VB.2019.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00656
7. Januar 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21394)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00656
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht C,
Beschwerdegegner,
und
D,
Mitbeteiligter,
betreffend Gewaltschutz:
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 ordnete die Stadtpolizei
E gegenüber D die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot für den sich an
derselben Adresse befindenden Wohnort seiner Ex-Frau sowie für die Schulorte
der Kinder und ein Kontaktverbot zur Ex-Frau sowie zu den gemeinsamen Kindern
an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 30. August 2019 ersuchte die Ex-Frau von D um Verlängerung
der Schutzmassnahmen beim Haftrichter des Bezirksgerichts C. Dieser verlängerte
mit Urteil vom 5. September 2019 die angeordneten Schutzmassnahmen bis am
11.
Dezember 2019. Am 11. September 2019 zeigte Rechtsanwältin A dem
Haftrichter des Bezirksgerichts C die Vertretung von D an und reichte eine
Vollmacht vom 7. September 2019 ein. Gleichentags reichte sie in
Vertretung von D Einsprache gegen das Urteil vom 5. September 2019 ein und
beantragte die sofortige Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung.
B. Nachdem
der Haftrichter D in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin am 18. September
2019.
persönlich angehört hatte, hiess er mit Urteil vom 18. September 2019
die Einsprache teilweise gut und verlängerte die Schutzmassnahmen noch bis am 30. September
2019.
Die Rechtsanwältin von D, A, wurde für ihre Aufwendungen im Zusammenhang
mit diesem Verfahren pauschal mit Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST) aus
der Gerichtskasse entschädigt, wobei § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten blieb.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 30. September 2019 an das Verwaltungsgericht beantragte A
die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 18. September
2019; sie sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, für
ihre Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 3'134.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2019 nahm das Bezirksgericht C zur
Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen und reichte die Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen.
1.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Höhe der Entschädigung
der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Mitbeteiligten
für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr für die Vertretung des
Mitbeteiligten ein Zeitaufwand von 13 Stunden und 12 Minuten sowie
Barauslagen von Fr. 6.30 entstanden seien. Ein Grossteil der geltend
gemachten Aufwendungen entfalle auf die Ausarbeitung der Einspracheschrift. Die
restliche Zeit habe sie auf Besprechungen und Korrespondenz mit dem Mandanten,
auf Korrespondenz mit Behörden und auf die Durchsicht der Urteile aufgewendet.
Der von ihr geltend gemachte Aufwand erweise sich damit als erforderlich. Zudem
hätte der Beschwerdegegner vor der Festsetzung der Entschädigung bei ihr eine
Honorarnote einzuholen müssen.
2.2
Der
Beschwerdegegner begründete die Festsetzung der Entschädigung in seinem Urteil
vom 18. September 2019 nicht. In seiner Beschwerdeantwort führte er aus,
dass es der langjährigen Erfahrung entspräche, dass eine pauschale
Entschädigung von Fr. 500.- ausreichend und bisher nie bemängelt worden
sei.
3.
3.1
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Letztere umfassen erforderliche Reisespesen, Porti,
Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der
Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der
Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für
übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 88 ff.; § 21 und § 22 Abs. 1 der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige
Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein
gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für
erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand, als bei sorgfältigem
Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu
ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen
des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,
Rz. 1414 f.).
3.2
Als
Grundlage für die Bemessung des notwendigen Vertretungsaufwands dient die Kostennote
der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Wird sie nicht rechtzeitig eingereicht,
so setzt die Entscheidinstanz die Entschädigung von Amtes wegen und nach
Ermessen fest. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss
zwingend begründet werden, wenn die Entschädigung abweichend von der
rechtzeitig eingereichten Kostennote auf einen bestimmten Betrag festgesetzt
wird. Akzeptiert die Entscheidinstanz einzelne Posten der Kostennote, setzt
aber andere herab, so hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,
aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Plüss,
§ 16 N. 108 f.).
3.3
Dem
erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites
Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Bei
Fällen, in denen es den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als
übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn es
Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines
Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen
Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 28. Juni
2016, 9C_378/2016, E. 3.1; 22. Februar 2011, 6B_120/2010,
E. 3.3).
4.
4.1
Vorliegend
setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Rechtsvertreterin pauschal und ohne Einholen einer Honorarnote
fest. Die Entschädigung wurde für ein erstinstanzliches Verfahren, in welchem
ein Einspracheverfahren mit einer schriftlichen Eingabe stattgefunden hatte,
derart tief angesetzt, dass die Festsetzung jedenfalls nicht mehr vom Ermessen
des Beschwerdegegners umfasst war. Sodann blieb die Festsetzung gänzlich
unbegründet.
4.2
Die
Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von
13.
Stunden und 12 Minuten aus. Unter anderem sind als Aufwand die von
der Beschwerdeführerin erwähnten Nachfragen beim Beschwerdegegner betreffend
nachträglicher Einreichung der Honorarnote enthalten. Dieser Aufwand entfiel
jedenfalls nicht für die Rechtsvertretung des Mitbeteiligten im erstinstanzlichen
Verfahren, sondern gehört zum vorliegenden Beschwerdeverfahren; dafür kann die
Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung verlangen. Im Weiteren ist der Aufwand
von sieben Stunden und 42 Minuten für das Ausarbeiten der
Einspracheschrift eher hoch; für das Ausarbeiten einer 13-seitigen
Einspracheschrift als angemessen sind insgesamt fünf Stunden zu erachten.
Ansonsten erscheint der von ihr geltend gemachte Aufwand (es verbleiben
10.
Stunden 18 Minuten) für ein Gewaltschutzverfahren angesichts der
Einspracheschrift mit umfangreichen Aktenbeilagen, der Fremdsprachigkeit des
Beschwerdeführers und der dadurch bedingte Beizug einer Dolmetscherin als für
eine gewissenhafte Tätigkeit gerechtfertigt. Auch standen die vor dem Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung entstandenen
Aufwendungen in einem genügenden Zusammenhang mit der entsprechenden Gesuchseinreichung
(vgl. dazu Plüss, § 16 N. 95). Die von ihr geltend gemachten
Barauslagen von Fr. 6.30 sind nicht zu beanstanden. Somit wäre die
Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 2'447.25 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu entschädigen gewesen. Davon sind die ihr bereits
zugesprochenen Fr. 500.- abzuziehen, was eine zusätzliche Entschädigung
von insgesamt Fr. 1'947.25.- zur Folge hat. In diesem Umfang ist die
Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); das
teilweise Unterliegen der Beschwerdeführerin fällt nicht ins Gewicht. Der
Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Unter
Berücksichtigung des Aufwands erscheint vorliegend eine solche von
Fr. 600.- angemessen (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des
angefochtenen Entscheids vom 18. September 2019 insofern angepasst, als
die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einspracheverfahren mit insgesamt Fr. 2'447.25 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Beschwerdegegners entschädigt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive 7,7
% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …