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Entscheid

VB.2019.00646

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00646

25. März 2020Deutsch22 min

(URT.2020.21572)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00646

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

gesetzlich

vertreten durch A und B (Eltern),

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf/Nichterteilung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1985 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Am 8. September 2007

ersuchte er um Erteilung eines Touristenvisums zur Einreise in die Schweiz und

zum Aufenthalt bei seinem in E lebenden Bruder F. Das Bundesamt für Migration

(BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am

6. Dezember 2007 mit der Begründung ab, die Rückkehr von A in die Türkei

Erwägungen

sei nicht gesichert.

B. Am

1.

August 2010 reiste A, mit einem Aufenthaltstitel für Italien und auch

von dort herkommend, in die Schweiz ein und heiratete am 10. November 2010

in E die am 1979 geborene, hier niedergelassene bulgarische Staatsangehörige G.

Diese spricht auch Türkisch. In der Folge zog A zu seiner Ehefrau an die H-Strasse 01

in E, wo Letztere mit ihren zwei Kindern aus früheren Beziehungen, I (geboren

1996) und J (geboren 2003), wohnte.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 informierten die

Einwohnerdienste E das Migrationsamt, dass A gleichentags eine "Bestätigung

Dispositiv

Umzug/Wegzug wegen Trennung" eingereicht habe. Demnach ist A am

20. Februar 2011 zu seinem Bruder K an die L-Strasse 02 in E

umgezogen. Aus diesem Grund befragte das Migrationsamt die Eheleute A-G je mit

Schreiben vom 23. Mai 2011 zur ehelichen Situation. Am 15. Juni 2011

teilten diese dem Migrationsamt gemeinsam mit, dass sie "vom

20. Februar 2011 bis 25. Mai 11 wegen ehelichen Streitigkeiten nicht

im gleichen Haushalt gelebt [haben]". Seit dem 25. Mai 2011 lebten

sie wieder gemeinsam an der H-Strasse 01 in E, und sie würden sich nicht

trennen oder scheiden lassen. In der Folge erhielt A eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.

Im Auftrag des Migrationsamts befragte die Kantonspolizei

Zürich die Eheleute A-G am 1. Februar 2012 zu ihren Eheverhältnissen. Am

6. Februar 2012 wurde sodann an der H-Strasse 01 eine Wohnkontrolle

durchgeführt. Per 17. August 2012 zog G mit ihren Kindern an die

M-Strasse 03 in N. A verlegte seinen Wohnsitz per 22. August 2014

ebenfalls dorthin.

Am 24. Juli 2015 lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von

A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und verlängerte seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 28. August 2020. Per 1. März

2016 zog A aus der ehelichen Wohnung in N aus und bezog eine Wohnung in E.

Nachdem ein erstes, von den Eheleuten gemeinsam anhängig gemachtes

Scheidungsbegehren infolge Nichterscheinens als gegenstandslos abgeschrieben

wurde, wurde die Ehe mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts O vom

20. Juni 2017 geschieden. Nach Kenntnisnahme von der Scheidung forderte

das Migrationsamt die Ehegatten auf, Fragen zu ihrem Getrenntleben und zu ihrer

wirtschaftlichen Situation zu beantworten, was diese mit Schreiben vom

12. September bzw. 8. Oktober 2017 taten.

C. Am

9. Februar 2018 heiratete A in E die türkische Staatsangehörige B (ledig P),

geboren am 1. Mai 1986. Gleichentags ersuchte sie um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung. Auf Ersuchen des Migrationsamts hin wurde G, die in der

Zwischenzeit nach Q umgezogen war, am 6. April 2018 von der Polizei des

Kantons R zu ihrer Ehe mit A befragt. Am selben Tag wurden auch dieser und B

von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Am 2. Juni 2018 wurde die

gemeinsame Tochter von A und B, C, geboren. Am 18. Juni 2018 wurde ihr

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt.

D. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

22. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligungen von A und C und wies das Gesuch

von B um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig setzte das

Migrationsamt ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. April 2019.

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A, B und C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

30. November 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A und B die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1410.- zu gleichen Teilen unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III),

und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Hiergegen liessen A, B und C am 30. September 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und

"die Angelegenheit an die verfügende Behörde zur neuen Beurteilung

zurückzuweisen", eventualiter sei "davon abzusehen, dem

Beschwerdeführer sowie der Tochter C die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen,

und es sei der Beschwerdeführerin B die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs zu erteilen". In prozessualer Hinsicht beantragten A, B

und C, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Oktober

2019 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte

Gesuch der Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1 Die

Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich

nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist

(vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz

allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA

[SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin

vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.2 Die Ehe des

Beschwerdeführers mit G wurde am 20. Juni 2017 geschieden.

Weil das Freizügigkeitsabkommen dem Ehepartner nach Auflösung der

Ehegemeinschaft kein Aufenthaltsrecht einräumt, ist die nachfolgende Prüfung

gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vorzunehmen.

4.

Da sowohl die Beschwerdeführerin 2 wie die

Beschwerdeführerin 3 ihren Aufenthaltsanspruch aus demjenigen des

Beschwerdeführers ableiten, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdegegner

dessen Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen hat.

4.1 Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte von

Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über

die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2

lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein-

oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von

vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die

Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr,

11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]).

Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen

werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend

waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen

Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt.

Ob bei Eheleuten ein Wille zur Gemeinschaft vorliege,

entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch

Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische

Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November 2018,

2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113

E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige

Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus

ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum

Ganzen Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a in

fine). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in

der Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage,

unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)

Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen

sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die

Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,

von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten

Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher

Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 26. September

2019, VB.2019.00266, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Vorliegend

ergeben sich aus den anlässlich der Wohnungskontrolle und der wiederholten Befragungen

gewonnenen Erkenntnissen gewichtige Indizien dafür, dass das formelle Eheband

zwischen dem Beschwerdeführer und G einzig aus ausländerrechtlichen Gründen

eingegangen wurde.

4.2.1

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Wohn- und Meldeverhältnisse der

ehemaligen Eheleute A-G einzugehen:

4.2.1.1

Bereits am 20. Februar 2011 und mithin nur rund dreieinhalb Monate

nach der Heirat am 10. November 2010 zog der Beschwerdeführer zu seinem

Bruder K. Er bestätigte diesen "Umzug/Wegzug durch Trennung"

gegenüber den Einwohnerdiensten E am 17. Mai 2011 schriftlich. Nachdem der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und G mit Schreiben vom 23. Mai 2011

zu dieser Trennung befragt hatte, nahmen diese ihre Wohngemeinschaft in der

ehelichen Wohnung an der H-Strasse 01 in E (angeblich) wieder auf.

Verdächtig wirkt in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens unmittelbar nach Erhalt der Trennungsanfrage des

Beschwerdegegners erfolgte, sondern auch, dass der Beschwerdeführer selbst nur

gerade neun Tage zuvor seinen "Umzug/Wegzug durch Trennung" überhaupt

gemeldet hatte.

Auch die anlässlich der polizeilichen Wohnkontrolle vom

6. Februar 2012 gewonnenen Erkenntnisse sprechen nicht für eine

tatsächliche Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit G. So wurde einzig

Letztere in der Wohnung angetroffen, da der Beschwerdeführer "gerade 2 bis

3 Tage in Italien weile, um seine Italienische Aufenthaltsbewilligung verlängern

zu lassen". Die wenigen Kleider des Beschwerdeführers ("3-4 Paar

Hosen und ein paar wenige T-Shirt") waren "in einem Schrank im

Kinderzimmer versorgt". Als Erklärung gab G an, dass der Beschwerdeführer

"immer die Arbeitskleider trage und nicht viele Freizeitkleider

besitze". Schuhe des Beschwerdeführers waren in der Wohnung nicht

vorhanden. Dazu gab G an, er besitze nur zwei Paar und er hätte diese wohl nach

Italien mitgenommen. Diese Erklärung erscheint wenig glaubhaft, gab der

Beschwerdeführer doch an, jeweils im September, das heisst bei relativ warmen,

sommerlichen Temperaturen, Ferien in der Türkei zu verbringen. Es ist deshalb

nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nur für die Wintermonate

taugliches Schuhwerk besass. Es wurden sodann keine persönlichen Gegenstände

oder Fotos des Beschwerdeführers in der Wohnung vorgefunden; die Post erhalte

der Beschwerdeführer "in das Restaurant seines Bruders".

Des Weiteren konnte G den Polizeibeamten auf einer

Digitalkamera "einige Fotos der zivilen Trauung" zeigen; diese

"waren jedoch alle von ganz schlechter Qualität (…), vollkommen

verschwommen und man konnte die Personen nur sehr schlecht erkennen".

Fotos vom (angeblichen) Fest nach der Trauung existierten nicht. Vorliegend ist

jedoch nicht auszuschliessen, dass die Fotos durch einen technischen Defekt

unkenntlich wurden bzw. unfachkundig erstellt worden waren.

4.2.1.2

Auch die vorgebrachten Gründe für den Umzug von G von E nach N per 17. August

2012 und den Verbleib des Beschwerdeführers in E sind wenig stichhaltig. Wie

bereits vor Vorinstanz geben die Beschwerdeführenden an, G habe sich erhofft,

durch ihren Umzug den "täglichen Fahrzeugstau zu umgehen". Aufgrund

ihrer Arbeitszeiten bei der Post in S "ab 0400 oder 0500 bis ca. 12:30

Uhr" bestand jedoch gar keine Gefahr, dass sie zwischen E und S in den

Berufsverkehr geraten würde. Der Beschwerdeführer seinerseits führt

diesbezüglich an, er habe weiterhin in E gearbeitet, unregelmässige Arbeitszeiten

und als Angestellter des Gastgewerbes auch eine Zimmerstunde gehabt, weshalb

"es für ihn aus praktischen und finanziellen Gründen nicht zumutbar

gewesen [wäre], viermal pro Tag den Arbeitsweg in Angriff zu nehmen". Auch

diese Begründung erweist sich bei näherer Betrachtung als wenig überzeugend.

Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers, F und

K, beide ebenfalls in E leben. Sodann konnte der Beschwerdeführer bereits im

Jahr 2011 über mehrere Monate bei seinem Bruder K und ab Oktober 2012 bei

seinem Bruder F wohnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb

der Beschwerdeführer seine Zimmerstunde nicht bei einem seiner Brüder hätte

verbringen und somit ohnehin nicht nach N hätte fahren müssen. Hinzu kommt,

dass der Arbeitsort des Beschwerdeführers, das "Restaurant T" in E von

der M-Strasse 03 in N mit dem Auto in rund 24 Minuten erreichbar ist.

Weshalb ihm dieser Arbeitsweg nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht

nachvollziehbar.

4.2.1.3

Per 22. August 2014 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz

ebenfalls an die M-Strasse 03 in N. Zur Begründung für seinen Umzug gab

der Beschwerdeführer an, er und G hätten sich entschlossen, "wieder

zusammen wohnen [zu] wollen", "[w]ir (…) waren wieder ein Paar".

Dass während der Trennungsphase von August 2012 bis August 2014 weiterhin

Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und G bestand, wurde nicht belegt und ist

auch nicht ersichtlich. Vielmehr hatte G mit ihrem damaligen Mitbewohner, U,

"eine Affäre (…) welche ein paar Monate gedauert hatte".

4.2.1.4

Sodann ist auch die Wohnsituation nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach

N nicht klar bzw. machten die Eheleute A-G dazu widersprüchliche Angaben. So

gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der ehelichen Wohnung um

"eine 5 ½ Zi-Wohnung" gehandelt und im Haus hätten "so

zwischen 10-12 Parteien" gewohnt. G gab dagegen an, dass die Wohnung

"viereinhalb Zimmer [hatte]" und es "im Haus insgesamt drei oder

vier Wohnungen" gab. Auch bezüglich des Auszugs von U machten die beiden

widersprüchliche Angaben. G sagte, "[er] zog bei mir aus und [der

Beschwerdeführer] kam zu mir in die Wohnung", während der Beschwerdeführer

angab, er habe "ca. 1 Monat mit U zusammengewohnt". In

Anbetracht der Tatsache, dass U und G über einige Monate eine Affäre hatten und

der Beschwerdeführer offenbar davon wusste, wirkt das angebliche Zusammenleben

in der ehelichen Wohnung über einen Monat durchaus verdächtig.

4.2.1.5

Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund gewichtige Indizien dafür, dass

die unklare Wohnsituation sowohl in E wie auch in N darauf zurückzuführen ist,

dass es am wirklichen Willen für ein eheliches Zusammenleben fehlte.

4.2.2

Als weitere Indizien sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Die Ehe mit

einer hier aufenthaltsberechtigten Person war für den Beschwerdeführer wohl die

einzige Möglichkeit, dauerhaft in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und hier – im

Restaurant seines Bruders – einem Arbeitserwerb nachzugehen. Dies räumen die

Beschwerdeführenden auch explizit ein. Hinzu kommt, dass die Heirat bereits

sieben Monate nach dem Kennenlernen und ohne vorheriges Zusammenwohnen

erfolgte. Sodann gehörte G aufgrund ihrer damaligen finanziellen Verhältnisse

zu einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen.

4.2.3

Ausserdem haben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Rahmen

der polizeilichen Befragungen verschiedene widersprüchliche Aussagen gemacht.

Bezüglich der Trauringe sagte der Beschwerdeführer, dass sie keine Ringe

bräuchten; G gab dagegen an, sie habe einen Ring. Sodann gab G zu Protokoll,

sie habe von ihrem Ehemann anlässlich der Trauung eine Halskette erhalten,

während dieser aussagte, dass keine Geschenke ausgetauscht worden seien.

Des Weiteren wies der Beschwerdeführer in einem

wesentlichen Punkt eine Wissenslücke bezüglich des Gesundheitszustands seiner

damaligen Ehefrau auf: So war ihm nicht bekannt, dass G Hepatitis B und

damit eine (sexuell) übertragbare Krankheit hat. In Anbetracht des Umstands,

dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben gemeinsame Kinder

wünschte und die Eheleute auch eine intime Beziehung unterhielten, ist seine

Unkenntnis in diesem Punkt nur schwer nachvollziehbar, zumal er G zum Zeitpunkt

der Befragung bereits seit gut zwei Jahren kannte und sie seit über einem Jahr

verheiratet waren.

4.2.4

Im Übrigen sprechen auch die gemachten Angaben zu Freizeitgestaltung und

Ferien für eine bloss formell bestehende Ehe. So gaben der Beschwerdeführer und

G übereinstimmend an, nie gemeinsam Ferien gemacht und auch die Heimatländer

des jeweils anderen nicht besucht zu haben. Zudem hätten sie aufgrund der

Arbeit keine Zeit für gemeinsame Freizeitaktivitäten gehabt. G gab sodann zu

Protokoll, dass sie zwischen August 2014 und Februar 2016 (das heisst, ab dem

Einzug des Beschwerdeführers in die Wohnung in N bis zu seinem Auszug)

"nichts zusammen [gemacht haben]. Ich war getrennt von ihm". Diese

Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass den Ehegatten daran gelegen war,

Zeit miteinander zu verbringen; vielmehr scheint es, als ob sie ein voneinander

losgelöstes Leben geführt hätten.

4.3 Nach dem

Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, in ihrer Gesamtheit

liessen die Indizien einzig den Schluss zu, der Beschwerdeführer und G hätten

nie die ernsthafte Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen.

4.4 Die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bringen dagegen in ihrer Beschwerde

weitestgehend die gleichen Argumente vor wie bereits vor Vorinstanz.

4.4.1

Soweit sie geltend machen, dass aus den getrennt verbrachten Ferien sowie

den fehlenden gemeinsamen Freizeitaktivitäten nicht auf eine Scheinehe

geschlossen werden könne, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies lediglich ein

Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung darstellt. Ausserdem bestand offenbar gar

nicht erst der Wille, mit dem Ehegatten in dessen Heimatland zu reisen. Dass

der Bruder des Beschwerdeführers ihm "immer zuletzt Ferien gegeben"

habe und er deshalb während mehrerer Jahre nie (auch nur für wenige Tage) mit

seiner damaligen Ehefrau in die Ferien habe gehen können, ist aufgrund der

offenbar engen familiären Beziehung und der mehrjährigen Tätigkeit des

Beschwerdeführers im Restaurant seines Bruders nur schwer nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben trotz seiner

Arbeit Zeit fand, mit Kollegen auszugehen.

4.4.2

Sodann sind auch die verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten

anlässlich der polizeilichen Befragungen entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführenden nicht als klein und unbedeutend zu qualifizieren. Der

Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass Sachverhalte wie der

Austausch von Eheringen und Geschenken anlässlich der Hochzeit sowie der

Gesundheitszustand und die Wohnsituation des Ehepartners "für Eheleute

erfahrungsgemäss sehr wichtig sind". Die von der Vorinstanz vorgenommene

Gewichtung dieser Widersprüche im Rahmen der Gesamtwürdigung ist demnach nicht

zu beanstanden.

4.4.3

Im Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt,

dass der Beschwerdeführer und G allein aus ausländerrechtlichen Motiven den

Schein einer ehelichen Beziehung erweckten. Dass sie anlässlich der

polizeilichen Befragungen teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu Verwandten

oder der Erwerbstätigkeit machen konnten, ändert daran nichts.

5.

5.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf einer einmal

erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit

desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis

31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind

dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der

Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

5.2 Der

Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 25 Jahre alt und

hält sich seit rund 9 ½ Jahren hier auf, wobei sein Aufenthalt – wie

aufgezeigt – auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Es wird zwar

geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe "die deutsche Sprache sehr gut

erlernt und (…) sich auch sonst in unseren Kulturkreis bestens

integriert"; auch war er seit seiner Einreise im Restaurant seines Bruders

in E als Hilfskoch bzw. Pizzaiolo tätig. Jedoch hat er gemäss Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamts E vom 16. Oktober 2017 offene Verlustscheine im Umfang

von Fr. 78'587.70 sowie drei offene Betreibungen von insgesamt

Fr. 28'631.60. Über seinen familiären Kreis hinausgehende soziale Kontakte

werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt kann

dem Beschwerdeführer keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse

attestiert werden. Vor seiner Einreise (über Italien) in die Schweiz lebte der

Beschwerdeführer in der Türkei, wo er die Kindheits- und Jugendjahre verbrachte.

Ebenfalls leben sein Vater, seine Stiefmutter und mehrere seiner Geschwister in

seiner Heimat, wo er regelmässig Ferien verbrachte. Mit den dortigen

Verhältnissen dürfte der Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut sein,

sodass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen sollte. Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich nach dem Gesagten als

verhältnismässig.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden machen einen Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers aus

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

geltend. Diese Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den

Schutz des Privat- und Familienlebens.

Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8

EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten

Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies

allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte ausländische Person von der

in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig

ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren

Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann

ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen

Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle

übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine; vgl. BGr, 21. Mai

2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 21. November

2001, VB.2001.00246, VB.2001.00247, E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und

seinen hier lebenden Brüdern bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da sein

älterer Bruder sein einziger Arbeitgeber gewesen sei. "Aufgrund der

Konstellation und der geschäftlichen Beziehungen des Bruders des

Beschwerdeführers, ist Letzterem kaum zuzumuten eine andere Arbeitsstelle

anzunehmen, respektive eine ähnliche oder gleiche Arbeitsposition

einzunehmen". Damit zielen die Beschwerdeführenden einzig auf die

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab, womit kein Abhängigkeitsverhältnis

im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung dargetan ist. Ein solches wäre denn

auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann vorliegend aus Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

6.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann einen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

geltend. Darüber entscheiden die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 AIG nach

pflichtgemässem Ermessen. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten

lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer

habe sich bereits vor seiner Einreise in die Schweiz "als

Minderjähriger" in Italien aufgehalten und habe "somit mehr als die

Hälfte seines Lebens zwischen Italien und der Schweiz verbracht".

"[D]a sich sein Heimatland in der Zwischenzeit derart verändert hat",

sei es ihm kaum zuzumuten, wieder dort zu leben. Selbst wenn der Beschwerdeführer

vor seiner Einreise in die Schweiz bereits mehrere Jahre in Italien gelebt hat,

wäre damit nicht dargetan, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen gemessen

am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen in gesteigertem Mass infrage

gestellt wären, wenn er das Land verlassen und wieder in die Türkei

zurückkehren müsste (vgl. nur BGE 119 Ib 33 E. 4c). Somit erweist

sich der Schluss der Vorinstanz, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abzusehen, nicht als rechtsfehlerhaft.

6.3 Schliesslich

sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG weder

ersichtlich noch wurden solche vorgebracht.

7.

Weil die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

rechtmässig widerrufen wurde und er keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung

einer solchen hat, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug der

Beschwerdeführerin 2 bzw. erweist sich auch der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 3 als rechtmässig (vgl.

Art. 44 Abs. 1 AIG). Die Rückkehr in die Türkei ist ihnen denn auch

ohne Weiteres zumutbar, da die Beschwerdeführerin 2 mit 31 Jahren in

die Schweiz einreiste und sich erst seit gut zwei Jahren hier aufhält und die

Beschwerdeführerin 3 erst rund eineinhalb Jahre alt ist.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 2 unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist

diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung geht bzw. ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und

2.1 – 10. September 2018,

2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 2 je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der

Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren

zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom

20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.

6. Mitteilung an …