VB.2019.00645
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00645
20. Februar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00645
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Oktober 2018 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt.
B. Mit
Beschluss vom 11. Dezember 2018 stellte die Sozialbehörde B fest, dass der
Mietzins von A über dem in den kommunalen Mietzinsrichtlinien vorgesehenen
Maximalbetrag liege, bewilligte die befristete Übernahme des zu hohen
Mietzinses und forderte A auf, spätestens ab 1. April 2019 eine günstigere
Wohnung zu suchen. Anschliessend werde für die Wohnkosten maximal Fr. 1'050.-
im Unterstützungsbudget berücksichtigt. A habe monatlich und unaufgefordert
einen Nachweis der Wohnungssuche vorzulegen.
C. Am 11.
Juni 2019 verfügte die Sozialbehörde B die Reduktion des im monatlichen
Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses auf Fr. 1'150.- per 30.
September 2019.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 13. Juli 2019 Rekurs an den Bezirksrat C.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. August 2019 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 29. September 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 28. August 2019 sowie
der Entscheid der Sozialbehörde B vom 11. Juni 2019 seien aufzuheben.
B. Die
Sozialbehörde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 die
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat C verzichtete unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Vernehmlassung. Der
Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Umstritten ist die von der
Beschwerdegegnerin angeordnete Reduktion des im Unterstützungsbudget
angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 1'020.-. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019,
VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Der Streitwert beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher
und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Die
Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur
materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die
periodisch überprüft werden (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der
maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt
derzeit gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 14. Mai 2019 Fr. 1'150.- (zuvor
Fr. 1'050.-) pro Monat.
2.3
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär
der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen
die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –
motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind die
Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren;
sie vermögen gegenüber den hilfesuchenden Personen keine direkte Wirkung zu
Dispositiv
entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem
kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 7. Februar
2019, VB.2018.00257, E. 2.2).
2.4 Lebt die
unterstützte Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor
der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind
insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration. Bei voraussichtlich nur
kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung bei
der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht. Weigert sich die
unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihr dies
zumutbar wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies
bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins
nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das
Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3;
VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1 mit Hinweisen;
SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.5 Die mit
einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu
suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während
welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Findet
eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber
mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist
die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue
Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen
unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen
vorweisen, so dürfen die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist
angemessen gekürzt werden (VGr, 27. Juni 2018,
VB.2018.00132, E. 4.3 mit Hinweisen).
2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der
angefochtenen Anordnung darf es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Bei
Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die
Grundrechte der unterstützten Person eingreifen, handelt es sich nach der
Rechtsprechung um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen (VGr,
7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 4.1; BGr, 14. Januar 2020,
8C_152/2019, E. 5.2). Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die
Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht
selbständig angefochten worden ist und er sich auf den Inhalt des
Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (statt
vieler VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.1, mit Hinweis auf BGr,
13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.; § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
3.2 Mit
Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2018 wies die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer an, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zu diesem Zeitpunkt
lebte er mit seiner vormaligen Lebenspartnerin und deren Tochter zusammen,
welche ebenfalls wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Die Beschwerdegegnerin
erwog damals, dass der Mietzins für die dannzumal von drei Personen bewohnte
5,5-Zimmer-Wohnung monatlich Fr. 2'170.- und damit mehr als die in den
Mietzinsrichtlinien für einen Dreipersonenhaushalt vorgesehene Maximalmiete von
Fr. 1'450.- betrage. Die vormalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
habe per 1. Februar 2019 für sich und ihre Tochter eine eigene Wohnung
gefunden und (als Untermieterin) den Untermietvertrag mit dem Beschwerdeführer per
Ende Januar 2019 gekündigt. Die Beschwerdegegnerin beschloss deshalb, den
Mietzins des Beschwerdeführers bis 31. Januar 2019 anteilsmässig und
sodann bis 31. März 2019 vollumfänglich zu übernehmen, danach allerdings
nur noch im Betrag von maximal Fr. 1'050.- pro Monat.
3.3 Der
Beschwerdeführer kritisiert, der Entscheid vom 11. Dezember 2018 sei nicht
rechtmässig ergangen, weil die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B zum damaligen
Zeitpunkt nicht verletzt gewesen seien. Der Angemessenheit des Mietzinses von
monatlich Fr. 2'170.- für den damaligen Dreipersonenhaushalt kommt für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen,
jedoch keine Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hätte gemäss der
beschwerdegegnerischen Anordnung nämlich erst zwei Monate nach Auszug seiner
Mitbewohnerinnen in eine neue Wohnung ziehen sollen. Zu diesem Zeitpunkt
bewohnte er alleine die 5,5-Zimmer-Wohnung, welche nach den Mietzinsrichtlinien
für einen Einpersonenhaushalt deutlich zu teuer ist.
3.4 Am 7. Mai
2019 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass die
überhöhten Wohnkosten voraussichtlich längstens noch bis Ende September 2019
übernommen würden und hierzu Mitte Juni ein Entscheid gefällt werde, und setzte
ihm Frist, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Im selben
Schreiben wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er
der Auflage nicht nachgekommen sei, seine Wohnungssuchbemühungen zu
dokumentieren. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe
ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Suchbemühungen nicht belege,
zielt damit ins Leere.
3.5 Im
Grundsatz anerkennt der Beschwerdeführer seine Verpflichtung, eine günstigere
Wohnung zu suchen. Er macht insbesondere nicht geltend, ein Wohnungswechsel sei
ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, die gesetzte Frist sei von vornherein zu
kurz angesetzt worden, oder es lägen Gründe – im Sinn der vorstehenden
E. 2.4 – vor, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin den Verbleib in der
5,5-Zimmer-Wohnung ermöglichen müsste. Vielmehr bringt er im Wesentlichen vor,
er habe sich bislang zwar ohne Erfolg, aber immerhin im Rahmen seiner
gesundheitlichen Möglichkeiten bemüht, eine günstigere Wohnung zu suchen. Er
habe seine Suchbemühungen jeweils anlässlich der monatlichen Gespräche mit der
Beschwerdegegnerin besprechen wollen, diese Gespräche hätten aus
gesundheitlichen Gründen aber nie stattfinden können. Gleichzeitig behauptet
er, eine Mitarbeiterin der Spitex helfe ihm wöchentlich bei seinen
Wohnungsbewerbungen und dokumentiere dies gegenüber der Beschwerdegegnerin; er
sei davon ausgegangen, dieser Beleg seiner Suchbemühungen sei ausreichend.
Diese beiden Erklärungen widersprechen sich allerdings, macht der
Beschwerdeführer doch damit einerseits geltend, seine Suchbemühungen seien
gegenüber der Beschwerdegegnerin dokumentiert worden, und begründet
andererseits auch, weshalb ein derartiger Nachweis gerade nicht erfolgt sei.
Die nicht weiter belegte Behauptung, der Beschwerdegegnerin seien Unterlagen
über seine Suchbemühungen eingereicht worden, erscheint vor diesem Hintergrund
unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer solches im Rekursverfahren noch nicht
vorgebracht hatte.
3.6 Die von
der Beschwerdegegnerin eingereichten Listen von Wohnungsinseraten auf der
Internetplattform E legen nahe, dass in der Gemeinde B und deren unmittelbaren
Umgebung ein ausreichendes Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen
besteht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die kommunalen
Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sähen einen im Licht des
tatsächlichen Wohnungsangebotes zu tiefen maximalen monatlichen Mietzins vor,
ist ihm nicht zu folgen.
3.7 Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem 11. Juni
2019 Anstrengungen unternommen hätte, eine neue Wohnung zu suchen. Die E-Mail
an die Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019, in welcher der
Beschwerdeführer behauptete, "immer nur Absagen" zu bekommen, kann
jedenfalls nicht als Nachweis von Suchbemühungen gelten. Die zwei der
Vorinstanz eingereichten, von einer Wohnungsanzeigenplattform automatisch
generierten E-Mails datieren vom 13. Juli 2019 und belegen seine
Kontaktaufnahme betreffend je ein Wohnungsinserat. Dass der Beschwerdeführer
nach dem 11. Juni 2019 offenbar auf zwei Wohnungsinserate reagiert hat,
vermag die Rechtmässigkeit der dannzumal ergangenen Verfügung aber nicht infrage
zu stellen, weil er damit nicht belegen kann, dass es ihm zwischen dem 11. Dezember
2018 und dem 11. Juni 2019 nicht möglich gewesen wäre, eine günstigere
Wohnung zu finden. Weil der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
gar keine Suchbemühungen dokumentierte und der diesbezüglichen Auflage somit
auch nicht bloss ansatzweise nachkam, kann er sich sodann auch nicht darauf
berufen, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis seien zu wenig
konkret gewesen. Überdies trifft auch seine Behauptung nicht zu, dass die
Beschwerdegegnerin ihm keine Unterstützung bei der Wohnungssuche angeboten und
auf seine vorerwähnte E-Mail vom 14. März 2019 nicht reagiert hätte, wurde
diese E-Mail doch am 20. März 2019 von einer Sozialarbeiterin der Beschwerdegegnerin
beantwortet. Die Antwort wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Sozialbehörde ihm nur helfen könne, wenn er vorbeikomme oder sich telefonisch
melde. Zu einer weitergehenden, proaktiven Unterstützung bei der Wohnungssuche
ist die Fürsorgebehörde nicht verpflichtet (vgl. VGr, 24. März 2016,
VB.2015.00760, E. 6.3 mit Hinweisen).
3.8 Der
Beschwerdeführer reichte ein psychiatrisches Fachgutachten von Dr. med. D vom 5. April 2019
zu den Akten und bringt sinngemäss vor, aufgrund seiner psychischen Erkrankung
dürfe er nicht verpflichtet werden, seine Wohnung zu kündigen, bevor er eine
neue gefunden habe. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer
mittelgradig depressiven Episode und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit anankastischen, narzisstischen und histrionen Zügen, und ist in einem
geschützten Rahmen zu 50 Prozent arbeitsfähig. Aus dem Gutachten lässt
sich indessen nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen
ein Wohnungswechsel oder der Bezug einer Notunterkunft, welche ihm die
Beschwerdegegnerin bei Wohnungsverlust als Folge der Kürzung des im
Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses zur Verfügung stellen muss (siehe
E. 2.4 hiervor), nicht zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer
betont, dass ihm das Gutachten neben weiteren Einschränkungen, vor allem im
Bereich der sozialen Interaktion, eine mittelgradige Funktions- und
Fähigkeitsstörung im Bereich "Anpassung an Regeln und Routinen" attestiert,
worunter auch das "Einhalten von Verabredungen" falle (S. 17 des
Gutachtens). Aus diesem Umstand folgt allerdings höchstens, dass dem
Beschwerdeführer monatlich nur eine gewisse Zahl von Wohnungsbewerbungen
zugemutet werden kann, nicht hingegen, dass von ihm grundsätzlich nicht hätte
verlangt werden dürfen, der Beschwerdegegnerin einen Nachweis von
Suchbemühungen einzureichen.
3.9 Nach dem
Gesagten erweist sich die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung als rechtmässig. Da der Beschwerdeführer keinerlei Suchbemühungen
zuhanden der Fürsorgebehörde dokumentierte und mithin keinen Nachweis
erbrachte, dass ihm ein Wohnungswechsel faktisch nicht möglich gewesen wäre,
erfolgte die Reduktion des monatlichen Mietzinses im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers per 30. September
2019 zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss,
§ 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …