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Entscheid

VB.2019.00637

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00637

24. September 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22103)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00637

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1994 geborener Staatsangehöriger Thailands, kam im

September 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der

Folge eine zuletzt bis am 9. Dezember 2016 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Oktober 2016

wurde A wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons

Zürich verweigerte ihm in der Folge mit Verfügung vom 26. Januar 2017 die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 24. Februar 2017 bei der

Sicherheitsdirektion. Während des Rekursverfahrens verurteilte das Obergericht

des Kantons Zürich A mit Urteil vom 13. Juni 2018 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts C

vom 26. Oktober 2016 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar

2019.

ab (6B_937/2018).

Mit Entscheid vom 23. August 2019 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und ordnete an, dass A die Schweiz nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe; sie auferlegte

ihm die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'365.- und

richtete keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde

gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

A liess am 25. September 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. In

prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

ersuchen, und es sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2019 wurde das

Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Substanziierung der

Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen A abgewiesen und dieser

aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten. Die ihm auferlegte

Kaution leistete A fristgerecht. Am 11. Oktober 2019 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Am 18. Mai 2020 ersuchte A mit Blick auf die

voraussichtlich per 5. August 2020 in Aussicht stehende vorzeitige

Entlassung aus dem Strafvollzug um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 wurde angeordnet, dass

eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben habe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Dem Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits insofern

entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf

eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem

heutigen End­entscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Dem

Beschwerdeführer wurde mit der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht

daher grundsätzlich nicht, ausser wenn gesetzliche oder staatsvertragliche

Bestimmungen einen solchen vorsehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren

regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). In einer solchen

Konstellation, wenn sich der Beschwerdeführer wie vorliegend seit mehr als zehn

Jahren rechtmässig hier aufhält, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

einen Widerruf erfüllt sind (BGr, 30. Januar 2020, 2C_1045/2019, E. 5.1).

2.2

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde

Bewilligungen widerrufen, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr,

verurteilt worden ist. Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers zu

einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer solchen von 18 Monaten

ist dieser Widerrufsgrund gegeben. Der Beschwerdeführer macht indessen

(sinngemäss) geltend, die Nichtverlängerung sei unverhältnismässig und verletze

seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie

konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 AIG;

Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert

(BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die

Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum

und das Verhalten währenddessen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und

der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile

zu beachten (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018

geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018,

E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377

E. 4.3). Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich

schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder

nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und

ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten,

Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des

Täters zu beenden, soweit er oder sie hochwertige Rechtsgüter verletzt hat

(BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.).

2.3

Ausgangspunkt

und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215

E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Allein das

Strafmass indiziert dabei vorliegend ein in ausländerrechtlicher Hinsicht

erhebliches Verschulden, liegt es doch bei beiden Verurteilungen über der

Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

Die Straftaten, welche zur Verurteilung insbesondere wegen

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfachen Hausfriedensbruchs führten (Urteil des Bezirksgerichts C vom

26.

Oktober 2016), verübte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Januar

2013.

bis Februar 2014 im Alter von 18 bzw. 19 Jahren. Unbeeindruckt von

der laufenden Strafuntersuchung verübte der Beschwerdeführer am 13. Dezember

2015.

eine versuchte schwere Körperverletzung. Dem Strafurteil des Obergerichts

lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor einem Nachtclub einem

infolge von Schlägen und Tritten bereits am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt

gegen das Gesicht versetzte.

Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer bei beiden

Verurteilungen Straftaten ausübte, die nach Art. 121 Abs. 3

lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. a−c

des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu

einer obligatorischen Landesverweisung führten (vgl. BGE 144 IV 168

E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind,

weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen

wurde, gilt es, die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung

zu berücksichtigen. Es besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und

dessen Wegweisung aus der Schweiz. Dieses kann nur durch entsprechend

gewichtige private Interessen aufgewogen werden.

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er in der thailändischen

Sprache weder lesen noch schreiben könne. Auch lebten seine Grosseltern in

einer Bauernregion, sodass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht

möglich sei. Er rügt in diesem Zusammenhang formell-rechtlich eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts und eine Gehörsverletzung; materiell-rechtlich

stützt er seine Vorbringen auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG ab. In der vorliegenden Konstellation sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz im

Rahmen der Inter­essenabwägung bezüglich des Widerrufs bzw. Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (vorne 2.1 Abs. 2); erweist sich

dieser bzw. diese als verhältnismässig, so besteht von vornherein kein Raum mehr

für eine Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z. B.

VGr, 19. September 2019, VB.2019.00303, E. 4.3). Zudem hat die Vorinstanz

seine Vorbringen nicht ausser Acht gelassen; sie hat vielmehr im Rahmen der

Beweiswürdigung den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer in Thailand die

Schule bis zur 6. Klasse besucht habe, womit davon auszugehen sei, dass er

seine Muttersprache in Wort und Schrift beherrsche. Da der Beschwerdeführer im

11.

Lebensjahr in die Schweiz kam und zuvor in seinem Heimatland lebte und

dort die Schule besuchte, ist es unglaubhaft, dass er nicht jedenfalls noch

immer über Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben der thailändischen Sprache

verfügt, womit es ihm möglich bzw. zumutbar ist, innert nützlicher Zeit diese

Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen. Zudem stellt der Beschwerdeführer

nicht in Abrede, dass er seine Muttersprache mündlich beherrscht, dürfte er

diese doch auch mit seiner Mutter, bei welcher er bis zum Strafantritt lebte,

verwenden.

2.4.2

Es steht ausser Frage, dass die wirtschaftliche bzw. berufliche

Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat für den Beschwerdeführer durchaus mit

Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Da er bis zu seinem 11. Lebensjahr

dort gelebt hat, ist es ihm aber zumutbar, seine Berufstätigkeit als Coiffeur

auch in Thailand auszuüben und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es kann

in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen

Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerde nicht

auseinandersetzt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

Aus der Beziehung zu seiner Mutter kann der

Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht ableiten, fehlt es doch – was der

Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht – an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis.

Hinsichtlich seiner nach eigenen Angaben langjährigen Schweizer Freundin bringt

der Beschwerdeführer ebenfalls nichts vor – und lässt sich auch den Akten dazu

nichts entnehmen –, was auf eine Konkubinatsbeziehung schliessen liesse, welche

das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

höher zu gewichten vermöchte als das öffentliche Interesse an seiner

Fernhaltung.

2.5

Zusammenfassend

ergibt sich damit, dass sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der

Schweiz als verhältnismässig erweist, und zwar auch für den Fall, dass dieser

sich auf den grundrechtlich garantierten Schutz des Privatlebens nach Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Der Beschwerdeführer lebte

bis zu seinem 11. Lebensjahr in seinem Heimatland, sodass es ihm als heute

26-jährigem Erwachsenen wie aufgezeigt zumutbar ist, dort eine neue Existenz

aufzubauen. Angesichts der Schwere seiner Straftaten und der wiederholten

Delinquenz fällt sodann der Umstand, dass er die Straftaten im jungen

Erwachsenenalter begangen hat, nicht entscheidend ins Gewicht. Das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Aufgrund

der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Zufolge der

gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis

seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und

soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An diese

Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (vgl. statt

vieler VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und

5.

November 2008, VB.2008.00408, E. 5). Dieser Obliegenheit kommt der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die

Lebenshaltungskosten noch bezüglich seiner Einkommens- oder

Vermögensverhältnisse nach. Mithin ist das Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung

der Mittellosigkeit abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …