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Entscheid

VB.2019.00649

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00649

27. Februar 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21511)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00649

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1

C,

1.2

D,

beide vertreten durch RA E,

2.

Gemeinderat Truttikon,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Truttikon erteilte D und C am 28. Februar

2019 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Rückbau

des Stallgebäudes Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung

und Carport auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 an der F-Strasse 04.

Gleichzeitig eröffnete sie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich

vom 31. Januar 2019 betreffend Bauen im Bereich einer archäologischen

Zone.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A, B und G am 21. März 2019 gemeinsam

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten sinngemäss, die Baubewilligung

aufzuheben. Am 20. Juni 2019 führte das Baurekursgericht im Beisein der

Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 29. August

2019.

hiess es den Rekurs teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss

mit drei Auflagen. Im Übrigen wies es diesen ab, soweit es darauf eintrat. Die

Verfahrenskosten auferlegte es zu 4/15 den solidarisch haftenden Rekurrierenden

sowie zu je 1/10 dem Gemeinderat Truttikon und den privaten Rekursgegnern.

III.

A und B erhoben dagegen am 30. September 2019 gemeinsam

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, den

angefochtenen Entscheid sowie den Beschluss der Baukommission aufzuheben und

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann seien bei der

kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission ein Gutachten einzuholen, die

Kostenteilung des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu beurteilen und die

entstehenden Gutachterkosten der Gemeinde anzulasten.

C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober

2019, die Beschwerde sowie den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens

abzuweisen und verlangten eine Parteientschädigung. Am 16. Oktober 2019

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragte der

Gemeinderat Truttikon, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie eine

Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 7. November 2019 hielten A und B an

den gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als

Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführenden zur

Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

1.2

Da der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, abgesehen von

hier nicht einschlägigen Ausnahmen, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukommt und diese vorliegend auch nicht entzogen wurde (§ 55 in Verbindung

mit § 25 Abs. 1–3 VRG), ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf

Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig, weshalb sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen.

2.

2.1

Die beiden

streitbetroffenen Baugrundstücke liegen gemäss geltender Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Truttikon vom 16. Oktober 2013 (BZO) in der Kernzone I. Ferner

befinden sie sich in der archäologischen Zone 6.0. Auf der grösseren,

nördlich des H-Wegs gelegenen Bauparzelle Kat.-Nr. 02, welche gegen Norden

an die I-Strasse grenzt, soll der ehemalige Stall abgebrochen und ein

viergeschossiges Einfamilienhaus mit fünf Zimmern und Einliegerwohnung erstellt

werden. Auf dem südlich des H-Wegs gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03 ist

zudem ein Carport mit drei Abstellplätzen und Werkstatt sowie darunterliegendem

Lager geplant.

2.2

Streitgegenstand im Rekursverfahren

waren insbesondere die unterschrittenen Grenz- und Wegabstände mit Ausnahme

desjenigen zur Parzelle Kat.-Nr. 05, der Grundriss der geplanten Neubaute,

ihr Einfluss auf das Ortsbild sowie die Wahrung der Verkehrssicherheit im

Hinblick auf die Bestimmungen der BZO. Das Baurekursgericht gelangte in seinem

Entscheid zum Schluss, das geplante Flachdach des Carports und die Masse der

Dachvorsprünge verletzten die Vorschriften der BZO. Es erachtete diese Mängel

als nebenbestimmungsweise heilbar und ergänzte die angefochtene Baubewilligung

um folgende Auflagen (Disp.-Ziff. I):

"Die Dachvorsprünge des Wohnhauses sind

traufseitig auf mindestens 80 cm, giebelseitig auf mindestens 35 cm

zu verlängern.

Der Carport ist mit einem Sattel-, Schlepp oder

Pultdach zu versehen.

Die entsprechenden Abänderungspläne sind der

Vorinstanz vor Baufreigabe zur Bewilligung einzureichen."

2.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das Baurekursgericht habe zwar bezüglich

Dachvorsprünge und Dachform ihren Anliegen gestützt. Doch es hätten weder der

Gemeinderat noch das Baurekursgericht den zentralen Aspekt des Ortsbildschutzes

je materiell geprüft. Ihrer Ansicht nach liegen die gegenüber dem bestehenden

Bebauungsmuster stark reduzierten Strassenabstände nicht im Interesse des

Ortsbildes. Sie rügen primär das entsprechende Erfordernis gemäss Art. 4 Abs. 4

BZO als verletzt. Ferner stellen sie die Dimension des geplanten

Einfamilienhauses sowie dessen Einordnung und Gestaltung infrage.

3.

3.1

Die

streitbetroffenen Baugrundstücke befinden sich in der Kernzone. Letztere stellen

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a PBG dar und umfassen gemäss

§ 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne

oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert

werden sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Gemeinde vorliegend

von der ihr gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten Kompetenz,

eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und Erscheinung von

Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht, wobei in einzelnen Bestimmungen zwischen

Neu-, Um- und Ersatzbauten unterschieden wird. Entsprechend sind bauliche

Massnahmen nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften zu beurteilen.

3.2

Nachdem

sich die Parteien anlässlich des Augenscheins einig waren, dass es sich beim

projektierten Wohnhaus um einen Neubau handelt, stellen die Beschwerdeführenden

dies in ihrer Replik erneut infrage. Sie sind der Ansicht, dass auf dem

streitbetroffenen Grundstück lediglich ein Ersatzbau erstellt werden dürfe und

das Bauprojekt auch als solchen ausgeschrieben gewesen sei. In diesem Punkt widersprechen

sie sich indessen selber, wenn sie gleichzeitig die für Neubauten geltende

Vorschrift von Art. 4 Abs. 4 BZO als verletzt betrachten. Dazu hielt

das Baurekursgericht in seinem Entscheid zutreffend fest, dass das geplante

Bauvorhaben in seinem Grundriss so erheblich vom bestehenden Stall abweiche,

dass es sich von vornherein nicht um einen Ersatzbau im Sinn der BZO handeln

könne. Dem bleibt anzufügen, dass die BZO keine Vorschrift kennt, wonach

vorliegend lediglich eine Ersatzbaute zulässig wäre. So können gemäss

Art. 3 Abs. 1 BZO bestehende Gebäude unter Beibehaltung von

Grundriss, Gebäude- und Firsthöhe umgebaut oder ersetzt beziehungsweise nach

Art. 4 BZO neu erstellt werden.

3.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es sich beim streitbetroffenen Projekt um eine Neubaute

handelt und die diesbezüglichen Vorschriften zur Anwendung gelangen.

4.

4.1

Bezüglich

Stellung und Abmessung von Neubauten in Baulücken sieht Art. 3 Abs. 2

BZO vor, dass sich diese in die Struktur einzufügen haben. Art. 4

Abs. 4 BZO legt für Neubauten in der Kernzone I sodann fest, deren

Stellung sei so zu wählen, dass eine optimale Einfügung in den Altbestand

erreicht werde (Satz 1). Das Bauen bis auf die Strassen-, Platz- oder

Weggrenze ist sodann erlaubt, sofern dies im Interesse des Ortsbildschutzes

liegt und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (Satz 2). Für

die Beurteilung, ob ein reduzierter Grenzabstand im Interesse des

Ortsbildschutzes liegt, eröffnet Art. 4 Abs. 4 BZO der kommunalen

Baubehörde einen geschützten Entscheidungsspielraum.

4.2

Die Auslegung und Anwendung kommunaler

Bestimmungen obliegt in erster Linie der örtlichen Baubehörde, welche die

Verhältnisse am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend

beziehungsweise antragstellend begleitet hat. Stellen

sich bei der Anwendung kommunalen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren

Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als

vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher

von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter

gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde

überprüft werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232,

E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember

2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295,

E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid

unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig

erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

Gemeinderat genehmigte das Bauprojekt hinsichtlich der geplanten

Strassenabstände gegenüber der I-Strasse und dem H-Weg mit Verweis auf den

Vorentscheid. Darin, sowie auch in der Baubewilligung hielt er bezüglich

Verkehrssicherheit fest, diese werde auf den genannten, nur wenig befahrenen

Abschnitten durch den geplanten Neubau nicht beeinträchtigt; eine Sichtweite

von beidseitig 40 m genüge den verkehrstechnischen Anforderungen. Aufgrund

der engen Platzverhältnisse und einer möglichen Beeinträchtigung der

Sichtverhältnisse sei auf eine Bepflanzung weitgehend zu verzichten.

Zur Frage, ob der Gemeinderat das Bauprojekt mit den

reduzierten Strassen- und Wegabständen im Interesse des Ortsbildschutzes im

Sinn von Art. 4 Abs. 4 BZO liegend betrachtet, lässt sich der

Baubewilligung nichts entnehmen. In seiner Rekursantwort führte er aus, der

geplante Neubau erfülle die Anforderungen des Ortsbildschutzes. Das Gebäude

weise eine ortsübliche, kubische Gestaltung auf und integriere sich auch

hinsichtlich Lage, Stellung und Abmessung in das Ortsbild. Ferner merkte er an,

dass Truttikon kein geschütztes Ortsbild habe. Er erachtete daher den kleinsten

Abstand von 1,5 m gegenüber der I-Strasse als vorschriftsgemäss.

4.4

Unter

Bezugnahme auf die Ausführungen des Gemeinderats in der Rekursantwort sowie die

eingereichten Akten und nach Durchführung eines Augenscheins erwog das

Baurekursgericht, zwar stehe das Haus des Rekurrenten 2

(Beschwerdeführers 2) traufseitig mit einem Abstand von bis zu 16 m

zur I-Strasse, grenze jedoch giebelseitig direkt an die Strasse, welche auf

dieser Höhe eine Kurve mache. Ebenfalls direkt an die Strasse angrenzend rage

gegenüber auf dem Grundstück des Rekurrenten 3 die ehemalige

Miststockmauer in die Höhe, sodass der Eindruck eines relativ geräumigen

Durchgangs entstehe. Dieser Eindruck werde – weiter die Strasse hinauf folgend

– durch das ebenfalls unmittelbar an der Strasse stehende Gebäude

Vers.-Nr. 06 noch verstärkt. Der vorgesehene Strassenabstand passe daher

in die bauliche Umgebung. Welche Fassadenseite an die Strasse angrenzt,

betrachtete es dabei als nicht massgebend. Ausschlaggebend sei, dass bereits

bestehendes Mauerwerk direkt an der Strassengrenze in die Höhe rage. Keine oder

kleinere Grenzabstände seien damit in der unmittelbaren Umgebung üblich und würden

in die kleindörfliche Umgebung passen. Sodann gleise die nahe an der Strasse

geplante Trauffassade die nach der Kurve beginnende optische Verengung auf.

Ausserdem ging sie mit dem Beschwerdegegner einig, dass die geplante Neubaute

eine ortsübliche kubische Gestaltung aufweise. Sodann liege auch die Länge der

Fassaden von 15,5 m und die Höhe von rund 5 m im üblichen Ausmass der

umliegenden Gebäude. Den gegen den H-Weg ragenden Gebäudeteil beurteilte es

schliesslich als derart untergeordnet in Erscheinung tretend, dass dieser kaum

einen Einfluss auf die gut ins Ortsbild eingepasste Kubatur des gesamten

Gebäudes habe.

4.5

Nach dem

Ausgeführten hatte der Gemeinderat Truttikon in der Baubewilligung zwar nicht

begründet, weshalb seiner Ansicht nach die reduzierten Strassen- und

Wegabstände im Interesse des Ortsbildschutzes liegen, dies jedoch im

Rekursverfahren nachgeholt. Das Baurekursgericht hat sich in seinem Entscheid

mit diesen Gründen ausreichend befasst und damit die ihm zustehende Kognition

ausgeschöpft. Es hat zu Recht eine Ermessensunterschreitung seitens des

Gemeinderats verneint. Damit erweist sich die Rüge, es hätten sich weder der

Gemeinderat noch die Vorinstanz mit dem Aspekt des Ortsbildschutzes inhaltlich

auseinandergesetzt, als unbegründet. Folglich bleibt zu prüfen, ob sich der

Rekursentscheid unter diesem Aspekt materiell als rechtmässig erweist (vgl.

VGr, 17. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.4).

4.6

Diesbezüglich

kann vorab auf die in E. 4.4 zitierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit Blick auf die Akten bestätigte sie zu

Recht, dass das Gebäude eine ortsübliche, kubische Gestaltung aufweist und sich

hinsichtlich Lage, Stellung und Abmessung gut in das Ortsbild integriert. Sie

hielt zutreffend fest, das Bauvorhaben liege mit einem Abstand von 1,5 m zur

I-Strasse und 2 m zum südlichen H-Weg auf einer Fläche von 117,49 m2

zentriert auf dem Baugrundstück. Letzteres weist eine Grundfläche von

220.

m2 auf und war bisher auf einer Fläche von unter 70 m2

mit einem Stall überbaut, welcher bis auf maximal 2,5 m an die I-Strasse

reichte. Wenn die geplante Neubaute näher an der Strasse zu liegen kommt, wird

damit die bereits gängige Stellung bestehender Bauten nahe oder unmittelbar am

Strassenverlauf aufgenommen. Wann diese entstanden sind, ist dabei nicht

massgebend, sondern der Eindruck, welchen sie entstehen lassen. Das Argument,

dass diese Bauten in Fallrichtung der I-Strasse lägen, welcher ein anderes

Bebauungsmuster aufweise als der parallel zum Hang verlaufende Teil, verfängt

nicht: Das Baurekursgericht legte überzeugend dar, dass die nahe an der Strasse

geplante Trauffassade die nach der Kurve beginnende optische Verengung

aufgleist.

4.7

Zusammenfassend

liegen damit die reduzierten Grenzabstände im Interesse des Ortsbildschutzes.

Damit erweisen sich die materiellen Rügen der Beschwerdeführenden in dieser

Hinsicht ebenfalls als unbegründet. Dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt

würde, machen sie zu Recht nicht mehr geltend. Auf die diesbezüglichen

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Demzufolge sind die Erfordernisse von Art. 4

Abs. 4 BZO erfüllt und ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu

beanstanden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die

Frage des mit Blick auf das Ortsbildschutzinteresse zulässigen Grenzabstands

stets einzelfallbezogen zu beurteilen und die Nachbarparzelle Kat.-Nr. 07

im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Beurteilung ist.

5.

Die Beschwerdeführenden wenden sich als zweites gegen die

vorgesehene Gestaltung und stellen die Einordnung des Bauprojekts infrage.

Zudem ist ihrer Ansicht nach das zulässige Volumen von Neubauten auf der

streitbetroffenen Parzelle auf dasjenige der bereits bestehenden Baute zu

beschränken.

5.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält § 238 Abs. 1 PBG die

Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung. Diese

sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird und gilt diese Anordnung auch für die

Material- und Farbwahl (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00236, E. 5.2;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

Band 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 652). In

Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen

von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April 2009,

Dispositiv

VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten

nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere

Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage

beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der

Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie

zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende beziehungsweise gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

5.1.1

Gestützt auf § 238 PBG kann sodann nach ständiger Rechtsprechung in

Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück

zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur

baulichen Umgebung klar und krass ist. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei

Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe

erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine

besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte landschaftliche

Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gewichtet das

Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwendung einer Ästhetik- bzw.

Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass generell – etwa für ein ganzes

Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Nur ein krasses

Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein Schutzobjekt kann

die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (zum Ganzen: VGr,

7. Mai 2015, VB.2014.00627, E. 4.1; 23. Januar 2014,

VB.2013.00589, E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 115 Ia 370

E. 5; RB 1990 Nr. 78).

5.1.2

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz auch in diesem Punkt lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu

prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der

erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insofern kann das

Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine

Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,

E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).

5.2 Die

Vorinstanzen wiesen zutreffend auf Art. 5 ff. BZO hin, welche

Vorschriften für die einzelnen Gestaltungselemente wie Dächer, Fassaden und

Umgebung enthalten. Bezüglich Stellung und Abmessung von Neubauten in Baulücken

legt Art. 3 Abs. 2 BZO sodann fest, dass sich diese in die Struktur

einzufügen haben. Wie bereits erwähnt (E. 4.1), ist demgemäss eine

zeitgemässe Gestaltung erlaubt.

5.3 Der

Baubewilligung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gemeinderat die für die

architektonische Gestaltung innerhalb der Kernzone gemäss BZO geltenden

Vorgaben grundsätzlich als erfüllt erachtete. Er verlangte einzig, die

Fassadengestaltung und Farbgebung sowie die Dachgestaltung vor der Ausführung

zu bemustern und zur Bewilligung vorzulegen. In seiner Replik führte der

Gemeinderat bezüglich Einordnung und Gestaltung sodann aus, der Neubau sei klar

gegliedert und hebe sich gewollt von den historischen Gebäuden ab. Dessen

Charakter sei einfach gehalten und widerspiegle die Form eines Stalls.

5.4 Das

Baurekursgericht, auf dessen zutreffende Erwägungen im Sinn von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vorab verwiesen werden

kann, gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zusammengefasst zur

Auffassung, das Volumen des Neubauvorhabens passe gut in die bestehende

bauliche Umgebung und ein Widerspruch dazu sei zu verneinen. Insbesondere werde

auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 ("J") ausreichend

Rücksicht genommen. Auch wenn diese von weitem betrachtet bezüglich Höhe durch

die Neubaute teilweise verdeckt würde, würde das "J" aufgrund seiner

erhöhten und zurückversetzten Lage grundsätzlich nicht zusammen mit dem

strittigen Bauprojekt wahrgenommen. Ausserdem sei die Neubaute sorgfältig

gestaltet und klar gegliedert. Ihr Charakter sei einfach gehalten. Die ruhige,

vertikal strukturierte Holzfassade gemahne wegen der wenigen Fenster an einen

Stall oder eine Ökonomiebaute, wie sie in der Kernzone durchaus üblich sei. Sie

bestätigte daher zu Recht die Ansicht des Beschwerdegegners, welcher die

Einordnung und Gestaltung als gelungen bezeichnete.

5.4.1

Die Beschwerdeführenden monieren Art. 6 BZO, welcher Vorschriften zur

Gestaltung von Fenstern und Fensterläden in der Kernzone enthält, wobei für

Neubauten auch andere Fensterformen als diejenige eines stehenden Rechtecks

zulässig sind. Sodann darf demgemäss bei Neubauten auf Einfassungen,

Fensterläden und Fenstersprossen verzichtet werden; Rollläden und Storen sind

zulässig. Inwiefern das Bauprojekt diese Vorgaben nicht erfüllen würde ist aus

den Akten nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht

konkret ausgeführt.

5.4.2

Der Gemeinderat hat die Baute ohne die erforderliche Dachlänge bewilligt,

da er der Ansicht ist, dass das Gebäude ohne den vorschriftsgemässen

Dachvorsprung attraktiver wäre und optisch weniger in den Strassenbereich

hineinragen würde. Das Dach des Wohnhauses wird aufgrund der vom

Baurekursgericht auflageweise verlangten, traufseitigen Verlängerung auf

mindestens 80 cm näher zur Strassengrenze ragen. Mit dieser Verlängerung

werden die Vorgaben von Art. 12 BZO erfüllt und sind diese im Beschwerdeverfahren

zu Recht nicht mehr Streitgegenstand. In gestalterischer Hinsicht zeitigt diese

Änderung ebenfalls keine relevante Auswirkung auf das Ortsbildschutzinteresse

beziehungsweise die Einordnung, zumal nahe zur Strasse reichende Dachvorsprünge

ortsüblich sind. Zudem würde das Dach mit der verlangten minimalen Verlängerung

bei einem Fassadenabstand von 1,5 m auch nicht bis zur Strassengrenze

reichen.

5.4.3

Schliesslich enthält die Baubewilligung bezüglich der Fassaden und

Dachgestaltung die Auflage, die Fassadengestaltung und Farbgebung sowie die

Dachgestaltung vor der Ausführung zu bemustern und zur Bewilligung vorzulegen.

Damit wird eine sorgfältige und zurückhaltend gewählte Materialisierung

sichergestellt. Wenn die Vorinstanz die Ansicht des

Beschwerdegegners 2, welcher die Einordnung und Gestaltung als gelungen

bezeichnete, schützte, erscheint diese Würdigung nach dem Gesagten

plausibel und hält der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden

Rechtskontrolle stand.

5.5 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden kann unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes

nicht pauschal eine Beschränkung des Volumens auf das bestehende verlangt

werden. Vorliegend lässt die Bau- und Zonenordnung

unter Einhaltung der Baubegrenzungsvorschriften die bauliche Nutzung von

Grundstücken in der Kernzone KI ohne Beschränkung der Überbauungsziffer

zu. Auch sind die Voraussetzungen, um die Ausschöpfung des zulässigen

Bauvolumens gestützt auf § 238 PBG zu untersagen, vorliegend nicht

gegeben. So führte das Baurekursgericht überzeugend aus, dass die

Dimension der geplanten Neubaute mit jener der bestehenden Wohnhäuser

vergleichbar ist. Zudem kommt den bestehenden

Kernzonengebäuden nicht eine derartige Qualität zu, dass die zulässige

Ausnützung beschränkt werden müsste. Ferner kann auch nicht von einer

qualifizierten landschaftlichen Empfindlichkeit ausgegangen werden. Wenn die Baubehörde keine Volumenreduktion verlangte, ist dies

nicht zu beanstanden und hat das Baurekursgericht einen Volumenverzicht

gestützt auf Art. 238 PBG zu Recht verneint.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, zur Frage der Einhaltung des Ortsbildinteresses

im Sinn von Art. 4 BZO bei der kantonalen Natur- und

Heimatschutzkommission ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses soll

ferner zur Fassadengestaltung bezüglich Fenster und Fensterläden sowie zur

Einordnung und zur Gestaltung des Carports Auskunft geben.

6.2 Die Erstattung

eines Gutachtens bzw. einer Expertise durch eine sachverständige Person steht

als Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts grundsätzlich zur Verfügung

(§ 7 Abs. 1 VRG). Entsprechend seiner Funktion als Mittel zur

Sachverhaltsabklärung dient ein Gutachten allerdings nicht zur Klärung von

Rechtsfragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 68). Ob das Bauprojekt im Interesse des

Ortsbildschutzes gemäss Art. 4 BZO liegt,

ist indessen eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Dasselbe gilt

für die Beurteilung der Frage, ob die Einordnung und Gestaltung den

gesetzlichen Vorgaben genügt. Den Sachverhalt betreffend werfen die

Beschwerdeführenden keine Fragen auf.

6.3 Wie gesehen, hat

das Baurekursgericht als Fachgericht diese Fragen nach Durchführung eines

Augenscheins behandelt und die einschlägigen Vorschriften zu Recht als durch

das Bauprojekt eingehalten beurteilt. Da Beweismittel nur insoweit abzunehmen

sind, als sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffen (Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 10) und auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann,

wenn diese keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 19), besteht kein Anlass für die Einholung eines

Gutachtens.

7.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als

rechtskonform. Kognitionsverletzungen durch den Gemeinderat oder und das

Baurekursgericht bei der Beurteilung des Ortsbildschutzinteresses sind zu

verneinen. Auch in materieller Hinsicht erwiesen sich die Rügen der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Weiter sind die Beschwerdeführenden zu einer

Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); als angemessen erscheint eine

Entschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-. Der

Beschwerdegegnerschaft 2 steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine

Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und

VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3, Plüss, Kommentar zum

VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 4'610.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Beschwerdeführenden

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Die Beschwerdeführenden werden

im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …