VB.2019.00650
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00650
5. Februar 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21441)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00650
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ehegattennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B ist
ein 1979 geborener Staatsangehöriger Nigerias. Am 10. September 2008
heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Staatsangehörige D. In der Folge
erhielt er am 8. September 2009 eine regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung war am 19. September 2007 der
Sohn E hervorgegangen. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom
10. Mai 2013 wurde die Ehe geschieden.
Nach der Scheidung lehnte das Migrationsamt des Kantons
Zürich zunächst eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B ab. Nachdem
alle kantonalen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden waren, hiess das
Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2015 gut und wies
die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an das
Verwaltungsgericht zurück (vgl. 2C_728/2014).
Am 26. April 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung von B gestützt auf die
Beziehung zu seinem Schweizer Sohn verlängert (letztmals mit Gültigkeit bis
15. Juli 2020). Für seinen Sohn bezahlt B regelmässig Unterhaltsbeiträge
im Umfang von Fr. 500.- pro Monat.
B weist keine Betreibungen auf; von Februar bis Mai 2017 wurde
er vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt.
B. Am
11. Oktober 2016 heiratete B in Nigeria seine Landsfrau A (geboren 1986).
Am 17. Oktober 2018 beantragte A ein Visum für den langfristigen
Aufenthalt. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai
2019 ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs vom 24. Juni 2019 wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. August 2019 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid liessen B und A
am 30. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Sie
beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Bewilligung des Familiennachzugs – unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Migrationsamts.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 10. Oktober
2019.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das
Übergangsrecht bestimmt sich vorliegend nach Art. 126 Abs. 1 AIG,
wonach auf Gesuche, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht worden sind,
das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr, 13. November 2019,
2C_496/2019, E. 4; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3).
3.
3.1
Gemäss
Art. 44 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen
Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem
Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt
sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz
des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der
minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und
tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137
I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr,
5.
April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).
Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen
Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur
in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen
verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach
Art. 44 AIG i. V. m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2
AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,
2C_835/2018, E. 4.1).
3.2
Die
Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschwerdeführer eine intakte und gelebte
Beziehung zu seinem Schweizer Sohn E hat und daraus einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Er verfügt insofern über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beantragte ihren Nachzug unter Einhaltung der anwendbaren
Fristen (vgl. Art. 47 AIG, Art. 73 VZAE). Dieser wurde gestützt auf
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse
der Familie und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos verweigert.
4.2
Mit der
Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche
Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:
Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein
Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel
wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der
Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen
(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November
2018, 2C_98/2018, E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016
E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der
Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es
tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten
und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit
sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden
(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00254, E. 2.3 – 15. Juli 2015, VB.2015.00207,
E. 3.3).
Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Kontext rügen,
"das antizipieren von Sozialabhängigkeit, in der konkreten in casu
gegebenen Situation" verstosse gegen den Willkürgrundsatz, so kann ihnen
nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 44 AIG ist nach
dem Gesagten notwendigerweise auf eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
abzustellen und somit eine Beurteilung von (möglichen) zukünftigen
Verhältnissen vorzunehmen.
4.3
Die
Einkommenssituation des Beschwerdeführers sieht wie folgt aus: Seit dem
1.
April 2019 ist er bei G zu einem Monatslohn von Fr. 3'800.- brutto
angestellt. Unter Miteinbezug des 13. Monatslohns (aber exklusive
Quellensteuerabzug) verfügt der Beschwerdeführer somit über ein monatliches
Einkommen von rund Fr. 3'578.- (Fr. 3800.- + [Fr. 3800.-/12] =
Fr. 4116.70; abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [total 8,105 % für
Abzüge AHV, ALV, NBU, Krankentaggeld; Fr. 155.10 PK-Sparbeitrag;
Fr. 50.10 PK-Risikobeitrag]).
Unberücksichtigt zu bleiben haben allfällige Einkünfte des
Beschwerdeführers aus der für Juli 2019 belegten Nebenerwerbstätigkeit als
"Aushilfe Spezialreiniger". Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde
zwar unbefristet abgeschlossen; es ist jedoch unklar, ob der Beschwerdeführer
diese Tätigkeit weiterhin ausübt und ob er dadurch zusätzliches
Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Ein solches ist aus den vorhandenen Akten (mit
Ausnahme für Juli 2019) nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
Insgesamt kann deshalb nicht von einem mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft
erzielbaren Zusatzeinkommen ausgegangen werden. Folglich kann offenbleiben, ob
durch diesen Nebenerwerb gegebenenfalls gegen die zulässige wöchentliche
Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11) verstossen
würde.
4.4
Diesem Einkommen
des Beschwerdeführers stünde bei einem Nachzug der Ehefrau gemäss der
vorinstanzlichen Bedarfsberechnung ein monatlicher Lebensbedarf von Fr. 4'370.-
gegenüber, woraus sich ein Fehlbetrag von rund Fr. 792.- pro Monat ergibt.
4.4.1
Die Vorinstanz hat den Bedarf der Eheleute im Fall eines Nachzugs gestützt
auf die SKOS-Richtsätze sowie die aktuellen Richtlinien (abrufbar auf
www.skos.ch) korrekt ermittelt. Die Beschwerdeführenden bestreiten den so
ermittelten Bedarf denn auch nicht. Sie bringen jedoch sinngemäss vor, die
Beschwerdeführerin könne – nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung – in
der Schweiz ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch zur Deckung
des monatlichen Lebensbedarfs beitragen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der
Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf
Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die Letztere ohne
Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; BGr, 16. September 2019,
2C_186/2019 E. 4.5 – 5. September 2019, 2C_403/2019,
E. 4.2.2 – 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Vorhandene
Beweismittel sind unverzüglich einzureichen bzw. möglichst rasch zu beschaffen
(Art. 90 lit. b AIG; vgl. Marc Spescha in: ders. et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 90 AIG
N. 3).
4.4.2
Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gute Ausbildung der
Beschwerdeführerin und bestreiten die vorinstanzliche Auffassung, wonach Letztere
"keine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit" habe. Sie bringen
diesbezüglich Folgendes vor: "(…) offenbar hat diese [die
Beschwerdeführerin] im Heimatland eine höhere Ausbildung genossen[, worüber]
keinerlei Daten erhoben worden sind". Im vorinstanzlichen Verfahren
führten die Beschwerdeführenden aus, dass die Beschwerdeführerin über einen
akademischen Abschluss verfüge. Auch im Verfahren vor dem Migrationsamt
verwiesen sie auf "eine universitäre Ausbildung", welche die
Beschwerdeführerin genossen habe. Es wurden jedoch weder im erstinstanzlichen
noch im Rekurs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht,
welche auf eine entsprechende Ausbildung der Beschwerdeführerin hindeuten
würden. Eine konkrete Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen
werden weder behauptet noch belegt. Stattdessen beantragen die
Beschwerdeführenden eventualiter die Rückweisung an das Migrationsamt zur
weiteren Abklärung des Ausbildungsstands der Beschwerdeführerin.
Insgesamt genügen diese sehr knapp und lediglich pauschal
vorgetragenen Sachdarstellungen nicht, um die Abnahme weiterer Beweismassnahmen
bzw. die Rückweisung an den Beschwerdegegner oder an die Vorinstanz zu
rechtfertigen. Gemäss Art. 90 AIG wären die Beschwerdeführenden gehalten
gewesen, die geltend gemachte (universitäre) Ausbildung der Beschwerdeführerin und
deren Anerkennung in der Schweiz möglichst rasch mit Unterlagen zu belegen.
Gleich verhält es sich bezüglich sich allenfalls daraus ergebenden konkreten Erwerbsmöglichkeiten
der Beschwerdeführerin in der Schweiz.
4.4.3
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nichts zur
Deckung des monatlichen Bedarfs der Eheleute beitragen könnte, ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden.
4.5
Weitere Eigenmittel
aus Erwerbseinkommen oder Vermögenserträgen werden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich. Mit dem Fehlbetrag von rund Fr. 792.- pro
Monat besteht eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn
von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, weshalb die Nachzugsbedingungen
nicht erfüllt sind.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von der
Vorinstanz in die Bedarfsberechnung miteinbezogene Integrationszulage von
Fr. 100.- mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs
überhaupt Beachtung finden soll (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254,
E. 3.2). Denn selbst unter Abzug derselben bliebe ein monatlicher
Fehlbetrag von rund Fr. 692.-, der noch immer eine konkrete Gefahr
zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG bedeutete.
Damit
ist die Beschwerde abzuweisen.
Ein erneutes Gesuch um Familiennachzug wäre jedoch zu
bewilligen, sollte die Beschwerdeführerin den bestehenden Fehlbetrag mit einem
künftigen Lohn aus einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht
stehenden Erwerbstätigkeit decken können.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11
und 16); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …