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Entscheid

VB.2019.00636

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00636

23. Juli 2020Deutsch28 min

(URT.2020.21936)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00636

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch RA

C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1990 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 17. Dezember 1995

zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein, wo sein Vater bereits seit 1990

gelebt hatte. Am 15. Januar 1996 wies das Bundesamt für Flüchtlinge

(heute: Bundesamt für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete die

vorläufige Aufnahme an. Am 13. Mai 2003 erteilte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am

28. November 2008.

B. A trat

in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Mit Urteil und Beschluss des Jugendgerichts Zürich vom 6. November

2006 wurde er wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller

Handlungen mit einem Kind sowie Sachbeschädigung in ein Erziehungsheim unter

Anordnung einer besonderen Behandlung (aufgrund eines abnormen psychischen

Zustands) eingewiesen;

-

mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 25. Oktober 2010 wurde er

wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung,

Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Diebstahl und

Hausfriedensbruchs, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der

Vollzug der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Behandlung

einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung) aufgeschoben wurde.

A wurde per 25. Oktober 2010 in das Massnahmezentrum D

eingewiesen, nachdem er dort bereits seit 10. August 2009 vorsorglich

untergebracht war. Am 4. September 2013 wurde A im Rahmen einer

polizeilichen Befragung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Migrationsamt

wegen seiner Straffälligkeit die Nichtverlängerung seines Anwesenheitsrechts

erwäge, und erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Am 9. Mai 2014

wurde A der Übertritt aus der geschlossenen Abteilung in ein betreutes externes

Wohnen erlaubt. Am 2. September 2014 wurde A verhaftet und in

Untersuchungshaft genommen. In der Folge erging ein weiteres Straferkenntnis

gegen ihn:

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November

2016 wurde er wegen qualifizierter sexueller Nötigung, qualifizierter

Vergewaltigung und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme

(Behandlung einer psychischen Störung und einer Sucht).

Am 30. November 2016 trat A im Anschluss an die

Untersuchungs- und Sicherheitshaft die stationäre Massnahme an. Mit Verfügung

vom 9. Mai 2019 wies das Migrationsamt Gesuche von A vom 8. Juli 2008

und 11. Mai 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn

per Ende des Massnahmenvollzugs aus der Schweiz weg und lehnte eine Sistierung

des Verfahrens bis zur Entlassung aus dem Vollzug ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 12. Juni

2019.

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. August 2019 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden sei (Dispositiv-Ziff. I), wies A

unverzüglich nach Beendigung der Massnahme aus der Schweiz weg

(Dispositiv-Ziff. II), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit ab

(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von

insgesamt Fr. 1'440.-, schrieb diese jedoch zufolge offensichtlicher

Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm

eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 25. September 2019 beantragte A mit Beschwerde dem

Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Rekursinstanz oder das Migrationsamt

zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und

Vertretung sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 22. November

2019.

reichte das Migrationsamt den Entscheid des Amts für Justizvollzug des

Kantons Thurgau vom 20. November 2019 zu den Akten, mit welchem eine

Entlassung aus der stationären Massnahme abgelehnt wurde, wozu sich A am 6. Januar

2020.

vernehmen liess. Am 21. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter auf

Aufforderung des Gerichts seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der

Präsidialverfügung vom 30. September 2019 entsprochen wurde, wird es

jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die mit

dem Rekurs beantragte Akteneinsicht sowie Nachfrist zur Einreichung von

Ergänzungen zum Rekurs von der Vorinstanz nicht gewährt worden sei. Sodann sei

ihm der Abschluss des Schriftenwechsels nicht angezeigt worden.

Nach § 23 Abs. 1 VRG muss der Rekurs einen

Antrag und dessen Begründung enthalten, und er ist innert 30 Tagen bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Genügt die

Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten gemäss

§ 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG dient dabei in erster Linie dazu,

versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem

rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer

mangelhaften Prozessführung bewahren (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00323,

E. 4.2 Abs. 2). Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die

Bedeutung zukommen, (anwaltlich vertretenen) Parteien eine Verlängerung der nur

in Ausnahmefällen erstreckbaren gesetzlichen Rekursfrist zu verschaffen (Alain

Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 23 N. 32 mit Hinweisen). Die Vor­instanz

Dispositiv

war demnach nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur

Rekursergänzung einzuräumen. Ebenso wenig rechtfertigte es sich, dem

Beschwerdeführer nach Rekursfristablauf nochmals Zeit für eine

"Stellungnahme" zu den Akten zu gewähren. Der Schriftenwechsel dient

nicht dazu, Darlegungen nachzuholen, die bereits in der Rekursschrift hätten

vorgebracht werden können, oder die während der Rekursfrist versäumte Akteneinsicht

nachzuholen (Griffel, § 26b N. 30). Zwar kam es im vorliegenden

Verfahren zu einem Anwaltswechsel, allerdings wird der Beschwerdeführer bereits

seit Dezember 2018 von Rechtsanwalt B vertreten. Letzterer nahm Anfang 2019

Einsicht in die Akten und äusserte sich in der Folge am 8. Februar und am

9. April 2019 zur beabsichtigen Beendigung des Aufenthaltsrechts des

Beschwerdeführers. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz waren

verpflichtet, vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer nochmals abschliessend

Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen. Eine solche Pflicht besteht nur in Bezug

auf neue Eingaben oder Aktenstücke, nicht jedoch generell (Griffel, § 26b

N. 28 ff.). Es ist nach der Praxis nicht üblich, den Parteien den

Abschluss des Schriftenwechsels anzuzeigen. Das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt.

2.3 Wie sich

zeigen wird, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als

genügend geklärt. Auf eine Rückweisung kann deshalb verzichtet werden.

3.

3.1 Die

Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von

der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen

(Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende

Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,

E. 2.1).

3.2 Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme

angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer

eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377

E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Der

Beschwerdeführer wurde zweimal zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt,

sodass er den Widerrufsgrund ohne Weiteres erfüllt.

3.3 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Wegweisung. Die

Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine

Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Eine Wegweisung kann nur

erfolgen, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich –

bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier

namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen

Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.4,

135 II 377 E. 4.3; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch

BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Hält sich eine ausländische

Person schon seit langer Zeit hier auf, soll ihr Aufenthalt nur mit

Zurückhaltung beendet werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene hier

geboren wurde und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat

(BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend

BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies gilt insbesondere

bei Gewaltdelikten auch dann, wenn die betroffene Person als Jugendlicher oder

junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGr,

25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3). So besteht bei schweren

Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und

sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw.

wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu

beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw.

sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt

und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint,

sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August 2015,

2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden

Bedrohung ist grundsätzlich aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die

entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein

Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt

verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar

2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw.

vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die

Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2).

3.3.1

Zu berücksichtigen ist dabei auch die spezifische Situation von

Straftäterinnen und -tätern, die – wie hier – aufgrund einer Störung der

Persönlichkeitsentwicklung eine stationäre Massnahme angetreten haben. Nebst

anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer, Delinquenz als junger Erwachsener

usw.) sind daher in einer solchen Situation im Rahmen der Interessenabwägung

auch eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im

Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine allenfalls durch den

Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im

ausländerrechtlichen Verfahren relevant (BGr, 10. Januar 2019,

2C_314/2018, E. 3.3; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2).

3.3.2

Das heisst jedoch nicht, dass die Migrationsbehörde vor dem Entscheid über

den weiteren Aufenthalt den Massnahmenvollzug in jedem Fall abwarten muss

(BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.; BGr, 21. September 2018,

2C_144/2018, E. 5.3). Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

bleibt im Fall eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige

ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus dem Straf- oder

Massnahmenvollzug gültig. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das

Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der Entlassung neu zu

regeln. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf eine vernünftige zeitliche

Distanz zwischen der das Aufenthaltsrecht betreffenden Verfügung und der

Entlassung aus dem Vollzug geachtet werden soll (BGE 131 II 329). Ein

Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des

Massnahmenvollzugs sei (nur) dann angezeigt, wenn die seitherige Entwicklung

für den Entscheid massgeblich sein könne (BGE 137 II 233 E. 5.2.3).

3.3.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die stationäre Massnahme

nicht in jedem Fall erst beendet, wenn dem Täter eine günstige Prognose

gestellt werden kann. Sie kann auch deshalb beendet werden, weil eine

therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist. Zwar könnte in diesem Fall

gemäss Art. 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 (StGB, SR 311.0) eine andere Massnahme angeordnet werden, wenn zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Da in solchen

Fällen auch eine ambulante therapeutische Behandlung nicht zielführend wäre,

käme nur die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB infrage, die

indessen strengeren Voraussetzungen unterliegt und als ultima ratio nur bei

qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Delinquenz infrage kommt

(BGE 134 IV 121 E. 3.4.4). Dabei stellt eine Verwahrung einen

bedeutend schwereren Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar als

eine ausländerrechtliche Wegweisung (BGE 137 II 233 E. 5.2.1).

3.3.4

Aber selbst wenn der Beschwerdeführer dereinst wegen verbesserter

Legalprognose aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden sollte, schliesst dies

eine Wegweisung nicht aus (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Strafrecht und

Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander

anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion

eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die

Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und

Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 120 Ib

129 E. 5b; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 3.4). So kann

aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen

wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im

aufenthaltsrechtlichen Sinn) mehr von ihm aus (BGE 137 II 233

E. 5.2.2, 130 II 176 E. 4.3.3). Auch eine aus der Sicht des

Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im

Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine Wegweisung aus der Schweiz

nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 125 II 521 E. 4a/bb). Die

Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner allfälligen

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn

mehr darstellen werde, geht deshalb fehl. Angesichts des schweren Verschuldens

des Beschwerdeführers hätte – wie sich im Folgenden (E. 4.3 ff.)

zeigen wird – auch eine günstige Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die

Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit schweren Gewaltdelikten selbst

ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Es ist vorliegend nicht notwendig, die Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug abzuwarten. Eine Sistierung des ausländerrechtlichen

Verfahrens wurde vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer lebt seit seinem 6. Lebensjahr bzw. seit 25 Jahren

in der Schweiz. Er spricht schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen

Schulen besucht. Weiter leben seine Eltern in der Schweiz. Es ist deshalb und

mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer grundsätzlich eine achtenswerte

Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich

auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK berufen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst der durch die

wiederholte und schwere Straffälligkeit getrübte Integrationserfolg des

Beschwerdeführers die Berufung auf das Grundrecht des Privatlebens nicht von vornherein

aus (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00624, E. 4 f.). Vielmehr

sind diese Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der

Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen.

4.2 Eine

Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist sodann bei

Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen

Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder

geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit

erforderlich, welche nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen geleistet

werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 – 5. Dezember

2013, 2C_546/2013, E. 4.1 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).

Vorliegend ist – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – eine solche über

ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende anspruchsbegründende

Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen inzwischen eingebürgerten Eltern

weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer seit

seinen frühen Teenagerjahren nicht mehr bei ihnen wohnt. Er hat sich seit 2003

in verschiedenen Heimen und Pflegefamilien aufgehalten und ist seit 2006

fortwährend im stationären Massnahmenvollzug oder in Haft. Der aufgrund seiner

Persönlichkeitsstörung notwendige Beistand kann gerade nicht nur von seinen

Eltern erbracht werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Berufung auf das Recht

auf Achtung des Familienlebens mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses

deshalb verwehrt.

4.3 Im Rahmen

der migrationsrechtlichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in

erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe(n)

(BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). Dem Strafurteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2016 lag zugrunde, dass

der Beschwerdeführer am 16. August 2014 mit einem Messer drohend gegen den

Willen seines weiblichen Opfers mit diesem zweimal Geschlechtsverkehr vollzog und

Oralverkehr erzwang. Das Strafgericht beurteilte das Verschulden des

Beschwerdeführers als schwer. Er zeige weder Reue noch Einsicht, und sein

Verhalten sei rücksichtslos und verwerflich. Es bestrafte ihn mit fünf Jahren

Freiheitsstrafe. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Vergewaltigung

zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäss dem Strafurteil des

Jugendgerichts Zürich vom 25. Oktober 2010 zerrte der Beschwerdeführer

zusammen mit weiteren Männern am 5. Oktober 2008 eine Frau in ein Auto und

entführte diese in ein Waldstück, wo sie sie abwechselnd vergewaltigten.

Während der Fahrt in den Wald hatte der Beschwerdeführer der sich wehrenden und

schreienden Frau die Luft abgeschnürt, sodass diese an akuter Atemnot litt. Das

Jugendgericht ging von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Verschulden aus.

Der Beschwerdeführer habe grosse Aggressivität und eine ausgeprägte

Rücksichtslosigkeit offenbart. Sein Vorgehen sei brutal, grausam und gefühlslos

gewesen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits als

Jugendlicher einschlägig delinquierte, indem er zwischen Juli und Dezember 2004

mehrfach einen damals zehnjährigen Jungen zu Analverkehr und anderen sexuellen

Handlungen zwang. Am 4. August 2004 zeigte er sodann einem achtjährigen

Mädchen einen Pornofilm und forderte es auf, die im Film gezeigten Handlungen

nachzumachen. In der Folge kam es zu sexuellen Handlungen mit diesem Kind.

4.4 Allein

diese Strafmasse indizieren ein in ausländerrechtlicher Hinsicht beträchtliches

Verschulden und damit ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn

ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt

(vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E 5.1), erscheint die

Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag

gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus

generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als Staatsangehöriger

Sri Lankas nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der

Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr,

7. Dezember 2018, 2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen). Es besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Entfernung

und Fernhaltung des Beschwerdeführers.

4.5 Das im

Jugendstrafverfahren betreffend den sexuellen Kindsmissbrauch erstellte

psychiatrische Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der

Universität Zürich diagnostizierte gemäss den Ausführungen des Jugendgerichts

Zürich in seinem Urteil vom 6. November 2006 beim Beschwerdeführer eine

hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit starken impulsiven Anteilen

sowie ein gesteigertes sexuelles Verhalten. Die Gutachterin ging am 14. Juni

2005 von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko für weitere Sexualstraftraten

aus, sollte der Beschwerdeführer nicht therapiert werden. Gleichzeitig wurde

der Beschwerdeführer als behandelbar und beeinflussbar eingestuft, sodass das

Jugendgericht für den Beschwerdeführer eine besondere Behandlung seines

abnormen psychischen Zustands anordnete und ihn in ein Erziehungsheim einwies. Ein

vom Jugendgericht zur Beurteilung der gemeinschaftlich begangenen

Vergewaltigung eingeholtes Gutachten vom 6. August 2009 ging gemäss den

Ausführungen des Jugendgerichts Zürich in seinem Urteil vom 25. Oktober

2010 von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität aus. Die Gutachterin

stellte fest, dass die Straftaten in Zusammenhang mit der psychischen Störung

stehen würden, und stufte das einschlägige Rückfallrisiko in unbehandeltem

Zustand als hoch ein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom 10. August

2009 bis zu seiner Verhaftung am 2. September 2014 im Massnahmezentrum D

untergebracht, zuletzt befand er sich ab Mai 2014 im Wohnexternat und sollte

gemäss Antrag des Massnahmezentrums im Herbst 2014 bedingt aus der Massnahme

entlassen werden. Der beigezogene Gutachter bestätigte gemäss den Ausführungen

in der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. Dezember 2014 am

6. August 2014 (zehn Tage vor der erneuten Vergewaltigung) die bereits

gestellten Diagnosen und schätzte die Behandlungserfolge anders als das Zentrum

als inhomogen und inkon­stant ein. Es sei aufgrund des aktuellen Helfersettings

kurzfristig vom einem geringen bis mittelgradigen Rückfallrisiko für

Sexualstraftaten auszugehen. Langfristig – ohne weitere Therapieerfolge und bei

einer Entlassung aus dem beschützenden Rahmen – bestehe ein hohes

Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltdelikte. Das Jugendgericht Zürich

prognostizierte anlässlich des Nachverfahrens am 8. April 2016 gestützt

auf das nach der am 16. August 2014 erfolgten Vergewaltigung am 4. Juni

2015 ergänzte Gutachten vom 6. August 2014 weiterhin eine hohe Rückfallgefahr

infolge der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Da im bisherigen

Massnahmenverlauf noch nicht alle deliktspezifischen Problembereiche behandelt

worden seien, sei die Weiterführung einer stationären therapeutischen Massnahme

noch nicht aussichtslos. Am 30. November 2016 trat der Beschwerdeführer im

Anschluss an Untersuchungs- und Sicherheitshaft die vom Obergericht des Kantons

Thurgau am 30. November 2016 trotz kritischer gutachterlicher Einschätzung

der Behandlungsfähigkeit angeordnete stationäre Massnahme an. Am 20. November

2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme ab und beschloss deren

Fortführung. Es hielt fest, dass "[a]uch wenn in der Deliktsbearbeitung

noch keine fundamentalen Fortschritte erzielt" worden seien, zum

gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vom endgültigen Scheitern der

therapeutischen Bemühungen auszugehen sei. Es sei zu hoffen, dass der

Beschwerdeführer für sich selbst die richtigen Schlüsse ziehen werde.

4.6 Der

Beschwerdeführer befand sich damit seit dem Urteil aus dem Jahr 2006 zur

Behandlung seiner psychischen Störung – abzüglich von Phasen von Untersuchungs-

und Sicherheitshaft – ununterbrochen im Massnahmenvollzug. Trotzdem ist er

zweimal einschlägig rückfällig geworden und hat sich an seiner Legalprognose

bislang nichts verändert. Auch im gegenwärtigen Vollzug zeigen sich keine

gewichtigen Fortschritte. Das Rückfallrisiko ist damit nach wie vor als hoch

einzustufen. Unter diesen Umständen drängt es sich im Sinn des oben unter

E. 3.3.1−3.3.4 Gesagten nicht auf, das Ende der laufenden

stationären Massnahme abzuwarten. Der Beschwerdegegner prüfte bereits 2013 vor

der letzten Verurteilung die Wegweisung, wartete dann nach der erneuten

Verurteilung zu und nahm das Verfahren erst im Jahr 2016 wieder auf. Es liegt

damit ein hinreichender zeitlicher Abstand zwischen dem Vollzug im

Massnahmenzentrum D von 2009 bis 2014 und der am 9. Mai 2019 ergangenen Wegweisungsverfügung

vor. Zwar erfolgte der Antritt der jüngst angeordneten Massnahme erst im Herbst

2016 und ist deren Ende bzw. sind deren Erfolgsaussichten noch nicht absehbar,

jedoch setzte der Beschwerdeführer bereits mit der Verurteilung zu sechs Jahren

Freiheitsstrafe durch das Jugendgericht Zürich vom 25. Oktober 2010 einen

Widerrufsgrund und war er bereits von 2009 bis 2014 deswegen in einer

stationären Massnahme. Aufgrund der schweren Delinquenz sowie der trotz

vermeintlich erfolgreich absolvierter langjähriger Therapie im

Massnahmenzentrum D erfolgten erneuten Vergewaltigung wäre selbst nach seiner

allfälligen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im

ausländerrechtlichen Sinn von einem für hochwertige Rechtsgüter nicht

hinnehmbaren Risiko auszugehen. Angesichts des schweren Verschuldens des

Beschwerdeführers und seines Verhaltens in der Vergangenheit hätte auch eine bei

Entlassung günstige(re) Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Diesem sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 5 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich hier seit 25 Jahren auf; aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich

ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer

hat sein Heimatland nach eigener Darstellung lediglich einmal vor ungefähr 20 Jahren

besucht. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen vom 4. September 2013

sowie vom 8. Dezember 2016 gab er an, in Sri Lanka wohnten seine

Grosseltern, welche er kenne, zu denen habe er jedoch keinen Kontakt. Seine

dort lebenden Onkel und Tanten bzw. anderen Verwandten kenne er nicht, und er habe

keinen Kontakt zu diesen. Es ist von einer weitgehenden Entfremdung des

Beschwerdeführers von seinem Heimatland auszugehen. Jedoch ist anzunehmen, dass

er des Tamil (mündlich) mächtig ist, da er mit seinen Eltern auf tamilisch

kommuniziert und Tamilisch in der Einvernahme vom 4. September 2013 als

seine Muttersprache bezeichnete.

5.2 Der

Beschwerdeführer hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz verbracht und

ist sprachlich integriert. Eine Landwirtschaftslehre hat er abgebrochen. Im

Massnahmenvollzug absolvierte er eine Anlehre als Haushaltspraktiker, und

anschliessend nahm er die Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt in Angriff. Er

vermochte sich allerdings wirtschaftlich nicht zu integrieren bzw. verbrachte

seit der Adoleszenz sein gesamtes Leben in Haft oder im Massnahmenvollzug.

Sodann hat er Schulden, welche er im letzten Strafverfahren mit

Fr. 100'000.- bezifferte.

5.3 Der

Beschwerdeführer war von 2014 bis 2018 mit einer aus seinem Kulturkreis

stammenden Schweizerin verheiratet, mit welcher er indessen infolge seiner

Inhaftierung nie zusammenwohnte. Er hat regelmässigen Kontakt mit seinen Eltern,

welche inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erlangt haben. Er wies bei der

Befragung am 8. Dezember 2016 auf einen bestehenden Kollegenkreis aus

Schweizern und Ausländern im Umkreis von Zürich hin. Geschwister oder Kinder

hat er nicht. Aus den familiären und sozialen Banden ergibt sich ein

erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

5.4 Es trifft

zu, dass die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka erheblich schlechter ist als

diejenige in der Schweiz. Dies lässt jedoch die Aufenthaltsbeendigung

praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr,

19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Trotz der

angespannten politischen und sozialen Lage ist der Wegweisungsvollzug dorthin

sodann nicht generell unzumutbar (BVGr, 7. März 2019, D-804/2019, E. 10.2.2;

BGr, 13. Dezember 2018, 2C_656/2018, E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer

hat seine Behauptung, seine Familie werde in Sri Lanka verfolgt, und die sich

daraus für ihn persönlich ergebende konkrete Gefährdung in Sri Lanka nicht substanziiert

dargelegt. Gemäss dem bei den Akten liegenden Bericht des SEM vom 15. Juli

2014 sei das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgelehnt worden, weil

diesem nicht geglaubt worden sei, dass er verfolgt worden sei. Die Mutter habe

im Asylverfahren angegeben, sie sei (nur) wegen des Kriegs geflüchtet. Die

Familie wurde schliesslich vor mehr als 20 Jahren wegen der Kriegswirren

vorläufig aufgenommen, nicht wegen politischer Verfolgung. Dass der

Beschwerdeführer bzw. seine Eltern in den 1990er-Jahren vorläufig aufgenommen

worden waren, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein. Politische Aktivitäten

des Beschwerdeführers für die Liberation Tigers of Tamil Eelam werden weder

behauptet noch belegt. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer

gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen bzw.

bestimmten Angaben zu untermauern, zumal er vom Beschwerdegegner hierzu

ausdrücklich aufgefordert worden war. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz waren

deshalb nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zur Lage im Heimatstaat bzw. zu

einer allfälligen Gefährdung dort zu tätigen. Auch vorliegend genügen die

vorgetragenen Behauptungen nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. VGr, 7. März 2012,

VB.2012.00096, E. 3.3). Es ist damit nicht auf eine konkrete und

individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu schliessen.

5.5 Der

Beschwerdeführer bringt vor, seine Persönlichkeitsstörung sei in Sri Lanka

nicht hinreichend behandelbar, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei. Hier

gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer – wie in E. 3.3.3

ausgeführt – aus der stationären Massnahme erst entlassen werden wird, wenn er

erfolgreich therapiert ist oder eine Therapie aussichtslos erscheint. Im

Zeitpunkt seiner Wegweisung braucht der Beschwerdeführer demnach keine

Behandlung mehr oder eine solche wäre sinnlos. Aus diesem Grund ist es

unerheblich, wie sich die Situation in Sri Lanka betreffend Behandlung einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung darstellt. Gesundheitliche Gründe stehen

damit einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der

Massnahme nicht entgegen.

5.6 Im Übrigen

steht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Ausreise des

Beschwerdeführers, auch zufolge gesundheitlicher Gründe, angesichts dessen

Verurteilungen zu überjährigen Freiheitsstrafen ohnehin nicht entgegen (vgl.

dazu Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7 lit. a AIG).

5.7 Zusammengefasst

erweist sich das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in

der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung seiner familiären und

sonstigen sozialen Bande angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und der

weitgehenden Entfremdung von seinem Herkunftsstaat als gross. Auch ist

hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Integration in Sri Lanka mit

grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Allerdings können ihn seine Eltern

hinsichtlich seiner Integration in Sri Lanka unterstützen und ihm behilflich

sein, indem sie ihre dortigen Kontakte wieder aktivieren. Es ist dem

Beschwerdeführer zumutbar, seine Kenntnisse des Tamil bis zu seiner Ausreise zu

verbessern bzw. die Schrift der Landessprache Sri Lankas zu erlernen.

5.8 Insgesamt

überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des

Beschwerdeführers zufolge dessen wiederholter und schwerer Straffälligkeit

sowie der von diesem gezeigten Unempfindlichkeit gegenüber verschiedensten

staatlichen Massnahmen sein privates Interesse an einer Aufrechterhaltung

seines Aufenthaltsrechts. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erweist sich demnach als verhältnis- bzw. rechtmässig. In

Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses steht dem

Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist nämlich auch

davon abhängig, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Gesuchsteller

beachtet wird (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG).

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des

Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich

aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine

Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung;

sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet

werden können. Immerhin verlangten die Dauer des hiesigen Aufenthalts des

Beschwerdeführers und die weitgehende Entfremdung vom Herkunftsland nach einer

sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Das vorliegende Verfahren droht

zudem gerade wegen der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers besonders stark

in dessen Rechtspositionen einzugreifen, sodass wohl auch Selbstzahlende in seiner

Lage zur Prozessführung bereit gewesen wären. Weil der sich schon lange im

Strafvollzug befindende Beschwerdeführer sodann mittellos und auf eine

Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung somit gutheissen müssen.

Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind

entsprechend abzuändern.

7.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz vom 22. August

2019 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen

und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, dessen

Entschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

vorbehalten bleibt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind die dem Beschwerdeführer

auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht

(§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und

bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der

Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 6

genannten Gründen gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist in der Person von

RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt

Fr. 2'699.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch vertretbar

erscheint. RA B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 2'907.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt

wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. August

2019 werden dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von

RA B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Rekurskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich wird eingeladen, die Entschädigung von RA B festzusetzen, wobei die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird

für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von

RA B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. RA

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'907.35 inklusive Mehrwertsteuer

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …