VB.2019.00640
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00640
24. Juni 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21826)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00640
Beschluss
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner,
betreffend
arbeitsmarktlichen Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des
Kantons Zürich erstmals am 9. oder 10. August 2018 um eine
Arbeitsbewilligung für B, eine 1976 geborene Staatsangehörige Japans. Das AWA
wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2018 (zufolge insbesondere
fehlenden Nachweises von Suchbemühungen) ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch von
A trat das AWA nicht ein, ebenso wenig die Volkswirtschaftsdirektion mit
Entscheid vom 23. Oktober 2018 auf einen gegen jenen Entscheid erhobenen
Rekurs.
Am 18. Januar 2019 ersuchte A erneut um eine
Arbeitsbewilligung für B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wies das AWA
auch dieses Gesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Am
20.
März 2019 rekurrierte A gegen diesen arbeitsmarktlichen Vorentscheid
an die Volkswirtschaftsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom
22.
August 2019 abwies.
III.
A führte hiergegen am 27. September
2019.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Das AWA beantragte mit Beschwerdeantwort vom
7.
Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die
Volkswirtschaftsdirektion ihrerseits verzichtete am 16. Oktober 2019 unter
Verweis auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 22. August 2019 auf
Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020
wurde A aufgefordert, Unterlagen hinsichtlich von ihr erwähnter Suchbemühungen
nachzureichen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte A Unterlagen zu den
Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend eine ausländerrechtliche
Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuständig
(§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Die
Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2019 wurde am 26. August 2019
verschickt und ging tags darauf bei der Beschwerdeführerin ein. Die
Beschwerdefrist fing daher am 27. August 2019 an zu laufen und endete am
26.
September 2019 (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerde wurde am
27.
September 2019 – und damit verspätet – eingereicht.
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Auch in der Sache vermöchte sie indes nicht
durchzudringen:
2.
2.1
Ausländerinnen
und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,
benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11
Abs. 1 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Nach Art. 18 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen
Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt
(lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AIG erfüllt
sind (lit. c). Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen
eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, welcher im Kanton Zürich –
wo unterschiedliche Behörden für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die
anschliessende Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zuständig sind –
einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr, 7. Dezember 2016,
VB.2016.00340, E. 2 mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdegegner wies das Gesuch mit der Begründung ab, das von der
Beschwerdeführerin mit B vereinbarte Monatssalär werde den Anforderungen von
Art. 22 AIG nicht gerecht. Zudem sei die Voraussetzung von Art. 23
Abs. 1 AIG nicht erfüllt, da es sich bei B nicht um eine (andere)
qualifizierte Arbeitskraft handle. Schliesslich sei auch die
Zulassungsvoraussetzung des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG nicht
erfüllt, da zwar erklärt worden sei, die Stelle sei beim RAV gemeldet und
ausgeschrieben worden, jedoch weder Belege hierfür noch Unterlagen betreffend
die eingegangenen Bewerbungen einschliesslich der Ablehnungsgründe eingereicht
worden seien. Da als Beilage zum Gesuch vom 18. Januar 2019 erneut der
Arbeitsvertrag von August 2018 eingereicht worden sei, sei davon auszugehen,
dass "alle Suchbemühungen, welche nach diesem Datum stattgefunden haben,
reine Erforderniserbringung" gewesen seien.
Auch die Vorinstanz erwägt
betreffend den Inländervorrang, dass die Beschwerdeführerin zwar wohl auf die
Meldung der Stelle beim RAV und – im Rahmen ihrer Replik – auf eine Ausschreibung
bei www.jobcloud.ch
verweise, die alleinige Behauptung, Suchbemühungen getätigt zu haben, den
Anforderungen von Art. 21 AIG jedoch nicht genüge. Diesbezüglich wie auch
betreffend die Darlegung, weshalb allfällige Bewerber/innen für die zu
besetzende Stelle nicht geeignet gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin
ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) nicht nachgekommen. Auch die
Vorinstanz erwägt bezüglich der Voraussetzung von Art. 23 Abs. 1 AIG
weiter, B sei auch nicht als "andere qualifizierte Arbeitskraft" im
Sinn dieser Bestimmung zu betrachten. Diese Qualifikation erscheine schon
aufgrund des "gesuchten Stellenprofils als 'kaufmännische Angestellte und
Reiseberaterin'" fraglich. Inwiefern der vertraglich vereinbarte Lohn von
Fr. 4'500.- den gesetzlichen Anforderungen genügen würde, könne damit
offengelassen werden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 21 Abs. 1 AIG werden Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür
geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (oder Angehörige von
Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde) gefunden
werden können.
Den Nachweis, dass in der
Schweiz keine Person gefunden werden konnte, die einen Vorrang besitzt, kann
die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller insbesondere durch den Beleg von
Stelleninseraten und der erfolglosen Ausschreibung der Stelle im
schweizerischen Arbeitsvermittlungssystem erbringen (Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002,
3709.
ff., 3780).
Nachzuweisen ist, dass
umfassende Suchbemühungen erfolgten, die Stelle somit vergeblich über die
branchenüblichen Rekrutierungskanäle – beispielsweise durch Inserate in der
Fach- und Tagespresse oder mittels elektronischer Medien – ausgeschrieben
wurde. Wichtige Instrumente stellen auch die öffentliche und private
Arbeitsvermittlung dar. Verlangt werden inhaltlich zweckmässige und echte
Bemühungen über einen angemessenen Zeitraum hinweg, die Stelle mit Leuten aus
den Vorrang geniessenden Gebieten zu besetzen. Es reicht insbesondere nicht
aus, wenn derartige Suchbemühungen nur pro forma, als blosse
Erforderniserbringung, erfolgen. Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht aufgrund
fachlich nicht relevanter Kriterien praktisch ausgeschlossen werden. Als
Beispiel werden etwa für einen Tätigkeitsbereich nicht zwingend erforderliche
Sprachkenntnisse oder Fachkenntnisse genannt, die nur einen geringen
Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/1
E. 6.3; BVGer, 3. August 2012, C-4136/2010, E. 8; VGr,
7.
Dezember 2016, VB.2016.00340, und 13. Januar 2016, VB.2015.00681,
je E. 5.1; sowie auch die Weisungen des Staatssekretariats für Migration
[SEM] zum Ausländerbereich [Stand: 1. November 2019]
Ziff. 4.3.2.1 f.).
Der Nachweis, dass keine
geeigneten Kandidaten/-innen in EU-/EFTA-Staaten gefunden werden konnten, ist
schwieriger zu erbringen, weshalb hinsichtlich entsprechender Suchbemühungen
seitens der Arbeitgeberin ein Glaubhaftmachen genügt (BBl 2002, 3780). Entsprechend
hätte auch für den Beschwerdegegner der Nachweis genügt, dass die
Beschwerdeführerin die Stelle (beim RAV) auch zur Ausschreibung bei EURES, dem
Europäischen Portal zur beruflichen Mobilität, angemeldet hatte (vgl. hierzu
Lisa Ott, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 21 N. 7).
3.2
Bei B
handelt sich offenkundig um die Wunschkandidatin der Beschwerdeführerin. Bei
den Akten liegt ein am 9. August 2018 abgeschlossener Arbeitsvertrag, und
es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erste Suchbemühungen erst
nach der Abweisung ihres ersten Gesuchs (am 28. August 2018) unternahm:
Zwar wurde bereits im ebenfalls vom 9. August 2018 datierenden Gesuch um
Einreisebewilligung angegeben, die Stelle sei beim zuständigen RAV gemeldet
worden; dem Verwaltungsgericht wurde auf Aufforderung hin jedoch ein Auszug aus
dem Benutzerkonto der Beschwerdeführerin beim RAV eingereicht, auf welchem der
2.
November 2018 als Meldedatum figuriert.
Gemäss den Weisungen des SEM
haben Suchbemühungen grundsätzlich in einem angemessenen Zeitraum vor Unterzeichnung
eines Arbeitsvertrags mit einer Arbeiternehmerin bzw. einem Arbeitnehmer zu
erfolgen. Entgegen der Auffassung, welche wie erwähnt der Beschwerdegegner
vorliegend vertritt, schliesst dies indes nicht aus, dass im Einzelfall auch
nach Abschluss eines Arbeitsvertrags getätigte Suchbemühungen als hinreichend
beurteilt werden können, wenn diese trotz des früheren Vertragsabschlusses als
ernsthaft im Sinn der oben genannten Kriterien zu beurteilen sind und nicht als
blosse Erforderniserbringung bzw. Formalie (vgl. VGr, 7. Dezember 2016,
VB.2016.00340, E. 5.2 ff. und insbesondere 5.4 Abs. 3).
In ihren Eingaben verwies die
Beschwerdeführerin mehrfach – jedoch unbelegt – auf von ihr unternommene
Suchbemühungen (mehrmals etwa auf die Meldung der Stelle beim RAV und deren
Ausschreibung durch dieses, in der Rekursreplik vom 28. Mai 2019
[Poststempel] sodann auf eine Stellenausschreibung vom 18. März 2019 bei www.jobcloud.ch, welche
"europaweit gelesen" werde) sowie darauf, dass auf die
Ausschreibungen hin "viele Bewerbungen", jedoch keine valablen
eingegangen seien: Es genüge nicht, die japanische Sprache zu beherrschen bzw.
"einfach 'Japaner' oder 'Japanerin' zu sein"; zusätzlich sei eine
Ausbildung bzw. seien Fachkenntnisse betreffend die japanische Tourismusbranche
– Infrastruktur, Unterkünfte usw. – unabdingbar. Dass die von der
Beschwerdeführerin geforderten Spezialkenntnisse begründet erscheinen, wird
noch zu zeigen sein (vgl. oben 3.1 Abs. 3 und unten 4.1 Abs. 3 gegen
Ende). Die nicht rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin wurde daher mit
Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 zur Einreichung entsprechender Belege
sowie einer Zusammenstellung der eingegangenen Bewerbungen einschliesslich
ihrer Gründe für die Ablehnung aufgefordert.
Aus den daraufhin mit Eingabe
vom 15. Mai 2020 eingereichten Unterlagen geht indes wenig hervor. Der
einen lässt sich höchstens entnehmen, dass die Stelle wohl vom 2. November
bis zum 2. Dezember 2018 beim RAV gemeldet war; der Wortlaut des
Stelleninserats sowie Antworten auf die Fragen, wie viele und welche
Rückmeldungen bzw. Bewerbungen die Beschwerdeführerin daraufhin erhalten und
aus welchen Gründen sie die jeweiligen Kandidaturen gegebenenfalls abgelehnt
hat, gehen daraus jedoch nicht hervor, und die Beschwerdeführerin machte hierzu
auch keine Ausführungen. Sodann erklärte sie zwar, die Stelle sei auch beim Publikationsmedium
EURES platziert worden, doch lässt sich auch dies dem eingereichten Dokument
nicht entnehmen. Dasselbe gilt betreffend die eingereichte Übersicht der bei www.jobcloud.ch
platzierten Inserate: Diese gibt lediglich Auskunft darüber, dass
ein Inserat "Mitarbeiter Reisebüro/Touroperating/Verkauf" insgesamt
dreimal während eines Monats aufgeschaltet war (erstmals am 21. März
2019), sowie über die Anzahl "Views" (629, 1066 und 847 respektive).
3.3
Nach dem
Gesagten könnte damit der Nachweis hinreichender Suchbemühungen gegenwärtig
nicht als erbracht betrachtet werden und erwiese sich folglich die
Voraussetzung des Inländervorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG als nicht
erfüllt.
4.
Die weiteren Erwägungen von
Beschwerdegegner und Vorinstanz geben jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass:
4.1
4.1.1
Der Beschwerdegegner verweigerte die Erteilung einer Arbeitsbewilligung wie
erwähnt auch deshalb, weil B die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23
AIG nicht erfülle. "Im Grundsatz", so erklärte er, handle es sich
"bei einer Anstellung als Reiseberaterin" nämlich "nicht um eine
qualifizierte Tätigkeit", welche die Anstellung einer
Drittstaatsangehörigen rechtfertigen würde. Die im Arbeitsvertrag aufgelisteten
Tätigkeiten liessen nicht auf eine besonders spezialisierte Funktion
schliessen. Auch die Vorinstanz erwägt, "[b]ereits aufgrund des gesuchten
Stellenprofils 'kaufmännische Angestellte und Reiseberaterin' ist fraglich, ob
dieses überhaupt unter Art. 23 AIG fallen" könne. B könne jedenfalls
auch aufgrund ihres Lebenslaufs weder als Führungskraft noch als Spezialistin
oder andere qualifizierte Arbeitskraft verstanden werden. Sie verfüge zwar über
eine zweijährige Ausbildung im Tourismusbereich, doch handle es sich hierbei
nicht um eine spezialisierte Ausbildung als Reiseberaterin und verfüge sie im
Übrigen auch nicht über mehrjährige Berufserfahrung als solche.
4.1.2
Beschwerdegegner und Vorinstanz verkennen, dass eine "andere
qualifizierte Arbeitskraft" im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nach
dem Wortlaut der Bestimmung keine hochqualifizierte zu sein braucht.
Ausländische – jedoch nicht unqualifizierte – Arbeitskräfte können zugelassen
werden, wenn die von ihnen angebotene Leistung einer Nachfrage entspricht, der
nicht durch inländische Arbeitskräfte nachgekommen werden kann (vgl. Ott,
Art. 23 N. 6). Gemäss den Weisungen des SEM (Ziff. 4.3.5) kann
die Qualifikation je nach Beruf oder Spezialisierung auf verschiedenen Stufen
erfolgt sein: Universitätsabschluss, Fachhochschuldiplom, besondere fachliche
Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung,
ausserordentliche, unerlässliche Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen.
Das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation kann bei der arbeitsmarktlichen
Prüfung oft auch von der Funktion der ausländischen Arbeitskraft abgeleitet
werden.
B absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur
"Specialist in Hotel Management and Operation" an einer
Hotelfachschule in Japan und schloss jene 1997 ab. Seither war sie in
verschiedenen Hotelbetrieben tätig, zunächst (1997 bis 1998) in C, danach in
Japan. Von 1998 bis 2000 arbeitete sie in einem Hotel in D, von 2000 bis 2014
war sie als Supervisor of Reservation and Sales eines Hotels in E tätig.
Zwischen 2016 und 2018 war B als Sales Assistant bei einer Allianz von an
13.
verschiedenen Standorten in ganz Japan angesiedelten Hotels und Ryokans
angestellt, und seit 2018 ist sie bei F mit Sitz in D tätig.
Damit verfügt B über eine (im
Sinn der Weisungen des SEM) besondere fachliche Ausbildung mit mehr- bzw.
langjähriger Berufserfahrung in diesem Bereich und namentlich auch über
besondere Kenntnisse in einem spezifischen Bereich: Sie beherrscht die
japanische Sprache, ist vertraut mit der dortigen Hotel- und Tourismusbranche,
in welcher sie seit fast zwanzig Jahren tätig ist, den örtlichen Gegebenheiten
und Möglichkeiten und verfügt über ein ihrer jahrelangen Tätigkeit in diesem
Bereich entsprechendes Netzwerk. Der Beschwerdeführerin geht es, wie sie
mehrfach einlässlich und in nachvollziehbarer Weise erläuterte, genau um diese
Kombination spezifischer Kenntnisse, über welche B verfügt, und um die
Möglichkeiten, welche jene wiederum ihr eröffnet – insbesondere auch
hinsichtlich von Angeboten in weniger touristischen bzw. solcherart
frequentierten Regionen des Landes.
Mit Blick auf die auszuübende
Funktion, wie sie von der Beschwerdeführerin erläutert bzw. konkretisiert
wurde, wäre B damit allenfalls als Spezialistin, jedenfalls aber sehr wohl als
qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG zu
betrachten.
4.2
Dem
Beschwerdegegner kann auch bei der Einschätzung, es sei vorliegend mit
Fr. 4'500.- (brutto) monatlich kein orts- und berufsüblicher Lohn
vereinbart worden, nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden: Gemäss dem
Statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (["Salarium";]
für das Jahr 2016) beträgt der Medianlohn für eine 44-jährige Angestellte mit
abgeschlossener Berufsausbildung im Bereich personenbezogener Dienstleistungen
bei Reisebüros/Reiseveranstaltern in der Region Zürich (ohne Kaderfunktion) in
einem Betrieb mit weniger als 20 Beschäftigten durchschnittlich um
Fr. 4'150.- ([inklusive Anteil 13. Monatslohn;] unter www.bfs.admin.ch
> Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbskosten und
Arbeitskosten > Lohnniveau Schweiz > Salarium). Gemäss dem vom
Beschwerdegegner herausgegebenen Lohnbuch 2016 (AWA, Das Lohnbuch 2016, Zürich
2016) beträgt der Medianlohn für eine/n Fachmitarbeiter/in
Reservation/Operations bei einem Reiseveranstalter Fr. 4'595.- monatlich
(vgl. dort S. 463).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …