VB.2019.00634
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00634
13. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21461)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00634
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtbestehen Modulprüfung/Ausschluss aus dem Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte am 27. August 2018 an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich zum dritten Mal die Modulprüfung CHE 101 (Grundlagen
der Chemie, Teil 1), welche sie nicht bestand. Am 20. September 2018
erhob sie sinngemäss Einsprache gegen das Ergebnis der Modulprüfung CHE 101.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 teilte die Fakultät A mit, sie werde
wegen Überschreitens der maximal zulässigen Anzahl Fehlversuche aus dem Bachelorstudium
der Biochemie ausgeschlossen und sie könne nun in allen Programmen, bei denen ein
zweimal (bzw. dreimal mit Joker) nicht bestandenes Modul ein Pflichtmodul sei,
keinen Abschluss mehr erwerben bzw. das Studium in einem solchen Programm nicht
aufnehmen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wies die Fakultät die
Einsprache vom 20. September 2018 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 21. November 2018 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs mit Beschluss
vom 12. August 2019 in der Hauptsache ab.
III.
Am 23. September 2019 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und stellte folgende Anträge:
"1. Der
Rekursentscheid vom 12.08.2019 sei aufzuheben.
2.
Es sei eine Wiederholung der Prüfung
CHE 101 anzuordnen.
3.
Evtl. Zulassung zu Biologie 180 oder
Chemie 180
4.
Auf die Erhebung
einer Entscheidgebühr sei zu verzichten."
Die Rekurskommission beantragte am 7. Oktober 2019
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019
schloss die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Rekursverfahren
habe zu lange gedauert. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen
und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.
Nach Art. 27c Abs. 1 VRG haben
Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Vorliegend dauerte das Rekursverfahren
insgesamt neun Monate, wovon knapp acht Monate auf den Schriftenwechsel entfielen.
Die Vorinstanz zeigte am 15. Juli 2019 den Parteien den Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen an und fällte am 12. August 2019 ihren Entscheid.
Damit hat sie die Anforderungen von Art. 27c Abs. 1 VRG eingehalten,
und es liegt keine Rechtsverzögerung vor.
3.
3.1
Nach
§ 20 Abs. 3 der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und
Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 29. Juni 2015 (RVO, LS 415.462) ist bei
Prüfungen in jedem Fall ein schriftliches Abmeldegesuch spätestens fünf
Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den
entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der Prodekanin oder dem
Prodekan Lehre einzureichen. Die verspätete Geltendmachung von
Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis
beziehen, ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 RVO).
Diese Bestimmung entspricht dem auch in zahlreichen anderen
Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten
Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung
der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht
mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen
werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt
und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter
Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine
zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies verletzte die Chancengleichheit
Dispositiv
unter den Kandidaten und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen
Behandlung (zum Ganzen VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.2,
2. Absatz; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2,
4.5 ff. mit Hinweisen).
3.2 Die
nachträgliche Annullierung einer Prüfung ist jedoch dann in Betracht zu ziehen,
wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der
Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher
Willensausübung unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn
ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation
genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer
Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die
gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl. BVGer,
24. November 2009, A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen: Eidgenössische
Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002,
VPB 67.30, E. 3b). Massgebend ist allerdings nicht, ob eine geprüfte
Person die exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit kennt; entscheidend ist
einzig, ob sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (VGr, 17. Januar
2018, VB.2017.00700, E. 2.2; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502,
E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im
Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres
Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur
Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den
Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im
Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit
durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich
beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen
Konsequenzen zu ziehen (VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2;
VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.5).
4.
4.1 Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Welche Beweismittel rechtserheblich
sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die
Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00445, E. 2.2).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vor, wenn es die Behörde
unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den Einzelfall erforderlichen
Umfang abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine
Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen
nahelegen (Plüss, § 7 N. 21).
Die Parteien sind gehalten, an der Erstellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in
solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten
Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10).
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen
Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht
unterliegen (Plüss, § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096,
E. 3.3). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die
Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden
Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde
ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 44 f.). Werden zur hinreichenden Erstellung des Sachverhalts
Unterlagen benötigt, welche nur die Parteien beibringen können, oder sind
Tatsachen abzuklären, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl.
Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 46), hat die Rekursbehörde die
Verfahrensbeteiligten – insbesondere wenn es sich um Laien handelt – auf
ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und diese aufzufordern, weitere
Beweismittel einzureichen.
4.2 Bereits in
ihrer Einsprache vom 20. September 2018 an die Beschwerdegegnerin brachte
die Beschwerdeführerin vor, sie leide seit Monaten an Existenzängsten und
Panikattacken und sei deshalb seit Anfang August 2018 in ärztlicher Behandlung.
Weiter führte sie aus, neben starken Medikamenten gehöre zur Therapie, dass sie
panikauslösende Situationen vermeide und sich erst allmählich solchen
Situationen stelle. Die Medikamente würden einschläfernd wirken und ihre
Aufmerksamkeit, Konzentration sowie Entscheidungsfindungsfähigkeit herabsetzen,
was wiederum ihre Urteilsfähigkeit reduziere. Aus diesen Gründen sei ihr zum
Zeitpunkt der (nicht bestandenen) Repetitionsprüfung weder der
Medikamentenkonsum bewusst noch sei eine Krankheitseinsicht vorhanden gewesen.
Rationales Denken und Handeln sei nicht möglich gewesen. Sie habe "wie in
einem nebligen Traum" gelebt, und es sei für sie im August nichts
passiert. Insgesamt sei sie zum Zeitpunkt der Repetitionsprüfung weder urteils-
noch handlungsfähig gewesen.
Diese Aussagen unterlegte die Beschwerdeführerin mit einem
Arztzeugnis vom 7. August 2018, wonach sie "[a]us gesundheitlichen Gründen"
im Zeitraum von 7. bis 31. August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei. Die behandelnde Ärztin führte in ihrem Zeugnis weiter aus: "Aufgrund
der Therapie, welche die Urteilsfähigkeit, die Konzentration, und
Aufmerksamkeit stark reduziert, darf die Patientin keine Fahrzeuge lenken. Sie
sollte Stresssituationen, wie Verkehr, Konzerte oder Prüfungen vermeiden."
4.3 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Einspracheentscheid wie folgt:
Gemäss ihren Reglementen sei es nicht möglich, für abgelegte Prüfungen
nachträglich Abmeldungsgründe geltend zu machen. Weiter würden gesundheitliche
Gründe nicht als Entschuldigung akzeptiert, wenn sie erst vorgebracht werden,
nachdem die Prüfungsergebnisse bekannt gemacht worden seien. Zudem sei es der
Beschwerdeführerin möglich gewesen, sich vor der Bekanntgabe der Ergebnisse in
der Prüfung CHE 101 von einer anderen Prüfung abzumelden.
Damit verkannte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine nachträgliche Annullierung einer
Prüfung in Ausnahmefällen möglich ist (vgl. E. 2.2). Ob bei der
Beschwerdeführerin ein solcher Ausnahmefall vorlag, hat die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht nicht abgeklärt.
4.4 Im
Verfahren vor der Vorinstanz wiederholte die Beschwerdeführerin ihre
Krankheitsgeschichte und reichte weitere Arztzeugnisse ein, wonach sie von 1.
bis 30. September und von 20. November bis 31. Dezember 2018
vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.
In ihrer Replik brachte sie weiter vor, ihre Erkrankung
kennzeichne sich durch "Episoden von starker Ausprägung und schwachen
Episoden, in denen [sie] um Hilfe bitten" könne.
4.5 Die
Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin hätte mit
aussagekräftigen Arztzeugnissen belegen müssen, dass sie sich in der Zeit um
den Prüfungstermin in einer starken Episode ihrer Erkrankung befunden habe. Die
aktenkundigen Arztzeugnisse würden zwar die Prüfungsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Prüfungszeitpunkt belegen, sie würden aber keinen
Nachweis dafür erbringen, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gewesen sei, bis zum 20. September 2018 ein Abmeldungsgesuch zu stellen.
Es fehle in allen Arztzeugnissen eine Aussage der behandelnden Ärztin darüber,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen sei, früher tätig zu
werden. Die Aussagen der Ärztin seien "zu allgemein bzw. zu wenig
differenziert".
4.6 Wie die
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erbringen die eingereichten
Arztzeugnisse keinen Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin bis zum
20. September 2018 nicht in der Lage gewesen ist, ein Abmeldungsgesuch für
die Prüfung CHE 101 zu stellen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war
die Beschwerdeführerin aber nicht gehalten, im Rekursverfahren selbständig
aussagekräftigere Arztzeugnisse einzureichen. Vielmehr haben die
Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter als Laien ihre Mitwirkungspflicht
erfüllt, indem sie die vorhandenen Arztzeugnisse eingereicht und durchaus substanziiert
vorgebracht haben, dass die Beschwerdeführerin im August 2018 mindestens
teilweise urteilsunfähig gewesen sei und sich deshalb nicht rechtzeitig von der
Prüfung CHE 101 vom 27. August 2018 habe abmelden können. Aufgrund
der eingereichten Arztzeugnisse und den Schilderungen der Beschwerdeführerin
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin erst am
20. September 2018 in der Lage war, ein Abmeldungsgesuch für die Prüfung
CHE 101 vom 27. August 2018 zu stellen. Daran ändert auch – entgegen
der Ansicht der Vorinstanz – die Tatsache nichts, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage war, sich für die Prüfung vom 5. September
2018 rechtzeitig abzumelden, da dies durch den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin
erklärt werden könnte. Aufgrund dieser Anhaltspunkte wäre die Vorinstanz gehalten
gewesen, den entscheidrelevanten Sachverhalt weiter abzuklären. Sie hätte
untersuchen müssen, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit
tatsächlich nicht möglich gewesen war, sich rechtzeitig von der Prüfung
CHE 101 abzumelden. Dabei hätte die Vorinstanz zumindest der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Gelegenheit geben müssen,
weitere (aussagekräftige) Beweismittel (wie beispielsweise einen detaillierten
Bericht der behandelnden Ärztin) einzureichen.
Der Sachverhalt erweist sich überdies in einem weiteren Punkt
als nicht genügend erstellt: Aus den Akten ergibt sich, dass die Arztzeugnisse,
welche die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren einreichte, von Dr. med. C
ausgestellt wurden. Die Ärztin hat somit den gleichen Familiennamen wie der
Vertreter der Beschwerdeführerin, B; zugleich ist ihr Ledigname Teil des
Familiennamens der Beschwerdeführerin. B ist nicht nur der Vertreter der
Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Onkel, und lässt diese während ihres
Aufenthalts in der Schweiz bei sich wohnen. Unter diesen Voraussetzungen hätte
die Vorinstanz abklären müssen, ob auch zwischen der Beschwerdeführerin und C eine
verwandtschaftliche Beziehung besteht.
4.7 Damit hat
die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
5.
Demnach ist die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der
Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die Rückweisung zur erneuten
Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als
Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2, mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichts- und
Rekurskosten sind demgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Aufgrund der Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83
BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das Ergreifen beider Rechtsmittel
muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Das Bundesgericht lässt sich
daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 12. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zurückgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …