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Entscheid

VB.2019.00645

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00645

20. Februar 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21493)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00645

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Oktober 2018 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt.

B. Mit

Beschluss vom 11. Dezember 2018 stellte die Sozialbehörde B fest, dass der

Mietzins von A über dem in den kommunalen Mietzinsrichtlinien vorgesehenen

Maximalbetrag liege, bewilligte die befristete Übernahme des zu hohen

Mietzinses und forderte A auf, spätestens ab 1. April 2019 eine günstigere

Wohnung zu suchen. Anschliessend werde für die Wohnkosten maximal Fr. 1'050.-

im Unterstützungsbudget berücksichtigt. A habe monatlich und unaufgefordert

einen Nachweis der Wohnungssuche vorzulegen.

C. Am 11.

Juni 2019 verfügte die Sozialbehörde B die Reduktion des im monatlichen

Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses auf Fr. 1'150.- per 30.

September 2019.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 13. Juli 2019 Rekurs an den Bezirksrat C.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. August 2019 ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 29. September 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 28. August 2019 sowie

der Entscheid der Sozialbehörde B vom 11. Juni 2019 seien aufzuheben.

B. Die

Sozialbehörde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 die

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat C verzichtete unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Vernehmlassung. Der

Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Umstritten ist die von der

Beschwerdegegnerin angeordnete Reduktion des im Unterstützungsbudget

angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 1'020.-. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019,

VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Der Streitwert beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher

und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Die

Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur

materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die

periodisch überprüft werden (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der

maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt

derzeit gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 14. Mai 2019 Fr. 1'150.- (zuvor

Fr. 1'050.-) pro Monat.

2.3

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär

der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen

die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –

motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind die

Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren;

sie vermögen gegenüber den hilfesuchenden Personen keine direkte Wirkung zu

Dispositiv

entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem

kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00257, E. 2.2).

2.4 Lebt die

unterstützte Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor

der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind

insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration. Bei voraussichtlich nur

kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung bei

der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht. Weigert sich die

unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv

verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihr dies

zumutbar wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies

bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins

nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das

Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3;

VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1 mit Hinweisen;

SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.5 Die mit

einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu

suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während

welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Findet

eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber

mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist

die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue

Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen

unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen

vorweisen, so dürfen die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist

angemessen gekürzt werden (VGr, 27. Juni 2018,

VB.2018.00132, E. 4.3 mit Hinweisen).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der

angefochtenen Anordnung darf es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1 Bei

Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die

Grundrechte der unterstützten Person eingreifen, handelt es sich nach der

Rechtsprechung um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen (VGr,

7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 4.1; BGr, 14. Januar 2020,

8C_152/2019, E. 5.2). Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die

Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht

selbständig angefochten worden ist und er sich auf den Inhalt des

Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (statt

vieler VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.1, mit Hinweis auf BGr,

13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.; § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

3.2 Mit

Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2018 wies die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer an, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zu diesem Zeitpunkt

lebte er mit seiner vormaligen Lebenspartnerin und deren Tochter zusammen,

welche ebenfalls wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Die Beschwerdegegnerin

erwog damals, dass der Mietzins für die dannzumal von drei Personen bewohnte

5,5-Zimmer-Wohnung monatlich Fr. 2'170.- und damit mehr als die in den

Mietzinsrichtlinien für einen Dreipersonenhaushalt vorgesehene Maximalmiete von

Fr. 1'450.- betrage. Die vormalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers

habe per 1. Februar 2019 für sich und ihre Tochter eine eigene Wohnung

gefunden und (als Untermieterin) den Untermietvertrag mit dem Beschwerdeführer per

Ende Januar 2019 gekündigt. Die Beschwerdegegnerin beschloss deshalb, den

Mietzins des Beschwerdeführers bis 31. Januar 2019 anteilsmässig und

sodann bis 31. März 2019 vollumfänglich zu übernehmen, danach allerdings

nur noch im Betrag von maximal Fr. 1'050.- pro Monat.

3.3 Der

Beschwerdeführer kritisiert, der Entscheid vom 11. Dezember 2018 sei nicht

rechtmässig ergangen, weil die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B zum damaligen

Zeitpunkt nicht verletzt gewesen seien. Der Angemessenheit des Mietzinses von

monatlich Fr. 2'170.- für den damaligen Dreipersonenhaushalt kommt für die

Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen,

jedoch keine Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hätte gemäss der

beschwerdegegnerischen Anordnung nämlich erst zwei Monate nach Auszug seiner

Mitbewohnerinnen in eine neue Wohnung ziehen sollen. Zu diesem Zeitpunkt

bewohnte er alleine die 5,5-Zimmer-Wohnung, welche nach den Mietzinsrichtlinien

für einen Einpersonenhaushalt deutlich zu teuer ist.

3.4 Am 7. Mai

2019 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass die

überhöhten Wohnkosten voraussichtlich längstens noch bis Ende September 2019

übernommen würden und hierzu Mitte Juni ein Entscheid gefällt werde, und setzte

ihm Frist, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Im selben

Schreiben wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er

der Auflage nicht nachgekommen sei, seine Wohnungssuchbemühungen zu

dokumentieren. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe

ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Suchbemühungen nicht belege,

zielt damit ins Leere.

3.5 Im

Grundsatz anerkennt der Beschwerdeführer seine Verpflichtung, eine günstigere

Wohnung zu suchen. Er macht insbesondere nicht geltend, ein Wohnungswechsel sei

ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, die gesetzte Frist sei von vornherein zu

kurz angesetzt worden, oder es lägen Gründe – im Sinn der vorstehenden

E. 2.4 – vor, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin den Verbleib in der

5,5-Zimmer-Wohnung ermöglichen müsste. Vielmehr bringt er im Wesentlichen vor,

er habe sich bislang zwar ohne Erfolg, aber immerhin im Rahmen seiner

gesundheitlichen Möglichkeiten bemüht, eine günstigere Wohnung zu suchen. Er

habe seine Suchbemühungen jeweils anlässlich der monatlichen Gespräche mit der

Beschwerdegegnerin besprechen wollen, diese Gespräche hätten aus

gesundheitlichen Gründen aber nie stattfinden können. Gleichzeitig behauptet

er, eine Mitarbeiterin der Spitex helfe ihm wöchentlich bei seinen

Wohnungsbewerbungen und dokumentiere dies gegenüber der Beschwerdegegnerin; er

sei davon ausgegangen, dieser Beleg seiner Suchbemühungen sei ausreichend.

Diese beiden Erklärungen widersprechen sich allerdings, macht der

Beschwerdeführer doch damit einerseits geltend, seine Suchbemühungen seien

gegenüber der Beschwerdegegnerin dokumentiert worden, und begründet

andererseits auch, weshalb ein derartiger Nachweis gerade nicht erfolgt sei.

Die nicht weiter belegte Behauptung, der Beschwerdegegnerin seien Unterlagen

über seine Suchbemühungen eingereicht worden, erscheint vor diesem Hintergrund

unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer solches im Rekursverfahren noch nicht

vorgebracht hatte.

3.6 Die von

der Beschwerdegegnerin eingereichten Listen von Wohnungsinseraten auf der

Internetplattform E legen nahe, dass in der Gemeinde B und deren unmittelbaren

Umgebung ein ausreichendes Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen

besteht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die kommunalen

Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sähen einen im Licht des

tatsächlichen Wohnungsangebotes zu tiefen maximalen monatlichen Mietzins vor,

ist ihm nicht zu folgen.

3.7 Aus den

Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem 11. Juni

2019 Anstrengungen unternommen hätte, eine neue Wohnung zu suchen. Die E-Mail

an die Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019, in welcher der

Beschwerdeführer behauptete, "immer nur Absagen" zu bekommen, kann

jedenfalls nicht als Nachweis von Suchbemühungen gelten. Die zwei der

Vorinstanz eingereichten, von einer Wohnungsanzeigenplattform automatisch

generierten E-Mails datieren vom 13. Juli 2019 und belegen seine

Kontaktaufnahme betreffend je ein Wohnungsinserat. Dass der Beschwerdeführer

nach dem 11. Juni 2019 offenbar auf zwei Wohnungsinserate reagiert hat,

vermag die Rechtmässigkeit der dannzumal ergangenen Verfügung aber nicht infrage

zu stellen, weil er damit nicht belegen kann, dass es ihm zwischen dem 11. Dezember

2018 und dem 11. Juni 2019 nicht möglich gewesen wäre, eine günstigere

Wohnung zu finden. Weil der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

gar keine Suchbemühungen dokumentierte und der diesbezüglichen Auflage somit

auch nicht bloss ansatzweise nachkam, kann er sich sodann auch nicht darauf

berufen, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis seien zu wenig

konkret gewesen. Überdies trifft auch seine Behauptung nicht zu, dass die

Beschwerdegegnerin ihm keine Unterstützung bei der Wohnungssuche angeboten und

auf seine vorerwähnte E-Mail vom 14. März 2019 nicht reagiert hätte, wurde

diese E-Mail doch am 20. März 2019 von einer Sozialarbeiterin der Beschwerdegegnerin

beantwortet. Die Antwort wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die

Sozialbehörde ihm nur helfen könne, wenn er vorbeikomme oder sich telefonisch

melde. Zu einer weitergehenden, proaktiven Unterstützung bei der Wohnungssuche

ist die Fürsorgebehörde nicht verpflichtet (vgl. VGr, 24. März 2016,

VB.2015.00760, E. 6.3 mit Hinweisen).

3.8 Der

Beschwerdeführer reichte ein psychiatrisches Fachgutachten von Dr. med. D vom 5. April 2019

zu den Akten und bringt sinngemäss vor, aufgrund seiner psychischen Erkrankung

dürfe er nicht verpflichtet werden, seine Wohnung zu kündigen, bevor er eine

neue gefunden habe. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer

mittelgradig depressiven Episode und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

mit anankastischen, narzisstischen und histrionen Zügen, und ist in einem

geschützten Rahmen zu 50 Prozent arbeitsfähig. Aus dem Gutachten lässt

sich indessen nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen

ein Wohnungswechsel oder der Bezug einer Notunterkunft, welche ihm die

Beschwerdegegnerin bei Wohnungsverlust als Folge der Kürzung des im

Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses zur Verfügung stellen muss (siehe

E. 2.4 hiervor), nicht zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer

betont, dass ihm das Gutachten neben weiteren Einschränkungen, vor allem im

Bereich der sozialen Interaktion, eine mittelgradige Funktions- und

Fähigkeitsstörung im Bereich "Anpassung an Regeln und Routinen" attestiert,

worunter auch das "Einhalten von Verabredungen" falle (S. 17 des

Gutachtens). Aus diesem Umstand folgt allerdings höchstens, dass dem

Beschwerdeführer monatlich nur eine gewisse Zahl von Wohnungsbewerbungen

zugemutet werden kann, nicht hingegen, dass von ihm grundsätzlich nicht hätte

verlangt werden dürfen, der Beschwerdegegnerin einen Nachweis von

Suchbemühungen einzureichen.

3.9 Nach dem

Gesagten erweist sich die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung als rechtmässig. Da der Beschwerdeführer keinerlei Suchbemühungen

zuhanden der Fürsorgebehörde dokumentierte und mithin keinen Nachweis

erbrachte, dass ihm ein Wohnungswechsel faktisch nicht möglich gewesen wäre,

erfolgte die Reduktion des monatlichen Mietzinses im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers per 30. September

2019 zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund

seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss,

§ 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …