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Entscheid

VB.2019.00643

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00643

11. März 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21524)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00643

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, zzt. im Kosovo, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am … 2003, ist Staatsbürgerin von Kosovo

und dort wohnhaft. Am 23. Juli 2018 verstarb ihr Vater C. Vier Tage nach

dem Tod von C verliess die Mutter von A, D, den gemeinsamen Haushalt. Aus einer

früheren Beziehung von C stammt B (geboren am ... 1988), wohnhaft im Kanton

Zürich und Schweizer Bürger. A wuchs bis zu dessen Ausreise in die Schweiz im

Jahr 2010 gemeinsam mit ihrem Halbbruder auf. Nachdem D am 31. Juli 2018

gegenüber der dortigen Vormundschaftsbehörde erklärte, sie sei damit

einverstanden, dass B als Vormund für ihre Tochter bestellt werde, wurde diesem

gestützt auf eigenen Antrag am 6. August 2018 die Vormundschaft über A

übertragen. Am 8. August 2018 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung

in die Schweiz zum Verbleib bei ihrem Halbbruder B. Ferner beantragte sie am

27. September 2018 bei der Schweizer Botschaft in E ein Visum zur Einreise

in die Schweiz zum gleichen Zweck. B seinerseits erklärte, er und seine Ehefrau

mit Kind wollten seine Halbschwester bei sich aufnehmen und für sie sorgen. Die

derzeitige Unterbringung von A bei der Tante väterlicherseits sei nur eine

Notlösung, wobei er für die dadurch verursachten Kosten der Tante aufkomme. Nachdem

das Migrationsamt weitere Sachverhaltsabklärungen getroffen hatte, wies es die

Gesuche von A mit Verfügung vom 15. November 2018 ab: Da nicht nachgewiesen

sei, dass eine Betreuung durch die leibliche Mutter oder eine andere Person im

Heimatland nicht möglich sei, sei weder der Aufenthalt als Pflegekind zu ermöglichen

noch bestehe ein Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK).

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. September 2019 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren gesetzlichen

Vertreter B, dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien

vollumfänglich aufzuheben, die Einreisegesuche seien gutzuheissen und es sei

ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Halbbruder B zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST).

Die mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2019

eingeforderte Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts

ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Die minderjährige Beschwerdeführerin macht geltend, es

liege eine durch Art. 8 EMRK geschützte Geschwisterbeziehung zu ihrem

Halbbruder vor, da ihr Bruder anstelle ihrer Eltern die Betreuung und Fürsorge

für sie übernommen habe.

2.1

Aus dem

Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer

Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich

gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die

ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf

Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei

erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen

minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2).

Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt,

die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt

der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine

Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGE 115 Ib 1 E. 2c; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3).

Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem

betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl.

BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013,

2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus

besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr,

28.

September 2018, 2C_108/2018, E. 5.3; BGr, 23. Juni 2017,

2C_5/2017, E. 2; BVGr, 21. August 2017, F-4305/2016 betreffend

Abhängigkeit des volljährigen behinderten Bruders zu seiner Schwester, welche

auch seine Beiständin war). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer

Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c).

An das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses werden sodann hohe

Anforderungen geknüpft (vgl. BVGr, 29. November 2019,

E-6189/2019, E. 7.3).

2.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 120 Ib 257) können unter der

Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses auch die Beziehung zwischen

Halbgeschwistern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten. Dies trifft namentlich

zu, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen

Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle

übernimmt. Je kleiner ein Kind, desto mehr bedarf es der Fürsorge einer

erwachsenen Person. Bei Jugendlichen ist primär auf ihre Reife abzustellen,

wobei sich mit zunehmenden Alter und wachsender Persönlichkeitsentwicklung die

Abhängigkeit von den sie betreuenden Familienangehörigen verringert. Hat die zu

unterstützende Person die Volljährigkeit (18 Jahre) erreicht, kann

grundsätzlich angenommen werden, dass sie sich in einem Alter befinde, in

welchem eine weitgehende Selbständigkeit erreicht wird. Aus Letzterem schliesst

das Bundesgericht, dass sich volljährig gewordene Kinder – unter dem Vorbehalt

eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses – nicht mehr auf den in Art. 8

Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen

können und es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nicht eintreten muss, sofern das Kind im Entscheidzeitpunkt bereits 18-jährig

ist. Dies im Gegensatz zu einem auf Art. 42 oder 43 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gestütztes

Familiennachzugsgesuch, bei welchem auf das Alter abzustellen ist, welches das

Kind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hatte (BGE 145 I 227 = Pra 109 [2020]

Nr. 11).

2.3

Bei allen

Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder

privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden

oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist laut Art. 3 des

Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 [KRK]) das

Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dabei

sind namentlich das Alter des Kinds, seine Situation im Heimatland und der Grad

der Abhängigkeit zum nachzugswilligen Verwandten zu berücksichtigen (vgl. EGMR,

El Ghatet vs. Schweiz, 8. November 2016, Rs. 56971/10, Rz. 46).

3.

3.1

Als

Halbschwester fällt A nicht unter den Begriff der Kernfamilie von B. Ist die

Beziehung intakt und liegt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der

Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch bei Halbgeschwistern tangiert.

3.1.1

Gemäss den Schilderungen von B lebten die beiden Halbgeschwister bis 2010

im selben Haushalt. Dabei habe er sich intensiv um seine kleine Schwester

gekümmert, sie gefüttert und mit ihr gespielt. Auch nach seiner Ausreise in die

Schweiz habe er die innige Beziehung mit seiner jüngeren Halbschwester

weitergepflegt: Trotz räumlicher Trennung stünde er ihr sehr nah und pflege mit

ihr telefonischen Kontakt sowie Kontakt per SMS. Den Möglichkeiten entsprechend

reise er mit seiner Familie in den Kosovo, um A zu besuchen. Mit der Vorinstanz

ist daher anzunehmen, dass die Beziehung der Halbgeschwister intakt und

Dispositiv

im Bereich des Möglichen gelebt wird. Ferner verfügt B als Schweizer

Bürger über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

3.1.2

Dagegen verneinte die Vorinstanz ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis:

So erreiche A demnächst das 16. Altersjahr, habe die obligatorische

Schulzeit beendet und besuche eine weiterführende Schule in F mit Fachrichtung ....

Insoweit A in diesem Zusammenhang nicht ohnehin in F eine Unterkunft bezogen

und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagert habe, sei anzunehmen, dass sie

zwecks Schulbesuchs zwischen ihrem Wohnort G und F pendle, was beides eine

gewisse Selbständigkeit betreffend Organisation des täglichen Schul- und

Lebensablaufs voraussetze. Ferner sei sie gesund und bedürfe in dieser Hinsicht

keinerlei Hilfe. Der Betreuungs- und Erziehungsaufwand erweise sich zunehmend

als geringer. Dass B vollumfänglich für die Kosten von A aufkomme, sei nicht

belegt. Ferner seien weitere Verwandte vorhanden, welche im Kosovo lebten und

gebe es Onkel und Tanten in im nahen Ausland. Da A angesichts ihres Alters und

der zunehmenden Selbständigkeit kaum mehr grossen Erziehungs- und

Betreuungsbedarf aufweise, erscheine es möglich, dass B die finanziellen

Mittel, welche er im Rahmen eines Pflegeverhältnisses aufwenden müsste, im

Kosovo lebenden Verwandten für die Betreuung von A in ihrer Heimat zukommen

lassen könnte.

3.2 A ist

heute 16 Jahre und 5 Monate alt. Bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit

(Anmerkung: Volljährigkeit wird im Kosovo mit 18 Jahren erreicht, siehe www.frnrw.de /fileadmin/frnrw /media/Kinder /UEbersicht_zur_Volljaehrigkeit_in_den_Herkunftslaendern.pdf) oder im Fall der

Wiederausübung der elterlichen Rechte durch einen Elternteil bzw. die Mutter

ist B nach kosovarischem Zivilrecht als Vormund für A bestellt worden (siehe

Beschluss Zentrum für Soziale Wohlfahrt der Republik Kosovo Nr. ... vom

6. August 2018). Ähnlich wie im Schweizerischen Zivilrecht (Art. 327c

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) stehen dem Vormund die gleichen Rechte

und Pflichten zu wie den Eltern. Demzufolge übt B derzeit faktisch die

elterliche Sorge für A aus und besteht in rechtlicher Hinsicht ein

Abhängigkeitsverhältnis.

3.3 Fraglich

ist und für die Anwendung von Art. 8 EMRK einzig ausschlaggebend, ob in faktischer

Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis besteht bzw. ob eine

Unterstützungsbedürftigkeit vorliegt, welche nur von dem betreffenden

(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (siehe E. 2.1).

Diesbezüglich macht B geltend, A sei als minderjähriges Kind nach wie vor auf

Betreuung und Erziehung angewiesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass

der Betreuungsaufwand mit dem Alter von A abnehme. Ausserdem sei die Tante H in

einem äusserst schlechten Gesundheitszustand, da sie einen Gehirntumor habe,

was er anhand eines Arztberichts des I-Krankenhauses in F vom 17. Juni 2019

belegen könne. Hinzu komme, dass A in psychischer Hinsicht angeschlagen und

seit dem 7. November 2019 in Therapie sei. Die behandelnde Therapeutin

habe ihm erklärt, dass seine Schwester in keiner guten psychischen Verfassung

sei und sich allein gelassen und einsam fühle. Zum Beleg reicht er einen

aktuellen Informationsbericht des J-Instituts, übersetzt am 4. Januar

2020, ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass A das Zusammenleben mit der Tante

und deren Familie als unerträglich schildert und die Familie der Tante Druck

auf sie ausübe, damit sie die gesamten Hausarbeiten erledige; sie würden ferner

die Räume der Privatsphäre nicht respektieren und A werde im Familienkreis

nicht aufgenommen. Zudem erfülle das Haus der Tante die Lebensbedingungen für A

nicht. Ein klinischer Mitarbeiter des Instituts habe auf diese Angaben hin das

Wohnhaus, in welchem A aktuell lebe, aufgesucht, um die Situation zu

überprüfen. Ein Gespräch mit A's Tante habe ergeben, dass diese von ihr viel

Engagement bei den Hausarbeiten fordere und finanzielle Unterstützung verlange.

Ferner werde eine "deutliche Missachtung von A's geistigem und emotionalen

Zustand" verzeichnet. Daraufhin stellte das Institut bei A folgende

Krankheitssymptome fest: Anzeichen von Mangelernährung, erschwerte psychische

und emotionale Verfassung, einschliesslich negativer Gedanken sowie

Selbstmordgedanken, wobei A bereits vier Selbstmordversuche unternommen habe,

Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten, Unentschlossenheit,

Kraftverlust, ständige Müdigkeit, stundenlanges Weinen in der Nacht, Gefühle

der Leere tagsüber, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, ausgeprägte

Schwierigkeiten bei der Sozialisierung und beim Herstellen neuer Beziehungen,

mangelndes Verlangen, mit der äusseren Umgebung zu interagieren,

Schwierigkeiten beim Kommunizieren und Gedanken ausdrücken usw. Ferner sei A in

der Schule Opfer von Mobbing geworden. Auch heute habe sie noch Schwierigkeiten

im Umgang mit Gesellschaft an der Schule. Insgesamt erfülle A die Kriterien für

eine klinische Depression, welche eine sofortige Rehabilitierung erfordere.

Neben den erlittenen Verlusten habe die familiäre Unterbringung bei der Tante

und deren Familie die Situation am stärksten beeinflusst; diese Situation habe

zu den Selbstmordversuchen geführt.

3.4 Es ist

nachvollziehbar, dass A nach dem schweren Verlust ihres Vaters und dem

plötzlichen Weggang ihrer Mutter eine schwierige Zeit durchlebt und dass es B

als ihrem Halbbruder ein grosses Anliegen ist, für seine Schwester zu sorgen.

Gleichwohl darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass A bereits in rund

1,5 Jahren volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse

Selbständigkeit aufweist. Dies zeigt sich namentlich darin, dass sie eine

weiterführende Schule mit der Fachrichtung … besucht. Nachdem sie im Kosovo

beruflich eingespurt ist, kann nicht angenommen werden, sie könne in der

Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss

finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium

besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Kommt

hinzu, dass A selbst im Kosovo Mühe bekundet, sich zu integrieren: So hat sie

gemäss dem Informationsbericht des Instituts J im Allgemeinen ausgeprägte

Schwierigkeiten, sich zu sozialisieren. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde

eine komplette Entwurzlung von A, die seit ihrer Geburt in G lebt, nach sich

ziehen, sodass eine solche dem Kindswohl abträglich wäre. Fragwürdig ist auch,

ob die in Kosovo von A selbst in die Wege geleitete psychotherapeutische

Behandlung in der Schweiz durchgeführt werden könnte.

3.5 Mit Blick

auf das Kindswohl ist indessen auch die Wohnsituation im Heimatland zu

berücksichtigen (siehe E. 2.3): A ist im Sinn einer Notlösung bei ihrer

Tante untergebracht. Im selben Haushalt leben deren Ehegatte und deren zwei

erwachsenen Töchter. Die Wohnsituation wird von A gemäss Informationsbericht

des J-Instituts als belastend wahrgenommen. Streitpunkte sind etwa die von der

Tante geforderte Mitarbeit im Haushalt; ferner fühlt sich A nicht angenommen in

der Familie der Tante. Das Institut J empfiehlt daher dringend, das

Umfeld, in dem A lebt, zu ändern. Dabei erachtet es B nicht als valable Lösung,

dass A im derzeit unbewohnten Elternhaus, welches wie das Haus der Tante in G

liegt, allein leben würde. Andere Verwandte gebe es nicht. Gestützt auf die

Schilderungen von B und die von ihm eingereichten Akten ist davon auszugehen,

dass derzeit nur die Tante für die Betreuung von A im Kosovo infrage kommt.

Dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, für A zu

sorgen, geht jedenfalls aus dem aktuellsten Bericht des J-Instituts nicht

hervor. Vielmehr sei diese sinngemäss nicht geeignet, um A weiterhin zu

betreuen und bestünden innerfamiliäre Spannungen. Ob den Schwierigkeiten bei

der Wohnsituation im Heimatland einzig durch einen Nachzug in die Schweiz

begegnet werden kann, ist allerdings aufgrund der zu erwartenden hohen

Integrationsschwierigkeiten fraglich. Ausschlaggebend ist hier jedoch, dass

kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Halbbruder vorliegt: Dass die – nur

noch sehr eingeschränkt – erforderliche Betreuung der 16-jährigen Jugendlichen

nur durch ihren Halbbruder erbracht werden kann, ist nicht ersichtlich (vgl.

BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.4). Insbesondere wiegen auch die

bestehenden psychischen Probleme nicht derart schwer, dass A auf eine intensive

Betreuung seitens ihres Halbbruders angewiesen wäre: So wurde nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei erwachsenen Personen ein auf

psychischen Problemen fussendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis etwa bejaht

bei paranoider Schizophrenie (Abhängigkeit des erwachsenen Sohns zur Mutter,

vgl. VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00445, E. 5.3.4) oder bei einer

Kombination einer Persönlichkeitsstörung, einer rezidivie­ren­den depressiven,

mittelgradigen bis schweren Störung sowie einer spezifischen Phobie mit Blick

auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (besondere Abhängigkeit der

erwachsenen Ausländerin von ihren Geschwistern, vgl. VGr, 12. Juni 2002,

VB.2002.00113, E. 2). Die vorliegend behandlungsbedürftige Depression

erfüllt jedoch die hohen Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis nicht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …