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Entscheid

VB.2019.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00654

19. März 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21563)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00654

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Gemeinderat Schwerzenbach, vertreten durch RA E,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

(Wiederaufnahme von VB.2018.00291),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 erteilte der

Gemeinderat Schwerzenbach der F AG die Baubewilligung für die Erstellung der Wohnüberbauung

G auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07 und 08 an der H-Strasse

in Schwerzenbach. Die von der Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom

25. August 2015 erteilte strassenpolizeiliche, lärmschutzrechtliche und

gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde koordiniert mit der Baubewilligung

eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich die I

AG am 27. November 2015 mit Rekurs ans Baurekursgericht Zürich und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. Im Laufe des Rekursverfahrens

trat die C AG als neue Grundeigentümerin anstelle der F AG sowie die A AG

anstelle der Rekurrentin in das Rekursverfahren ein. Mit Entscheid vom 4. April

2018.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 9. Mai 2018 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. April

2018, der Verfügung der Baudirektion vom 25. August 2015 sowie der Baubewilligung

vom 12. Oktober 2015 sowie "die Abweisung des im Amtsblatt des Kantons

Zürich Nr. 09 publizierten Baugesuchs für die Grundstücke Kat.-Nrn. 07,

06, 08, 03, 05, 04, 01 und 02". Ausserdem stellte sie den Eventualantrag,

es sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an das

Baurekursgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 29. Mai 2018

beantragte das Baurekursgericht Zürich ohne weitere Bemerkungen die Abweisung

der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 beantragte die Bauherrschaft

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Baudirektion des

Kantons Zürich stellte am 11. Juni 2018 den Antrag, es sei die Beschwerde

abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Mitberichte des Amts für

Strassen vom 4. Juni 2018 bzw. des Tiefbauamts vom 7. Juni 2018.

Schliesslich beantragte auch der Gemeinderat Schwerzenbach am 18. Juni

2018.

die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 12. Juli 2018

erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik. Dazu nahm die kantonale

Baudirektion am 16. August 2018 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest. Die Baubewilligungsbehörde stellte am 27. August

2018.

den Antrag um Abnahme der Vernehmlassungsfrist und Zustellung der

Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamts, Fachstelle Lärmschutz, unter

Ansetzung einer neuen Frist zur Beantwortung. Mit Präsidialverfügung vom

29.

August 2018 wurde dem Gemeinderat Schwerzenbach die Frist zur

freigestellten Vernehmlassung letztmals erstreckt bis 11. September 2018.

Die entsprechende Stellungnahme des Gemeinderats Schwerzenbach ging am

30.

August 2018 ein. Die Bauherrschaft liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Das Verwaltungsgericht wies

die Beschwerde der A AG mit Entscheid vom 29. November 2018 ab (Verfahren

VB.2018.00291).

B. Die

dagegen von der A AG am 31. Januar 2019 erhobene Beschwerde hiess das

Bundesgericht am 20. August 2019 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die

Streitsache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht Zürich zurück.

Das Verwaltungsgericht

eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog die vom Bundesgericht

zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren

VB.2018.00291 ist als Geschäft VB.2019.00654 wiederaufzunehmen.

2.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

3.

Die Baugrundstücke liegen gemäss der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Schwerzenbach in der Industriezone I2 mit Sonderbauvorschriften.

Ausserdem sind die Baugrundstücke Gegenstand des privaten Gestaltungsplans J,

welcher vom Gemeinderat am 9. Mai 2011 genehmigt wurde. Sie grenzen im

Nordosten an die K-Strasse (Staatsstrasse), im Nordwesten an die L-Strasse

(Hauptverkehrsstrasse) sowie im Südwesten und Südosten an die H-Strasse an. Die

Bauherrschaft plant die Erstellung einer Überbauung mit 128 Wohnungen,

Atelier- und Gewerbeflächen sowie einer Unterniveaugarage mit 130 Abstellplätzen.

Die Baukörper sind als Blockrandüberbauung um einen begrünten Innenhof

angeordnet.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht primär geltend, die geplante Überbauung könne aus

lärmschutzrechtlichen Gründen nicht bewilligt werden. Die gewährten

Lärmerleichterungen seien bundesrechtswidrig.

4.2

Die

Baugrundstücke liegen in der Wohn- und Gewerbezone mit der

Empfindlichkeitsstufe ES III, in welcher die Immissionsgrenzwerte für

Strassenlärm 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) nachts betragen (vgl. Lärmschutzverordnung

vom 15. Dezember 1986 [LSV] Anhang 3, Ziff. 2). Wie das

Baurekursgericht zutreffend ausführt und im Übrigen unbestritten ist, liegt die

Lärmbelastung der geplanten Wohnbauten gemäss Lärmgutachten an den gegen Norden

und Westen ausgerichteten Fassaden zwischen 1 und 3 dB(A) über den

genannten Immissionsgrenzwerten (vgl. Lärmgutachten).

4.3

Gemäss

Art. 22 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(Umweltschutzgesetz, USG) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt,

wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschritten werden (Abs. 1).

Liegt eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vor, so werden

Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die

allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden

(Abs. 2 von Art. 22 USG). Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert,

dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen

Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden

können durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm

abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder

gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b).

Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht

eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der

Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale

Behörde zustimmt (Abs. 2 von Art. 31 LSV). Die Bejahung eines solchen

Interesses setzt zwingend eine umfassende Interessenabwägung im konkreten

Einzelfall voraus (BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018, E. 4.2).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zielkonflikte zwischen dem Lärmschutz

(als Gesundheitsschutz) und der raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung

bestehen. Dem wichtigen Anliegen einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach

innen kann jedoch – mit Zustimmung des Kantons (Art. 31 Abs. 2 LSV) –

auf dem Wege der Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden (BGr, 2. April

2019, 1C_106/2018, E. 4.3, auch zum Folgenden). Bauvorhaben, die aus

dieser Sicht wünschenswert erscheinen, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt

werden, wenn die IGW nicht wesentlich überschritten sind, sofern sich deren

Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreichen lässt und

mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren

Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann

(BGE 142 II 100 E. 4.6; BGr, 10. August 2016, 1C_313/2015,

1C_317/2015, E. 3.5).

5.

5.1

Art. 31

Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen nach Art. 31

Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können. Nach Auffassung des

Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden,

dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen

geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche

verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima

ratio" die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 von Art. 31 LSV

in Betracht (Subsidiarität; BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018 E. 4.7

mit Hinweis).

5.2

Die

Vorinstanz verweist auf das Lärmgutachten und führt aus, die lärmempfindlichen

Räume könnten über die strassenseitig liegenden, schalltechnisch optimierten Balkone

belüftet werden. Bei den lärmbelasteten Wohnungen an der Nordfassade sei der

Grundriss so gestaltet worden, dass vorwiegend eine Belüftung zur

lärmabgewandten Seite möglich sei. Dazu werde die Voraussetzung mit mindestens

der 1/5-Breite des Durchgangs im Verhältnis zur Distanz zwischen dem Raummittelpunkt

und dem Lüftungsfenster erfüllt. Zudem würden die notwendigen Lüftungsfenster

einen Fensterflächenanteil von mindestens 5 % Bodenfläche (des zu

belüftenden Raumes) aufweisen. Es verblieben einzelne Räume, für welche eine

Ausnahme notwendig sei. Zusammen mit der Baudirektion des Kantons Zürich und

der Bauherrschaft sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lärmsituation für alle

geplanten Wohnungen mittels der von der kantonalen Behörde angeordneten baulichen

Massnahmen verbessern werde. Weitere Optimierungen seien aufgrund der Lage der

Baugrundstücke zwischen zwei stark befahrenen Strassen nicht möglich. Andere,

städtebaulich vertretbare Massnahmen seien nicht ersichtlich. Ausserdem sei die

projektierte Überbauung für die Entwicklung des Quartiers von grosser

Bedeutung. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer

Wohnüberbauung im Quartier. Verdichtetes Bauen gewinne stetig an Wichtigkeit.

Die Bauparzelle sei angesichts ihrer zentralen Lage für eine Wohn- und

Gewerbenutzung überaus geeignet. Ein angemessener Wohnkomfort sei trotz der

verbleibenden Überschreitung der IGW sichergestellt. Die Überschreitung der IGW

an den Lüftungsfenstern betreffe in jeder Wohnung nur einen Raum. Es stünden

daher sämtlichen Bewohnern genügend Räume zur Verfügung, bei welchen die IGW

bei offenem Fenster eingehalten seien. Auch verfüge jede Wohnung über einen

lärmabgewandten Aussenraum. Ausserdem sei mit dem Einbau der kontrollierten Be-

und Entlüftung für eine ausreichende Frischluftzufuhr auch bei geschlossenen

Fenstern gesorgt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei daher

gerechtfertigt.

Die Fachstelle Lärmschutz

des Tiefbauamtes des Kantons Zürich (Fachstelle Lärmschutz) weist – wie bereits

im Rekursverfahren – darauf hin, dass nach geeigneten baulichen Massnahmen nur

14.

Wohnungen verblieben, welche je einen lärmempfindlichen Raum mit

Grenzwertüberschreitungen von maximal 2 dB aufwiesen und einer

Ausnahmebewilligung bedürften. Lärmabgewandte Lüftungsfenster und Balkone seien

geeignete Massnahmen, um bei den meisten massgeblichen Lüftungsfenstern die IGW

einzuhalten. Lärmschutzmassnahmen müssten verhältnismässig sein; es sei daher

die möglichst einfachste bauliche Massnahme mit der grösstmöglichen lärmreduzierenden

Wirkung anzuordnen, andernfalls es an der Erforderlichkeit in sachlicher

Hinsicht und an der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht für die

Bauherrschaft fehle. Vorliegend würden die IGW in der Mitte der offenen Fenster

oder Balkontüren unter Berücksichtigung der lärmreduzierenden Wirkung der

Balkone eingehalten. Die getroffenen Massnahmen würden nicht nur die

Schalldämmung der Aussenhülle, sondern auch die lärmoptimierte Anordnung der

lärmempfindlichen Räume betreffen. Schliesslich sei der Gestaltungsplan ein

geeignetes Mittel, um dem Lärmschutzrecht bereits im Planungsverfahren Rechnung

zu tragen.

5.3

Diesen

Ausführungen der Vorinstanzen kann – im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung – nicht beigepflichtet werden. Eine Bewilligung nach Art. 31

Abs. 2 LSV kommt nur infrage, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass

sämtliche verhältnismässigen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1

LSV ausgeschöpft worden sind (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2018.00027,

E. 5.5). Die Bestimmung von Absatz1 von Art. 31 LSV verlangt eine

Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des

Gebäudes oder eine bauliche Abschirmung des Gebäudes gegen Lärm.

Vorliegend weisen sämtliche

Wohnungen im westlichen und nördlichen Gebäudetrakt den starkbefahrenen

Strassen zugewandte lärmempfindliche Räume auf (vor allem Schlafräume,

vereinzelt Wohnräume). Im westlichen Trakt sind sämtliche dieser Räume von

täglichen und nächtlichen Überschreitungen der IGW betroffen. Im Nordtrakt sind

ebenfalls mehr als die Hälfte der Wohnungen in allen vier Obergeschossen

betroffen. Wenn die Fachstelle Lärmschutz von 14 Wohnungen spricht, bei

welchen die IGW am Lüftungsfenster überschritten seien, so ist dies zu

präzisieren: Es handelt es sich um diejenigen Wohnungen, bei welchen die IGW am

einzigen Lüftungsfenster auch nach Planung der schallreduzierenden Massnahmen

wie schalltechnisch optimierten Balkonen etc. nicht eingehalten werden können.

Die Planunterlagen machen deutlich, dass die vorliegenden Grundrisse durchwegs so

gestaltet sind, dass die lärmempfindlichen Räume

teilweise auf die Strasse hin orientiert und lärmunempfindliche

Räume wie Küchen, Nasszellen, Treppenhäuser etc. im Innern des Gebäudes

angeordnet sind. Ein konsequenter Versuch, die lärmempfindlichen Räumen

möglichst auf die ruhige Gebäudeseite auszurichten, ist nicht erkennbar. Die von den Vorinstanzen angeführten Massnahmen zur

Erreichung eines angemessenen Wohnkomforts wie schalltechnisch optimierte

Balkone und lärmabgewandte Lüftungsfenster fallen nicht unter die vom

Bundesgericht verlangten gestalterischen und baulichen Leistungen im Sinn von

Absatz 1 von Art. 31 LSV. Das Bundesgericht bezeichnet diese vielmehr

als Ersatzmassnahmen zur Milderung der Auswirkungen der

Grenzwertüberschreitungen (vgl. BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018 E. 4.6 f.).

Sie stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Voraussetzung für

die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Absatz 2 von Art. 31

LSV dar (BGE 142 II 100 E. 4.6, BGr, 10. August 2016, 1C_313/2015 und

1C_317/2015 E. 3.5 sowie BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018 E. 4.3).

5.4

Die

streitbetroffene Planung, welche aus Zeiten der Lüftungsfensterpraxis stammt,

vermag den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr

gerecht zu werden. Weshalb eine Ausrichtung der lärmunempfindlichen Räume auf

die Strassenseite hin nicht auf städtebaulich befriedigende Art und Weise

gelingen könnte, ist nicht plausibel und wird von den Vorinstanzen auch nicht

weiter begründet. Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb eine – aus

lärmrechtlicher Sicht – bessere räumliche Anordnung im Rahmen der Vorgaben des

rechtskräftigen Gestaltungsplans nicht realisierbar sein sollte. Letzteres wird

denn auch nicht geltend gemacht.

5.5

Zusammenfassend

fehlt es daher an einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV, welche nach der

Rechtsprechung lediglich als ultima ratio infrage kommt. Das Bauvorhaben ist

unter lärmschutzrechtlichen Aspekten nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt als begründet. Dies führt zur Aufhebung der

angefochtenen Baubewilligung.

6.

Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die mangelnde

Erschliessung des Baugrundstücks. Sie macht geltend, es sei keineswegs

ausreichend, wenn festgestellt werde, die geplante Erschliessung entspreche den

Vorgaben des Gestaltungsplans. Im Gestaltungsplanverfahren sei von der

Erstellung von 94 Wohnungen ausgegangen worden. Inzwischen sollten 128 Wohnungen

realisiert werden, was einer Erhöhung um 36 % entspreche. Das Baugesuch

weiche daher wesentlich vom Gestaltungsplan ab. Dies beeinflusse auch die

Erschliessungssituation. Die neue Situation sei von den Vorinstanzen nicht

beurteilt worden.

Da die angefochtene Baubewilligung

bereits aus lärmrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, ist diese

Erschliessungsrüge im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen.

7.

7.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. April

2018, die Baubewilligung vom 12. Oktober 2015 sowie die Bewilligung der kantonalen

Baudirektion vom 25. August 2015 sind aufzuheben.

Die Angelegenheit ist zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht bei diesem Ergebnis weder der

Bauherrschaft noch der Baubewilligungsbehörde zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen ist die Bauherrschaft zu einer angemessenen Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid

des Baurekursgerichts vom 4. April 2018 sowie die Baubewilligung vom 12.

Oktober 2015 und die Verfügung der Baudirektion vom 25. August 2015 werden

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 9'150.-- Total der Kosten.

4.

Die Kosten werden der Beschwerdegegnerschaft zu

je einem Drittel auferlegt.

5.

Die private Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …