VB.2019.00646
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00646
25. März 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21572)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00646
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
gesetzlich
vertreten durch A und B (Eltern),
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf/Nichterteilung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1985 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Am 8. September 2007
ersuchte er um Erteilung eines Touristenvisums zur Einreise in die Schweiz und
zum Aufenthalt bei seinem in E lebenden Bruder F. Das Bundesamt für Migration
(BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am
6. Dezember 2007 mit der Begründung ab, die Rückkehr von A in die Türkei
Erwägungen
sei nicht gesichert.
B. Am
1.
August 2010 reiste A, mit einem Aufenthaltstitel für Italien und auch
von dort herkommend, in die Schweiz ein und heiratete am 10. November 2010
in E die am 1979 geborene, hier niedergelassene bulgarische Staatsangehörige G.
Diese spricht auch Türkisch. In der Folge zog A zu seiner Ehefrau an die H-Strasse 01
in E, wo Letztere mit ihren zwei Kindern aus früheren Beziehungen, I (geboren
1996) und J (geboren 2003), wohnte.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 informierten die
Einwohnerdienste E das Migrationsamt, dass A gleichentags eine "Bestätigung
Dispositiv
Umzug/Wegzug wegen Trennung" eingereicht habe. Demnach ist A am
20. Februar 2011 zu seinem Bruder K an die L-Strasse 02 in E
umgezogen. Aus diesem Grund befragte das Migrationsamt die Eheleute A-G je mit
Schreiben vom 23. Mai 2011 zur ehelichen Situation. Am 15. Juni 2011
teilten diese dem Migrationsamt gemeinsam mit, dass sie "vom
20. Februar 2011 bis 25. Mai 11 wegen ehelichen Streitigkeiten nicht
im gleichen Haushalt gelebt [haben]". Seit dem 25. Mai 2011 lebten
sie wieder gemeinsam an der H-Strasse 01 in E, und sie würden sich nicht
trennen oder scheiden lassen. In der Folge erhielt A eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.
Im Auftrag des Migrationsamts befragte die Kantonspolizei
Zürich die Eheleute A-G am 1. Februar 2012 zu ihren Eheverhältnissen. Am
6. Februar 2012 wurde sodann an der H-Strasse 01 eine Wohnkontrolle
durchgeführt. Per 17. August 2012 zog G mit ihren Kindern an die
M-Strasse 03 in N. A verlegte seinen Wohnsitz per 22. August 2014
ebenfalls dorthin.
Am 24. Juli 2015 lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von
A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 28. August 2020. Per 1. März
2016 zog A aus der ehelichen Wohnung in N aus und bezog eine Wohnung in E.
Nachdem ein erstes, von den Eheleuten gemeinsam anhängig gemachtes
Scheidungsbegehren infolge Nichterscheinens als gegenstandslos abgeschrieben
wurde, wurde die Ehe mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts O vom
20. Juni 2017 geschieden. Nach Kenntnisnahme von der Scheidung forderte
das Migrationsamt die Ehegatten auf, Fragen zu ihrem Getrenntleben und zu ihrer
wirtschaftlichen Situation zu beantworten, was diese mit Schreiben vom
12. September bzw. 8. Oktober 2017 taten.
C. Am
9. Februar 2018 heiratete A in E die türkische Staatsangehörige B (ledig P),
geboren am 1. Mai 1986. Gleichentags ersuchte sie um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Auf Ersuchen des Migrationsamts hin wurde G, die in der
Zwischenzeit nach Q umgezogen war, am 6. April 2018 von der Polizei des
Kantons R zu ihrer Ehe mit A befragt. Am selben Tag wurden auch dieser und B
von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Am 2. Juni 2018 wurde die
gemeinsame Tochter von A und B, C, geboren. Am 18. Juni 2018 wurde ihr
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt.
D. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
22. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligungen von A und C und wies das Gesuch
von B um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig setzte das
Migrationsamt ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. April 2019.
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A, B und C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
30. November 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A und B die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1410.- zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III),
und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Hiergegen liessen A, B und C am 30. September 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und
"die Angelegenheit an die verfügende Behörde zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen", eventualiter sei "davon abzusehen, dem
Beschwerdeführer sowie der Tochter C die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen,
und es sei der Beschwerdeführerin B die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs zu erteilen". In prozessualer Hinsicht beantragten A, B
und C, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Oktober
2019 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte
Gesuch der Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1 Die
Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist
(vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz
allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA
[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin
vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.2 Die Ehe des
Beschwerdeführers mit G wurde am 20. Juni 2017 geschieden.
Weil das Freizügigkeitsabkommen dem Ehepartner nach Auflösung der
Ehegemeinschaft kein Aufenthaltsrecht einräumt, ist die nachfolgende Prüfung
gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vorzunehmen.
4.
Da sowohl die Beschwerdeführerin 2 wie die
Beschwerdeführerin 3 ihren Aufenthaltsanspruch aus demjenigen des
Beschwerdeführers ableiten, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdegegner
dessen Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen hat.
4.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte von
Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1
AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über
die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2
lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die
Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr,
11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]).
Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen
werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend
waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.
Ob bei Eheleuten ein Wille zur Gemeinschaft vorliege,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch
Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November 2018,
2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113
E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige
Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus
ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum
Ganzen Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a in
fine). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in
der Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage,
unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)
Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen
sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die
Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,
von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten
Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher
Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 26. September
2019, VB.2019.00266, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Vorliegend
ergeben sich aus den anlässlich der Wohnungskontrolle und der wiederholten Befragungen
gewonnenen Erkenntnissen gewichtige Indizien dafür, dass das formelle Eheband
zwischen dem Beschwerdeführer und G einzig aus ausländerrechtlichen Gründen
eingegangen wurde.
4.2.1
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Wohn- und Meldeverhältnisse der
ehemaligen Eheleute A-G einzugehen:
4.2.1.1
Bereits am 20. Februar 2011 und mithin nur rund dreieinhalb Monate
nach der Heirat am 10. November 2010 zog der Beschwerdeführer zu seinem
Bruder K. Er bestätigte diesen "Umzug/Wegzug durch Trennung"
gegenüber den Einwohnerdiensten E am 17. Mai 2011 schriftlich. Nachdem der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und G mit Schreiben vom 23. Mai 2011
zu dieser Trennung befragt hatte, nahmen diese ihre Wohngemeinschaft in der
ehelichen Wohnung an der H-Strasse 01 in E (angeblich) wieder auf.
Verdächtig wirkt in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens unmittelbar nach Erhalt der Trennungsanfrage des
Beschwerdegegners erfolgte, sondern auch, dass der Beschwerdeführer selbst nur
gerade neun Tage zuvor seinen "Umzug/Wegzug durch Trennung" überhaupt
gemeldet hatte.
Auch die anlässlich der polizeilichen Wohnkontrolle vom
6. Februar 2012 gewonnenen Erkenntnisse sprechen nicht für eine
tatsächliche Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit G. So wurde einzig
Letztere in der Wohnung angetroffen, da der Beschwerdeführer "gerade 2 bis
3 Tage in Italien weile, um seine Italienische Aufenthaltsbewilligung verlängern
zu lassen". Die wenigen Kleider des Beschwerdeführers ("3-4 Paar
Hosen und ein paar wenige T-Shirt") waren "in einem Schrank im
Kinderzimmer versorgt". Als Erklärung gab G an, dass der Beschwerdeführer
"immer die Arbeitskleider trage und nicht viele Freizeitkleider
besitze". Schuhe des Beschwerdeführers waren in der Wohnung nicht
vorhanden. Dazu gab G an, er besitze nur zwei Paar und er hätte diese wohl nach
Italien mitgenommen. Diese Erklärung erscheint wenig glaubhaft, gab der
Beschwerdeführer doch an, jeweils im September, das heisst bei relativ warmen,
sommerlichen Temperaturen, Ferien in der Türkei zu verbringen. Es ist deshalb
nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nur für die Wintermonate
taugliches Schuhwerk besass. Es wurden sodann keine persönlichen Gegenstände
oder Fotos des Beschwerdeführers in der Wohnung vorgefunden; die Post erhalte
der Beschwerdeführer "in das Restaurant seines Bruders".
Des Weiteren konnte G den Polizeibeamten auf einer
Digitalkamera "einige Fotos der zivilen Trauung" zeigen; diese
"waren jedoch alle von ganz schlechter Qualität (…), vollkommen
verschwommen und man konnte die Personen nur sehr schlecht erkennen".
Fotos vom (angeblichen) Fest nach der Trauung existierten nicht. Vorliegend ist
jedoch nicht auszuschliessen, dass die Fotos durch einen technischen Defekt
unkenntlich wurden bzw. unfachkundig erstellt worden waren.
4.2.1.2
Auch die vorgebrachten Gründe für den Umzug von G von E nach N per 17. August
2012 und den Verbleib des Beschwerdeführers in E sind wenig stichhaltig. Wie
bereits vor Vorinstanz geben die Beschwerdeführenden an, G habe sich erhofft,
durch ihren Umzug den "täglichen Fahrzeugstau zu umgehen". Aufgrund
ihrer Arbeitszeiten bei der Post in S "ab 0400 oder 0500 bis ca. 12:30
Uhr" bestand jedoch gar keine Gefahr, dass sie zwischen E und S in den
Berufsverkehr geraten würde. Der Beschwerdeführer seinerseits führt
diesbezüglich an, er habe weiterhin in E gearbeitet, unregelmässige Arbeitszeiten
und als Angestellter des Gastgewerbes auch eine Zimmerstunde gehabt, weshalb
"es für ihn aus praktischen und finanziellen Gründen nicht zumutbar
gewesen [wäre], viermal pro Tag den Arbeitsweg in Angriff zu nehmen". Auch
diese Begründung erweist sich bei näherer Betrachtung als wenig überzeugend.
Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers, F und
K, beide ebenfalls in E leben. Sodann konnte der Beschwerdeführer bereits im
Jahr 2011 über mehrere Monate bei seinem Bruder K und ab Oktober 2012 bei
seinem Bruder F wohnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer seine Zimmerstunde nicht bei einem seiner Brüder hätte
verbringen und somit ohnehin nicht nach N hätte fahren müssen. Hinzu kommt,
dass der Arbeitsort des Beschwerdeführers, das "Restaurant T" in E von
der M-Strasse 03 in N mit dem Auto in rund 24 Minuten erreichbar ist.
Weshalb ihm dieser Arbeitsweg nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht
nachvollziehbar.
4.2.1.3
Per 22. August 2014 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
ebenfalls an die M-Strasse 03 in N. Zur Begründung für seinen Umzug gab
der Beschwerdeführer an, er und G hätten sich entschlossen, "wieder
zusammen wohnen [zu] wollen", "[w]ir (…) waren wieder ein Paar".
Dass während der Trennungsphase von August 2012 bis August 2014 weiterhin
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und G bestand, wurde nicht belegt und ist
auch nicht ersichtlich. Vielmehr hatte G mit ihrem damaligen Mitbewohner, U,
"eine Affäre (…) welche ein paar Monate gedauert hatte".
4.2.1.4
Sodann ist auch die Wohnsituation nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach
N nicht klar bzw. machten die Eheleute A-G dazu widersprüchliche Angaben. So
gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der ehelichen Wohnung um
"eine 5 ½ Zi-Wohnung" gehandelt und im Haus hätten "so
zwischen 10-12 Parteien" gewohnt. G gab dagegen an, dass die Wohnung
"viereinhalb Zimmer [hatte]" und es "im Haus insgesamt drei oder
vier Wohnungen" gab. Auch bezüglich des Auszugs von U machten die beiden
widersprüchliche Angaben. G sagte, "[er] zog bei mir aus und [der
Beschwerdeführer] kam zu mir in die Wohnung", während der Beschwerdeführer
angab, er habe "ca. 1 Monat mit U zusammengewohnt". In
Anbetracht der Tatsache, dass U und G über einige Monate eine Affäre hatten und
der Beschwerdeführer offenbar davon wusste, wirkt das angebliche Zusammenleben
in der ehelichen Wohnung über einen Monat durchaus verdächtig.
4.2.1.5
Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund gewichtige Indizien dafür, dass
die unklare Wohnsituation sowohl in E wie auch in N darauf zurückzuführen ist,
dass es am wirklichen Willen für ein eheliches Zusammenleben fehlte.
4.2.2
Als weitere Indizien sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Die Ehe mit
einer hier aufenthaltsberechtigten Person war für den Beschwerdeführer wohl die
einzige Möglichkeit, dauerhaft in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und hier – im
Restaurant seines Bruders – einem Arbeitserwerb nachzugehen. Dies räumen die
Beschwerdeführenden auch explizit ein. Hinzu kommt, dass die Heirat bereits
sieben Monate nach dem Kennenlernen und ohne vorheriges Zusammenwohnen
erfolgte. Sodann gehörte G aufgrund ihrer damaligen finanziellen Verhältnisse
zu einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen.
4.2.3
Ausserdem haben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Rahmen
der polizeilichen Befragungen verschiedene widersprüchliche Aussagen gemacht.
Bezüglich der Trauringe sagte der Beschwerdeführer, dass sie keine Ringe
bräuchten; G gab dagegen an, sie habe einen Ring. Sodann gab G zu Protokoll,
sie habe von ihrem Ehemann anlässlich der Trauung eine Halskette erhalten,
während dieser aussagte, dass keine Geschenke ausgetauscht worden seien.
Des Weiteren wies der Beschwerdeführer in einem
wesentlichen Punkt eine Wissenslücke bezüglich des Gesundheitszustands seiner
damaligen Ehefrau auf: So war ihm nicht bekannt, dass G Hepatitis B und
damit eine (sexuell) übertragbare Krankheit hat. In Anbetracht des Umstands,
dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben gemeinsame Kinder
wünschte und die Eheleute auch eine intime Beziehung unterhielten, ist seine
Unkenntnis in diesem Punkt nur schwer nachvollziehbar, zumal er G zum Zeitpunkt
der Befragung bereits seit gut zwei Jahren kannte und sie seit über einem Jahr
verheiratet waren.
4.2.4
Im Übrigen sprechen auch die gemachten Angaben zu Freizeitgestaltung und
Ferien für eine bloss formell bestehende Ehe. So gaben der Beschwerdeführer und
G übereinstimmend an, nie gemeinsam Ferien gemacht und auch die Heimatländer
des jeweils anderen nicht besucht zu haben. Zudem hätten sie aufgrund der
Arbeit keine Zeit für gemeinsame Freizeitaktivitäten gehabt. G gab sodann zu
Protokoll, dass sie zwischen August 2014 und Februar 2016 (das heisst, ab dem
Einzug des Beschwerdeführers in die Wohnung in N bis zu seinem Auszug)
"nichts zusammen [gemacht haben]. Ich war getrennt von ihm". Diese
Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass den Ehegatten daran gelegen war,
Zeit miteinander zu verbringen; vielmehr scheint es, als ob sie ein voneinander
losgelöstes Leben geführt hätten.
4.3 Nach dem
Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, in ihrer Gesamtheit
liessen die Indizien einzig den Schluss zu, der Beschwerdeführer und G hätten
nie die ernsthafte Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen.
4.4 Die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bringen dagegen in ihrer Beschwerde
weitestgehend die gleichen Argumente vor wie bereits vor Vorinstanz.
4.4.1
Soweit sie geltend machen, dass aus den getrennt verbrachten Ferien sowie
den fehlenden gemeinsamen Freizeitaktivitäten nicht auf eine Scheinehe
geschlossen werden könne, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies lediglich ein
Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung darstellt. Ausserdem bestand offenbar gar
nicht erst der Wille, mit dem Ehegatten in dessen Heimatland zu reisen. Dass
der Bruder des Beschwerdeführers ihm "immer zuletzt Ferien gegeben"
habe und er deshalb während mehrerer Jahre nie (auch nur für wenige Tage) mit
seiner damaligen Ehefrau in die Ferien habe gehen können, ist aufgrund der
offenbar engen familiären Beziehung und der mehrjährigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Restaurant seines Bruders nur schwer nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben trotz seiner
Arbeit Zeit fand, mit Kollegen auszugehen.
4.4.2
Sodann sind auch die verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten
anlässlich der polizeilichen Befragungen entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführenden nicht als klein und unbedeutend zu qualifizieren. Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass Sachverhalte wie der
Austausch von Eheringen und Geschenken anlässlich der Hochzeit sowie der
Gesundheitszustand und die Wohnsituation des Ehepartners "für Eheleute
erfahrungsgemäss sehr wichtig sind". Die von der Vorinstanz vorgenommene
Gewichtung dieser Widersprüche im Rahmen der Gesamtwürdigung ist demnach nicht
zu beanstanden.
4.4.3
Im Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt,
dass der Beschwerdeführer und G allein aus ausländerrechtlichen Motiven den
Schein einer ehelichen Beziehung erweckten. Dass sie anlässlich der
polizeilichen Befragungen teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu Verwandten
oder der Erwerbstätigkeit machen konnten, ändert daran nichts.
5.
5.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf einer einmal
erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit
desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis
31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind
dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der
Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
5.2 Der
Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 25 Jahre alt und
hält sich seit rund 9 ½ Jahren hier auf, wobei sein Aufenthalt – wie
aufgezeigt – auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Es wird zwar
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe "die deutsche Sprache sehr gut
erlernt und (…) sich auch sonst in unseren Kulturkreis bestens
integriert"; auch war er seit seiner Einreise im Restaurant seines Bruders
in E als Hilfskoch bzw. Pizzaiolo tätig. Jedoch hat er gemäss Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts E vom 16. Oktober 2017 offene Verlustscheine im Umfang
von Fr. 78'587.70 sowie drei offene Betreibungen von insgesamt
Fr. 28'631.60. Über seinen familiären Kreis hinausgehende soziale Kontakte
werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt kann
dem Beschwerdeführer keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse
attestiert werden. Vor seiner Einreise (über Italien) in die Schweiz lebte der
Beschwerdeführer in der Türkei, wo er die Kindheits- und Jugendjahre verbrachte.
Ebenfalls leben sein Vater, seine Stiefmutter und mehrere seiner Geschwister in
seiner Heimat, wo er regelmässig Ferien verbrachte. Mit den dortigen
Verhältnissen dürfte der Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut sein,
sodass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen sollte. Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich nach dem Gesagten als
verhältnismässig.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden machen einen Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers aus
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
geltend. Diese Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den
Schutz des Privat- und Familienlebens.
Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8
EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten
Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies
allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte ausländische Person von der
in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig
ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann
ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen
Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle
übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine; vgl. BGr, 21. Mai
2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 21. November
2001, VB.2001.00246, VB.2001.00247, E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und
seinen hier lebenden Brüdern bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da sein
älterer Bruder sein einziger Arbeitgeber gewesen sei. "Aufgrund der
Konstellation und der geschäftlichen Beziehungen des Bruders des
Beschwerdeführers, ist Letzterem kaum zuzumuten eine andere Arbeitsstelle
anzunehmen, respektive eine ähnliche oder gleiche Arbeitsposition
einzunehmen". Damit zielen die Beschwerdeführenden einzig auf die
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab, womit kein Abhängigkeitsverhältnis
im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung dargetan ist. Ein solches wäre denn
auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann vorliegend aus Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
geltend. Darüber entscheiden die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 AIG nach
pflichtgemässem Ermessen. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer
habe sich bereits vor seiner Einreise in die Schweiz "als
Minderjähriger" in Italien aufgehalten und habe "somit mehr als die
Hälfte seines Lebens zwischen Italien und der Schweiz verbracht".
"[D]a sich sein Heimatland in der Zwischenzeit derart verändert hat",
sei es ihm kaum zuzumuten, wieder dort zu leben. Selbst wenn der Beschwerdeführer
vor seiner Einreise in die Schweiz bereits mehrere Jahre in Italien gelebt hat,
wäre damit nicht dargetan, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen gemessen
am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen in gesteigertem Mass infrage
gestellt wären, wenn er das Land verlassen und wieder in die Türkei
zurückkehren müsste (vgl. nur BGE 119 Ib 33 E. 4c). Somit erweist
sich der Schluss der Vorinstanz, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abzusehen, nicht als rechtsfehlerhaft.
6.3 Schliesslich
sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG weder
ersichtlich noch wurden solche vorgebracht.
7.
Weil die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
rechtmässig widerrufen wurde und er keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung
einer solchen hat, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug der
Beschwerdeführerin 2 bzw. erweist sich auch der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 3 als rechtmässig (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AIG). Die Rückkehr in die Türkei ist ihnen denn auch
ohne Weiteres zumutbar, da die Beschwerdeführerin 2 mit 31 Jahren in
die Schweiz einreiste und sich erst seit gut zwei Jahren hier aufhält und die
Beschwerdeführerin 3 erst rund eineinhalb Jahre alt ist.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 2 unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist
diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung geht bzw. ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und
2.1 – 10. September 2018,
2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 2 je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der
Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom
20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.
6. Mitteilung an …