VB.2019.00627
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00627
8. April 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21620)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00627
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. Dezember 2009
wegen versuchten Mordes, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des
Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Widerhandlung
gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und
6 Monaten, abzüglich 971 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs,
bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ohne
Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts I vom
24. Mai 2017 wurde diese ambulante Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum
9. April 2022 verlängert.
Zwei Drittel der Strafe waren am 17. August 2019
verbüsst. Das Strafende fällt auf den 17. Oktober 2025. A befindet sich
zum Vollzug der Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B, Haus C.
B. Mit
Verfügung vom 11. März 2019 gewährte das Amt für Justizvollzug (JUV) A die
Versetzung ins Arbeitsexternat des Hauses C unter anderem unter der
Auflage eines Drogen- und Alkoholkonsumverbots (inkl. Cannabis), dessen
Einhaltung durch das Haus C mittels geeigneter Kontrollen sicherzustellen
sei. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 5. Juli 2019
verfügte das JUV, die Auflage in Ziffer 1 lit. a der Verfügung vom
11. März 2019 werde dahingehend präzisiert, dass die Einhaltung des
Drogen- und Alkoholkonsumverbots (inkl. Cannabis) mittels geeigneter Kontrollen
durch die Vollzugseinrichtung sowie die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu
überprüfen sei. A wurde aufgefordert, sich zwecks Kontrolle des Drogen- und
Alkoholkonsumverbots am 6. August 2019 an der D-Strasse 01 in E, um
18.00 Uhr einer Haarentnahme zu unterziehen.
Erwägungen
II.
A erhob am 29. Juli 2019
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern gegen die Verfügung des JUV
vom 5. Juli 2019 und verlangte deren Aufhebung. Diese wies den Rekurs mit
Verfügung vom 6. September 2019 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Mit "Rekurs" vom 18. September 2019 wandte
sich A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die
Verfügung vom 5. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Da diese Eingabe
weder eine Originalunterschrift noch einen rechtsgenügenden Antrag und eine
rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit
Präsidialverfügung vom 24. September 2019 auf, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eine mit Originalunterschrift und im Sinn der Erwägungen
verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Am 2. Oktober 2019 (Poststempel vom 4. Oktober
2019) reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte, die
Verfügung vom 6. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am
22.
Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte
das JUV am 31. Oktober 2019. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in
die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Soweit ersichtlich hat sich das Verwaltungsgericht bislang
noch nie zur Zulässigkeit einer Haarentnahme zwecks Kontrolle des Alkohol-
und/oder Drogenkonsums im Rahmen des Strafvollzugs geäussert. Es liegt damit
ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Sache durch die Kammer
zu beurteilen ist.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, die vom Beschwerdegegner angeordnete
Haarentnahme greife zwar in die körperliche Integrität und damit in das
Grundrecht der persönlichen Freiheit ein. Sie sei aber lediglich als leichter
Eingriff anzusehen. Hinzu komme, dass bei Einschränkungen von Grundrechten von
Personen im Sonderstatusverhältnis (Gefangene) grundsätzlich weniger hohe
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt würden. Den sich im
Strafvollzug befindlichen verurteilten Personen sei grundsätzlich der Besitz
und Konsum von alkoholischen Getränken sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich
wirkenden Stoffen verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasse die notwendigen
Kontrollen. Zudem hätten die Insassen bei den Resozialisierungsbemühungen
mitzuwirken, und Verstösse gegen den Vollzugsplan könnten geahndet werden. Insoweit
sei von Belang, dass im für den Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplan vom
2.
Juli 2019 ausdrücklich die Drogen- und Alkoholabstinenz mit
Kontrollbedarf vorgesehen sei. Der Beschwerdegegner sei daher grundsätzlich
berechtigt gewesen, beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse anzuordnen. Die
angeordnete Massnahme liege im öffentlichen Interesse, könnten doch bei einer
allfälligen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers die hochwertigen Rechtsgüter
der physischen und sexuellen Integrität in schwerster Weise betroffen sein. Die
Massnahme sei auch verhältnismässig. So anerkenne die bundesgerichtliche
Rechtsprechung die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines
übermässigen Alkohol- und Drogenkonsums als auch zur Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung. Die Haaranalyse sei beim Beschwerdeführer insoweit
erforderlich, weil sie im Gegensatz zur Urinprobe eine lückenlose retrospektive
Überprüfung der Suchmittelabstinenz über einen längeren Zeitraum zu leisten
vermöge. Beim Beschwerdeführer sei eine solche lückenlose Einschätzung aufgrund
seiner deliktrelevanten Alkohol- und Drogenkonsumproblematik angebracht. Dies
umso mehr, als er sich im Arbeitsexternat mit höheren Freiheitsgraden befinde,
sowie aufgrund seiner Haltung, dass Alkoholabstinenz weder realistisch noch
erstrebenswert sei, und der mangelnden Offenheit in therapeutischer Hinsicht.
Durch die angeordnete Haaranalyse werde auch der Kerngehalt des Grundrechts der
persönlichen Freiheit nicht angetastet. Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
bei den Resozialisierungsmassnahmen sei sein Einwand, wonach er sich die Haare
ganz abrasieren könne, womit die Kontrolle untauglich würde, irrelevant. Ebenso
wenig sei sein Einwand massgeblich, bei anderen Insassen sei keine Haaranalyse
angeordnet worden: Jeder Einzelfall sei individuell und nach dem konkreten
Risikoprofil und den Verpflichtungen gemäss Vollzugsplan zu beurteilen.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie ein Verhalten an den Tag gelegt,
das den Verdacht eines Alkohol- oder Drogenkonsums begründet hätte. Nur weil er
sich dahingehend geäussert habe, dass eine lebenslange Alkoholabstinenz eher
unrealistisch sei, bedeute dies nicht, dass er Alkohol oder Drogen konsumiere
oder konsumieren wolle. Er müsse sich bereits jetzt regelmässig auf Alkohol
(Atemlufttests) und Drogen (Urinproben) testen lassen. Solche Kontrollen
könnten bereits heute täglich angeordnet werden, wogegen er nicht opponiere.
Die angeordnete Haarprobe sei jedoch unverhältnismässig. Er sei der einzige
Häftling, der eine Haarprobe abgeben müsse, obwohl andere Straftäter im
Arbeitsexternat ein ähnliches Risikoprofil hätten. Dies verletze den Grundsatz
des Gleichbehandlungsgebots. Sodann trage er seit jeher kurzes Haar mit einer
Maximallänge von ca. 3 mm. Damit könne man lediglich den in den letzten
zehn Tagen stattgefundenen Alkohol- bzw. Drogenkonsum nachweisen. Die
Haaranalyse erweise sich damit als ungeeignet, um eine lückenlose Abstinenz
festzustellen. Die lückenlose Abstinenz könne zudem bereits mit den heute
angewandten Massnahmen festgestellt werden. Schliesslich beziehe sich die im
angefochtenen Entscheid genannte Rechtsprechung auf SVG-Bestimmungen und die
Wiedererteilung eines Fahrausweises. Diese Rechtsprechung sei daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es bestehe ausserdem keine gesetzliche
Grundlage für eine Haarentnahme.
3.
3.1
Beim
Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ist die
Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte
dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das
Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB).
Zusammen mit dem Gefangenen wird ein Vollzugsplan erstellt, der Angaben über
die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur
Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält (Art. 75
Abs. 3 StGB). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB).
Nach Art. 77a Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des
Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe,
in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass
er flieht oder weitere Straftaten begeht. Gemäss Ziff. 2 Abs. 3 der
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des
Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle
des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von
eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom 7. April 2006
(Richtlinie AEX) kann die Bewilligung des Arbeitsexternats mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Gemäss Ziff. 5.1.b Abs. 1 Richtlinie AEX
überwacht die Vollzugseinrichtung die Einhaltung des Vollzugsplans, der
Hausordnung und allfälliger ergänzender Anordnungen.
3.2
Im Fall
des Beschwerdeführers wurde die Bewilligung des Arbeitsexternats mit der
Auflage eines Drogen- und Alkoholkonsumverbots verbunden, dessen Einhaltung
mittels geeigneter Kontrollen durch die Vollzugseinrichtung sicherzustellen sei
(vorn I.A). Sodann sieht auch der Vollzugsplan des Beschwerdeführers vom
2.
Juli 2019 vor, dass er seinen Vollzugsalltag während des Aufenthalts im
Haus C abstinent von Drogen- und Alkoholkonsum gestalte, wobei die
Kontrolle mittels regelmässiger Urinproben und Atemlufttests erfolgten. Die vom
Beschwerdegegner angeordnete Haarentnahme greift unbestrittenermassen in die
körperliche Integrität und damit in das Grundrecht der persönlichen Freiheit
ein. Einschränkungen in die Grundrechte der persönlichen Freiheit sind
zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sind.
3.3
3.3.1
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Haarentnahme lediglich als
leichter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit anzusehen,
weshalb das Bundesgericht das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007,
E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 161 E. 3a f.). Dem
Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz zitierte
bundesgerichtliche Urteil (6A.8/2007) einen Führerausweisentzug und nicht – wie
vorliegend – einen Fall des Straf- und Massnahmenvollzugs betraf. Indes
äusserte sich das Bundesgericht im betreffenden Urteil in allgemeiner Weise zur
gesetzlichen Grundlage für eine Haarentnahme zur Kontrolle des Alkoholkonsums.
Hinzu kommt, dass es im oben zitierten BGE 112 Ia 161 um eine Zwangsrasur im
Rahmen eines Strafverfahrens und nicht um einen Führerausweisentzug ging.
Insofern hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Haarentnahme
lediglich einen leichten Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit
darstellt, auch für eine Haarentnahme im Rahmen des Straf- und
Massnahmenvollzugs Gültigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als Insasse einer
Strafanstalt in einem Sonderstatusverhältnis befindet und bei der Einschränkung
von Grundrechten von Personen im Sonderstatusverhältnis weniger hohe
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt werden. Dies gilt jedoch
nur für Grundrechtseinschränkungen, die sich in vorhersehbarer Weise aus dem
Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 452).
3.3.2
Nach Art. 85 StGB können im Rahmen des Strafvollzugs die persönlichen
Effekten und die Unterkunft des Gefangenen zum Schutz der Ordnung und
Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. Besteht der Verdacht, dass der
Gefangene auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände verbirgt, kann
eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Die Frage, inwieweit im Rahmen von
solchen Kontrollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ahndung des
Drogenmissbrauchs, Urinproben oder ähnliches zur Untersuchung abgenommen werden
dürfen, ist in Art. 85 StGB nicht geregelt. Die Zulässigkeit solcher
Kontrollen gestützt auf Art. 85 StGB ist in der Lehre umstritten. So geht Cornelia
Koller von der Zulässigkeit aus, nachdem das Bundesgericht diese Kontrollen
schon aufgrund kantonaler Vorschriften, die eine Anstaltsdirektion generell zur
Vornahme der erforderlichen Kontrollen ermächtigen, bejaht habe (Cornelia
Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. A, 2019 [Basler Kommentar StGB I], Art. 85
N. 7). Demgegenüber reicht Art. 85 StGB nach Benjamin F. Brägger
als Rechtsgrundlage für Atemlufttests, Urinkontrollen, Blut- oder Haarentnahmen
nicht aus. Vielmehr haben seiner Meinung nach die Kantone diese
Grundrechtseingriffe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln, wobei dieser
gesetzgeberischen Aufgabe bislang nur die wenigsten Kantone nachgekommen seien
(Benjamin F. Brägger, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg,], Das
Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 258; vgl. Stefan
Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 85 N. 2).
3.3.3
Für den Kanton Zürich hält § 20 Abs. 2 StJVG fest, dass der
Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen auf die schrittweise Rückkehr in die
Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet ist, wobei Massnahmen zum Schutz der
Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen vorbehalten bleiben. Sodann
können gemäss § 23a StJVG zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
betrieblichen Sicherheit oder Ordnung anstelle oder neben unmittelbarem Zwang
andere Massnahmen angeordnet werden. Weder § 20 noch § 23a StJVG hält
indes konkret fest, dass zur Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums
Atemlufttests, Urinproben, Blut- oder Haarentnahmen angeordnet werden dürfen.
Die Zulässigkeit solcher Kontrollen ergibt sich jedoch sinngemäss aus dem StJVG
sowie der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV). So ist der
Alkohol- und Drogenkonsum in den Vollzugseinrichtungen verboten (vgl.
§ 23b Abs. 2 lit. e und g StJVG, § 106 Abs. 3 JVV).
Sodann können Alkohol- und Drogentests im Einzelfall als Massnahme zum Schutz
der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen sowie zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder
Ordnung dienen (§ 20 Abs. 2 und § 23a StJVG). Im Zusammenhang
mit § 106 Abs. 3 JVV, wonach der verurteilten Person der Konsum von
alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln
oder ähnlich wirkenden Stoffen verboten ist und die Vollzugseinrichtung die notwendigen
Kontrollen veranlasst, besteht damit eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Anordnung von Atemlufttests, Urinproben sowie Haarentnahmen zur
Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums.
3.3.4
Mit dem Wohn- und Arbeitsexternat erreicht ein Gefangener die letzte Stufe
im Strafvollzug vor der bedingten Entlassung. Das Wohn- und Arbeitsexternat
kommt daher einer vorgezogenen bedingten Entlassung sehr nahe, arbeitet der
Gefangene doch ausserhalb der Anstalt und wohnt er auch woanders oder, wie
vorliegend, mindestens in einem von der Anstalt getrennten Gebäude mit
reduzierter Überwachung. Dabei untersteht er aber weiterhin den Anordnungen und
Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde. Der Hauptunterschied zur bedingten
Entlassung liegt vor allem darin, dass eine Rückversetzung in den Strafvollzug
noch durch die Vollstreckungsbehörde mittels Verwaltungsverfügung erfolgen kann
(Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar StGB I, Art. 77a N. 11–13a).
Der Beschwerdeführer ist wohl erst im Arbeitsexternat, jedoch darf er am
Wochenende ohne Urlaubsprogramm in Freiheit unterwegs sein. Bereits soll er
aufgrund seiner attraktiven Wirkung gewisse Kontakte zu Frauen geknüpft haben,
ohne dass er darüber aber genauer Auskunft gäbe. Ausserdem gehört seiner
Ansicht nach Alkohol zu seinem Lebensstil und werde er solchen auch in Zukunft
konsumieren. Zu seiner Abstinenz und seinem sozialen Umfeld werde er aber keine
Auskunft geben. Dies deckt sich mit seinem Grundsatz, dass er nicht tue, was
alle tun, und dass er, was er tue, auf seine Weise tue. Angesichts der
Bedeutung des Alkoholkonsums auf die Rückfallgefährdung des Beschwerdeführers
(dazu sogleich E. 3.4), was zum Drogen- und Alkoholkonsumverbot führte
(vorn E. 3.2), und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit der
aktuellen Wohnsituation im Haus C und dem Arbeitsexternat einer
vorgezogenen bedingten Entlassung sehr nahe kommt, könnte sich die Grundlage
für regelmässige Haaranalysen auch aus dem Recht ergeben, Weisungen analog zur
bedingten Entlassung zu erlassen (Art. 87 Abs. 2 und 3 StGB). Ein
Alkoholverbot zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit ist durchaus
möglich, entsprechend sind es auch die nötigen Kontrollmöglichkeiten. Dabei ist
ein Alkoholverbot nach dem Ausgeführten durchaus geeignet, beim Beschwerdeführer
einen spezialpräventiven Zweck zu verfolgen und damit dessen Bewährungschancen
insgesamt zu verbessern (dazu Marianne Heer, Basler Kommentar StGB I,
Art. 62 N. 42; Cornelia Koller, ebenda, Art. 87
N. 2 f.; Martino Imperatori, ebenda, Art. 94 N. 9,
17.
f.). Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Weisung erst
mit der bedingten Entlassung zu verbinden wäre, wenn die Alkoholabstinenz als
solche überhaupt Voraussetzung für die bedingte Entlassung bildet und
feststehen muss. Auch insofern wäre daher eine rechtliche Grundlage für die
Haaranalyse durchaus zu bejahen.
3.4
3.4.1
Dres. F und G kamen im Gutachten vom 4. Dezember 2017 zum Schluss,
dass beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit
zusätzlicher narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung, eine Alkohol- und
Opiatabhängigkeit – derzeit abstinent, aber unter geschützten Bedingungen –
sowie ein schädlicher Gebrauch oder eine Abhängigkeit von Sedativa und
Hypnotika – derzeit abstinent, aber unter geschützten Bedingungen – vorliegen.
Beide Anlassdelikte seien im Wesentlichen auf die dissoziale
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, die Alkoholabhängigkeit mit
Alkoholisierungen zu beiden Tatzeitpunkten und die ausgesprochen kränkungs- und
konfliktreiche, von beiden Seiten hoch ambivalente Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und der Geschädigten zurückzuführen. Die kategorische Verweigerung
einer Alkoholabstinenz nach einer etwaigen Entlassung durch den
Beschwerdeführer sei als problematisch und prognostisch ungünstig anzusehen. Es
bestehe ein mittelgradig bis hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Das Risiko
für Gewaltdelikte ohne direkten Opferkontakt (bspw. Drohung) sei höher
einzuschätzen, insbesondere in Intimbeziehungen. Das Risiko eines erneuten
sexuellen Gewaltdelikts sei als niedrig zu beurteilen. Aus dem Therapiebericht
vom 8. Januar 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den
risikorelevanten Alkoholkonsum bei seiner Einstellung geblieben sei, wonach (Alkohol-)Abstinenz
weder realistisch noch erstrebenswert sei. Der Beschwerdeführer zeige wenig
Problembewusstsein für mögliche, mit einem kontrollierten Alkoholkonsum
einhergehende Risiken. Das allgemeine Rückfallrisiko für Tötungsdelikte und
Sexualdelikte an Erwachsenen werde als moderat eingeschätzt. Im Rahmen des
Arbeitsexternats sei von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko für
Tötungs- und Sexualdelikte auszugehen. Auch die Fachkommission hielt im Bericht
vom 4. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer wenig Problembewusstsein
für mögliche, mit einem künftigen Alkoholkonsum einhergehende Risiken habe. Die
Legalprognose werde als klar belastet erachtet. Die Versetzung ins
Arbeitsexternat werde unter strikter Einhaltung "der üblichen
Auflagen" befürwortet. Auch anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung
vom 15. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er nie abstinent leben
und seine Ansicht hinsichtlich der wichtigen Themen (Alkohol, WAEX und
Transparenz) nicht ändern werde.
3.4.2
Nach dem Gesagten besteht ein mittelgradiges bis hohes Risiko dafür, dass
der Beschwerdeführer in einer künftigen Beziehung bei Enthemmung durch Alkohol-
oder Drogenkonsum erneut gewalttätig werden könnte. Bei einem allfälligen
Rückfall des Beschwerdeführers könnten damit die hochwertigen Rechtsgüter der
physischen und sexuellen Integrität in schwerster Weise betroffen sein. Es
liegt deshalb im öffentlichen Interesse, den risikorelevanten Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers mittels geeigneter Kontrollen zu überwachen.
3.5
Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes
Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der
Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007,
E. 2; BGE 140 II 334 E. 3). Selbst wenn eine Analyse des Kopfhaars
beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Frisur – gemäss eigenen Angaben trage er
seit jeher sehr kurzes Haar mit einer Maximallänge von ca. 3 mm – nicht
möglich sein sollte, erwiese sich die angeordnete Massnahme nicht als
ungeeignet, ist doch eine Überprüfung der Langzeitabstinenz auch mittels einer
Analyse von Körperhaaren (Brust-, Bein-, Arm- oder Barthaare) möglich
(Universität Zürich Institut für Rechtsmedizin, Das Zentrum für Forensische
Haaranalytik stellt sich vor..., Februar 2017, https://www.irm.uzh.ch/de/downloads/zfh/literatur.html
→ Broschüren, besucht am 10. Februar 2020, S. 4 f.; Schweizerische
Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Die forensisch-toxikologische
Haaranalytik, Version 12/2009, S. 7 Ziff. 2.3.3, S. 9
Ziff. 3.1; SGRM, Bestimmung von Ethylglucoronid (EtG) in Haarproben,
Version 2017, S. 5 Ziff. 3.1, S. 9 Ziff. 6.5.3). Damit
ist die angeordnete Haarentnahme geeignet, das Alkohol- und Drogenkonsumverbot
des Beschwerdeführers mittels Haaranalyse zu überprüfen. Durch die Haaranalyse
ist – im Gegensatz zu einer Urinprobe – eine lückenlose retrospektive
Überprüfung der Suchtmittelabstinenz über einen längeren Zeitraum möglich. Im
Urin ist ein Nachweis von Drogen und Alkohol nur zwei bis drei Tage nach dem
letzten Konsum möglich. Urinkontrollen sind deshalb nur als Stichproben
geeignet und können keine lückenlose und insbesondere keine längere
retrospektive Einschätzung des Alkohol- und Drogenkonsums gewährleisten. Eine
solche lückenlose Überprüfung erweist sich aber – wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat – beim Beschwerdeführer aufgrund seiner deliktrelevanten
Alkohol- und Drogenkonsumproblematik sowie seiner Einstellung, dass
Alkoholabstinenz weder erstrebenswert noch realistisch sei, als erforderlich.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bislang nicht positiv auf
Alkohol oder Drogen getestet wurde. Die Anordnung einer Haarentnahme stellt
zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Dieser wiegt
jedoch nur leicht. Da Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer einen
risikorelevanten Faktor darstellt, und bei einem Rückfall die hochwertigen
Rechtsgüter der physischen und sexuellen Integrität gefährdet sein könnten, ist
das öffentliche Interesse an einer Überwachung des Alkohol- und Drogenkonsums des
Beschwerdeführers weit höher zu gewichten als sein Interesse am Schutz seiner
körperlichen Integrität. Insgesamt erweist sich die Anordnung einer
Haarentnahme zur Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsumverbots als
verhältnismässig.
3.6
Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend macht,
erweisen sich seine Ausführungen diesbezüglich als unsubstanziiert. So ergibt
sich aus seinen Vorbringen nicht, inwiefern die anderen sich mit ihm im Haus C
befindlichen Gefangenen ein ähnliches Risikoprofil wie er aufweisen,
insbesondere hinsichtlich des risikorelevanten Alkoholkonsums sowie der
Rückfallgefahr. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine
Ausführungen. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass jeder Einzelfall
individuell nach dem konkreten Risikoprofil und den Verpflichtungen gemäss
Vollzugsplan zu beurteilen ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte keine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …