VB.2019.00649
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00649
27. Februar 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00649
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1
C,
1.2
D,
beide vertreten durch RA E,
2.
Gemeinderat Truttikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Truttikon erteilte D und C am 28. Februar
2019 unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Rückbau
des Stallgebäudes Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung
und Carport auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 an der F-Strasse 04.
Gleichzeitig eröffnete sie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2019 betreffend Bauen im Bereich einer archäologischen
Zone.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B und G am 21. März 2019 gemeinsam
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten sinngemäss, die Baubewilligung
aufzuheben. Am 20. Juni 2019 führte das Baurekursgericht im Beisein der
Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 29. August
2019.
hiess es den Rekurs teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss
mit drei Auflagen. Im Übrigen wies es diesen ab, soweit es darauf eintrat. Die
Verfahrenskosten auferlegte es zu 4/15 den solidarisch haftenden Rekurrierenden
sowie zu je 1/10 dem Gemeinderat Truttikon und den privaten Rekursgegnern.
III.
A und B erhoben dagegen am 30. September 2019 gemeinsam
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, den
angefochtenen Entscheid sowie den Beschluss der Baukommission aufzuheben und
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann seien bei der
kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission ein Gutachten einzuholen, die
Kostenteilung des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu beurteilen und die
entstehenden Gutachterkosten der Gemeinde anzulasten.
C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober
2019, die Beschwerde sowie den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens
abzuweisen und verlangten eine Parteientschädigung. Am 16. Oktober 2019
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragte der
Gemeinderat Truttikon, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie eine
Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 7. November 2019 hielten A und B an
den gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als
Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführenden zur
Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
1.2
Da der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, abgesehen von
hier nicht einschlägigen Ausnahmen, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt und diese vorliegend auch nicht entzogen wurde (§ 55 in Verbindung
mit § 25 Abs. 1–3 VRG), ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig, weshalb sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.
2.
2.1
Die beiden
streitbetroffenen Baugrundstücke liegen gemäss geltender Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Truttikon vom 16. Oktober 2013 (BZO) in der Kernzone I. Ferner
befinden sie sich in der archäologischen Zone 6.0. Auf der grösseren,
nördlich des H-Wegs gelegenen Bauparzelle Kat.-Nr. 02, welche gegen Norden
an die I-Strasse grenzt, soll der ehemalige Stall abgebrochen und ein
viergeschossiges Einfamilienhaus mit fünf Zimmern und Einliegerwohnung erstellt
werden. Auf dem südlich des H-Wegs gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03 ist
zudem ein Carport mit drei Abstellplätzen und Werkstatt sowie darunterliegendem
Lager geplant.
2.2
Streitgegenstand im Rekursverfahren
waren insbesondere die unterschrittenen Grenz- und Wegabstände mit Ausnahme
desjenigen zur Parzelle Kat.-Nr. 05, der Grundriss der geplanten Neubaute,
ihr Einfluss auf das Ortsbild sowie die Wahrung der Verkehrssicherheit im
Hinblick auf die Bestimmungen der BZO. Das Baurekursgericht gelangte in seinem
Entscheid zum Schluss, das geplante Flachdach des Carports und die Masse der
Dachvorsprünge verletzten die Vorschriften der BZO. Es erachtete diese Mängel
als nebenbestimmungsweise heilbar und ergänzte die angefochtene Baubewilligung
um folgende Auflagen (Disp.-Ziff. I):
"Die Dachvorsprünge des Wohnhauses sind
traufseitig auf mindestens 80 cm, giebelseitig auf mindestens 35 cm
zu verlängern.
Der Carport ist mit einem Sattel-, Schlepp oder
Pultdach zu versehen.
Die entsprechenden Abänderungspläne sind der
Vorinstanz vor Baufreigabe zur Bewilligung einzureichen."
2.3
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das Baurekursgericht habe zwar bezüglich
Dachvorsprünge und Dachform ihren Anliegen gestützt. Doch es hätten weder der
Gemeinderat noch das Baurekursgericht den zentralen Aspekt des Ortsbildschutzes
je materiell geprüft. Ihrer Ansicht nach liegen die gegenüber dem bestehenden
Bebauungsmuster stark reduzierten Strassenabstände nicht im Interesse des
Ortsbildes. Sie rügen primär das entsprechende Erfordernis gemäss Art. 4 Abs. 4
BZO als verletzt. Ferner stellen sie die Dimension des geplanten
Einfamilienhauses sowie dessen Einordnung und Gestaltung infrage.
3.
3.1
Die
streitbetroffenen Baugrundstücke befinden sich in der Kernzone. Letztere stellen
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a PBG dar und umfassen gemäss
§ 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne
oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert
werden sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat die Gemeinde vorliegend
von der ihr gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten Kompetenz,
eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und Erscheinung von
Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht, wobei in einzelnen Bestimmungen zwischen
Neu-, Um- und Ersatzbauten unterschieden wird. Entsprechend sind bauliche
Massnahmen nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften zu beurteilen.
3.2
Nachdem
sich die Parteien anlässlich des Augenscheins einig waren, dass es sich beim
projektierten Wohnhaus um einen Neubau handelt, stellen die Beschwerdeführenden
dies in ihrer Replik erneut infrage. Sie sind der Ansicht, dass auf dem
streitbetroffenen Grundstück lediglich ein Ersatzbau erstellt werden dürfe und
das Bauprojekt auch als solchen ausgeschrieben gewesen sei. In diesem Punkt widersprechen
sie sich indessen selber, wenn sie gleichzeitig die für Neubauten geltende
Vorschrift von Art. 4 Abs. 4 BZO als verletzt betrachten. Dazu hielt
das Baurekursgericht in seinem Entscheid zutreffend fest, dass das geplante
Bauvorhaben in seinem Grundriss so erheblich vom bestehenden Stall abweiche,
dass es sich von vornherein nicht um einen Ersatzbau im Sinn der BZO handeln
könne. Dem bleibt anzufügen, dass die BZO keine Vorschrift kennt, wonach
vorliegend lediglich eine Ersatzbaute zulässig wäre. So können gemäss
Art. 3 Abs. 1 BZO bestehende Gebäude unter Beibehaltung von
Grundriss, Gebäude- und Firsthöhe umgebaut oder ersetzt beziehungsweise nach
Art. 4 BZO neu erstellt werden.
3.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es sich beim streitbetroffenen Projekt um eine Neubaute
handelt und die diesbezüglichen Vorschriften zur Anwendung gelangen.
4.
4.1
Bezüglich
Stellung und Abmessung von Neubauten in Baulücken sieht Art. 3 Abs. 2
BZO vor, dass sich diese in die Struktur einzufügen haben. Art. 4
Abs. 4 BZO legt für Neubauten in der Kernzone I sodann fest, deren
Stellung sei so zu wählen, dass eine optimale Einfügung in den Altbestand
erreicht werde (Satz 1). Das Bauen bis auf die Strassen-, Platz- oder
Weggrenze ist sodann erlaubt, sofern dies im Interesse des Ortsbildschutzes
liegt und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (Satz 2). Für
die Beurteilung, ob ein reduzierter Grenzabstand im Interesse des
Ortsbildschutzes liegt, eröffnet Art. 4 Abs. 4 BZO der kommunalen
Baubehörde einen geschützten Entscheidungsspielraum.
4.2
Die Auslegung und Anwendung kommunaler
Bestimmungen obliegt in erster Linie der örtlichen Baubehörde, welche die
Verhältnisse am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend
beziehungsweise antragstellend begleitet hat. Stellen
sich bei der Anwendung kommunalen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren
Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als
vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher
von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter
gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde
überprüft werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232,
E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember
2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295,
E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid
unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig
erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.3
Der
Gemeinderat genehmigte das Bauprojekt hinsichtlich der geplanten
Strassenabstände gegenüber der I-Strasse und dem H-Weg mit Verweis auf den
Vorentscheid. Darin, sowie auch in der Baubewilligung hielt er bezüglich
Verkehrssicherheit fest, diese werde auf den genannten, nur wenig befahrenen
Abschnitten durch den geplanten Neubau nicht beeinträchtigt; eine Sichtweite
von beidseitig 40 m genüge den verkehrstechnischen Anforderungen. Aufgrund
der engen Platzverhältnisse und einer möglichen Beeinträchtigung der
Sichtverhältnisse sei auf eine Bepflanzung weitgehend zu verzichten.
Zur Frage, ob der Gemeinderat das Bauprojekt mit den
reduzierten Strassen- und Wegabständen im Interesse des Ortsbildschutzes im
Sinn von Art. 4 Abs. 4 BZO liegend betrachtet, lässt sich der
Baubewilligung nichts entnehmen. In seiner Rekursantwort führte er aus, der
geplante Neubau erfülle die Anforderungen des Ortsbildschutzes. Das Gebäude
weise eine ortsübliche, kubische Gestaltung auf und integriere sich auch
hinsichtlich Lage, Stellung und Abmessung in das Ortsbild. Ferner merkte er an,
dass Truttikon kein geschütztes Ortsbild habe. Er erachtete daher den kleinsten
Abstand von 1,5 m gegenüber der I-Strasse als vorschriftsgemäss.
4.4
Unter
Bezugnahme auf die Ausführungen des Gemeinderats in der Rekursantwort sowie die
eingereichten Akten und nach Durchführung eines Augenscheins erwog das
Baurekursgericht, zwar stehe das Haus des Rekurrenten 2
(Beschwerdeführers 2) traufseitig mit einem Abstand von bis zu 16 m
zur I-Strasse, grenze jedoch giebelseitig direkt an die Strasse, welche auf
dieser Höhe eine Kurve mache. Ebenfalls direkt an die Strasse angrenzend rage
gegenüber auf dem Grundstück des Rekurrenten 3 die ehemalige
Miststockmauer in die Höhe, sodass der Eindruck eines relativ geräumigen
Durchgangs entstehe. Dieser Eindruck werde – weiter die Strasse hinauf folgend
– durch das ebenfalls unmittelbar an der Strasse stehende Gebäude
Vers.-Nr. 06 noch verstärkt. Der vorgesehene Strassenabstand passe daher
in die bauliche Umgebung. Welche Fassadenseite an die Strasse angrenzt,
betrachtete es dabei als nicht massgebend. Ausschlaggebend sei, dass bereits
bestehendes Mauerwerk direkt an der Strassengrenze in die Höhe rage. Keine oder
kleinere Grenzabstände seien damit in der unmittelbaren Umgebung üblich und würden
in die kleindörfliche Umgebung passen. Sodann gleise die nahe an der Strasse
geplante Trauffassade die nach der Kurve beginnende optische Verengung auf.
Ausserdem ging sie mit dem Beschwerdegegner einig, dass die geplante Neubaute
eine ortsübliche kubische Gestaltung aufweise. Sodann liege auch die Länge der
Fassaden von 15,5 m und die Höhe von rund 5 m im üblichen Ausmass der
umliegenden Gebäude. Den gegen den H-Weg ragenden Gebäudeteil beurteilte es
schliesslich als derart untergeordnet in Erscheinung tretend, dass dieser kaum
einen Einfluss auf die gut ins Ortsbild eingepasste Kubatur des gesamten
Gebäudes habe.
4.5
Nach dem
Ausgeführten hatte der Gemeinderat Truttikon in der Baubewilligung zwar nicht
begründet, weshalb seiner Ansicht nach die reduzierten Strassen- und
Wegabstände im Interesse des Ortsbildschutzes liegen, dies jedoch im
Rekursverfahren nachgeholt. Das Baurekursgericht hat sich in seinem Entscheid
mit diesen Gründen ausreichend befasst und damit die ihm zustehende Kognition
ausgeschöpft. Es hat zu Recht eine Ermessensunterschreitung seitens des
Gemeinderats verneint. Damit erweist sich die Rüge, es hätten sich weder der
Gemeinderat noch die Vorinstanz mit dem Aspekt des Ortsbildschutzes inhaltlich
auseinandergesetzt, als unbegründet. Folglich bleibt zu prüfen, ob sich der
Rekursentscheid unter diesem Aspekt materiell als rechtmässig erweist (vgl.
VGr, 17. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.4).
4.6
Diesbezüglich
kann vorab auf die in E. 4.4 zitierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit Blick auf die Akten bestätigte sie zu
Recht, dass das Gebäude eine ortsübliche, kubische Gestaltung aufweist und sich
hinsichtlich Lage, Stellung und Abmessung gut in das Ortsbild integriert. Sie
hielt zutreffend fest, das Bauvorhaben liege mit einem Abstand von 1,5 m zur
I-Strasse und 2 m zum südlichen H-Weg auf einer Fläche von 117,49 m2
zentriert auf dem Baugrundstück. Letzteres weist eine Grundfläche von
220.
m2 auf und war bisher auf einer Fläche von unter 70 m2
mit einem Stall überbaut, welcher bis auf maximal 2,5 m an die I-Strasse
reichte. Wenn die geplante Neubaute näher an der Strasse zu liegen kommt, wird
damit die bereits gängige Stellung bestehender Bauten nahe oder unmittelbar am
Strassenverlauf aufgenommen. Wann diese entstanden sind, ist dabei nicht
massgebend, sondern der Eindruck, welchen sie entstehen lassen. Das Argument,
dass diese Bauten in Fallrichtung der I-Strasse lägen, welcher ein anderes
Bebauungsmuster aufweise als der parallel zum Hang verlaufende Teil, verfängt
nicht: Das Baurekursgericht legte überzeugend dar, dass die nahe an der Strasse
geplante Trauffassade die nach der Kurve beginnende optische Verengung
aufgleist.
4.7
Zusammenfassend
liegen damit die reduzierten Grenzabstände im Interesse des Ortsbildschutzes.
Damit erweisen sich die materiellen Rügen der Beschwerdeführenden in dieser
Hinsicht ebenfalls als unbegründet. Dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt
würde, machen sie zu Recht nicht mehr geltend. Auf die diesbezüglichen
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Demzufolge sind die Erfordernisse von Art. 4
Abs. 4 BZO erfüllt und ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu
beanstanden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die
Frage des mit Blick auf das Ortsbildschutzinteresse zulässigen Grenzabstands
stets einzelfallbezogen zu beurteilen und die Nachbarparzelle Kat.-Nr. 07
im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Beurteilung ist.
5.
Die Beschwerdeführenden wenden sich als zweites gegen die
vorgesehene Gestaltung und stellen die Einordnung des Bauprojekts infrage.
Zudem ist ihrer Ansicht nach das zulässige Volumen von Neubauten auf der
streitbetroffenen Parzelle auf dasjenige der bereits bestehenden Baute zu
beschränken.
5.1
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält § 238 Abs. 1 PBG die
Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung. Diese
sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird und gilt diese Anordnung auch für die
Material- und Farbwahl (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00236, E. 5.2;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 652). In
Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen
von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April 2009,
Dispositiv
VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten
nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere
Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage
beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der
Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie
zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende beziehungsweise gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
5.1.1
Gestützt auf § 238 PBG kann sodann nach ständiger Rechtsprechung in
Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück
zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur
baulichen Umgebung klar und krass ist. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei
Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe
erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine
besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte landschaftliche
Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gewichtet das
Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwendung einer Ästhetik- bzw.
Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass generell – etwa für ein ganzes
Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Nur ein krasses
Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein Schutzobjekt kann
die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (zum Ganzen: VGr,
7. Mai 2015, VB.2014.00627, E. 4.1; 23. Januar 2014,
VB.2013.00589, E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 115 Ia 370
E. 5; RB 1990 Nr. 78).
5.1.2
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der
Vorinstanz auch in diesem Punkt lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu
prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der
erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insofern kann das
Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine
Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).
5.2 Die
Vorinstanzen wiesen zutreffend auf Art. 5 ff. BZO hin, welche
Vorschriften für die einzelnen Gestaltungselemente wie Dächer, Fassaden und
Umgebung enthalten. Bezüglich Stellung und Abmessung von Neubauten in Baulücken
legt Art. 3 Abs. 2 BZO sodann fest, dass sich diese in die Struktur
einzufügen haben. Wie bereits erwähnt (E. 4.1), ist demgemäss eine
zeitgemässe Gestaltung erlaubt.
5.3 Der
Baubewilligung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gemeinderat die für die
architektonische Gestaltung innerhalb der Kernzone gemäss BZO geltenden
Vorgaben grundsätzlich als erfüllt erachtete. Er verlangte einzig, die
Fassadengestaltung und Farbgebung sowie die Dachgestaltung vor der Ausführung
zu bemustern und zur Bewilligung vorzulegen. In seiner Replik führte der
Gemeinderat bezüglich Einordnung und Gestaltung sodann aus, der Neubau sei klar
gegliedert und hebe sich gewollt von den historischen Gebäuden ab. Dessen
Charakter sei einfach gehalten und widerspiegle die Form eines Stalls.
5.4 Das
Baurekursgericht, auf dessen zutreffende Erwägungen im Sinn von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vorab verwiesen werden
kann, gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zusammengefasst zur
Auffassung, das Volumen des Neubauvorhabens passe gut in die bestehende
bauliche Umgebung und ein Widerspruch dazu sei zu verneinen. Insbesondere werde
auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 ("J") ausreichend
Rücksicht genommen. Auch wenn diese von weitem betrachtet bezüglich Höhe durch
die Neubaute teilweise verdeckt würde, würde das "J" aufgrund seiner
erhöhten und zurückversetzten Lage grundsätzlich nicht zusammen mit dem
strittigen Bauprojekt wahrgenommen. Ausserdem sei die Neubaute sorgfältig
gestaltet und klar gegliedert. Ihr Charakter sei einfach gehalten. Die ruhige,
vertikal strukturierte Holzfassade gemahne wegen der wenigen Fenster an einen
Stall oder eine Ökonomiebaute, wie sie in der Kernzone durchaus üblich sei. Sie
bestätigte daher zu Recht die Ansicht des Beschwerdegegners, welcher die
Einordnung und Gestaltung als gelungen bezeichnete.
5.4.1
Die Beschwerdeführenden monieren Art. 6 BZO, welcher Vorschriften zur
Gestaltung von Fenstern und Fensterläden in der Kernzone enthält, wobei für
Neubauten auch andere Fensterformen als diejenige eines stehenden Rechtecks
zulässig sind. Sodann darf demgemäss bei Neubauten auf Einfassungen,
Fensterläden und Fenstersprossen verzichtet werden; Rollläden und Storen sind
zulässig. Inwiefern das Bauprojekt diese Vorgaben nicht erfüllen würde ist aus
den Akten nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht
konkret ausgeführt.
5.4.2
Der Gemeinderat hat die Baute ohne die erforderliche Dachlänge bewilligt,
da er der Ansicht ist, dass das Gebäude ohne den vorschriftsgemässen
Dachvorsprung attraktiver wäre und optisch weniger in den Strassenbereich
hineinragen würde. Das Dach des Wohnhauses wird aufgrund der vom
Baurekursgericht auflageweise verlangten, traufseitigen Verlängerung auf
mindestens 80 cm näher zur Strassengrenze ragen. Mit dieser Verlängerung
werden die Vorgaben von Art. 12 BZO erfüllt und sind diese im Beschwerdeverfahren
zu Recht nicht mehr Streitgegenstand. In gestalterischer Hinsicht zeitigt diese
Änderung ebenfalls keine relevante Auswirkung auf das Ortsbildschutzinteresse
beziehungsweise die Einordnung, zumal nahe zur Strasse reichende Dachvorsprünge
ortsüblich sind. Zudem würde das Dach mit der verlangten minimalen Verlängerung
bei einem Fassadenabstand von 1,5 m auch nicht bis zur Strassengrenze
reichen.
5.4.3
Schliesslich enthält die Baubewilligung bezüglich der Fassaden und
Dachgestaltung die Auflage, die Fassadengestaltung und Farbgebung sowie die
Dachgestaltung vor der Ausführung zu bemustern und zur Bewilligung vorzulegen.
Damit wird eine sorgfältige und zurückhaltend gewählte Materialisierung
sichergestellt. Wenn die Vorinstanz die Ansicht des
Beschwerdegegners 2, welcher die Einordnung und Gestaltung als gelungen
bezeichnete, schützte, erscheint diese Würdigung nach dem Gesagten
plausibel und hält der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden
Rechtskontrolle stand.
5.5 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden kann unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes
nicht pauschal eine Beschränkung des Volumens auf das bestehende verlangt
werden. Vorliegend lässt die Bau- und Zonenordnung
unter Einhaltung der Baubegrenzungsvorschriften die bauliche Nutzung von
Grundstücken in der Kernzone KI ohne Beschränkung der Überbauungsziffer
zu. Auch sind die Voraussetzungen, um die Ausschöpfung des zulässigen
Bauvolumens gestützt auf § 238 PBG zu untersagen, vorliegend nicht
gegeben. So führte das Baurekursgericht überzeugend aus, dass die
Dimension der geplanten Neubaute mit jener der bestehenden Wohnhäuser
vergleichbar ist. Zudem kommt den bestehenden
Kernzonengebäuden nicht eine derartige Qualität zu, dass die zulässige
Ausnützung beschränkt werden müsste. Ferner kann auch nicht von einer
qualifizierten landschaftlichen Empfindlichkeit ausgegangen werden. Wenn die Baubehörde keine Volumenreduktion verlangte, ist dies
nicht zu beanstanden und hat das Baurekursgericht einen Volumenverzicht
gestützt auf Art. 238 PBG zu Recht verneint.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, zur Frage der Einhaltung des Ortsbildinteresses
im Sinn von Art. 4 BZO bei der kantonalen Natur- und
Heimatschutzkommission ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses soll
ferner zur Fassadengestaltung bezüglich Fenster und Fensterläden sowie zur
Einordnung und zur Gestaltung des Carports Auskunft geben.
6.2 Die Erstattung
eines Gutachtens bzw. einer Expertise durch eine sachverständige Person steht
als Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts grundsätzlich zur Verfügung
(§ 7 Abs. 1 VRG). Entsprechend seiner Funktion als Mittel zur
Sachverhaltsabklärung dient ein Gutachten allerdings nicht zur Klärung von
Rechtsfragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 68). Ob das Bauprojekt im Interesse des
Ortsbildschutzes gemäss Art. 4 BZO liegt,
ist indessen eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Dasselbe gilt
für die Beurteilung der Frage, ob die Einordnung und Gestaltung den
gesetzlichen Vorgaben genügt. Den Sachverhalt betreffend werfen die
Beschwerdeführenden keine Fragen auf.
6.3 Wie gesehen, hat
das Baurekursgericht als Fachgericht diese Fragen nach Durchführung eines
Augenscheins behandelt und die einschlägigen Vorschriften zu Recht als durch
das Bauprojekt eingehalten beurteilt. Da Beweismittel nur insoweit abzunehmen
sind, als sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffen (Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 10) und auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann,
wenn diese keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 19), besteht kein Anlass für die Einholung eines
Gutachtens.
7.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtskonform. Kognitionsverletzungen durch den Gemeinderat oder und das
Baurekursgericht bei der Beurteilung des Ortsbildschutzinteresses sind zu
verneinen. Auch in materieller Hinsicht erwiesen sich die Rügen der
Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Weiter sind die Beschwerdeführenden zu einer
Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); als angemessen erscheint eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-. Der
Beschwerdegegnerschaft 2 steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine
Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und
VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3, Plüss, Kommentar zum
VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'610.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den Beschwerdeführenden
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Die Beschwerdeführenden werden
im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der
Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …