VB.2019.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00629
12. März 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00629
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Regensdorf, vertreten durch
die Primarschulpflege Regensdorf,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Teilkündigung/Gegenstandslosigkeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (Jahrgang 1959) war seit August 2011 für die Gemeinde
Regensdorf tätig; zunächst als DaZ-Lehrperson und Lehrperson ohne eigene Klasse
angestellt, übernahm sie ab dem 1. August 2015 in Co-Leitung mit einer
Stellenpartnerin eine Unterstufenklasse als Klassenlehrperson. In dieser Funktion
erteilte sie zuletzt 20 Wochenlektionen, was einem Beschäftigungsgrad von
72 % entsprach.
Spätestens ab dem Schuljahr 2017/2018 kam es zu
"Meinungsverschiedenheiten" bzw. einem "Konflikt" zwischen A
und ihrer Stellenpartnerin. Mit Änderungsverfügung vom 28. März 2018
reduzierte die Primarschulpflege der Gemeinde Regensdorf deshalb das
Arbeitspensum von A per 1. August 2018 auf 54 %; gleichzeitig wurde
ihr mitgeteilt, dass die Pensumsreduktion ihre bisherige Tätigkeit als
Klassenlehrperson im Schulhaus C betreffe, sie jedoch in den nächsten
Tagen ein Angebot für die Übernahme zusätzlicher Wochenlektionen in einem
anderen Primarschulhaus der Gemeinde erhalte, sodass sie – sollte sie
besagtes Angebot annehmen – eine angepasste Verfügung erhalten werde.
Nachdem sich A im Folgenden einverstanden erklärt hatte,
nebst ihrer (reduzierten) Tätigkeit als Klassenlehrperson im Schulhaus C anderweitige
(kantonale) Lektionen zu übernehmen, kam die Primarschulpflege Regensdorf am
26. April 2018 auf ihre Verfügung vom 28. März 2018 zurück und
verfügte neu eine Pensumsreduktion im Umfang der verbleibenden Differenz von
lediglich noch 4 %, das heisst von 72 % auf 68 %.
Erwägungen
II.
Sowohl gegen die Änderungsverfügung vom 28. März
2018.
als auch gegen jene vom 26. April 2018 liess A an die
Bildungsdirektion rekurrieren, welche das betreffs die erstgenannte Verfügung
eröffnete Rechtsmittelverfahren Nr. 01 mit Verfügung vom 9. Juli 2018
als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abschrieb. Gleich verfuhr die
Bildungsdirektion mit Entscheid vom 20. August 2019 mit dem zweiten
Verfahren Nr. 02 (Dispositiv-Ziff. I) mit der Begründung, dass das
Anstellungsverhältnis von A inzwischen auf deren eigenen Wunsch hin per
31.
Juli 2018 aufgelöst worden sei. Die Kosten des Verfahrens Nr. 02
wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II) und für dieses
keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III), während die
Primarschulpflege Regensdorf in Dispositiv-Ziff. IV dazu verpflichtet
wurde, A für das Verfahren Nr. 01, worin eine spätere Regelung der
Entschädigungsfolgen explizit vorbehalten worden war, eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
Am 23. September 2019 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,
unter Entschädigungsfolge ("zzgl. MwSt.") seien der Rekursentscheid vom 20. August 2019
sowie die Verfügung der Primarschulpflege Regensdorf vom 26. April 2018
aufzuheben und sei Letztere zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in der Höhe
von fünf Monatslöhnen nebst Zins zu 5 % seit dem 28. März 2018 sowie
eine angemessene Abfindung zu bezahlen, eventualiter die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 18. Oktober
2019.
auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Regensdorf liess mit
Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge beantragen. Zu beiden Eingaben liess sich A am 12. November
2019.
abschliessend vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
betreffend das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
und § 10 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten (vgl. insbesondere zur Beschwerdelegitimation einer
Person, auf deren Rekurs vor Vorinstanz nicht eingetreten bzw. deren
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem eine
Entschädigung von fünf (vollen) Monatslöhnen zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. März 2018, was bereits einem
Dispositiv
Betrag von über Fr. 35'000.- entspricht. Die Beschwerde ist demnach durch
die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
3.1 Die Vorinstanz
schrieb das bei ihr am 4. Juni 2018 anhängig gemachte Rekursverfahren betreffend
die Teilkündigung der Beschwerdeführerin vom 26. April 2018 als
gegenstandslos geworden ab, weil diese mit ihrer (ausserterminlichen) Kündigung
vom 5. Juni 2018 gezeigt habe, dass sie die Weiterführung ihres
Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr anstrebe, und
somit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der autoritativen Entscheidung
der Streitsache mehr bestehe.
3.2 Nach
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell
sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als
auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21
N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung
des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206
E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).
Praxisgemäss wird das
Interesse an einem Rechtsmittel nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der
angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil
er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er
sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23
E. 1.3.1, 137 II 313 E. 3.3.1, 136 II 101 E. 1.1; VGr,
1. April 2009, PB.2008.00050, E. 2).
3.3 Der
Begründung des vorinstanzlich eingereichten Rekurses vom 4. Juni 2018
lässt sich klar entnehmen, dass der Wille der Beschwerdeführerin – entgegen
ihrem missverständlichen Antrag auf Aufhebung der Ausgangsverfügung – nicht
auf eine Weiterbeschäftigung bei der Beschwerdegegnerin, sondern auf den
finanziellen Ausgleich für die aus ihrer Sicht sachlich nicht gerechtfertigte
Teilkündigung vom 26. April 2018 gerichtet war. In erster Linie verlangt
sie die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf § 2 LPG in Verbindung
mit § 18 Abs. 3 des (kantonalen) Personalgesetzes vom
27. September 1998 (PG, LS 177.10) und Art. 336a des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).
Bei der Entschädigung nach Art. 336a OR handelt es sich
nach der Rechtsprechung nicht um Schadenersatz im klassischen Sinn, denn sie wird
auch dann fällig, wenn die arbeitnehmende Person keinen Schaden erleidet oder
keinen solchen beweisen kann (vgl. BGE 123 III 391 E. 3c [S. 394]).
Es handelt sich vielmehr um eine Strafzahlung für das durch die missbräuchliche
Kündigung zugefügte Unrecht. Neben diesem auf Prävention angelegten pönalen
Charakter soll mit der Entschädigung zudem die seelische Unbill der
arbeitnehmenden Person angemessen abgegolten werden, welche durch die
missbräuchliche oder ungerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses in
ihrer Persönlichkeit verletzt wurde (zum Ganzen Roland Müller, Konsequenzen
einer missbräuchlichen Kündigung, in: Roland Müller/Kurt Pärli/Isabelle
Wildhaber [Hrsg.], Arbeit und Arbeitsrecht, Zürich/St. Gallen 2017, S. 275 ff.,
280 mit Hinweis insbesondere auf BGE 116 II 300 E. 5a, wonach den
Materialien zufolge in den Verhandlungen der Räte als Regel anerkannt worden
sei, dass – was auch für die missbräuchliche Kündigung zu gelten hat
– eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund der arbeitnehmenden
Person Unrecht tue, sie in ihren persönlichen Verhältnissen verletze, ihren Ruf
beeinträchtige und daher eine Entschädigung rechtfertige, ohne dass der Richter
im Einzelfall die Persönlichkeitsverletzung und deren Grad abzuklären habe).
Der (freiwillige) Verzicht auf eine Weiterbeschäftigung
nach einer als missbräuchlich bzw. sachlich nicht gerechtfertigt beanstandeten
Teilkündigung und die Auflösung des davon betroffenen Arbeitsverhältnisses
durch die arbeitnehmende Person bedeuten nun nicht automatisch, dass diese kein
aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung und insbesondere am
finanziellen Ausgleich einer allfälligen auf die Teilkündigung
zurückzuführenden immateriellen Unbill mehr hätte. Zwar vertrat das
Bundesgericht in einem – seither in der Lehre wiederholt zitierten, aber
auch kritisierten – Entscheid aus dem Jahr 1995 die Auffassung, dass eine
missbräuchliche Kündigung kausal für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sein müsse, damit überhaupt eine Entschädigung zugesprochen werden könne
(BGE 121 III 64 E 2b für den Fall, in dem auf eine missbräuchliche,
ordentliche Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt noch eine ungerechtfertigte
fristlose Entlassung folgt; ablehnend Adrian von Kaenel, Die Entschädigung aus
ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR, Diss.
Zürich 1995, Bern 1996, S. 129 f. und Fn. 475); dies wird jedoch
so vom Gesetz nicht verlangt; lediglich die Einigung über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses schliesst die Entschädigung aus. Geht deshalb das
Arbeitsverhältnis nach einer missbräuchlichen Kündigung aus anderen Gründen,
etwa wegen des Todes der arbeitnehmenden Person oder einer fristlosen
Kündigung, zu Ende, so ist die Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung
nach der herrschenden privatrechtlichen Lehre trotzdem geschuldet (Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 2 mit Hinweisen; vgl. auch
Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar, 2015, Art. 336a
N. 9, welche jedenfalls die Zusprechung einer Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung trotz einer nachfolgenden gerechtfertigten
fristlosen Entlassung durch das Bundesgericht in JAR 1999 S. 236 als
im Ergebnis wohl richtig bezeichnen). Dies hat auch für den vorliegend
beschwerdeseitig geltend gemachten, dem öffentlichen Personalrecht eigenen Fall
einer Pensumsreduktion bzw. Teilkündigung zu gelten, auf welche hin die
betroffene arbeitnehmende Person das Anstellungsverhältnis ganz auflöst, weil
sie das konkrete Vorgehen der Arbeitgeberin als "schikanös" bzw.
sachlich nicht gerechtfertigt und die weitere Zusammenarbeit als enorm
belastend auffasst (in diese Richtung schon VGr, 14. März 2001,
PB.2000.00029, E. 8c; ferner VGr, 1. Juni 2011, PB.2010.00022, wo
einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Teilkündigung eine Entschädigung
zugesprochen wurde, obschon seine Anstellung inzwischen ganz aufgelöst worden
war). Die Beurteilung der Frage, ob die in Bezug auf ihre Teilkündigung
erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin zutreffen, gehört dabei nicht zur
Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern zur materiellen (rechtlichen)
Beurteilung des Sachverhalts. Hier gilt es denn auch dem Umstand angemessen
Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von
4 % arbeitgeberseitig "gekündigt" worden ist, wobei dies aber
nicht dazu führen kann, dass die Beschwerdeführerin bei der Bemessung einer
nach § 18 Abs. 3 PG in Verbindung mit Art. 336a OR geschuldeten
Entschädigung von vornherein nur maximal das sechsfache der monatlichen
Besoldungsdifferenz beanspruchen können soll (VGr, 6. Dezember 2000,
DR.2000.00002, E. 3; anders, aber ohne nähere Begründung noch VGr,
1. Juni 2011, PB.2010.00022, E. 4.1 und E. 4.4; bloss scheinbar
anders sodann VGr, 1. April 2009, PB.2009.00002, E. 2.3.2, wo
lediglich eine auf der Basis der Beschäftigungsreduktion festgesetzte
Entschädigung verlangt worden war).
3.4 Soweit die
Beschwerdeführerin eine Abfindung nach § 2 LPG in Verbindung mit § 26 PG verlangt, ist sodann im Grundsatz ebenfalls festzuhalten, dass ihr
Rechtsschutzinteresse mit der Kündigung vom 5. Juni 2018 nicht einfach
dahinfiel, zumal die Abfindung der arbeitnehmenden Person auch eine Anerkennung
für ihre Diensttreue gewähren und präventiv gegen leichtfertige Kündigungen
wirken will, woran der Beschwerdeführerin unverändert gelegen war bzw. ist
(VGr, 10. März 2010, PB.2009.00031, E. 3.4.3.2 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Bei der materiellen Beurteilung des konkreten
Abfindungsanspruchs der Beschwerdeführerin wird freilich deren Kündigung und
Neuanstellung sowie dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber
lediglich eine Teilkündigung verfügt hatte, noch stärker Rechnung zu tragen
sein als bei der Entschädigung nach Art. 336a OR, beruht die Ausbezahlung
einer Abfindung doch vorab auf Billigkeitserwägungen. Sie will
Staatsangestellten ab einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren, die zwar aus
objektiv gerechtfertigten Gründen, aber ohne persönliches Verschulden entlassen
werden, eine gewisse Überbrückungshilfe gewähren und zugleich die sozialen
Härten einer Kündigung mildern helfen. Entsprechend findet sich in § 8 Abs. 5 LPG ausdrücklich statuiert, dass
der Abfindungsanspruch einer Lehrperson entfällt, wenn sie unter den gleichen
Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird. Die
Abfindung soll demnach in erster Linie dann geschuldet sein, wenn die
Lehrperson einen tatsächlichen finanziellen Verlust erleidet, weil sie keine
bzw. erst nach einem zeitlichen Unterbruch eine neue Anstellung findet. Wird
die Lehrperson zwar ohne zeitlichen Unterbruch, aber zu schlechteren
Bedingungen wieder kantonal angestellt, beschränkt sich der Abfindungsanspruch
nach der ratio legis von § 8 Abs. 5 LPG demnach auf den durch die
schlechteren Bedingungen entstandenen finanziellen Verlust (VGr, 12. Juni
2013, VB.2013.00095, E. 3.7), aber auch das Einkommen aus einer
anderweitigen Neuanstellung, etwa einer solchen als kommunale Lehrperson, hat
sich eine arbeitnehmende Person (zur Hälfte) an die Abfindung anrechnen zu lassen
(vgl. § 26 Abs. 5 Satz 2 PG in Verbindung mit § 17
Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111];
ferner schon VGr, 14. März 2001, PB.2000.00029, E. 9b).
Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin vor diesem
Hintergrund in Anbetracht der bloss geringfügigen Teilkündigung der
Beschwerdegegnerin und dem anschliessenden Stellenwechsel überhaupt eine
Abfindung nach § 26 PG geschuldet sei und gegebenenfalls in welchem
Umfang, ist indes erstinstanzlich das Volksschulamt zuständig (§ 3
Abs. 2 lit. b der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000
[LS 412.311]), welchem die Frage bislang – soweit ersichtlich – noch
nicht vorgelegt wurde. Die Vorinstanz hätte daher auf den Rekursantrag der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer angemessenen Abfindung bereits mangels
Zuständigkeit nicht eintreten dürfen und das Volksschulamt auffordern müssen,
über den betreffenden Anspruch zu verfügen.
3.5 Nach dem
Gesagten ging die Vorinstanz zu Unrecht von der Gegenstandslosigkeit des
Rekursverfahrens Nr. 02 aus, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist zur materiellen Behandlung des Entschädigungsbegehrens der
Beschwerdeführerin sowie zur Weiterleitung des Begehrens um Ausrichtung einer
Abfindung.
4.
Weil die vorliegende Angelegenheit einen Streitwert von
über Fr. 30'000.- aufweist, werden die Parteien kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG).
Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die (reduzierten)
Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz zu belasten
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 41 f. und 50 ff.). Diese ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.-
beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid vom 20. August 2019
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion
auferlegt.
4. Die
Bildungsdirektion wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung an einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …