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Entscheid

VB.2019.00650

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00650

5. Februar 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21441)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00650

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Ehegattennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B ist

ein 1979 geborener Staatsangehöriger Nigerias. Am 10. September 2008

heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Staatsangehörige D. In der Folge

erhielt er am 8. September 2009 eine regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung war am 19. September 2007 der

Sohn E hervorgegangen. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom

10. Mai 2013 wurde die Ehe geschieden.

Nach der Scheidung lehnte das Migrationsamt des Kantons

Zürich zunächst eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B ab. Nachdem

alle kantonalen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden waren, hiess das

Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2015 gut und wies

die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an das

Verwaltungsgericht zurück (vgl. 2C_728/2014).

Am 26. April 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung von B gestützt auf die

Beziehung zu seinem Schweizer Sohn verlängert (letztmals mit Gültigkeit bis

15. Juli 2020). Für seinen Sohn bezahlt B regelmässig Unterhaltsbeiträge

im Umfang von Fr. 500.- pro Monat.

B weist keine Betreibungen auf; von Februar bis Mai 2017 wurde

er vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt.

B. Am

11. Oktober 2016 heiratete B in Nigeria seine Landsfrau A (geboren 1986).

Am 17. Oktober 2018 beantragte A ein Visum für den langfristigen

Aufenthalt. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai

2019 ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs vom 24. Juni 2019 wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. August 2019 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid liessen B und A

am 30. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Sie

beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des Rekursentscheids und die

Bewilligung des Familiennachzugs – unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Migrationsamts.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 10. Oktober

2019.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005

(AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das

Übergangsrecht bestimmt sich vorliegend nach Art. 126 Abs. 1 AIG,

wonach auf Gesuche, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht worden sind,

das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr, 13. November 2019,

2C_496/2019, E. 4; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3).

3.

3.1

Gemäss

Art. 44 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen

Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem

Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt

sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz

des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der

minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und

tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137

I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr,

5.

April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).

Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen

Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur

in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen

verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach

Art. 44 AIG i. V. m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2

AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,

2C_835/2018, E. 4.1).

3.2

Die

Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschwerdeführer eine intakte und gelebte

Beziehung zu seinem Schweizer Sohn E hat und daraus einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Er verfügt insofern über

ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beantragte ihren Nachzug unter Einhaltung der anwendbaren

Fristen (vgl. Art. 47 AIG, Art. 73 VZAE). Dieser wurde gestützt auf

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse

der Familie und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos verweigert.

4.2

Mit der

Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche

Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:

Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für

die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein

Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel

wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der

Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der

Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen

(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November

2018, 2C_98/2018, E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016

E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der

Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es

tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten

und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit

sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden

(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00254, E. 2.3 – 15. Juli 2015, VB.2015.00207,

E. 3.3).

Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Kontext rügen,

"das antizipieren von Sozialabhängigkeit, in der konkreten in casu

gegebenen Situation" verstosse gegen den Willkürgrundsatz, so kann ihnen

nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 44 AIG ist nach

dem Gesagten notwendigerweise auf eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

abzustellen und somit eine Beurteilung von (möglichen) zukünftigen

Verhältnissen vorzunehmen.

4.3

Die

Einkommenssituation des Beschwerdeführers sieht wie folgt aus: Seit dem

1.

April 2019 ist er bei G zu einem Monatslohn von Fr. 3'800.- brutto

angestellt. Unter Miteinbezug des 13. Monatslohns (aber exklusive

Quellensteuerabzug) verfügt der Beschwerdeführer somit über ein monatliches

Einkommen von rund Fr. 3'578.- (Fr. 3800.- + [Fr. 3800.-/12] =

Fr. 4116.70; abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [total 8,105 % für

Abzüge AHV, ALV, NBU, Krankentaggeld; Fr. 155.10 PK-Sparbeitrag;

Fr. 50.10 PK-Risikobeitrag]).

Unberücksichtigt zu bleiben haben allfällige Einkünfte des

Beschwerdeführers aus der für Juli 2019 belegten Nebenerwerbstätigkeit als

"Aushilfe Spezialreiniger". Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde

zwar unbefristet abgeschlossen; es ist jedoch unklar, ob der Beschwerdeführer

diese Tätigkeit weiterhin ausübt und ob er dadurch zusätzliches

Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Ein solches ist aus den vorhandenen Akten (mit

Ausnahme für Juli 2019) nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Insgesamt kann deshalb nicht von einem mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft

erzielbaren Zusatzeinkommen ausgegangen werden. Folglich kann offenbleiben, ob

durch diesen Nebenerwerb gegebenenfalls gegen die zulässige wöchentliche

Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Arbeit in

Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11) verstossen

würde.

4.4

Diesem Einkommen

des Beschwerdeführers stünde bei einem Nachzug der Ehefrau gemäss der

vorinstanzlichen Bedarfsberechnung ein monatlicher Lebensbedarf von Fr. 4'370.-

gegenüber, woraus sich ein Fehlbetrag von rund Fr. 792.- pro Monat ergibt.

4.4.1

Die Vorinstanz hat den Bedarf der Eheleute im Fall eines Nachzugs gestützt

auf die SKOS-Richtsätze sowie die aktuellen Richtlinien (abrufbar auf

www.skos.ch) korrekt ermittelt. Die Beschwerdeführenden bestreiten den so

ermittelten Bedarf denn auch nicht. Sie bringen jedoch sinngemäss vor, die

Beschwerdeführerin könne – nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung – in

der Schweiz ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch zur Deckung

des monatlichen Lebensbedarfs beitragen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der

Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf

Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die Letztere ohne

Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; BGr, 16. September 2019,

2C_186/2019 E. 4.5 – 5. September 2019, 2C_403/2019,

E. 4.2.2 – 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Vorhandene

Beweismittel sind unverzüglich einzureichen bzw. möglichst rasch zu beschaffen

(Art. 90 lit. b AIG; vgl. Marc Spescha in: ders. et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 90 AIG

N. 3).

4.4.2

Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gute Ausbildung der

Beschwerdeführerin und bestreiten die vorinstanzliche Auffassung, wonach Letztere

"keine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit" habe. Sie bringen

diesbezüglich Folgendes vor: "(…) offenbar hat diese [die

Beschwerdeführerin] im Heimatland eine höhere Ausbildung genossen[, worüber]

keinerlei Daten erhoben worden sind". Im vorinstanzlichen Verfahren

führten die Beschwerdeführenden aus, dass die Beschwerdeführerin über einen

akademischen Abschluss verfüge. Auch im Verfahren vor dem Migrationsamt

verwiesen sie auf "eine universitäre Ausbildung", welche die

Beschwerdeführerin genossen habe. Es wurden jedoch weder im erstinstanzlichen

noch im Rekurs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht,

welche auf eine entsprechende Ausbildung der Beschwerdeführerin hindeuten

würden. Eine konkrete Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen

werden weder behauptet noch belegt. Stattdessen beantragen die

Beschwerdeführenden eventualiter die Rückweisung an das Migrationsamt zur

weiteren Abklärung des Ausbildungsstands der Beschwerdeführerin.

Insgesamt genügen diese sehr knapp und lediglich pauschal

vorgetragenen Sachdarstellungen nicht, um die Abnahme weiterer Beweismassnahmen

bzw. die Rückweisung an den Beschwerdegegner oder an die Vorinstanz zu

rechtfertigen. Gemäss Art. 90 AIG wären die Beschwerdeführenden gehalten

gewesen, die geltend gemachte (universitäre) Ausbildung der Beschwerdeführerin und

deren Anerkennung in der Schweiz möglichst rasch mit Unterlagen zu belegen.

Gleich verhält es sich bezüglich sich allenfalls daraus ergebenden konkreten Erwerbsmöglichkeiten

der Beschwerdeführerin in der Schweiz.

4.4.3

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nichts zur

Deckung des monatlichen Bedarfs der Eheleute beitragen könnte, ist nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden.

4.5

Weitere Eigenmittel

aus Erwerbseinkommen oder Vermögenserträgen werden nicht geltend gemacht und

sind auch nicht ersichtlich. Mit dem Fehlbetrag von rund Fr. 792.- pro

Monat besteht eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn

von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, weshalb die Nachzugsbedingungen

nicht erfüllt sind.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von der

Vorinstanz in die Bedarfsberechnung miteinbezogene Integrationszulage von

Fr. 100.- mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs

überhaupt Beachtung finden soll (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254,

E. 3.2). Denn selbst unter Abzug derselben bliebe ein monatlicher

Fehlbetrag von rund Fr. 692.-, der noch immer eine konkrete Gefahr

zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG bedeutete.

Damit

ist die Beschwerde abzuweisen.

Ein erneutes Gesuch um Familiennachzug wäre jedoch zu

bewilligen, sollte die Beschwerdeführerin den bestehenden Fehlbetrag mit einem

künftigen Lohn aus einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht

stehenden Erwerbstätigkeit decken können.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11

und 16); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …