VB.2019.00644
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00644
23. Januar 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21421)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00644
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1965 geborene Staatsangehörige Serbiens. Im
Jahr 1994 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine in der Folge regelmässig
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem damaligen Ehemann.
Mit ihm hat sie drei Söhne (geboren 1981, 1983 und 1985). Am 23. September
1998 wurde die Ehe durch das Bezirksgericht Zürich geschieden.
Im Juni 2001 heiratete A den ebenfalls aus Serbien
stammenden C. Die Ehe wurde gemäss Angaben von A vom Mai 2008 geschieden, wobei
der genaue Zeitpunkt unbekannt ist. Unabhängig von dieser zweiten Ehe wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A regelmässig zwecks Erwerbstätigkeit oder
Stellensuche verlängert, letztmals bis 22. Mai 2018.
B. Am
26. März 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab und stellte fest, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei. Zugleich setzte es ihr zum Verlassen
der Schweiz Frist bis zum 6. Mai 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
27.
August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I) – unter Ansetzung einer
(neuen) Ausreisefrist bis zum 24. November 2019 (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 27. September 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
im Wesentlichen beantragen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge
seien die Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 27. August 2019 aufzuheben und sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das
Übergangsrecht bestimmt sich vorliegend nach Art. 126 Abs. 1 AIG,
wonach auf Gesuche, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht worden sind,
das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr, 13. November 2019,
2C_496/2019, E. 4; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3).
Vorliegend ist somit das AIG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen
Fassung massgebend.
3.
3.1
Die
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person erlischt gemäss Art. 61
Abs. 2 Satz 1 AIG nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Für ein Erlöschen infolge
eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines
solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1
E. 2a). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf
die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010,
E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201) ist dieser Tatbestand auch
erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend
ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz
zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Dies gilt
selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung
hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland
über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange
Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die
Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120
Ib 369 E. 2c und d; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3; vgl.
VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00275, E. 2.1 – 3. Dezember 2014,
VB.2014.00536, E. 5.4).
Diese Praxis präzisierte das Bundesgericht unlängst im zur
Publikation vorgesehenen Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 dahingehend,
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts
erloschen sei, nicht ausschliesslich auf die Verlegung des Wohnsitzes ins
Ausland abgestellt werden könne (vgl. dazu etwa BGr, 11. November 2016,
2C_65/2016, E. 3.4; 21. September 2017, 2C_19/2017, E. 4.2;
31.
Mai 2016, 2C_400/2015, E. 6.2; 27. Mai 2011, 2C_831/2010,
E. 5.2). Der Lebensmittelpunkt könne nur in Verbindung mit den
gesetzlichen Erfordernissen bedeutsam sein, dass die Schweiz dauerhaft (für
sechs Monate mindestens) verlassen worden sei, allenfalls unterbrochen durch
kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-)Aufenthalte (E. 2.4;
vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 6).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen
und Ausländer nach Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des
für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr,
16.
September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5; 5. September 2019,
2C_403/2019, E. 4.2.2; 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2, je auch
zum Folgenden, vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1). Anwendbar ist dieser
Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht
quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der
betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGr, 16. Januar
2019, 2C_138/2018, E. 3.2).
3.2
Die
Vorinstanz legt dar, dass sich die Beschwerdeführerin im hier interessierenden
Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Juli 2017 immer
wieder in Serbien aufgehalten hat. So hielt sie sich während der folgenden
Perioden dort auf: vom 22. Dezember 2014 bis 4. Februar 2015, vom
11.
April 2015 bis 10. Mai 2015, vom 3. September 2015 bis
10.
September 2015, vom 18. September 2015 bis 21. September
2015, vom 9. Oktober 2015 bis 26. Oktober 2015, vom 18. Dezember
2015.
bis 7. März 2016, unbekannt bis 20. Mai 2016, unbekannt bis
28.
Juni 2016, am 3. und 4. Juli 2016, vom 9. Juli 2016 bis
22.
August 2016, vom 30. August 2016 bis 30. September 2016,
unbekannt bis 3. November 2016, unbekannt bis 19. Januar 2017,
unbekannt bis 9. Februar 2017, vom 23. Februar 2017 bis 16. März
2017, vom 28. März 2017 bis 14. Mai 2017 sowie vom 2. Juni 2017
bis 13. Juni 2017. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese
Auslandaufenthalte nicht. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sie
sich nie während sechs aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufgehalten
habe.
3.3
Wie
bereits dargelegt, vermögen vorübergehende (Besuchs-)Aufenthalte in der Schweiz
die sechsmonatige Frist im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG nicht zu
unterbrechen (vorn 3.1). Die sich aus den Akten ergebenden Auslandaufenthalte
zeigen für das Jahr 2015 mehrere längere Abwesenheiten. In den Jahren 2016 und
2017.
hielt sich die Beschwerdeführerin sodann regelmässig nur für wenige Tage
bis zu (maximal) zwei Wochen in der Schweiz auf.
Bereits diese zahlreichen Aufenthalte in Serbien und deren
Dauer deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt
damals nicht mehr in der Schweiz hatte.
3.4
Ebenfalls
für diesen Umstand spricht, dass sie während der hier interessierenden Jahre in
der Schweiz über keine eigene Wohnung verfügte. Vielmehr gibt sie an, vom
1.
Januar 2015 bis 1. Juli 2017 bei D und E an der F-Strasse 01
in Zürich wohnhaft gewesen zu sein. An dieser Adresse war sie jedoch nie
angemeldet, was die Beschwerdeführerin auch einräumt. Aus den Akten geht aber
ebenfalls hervor, dass sie per 18. März 2016 nach G im Kanton H zog, wo
sie sich am 1. Juni 2016 beim Einwohneramt meldete und um Bewilligung des
Kantonswechsels ersuchte. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 3. Oktober
2016.
abgewiesen.
Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin zwischen Januar
2015.
und Juli 2017 in zwei Gesuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(vom 1. April 2015 und vom 13. März 2016) sowie in einem Gesuch um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 27. März 2017 eine andere
Adresse, namentlich I-Strasse 02 in J als Wohnadresse an. Die Liegenschaft
an dieser Adresse erbte die Beschwerdeführerin – neben Fr. 750'000.-
in bar – nach dem Tod ihres ehemaligen Arbeitgebers im Mai 2012 (diesen
betreute sie als Krankenpflegerin in seinem Zuhause). Das Grundstück wurde in
der Folge auf die Beschwerdeführerin übertragen, "so dass sie keine Mietzinsen
bezahlen" müsse. Es wurde von der Beschwerdeführerin jedoch verkauft,
wobei der genaue Zeitpunkt und der Kaufpreis nicht aus den Akten hervorgehen.
In Anbetracht dieser Erbschaft ist trotz Einträgen im Betreibungsregister nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin während der gesamten hier
interessierenden Dauer keine eigene Wohnung gefunden haben soll und deshalb
– "als Notfall" – bei Bekannten unterkommen musste.
Ebenfalls werden Suchbemühungen weder behauptet noch belegt.
Insgesamt erscheint nach dem Gesagten höchst zweifelhaft,
dass die Beschwerdeführerin während dem hier interessierenden Zeitraum bei D
und E an der F-Strasse 01 in Zürich wohnte. Die widersprüchlichen Angaben
gegenüber Behörden verschiedener Kantone lassen vielmehr darauf schliessen,
dass sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz mehr hatte.
3.5
Zwischen
Januar 2015 und Juli 2017 vermag die Beschwerdeführerin sodann keine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu belegen. In den Akten findet sich zwar ein
Lebenslauf der Beschwerdeführerin, worin vom 1. Oktober 2012 bis
17.
Mai 2017 eine Tätigkeit als selbständige Hilfskrankenpflegerin
angegeben wird. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass
entsprechende Arbeitseinsätze geleistet wurden. Die Beschwerdeführerin macht
denn dazu auch keine weiteren Angaben. Dagegen ist belegt, dass die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 keine
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat; im Jahr 2017 sind solche erst für die
Monate November und Dezember verzeichnet.
Des Weiteren finden sich in den Akten Hinweise auf eine
Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in Serbien. Am 24. Oktober 2016
schloss sie dort einen Pachtvertrag über Geschäftsräumlichkeiten ab. Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu
sein. Den Vertrag habe sie nicht abgeschlossen, "um selbst einen Betrieb
zu führen, sondern um einem Dritten, einem guten Bekannten, zu ermöglichen
einen Gastronomiebetrieb zu führen". Aufgrund der Tatsache, dass in
Artikel 16 des Pachtvertrags ein grundsätzliches Verbot der Unterpacht
vereinbart wurde, erscheint diese Erklärung wenig stichhaltig. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin im Mai 2017 bei der Firma K vorstellig wurde
und gemäss Auskunft des Geschäftsführers "um jeden Preis für eine Stelle
(…) und die Ausfüllung Ihrer Formulare (Verlängerung C-Bewilligung)"
gebeten habe. Eine Anstellung erfolgte sodann per 22. Mai 2017, der
Vertrag wurde jedoch bereits nach wenigen Wochen wieder aufgelöst, wobei die
Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den Gründen dafür macht.
Ausserdem informierte die Firma K das Migrationsamt darüber, dass die
Beschwerdeführerin "immer Frei haben [wollte], damit Sie Ihr Restaurant im
Ausland führen kann".
3.6
Die
Beschwerdeführerin vermag insgesamt für den hier interessierenden Zeitraum
weder eine (eigene) Wohnung noch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu
belegen. Aufgrund der gesamten hiervor dargelegten Sachlage ist davon auszugehen,
dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2015 und
Juli 2017 nicht (mehr) in der Schweiz befand. Vor diesem Hintergrund sind die
Aufenthalte in der Schweiz während dieser Zeit einzig als Besuchsaufenthalte im
Sinn von Art. 79 Abs. 1 VZAE zu qualifizieren.
Dispositiv
3.7 Demnach
ist die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61
Abs. 2 AIG erloschen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
4. Sinngemäss
macht die Beschwerdeführerin einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend. Diese
Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den
Schutz des Privat- und Familienlebens.
4.1 Art. 8
EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter
dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens kann diese Bestimmung verletzt sein,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten
und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt
und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 91 E. 2.2, 143
I 21 E. 5.1). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für
nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein
Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies allerdings unter
anderem voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz
fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und
nicht umgekehrt. Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist
dieses Erfordernis in dem Sinn zu relativieren, dass die Abhängigkeit bzw.
Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Person bestehen kann (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat drei
volljährige Söhne. Diese leben zwar in der Schweiz; ein bestehendes
Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch weder belegt noch ersichtlich.
4.2 Nachdem die
Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt bereits vor mehr als zwei Jahren
freiwillig nach Serbien verlegt hat und ihre Aufenthaltsbewilligung folglich
erloschen ist (vorn 3.4 ff.), kann sie vorliegend aus dem Recht auf Schutz
des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten
(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 131 II 339 [= Pra 95/2006 Nr. 39] E. 5).
5.
5.1 Da die
Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die
Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016,
E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.
Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.).
5.2 Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. a AIG liegt nicht vor, was die Beschwerdeführerin auch explizit
anerkennt. Insbesondere begründet ihre Anstellung bei der
Einwohnergemeinde L keinen solchen. Es kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.3 Es bleibt
somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine erleichterte Wiederzulassung verweigert
hat. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49
VZAE kommt eine solche bei Ausländerinnen und Ausländern in Betracht, die früher
im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, sich vor
ihrer freiwilligen Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten
haben und deren freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des
mindestens fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz ohne Weiteres. Das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte sie am 26. März 2018. Zu
diesem Zeitpunkt lagen ihre freiwillige Ausreise und die Verschiebung ihres
Lebensmittelpunkts nach Serbien mit Blick auf das Gesagte (vorn 3.2 ff)
bereits mehr als zwei Jahre zurück. Damit ist die zeitliche Voraussetzung von
Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE für eine Wiederzulassung gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nicht gegeben. Die Weigerung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführerin in Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen
von Art. 18–29 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich
als nicht rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …