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Entscheid

VB.2019.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00656

7. Januar 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21394)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00656

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Januar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht C,

Beschwerdegegner,

und

D,

Mitbeteiligter,

betreffend Gewaltschutz:

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. August 2019 ordnete die Stadtpolizei

E gegenüber D die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot für den sich an

derselben Adresse befindenden Wohnort seiner Ex-Frau sowie für die Schulorte

der Kinder und ein Kontaktverbot zur Ex-Frau sowie zu den gemeinsamen Kindern

an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 30. August 2019 ersuchte die Ex-Frau von D um Verlängerung

der Schutzmassnahmen beim Haftrichter des Bezirksgerichts C. Dieser verlängerte

mit Urteil vom 5. September 2019 die angeordneten Schutzmassnahmen bis am

11.

Dezember 2019. Am 11. September 2019 zeigte Rechtsanwältin A dem

Haftrichter des Bezirksgerichts C die Vertretung von D an und reichte eine

Vollmacht vom 7. September 2019 ein. Gleichentags reichte sie in

Vertretung von D Einsprache gegen das Urteil vom 5. September 2019 ein und

beantragte die sofortige Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung.

B. Nachdem

der Haftrichter D in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin am 18. September

2019.

persönlich angehört hatte, hiess er mit Urteil vom 18. September 2019

die Einsprache teilweise gut und verlängerte die Schutzmassnahmen noch bis am 30. September

2019.

Die Rechtsanwältin von D, A, wurde für ihre Aufwendungen im Zusammenhang

mit diesem Verfahren pauschal mit Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST) aus

der Gerichtskasse entschädigt, wobei § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten blieb.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 30. September 2019 an das Verwaltungsgericht beantragte A

die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 18. September

2019; sie sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, für

ihre Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 3'134.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

B. Mit

Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2019 nahm das Bezirksgericht C zur

Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen und reichte die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen.

1.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Höhe der Entschädigung

der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Mitbeteiligten

für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr für die Vertretung des

Mitbeteiligten ein Zeitaufwand von 13 Stunden und 12 Minuten sowie

Barauslagen von Fr. 6.30 entstanden seien. Ein Grossteil der geltend

gemachten Aufwendungen entfalle auf die Ausarbeitung der Einspracheschrift. Die

restliche Zeit habe sie auf Besprechungen und Korrespondenz mit dem Mandanten,

auf Korrespondenz mit Behörden und auf die Durchsicht der Urteile aufgewendet.

Der von ihr geltend gemachte Aufwand erweise sich damit als erforderlich. Zudem

hätte der Beschwerdegegner vor der Festsetzung der Entschädigung bei ihr eine

Honorarnote einzuholen müssen.

2.2

Der

Beschwerdegegner begründete die Festsetzung der Entschädigung in seinem Urteil

vom 18. September 2019 nicht. In seiner Beschwerdeantwort führte er aus,

dass es der langjährigen Erfahrung entspräche, dass eine pauschale

Entschädigung von Fr. 500.- ausreichend und bisher nie bemängelt worden

sei.

3.

3.1

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Letztere umfassen erforderliche Reisespesen, Porti,

Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der

Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der

Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für

übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 88 ff.; § 21 und § 22 Abs. 1 der Verordnung des

Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige

Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein

gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für

erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand, als bei sorgfältigem

Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu

ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen

des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,

Rz. 1414 f.).

3.2

Als

Grundlage für die Bemessung des notwendigen Vertretungsaufwands dient die Kostennote

der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Wird sie nicht rechtzeitig eingereicht,

so setzt die Entscheidinstanz die Entschädigung von Amtes wegen und nach

Ermessen fest. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss

zwingend begründet werden, wenn die Entschädigung abweichend von der

rechtzeitig eingereichten Kostennote auf einen bestimmten Betrag festgesetzt

wird. Akzeptiert die Entscheidinstanz einzelne Posten der Kostennote, setzt

aber andere herab, so hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,

aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Plüss,

§ 16 N. 108 f.).

3.3

Dem

erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites

Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Bei

Fällen, in denen es den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als

übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn es

Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines

Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen

Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 28. Juni

2016, 9C_378/2016, E. 3.1; 22. Februar 2011, 6B_120/2010,

E. 3.3).

4.

4.1

Vorliegend

setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung der Beschwerdeführerin als

unentgeltliche Rechtsvertreterin pauschal und ohne Einholen einer Honorarnote

fest. Die Entschädigung wurde für ein erstinstanzliches Verfahren, in welchem

ein Einspracheverfahren mit einer schriftlichen Eingabe stattgefunden hatte,

derart tief angesetzt, dass die Festsetzung jedenfalls nicht mehr vom Ermessen

des Beschwerdegegners umfasst war. Sodann blieb die Festsetzung gänzlich

unbegründet.

4.2

Die

Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von

13.

Stunden und 12 Minuten aus. Unter anderem sind als Aufwand die von

der Beschwerdeführerin erwähnten Nachfragen beim Beschwerdegegner betreffend

nachträglicher Einreichung der Honorarnote enthalten. Dieser Aufwand entfiel

jedenfalls nicht für die Rechtsvertretung des Mitbeteiligten im erstinstanzlichen

Verfahren, sondern gehört zum vorliegenden Beschwerdeverfahren; dafür kann die

Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung verlangen. Im Weiteren ist der Aufwand

von sieben Stunden und 42 Minuten für das Ausarbeiten der

Einspracheschrift eher hoch; für das Ausarbeiten einer 13-seitigen

Einspracheschrift als angemessen sind insgesamt fünf Stunden zu erachten.

Ansonsten erscheint der von ihr geltend gemachte Aufwand (es verbleiben

10.

Stunden 18 Minuten) für ein Gewaltschutzverfahren angesichts der

Einspracheschrift mit umfangreichen Aktenbeilagen, der Fremdsprachigkeit des

Beschwerdeführers und der dadurch bedingte Beizug einer Dolmetscherin als für

eine gewissenhafte Tätigkeit gerechtfertigt. Auch standen die vor dem Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung entstandenen

Aufwendungen in einem genügenden Zusammenhang mit der entsprechenden Gesuchseinreichung

(vgl. dazu Plüss, § 16 N. 95). Die von ihr geltend gemachten

Barauslagen von Fr. 6.30 sind nicht zu beanstanden. Somit wäre die

Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 2'447.25 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) zu entschädigen gewesen. Davon sind die ihr bereits

zugesprochenen Fr. 500.- abzuziehen, was eine zusätzliche Entschädigung

von insgesamt Fr. 1'947.25.- zur Folge hat. In diesem Umfang ist die

Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); das

teilweise Unterliegen der Beschwerdeführerin fällt nicht ins Gewicht. Der

Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Unter

Berücksichtigung des Aufwands erscheint vorliegend eine solche von

Fr. 600.- angemessen (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des

angefochtenen Entscheids vom 18. September 2019 insofern angepasst, als

die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem

Einspracheverfahren mit insgesamt Fr. 2'447.25 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Beschwerdegegners entschädigt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive 7,7

% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …