen
Vorgehens sei jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den
Betäubungsmittelhandel im grossen Stil betrieben "und sich grundsätzlich
in einer der höheren Hierarchiestufen" bewegt habe. Weiter sei der
Beschwerdeführer zwar selbst auch drogenabhängig, seine Sucht habe in seinem
Geschäft jedoch eine untergeordnete Bedeutung eingenommen.
Neben diesen Delikten wurde der Beschwerdeführer auch für
Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Sachbeschädigung sowie die
mehrfache Herstellung und Zugänglichmachung von Kinderpornografie verurteilt.
Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. Juli
2017.
gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und die Vielzahl der Straftaten über einen Zeitraum von über zehn
Jahren, welche zu dieser Verurteilung geführt haben, indizieren ein in
ausländerrechtlicher Hinsicht grosses Verschulden. Dazu kommt, dass es sich
hierbei nicht um die ersten Verfehlungen des Beschwerdeführers gehandelt hatte,
war er doch seit 1982 regelmässig deliktisch tätig und wurde er dafür insgesamt
mit 70 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen
und Fr. 5000.- Busse bestraft.
5.2.1.2
Der Beschwerdeführer musste von 1. Juli 1997 bis 19. Februar 2018
(mit Unterbrüchen) mit rund Fr. 390'000.- zulasten der Sozialhilfe
unterstützt werden. Zudem gehen aus dem Auszug des Betreibungsregisteramts H
vom 1. März 2016 Betreibungen im Betrag von rund Fr. 14'500.- und
offene Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 14'000.- hervor.
5.2.1.3
Damit besteht grundsätzlich ein sehr grosses öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Dieses öffentliche Interesse ist jedoch in
mehrfacher Hinsicht zu relativieren.
5.2.2
Mit Urteil vom 10. Juli 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich für den
Beschwerdeführer eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an, da
der Beschwerdeführer an einer schweren Abhängigkeitserkrankung leidet.
5.2.2.1
Am 19. Oktober 2017 trat der Beschwerdeführer vorzeitig in den
Massnahmenvollzug ein. Nach einer dreiwöchigen Entzugsphase in der Klinik I
wurde er für die darauffolgende psychotherapeutische Behandlung per
13.
November 2017 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) J eingewiesen. Mit
Verfügung vom 10. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Justizvollzug die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme, da
sich der Beschwerdeführer erst am Anfang des Therapieprozesses befand und eine
bedingte Entlassung deshalb noch nicht infrage kam.
5.2.2.2
Die JVA J verfasste am 12. September 2019 einen Abschlussbericht
über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des
Beschwerdeführers, da dieser am 5. September 2019 in die Klinik K
überwiesen worden war. In diesem Bericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe trotz seiner grundsätzlichen Ablehnung gegenüber dem Vollzug seine
Kooperation in allen Bereichen über den ganzen Zeitraum beibehalten. Er habe
sich Schritt für Schritt auf den Vollzug eingelassen. Seine Absprachefähigkeit
sei gut. Das Behandlungsteam sei sich einig, dass der Vollzugsverlauf als gut
zu bewerten sei. Abgesehen von einer Ausnahme seien alle Drogen- und
Alkoholtests negativ ausgefallen, womit der Beschwerdeführer das Vollzugsziel
der Aufrechterhaltung der Abstinenz seither erreicht habe. Der Beschwerdeführer
habe sich allerdings während seines Aufenthalts in der JVA J konstant
ambivalent gezeigt, was den zukünftigen Alkoholkonsum nach Massnahmenende
angehe. Er habe den Therapeuten wiederholt mitgeteilt, dass er später kontrolliert
trinken wolle. Insgesamt wurde die Legalprognose bezüglich des Konsums von
Heroin und Kokain als günstig, bezüglich Alkohol, Ecstasy, Cannabis und Speed
als kaum verbessert eingeschätzt. Er wisse aber, dass er ohne Substanzen besser
funktioniere, auch gesundheitlich gehe es ihm besser ohne Substanzkonsum. Zudem
habe er ohne Alkoholkonsum eine Tagesstruktur, welche er ansonsten seiner
Ehefrau gar nicht bieten könne, was sie frustrieren und einen Trennungsgrund
darstellen könnte. Die Beziehung zu seiner Ehefrau in D scheine dem
Beschwerdeführer viel zu bedeuten und stabil zu sein. Die beiden Ehepartner
würden häufig miteinander telefonieren. Weiter verfüge der Beschwerdeführer in
Zürich über ein Beziehungsnetz, welches auch Beziehungen mit einem vertrauten
freundschaftlichen Charakter umfasse. Es bestünden allerdings Fragezeichen
hinsichtlich Verbindlichkeit dieser Beziehungen sowie deren protektiven
Aspekten, da bei gewissen Personen Nähe zum Rotlichtmilieu vermutet werde. So
der Beschwerdeführer aufgrund von Vollzugslockerungen Urlaub oder Ausgang
erhalten hatte, habe er sich immer – mit einer zweiminütigen Verspätung als
Ausnahme – zuverlässig an alle Rahmenbedingungen gehalten.
5.2.2.3
Mit den Verfügungen vom 6. November 2019 und 27. Februar 2020
ordnete das Amt für Justizvollzug jeweils die Weiterführung der stationären
Massnahme an, zuerst in der Klinik K und danach in einem Wohn- und
Arbeitsexternat. Dabei stufte es den Massnahmenverlauf als grundsätzlich
positiv und das aktuelle Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als gering ein.
5.2.3
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der JVA J eine
Ausbildung und darauf aufbauende Weiterbildungen absolviert. Aus dem
Abschlussbericht der JVA J vom 12. September 2019 ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung sehr gute Rückmeldungen der
Ausbildungsverantwortlichen erhalten habe. Er sei zuverlässig, motiviert,
selbständig und arbeite sorgfältig. Zudem habe er Initiative und
Hilfsbereitschaft gezeigt. Auch bei der Absolvierung zweier Praktika hat der
Beschwerdeführer positive Rückmeldungen erhalten. Im arbeitsagogischen Bericht
der JVA J wurden ihm auch die benötigten kognitiven Voraussetzungen
attestiert, um im ersten Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachgehen zu können. Er sei
imstande, eine geregelte Tagesstruktur und die entsprechenden Vorgaben
einzuhalten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei aber wohl nur ein
Teilzeitpensum möglich (vgl. E. 5.3.3). Inzwischen hat der
Beschwerdeführer bereits erste Arbeitseinsätze absolviert (vgl. E. 3.2).
5.2.4
Der Beschwerdeführer heiratete am 4. Juni 2014 in D die
Staatsangehörige von D, C, welche im Jahr 2017 zwischenzeitlich offenbar in der
Schweiz gelebt und mit welcher er während seiner Suchtbehandlung regelmässig
Kontakt gepflegt hatte. Im Bericht der JVA J vom 12. September 2019
wird vermutet, dass die Ehefrau einen legalen Lebenswandel habe und auch daran
interessiert sein dürfte, dem Beschwerdeführer zu einem solchen zu verhelfen,
weshalb in dieser Ehe ein protektiver Faktor für den Beschwerdeführer zu sehen
sei. Als Gefahrenbereich wurde ein allfälliges Bedürfnis des Beschwerdeführers
gesehen, seiner Ehefrau mit hohen finanziellen Zuwendungen behilflich zu sein,
was ihn erneut dazu verleiten könnte, auf illegale Art und Weise an Geld zu gelangen,
da er nach dem Massnahmenvollzug wohl nur ein bescheidenes Einkommen haben
werde (vgl. E. 3.2). Die positive Wirkung seiner Ehe wird auch vom
Beschwerdeführer bestätigt. Am 18. Mai 2018 gab dieser zu Protokoll, seit
2014.
und seiner Hochzeit habe er eingesehen, dass er keinen Unsinn mehr machen
dürfe und bis zum Alter von 65 Jahren arbeiten müsse. In seinem Rekurs vom
6.
November 2018 führte er aus, das Wichtigste sei für ihn, dass er es
schaffe, mit seiner Frau eine gemeinsame Zukunft zu haben. Zudem sei es sein
Ziel, seine Ausbildung abzuschliessen (was ihm gelang, vgl. E. 5.2.3) und
nach seiner stationären Behandlung im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dabei
wolle er von "der Justiz" und einer ambulanten Therapie überwacht
werden, damit er es "schaffe die letzten Jahren bis zu [s]einer
Pensionierung doch noch einen guten Weg zu gehen". Er glaube, dass ihm das
gelingen könne. Er habe seit 2013 keine Drogen mehr gedealt.
5.2.5
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer
wurde im Jahr 2017 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, unter
anderem weil er über acht Jahre lang Betäubungsmittelhandel im grossen Stil
betrieben sowie Kinderpornografie hergestellt und zugänglich gemacht hatte.
Dazu kommt die lange deliktische Karriere des Beschwerdeführers, welcher seit
1982.
regelmässig delinquierte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am 23. April 2013, mit Ausnahme
von Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes aufgrund von Eigenkonsum in den
Jahren 2015 und 2016, straffrei geblieben ist. Damit lag der überwiegende Teil
der abgeurteilten Delikte im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung bereits
fünfeinhalb Jahre und mehr zurück. Seit Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer zudem
in einer stationären Suchtbehandlung, welche bislang grundsätzlich erfolgreich
verlaufen ist. Der Beschwerdeführer hat aber immer wieder angedeutet, dass er
nach Abschluss der stationären Massnahme wieder Alkohol (und eventuell auch
gewisse Drogen) konsumieren möchte. Insgesamt wird das Rückfallrisiko des
Beschwerdeführers als gering eingestuft. In diesem Zusammenhang sind auch die
berufliche (Re-)Integration des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt
und seine Ehe positiv zu werten. Vor diesem Hintergrund ist das sehr grosse
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu relativieren.
5.3
Dem
öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an seinem Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen.
5.3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 1964 in der Tschechischen
Republik als Sohn von sehr jungen Eltern geboren. Seinen Vater habe er nur
einmal gesehen, und seine ersten Lebensjahre habe er bei seinen Grosseltern verbracht.
Der Beschwerdeführer reiste 1968 während des Prager Frühlings im Alter von 4 Jahren
mit seiner Mutter in die Schweiz und lebt damit seit über 50 Jahren und
praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz. Nach der Ankunft in der Schweiz
habe die Mutter des Beschwerdeführers als Prostituierte gearbeitet. Der
Beschwerdeführer ist mit 4 Jahren in einem Kinderheim untergebracht worden
und hat danach seine gesamte Kindheit in verschiedenen Heimen verbracht. Zu
Beginn habe ihn seine Mutter noch ab und zu im Heim besucht, in der Folge sei
der Kontakt jedoch abgebrochen. Dementsprechend wurde er in der Schweiz
sozialisiert. Eigenen Angaben zufolge war er seit 1968 nie mehr in der
Tschechischen Republik, hat dort keine Verwandten mehr und spricht auch kein
Tschechisch. Vielmehr bezeichnet er Deutsch als seine Muttersprache. So führte
der Beschwerdeführer am 14. März 2016 in einer E-Mail an den
Beschwerdegegner aus, er sei Flüchtling gewesen und später tschechischer
Staatsbürger geworden, doch eigentlich sei er Schweizer.
5.3.2
Die Integration des Beschwerdeführers namentlich in beruflicher und
finanzieller Hinsicht kann nicht als gelungen bezeichnet werden. Nach einer
Anlehre in einem handwerklichen Beruf und dem erfolgreichen Abschluss einer
Handelsschule sowie einer einjährigen Informatikausbildung war er bis 1994 bei
verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig; in der Folge war er bis März 1997
arbeitslos. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafürsprechen, dass
er danach massgeblich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Er bestritt seinen
Lebensunterhalt aus dem Erlös seines Drogenhandels, ab 2010 zu einem kleinen
Teil mit seiner IV-Rente, welche ihm rückwirkend ab 1. April 2007
zugesprochen wurde und heute monatlich rund Fr. 500.- beträgt, sowie aus Leistungen
der Sozialhilfe (vgl. E. 5.2.1.2.).
5.3.3
Der Beschwerdeführer ist bereits als Jugendlicher im Heim erstmals mit
Drogen wie THC und Kokain in Kontakt gekommen. Später sei er seiner ersten
Frau, einer "Puffmutter" aus D, begegnet, und gemeinsam mit ihr habe
er angefangen, Kokain und Heroin zu konsumieren. Daraufhin sei sein
Drogenabsturz von 1992 bis 1998 gefolgt, wobei er die "komplette
Lettenzeit" in der offenen Drogenszene Zürichs mitgemacht habe. Nach einer
Suchttherapie aufgrund seines Heroins- und Kokainkonsums habe er angefangen,
vermehrt Alkohol und Amphetamine zu konsumieren.
Heute besteht beim Beschwerdeführer eine schwere
Abhängigkeitserkrankung mit fortgesetztem multiplem Substanzgebrauch (Alkohol,
Stimulanzien, Schmerzmedikamente, THC), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
und im Kindes- und Jugendalter eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden
sozialen Bindungen. […]
5.3.4
Nach dem Gesagten ist das private Interesse des Beschwerdeführers, in der
Schweiz zu verbleiben, ausserordentlich gross. Er lebt seit über 50 Jahren
in der Schweiz. Mit Tschechien verbindet ihn ausser der Staatsbürgerschaft
nichts (mehr). Es handelt sich bei ihm um einen faktischen Schweizer. Eine
"Neueingliederung" in Tschechien kann ihm nicht zugemutet werden. Ein
Leben in D bei seiner Ehefrau, wie es die Vorinstanz in Erwägung zieht,
erscheint als unrealistisch, da es für den Beschwerdeführer – wie er selber
vorbringt – wohl sehr schwierig bzw. unmöglich wäre, in D eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
5.4
Da der
Beschwerdeführer seit über 50 Jahren in der Schweiz wohnt und vollständig
heimatentfremdet ist, erweist sich die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung trotz seiner langjährigen und erheblichen
Straffälligkeit als unverhältnismässig. Zudem hat der Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegt, dass er seinen Lebenswandel ändern möchte, und durch eine
Suchtbehandlung und seine Ausbildung sowie die ersten Arbeitseinsätze auch
bereits erste Schritte in diese Richtung getätigt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat
dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Von
der Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist die Entschädigung an die
unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand
abzuziehen.
7.2
Der
Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer
ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig.
Dispositiv
Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten
sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 88.- geltend. Das Studium des
Rekursentscheids sowie die Besprechung desselben mit dem Beschwerdeführer –
hier 1 Stunde und 30 Minuten – ist praxisgemäss als zum Aufwand der
unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gehörig zu betrachten; für
die Lektüre dieses Urteils, die dementsprechend als zur Tätigkeit des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten
ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr,
16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Da sich im
Verfahren vor Verwaltungsgericht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten, ist die Kostennote des
Rechtsvertreters weiter zu kürzen. Insgesamt ist hier ein Aufwand von 10 Stunden
angemessen. Die geltend gemachte Kleinspesenpauschale ist entsprechend zu
kürzen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'440.50 (inkl. Mehrwertsteuer [Fr. 2'200.-
plus Barauslagen von Fr. 66.-]) zu entschädigen. Nach Anrechnung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl.
Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Beitrag von
Fr. 825.- (inkl. Mehrwertsteuer).
7.4 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
22. August 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30. Oktober 2018 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird
eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV und Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. IX des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
10. April 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen. Von dieser ist die
Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung abzuziehen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von
RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
RA B
wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 825.- (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …