Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00627

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00627

8. April 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21620)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00627

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. Dezember 2009

wegen versuchten Mordes, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des

Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Widerhandlung

gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und

6 Monaten, abzüglich 971 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs,

bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ohne

Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts I vom

24. Mai 2017 wurde diese ambulante Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum

9. April 2022 verlängert.

Zwei Drittel der Strafe waren am 17. August 2019

verbüsst. Das Strafende fällt auf den 17. Oktober 2025. A befindet sich

zum Vollzug der Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B, Haus C.

B. Mit

Verfügung vom 11. März 2019 gewährte das Amt für Justizvollzug (JUV) A die

Versetzung ins Arbeitsexternat des Hauses C unter anderem unter der

Auflage eines Drogen- und Alkoholkonsumverbots (inkl. Cannabis), dessen

Einhaltung durch das Haus C mittels geeigneter Kontrollen sicherzustellen

sei. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 5. Juli 2019

verfügte das JUV, die Auflage in Ziffer 1 lit. a der Verfügung vom

11. März 2019 werde dahingehend präzisiert, dass die Einhaltung des

Drogen- und Alkoholkonsumverbots (inkl. Cannabis) mittels geeigneter Kontrollen

durch die Vollzugseinrichtung sowie die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu

überprüfen sei. A wurde aufgefordert, sich zwecks Kontrolle des Drogen- und

Alkoholkonsumverbots am 6. August 2019 an der D-Strasse 01 in E, um

18.00 Uhr einer Haarentnahme zu unterziehen.

Erwägungen

II.

A erhob am 29. Juli 2019

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern gegen die Verfügung des JUV

vom 5. Juli 2019 und verlangte deren Aufhebung. Diese wies den Rekurs mit

Verfügung vom 6. September 2019 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

Mit "Rekurs" vom 18. September 2019 wandte

sich A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die

Verfügung vom 5. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Da diese Eingabe

weder eine Originalunterschrift noch einen rechtsgenügenden Antrag und eine

rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit

Präsidialverfügung vom 24. September 2019 auf, bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist eine mit Originalunterschrift und im Sinn der Erwägungen

verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Am 2. Oktober 2019 (Poststempel vom 4. Oktober

2019) reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte, die

Verfügung vom 6. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am

22.

Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte

das JUV am 31. Oktober 2019. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen

Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in

die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Soweit ersichtlich hat sich das Verwaltungsgericht bislang

noch nie zur Zulässigkeit einer Haarentnahme zwecks Kontrolle des Alkohol-

und/oder Drogenkonsums im Rahmen des Strafvollzugs geäussert. Es liegt damit

ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Sache durch die Kammer

zu beurteilen ist.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, die vom Beschwerdegegner angeordnete

Haarentnahme greife zwar in die körperliche Integrität und damit in das

Grundrecht der persönlichen Freiheit ein. Sie sei aber lediglich als leichter

Eingriff anzusehen. Hinzu komme, dass bei Einschränkungen von Grundrechten von

Personen im Sonderstatusverhältnis (Gefangene) grundsätzlich weniger hohe

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt würden. Den sich im

Strafvollzug befindlichen verurteilten Personen sei grundsätzlich der Besitz

und Konsum von alkoholischen Getränken sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich

wirkenden Stoffen verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasse die notwendigen

Kontrollen. Zudem hätten die Insassen bei den Resozialisierungsbemühungen

mitzuwirken, und Verstösse gegen den Vollzugsplan könnten geahndet werden. Insoweit

sei von Belang, dass im für den Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplan vom

2.

Juli 2019 ausdrücklich die Drogen- und Alkoholabstinenz mit

Kontrollbedarf vorgesehen sei. Der Beschwerdegegner sei daher grundsätzlich

berechtigt gewesen, beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse anzuordnen. Die

angeordnete Massnahme liege im öffentlichen Interesse, könnten doch bei einer

allfälligen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers die hochwertigen Rechtsgüter

der physischen und sexuellen Integrität in schwerster Weise betroffen sein. Die

Massnahme sei auch verhältnismässig. So anerkenne die bundesgerichtliche

Rechtsprechung die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines

übermässigen Alkohol- und Drogenkonsums als auch zur Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung. Die Haaranalyse sei beim Beschwerdeführer insoweit

erforderlich, weil sie im Gegensatz zur Urinprobe eine lückenlose retrospektive

Überprüfung der Suchmittelabstinenz über einen längeren Zeitraum zu leisten

vermöge. Beim Beschwerdeführer sei eine solche lückenlose Einschätzung aufgrund

seiner deliktrelevanten Alkohol- und Drogenkonsumproblematik angebracht. Dies

umso mehr, als er sich im Arbeitsexternat mit höheren Freiheitsgraden befinde,

sowie aufgrund seiner Haltung, dass Alkoholabstinenz weder realistisch noch

erstrebenswert sei, und der mangelnden Offenheit in therapeutischer Hinsicht.

Durch die angeordnete Haaranalyse werde auch der Kerngehalt des Grundrechts der

persönlichen Freiheit nicht angetastet. Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers

bei den Resozialisierungsmassnahmen sei sein Einwand, wonach er sich die Haare

ganz abrasieren könne, womit die Kontrolle untauglich würde, irrelevant. Ebenso

wenig sei sein Einwand massgeblich, bei anderen Insassen sei keine Haaranalyse

angeordnet worden: Jeder Einzelfall sei individuell und nach dem konkreten

Risikoprofil und den Verpflichtungen gemäss Vollzugsplan zu beurteilen.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie ein Verhalten an den Tag gelegt,

das den Verdacht eines Alkohol- oder Drogenkonsums begründet hätte. Nur weil er

sich dahingehend geäussert habe, dass eine lebenslange Alkoholabstinenz eher

unrealistisch sei, bedeute dies nicht, dass er Alkohol oder Drogen konsumiere

oder konsumieren wolle. Er müsse sich bereits jetzt regelmässig auf Alkohol

(Atemlufttests) und Drogen (Urinproben) testen lassen. Solche Kontrollen

könnten bereits heute täglich angeordnet werden, wogegen er nicht opponiere.

Die angeordnete Haarprobe sei jedoch unverhältnismässig. Er sei der einzige

Häftling, der eine Haarprobe abgeben müsse, obwohl andere Straftäter im

Arbeitsexternat ein ähnliches Risikoprofil hätten. Dies verletze den Grundsatz

des Gleichbehandlungsgebots. Sodann trage er seit jeher kurzes Haar mit einer

Maximallänge von ca. 3 mm. Damit könne man lediglich den in den letzten

zehn Tagen stattgefundenen Alkohol- bzw. Drogenkonsum nachweisen. Die

Haaranalyse erweise sich damit als ungeeignet, um eine lückenlose Abstinenz

festzustellen. Die lückenlose Abstinenz könne zudem bereits mit den heute

angewandten Massnahmen festgestellt werden. Schliesslich beziehe sich die im

angefochtenen Entscheid genannte Rechtsprechung auf SVG-Bestimmungen und die

Wiedererteilung eines Fahrausweises. Diese Rechtsprechung sei daher auf den

vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es bestehe ausserdem keine gesetzliche

Grundlage für eine Haarentnahme.

3.

3.1

Beim

Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ist die

Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte

dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das

Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB).

Zusammen mit dem Gefangenen wird ein Vollzugsplan erstellt, der Angaben über

die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und

Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur

Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält (Art. 75

Abs. 3 StGB). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB).

Nach Art. 77a Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des

Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe,

in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass

er flieht oder weitere Straftaten begeht. Gemäss Ziff. 2 Abs. 3 der

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des

Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle

des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von

eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom 7. April 2006

(Richtlinie AEX) kann die Bewilligung des Arbeitsexternats mit Bedingungen und

Auflagen verbunden werden. Gemäss Ziff. 5.1.b Abs. 1 Richtlinie AEX

überwacht die Vollzugseinrichtung die Einhaltung des Vollzugsplans, der

Hausordnung und allfälliger ergänzender Anordnungen.

3.2

Im Fall

des Beschwerdeführers wurde die Bewilligung des Arbeitsexternats mit der

Auflage eines Drogen- und Alkoholkonsumverbots verbunden, dessen Einhaltung

mittels geeigneter Kontrollen durch die Vollzugseinrichtung sicherzustellen sei

(vorn I.A). Sodann sieht auch der Vollzugsplan des Beschwerdeführers vom

2.

Juli 2019 vor, dass er seinen Vollzugsalltag während des Aufenthalts im

Haus C abstinent von Drogen- und Alkoholkonsum gestalte, wobei die

Kontrolle mittels regelmässiger Urinproben und Atemlufttests erfolgten. Die vom

Beschwerdegegner angeordnete Haarentnahme greift unbestrittenermassen in die

körperliche Integrität und damit in das Grundrecht der persönlichen Freiheit

ein. Einschränkungen in die Grundrechte der persönlichen Freiheit sind

zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen

Interesse liegen und verhältnismässig sind.

3.3

3.3.1

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Haarentnahme lediglich als

leichter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit anzusehen,

weshalb das Bundesgericht das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nur unter

dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007,

E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 161 E. 3a f.). Dem

Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz zitierte

bundesgerichtliche Urteil (6A.8/2007) einen Führerausweisentzug und nicht – wie

vorliegend – einen Fall des Straf- und Massnahmenvollzugs betraf. Indes

äusserte sich das Bundesgericht im betreffenden Urteil in allgemeiner Weise zur

gesetzlichen Grundlage für eine Haarentnahme zur Kontrolle des Alkoholkonsums.

Hinzu kommt, dass es im oben zitierten BGE 112 Ia 161 um eine Zwangsrasur im

Rahmen eines Strafverfahrens und nicht um einen Führerausweisentzug ging.

Insofern hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Haarentnahme

lediglich einen leichten Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit

darstellt, auch für eine Haarentnahme im Rahmen des Straf- und

Massnahmenvollzugs Gültigkeit. Wie die Vor­instanz zu Recht festgehalten hat,

ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als Insasse einer

Strafanstalt in einem Sonderstatusverhältnis befindet und bei der Einschränkung

von Grundrechten von Personen im Sonderstatusverhältnis weniger hohe

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt werden. Dies gilt jedoch

nur für Grundrechtseinschränkungen, die sich in vorhersehbarer Weise aus dem

Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 452).

3.3.2

Nach Art. 85 StGB können im Rahmen des Strafvollzugs die persönlichen

Effekten und die Unterkunft des Gefangenen zum Schutz der Ordnung und

Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. Besteht der Verdacht, dass der

Gefangene auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände verbirgt, kann

eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Die Frage, inwieweit im Rahmen von

solchen Kontrollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ahndung des

Drogenmissbrauchs, Urinproben oder ähnliches zur Untersuchung abgenommen werden

dürfen, ist in Art. 85 StGB nicht geregelt. Die Zulässigkeit solcher

Kontrollen gestützt auf Art. 85 StGB ist in der Lehre umstritten. So geht Cornelia

Koller von der Zulässigkeit aus, nachdem das Bundesgericht diese Kontrollen

schon aufgrund kantonaler Vorschriften, die eine Anstaltsdirektion generell zur

Vornahme der erforderlichen Kontrollen ermächtigen, bejaht habe (Cornelia

Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. A, 2019 [Basler Kommentar StGB I], Art. 85

N. 7). Demgegenüber reicht Art. 85 StGB nach Benjamin F. Brägger

als Rechtsgrundlage für Atemlufttests, Urinkontrollen, Blut- oder Haarentnahmen

nicht aus. Vielmehr haben seiner Meinung nach die Kantone diese

Grundrechtseingriffe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln, wobei dieser

gesetzgeberischen Aufgabe bislang nur die wenigsten Kantone nachgekommen seien

(Benjamin F. Brägger, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg,], Das

Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 258; vgl. Stefan

Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018,

Art. 85 N. 2).

3.3.3

Für den Kanton Zürich hält § 20 Abs. 2 StJVG fest, dass der

Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen auf die schrittweise Rückkehr in die

Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet ist, wobei Massnahmen zum Schutz der

Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen vorbehalten bleiben. Sodann

können gemäss § 23a StJVG zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der

betrieblichen Sicherheit oder Ordnung anstelle oder neben unmittelbarem Zwang

andere Massnahmen angeordnet werden. Weder § 20 noch § 23a StJVG hält

indes konkret fest, dass zur Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums

Atemlufttests, Urinproben, Blut- oder Haarentnahmen angeordnet werden dürfen.

Die Zulässigkeit solcher Kontrollen ergibt sich jedoch sinngemäss aus dem StJVG

sowie der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV). So ist der

Alkohol- und Drogenkonsum in den Vollzugseinrichtungen verboten (vgl.

§ 23b Abs. 2 lit. e und g StJVG, § 106 Abs. 3 JVV).

Sodann können Alkohol- und Drogentests im Einzelfall als Massnahme zum Schutz

der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen sowie zur

Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder

Ordnung dienen (§ 20 Abs. 2 und § 23a StJVG). Im Zusammenhang

mit § 106 Abs. 3 JVV, wonach der verurteilten Person der Konsum von

alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln

oder ähnlich wirkenden Stoffen verboten ist und die Vollzugseinrichtung die notwendigen

Kontrollen veranlasst, besteht damit eine genügende gesetzliche Grundlage

für die Anordnung von Atemlufttests, Urinproben sowie Haarentnahmen zur

Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums.

3.3.4

Mit dem Wohn- und Arbeitsexternat erreicht ein Gefangener die letzte Stufe

im Strafvollzug vor der bedingten Entlassung. Das Wohn- und Arbeitsexternat

kommt daher einer vorgezogenen bedingten Entlassung sehr nahe, arbeitet der

Gefangene doch ausserhalb der Anstalt und wohnt er auch woanders oder, wie

vorliegend, mindestens in einem von der Anstalt getrennten Gebäude mit

reduzierter Überwachung. Dabei untersteht er aber weiterhin den Anordnungen und

Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde. Der Hauptunterschied zur bedingten

Entlassung liegt vor allem darin, dass eine Rückversetzung in den Strafvollzug

noch durch die Vollstreckungsbehörde mittels Verwaltungsverfügung erfolgen kann

(Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar StGB I, Art. 77a N. 11–13a).

Der Beschwerdeführer ist wohl erst im Arbeitsexternat, jedoch darf er am

Wochenende ohne Urlaubsprogramm in Freiheit unterwegs sein. Bereits soll er

aufgrund seiner attraktiven Wirkung gewisse Kontakte zu Frauen geknüpft haben,

ohne dass er darüber aber genauer Auskunft gäbe. Ausserdem gehört seiner

Ansicht nach Alkohol zu seinem Lebensstil und werde er solchen auch in Zukunft

konsumieren. Zu seiner Abstinenz und seinem sozialen Umfeld werde er aber keine

Auskunft geben. Dies deckt sich mit seinem Grundsatz, dass er nicht tue, was

alle tun, und dass er, was er tue, auf seine Weise tue. Angesichts der

Bedeutung des Alkoholkonsums auf die Rückfallgefährdung des Beschwerdeführers

(dazu sogleich E. 3.4), was zum Drogen- und Alkoholkonsumverbot führte

(vorn E. 3.2), und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit der

aktuellen Wohnsituation im Haus C und dem Arbeitsexternat einer

vorgezogenen bedingten Entlassung sehr nahe kommt, könnte sich die Grundlage

für regelmässige Haaranalysen auch aus dem Recht ergeben, Weisungen analog zur

bedingten Entlassung zu erlassen (Art. 87 Abs. 2 und 3 StGB). Ein

Alkoholverbot zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit ist durchaus

möglich, entsprechend sind es auch die nötigen Kontrollmöglichkeiten. Dabei ist

ein Alkoholverbot nach dem Ausgeführten durchaus geeignet, beim Beschwerdeführer

einen spezialpräventiven Zweck zu verfolgen und damit dessen Bewährungschancen

insgesamt zu verbessern (dazu Marianne Heer, Basler Kommentar StGB I,

Art. 62 N. 42; Cornelia Koller, ebenda, Art. 87

N. 2 f.; Martino Imperatori, ebenda, Art. 94 N. 9,

17.

f.). Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Weisung erst

mit der bedingten Entlassung zu verbinden wäre, wenn die Alkoholabstinenz als

solche überhaupt Voraussetzung für die bedingte Entlassung bildet und

feststehen muss. Auch insofern wäre daher eine rechtliche Grundlage für die

Haaranalyse durchaus zu bejahen.

3.4

3.4.1

Dres. F und G kamen im Gutachten vom 4. Dezember 2017 zum Schluss,

dass beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit

zusätzlicher narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung, eine Alkohol- und

Opiatabhängigkeit – derzeit abstinent, aber unter geschützten Bedingungen –

sowie ein schädlicher Gebrauch oder eine Abhängigkeit von Sedativa und

Hypnotika – derzeit abstinent, aber unter geschützten Bedingungen – vorliegen.

Beide Anlassdelikte seien im Wesentlichen auf die dissoziale

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, die Alkoholabhängigkeit mit

Alkoholisierungen zu beiden Tatzeitpunkten und die ausgesprochen kränkungs- und

konfliktreiche, von beiden Seiten hoch ambivalente Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und der Geschädigten zurückzuführen. Die kategorische Verweigerung

einer Alkoholabstinenz nach einer etwaigen Entlassung durch den

Beschwerdeführer sei als problematisch und prognostisch ungünstig anzusehen. Es

bestehe ein mittelgradig bis hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Das Risiko

für Gewaltdelikte ohne direkten Opferkontakt (bspw. Drohung) sei höher

einzuschätzen, insbesondere in Intimbeziehungen. Das Risiko eines erneuten

sexuellen Gewaltdelikts sei als niedrig zu beurteilen. Aus dem Therapiebericht

vom 8. Januar 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den

risikorelevanten Alkoholkonsum bei seiner Einstellung geblieben sei, wonach (Alkohol-)Abstinenz

weder realistisch noch erstrebenswert sei. Der Beschwerdeführer zeige wenig

Problembewusstsein für mögliche, mit einem kontrollierten Alkoholkonsum

einhergehende Risiken. Das allgemeine Rückfallrisiko für Tötungsdelikte und

Sexualdelikte an Erwachsenen werde als moderat eingeschätzt. Im Rahmen des

Arbeitsexternats sei von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko für

Tötungs- und Sexualdelikte auszugehen. Auch die Fachkommission hielt im Bericht

vom 4. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer wenig Problembewusstsein

für mögliche, mit einem künftigen Alkoholkonsum einhergehende Risiken habe. Die

Legalprognose werde als klar belastet erachtet. Die Versetzung ins

Arbeitsexternat werde unter strikter Einhaltung "der üblichen

Auflagen" befürwortet. Auch anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung

vom 15. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er nie abstinent leben

und seine Ansicht hinsichtlich der wichtigen Themen (Alkohol, WAEX und

Transparenz) nicht ändern werde.

3.4.2

Nach dem Gesagten besteht ein mittelgradiges bis hohes Risiko dafür, dass

der Beschwerdeführer in einer künftigen Beziehung bei Enthemmung durch Alkohol-

oder Drogenkonsum erneut gewalttätig werden könnte. Bei einem allfälligen

Rückfall des Beschwerdeführers könnten damit die hochwertigen Rechtsgüter der

physischen und sexuellen Integrität in schwerster Weise betroffen sein. Es

liegt deshalb im öffentlichen Interesse, den risikorelevanten Alkoholkonsum des

Beschwerdeführers mittels geeigneter Kontrollen zu überwachen.

3.5

Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes

Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der

Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007,

E. 2; BGE 140 II 334 E. 3). Selbst wenn eine Analyse des Kopfhaars

beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Frisur – gemäss eigenen Angaben trage er

seit jeher sehr kurzes Haar mit einer Maximallänge von ca. 3 mm – nicht

möglich sein sollte, erwiese sich die angeordnete Massnahme nicht als

ungeeignet, ist doch eine Überprüfung der Langzeitabstinenz auch mittels einer

Analyse von Körperhaaren (Brust-, Bein-, Arm- oder Barthaare) möglich

(Universität Zürich Institut für Rechtsmedizin, Das Zentrum für Forensische

Haaranalytik stellt sich vor..., Februar 2017, https://www.irm.uzh.ch/de/downloads/zfh/literatur.html

→ Broschüren, besucht am 10. Februar 2020, S. 4 f.; Schweizerische

Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Die forensisch-toxikologische

Haaranalytik, Version 12/2009, S. 7 Ziff. 2.3.3, S. 9

Ziff. 3.1; SGRM, Bestimmung von Ethylglucoronid (EtG) in Haarproben,

Version 2017, S. 5 Ziff. 3.1, S. 9 Ziff. 6.5.3). Damit

ist die angeordnete Haarentnahme geeignet, das Alkohol- und Drogenkonsumverbot

des Beschwerdeführers mittels Haaranalyse zu überprüfen. Durch die Haaranalyse

ist – im Gegensatz zu einer Urinprobe – eine lückenlose retrospektive

Überprüfung der Suchtmittelabstinenz über einen längeren Zeitraum möglich. Im

Urin ist ein Nachweis von Drogen und Alkohol nur zwei bis drei Tage nach dem

letzten Konsum möglich. Urinkontrollen sind deshalb nur als Stichproben

geeignet und können keine lückenlose und insbesondere keine längere

retrospektive Einschätzung des Alkohol- und Drogenkonsums gewährleisten. Eine

solche lückenlose Überprüfung erweist sich aber – wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat – beim Beschwerdeführer aufgrund seiner deliktrelevanten

Alkohol- und Drogenkonsumproblematik sowie seiner Einstellung, dass

Alkoholabstinenz weder erstrebenswert noch realistisch sei, als erforderlich.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bislang nicht positiv auf

Alkohol oder Drogen getestet wurde. Die Anordnung einer Haarentnahme stellt

zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Dieser wiegt

jedoch nur leicht. Da Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer einen

risikorelevanten Faktor darstellt, und bei einem Rückfall die hochwertigen

Rechtsgüter der physischen und sexuellen Integrität gefährdet sein könnten, ist

das öffentliche Interesse an einer Überwachung des Alkohol- und Drogenkonsums des

Beschwerdeführers weit höher zu gewichten als sein Interesse am Schutz seiner

körperlichen Integrität. Insgesamt erweist sich die Anordnung einer

Haarentnahme zur Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsumverbots als

verhältnismässig.

3.6

Soweit der

Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend macht,

erweisen sich seine Ausführungen diesbezüglich als unsubstanziiert. So ergibt

sich aus seinen Vorbringen nicht, inwiefern die anderen sich mit ihm im Haus C

befindlichen Gefangenen ein ähnliches Risikoprofil wie er aufweisen,

insbesondere hinsichtlich des risikorelevanten Alkoholkonsums sowie der

Rückfallgefahr. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine

Ausführungen. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass jeder Einzelfall

individuell nach dem konkreten Risikoprofil und den Verpflichtungen gemäss

Vollzugsplan zu beurteilen ist.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …