VB.2019.00636
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00636
23. Juli 2020Deutsch28 min
(URT.2020.21936)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00636
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch RA
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1990 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 17. Dezember 1995
zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein, wo sein Vater bereits seit 1990
gelebt hatte. Am 15. Januar 1996 wies das Bundesamt für Flüchtlinge
(heute: Bundesamt für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete die
vorläufige Aufnahme an. Am 13. Mai 2003 erteilte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am
28. November 2008.
B. A trat
in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Mit Urteil und Beschluss des Jugendgerichts Zürich vom 6. November
2006 wurde er wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller
Handlungen mit einem Kind sowie Sachbeschädigung in ein Erziehungsheim unter
Anordnung einer besonderen Behandlung (aufgrund eines abnormen psychischen
Zustands) eingewiesen;
-
mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 25. Oktober 2010 wurde er
wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung,
Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Diebstahl und
Hausfriedensbruchs, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der
Vollzug der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Behandlung
einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung) aufgeschoben wurde.
A wurde per 25. Oktober 2010 in das Massnahmezentrum D
eingewiesen, nachdem er dort bereits seit 10. August 2009 vorsorglich
untergebracht war. Am 4. September 2013 wurde A im Rahmen einer
polizeilichen Befragung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Migrationsamt
wegen seiner Straffälligkeit die Nichtverlängerung seines Anwesenheitsrechts
erwäge, und erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Am 9. Mai 2014
wurde A der Übertritt aus der geschlossenen Abteilung in ein betreutes externes
Wohnen erlaubt. Am 2. September 2014 wurde A verhaftet und in
Untersuchungshaft genommen. In der Folge erging ein weiteres Straferkenntnis
gegen ihn:
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November
2016 wurde er wegen qualifizierter sexueller Nötigung, qualifizierter
Vergewaltigung und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme
(Behandlung einer psychischen Störung und einer Sucht).
Am 30. November 2016 trat A im Anschluss an die
Untersuchungs- und Sicherheitshaft die stationäre Massnahme an. Mit Verfügung
vom 9. Mai 2019 wies das Migrationsamt Gesuche von A vom 8. Juli 2008
und 11. Mai 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn
per Ende des Massnahmenvollzugs aus der Schweiz weg und lehnte eine Sistierung
des Verfahrens bis zur Entlassung aus dem Vollzug ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 12. Juni
2019.
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. August 2019 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden sei (Dispositiv-Ziff. I), wies A
unverzüglich nach Beendigung der Massnahme aus der Schweiz weg
(Dispositiv-Ziff. II), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit ab
(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. 1'440.-, schrieb diese jedoch zufolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm
eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 25. September 2019 beantragte A mit Beschwerde dem
Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Rekursinstanz oder das Migrationsamt
zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 22. November
2019.
reichte das Migrationsamt den Entscheid des Amts für Justizvollzug des
Kantons Thurgau vom 20. November 2019 zu den Akten, mit welchem eine
Entlassung aus der stationären Massnahme abgelehnt wurde, wozu sich A am 6. Januar
2020.
vernehmen liess. Am 21. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter auf
Aufforderung des Gerichts seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der
Präsidialverfügung vom 30. September 2019 entsprochen wurde, wird es
jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die mit
dem Rekurs beantragte Akteneinsicht sowie Nachfrist zur Einreichung von
Ergänzungen zum Rekurs von der Vorinstanz nicht gewährt worden sei. Sodann sei
ihm der Abschluss des Schriftenwechsels nicht angezeigt worden.
Nach § 23 Abs. 1 VRG muss der Rekurs einen
Antrag und dessen Begründung enthalten, und er ist innert 30 Tagen bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Genügt die
Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten gemäss
§ 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG dient dabei in erster Linie dazu,
versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem
rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer
mangelhaften Prozessführung bewahren (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00323,
E. 4.2 Abs. 2). Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die
Bedeutung zukommen, (anwaltlich vertretenen) Parteien eine Verlängerung der nur
in Ausnahmefällen erstreckbaren gesetzlichen Rekursfrist zu verschaffen (Alain
Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 23 N. 32 mit Hinweisen). Die Vorinstanz
Dispositiv
war demnach nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Rekursergänzung einzuräumen. Ebenso wenig rechtfertigte es sich, dem
Beschwerdeführer nach Rekursfristablauf nochmals Zeit für eine
"Stellungnahme" zu den Akten zu gewähren. Der Schriftenwechsel dient
nicht dazu, Darlegungen nachzuholen, die bereits in der Rekursschrift hätten
vorgebracht werden können, oder die während der Rekursfrist versäumte Akteneinsicht
nachzuholen (Griffel, § 26b N. 30). Zwar kam es im vorliegenden
Verfahren zu einem Anwaltswechsel, allerdings wird der Beschwerdeführer bereits
seit Dezember 2018 von Rechtsanwalt B vertreten. Letzterer nahm Anfang 2019
Einsicht in die Akten und äusserte sich in der Folge am 8. Februar und am
9. April 2019 zur beabsichtigen Beendigung des Aufenthaltsrechts des
Beschwerdeführers. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz waren
verpflichtet, vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer nochmals abschliessend
Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen. Eine solche Pflicht besteht nur in Bezug
auf neue Eingaben oder Aktenstücke, nicht jedoch generell (Griffel, § 26b
N. 28 ff.). Es ist nach der Praxis nicht üblich, den Parteien den
Abschluss des Schriftenwechsels anzuzeigen. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt.
2.3 Wie sich
zeigen wird, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als
genügend geklärt. Auf eine Rückweisung kann deshalb verzichtet werden.
3.
3.1 Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von
der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende
Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,
E. 2.1).
3.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme
angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377
E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Der
Beschwerdeführer wurde zweimal zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt,
sodass er den Widerrufsgrund ohne Weiteres erfüllt.
3.3 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Wegweisung. Die
Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine
Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Eine Wegweisung kann nur
erfolgen, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich –
bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier
namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen
Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.4,
135 II 377 E. 4.3; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch
BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Hält sich eine ausländische
Person schon seit langer Zeit hier auf, soll ihr Aufenthalt nur mit
Zurückhaltung beendet werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene hier
geboren wurde und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat
(BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend
BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies gilt insbesondere
bei Gewaltdelikten auch dann, wenn die betroffene Person als Jugendlicher oder
junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGr,
25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3). So besteht bei schweren
Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und
sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw.
wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu
beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw.
sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August 2015,
2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden
Bedrohung ist grundsätzlich aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die
entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein
Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt
verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar
2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw.
vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die
Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2).
3.3.1
Zu berücksichtigen ist dabei auch die spezifische Situation von
Straftäterinnen und -tätern, die – wie hier – aufgrund einer Störung der
Persönlichkeitsentwicklung eine stationäre Massnahme angetreten haben. Nebst
anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer, Delinquenz als junger Erwachsener
usw.) sind daher in einer solchen Situation im Rahmen der Interessenabwägung
auch eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im
Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine allenfalls durch den
Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im
ausländerrechtlichen Verfahren relevant (BGr, 10. Januar 2019,
2C_314/2018, E. 3.3; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2).
3.3.2
Das heisst jedoch nicht, dass die Migrationsbehörde vor dem Entscheid über
den weiteren Aufenthalt den Massnahmenvollzug in jedem Fall abwarten muss
(BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.; BGr, 21. September 2018,
2C_144/2018, E. 5.3). Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
bleibt im Fall eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige
ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus dem Straf- oder
Massnahmenvollzug gültig. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das
Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der Entlassung neu zu
regeln. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf eine vernünftige zeitliche
Distanz zwischen der das Aufenthaltsrecht betreffenden Verfügung und der
Entlassung aus dem Vollzug geachtet werden soll (BGE 131 II 329). Ein
Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des
Massnahmenvollzugs sei (nur) dann angezeigt, wenn die seitherige Entwicklung
für den Entscheid massgeblich sein könne (BGE 137 II 233 E. 5.2.3).
3.3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die stationäre Massnahme
nicht in jedem Fall erst beendet, wenn dem Täter eine günstige Prognose
gestellt werden kann. Sie kann auch deshalb beendet werden, weil eine
therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist. Zwar könnte in diesem Fall
gemäss Art. 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) eine andere Massnahme angeordnet werden, wenn zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Da in solchen
Fällen auch eine ambulante therapeutische Behandlung nicht zielführend wäre,
käme nur die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB infrage, die
indessen strengeren Voraussetzungen unterliegt und als ultima ratio nur bei
qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Delinquenz infrage kommt
(BGE 134 IV 121 E. 3.4.4). Dabei stellt eine Verwahrung einen
bedeutend schwereren Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar als
eine ausländerrechtliche Wegweisung (BGE 137 II 233 E. 5.2.1).
3.3.4
Aber selbst wenn der Beschwerdeführer dereinst wegen verbesserter
Legalprognose aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden sollte, schliesst dies
eine Wegweisung nicht aus (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Strafrecht und
Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander
anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion
eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die
Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und
Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 120 Ib
129 E. 5b; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 3.4). So kann
aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen
wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im
aufenthaltsrechtlichen Sinn) mehr von ihm aus (BGE 137 II 233
E. 5.2.2, 130 II 176 E. 4.3.3). Auch eine aus der Sicht des
Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im
Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine Wegweisung aus der Schweiz
nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 125 II 521 E. 4a/bb). Die
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner allfälligen
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn
mehr darstellen werde, geht deshalb fehl. Angesichts des schweren Verschuldens
des Beschwerdeführers hätte – wie sich im Folgenden (E. 4.3 ff.)
zeigen wird – auch eine günstige Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die
Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit schweren Gewaltdelikten selbst
ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Es ist vorliegend nicht notwendig, die Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug abzuwarten. Eine Sistierung des ausländerrechtlichen
Verfahrens wurde vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer lebt seit seinem 6. Lebensjahr bzw. seit 25 Jahren
in der Schweiz. Er spricht schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen
Schulen besucht. Weiter leben seine Eltern in der Schweiz. Es ist deshalb und
mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer grundsätzlich eine achtenswerte
Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich
auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK berufen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst der durch die
wiederholte und schwere Straffälligkeit getrübte Integrationserfolg des
Beschwerdeführers die Berufung auf das Grundrecht des Privatlebens nicht von vornherein
aus (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00624, E. 4 f.). Vielmehr
sind diese Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der
Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen.
4.2 Eine
Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist sodann bei
Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen
Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder
geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit
erforderlich, welche nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen geleistet
werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 – 5. Dezember
2013, 2C_546/2013, E. 4.1 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).
Vorliegend ist – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – eine solche über
ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende anspruchsbegründende
Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen inzwischen eingebürgerten Eltern
weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer seit
seinen frühen Teenagerjahren nicht mehr bei ihnen wohnt. Er hat sich seit 2003
in verschiedenen Heimen und Pflegefamilien aufgehalten und ist seit 2006
fortwährend im stationären Massnahmenvollzug oder in Haft. Der aufgrund seiner
Persönlichkeitsstörung notwendige Beistand kann gerade nicht nur von seinen
Eltern erbracht werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Berufung auf das Recht
auf Achtung des Familienlebens mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses
deshalb verwehrt.
4.3 Im Rahmen
der migrationsrechtlichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe(n)
(BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). Dem Strafurteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2016 lag zugrunde, dass
der Beschwerdeführer am 16. August 2014 mit einem Messer drohend gegen den
Willen seines weiblichen Opfers mit diesem zweimal Geschlechtsverkehr vollzog und
Oralverkehr erzwang. Das Strafgericht beurteilte das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer. Er zeige weder Reue noch Einsicht, und sein
Verhalten sei rücksichtslos und verwerflich. Es bestrafte ihn mit fünf Jahren
Freiheitsstrafe. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Vergewaltigung
zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäss dem Strafurteil des
Jugendgerichts Zürich vom 25. Oktober 2010 zerrte der Beschwerdeführer
zusammen mit weiteren Männern am 5. Oktober 2008 eine Frau in ein Auto und
entführte diese in ein Waldstück, wo sie sie abwechselnd vergewaltigten.
Während der Fahrt in den Wald hatte der Beschwerdeführer der sich wehrenden und
schreienden Frau die Luft abgeschnürt, sodass diese an akuter Atemnot litt. Das
Jugendgericht ging von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Verschulden aus.
Der Beschwerdeführer habe grosse Aggressivität und eine ausgeprägte
Rücksichtslosigkeit offenbart. Sein Vorgehen sei brutal, grausam und gefühlslos
gewesen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits als
Jugendlicher einschlägig delinquierte, indem er zwischen Juli und Dezember 2004
mehrfach einen damals zehnjährigen Jungen zu Analverkehr und anderen sexuellen
Handlungen zwang. Am 4. August 2004 zeigte er sodann einem achtjährigen
Mädchen einen Pornofilm und forderte es auf, die im Film gezeigten Handlungen
nachzumachen. In der Folge kam es zu sexuellen Handlungen mit diesem Kind.
4.4 Allein
diese Strafmasse indizieren ein in ausländerrechtlicher Hinsicht beträchtliches
Verschulden und damit ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt
(vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E 5.1), erscheint die
Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag
gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus
generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als Staatsangehöriger
Sri Lankas nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der
Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr,
7. Dezember 2018, 2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen). Es besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Entfernung
und Fernhaltung des Beschwerdeführers.
4.5 Das im
Jugendstrafverfahren betreffend den sexuellen Kindsmissbrauch erstellte
psychiatrische Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der
Universität Zürich diagnostizierte gemäss den Ausführungen des Jugendgerichts
Zürich in seinem Urteil vom 6. November 2006 beim Beschwerdeführer eine
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit starken impulsiven Anteilen
sowie ein gesteigertes sexuelles Verhalten. Die Gutachterin ging am 14. Juni
2005 von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko für weitere Sexualstraftraten
aus, sollte der Beschwerdeführer nicht therapiert werden. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer als behandelbar und beeinflussbar eingestuft, sodass das
Jugendgericht für den Beschwerdeführer eine besondere Behandlung seines
abnormen psychischen Zustands anordnete und ihn in ein Erziehungsheim einwies. Ein
vom Jugendgericht zur Beurteilung der gemeinschaftlich begangenen
Vergewaltigung eingeholtes Gutachten vom 6. August 2009 ging gemäss den
Ausführungen des Jugendgerichts Zürich in seinem Urteil vom 25. Oktober
2010 von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität aus. Die Gutachterin
stellte fest, dass die Straftaten in Zusammenhang mit der psychischen Störung
stehen würden, und stufte das einschlägige Rückfallrisiko in unbehandeltem
Zustand als hoch ein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom 10. August
2009 bis zu seiner Verhaftung am 2. September 2014 im Massnahmezentrum D
untergebracht, zuletzt befand er sich ab Mai 2014 im Wohnexternat und sollte
gemäss Antrag des Massnahmezentrums im Herbst 2014 bedingt aus der Massnahme
entlassen werden. Der beigezogene Gutachter bestätigte gemäss den Ausführungen
in der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. Dezember 2014 am
6. August 2014 (zehn Tage vor der erneuten Vergewaltigung) die bereits
gestellten Diagnosen und schätzte die Behandlungserfolge anders als das Zentrum
als inhomogen und inkonstant ein. Es sei aufgrund des aktuellen Helfersettings
kurzfristig vom einem geringen bis mittelgradigen Rückfallrisiko für
Sexualstraftaten auszugehen. Langfristig – ohne weitere Therapieerfolge und bei
einer Entlassung aus dem beschützenden Rahmen – bestehe ein hohes
Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltdelikte. Das Jugendgericht Zürich
prognostizierte anlässlich des Nachverfahrens am 8. April 2016 gestützt
auf das nach der am 16. August 2014 erfolgten Vergewaltigung am 4. Juni
2015 ergänzte Gutachten vom 6. August 2014 weiterhin eine hohe Rückfallgefahr
infolge der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Da im bisherigen
Massnahmenverlauf noch nicht alle deliktspezifischen Problembereiche behandelt
worden seien, sei die Weiterführung einer stationären therapeutischen Massnahme
noch nicht aussichtslos. Am 30. November 2016 trat der Beschwerdeführer im
Anschluss an Untersuchungs- und Sicherheitshaft die vom Obergericht des Kantons
Thurgau am 30. November 2016 trotz kritischer gutachterlicher Einschätzung
der Behandlungsfähigkeit angeordnete stationäre Massnahme an. Am 20. November
2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme ab und beschloss deren
Fortführung. Es hielt fest, dass "[a]uch wenn in der Deliktsbearbeitung
noch keine fundamentalen Fortschritte erzielt" worden seien, zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vom endgültigen Scheitern der
therapeutischen Bemühungen auszugehen sei. Es sei zu hoffen, dass der
Beschwerdeführer für sich selbst die richtigen Schlüsse ziehen werde.
4.6 Der
Beschwerdeführer befand sich damit seit dem Urteil aus dem Jahr 2006 zur
Behandlung seiner psychischen Störung – abzüglich von Phasen von Untersuchungs-
und Sicherheitshaft – ununterbrochen im Massnahmenvollzug. Trotzdem ist er
zweimal einschlägig rückfällig geworden und hat sich an seiner Legalprognose
bislang nichts verändert. Auch im gegenwärtigen Vollzug zeigen sich keine
gewichtigen Fortschritte. Das Rückfallrisiko ist damit nach wie vor als hoch
einzustufen. Unter diesen Umständen drängt es sich im Sinn des oben unter
E. 3.3.1−3.3.4 Gesagten nicht auf, das Ende der laufenden
stationären Massnahme abzuwarten. Der Beschwerdegegner prüfte bereits 2013 vor
der letzten Verurteilung die Wegweisung, wartete dann nach der erneuten
Verurteilung zu und nahm das Verfahren erst im Jahr 2016 wieder auf. Es liegt
damit ein hinreichender zeitlicher Abstand zwischen dem Vollzug im
Massnahmenzentrum D von 2009 bis 2014 und der am 9. Mai 2019 ergangenen Wegweisungsverfügung
vor. Zwar erfolgte der Antritt der jüngst angeordneten Massnahme erst im Herbst
2016 und ist deren Ende bzw. sind deren Erfolgsaussichten noch nicht absehbar,
jedoch setzte der Beschwerdeführer bereits mit der Verurteilung zu sechs Jahren
Freiheitsstrafe durch das Jugendgericht Zürich vom 25. Oktober 2010 einen
Widerrufsgrund und war er bereits von 2009 bis 2014 deswegen in einer
stationären Massnahme. Aufgrund der schweren Delinquenz sowie der trotz
vermeintlich erfolgreich absolvierter langjähriger Therapie im
Massnahmenzentrum D erfolgten erneuten Vergewaltigung wäre selbst nach seiner
allfälligen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im
ausländerrechtlichen Sinn von einem für hochwertige Rechtsgüter nicht
hinnehmbaren Risiko auszugehen. Angesichts des schweren Verschuldens des
Beschwerdeführers und seines Verhaltens in der Vergangenheit hätte auch eine bei
Entlassung günstige(re) Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Diesem sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 5 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich hier seit 25 Jahren auf; aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich
ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer
hat sein Heimatland nach eigener Darstellung lediglich einmal vor ungefähr 20 Jahren
besucht. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen vom 4. September 2013
sowie vom 8. Dezember 2016 gab er an, in Sri Lanka wohnten seine
Grosseltern, welche er kenne, zu denen habe er jedoch keinen Kontakt. Seine
dort lebenden Onkel und Tanten bzw. anderen Verwandten kenne er nicht, und er habe
keinen Kontakt zu diesen. Es ist von einer weitgehenden Entfremdung des
Beschwerdeführers von seinem Heimatland auszugehen. Jedoch ist anzunehmen, dass
er des Tamil (mündlich) mächtig ist, da er mit seinen Eltern auf tamilisch
kommuniziert und Tamilisch in der Einvernahme vom 4. September 2013 als
seine Muttersprache bezeichnete.
5.2 Der
Beschwerdeführer hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz verbracht und
ist sprachlich integriert. Eine Landwirtschaftslehre hat er abgebrochen. Im
Massnahmenvollzug absolvierte er eine Anlehre als Haushaltspraktiker, und
anschliessend nahm er die Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt in Angriff. Er
vermochte sich allerdings wirtschaftlich nicht zu integrieren bzw. verbrachte
seit der Adoleszenz sein gesamtes Leben in Haft oder im Massnahmenvollzug.
Sodann hat er Schulden, welche er im letzten Strafverfahren mit
Fr. 100'000.- bezifferte.
5.3 Der
Beschwerdeführer war von 2014 bis 2018 mit einer aus seinem Kulturkreis
stammenden Schweizerin verheiratet, mit welcher er indessen infolge seiner
Inhaftierung nie zusammenwohnte. Er hat regelmässigen Kontakt mit seinen Eltern,
welche inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erlangt haben. Er wies bei der
Befragung am 8. Dezember 2016 auf einen bestehenden Kollegenkreis aus
Schweizern und Ausländern im Umkreis von Zürich hin. Geschwister oder Kinder
hat er nicht. Aus den familiären und sozialen Banden ergibt sich ein
erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
5.4 Es trifft
zu, dass die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka erheblich schlechter ist als
diejenige in der Schweiz. Dies lässt jedoch die Aufenthaltsbeendigung
praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr,
19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Trotz der
angespannten politischen und sozialen Lage ist der Wegweisungsvollzug dorthin
sodann nicht generell unzumutbar (BVGr, 7. März 2019, D-804/2019, E. 10.2.2;
BGr, 13. Dezember 2018, 2C_656/2018, E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer
hat seine Behauptung, seine Familie werde in Sri Lanka verfolgt, und die sich
daraus für ihn persönlich ergebende konkrete Gefährdung in Sri Lanka nicht substanziiert
dargelegt. Gemäss dem bei den Akten liegenden Bericht des SEM vom 15. Juli
2014 sei das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgelehnt worden, weil
diesem nicht geglaubt worden sei, dass er verfolgt worden sei. Die Mutter habe
im Asylverfahren angegeben, sie sei (nur) wegen des Kriegs geflüchtet. Die
Familie wurde schliesslich vor mehr als 20 Jahren wegen der Kriegswirren
vorläufig aufgenommen, nicht wegen politischer Verfolgung. Dass der
Beschwerdeführer bzw. seine Eltern in den 1990er-Jahren vorläufig aufgenommen
worden waren, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein. Politische Aktivitäten
des Beschwerdeführers für die Liberation Tigers of Tamil Eelam werden weder
behauptet noch belegt. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer
gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen bzw.
bestimmten Angaben zu untermauern, zumal er vom Beschwerdegegner hierzu
ausdrücklich aufgefordert worden war. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz waren
deshalb nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zur Lage im Heimatstaat bzw. zu
einer allfälligen Gefährdung dort zu tätigen. Auch vorliegend genügen die
vorgetragenen Behauptungen nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. VGr, 7. März 2012,
VB.2012.00096, E. 3.3). Es ist damit nicht auf eine konkrete und
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu schliessen.
5.5 Der
Beschwerdeführer bringt vor, seine Persönlichkeitsstörung sei in Sri Lanka
nicht hinreichend behandelbar, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei. Hier
gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer – wie in E. 3.3.3
ausgeführt – aus der stationären Massnahme erst entlassen werden wird, wenn er
erfolgreich therapiert ist oder eine Therapie aussichtslos erscheint. Im
Zeitpunkt seiner Wegweisung braucht der Beschwerdeführer demnach keine
Behandlung mehr oder eine solche wäre sinnlos. Aus diesem Grund ist es
unerheblich, wie sich die Situation in Sri Lanka betreffend Behandlung einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung darstellt. Gesundheitliche Gründe stehen
damit einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der
Massnahme nicht entgegen.
5.6 Im Übrigen
steht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Ausreise des
Beschwerdeführers, auch zufolge gesundheitlicher Gründe, angesichts dessen
Verurteilungen zu überjährigen Freiheitsstrafen ohnehin nicht entgegen (vgl.
dazu Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7 lit. a AIG).
5.7 Zusammengefasst
erweist sich das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung seiner familiären und
sonstigen sozialen Bande angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und der
weitgehenden Entfremdung von seinem Herkunftsstaat als gross. Auch ist
hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Integration in Sri Lanka mit
grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Allerdings können ihn seine Eltern
hinsichtlich seiner Integration in Sri Lanka unterstützen und ihm behilflich
sein, indem sie ihre dortigen Kontakte wieder aktivieren. Es ist dem
Beschwerdeführer zumutbar, seine Kenntnisse des Tamil bis zu seiner Ausreise zu
verbessern bzw. die Schrift der Landessprache Sri Lankas zu erlernen.
5.8 Insgesamt
überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers zufolge dessen wiederholter und schwerer Straffälligkeit
sowie der von diesem gezeigten Unempfindlichkeit gegenüber verschiedensten
staatlichen Massnahmen sein privates Interesse an einer Aufrechterhaltung
seines Aufenthaltsrechts. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erweist sich demnach als verhältnis- bzw. rechtmässig. In
Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses steht dem
Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist nämlich auch
davon abhängig, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Gesuchsteller
beachtet wird (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des
Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich
aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine
Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung;
sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet
werden können. Immerhin verlangten die Dauer des hiesigen Aufenthalts des
Beschwerdeführers und die weitgehende Entfremdung vom Herkunftsland nach einer
sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Das vorliegende Verfahren droht
zudem gerade wegen der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers besonders stark
in dessen Rechtspositionen einzugreifen, sodass wohl auch Selbstzahlende in seiner
Lage zur Prozessführung bereit gewesen wären. Weil der sich schon lange im
Strafvollzug befindende Beschwerdeführer sodann mittellos und auf eine
Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung somit gutheissen müssen.
Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind
entsprechend abzuändern.
7.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz vom 22. August
2019 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen
und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, dessen
Entschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
vorbehalten bleibt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des
Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind die dem Beschwerdeführer
auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht
(§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und
bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 6
genannten Gründen gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist in der Person von
RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dieser macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt
Fr. 2'699.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch vertretbar
erscheint. RA B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 2'907.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. August
2019 werden dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von
RA B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Rekurskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich wird eingeladen, die Entschädigung von RA B festzusetzen, wobei die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird
für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von
RA B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. RA
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'907.35 inklusive Mehrwertsteuer
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …