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Entscheid

VB.2019.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00633

14. Mai 2020Deutsch44 min

(URT.2020.21756)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00633

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Gemeinderat Küsnacht,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde Küsnacht plant, den Dorfteil Itschnach (Richtung Zumikon) auf Höhe des

Schübelweihers mit dem Dorfteil Allmend (Richtung Forch) mittels einer das

Küsnachter Tobel überspannenden Fussgängerbrücke (Spannbrücke) von 180 m

Länge zu verbinden. Auf Antrag des Gemeinderats Küsnacht wurden dafür die

Festlegungen im kommunalen Richtplan Verkehr um den Eintrag

"Fussgängerbrücke Küsnachter Tobel inkl. den beiden Zugängen im Gebiet

Buckwis bzw. Palmenraintobel (geplant)" ergänzt. An der

Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2018 setzten die Stimmberechtigten der

Gemeinde Küsnacht unter anderen die nötige Teilrevision des kommunalen Richtplans

Verkehr fest und genehmigten den Bericht über die nichtberücksichtigten

Einwendungen gegen die Teilrevision (mit 399 Ja- zu 209 Nein-Stimmen). Gegen

diesen am 21. Juni 2018 publizierten Entscheid der Gemeindeversammlung

wurde kein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben. Auf Begehren der Gemeinde Küsnacht

genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich die Teilrevision der kommunalen

Richtplanung mit Verfügung vom 13. August 2018.

B. Bereits

mit Beschluss vom 13. Juni 2018 – unter Vorbehalt der Zustimmung der

Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2018 zur erwähnten Teilrevision des

kommunalen Verkehrsrichtplans – hatte der Gemeinderat Küsnacht das Projekt

"Fussgängerbrücke über das Tobel" zur öffentlichen Planauflage

verabschiedet. Mit am 21. Juni 2018 erfolgter Publikation eröffnete der

Gemeinderat Küsnacht der Bevölkerung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nach § 13

Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) die

Möglichkeit, das Projekt "Fussgängerbrücke Küsnachter Tobel",

bestehend aus dem Technischen Bericht, dem Bauwerks- und dem Detailplan, auf

der Gemeindeverwaltung einzusehen und dagegen Einwendungen zu erheben.

Im Mitwirkungsverfahren verlangten BirdLife Zürich, die

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und C je den Verzicht auf den Bau einer

Hängebrücke im Küsnachter Tobel, was die Abteilung Tiefbau der Gemeinde

Küsnacht im Bericht zu den Einwendungen vom 5. Oktober 2018 ablehnte. Mit

den erwähnten Verbänden (zusätzlich pro natura Zürich) unternahm der

Gemeinderat Küsnacht am 1. Oktober 2018 einen Augenschein am vorgesehenen

Standort der Hängebrücke. Die Baudirektion erteilte mit Gesamtverfügung vom 31. August

2018 die für den Bau der Spannbrücke notwendigen Bewilligungen und Konzessionen

der verschiedenen zuständigen Ämter unter Nebenbestimmungen. Mit Beschluss vom

10. Oktober 2018 genehmigte der Gemeinderat Küsnacht den Bericht zu den

Einwendungen und verabschiedete diesen, das Projekt "Fussgängerbrücke über

das Tobel" sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 31. August

2018 zur öffentlichen Planauflage. Die Publikation des Projektes erfolgte am

18. Oktober 2018 mit Eröffnung des Einspracheverfahrens (§§ 16 und 17 StrG).

C. Mit

Eingaben vom 23. Oktober und 16. November 2018 erhob die Stiftung

Landschaftsschutz Schweiz Einsprache beim Gemeinderat Küsnacht, im Wesentlichen

mit den Anträgen, das Baugesuch sei abzuweisen, die Festsetzung des

Brückenbauprojekts sei zu verweigern, die genehmigenden Verfügungen der

zuständigen kantonalen Stellen seien aufzuheben und Stellungnahmen der

zuständigen Fachstellen für Natur- und Heimatschutz einzuholen. Der Gemeinderat

Küsnacht lehnte, gestützt auf den Bericht zu den Einsprachen vom 16. Januar

2019, die verschiedenen Anträge ab, soweit er darauf eintrat, und setzte das

Projekt "Fussgängerbrücke über das Tobel" unter demselben Datum fest,

was unter dem 24. Januar 2019 publiziert wurde.

Erwägungen

II.

Am 25. Februar 2019 erhob die Stiftung

Landschaftsschutz Schweiz Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich und

verlangte die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Küsnacht vom 16. Januar

2019.

sowie der Gesamtverfügung der Baudirektion vom 31. August 2018. Die

Projektfestsetzung und die erteilten Bewilligungen für das Projekt

Fussgängerbrücke im Küsnachter Tobel seien zu verweigern. Eventualiter sei die

Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Ferner seien die Teilrevision des kommunalen Richtplans Verkehr gemäss

Beschluss der Gemeindeversammlung Küsnacht vom 18. Juni 2018 und die dazu

gehörende Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 13. August 2018

aufzuheben. Schliesslich sei ein Gutachten der kantonalen Natur- und

Heimatschutzkommission (NHK) einzuholen und ein Augenschein durchzuführen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Küsnacht

und des Kantons Zürich. Die Baudirektion verlangte mit Eingabe vom 2. April

2019.

unter Verweis auf die Mitberichte der verschiedenen beteiligten Ämter die

Abweisung des Rekurses. Die Gemeinde Küsnacht beantragte mit Eingabe vom

4.

April 2019 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz hielt in der Replik vom 6. Mai 2019 an

ihren Anträgen fest, ebenso das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

und der Gemeinderat Küsnacht an ihren gegenteiligen je mit Duplik vom 22. Mai

2019.

und 3. Juni 2019. Am 25. Juni 2019 fand ein Augenschein statt.

Mit Entscheid vom 30. August 2019 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,

soweit es darauf eintrat, und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens der

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz.

III.

Dagegen liess die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz am

23.

September 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, es sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August 2019

aufzuheben. Das Projekt sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen. Insbesondere sei ein Gutachten der NHK

einzuholen. Eventualiter seien die Projektfestsetzung und die erteilten

Bewilligungen zu verweigern. Schliesslich sei die Teilrevision des kommunalen

Richtplans Verkehr gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung Küsnacht vom

18.

Juni 2018 und die dazugehörige Genehmigungsverfügung der Baudirektion

vom 13. August 2018 vorfrageweise zu überprüfen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen bzw. zu gewähren. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt von 7,7 %) zu Lasten der

Beschwerdegegnerinnen.

Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 25. Oktober

2019.

unter Hinweis auf die Mitberichte der verschiedenen beteiligten Ämter die

Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat Küsnacht mit Eingabe vom 29. Oktober

2019.

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz hielt mit Replik vom 12. November

2019.

an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingaben vom 2. Dezember und 16. Dezember

2019.

bekräftigten der Gemeinderat Küsnacht und die Stiftung Landschaftsschutz

Schweiz je ihren eingenommenen Standpunkt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 1 StrG gelten als Strassen auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-,

Fuss-, Reit- und Wanderwege. Das vorliegende Verfahren betrifft somit die

Bewilligung eines Strassenprojektes im Sinn von § 1 StrG. Projekte für

Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand (hier Gemeinderat) festgesetzt (§ 15 Abs. 2 StrG). Anordnungen, die in Anwendung des Strassengesetzes ergehen,

können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden (§ 41 Abs. 1 StrG). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der

Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August 2019

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Nach Art. 12

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und

Heimatschutz (NHG) steht das Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen

Behörden oder der Bundesbehörden gemäss lit. b den Organisationen zu, die

sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten

Zielen widmen, sofern die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist und rein

ideelle Zwecke verfolgt. Wie sich aus der Gesetzessystematik und der

Rechtsprechung ergibt, steht diese ideelle Verbandsbeschwerde nur offen, soweit

der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78

Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271 E. 3; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 21 N. 153; Peter M. Keller in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste

Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich etc.

2019.

[Kommentar NHG], Art. 12 N. 5). Zu den Bundesaufgaben zählen

unter anderem die Erteilung von Rodungsbewilligungen (Art. 2 Abs. 1

Bst. b NHG), der Gewässerschutz sowie der Schutz der einheimischen Tier-

und Pflanzenwelt (Art. 18 ff. NHG). Die Festsetzung von Sondernutzungsplänen

gilt unter anderem dann als Bundesaufgabe, wenn sie planerische Anordnungen

enthält, die in Bezug auf Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen

Veränderungen bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten

(BGr, 6. Dezember 2007, 1C_153/2007, E. 1.3; Zufferey, Kommentar NHG,

Art. 2 N. 31), was für das vorliegende Strassenprojekt zutrifft

(§ 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom

7.

September 1975 [PBG]), weshalb dieses einen Sondernutzungsplan mit

einem derart hohen Konkretisierungsgrad darstellt, dass er materiell einer

Baubewilligung entspricht (vgl. VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00193

E. 1.2; RB 2006 Nr. 60). Das angefochtene Strassenprojekt stellt

Dispositiv

demnach eine Verfügung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 NHG dar, die in

Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen ist. Nach Art. 12 Abs. 2 NHG steht

den Organisationen das Beschwerderecht nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die

seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die

Beschwerdeführerin, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, wurde 1970 gegründet.

Gemäss Art. 2 der (per 13. Juni 2000 revidierten) Statuten strebt sie

die Erhaltung, Pflege und Aufwertung der schützenswerten Landschaft an und

verfolgt das Ziel, die natürlichen und kulturellen Werte der Landschaft zu

sichern, zu fördern und wo nötig wiederherzustellen. Nach der Verordnung über

die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und

Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 ist

die Beschwerdeführerin unter anderem nach Art. 12 NHG

beschwerdeberechtigt, umso mehr, als sie mit ihrem Standpunkt im

Rekursverfahren unterlag. Darüber hinaus kommt ihr – unabhängig vom Vorliegen

einer Bundesaufgabe – auch das Beschwerderecht nach § 338b PBG zu, da die

gesamtschweizerisch tätige Organisation auch gesamtkantonal tätig ist. Ihre

Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.

1.3 Im

Unterschied zum Rekursverfahren verlangt die Beschwerdeführerin nicht mehr die

Aufhebung, sondern die vorfrageweise Überprüfung der Teilrevision des

kommunalen Richtplans (Beschluss der Gemeindeversammlung Küsnacht vom 18. Juni

2018; Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 13. August 2018; vorn

I.A). Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979

über die Raumplanung (RPG) und § 19 Abs. 1 PBG sind die Richtpläne

(nur) behördenverbindlich (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 222; Alain Griffel,

Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 2. A., Zürich/St. Gallen 2017,

S. 28; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, Rz. 2.2.7). Nach

§ 19 Abs. 2 PBG kann die Recht- und Zweckmässigkeit der Festlegungen

der Richtpläne bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren angefochten und

im Genehmigungsverfahren überprüft werden (dazu BEZ 2009 Nr. 34 E. 5;

VGr, 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 6.5.1; VGR, 22. März 2006,

VB.2005.00576, E. 2.3). Im Kanton Zürich stellen die in §§ 12 ff.

StrG vorgesehenen Strassenprojektpläne Sondernutzungspläne dar (Haller/Karlen,

Rz. 325, 705). Insofern steht der von der Beschwerdeführerin beantragten

akzessorischen Überprüfung der kommunalen Richtplanung (Verkehrsplan) nichts

entgegen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 37).

Dem Verwaltungsgericht steht dieses Überprüfungsrecht zu (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 37).

1.4 Soweit die

Beschwerdeführerin erwähnt, dass mit der behaupteten Gefährdung des Inventarobjekts

durch das strittige Bauvorhaben nun Anlass dazu bestünde, den Inventarperimeter

durch Gemeinde und/oder Kanton verbindlich unter Schutz zu stellen, ginge

Solches über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insofern auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist. Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob und allenfalls

unter welchen Voraussetzungen das Strassenprojekt bewilligt werden kann.

2.

2.1 Art. 2

Abs. 1 NHG umschreibt unter Hinweis auf – heute – Art. 78 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als Erfüllung einer Bundesaufgabe

zusammengefasst die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen

durch den Bund, die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (etwa zum Bau

und Betrieb von Verkehrsanlagen) und die Gewährung von Beiträgen an Planungen,

Werke und Anlagen (wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten,

Anlagen des Gewässerschutzes und weiterer). Grundsätzlich nicht als

Bundesaufgabe gelten dagegen die Nutzungsplanung und die Erteilung von

Baubewilligungen, sofern sich Gegenteiliges nicht aus einer anderen

bundesrechtlichen Regelung ergibt (Nina Dajcar in: Alain Griffel/Hans U.

Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Zürich etc. 2016, Rz. 4.102).

2.2 Nach

Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund und die Kantone bei Erfüllung der

Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild,

geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler geschont werden und, wo

das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die

Kantone zuständig. Mit dieser Bestimmung werden kantonale Behörden nur

verpflichtet, soweit sie eine Bundesaufgabe erfüllen; nur insoweit entfalten

Art. 3 und 6 NHG direkte Wirkung (Arnold Marti in: Bernhard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.],

Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014,

Art. 78 Rz. 9). Im Bereich Landschaftsschutz gibt es für die Kantone

dagegen keine verbindlichen bundesrechtlichen Vorgaben. Sie verfügen

diesbezüglich über einen gewissen Spielraum, weshalb dort auch immer das

kantonale Recht zu beachten ist (Dajcar, Rz. 4.101 f.; Rz. 4.121–123).

2.3 Die

Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bundes ist zwar unabdingbare

Voraussetzung für einen verstärkten Schutz nach Art. 6 NHG sowie für die

Begutachtungspflicht nach Art. 7 NHG. Hingegen statuiert die Pflicht zur

ungeschmälerten Erhaltung kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht,

dass am bestehenden Zustand eines Inventar­objektes nichts geändert werden

darf. Die in Art. 6 Abs. 1 NHG geforderte "ungeschmälerte

Erhaltung" bezieht sich insbesondere auf die gemäss Art. 5 Abs. 1

NHG verlangte genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale

Bedeutung sowie den anzustrebenden Schutz. Grundsätzlich soll der durch die

Inventarisierung angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und

allfälligen Bedrohungen begegnet werden. Ungeschmälerte Erhaltung verdient in

besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass

ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde. Der Zustand der betroffenen Objekte

soll gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und

Heimatschutzes nicht verschlechtert werden, und allfällige geringfügige

Nachteile müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden.

Eine zentrale Rolle kommt hierbei den objektspezifischen Schutzzielen

zu, was voraussetzt, dass zuerst einmal Klarheit darüber besteht, was genau geschützt

ist und wie es zu schützen ist; nur dann kann es ungeschmälert erhalten werden.

Nicht jede Beeinträchtigung eines Schutzziels führt somit zu einem Abweichen

von der ungeschmälerten Erhaltung. Vielmehr muss die drohende Beeinträchtigung

schwerwiegend sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen (Jörg Leimbacher,

Kommentar NHG, Art. 6 Rz. 4–7, N. 18).

2.4 Auf

kantonaler Ebene sind nach § 203 Abs. 1 PBG Schutzobjekte im

vorliegenden Zusammenhang unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie

entsprechende Gewässer samt Ufer und Bewachsung (lit. a), Aussichtslagen

und Aussichtspunkte (lit. b) oder Gebiete von archäologischer Bedeutung

(lit. d). Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen

zuständigen Behörden Inventare. Staat, Gemeinden und Weitere haben in ihrer

Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche

Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Gemäss § 211 Abs. 1 PBG trifft die zuständige

Direktion (Baudirektion; § 2a Abs. 2 der Kantonalen Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]) die Schutzmassnahmen für

Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt. Sie hört

dazu die Gemeinde und den regionalen Planungsverband an.

2.5 Die

Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht nach § 204 PBG

schon ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist

etwa bei der Errichtung von Bauten und Erteilung von Bewilligungen – hier

soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht – zu beachten (§ 1 KNHV). Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Heimatschutzes

berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1 KNHV, lädt die

verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig

zur Stellungnahme ein (§ 2 Abs. 2 KNHV). Gemäss § 216 Abs. 1 und 2 PBG bestellt der Regierungsrat eine oder mehrere Kommissionen von

Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes

beraten. Der Regierungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von überkommunaler

Bedeutung zur Begutachtung; es können ihnen auch weitere begutachtende Aufgaben

zugewiesen werden. Die Baudirektion entscheidet über ein Gesuch um Erstattung

einer Stellungnahme einer der Kommissionen nach § 1 der Verordnung über

die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK; Natur- und

Heimatschutzkommission [NHK]; Denkmalpflegekommission [KDK];

Archäologiekommission [AK]; § 1 lit. a–c VSVK). Nach § 3 Abs. 1 VSVK nehmen die Kommissionen zu wichtigen Fragen des Natur- und

Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung Stellung, im vorliegenden

Zusammenhang (lit. d) die NHK zu Projekten des Kantons und der Gemeinden

für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von

überkommunaler Bedeutung.

2.6 Zu einer

Strasse gehören nach § 3 StrG neben den Flächen für den fliessenden und

ruhenden öffentlichen Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der

technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und

Einrichtungen, insbesondere (neben anderen) Kunstbauten, Futter und Stützmauern

(lit. b) sowie Beleuchtungsanlagen (lit. g). Die Baupflicht umfasst

alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen sowie Anpassungen und

Verlegungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art, soweit sie

notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit erhalten

(§ 7 Abs. 1 und 2 lit. a StrG). Die Festsetzung und Genehmigung

von Projekten für Verkehrsanlagen und die Erteilung von wasserrechtlichen

Konzessionen (neben anderen) schliessen die baurechtliche Bewilligung mit ein

(§ 309 Abs. 2 PBG). Oberflächengewässer wie Flüsse und Bäche umfassen

das Bett mit Uferböschungen, Vorländern und Dämmen einschliesslich des darin

stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die

Luftsäule (§ 3 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]).

3.

3.1 Die

Gemeinde Küsnacht zieht sich vom Zürichsee den Hang hinauf bis nach Zumikon und

Forch. Etwas unterhalb des Weilers Gössikon am Südrand von Zumikon biegt der

Küsnachter Dorfbach nach Südwesten ab und fliesst durch das stark eingekerbte

und bewaldete Küsnachter Tobel. Dieses teilt die Gemeinde Küsnacht in zwei

Teile: Der Teil westlich des Küsnachter Tobels ist aufsteigend über den

Dorfteil Itschnach bis nach Zumikon zusammenhängend überbaut. Im Teil östlich

des Küsnachter Tobels endet die Besiedlung auf Höhe der Allmend Küsnacht und

wird von Wald, aufsteigend zu den verschiedenen Weilern ab Limberg bis Forch

auch von landwirtschaftlichen Grundstücken geprägt. Die Dorfteile Itschnach und

Allmend liegen etwa auf gleicher Höhe, voneinander getrennt durch das

Küsnachter Tobel.

3.2 Neben dem

in Itschnach gelegenen Schübelweiher und dem etwas höher, näher zu Zollikon

gelegenen Rumensee (Naturschutzobjekte) ist das Küsnachter Tobel als Landschaftsschutzobjekt

von kantonaler Bedeutung im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte

von überkommunaler Bedeutung eingetragen. Landschaftsschutzgebiete sind

bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie

schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer,

Moorlandschaften, bedeutende geologische Formationen (u. a. aufgeschlossene Gesteinsprofile,

erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter

Kulturformen (z. B.

Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen

oder andere landschaftsprägende Ele­mente (§ 19 Abs. 1 KNHV). Entsprechend

lautet der Inventareintrag:

"Vom oberen Ende des

Lättenbachtobels bis hinunter ins Oberdorf ist an den Tobelhängen und auch im

Bachbett an zahlreichen Stellen die Obere Süsswassermolasse aufgeschlossen. Sie

umfasst hier bunte Mergel sowie mehrere Niveaux von Sandsteinbänken, in denen

oft Knauer, d.h. besser zementierte Partien, auftreten. Besonderheiten sind ein

fossilführender Sandstein und der berühmte Bentonithorizont.

Auf der Höhe von

Itschnach schaltet sich eine eiszeitliche Schotterrinne mit vielen Höhlen ein.

Ausser dem

riesigen Alexanderstein sind Findlinge des Linthgletschers selten und klein.

Der Bachlauf und

die naturnahen Tobelhänge weisen als vielfältiges Biotopgefüge eine artenreiche

Pflanzen- und Tierwelt auf.

Typische

Tobelvegetation mit floristischen Kostbarkeiten.

Gebirgsstelze,

Wasseramsel (mind. 3 P.), Goldammer, Neuntöter, Schwarzspecht. Gäste:

Graureiher, Eisvogel.

Grasfrosch (laicht in

gewissen Bachabschnitten), Feuersalamander."

Als Einzelobjekte des Eintrags zum Küsnachter Tobel wurden

weiter ins Inventar aufgenommen ein Schottervorkommen im Tobelabschnitt ESE

Itschnach, Molasseaufschlüsse Wulp (Westflanke Wulp), fossilführender Sandstein

am linksseitigen Hang auf 400 m Länge (Kote 500-510), der

Alexanderstein, ein etwa 100 m3 umfassender erratischer Block aus

Leitgestein des Linthgletschers, Burgmauern aus Findlingen (Burgruine Wulp) und

der Südhang Tobelmüli. Als Ziel ist formuliert:

"Ungeschmälerte

Erhaltung des Küsnachtertobels mit seinen ausserordentlich bedeutungsvollen

geologischen Erscheinungsformen und in seiner biologischen Reichhaltigkeit als

naturnahes, erlebnisreiches Naherholungsgebiet sowie geologisches und

biologisches Lehr- und Anschauungsobjekt.

Massnahmen:

Keine beeinträchtigenden Geländeveränderungen und

Bachverbauungen. Unterbindung von Bentonitentnahmen und Ausbeutung von

fossilienhaltigen Schichten. Schaffung von Tümpelbiotopen in Hangmulden für

eine Vielzahl von Kleinlebewesen solcher Standorte."

Die Gemeinde Küsnacht inventarisierte ihrerseits einzelne

Objekte als kommunale Naturschutzobjekte unter anderem im Küsnachtertobel.

3.3 Gemäss dem

kantonalen Richtplan vom 22. Oktober 2018 ist das Küsnachtertobel

nicht als Landschaftsschutzgebiet, sondern als Landschaftsförderungsgebiet von

kantonaler Bedeutung erfasst. Landschaftsförderungsgebiete umfassen

ausgeprägt multifunktionale Landschaften, die sich insbesondere durch ihre

Eigenart, Natürlichkeit und ihren Erholungswert auszeichnen. Sie sollen

insgesamt in ihrem jeweiligen speziellen Charakter erhalten und

weiterentwickelt werden. Für das Küsnachter Tobel lauten diese

Förderschwerpunkte: Rebberge erhalten (Landwirtschaft), Moore und

Trockenstandorte aufwerten und vernetzen (Naturschutz), attraktive Fuss- und

Velowege fördern (Erholung) und Aussichtspunkte und Aussichtslagen unverbaut

erhalten, Obstgärten erhalten (Landschaftsbild; dazu Richtplantext, Ziffn. 3.8.1,

3.8.2 Eintrag Nr. 6).

3.4 Im regionalen

Richtplan Pfannenstil vom 19. Dezember 2018 wird das Küsnachter Tobel in

verschiedener Hinsicht aufgeführt. Mit Bezug auf Feuchtbiotope und

Fliessgewässer gilt es als Potenzialgebiet zur spezifischen Erweiterung

wertvoller Lebensräume, was im Rahmen notwendiger Interessenabwägungen zu

berücksichtigen ist (Richtplantext Ziff. 3.6.2 Tabelle 20;

Ziff. 3.6.3 lit. b). Das Küsnachter Tobel ist weiter als Landschaftsschutzgebiet

von regionaler Bedeutung eingetragen. Landschaftsschutzgebiete sind ausgewählte

Gebiete (inkl. Waldareale) mit besonderer Vielfalt, Schönheit, Naturnähe,

Ökologie und Eigenart der verschiedenen Landschaften. Diese Gebiete sollen

vielfältige Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen sein (Richtplantext

Ziff. 3.7; dazu auch vorn E. 3.2). Ziele für solche Gebiete sind:

besonders wertvolle Landschaftsräume und Landschaftselemente vor der Bebauung

oder anderweitigen negativen Einflüssen zu schützen; Gebiete für die naturnahe

Erholung gezielt zu entwickeln und aufzuwerten; und eine angepasste land- und

forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, zu fördern und sicherzustellen

(Richtplantext Ziff. 3.7.1; Tabelle 21).

Das Küsnachter Tobel gilt nicht als Erholungsgebiet von

regionaler Bedeutung (Richtplantext Ziff. 3.4.2; Tabelle 14).

Hingegen gilt es als Vorranggebiet, in dem grundsätzlich eine extensive

Erholung vorgesehen ist, bei zu intensiver Erholungsnutzung aber ein Konflikt

mit den Anliegen des Naturschutzes sehr wahrscheinlich ist. Hier ist eine

natur- und landschaftsorientierte Erholung in überkommunaler Abstimmung

vorgesehen, und entsprechend sind keine Massnahmen zur weiteren

Attraktivitätssteigerung zugunsten der Erholungsnutzung vorzusehen (Richtplantext

Ziff. 3.4.2, Tabelle 16 Eintrag e11).

3.5 Das

Strassenprojekt sieht eine Fussgängerbrücke mit einer Länge von rund 180 m

in Höhe von ca. 45 m an der höchsten Stelle über dem Küsnachter Tobel vor,

um die Ortsteile Itschnach und Allmend mit einander zu verbinden, und

überwindet eine Höhendifferenz von 6 m Richtung Allmend. Die Gehwegbreite

beträgt 1,40 m. Das primäre Tragwerk der Spannbrücke besteht aus zwei zu

einander voll verschlossenen Spiralseilen mit 95 mm Durchmesser. Daran werden

alle 3 m die U-förmigen Querkonstruktionen, ca. 2.30 m breit,

angehängt (insgesamt 60 Elemente). Der Gehweg besteht aus

Sicherheitsrosten. Das nördliche Widerlager (beim Schübelweiher) steht direkt

am bestehenden Waldweg (Sackweg) am Rand der Freihaltezone. Das südliche

Widerlager erfordert leichte Anpassungen und einen Zugang zum bestehenden

Waldweg (ca. 14 m). Sichtbar erscheinen die Widerlager mit einer Höhe von

bis 1,60 m; sie beanspruchen eine Grundfläche von insgesamt 20 m2).

4.

4.1 Die

Vorinstanz unterschied zwischen Landschaftsschutz- und

Landschaftsförderungsgebieten; letzterwähnte sollen auch weiterentwickelt

werden. Dem Küsnachter Tobel komme eine wichtige Erholungsfunktion zu. Mit der

Zielsetzung der Erholungsfunktion sei die Erstellung einer filigran gehaltenen

Brücke ohne Weiteres vereinbar.

Die Beschwerdeführerin verlangt dagegen eine vorfrageweise

Überprüfung der Revision des kommunalen Richtplans Verkehr, weil dieser

Richtplaneintrag mit dem Schutzziel des Inventareintrags nicht in Einklang zu

bringen sei. Die Vorinstanz habe das Küsnachter Tobel fälschlicherweise nur als

Landschaftsförderungsgebiet beurteilt, was jedoch mit dem Schutzziel gemäss

Inventareintrag je nach Auslegung mindestens teilweise in Widerspruch stehe. Das

Küsnachter Tobel gelte durch den Eintrag ins Inventar vermutungsweise als

besonders wertvolle und schützenswerte Landschaft.

Der Beschwerdegegner 1 hält fest, das Küsnachter Tobel

sei ein Inventarobjekt Landschaftsschutz und ein Landschaftsförderungsgebiet,

was kein Widerspruch sei. Erhalt und Weiterentwicklung seien miteinander

vereinbar. Die projektierte Brücke berücksichtige die Zielsetzung des

Landschaftsschutzes und verbinde sie mit den Zielsetzungen der

Landschaftsförderung. Eine besondere Anordnung von Schutzmassnahmen sei für

Landschaftsförderungsgebiete nicht vorgesehen. Dem hält die Beschwerdeführerin

replicando entgegen, die Projektierung der Brücke von diesen Dimensionen sei

unvereinbar mit den Schutzzielen im Objektblatt des kantonalen Inventars.

4.2 Der

kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich (vorn E. 1.3). Auch

wenn Nutzungspläne der übergeordneten Planung zu entsprechen haben, steht der

Nutzungsplanung ein ihr angemessener Konkretisierungsspielraum zu, um die vom

Richtplan nicht als parzellengenau verbindlich festgelegten Anordnungen näher

zu bestimmen. Eine Bindung an den Richtplan entfällt aber, wenn sich der

Richtplaninhalt im Nutzungsplanverfahren als rechtswidrig oder unmöglich

erweist (BGE 119 Ia 368 E. 4a S. 368; Peter Hänni, Planungs-, Bau-

und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 137).

4.3 Der

kantonale Richtplan besteht aus folgenden aufeinander abgestimmten

Teilrichtplänen: Siedlungs- und Landschaftsplan, Verkehrsplan, Versorgungsplan,

Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. a–d

PBG). Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile wie der

kantonale; besonders ausgeführt wird der Inhalt des regionalen Verkehrsplans (§ 30 Abs. 2 und 4 PBG). Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne

Teilrichtpläne beschränken, doch darf der Verkehrsrichtplan mit den kommunalen

Strassen zur Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung nicht

fehlen (§ 31 Abs. 2 PBG). Der kommunale Richtplan Verkehr wurde an

der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2018 um den Eintrag

"Fussgängerbrücke Küsnachter Tobel inkl. den beiden Zugängen im Gebiet

Buchwis bzw. Palmenraintobel (geplant)" ergänzt (vorn I.A.).

4.4 Der

(kommunale) Verkehrsplan kann bei Anfechtung einer nachfolgenden

Nutzungsplanung akzessorisch überprüft werden (vorn E. 1.3; VGr, 23. März

2006, VB.2005.00576, E. 2.3). Das Schwergewicht des Inventareintrags

betreffend das Küsnachter Tobel, das als Landschaftsschutzobjekt und nicht als

Naturschutzobjekt im Inventar erfasst ist, betrifft die Tobelhänge,

insbesondere deren geologische Zusammensetzung und artenreiche Pflanzen- und

Tierwelt, sowie den Bachlauf als vielfältiges Biotopgefüge. Entsprechend soll

das Küsnachter Tobel als bestimmt abgegrenzter Geländeabschnitt mit seinen

ausserordentlich bedeutungsvollen geologischen Erscheinungsformen als

naturnahes, erlebnisreiches Naherholungsgebiet sowie geologisches und

biologisches Anschauungsobjekt erhalten bleiben. Beeinträchtigende

Geländeveränderungen und Bachverbauungen haben zu unterbleiben, doch sind nach

dem kantonalen Richtplan attraktive Fuss- und Velowege zu fördern und nach dem

regionalen Richtplan Gebiete für die naturnahe Erholung gezielt zu entwickeln

und aufzuwerten (vorn E. 3.2–3.4). Schon daraus ergibt sich, dass ein

absolutes Veränderungsverbot nicht besteht (vorn E. 2.3).

4.5 Der

regionale Richtplan Pfannenstil sieht das Küsnachter Tobel unter anderem als

Landschaftsschutzgebiet, das ein vielfältiger Lebensraum für Menschen, Tiere

und Pflanzen sein, vor der Bebauung und anderen negativen Einflüssen geschützt

bleiben, als Erholungsgebiet aber für die naturnahe Erholung auch gezielt

entwickelt werden soll. Als Vorranggebiet für eine grundsätzlich extensive

Erholung drohe bei zu intensiver Erholungsnutzung aber ein Konflikt mit Anliegen

des Naturschutzes, weshalb keine Massnahmen zur weiteren

Attraktivitätssteigerung zugunsten der Erholungsnutzung vorzusehen seien (vorn

E. 3.4). Nach dem kantonalen Richtplan sind dagegen attraktive Fuss- und

Velowege zu fördern (vorn E. 3.3). Tatsächlich sind diese verschiedenen

Vorgaben nicht aufeinander abgestimmt, ohne dass sich aber eine Bindung an den

kantonalen Richtplan schon als rechtswidrig oder unmöglich erwiese (vorn E. 4.2).

Einerseits ist auch nach dem regionalen Richtplan eine extensive Erholung im

Küsnachter Tobel vorgesehen, die gezielt entwickelt werden soll. Bei zu

intensiver Nutzung droht dagegen ein Konflikt mit Anliegen des Naturschutzes.

Anderseits hätte nicht zwischen extensiver und zu intensiver Nutzung

unterschieden werden müssen, wenn ohnehin jede Attraktivitätssteigerung von

Anfang an ausgeschlossen gewesen wäre. Die geplante Brücke trägt gewiss zu

einer extensiveren Nutzung des Küsnachter Tobels bei, ohne dass damit aber

bereits Anhaltspunkte für eine zu intensive Nutzung bestünden.

Die geplante Brücke ist geeignet, als attraktiver Fuss- und Veloweg

die naturnahe Erholung aufzuwerten (wobei auf der Brücke ein generelles Reit-

und Fahrverbot besteht) und erlaubt, beschränkt auf ihren Standort als

Aussichtspunkt einen guten Einblick ins Tobel. Sie entspricht damit insofern

dem kantonalen und regionalen Richtplaneintrag, als das Schwergewicht des

Inventareintrags beim Küsnachter Tobel auf den Tobelhängen und dem Bachlauf

liegt (vorn E. 4.4), insbesondere auf der Erhaltung bedeutungsvoller

geologischer Erscheinungsformen, der biologischen Reichhaltigkeit sowie der

Flora und Fauna im Tobel. Diese und der bereits bestehende, rege benutzte Wald-

und geologische Lehrpfad durch das Küsnachter Tobel werden durch die geplante

Brücke, die das Tobel in bis zu 45 m Höhe überspannt, im Sinn einer

beeinträchtigenden Geländeveränderung nicht berührt. Da sich die Brückenköpfe

(Widerlager) auf Höhe Bachwis bzw. Palmenraintobel je an den Scheitelpunkten

der Seitenwände, somit am Rand des geschützten Geländeabschnitts, finden,

können sie auch nicht als beeinträchtigende Geländeveränderung oder

Bachverbauung betrachtet werden (vorn E. 3.2). Aufgrund des bestehenden

Verfahrensstandes widerspricht das Projekt daher nicht von vornherein der

Richtplanung.

4.6 Auch als

Bestandteil eines kommunalen Fuss- und Wanderwegs entspricht das Brückenprojekt

sodann dem Eintrag des kommunalen Richtplans Verkehr. Richtig ist zwar, dass

der Beschwerdegegner 1 dem Projekt in planungsrechtlicher Hinsicht keine

Erschliessungsfunktion zumisst. Soweit die Beschwerdeführerin dem Projekt

deswegen und weil ein sachlich und verkehrspolitisch begründetes Bedürfnis

fehle seine Berechtigung absprechen will, greift dies zu kurz, dürfte Solches

doch bei vielen Wanderwegen und kommunalen Wegen der Fall sein. Dies macht die

Wegverbindung in kommunaler Hinsicht jedenfalls nicht untauglich, insbesondere

nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Gebiete für die naturnahe Erholung gezielt

aufzuwerten und attraktive Fuss- und Velowege zu fördern sind (vorn E. 4.4).

Die beiden Ortsteile Itschnach auf Höhe des Schübelweihers

und Allmend können schon aus topographischer Sicht (Zugang zum Tobel) sowie

wegen deren Ausgestaltung und Überbauung (vorn E. 3.1) an keiner anderen

Stelle miteinander verbunden werden; die Beschwerdeführerin gesteht immerhin

zu, eine landschaftsverträglichere Ausgestaltung der Brücke sei kaum möglich,

wenn am Ziel festgehalten werde, die Überquerung des Tobels ohne Gefälle und mit

Rollstühlen zu ermöglichen. Zwar dürften die Bewohner der Quartiere Itschnach

und Allmend die geplante Brücke weniger dazu benützen, um im anderen Dorfteil

einzukaufen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, da im Gebiet Allmend

keine Läden mit Artikeln für den täglichen Gebrauch zu finden sind und auf Höhe

Schübelweiher in Itschnach ebenso wenig (der Coop in Itschnach ist wesentlich

höher oben gegen Zumikon gelegen). Der Schwerpunkt dieser kommunalen

Wegverbindung liegt jedoch neben der Erleichterung der Begehung des

Panoramawegs Zürich (durchgehende Verbindung zwischen Rehalp und Feldbach)

gerade auf der Verbindung der Erholungsgebiete Allmend (bis Limberg) und

Itschnach (Schübelweiher bis Rumensee) und der Ermöglichung gegenseitiger

Besuche, was ein durchaus berechtigtes Anliegen für dieses Projekt darstellt,

wobei entsprechende Pläne seit 2014 existieren. Der Eintrag im kommunalen

Verkehrsrichtplan lässt sich daher durchaus mit dem Schutzziel des Küsnachter

Tobels in Einklang bringen.

5.

5.1 Die Vorinstanz

kam zum Schluss, dass ein Gutachten der NHK nicht eingeholt werden müsse. Es

gehe bei der projektierten Fussgängerbrücke um die Realisierung einer

zusätzlichen Fussgängerverbindung in einem bereits von weiteren rege genutzten

Fusswegverbindungen durchquerten und mithin nicht mehr unberührten

Inventarobjekt Küsnachter Tobel. Aufgrund der Höhenunterschiede erweise sich

die Durchquerung des Tobels über den bestehenden Wanderweg als beschwerlich.

Die Anwohnerinnen und Anwohner des Küsnachter Tobels hätten ein Interesse an

einer zusätzlichen alltagstauglichen Fusswegverbindung. Eine wichtige Frage von

überkommunaler Bedeutung sei daher nicht zu beurteilen. Angesichts ihrer

Dimensionierung und Zwecksetzung sei die projektierte Brücke trotz ihrer Länge

von 180 m, einer Höhe von max. 45 m über Grund und der Verankerung im

Fels der Tobelhänge nicht als grössere Baute und Anlage im Bereich von

Schutzobjekten zu qualifizieren. Zudem bewirke der Eintrag eines Gebiets in das

Landschaftsschutzinventar kein völliges Verbot der Beeinträchtigung von Fauna

und Flora wie bei einem Naturschutzobjekt. Es sei aber zu prüfen, ob durch den

Eingriff der Bachlauf, die naturnahen Tobelhänge, die typische Tobelvegetation,

die Vogelarten sowie der Lebensraum von Grasfrosch und Feuersalamander in einer

für die Qualität des Landschaftsschutzobjektes relevanten Form beeinträchtigt

würden. Das sei nicht der Fall. Es gebe auch keine beeinträchtigenden

Geländeveränderungen, Bachverbauungen oder Bentonitentnahmen. Ein Erfordernis,

das Gebiet möglichst unberührt zu belassen, könne aus dem Inventareintrag

gerade nicht abgeleitet werden. Das Küsnachter Tobel werde vielmehr als Lehr-

und Anschauungsobjekt sehr rege besucht (allein am Augenschein von einer Stunde

Dauer von drei Schulklassen). Eine Nutzungsintensivierung in einem Ausmass,

welches die Bedeutung des Küsnachter Tobels als Naherholungsgebiet schmälern

würde, sei nicht zu erwarten.

5.2 Die

Beschwerdeführerin hält die geplante Brücke, welche als technischer Fremdkörper

das Tobel durchschneide, für einen erheblichen bis schweren landschaftlichen

Eingriff in das von grösseren Bauten bisher verschonte, sehr naturnahe Tobel,

der eine Nutzungsintensivierung nach sich zöge. Es sei absehbar, dass die

Hängebrücke von vielen Personen überquert würde, die den Weg durch das Tobel

vermieden. Entsprechend würden zusätzliche Besucher angezogen, die das

Spektakel suchten (Erlebnis des Abgrunds), verbunden mit negativen

Begleiterscheinungen wie Events (Abseilen von der Brücke), mehr Abfall, Lärm-

und Lichtemissionen. Die kantonale Auflage, wonach auf Beleuchtung zu

verzichten sei, könne von der Beschwerdegegnerin mittels eines nachträglichen

Gesuchs um Aufhebung einfach umgangen werden. Damit werde klarerweise das

Inventar-Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung des Tobels gefährdet. Mit der

"Möblierung" durch eine Brücke würde der landschaftliche Charakter

des Tobels praktisch irreversibel und deutlich verändert, und die beiden

Widerlager bedingten beeinträchtigende Geländeveränderungen, was bislang

ungenügend abgeklärt worden sei. Die NHK als Expertengremium müsste das klare

Schutzziel und die dazu notwendigen Schutzmassnahmen im Inventar konkretisieren

und klären, ob die Brücke gestützt auf diese Konkretisierungen mit dem

Schutzziel vereinbar sei. Ausserdem fehle ein Fachbericht eines Mitglieds des

Baurekursgerichts, weshalb der Verzicht auf ein Gutachten umso weniger

nachvollziehbar sei. Ein Brutstandort des Eisvogels sei ferner nicht

auszuschliessen. Es wäre eine vollständige Arten-, Vegetations- und Lebensraumerhebung

(Lebensraumtypen, Flora und Fauna) im betroffenen Projektperimeter nötig, um

die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

5.3 Das Amt

für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hielt mit Eingabe vom 17. Oktober

2019 fest, dass Fuss- und Wanderwege sowie Brücken immer standortgebunden

seien. Die Brücke trage dem Natur- und Landschaftsschutz gebührend Rechnung,

sodass die öffentlichen Interessen eines verbesserten Fusswegnetzes stärker als

diejenigen des Natur- und Landschaftsschutzes gewichtet werden müssten. Dies

deckt sich mit seiner Ansicht, es werde sich eine Verlagerung von der Begehung

des Tobels (Tobelwegs) zur Begehung der Brücke ergeben.

5.4 Nach

Ansicht des Beschwerdegegners 1 in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober

2019 besteht kein Anlass zur Einholung eines Gutachtens der NHK. Es sei keine

Frage von überkommunaler Bedeutung zu beurteilen, und die Brücke sei nicht als

eine grössere Baute oder Anlage im Bereich von Schutzobjekten von

überkommunaler Bedeutung zu betrachten. Sie sei bloss 1,40 m breit

(Gehbreite), seitlich vom Schübelweiher oder von der Allmend kommend nicht

einsehbar und gut in den Wald eingebettet. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte

für ein aktuelles Artenvorkommen des Eisvogels. Aus dem Inventareintrag könne

auch nicht abgeleitet werden, dass das Küsnachter Tobel möglichst unberührt zu

belassen sei. Die Nutzung durch Bevölkerung und Freizeitbesucher entspreche

vielmehr der Zielsetzung des Inventars und des Eintrags im kantonalen Richtplan

als Landschaftsförderungsgebiet. Dabei sei nicht mit einer derartigen

Nutzungsintensivierung zu rechnen, dass die Schutzziele gefährdet wären; der

Erläuternde Bericht vom 29. Juni 2018 sah eine Verlagerung des

Fussverkehrs auf die Brücke und damit eine Entlastung der Tobelhänge vor. Dass

eine Beleuchtung der Hängebrücke nachträglich gefordert würde, wie die

Beschwerdeführerin meine, sei haltlos. Es bestehe ein erhebliches öffentliches

Interesse und ein verkehrspolitisch und sachlich begründbares Bedürfnis der

Küsnachter Bevölkerung an einer direkteren und hindernisfreien

Fusswegverbindung zwischen Itschnach und Allmend und zu den Erholungsgebieten

Schübelweiher und Rumensee und zur Allmend, was eine verstärkte Vernetzung der

beiden Quartiere zur Folge habe. Ausserdem werde der Panoramaweg

Rehalp-Feldbach durch die Hängebrücke bereichert und auf dem Abschnitt

Itschnach-Allmend auch für Familien mit Kinderwagen begehbar.

5.5 In der

Replik vom 12. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem

Standpunkt fest. Für den Weg von Allmend nach Itschnach oder umgekehrt würden

die meisten Personen das Auto oder den Bus benutzen. Dies ändere sich durch die

geplante Hängebrücke nicht. Ferner komme der Brücke in planungsrechtlicher

Hinsicht keinerlei Erschliessungsfunktion zu; Hauptgrund für die Eingabe dieses

Projekts sei der dafür geschenkte Betrag (Fr. 1,1 Mio.) einer

Privatperson, um diese Brücke zu errichten, was den Beschwerdegegner

offensichtlich unter Druck gesetzt habe, das Projekt anzugehen, für das kein

Bedürfnis bestehe. Zur kritischen Prüfung des Projekts aufgrund des

Inventareintrags fehle die Begutachtung durch die NHK. Wegen der Dimensionen

der Hängebrücke bestehe eine Unvereinbarkeit mit den Schutzzielen im

Objektblatt.

5.6 Der

Beschwerdegegner 1 hielt in der Duplik vom 2. Dezember 2019 an seinem

Standpunkt fest. Er bestritt, dass die Spende einer Privatperson Hauptgrund für

das Bauprojekt sei. Vielmehr bestehe die Idee einer Hängebrücke schon seit 2014

und ein sachliches Bedürfnis für die Fusswegverbindung, was die Beschwerdeführerin

in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 anders sah. Auf der Brücke

könnten zudem zwei Rollstühle nicht kreuzen. Es sei daher kaum mit der

Benützung der Brücke durch Personen im Rollstuhl zu rechnen.

6.

6.1 Ob eine

Privatperson die Erstellung des Brückenprojekts finanziert, ist für die Frage,

ob die Hängebrücke die Schutzziele für das Küsnachter Tobel verletzt und ob ein

Gutachten der NHK eingeholt werden müsse, nicht von Bedeutung. Selbst wenn sich

der Beschwerdegegner 1 durch die Spende unter Druck gesetzt gefühlt hätte,

das Hängebrückenprojekt voranzutreiben, ist einerseits festzuhalten, dass

entsprechende Pläne bereits seit 2014 bestehen (vorn E. 4.6), anderseits

das Verfahren für dieses (Strassen‑) Projekt seinen korrekten Verlauf

nahm (vorn E. 4).

6.2 Die Begutachtung

durch die NHK ist gemäss § 216 Abs. 2 PBG bei wichtigen Fragen von

überkommunaler Bedeutung zwingend und ansonsten fakultativ (BGr,

21. Februar 2014, 1C_595/2013, E. 4.1.2). Nach dem Wortlaut der

Bestimmung nimmt die NHK zu wichtigen Fragen von überkommunaler Bedeutung

Stellung. Die Wendung "wichtige Fragen" wird in § 3 Abs. 1 VSVK präzisiert (BGr, 20. März 2019, 1C_200/2018, E. 3.4). Den Fragen

kommt somit überkommunale Bedeutung zu, soweit nur die Voraussetzungen von

§ 3 Abs. 1 lit. a–d VSVK erfüllt sind. Nach lit. d muss ein

Projekt des Kantons oder der Gemeinde für grössere Bauten und Anlagen im

Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung vorliegen, damit eine

wichtige Frage im Sinn von § 3 Abs. 1 VSVK zu beantworten ist.

6.3 Umstritten

ist, ob das Hängebrückenprojekt eine "grössere" Baute oder Anlage

darstellt, wobei die beiden Begriffe in der Praxis als Einheit verstanden

werden und die Rechtsfolgen für beide dieselben sind (Beat Stalder/Nicole

Tschirky, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Ziff. 2.89). Die VSVK

definiert nicht, was unter einer grösseren Anlage oder Baute zu verstehen ist.

Abgesehen von Fällen, in denen ohne Zweifel feststeht, dass von einer grösseren

Anlage oder Baute auszugehen ist – wie etwa der umfangreiche Ausbau des

Verkehrsknotens Bern- und Gasometerstrasse im Bereich eines Schutzobjekts

(Gaswerkareal Schlieren) von überkommunaler Bedeutung (VGr, 27. Juni 2019,

VB.2018.00168, I.A., E. 3.3.2) – stellt sich die Frage, anhand welcher

Kriterien sich das Vorliegen einer grösseren Baute oder Anlage beurteilt.

Vorinstanz und Beschwerdegegner gingen davon aus, es liege angesichts der

Dimensionierung der geplanten Hängebrücke keine grössere Anlage oder Baute vor,

was sie auch anhand der Einwirkungen auf das Schutzobjekt prüften. Gerade weil

es – von eindeutigen Fällen abgesehen – kaum möglich und vom Verordnungsgeber

nicht vorgegeben ist, anhand welcher definierter Merkmale sich eine

"grössere" Anlage oder Baute bestimmt, sind in nicht eindeutigen

Fällen neben der Grösse der Baute als Ganzes (vorn E. 2.6) insbesondere

auch deren potenzielle Einwirkungen auf das Schutzobjekt zu prüfen.

6.4

6.4.1

Der Evaluation der Standorte (nördliches und südliches Widerlager) ging

eine intensive Prüfung voraus. Das nördliche Widerlager (beim Schübelweiher)

schliesst direkt an den Sackweg am Waldrand an und befindet sich grösstenteils

ausserhalb des Schutzobjekts. Der Brückenkopf wurde zur Schonung eines

Dachsbaus und ohne Beeinträchtigung des kommunalen Schutz­objekts

"Steinkluppe" sowie ohne Beeinträchtigung der Pflege des

gerinnrelevanten Schutzwaldes im betreffenden Tobelabschnitt festgesetzt,

ebenso in erheblicher Distanz zu den übrigen inventarisierten Einzelobjekten.

Der südliche Brückenkopf wurde unter drei möglichen Standorten bestimmt, wobei

eine Gewässerschutzzone S1 und die kürzest mögliche Anbindung an den

bestehenden Waldweg (Maschinenweg) berücksichtigt wurden. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin erfolgte daher durchaus eine ernsthafte

Standortevaluation, die auch auf die Schutzziele gemäss dem Inventareintrag

Rücksicht nahm (vorn E. 3.2). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dabei

auch eine mögliche Beeinträchtigung objektspezifischer Schutzziele und andere

mögliche Auswirkungen auf Flora, Fauna und geologische Ausgestaltung im Tobel

berücksichtigt wurden. Insofern erweist sich die vorgenommene

Standortevaluation als mindestens unvollständig.

6.4.2

Die geplante Brücke überspannt das Küsnachter Tobel von Scheitelpunkt zu

Scheitelpunkt auf dessen Flanken, ohne die schützenswerten Seitenwände baulich

zu beeinträchtigen (vorn E. 4.5). Von einem "Durchschneiden" des

Tobels kann daher nicht gesprochen werden. Jedoch ist eine Brücke von 180 m

Länge, insgesamt 2,5 m Breite, mit 60 auf 2,30 m Breite auskragenden

tragenden Elementen und in über 40 m Höhe auch bei filigraner Gestaltung

doch ein unübersehbar solides Bauwerk von erheblichem Format. Hinzu kommt, dass

die Brücke die erste und einzige Querverbindung über das Tobel in der Höhe ist,

was zu einer Störung in der dritten Dimension und zu höheren Besucherfrequenzen

führen wird.

Daran ändert nichts, dass bei

der Projektierung der geplanten Brücke – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht die touristische Attraktivität im Vordergrund stand.

Einerseits ist Küsnacht kein Touristengebiet, und anderseits ist die Länge der

geplanten Hängebrücke primär durch den Standort und die Breite des Küsnachter

Tobels an dieser Stelle vorgegeben. Dass die geplante Brücke vom Küsnachter

Tobel aus nur auf kurze Distanz, von Seiten Schübelweiher bzw. Allmend gar

nicht sichtbar ist, überwiegend auch im Winter, erweist sich der umgebende Wald

zur Winterzeit doch kaum als gänzlich kahl, mag das Ausmass ihrer

Augenfälligkeit etwas mindern, ändert an der Beurteilung der Brücke als grössere

Baute im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. d VSVK indessen nichts.

6.4.3

Welche Auswirkungen das Brückenprojekt auf das Küsnachter Tobel haben wird,

lässt sich naturgemäss erst abschätzen. Zwar ist das Küsnachter Tobel nicht von

Eingriffen unberührt. Nachdem ein Hochwasser letztmals im Juli 1946 schwere

Schäden angerichtet hatte, wurden zusätzlich zu früheren Schutzbauten (1880–1890;

1895–1899) erhebliche Bachverbauungen im Dorfbach zum Hochwasserschutz

angebracht; ferner führen Verbindungsleitungen der Wasserversorgung und eine

Mittelspannungsleitung der EKZ durch das Tobel, die allerdings nicht sichtbar

sind. Dies schliesst eine Beeinträchtigung durch ein Bauwerk in der dritten

Dimension nicht von vornherein aus, ist doch das Küsnachter Tobel trotz

Lehrpfad recht zurückhaltend mit Wegen und anderen touristischen Einrichtungen

erschlossen, relativ naturnah und weist es mit Ausnahme der

Hochwasserschutzbauten, weniger Brücken über den Bach und einiger Treppenstufen

keine Kunstbauten auf. Die Auswirkungen des Brückenprojekts als markante – und,

wo möglich, vom Tobel aus gut sichtbare – Querverbindung wurden weder in

landschaftlicher noch naturschutzrechtlicher Hinsicht je beurteilt.

6.4.4

Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob und wie stark die geplante

Hängebrücke zusätzliche Besucher anziehen wird (vorn E. 5). Es ist davon

auszugehen, dass die geplante Brücke zweifellos einen gewissen Attraktionswert

haben wird. Davon abgesehen sollen sich nach den Absichten des Gemeinderats höhere

Besucherfrequenzen schon daraus ergeben, dass zu Fuss ein reger Austausch der

Bevölkerung zwischen den mit der Brücke verbundenen Quartieren Itschnach und

Allmend stattfinden soll, der bisher ausgeblieben ist. Hinzu werden die Nutzer

des Panoramawegs, aber auch diejenigen Wanderer kommen, welche die Strecke durch

das Küsnachter Tobel wegen des Ab- und Wiederaufstiegs meiden. Auch wenn sich

ein Teil der das Tobel durchwandernden Personen auf die Benützung der Brücke

verlagern liesse, ist dennoch von erhöhten Besucherfrequenzen auszugehen.

Attraktive Fuss- und Velowege sind, sollen sie ihrem Zweck entsprechen, ferner

gerade dazu vorgesehen, den angesprochenen Verkehr anzuziehen, auch wenn auf

der Brücke ein generelles Fahrverbot herrscht (vorn E. 4.4, 4.5). Auch

wenn sich mit der Zeit die Besucherfrequenzen etwas einpendeln dürften, ist

insgesamt doch eine spürbar höhere Besucherfrequenz zu erwarten. Der

Rollstuhlverkehr dürfte dagegen wenn überhaupt, dann nur eine untergeordnete

Rolle spielen. Damit ist auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der

geplanten Brücke auf das Schutzobjekt von einer grösseren Baute auszugehen.

6.4.5

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, mit der

"Möblierung" durch eine Brücke würde der landschaftliche Charakter

des Küsnachter Tobels irreversibel beeinträchtigt. Das Glarner Verwaltungsgericht

benutzte den Begriff der "Möblierung" der Landschaft im Entscheid vom

17. März 2016 (VG.2014.00086), wonach eine Hängebrücke auf dem

Schabellgrat sowie eine Aussichtsplattform auf dem Schabellgipfel (2'127 m

Höhe) erstellt werden sollten. Mit der geplanten Hängebrücke wäre ein

Grassattel auf einer Länge von 45 m auf dem Weg zum Schabellgipfel

(unnötigerweise und allein des Spektakels wegen) in geringer Höhe überstellt

worden. Das Gericht kam zum Schluss, die geplante Hängebrücke habe keine technische

Funktion, da der Grassattel ohne Brücke problemlos passiert werden könne. Einer

Brücke ohne Brückenfunktion fehle sowohl die Standortgebundenheit als auch ein

Bedürfnis, weshalb sie zu einer unerwünschten Möblierung der Landschaft führen

würde (E. 5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb sich weitere

Äusserungen dazu erübrigen.

6.4.6

Richtig ist, dass es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handelt.

Ein Fachbericht eines seiner Mitglieder, der wie ein Gutachten zu behandeln

wäre, liegt jedoch nicht vor (dazu Dominik Bachmann, Denkmalgutachten, PBG

aktuell 3/2017, S. 5 ff., 10), erscheint aber auch nicht notwendig (dazu

sogleich E. 6.5).

6.5 Nach dem

Ausgeführten ist die geplante Brücke sowohl als Bauwerk als auch in ihren

möglichen Auswirkungen auf das Schutzobjekt als grössere Baute im Sinn von

§ 3 Abs. 1 lit. d VSVK zu betrachten. Damit sind die

Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens der NHK erfüllt, das sich

insbesondere zu deren Auswirkungen auf das bestehende Schutzobjekt im Sinn der

Erwägungen zu äussern hat. Zur Wahrung des Instanzenzugs erscheint es sodann

gerechtfertigt, das Verfahren hierzu an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen

(vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 14).

7.

7.1 Das ALN

und die Baudirektion gingen davon aus, dass die nötigen Rodungen kleiner

Flächen für die Brückenköpfe und den Zugang von Seite Allmend nicht als Rodung,

sondern als Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten zu

betrachten seien (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über

den Wald [Waldgesetz, WaG]; Art. 4 lit. a der Verordnung vom

30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung WaV]). Nach Auffassung der

Rekursinstanz liegt dagegen eine Rodung vor, da der Waldboden durch die

Widerlager dauernd und nicht nur punktuell oder unbedeutend beansprucht werde.

Sie erachtete die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung im Sinn von

Art. 5 WaG als erfüllt, weshalb sie auf eine Rückweisung zu deren

Erteilung an die Erstinstanz verzichtete. Gemäss ihren Erwägungen sei aber dem

"rekursgegenständlichen Projekt eine Rodungsbewilligung zugrunde zu

legen.".

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte dagegen eine

Rodungsbewilligung eingeholt werden müssen. Ausserdem habe die Vorinstanz keine

umfassende Interessenabwägung vorgenommen, weil sie die betroffenen Interessen

und der Rodungsbewilligung entgegenstehende, auf den Inventareintrag gestützte

gewichtige Interessen des Landschafts- und Naturschutzes weder ernsthaft

ermittelt noch gewichtet habe. Es bestehe keine Standortgebundenheit der

Brücke, sie stelle keine zwingende Wegverbindung dar, und es dürfe keine

Rodungsbewilligung erteilt werden.

Der Beschwerdegegner 1 erachtete die die Einholung

einer Rodungsbewilligung nicht als nötig, da die Auswirkungen der geplanten

Fussgängerbrücke auf den Waldbestand äusserst gering seien. Es gehe um eine

kleinflächige Niederhaltung an den Brückenenden und punktuelle bauliche

Eingriffe für die Widerlager im Umfang von insgesamt ca. 20 m2,

welche die Fällung von 10 bis 15 Bäumen bedingten. Demnach liege nur eine

nachteilige Nutzung vor, allenfalls eine nichtforstliche Kleinbaute. Die

Vorinstanz habe eine genügende Interessenabwägung vorgenommen. Ob ein formelles

Rodungsgesuch in den Akten fehle, sei irrelevant, da die Voraussetzungen für

eine Rodungsbewilligung vorlägen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Replik verlange

das Waldrecht für die Prüfung einer Rodungsbewilligung die öffentliche Auflage

eines Rodungsgesuches. Die formellen Voraussetzungen der Rodungsbewilligung

fehlten, eine ernsthafte Prüfung der materiellen Voraussetzungen habe nicht

stattgefunden. Der Beschwerdegegner 1 hielt in der Eingabe vom 2. Dezember

2019 an seinem und die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Dezember

2019 an ihrem Standpunkt fest.

7.2 Nach

Art. 1 Abs. 1 WaG soll das Waldgesetz den Wald in seiner Fläche und

räumlichen Verteilung erhalten, als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen,

dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-,

Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann und die Waldwirtschaft fördern und

erhalten. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine

waldrechtliche Ausnahmebewilligung darf nach Art. 5 Abs. 2 WaG

erteilt werden, wenn der Gesuchsteller für die Rodung wichtige Gründe

nachweist, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zusätzlich müssen

folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (a) das Werk, für das gerodet werden

soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, wobei eine relative

Standortgebundenheit genügt (BGE 119 Ib 97 E. 6a S. 405); (b) das

Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; und (c) die

Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und muss dem

Natur- und Heimatschutz Rechnung tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG; dazu

Hänni, S. 450–452; Dajcar, Rz. 4.182 ff.). Ausnahmebewilligungen

erteilen die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung

eines Werks, für das gerodet werden soll, entscheiden (Art. 6 Abs. 1

lit. b WaG).

7.3 Als Rodung

gilt auch die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nach

Art. 16 Abs. 1 WaG sind auch Nutzungen unzulässig, welche keine

Rodung im Sinn von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die

Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen. Nachteilige

Nutzungen wie das Niederhalten von Bäumen sind unzulässig, können aus wichtigen

Gründen aber bewilligt werden; die Bewilligung wird widerrufen, wenn die

Erfüllung der Waldfunktionen gefährdet ist (§ 10 des kantonalen

Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 [KWaG]). Das Amt für Landschaft und Natur

(ALN) als für Bauten und Anlagen im Wald und im Waldabstandsbereich für die

forstwirtschaftliche Bewilligung zuständige Behörde (Anhang zur

Bauverfahrensordnung, Ziff. 1.3) beurteilte das Brückenprojekt als solche

nachteilige Nutzung gemäss § 10 KWaG und nach Prüfung der

Standortgebundenheit unter Art. 24 RPG. Da nichtforstliche Kleinbauten aus

waldrechtlicher Sicht auch eine nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16

WaG darstellten, liege aber keine Rodung vor (Art. 4 lit. a der

Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [WaV]). Die Vorinstanz

erkannte dagegen die Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung. Es kann dem

Beschwerdegegner 1 daher nicht vorgeworfen werden, dass er kein

Rodungsgesuch einlegte.

7.4 Vorliegend

sollen für die Erstellung der Brückenköpfe nicht mehr als insgesamt 20 m2

Waldboden beansprucht und dafür 10–15 Bäume gefällt werden. Massgebend für

die Frage, ob ein öffentliches Interesse dasjenige an der Walderhaltung im

konkreten Fall überwiegt, ist nicht nur die Anzahl an m2, die eine

Baute oder Anlage (allenfalls mit einem gewissen Umschwung) beansprucht. Ebenso

sind Umfang und Intensität der Beanspruchung des Waldbodens insgesamt

massgebend, etwa ob der Waldboden nur punktuell und nur für kurze Frist

beansprucht wird und ob sich durch die Rodung eine Beeinträchtigung des

Schutzziels des Waldes ergibt (dazu BGE 139 II 134 E. 6.2; BGr,

30. September 2004, 1A.32/2004, E. 3.1.1, 3.1.3; BVR 2014,

S. 457 f.; zum Beispiel BGr, 25. Mai 2000, 1A.277/1999, E. 6c/bb,

Verweigerung der Rodungsbewilligung für ein Bienenhaus auf einem Areal von rund

250 m2, wobei unter dem Bienenhaus keine Vegetation wachsen

könne; BGr, 15. März 2013, 1C_423/2012 E. 6.3, Ausnahmebewilligung

bejaht für Probebohrungen mit bloss punktueller Beanspruchung des Waldbodens

während maximal vier Wochen, welche das Bestandesgefüge des Waldes nicht

tangierten; ebenso für eine "sehr kleine" Rodungsfläche von 175 m2

für eine Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung in einem Seilpark, BVR 2014

S. 474 E. 7.3.3; verweigert in BGE 119 Ib 397 E. 6d, wo mit der

geplanten Rodung von einigen 1000 m2 zugunsten einer

Ferienhaussiedlung einer der höchst gelegenen Lärchenwälder empfindlich

beeinträchtigt worden wäre; nur nachteilige Nutzung bejaht für die punktuelle

Beanspruchung des Waldbodens durch den Seilpark [ohne Nebengebäude] im

Dählhölzliwald, BVR 2014 S. 460).

Nach Ansicht der Vorinstanz bedarf es zur Erstellung der

Brückenköpfe jedenfalls einer Rodungsbewilligung, die sie dem

streitgegenständlichen Projekt zwar zugrunde legte (vorn E. 7.1), die aber

letztlich nicht eingeholt wurde und tatsächlich nicht vorliegt. Sowohl

im Rahmen der Bewilligung des Brückenprojekts als auch – damit verbunden – zur

Frage einer Rodungsbewilligung wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Solange das Gutachten der NHK nicht erstellt worden ist, fehlt es jedoch an den

Voraussetzungen, um eine Interessenabwägung vorzunehmen und einen Entscheid

über eine Rodungsbewilligung zu fällen. Nach Vorliegen des Gutachtens der NHK müsste

der Beschwerdegegner 1 jedenfalls eine Rodungsbewilligung einholen.

8.

8.1 Unter

diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist

(vorn E. 1.4). Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 13. August 2019 ist entsprechend aufzuheben und der

Beschwerdegegner 1 einzuladen, ein Gutachten der NHK im Sinn der

Erwägungen einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. Sollte das

Brückenprojekt realisiert werden können, wäre zusätzlich die notwendige

Rodungsbewilligung einzuholen.

8.2 Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht dem

Beschwerdegegner 1 zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser die Beschwerdeführerin zu

entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ausserdem sind die Kosten des Rekursverfahrens

entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu

verlegen, nachdem eine Sprungrückweisung erfolgt, und ist ebenfalls die

Entschädigungsfrage neu zu regeln.

8.3 Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um

einen Zwischenentscheid im Sinn von 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt, der nur unter den darin erwähnten

einschränkenden Bedingungen angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 13. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an

den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen zur Einholung eines Gutachtens der

NHK, zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen und gegebenenfalls zur

Einholung einer Rodungsbewilligung.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 13. August 2019 werden die Gerichtskosten von total Fr. 8'180.-

dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

3. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 13. August 2019 wird der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 4'500.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer; Fr. 321.70) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 4'315.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl.

7,7 % MWST; Fr. 214.50) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …