VB.2019.00643
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00643
11. März 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00643
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, zzt. im Kosovo, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am … 2003, ist Staatsbürgerin von Kosovo
und dort wohnhaft. Am 23. Juli 2018 verstarb ihr Vater C. Vier Tage nach
dem Tod von C verliess die Mutter von A, D, den gemeinsamen Haushalt. Aus einer
früheren Beziehung von C stammt B (geboren am ... 1988), wohnhaft im Kanton
Zürich und Schweizer Bürger. A wuchs bis zu dessen Ausreise in die Schweiz im
Jahr 2010 gemeinsam mit ihrem Halbbruder auf. Nachdem D am 31. Juli 2018
gegenüber der dortigen Vormundschaftsbehörde erklärte, sie sei damit
einverstanden, dass B als Vormund für ihre Tochter bestellt werde, wurde diesem
gestützt auf eigenen Antrag am 6. August 2018 die Vormundschaft über A
übertragen. Am 8. August 2018 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung
in die Schweiz zum Verbleib bei ihrem Halbbruder B. Ferner beantragte sie am
27. September 2018 bei der Schweizer Botschaft in E ein Visum zur Einreise
in die Schweiz zum gleichen Zweck. B seinerseits erklärte, er und seine Ehefrau
mit Kind wollten seine Halbschwester bei sich aufnehmen und für sie sorgen. Die
derzeitige Unterbringung von A bei der Tante väterlicherseits sei nur eine
Notlösung, wobei er für die dadurch verursachten Kosten der Tante aufkomme. Nachdem
das Migrationsamt weitere Sachverhaltsabklärungen getroffen hatte, wies es die
Gesuche von A mit Verfügung vom 15. November 2018 ab: Da nicht nachgewiesen
sei, dass eine Betreuung durch die leibliche Mutter oder eine andere Person im
Heimatland nicht möglich sei, sei weder der Aufenthalt als Pflegekind zu ermöglichen
noch bestehe ein Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK).
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September 2019 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren gesetzlichen
Vertreter B, dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien
vollumfänglich aufzuheben, die Einreisegesuche seien gutzuheissen und es sei
ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Halbbruder B zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST).
Die mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2019
eingeforderte Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts
ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Die minderjährige Beschwerdeführerin macht geltend, es
liege eine durch Art. 8 EMRK geschützte Geschwisterbeziehung zu ihrem
Halbbruder vor, da ihr Bruder anstelle ihrer Eltern die Betreuung und Fürsorge
für sie übernommen habe.
2.1
Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer
Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich
gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die
ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf
Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei
erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen
minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2).
Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt,
die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt
der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine
Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGE 115 Ib 1 E. 2c; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3).
Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem
betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl.
BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013,
2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus
besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr,
28.
September 2018, 2C_108/2018, E. 5.3; BGr, 23. Juni 2017,
2C_5/2017, E. 2; BVGr, 21. August 2017, F-4305/2016 betreffend
Abhängigkeit des volljährigen behinderten Bruders zu seiner Schwester, welche
auch seine Beiständin war). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer
Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c).
An das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses werden sodann hohe
Anforderungen geknüpft (vgl. BVGr, 29. November 2019,
E-6189/2019, E. 7.3).
2.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 120 Ib 257) können unter der
Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses auch die Beziehung zwischen
Halbgeschwistern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten. Dies trifft namentlich
zu, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen
Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle
übernimmt. Je kleiner ein Kind, desto mehr bedarf es der Fürsorge einer
erwachsenen Person. Bei Jugendlichen ist primär auf ihre Reife abzustellen,
wobei sich mit zunehmenden Alter und wachsender Persönlichkeitsentwicklung die
Abhängigkeit von den sie betreuenden Familienangehörigen verringert. Hat die zu
unterstützende Person die Volljährigkeit (18 Jahre) erreicht, kann
grundsätzlich angenommen werden, dass sie sich in einem Alter befinde, in
welchem eine weitgehende Selbständigkeit erreicht wird. Aus Letzterem schliesst
das Bundesgericht, dass sich volljährig gewordene Kinder – unter dem Vorbehalt
eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses – nicht mehr auf den in Art. 8
Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen
können und es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht eintreten muss, sofern das Kind im Entscheidzeitpunkt bereits 18-jährig
ist. Dies im Gegensatz zu einem auf Art. 42 oder 43 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gestütztes
Familiennachzugsgesuch, bei welchem auf das Alter abzustellen ist, welches das
Kind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hatte (BGE 145 I 227 = Pra 109 [2020]
Nr. 11).
2.3
Bei allen
Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist laut Art. 3 des
Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 [KRK]) das
Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dabei
sind namentlich das Alter des Kinds, seine Situation im Heimatland und der Grad
der Abhängigkeit zum nachzugswilligen Verwandten zu berücksichtigen (vgl. EGMR,
El Ghatet vs. Schweiz, 8. November 2016, Rs. 56971/10, Rz. 46).
3.
3.1
Als
Halbschwester fällt A nicht unter den Begriff der Kernfamilie von B. Ist die
Beziehung intakt und liegt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch bei Halbgeschwistern tangiert.
3.1.1
Gemäss den Schilderungen von B lebten die beiden Halbgeschwister bis 2010
im selben Haushalt. Dabei habe er sich intensiv um seine kleine Schwester
gekümmert, sie gefüttert und mit ihr gespielt. Auch nach seiner Ausreise in die
Schweiz habe er die innige Beziehung mit seiner jüngeren Halbschwester
weitergepflegt: Trotz räumlicher Trennung stünde er ihr sehr nah und pflege mit
ihr telefonischen Kontakt sowie Kontakt per SMS. Den Möglichkeiten entsprechend
reise er mit seiner Familie in den Kosovo, um A zu besuchen. Mit der Vorinstanz
ist daher anzunehmen, dass die Beziehung der Halbgeschwister intakt und
Dispositiv
im Bereich des Möglichen gelebt wird. Ferner verfügt B als Schweizer
Bürger über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
3.1.2
Dagegen verneinte die Vorinstanz ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis:
So erreiche A demnächst das 16. Altersjahr, habe die obligatorische
Schulzeit beendet und besuche eine weiterführende Schule in F mit Fachrichtung ....
Insoweit A in diesem Zusammenhang nicht ohnehin in F eine Unterkunft bezogen
und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagert habe, sei anzunehmen, dass sie
zwecks Schulbesuchs zwischen ihrem Wohnort G und F pendle, was beides eine
gewisse Selbständigkeit betreffend Organisation des täglichen Schul- und
Lebensablaufs voraussetze. Ferner sei sie gesund und bedürfe in dieser Hinsicht
keinerlei Hilfe. Der Betreuungs- und Erziehungsaufwand erweise sich zunehmend
als geringer. Dass B vollumfänglich für die Kosten von A aufkomme, sei nicht
belegt. Ferner seien weitere Verwandte vorhanden, welche im Kosovo lebten und
gebe es Onkel und Tanten in im nahen Ausland. Da A angesichts ihres Alters und
der zunehmenden Selbständigkeit kaum mehr grossen Erziehungs- und
Betreuungsbedarf aufweise, erscheine es möglich, dass B die finanziellen
Mittel, welche er im Rahmen eines Pflegeverhältnisses aufwenden müsste, im
Kosovo lebenden Verwandten für die Betreuung von A in ihrer Heimat zukommen
lassen könnte.
3.2 A ist
heute 16 Jahre und 5 Monate alt. Bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit
(Anmerkung: Volljährigkeit wird im Kosovo mit 18 Jahren erreicht, siehe www.frnrw.de /fileadmin/frnrw /media/Kinder /UEbersicht_zur_Volljaehrigkeit_in_den_Herkunftslaendern.pdf) oder im Fall der
Wiederausübung der elterlichen Rechte durch einen Elternteil bzw. die Mutter
ist B nach kosovarischem Zivilrecht als Vormund für A bestellt worden (siehe
Beschluss Zentrum für Soziale Wohlfahrt der Republik Kosovo Nr. ... vom
6. August 2018). Ähnlich wie im Schweizerischen Zivilrecht (Art. 327c
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) stehen dem Vormund die gleichen Rechte
und Pflichten zu wie den Eltern. Demzufolge übt B derzeit faktisch die
elterliche Sorge für A aus und besteht in rechtlicher Hinsicht ein
Abhängigkeitsverhältnis.
3.3 Fraglich
ist und für die Anwendung von Art. 8 EMRK einzig ausschlaggebend, ob in faktischer
Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis besteht bzw. ob eine
Unterstützungsbedürftigkeit vorliegt, welche nur von dem betreffenden
(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (siehe E. 2.1).
Diesbezüglich macht B geltend, A sei als minderjähriges Kind nach wie vor auf
Betreuung und Erziehung angewiesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass
der Betreuungsaufwand mit dem Alter von A abnehme. Ausserdem sei die Tante H in
einem äusserst schlechten Gesundheitszustand, da sie einen Gehirntumor habe,
was er anhand eines Arztberichts des I-Krankenhauses in F vom 17. Juni 2019
belegen könne. Hinzu komme, dass A in psychischer Hinsicht angeschlagen und
seit dem 7. November 2019 in Therapie sei. Die behandelnde Therapeutin
habe ihm erklärt, dass seine Schwester in keiner guten psychischen Verfassung
sei und sich allein gelassen und einsam fühle. Zum Beleg reicht er einen
aktuellen Informationsbericht des J-Instituts, übersetzt am 4. Januar
2020, ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass A das Zusammenleben mit der Tante
und deren Familie als unerträglich schildert und die Familie der Tante Druck
auf sie ausübe, damit sie die gesamten Hausarbeiten erledige; sie würden ferner
die Räume der Privatsphäre nicht respektieren und A werde im Familienkreis
nicht aufgenommen. Zudem erfülle das Haus der Tante die Lebensbedingungen für A
nicht. Ein klinischer Mitarbeiter des Instituts habe auf diese Angaben hin das
Wohnhaus, in welchem A aktuell lebe, aufgesucht, um die Situation zu
überprüfen. Ein Gespräch mit A's Tante habe ergeben, dass diese von ihr viel
Engagement bei den Hausarbeiten fordere und finanzielle Unterstützung verlange.
Ferner werde eine "deutliche Missachtung von A's geistigem und emotionalen
Zustand" verzeichnet. Daraufhin stellte das Institut bei A folgende
Krankheitssymptome fest: Anzeichen von Mangelernährung, erschwerte psychische
und emotionale Verfassung, einschliesslich negativer Gedanken sowie
Selbstmordgedanken, wobei A bereits vier Selbstmordversuche unternommen habe,
Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten, Unentschlossenheit,
Kraftverlust, ständige Müdigkeit, stundenlanges Weinen in der Nacht, Gefühle
der Leere tagsüber, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, ausgeprägte
Schwierigkeiten bei der Sozialisierung und beim Herstellen neuer Beziehungen,
mangelndes Verlangen, mit der äusseren Umgebung zu interagieren,
Schwierigkeiten beim Kommunizieren und Gedanken ausdrücken usw. Ferner sei A in
der Schule Opfer von Mobbing geworden. Auch heute habe sie noch Schwierigkeiten
im Umgang mit Gesellschaft an der Schule. Insgesamt erfülle A die Kriterien für
eine klinische Depression, welche eine sofortige Rehabilitierung erfordere.
Neben den erlittenen Verlusten habe die familiäre Unterbringung bei der Tante
und deren Familie die Situation am stärksten beeinflusst; diese Situation habe
zu den Selbstmordversuchen geführt.
3.4 Es ist
nachvollziehbar, dass A nach dem schweren Verlust ihres Vaters und dem
plötzlichen Weggang ihrer Mutter eine schwierige Zeit durchlebt und dass es B
als ihrem Halbbruder ein grosses Anliegen ist, für seine Schwester zu sorgen.
Gleichwohl darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass A bereits in rund
1,5 Jahren volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse
Selbständigkeit aufweist. Dies zeigt sich namentlich darin, dass sie eine
weiterführende Schule mit der Fachrichtung … besucht. Nachdem sie im Kosovo
beruflich eingespurt ist, kann nicht angenommen werden, sie könne in der
Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss
finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium
besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Kommt
hinzu, dass A selbst im Kosovo Mühe bekundet, sich zu integrieren: So hat sie
gemäss dem Informationsbericht des Instituts J im Allgemeinen ausgeprägte
Schwierigkeiten, sich zu sozialisieren. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde
eine komplette Entwurzlung von A, die seit ihrer Geburt in G lebt, nach sich
ziehen, sodass eine solche dem Kindswohl abträglich wäre. Fragwürdig ist auch,
ob die in Kosovo von A selbst in die Wege geleitete psychotherapeutische
Behandlung in der Schweiz durchgeführt werden könnte.
3.5 Mit Blick
auf das Kindswohl ist indessen auch die Wohnsituation im Heimatland zu
berücksichtigen (siehe E. 2.3): A ist im Sinn einer Notlösung bei ihrer
Tante untergebracht. Im selben Haushalt leben deren Ehegatte und deren zwei
erwachsenen Töchter. Die Wohnsituation wird von A gemäss Informationsbericht
des J-Instituts als belastend wahrgenommen. Streitpunkte sind etwa die von der
Tante geforderte Mitarbeit im Haushalt; ferner fühlt sich A nicht angenommen in
der Familie der Tante. Das Institut J empfiehlt daher dringend, das
Umfeld, in dem A lebt, zu ändern. Dabei erachtet es B nicht als valable Lösung,
dass A im derzeit unbewohnten Elternhaus, welches wie das Haus der Tante in G
liegt, allein leben würde. Andere Verwandte gebe es nicht. Gestützt auf die
Schilderungen von B und die von ihm eingereichten Akten ist davon auszugehen,
dass derzeit nur die Tante für die Betreuung von A im Kosovo infrage kommt.
Dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, für A zu
sorgen, geht jedenfalls aus dem aktuellsten Bericht des J-Instituts nicht
hervor. Vielmehr sei diese sinngemäss nicht geeignet, um A weiterhin zu
betreuen und bestünden innerfamiliäre Spannungen. Ob den Schwierigkeiten bei
der Wohnsituation im Heimatland einzig durch einen Nachzug in die Schweiz
begegnet werden kann, ist allerdings aufgrund der zu erwartenden hohen
Integrationsschwierigkeiten fraglich. Ausschlaggebend ist hier jedoch, dass
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Halbbruder vorliegt: Dass die – nur
noch sehr eingeschränkt – erforderliche Betreuung der 16-jährigen Jugendlichen
nur durch ihren Halbbruder erbracht werden kann, ist nicht ersichtlich (vgl.
BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.4). Insbesondere wiegen auch die
bestehenden psychischen Probleme nicht derart schwer, dass A auf eine intensive
Betreuung seitens ihres Halbbruders angewiesen wäre: So wurde nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei erwachsenen Personen ein auf
psychischen Problemen fussendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis etwa bejaht
bei paranoider Schizophrenie (Abhängigkeit des erwachsenen Sohns zur Mutter,
vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00445, E. 5.3.4) oder bei einer
Kombination einer Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven,
mittelgradigen bis schweren Störung sowie einer spezifischen Phobie mit Blick
auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (besondere Abhängigkeit der
erwachsenen Ausländerin von ihren Geschwistern, vgl. VGr, 12. Juni 2002,
VB.2002.00113, E. 2). Die vorliegend behandlungsbedürftige Depression
erfüllt jedoch die hohen Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis nicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …