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Entscheid

VB.2019.00657

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00657

14. Mai 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21726)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2019.00657

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat Winterthur, vertreten durch Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegner,

und

C,

Mitbeteiligter,

betreffend Unterschutzstellung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 stellte der

Stadtrat Winterthur den Architekturgarten mit Lindenallee an der D-Strasse 03

bzw. E 04 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 unter

Schutz und ordnete bezüglich teilweise abgebrochener Sandsteinbalustraden und

Steinfiguren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG am 1. März 2019 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses unter definitivem Verzicht auf die

Unterschutzstellung, eventualiter die Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an

die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 29. August 2019

hiess das Baurekursgericht den Rekurs insofern teilweise gut, als in

Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses die Zitierung eines

Gesetzesartikels zu korrigieren war; im Übrigen wurde das Rechtsmittel

abgewiesen.

III.

Am 2. Oktober 2019

erhob die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil

des Baurekursgerichts unter definitivem Verzicht auf eine Unterschutzstellung

aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an den Stadtrat

Winterthur zurückzuweisen. Zudem sei in prozessualer Hinsicht ein Augenschein

durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

Mehrwertsteuer zulasten des Stadtrats Winterthur.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Oktober 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Winterthur

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventuell sei ein Augenschein

durchzuführen, alles unter Kostenfolgen zulasten der A AG. Deren Replik

erfolgte am 29. November 2019, die Duplik des Stadtrats Winterthur am

13.

Dezember 2019. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen;

auch der Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr

im Rahmen des Verfahrens betreffend den Erlass der Schutzverfügung keine

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Das Baurekursgericht erwog, mit Blick auf Art. 29 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gelte, dass die

Verwaltungsbehörden das rechtliche Gehör auch in nichtstreitigen Verfahren

gewähren müssen. Haben die Betroffenen die Verfügung jedoch selbst beantragt

oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, müssen die Verwaltungsbehörden ihnen

nicht vorgängig von sich aus eine Stellungnahme zum voraussichtlichen Inhalt

ermöglichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, S. 114 S. 1011;

mit Hinweis auf VGr, 28. März 2019, VB.2018.00723, E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Fall im

vorstehenden Urteil (betreffend ein Provokationsbegehren) sei mit dem

vorliegenden nicht vergleichbar und zudem habe sie keine Unterschutzstellung

beantragt, sondern strebe gerade den Verzicht auf eine solche an. Massgeblich

ist vorliegend allerdings, dass der Inhalt bzw. die "Thematik" des

angefochtenen Beschlusses mit Blick auf seine Vorgeschichte für die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen voraussehbar war und sie das Verfahren und

damit einen Beschluss betreffend die Unterschutzstellung durch ihr eigenes

Verhalten angestossen hatte (vgl. E. 3). Im Wissen um den bevorstehenden

Erlass eines Beschlusses über die Frage einer Unterschutzstellung wäre es ihr

offen gestanden, ihre Vorbringen, namentlich ihr Parteigutachten, schon im

erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Mithin wurde das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin nicht verletzt.

2.2

Ferner

beantragt die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die

Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung

eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar

sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8.

November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,

1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten

liegenden Pläne und Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse

anschaulich wiedergeben. Damit und zusammen mit den

übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen

Augenschein ist zu verzichten.

3.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 03 in Winterthur, deren Garten im ICOMOS-Garteninventar

aufgeführt ist. Am 26. November 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass im

Zusammenhang mit einem laufenden Quartierplanverfahren inkl. öffentlichem

Gestaltungsplan ein Gutachten zur Schutzwertbeurteilung der Gartenanlage in

Auftrag gegeben wurde. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 27. März

2017.

zugestellt. Mit Blick auf das Gutachten empfahl die interne Fachgruppe

Stadtgestaltung der Stadt Winterthur verschiedene Schutzmassnahmen, was der

Beschwerdeführerin am 21. Februar 2018 mitgeteilt wurde. Am

23.

Februar 2018 liess diese Teile der Sandsteinbalustraden und

Steinfiguren abbrechen bzw. beschädigen; trotz unmittelbarer polizeilicher

Intervention wurden die Arbeiten am Folgetag fortgesetzt.

Gestützt auf § 210 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erliess die Stadt

Winterthur am 27. Februar 2018 eine vorsorgliche Schutzmassnahme

betreffend den gesamten Garten und befahl den Erhalt der noch nicht abgebrochenen

Teile der Balusraden. Am 23. Januar 2019 und damit innert der Jahresfrist

von § 209 Abs. 3 PBG erging sodann der streitgegenständliche

Beschluss betreffend die definitive Unterschutzstellung und die

Wiederherstellung der abgebrochenen Bauteile.

4.

4.1

Zur

Begründung ihres Begehrens betreffend den Verzicht auf eine Unterschutzstellung

bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gartenanlage sei von aussen nicht

einsehbar, weshalb die im Gutachten angeführte Repräsentationsfunktion nicht

vorliege. Zudem seien die ursprüngliche Villa und vormals bestehende

Gartenräume nicht mehr vorhanden, weshalb die damalige Bedeutung des

Architekturgartens und der Balustraden nicht mehr ablesbar bzw. die

ursprüngliche Axialität und Symmetrie nicht mehr erkennbar seien. Daher komme

der Anlage keine wichtige Zeugeneigenschaft zu.

4.2

4.2.1

Als Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile

sowie Zugehör von solchen und zudem Plätze und Quartiere, die als wichtige

Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche

erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Weiter

kommen gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG Gartenanlagen als

Schutzobjekte in Betracht, wenn sie infolge ihres heutigen

Erscheinungsbilds besonders wertvoll sind (vgl. zur Unterscheidung

BEZ 2013 Nr. 26 sowie mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Einschlägig ist vorliegend § 203 Abs. 1 lit. c PBG, da die zu

prüfende Schutzwürdigkeit gartenkulturgeschichtlich motiviert ist.

4.2.2

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als

"wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder seine Umgebung

"wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine

massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287,

E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr,

10.

Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In der

Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert

bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht,

Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Vorliegend kommt mit Blick auf das bei

den Akten liegende Fachgutachten eine Schutzwürdigkeit infolge des Eigenwerts

bzw. der Bedeutung des Gartens als wichtiger Zeuge infrage.

Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien

Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein

vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen

Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten nicht

ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann

vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn

die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft

erscheint (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.1; 5. April

2018, VB.2017.00348, E. 5.5, je mit weiteren Hinweisen).

4.2.3

Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur

Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG,

sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des

Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und

private Interessen (RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli

2015, VB.2014.00603, E. 3). Die Gemeinde hat unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende

Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise

Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte)

vertieft zu prüfen und schliesslich die erforderliche Interessenabwägung unter

Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (VGr,

9.

Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).

4.2.4

Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine

vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und

Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in

verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den

Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. So müssen sie unter mehreren infrage

kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche

sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten

halten (RB 1989 Nr. 67). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute

oder Anlage i. S. v. § 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge

einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich

mitprägt, steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit

Autonomie zu (BGr, 21. Februar 2014, 1C_595/2013 und 1C_596/2013,

E. 4.1.1 f., Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich/Basel/Genf

2014.

[Kommentar VRG], § 20 N. 85).

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.3

4.3.1

Dem Fachgutachten zuhanden des Beschwerdegegners lässt sich

entnehmen, dass die streitbetroffene Gartenanlage im Kanton Zürich und

vermutlich auch schweizweit zu den letzten, repräsentativ angelegten

neubarocken Gartenanlagen seiner Art zählt (wobei die Repräsentationsfunktion

nicht primär von der Einsehbarkeit des Gartens, sondern vielmehr von dessen

Wirkung auf geladene Gäste abhängt, vgl. hierzu auch die Stellungnahme des

Büros für Gartendenkmalpflege). Neben Rasenflächen befinden sich

Gestaltungselemente wie Eckpavillons, ein Zierbrunnen, ein Schwimmbassin sowie

die erwähnten Balustraden und Steinfiguren in der Gartenanlage (s. auch das

Augenscheinprotokoll). Gemäss den baugeschichtlichen Ausführungen im Gutachten

und dem ICOMOS-Inventarblatt entwarf der Architekt Lebrecht Völki den

Architekturgarten um das Jahr 1916 im Zusammenhang mit dem Bau der

ursprünglichen Villa; weiterentwickelt wurde die Gartengestaltung von den

Architekten Adolf Vivell, Walter Leder und Fritz Haggenmacher. Die Anlage ist

kennzeichnend für eine Gartenkunst, welche sich vollständig an einem gehobenen

gesellschaftlichen Status orientierte sowie auf Wirkung gegen aussen und auf

einen aufwendigen Lebensstil ausgerichtet war. Sie entsprach innerhalb der

damaligen Winterthurer Gartenkultur dem entstehungszeitlich typischen Geltungsbedürfnis

der Hochfinanz.

Wie die Beschwerdeführerin zwar zu Recht geltend macht,

gingen gewisse Partien und Gestaltungselemente des Gartens im Lauf der Zeit

verloren. Im Gutachten wird hierzu jedoch ausgeführt, dass dies der

Zeugeneigenschaft keinen Abbruch tue, ebenso wenig wie das Fehlen der

ursprünglichen Villa. Namentlich sind die Hauptachsen in der Gartenanlage nach

wie vor erhalten. Ausdrücklich wird die Schutzwürdigkeit der Balustraden und

Steinfiguren im Gutachten angeführt und anhand von Fotografien aufgezeigt, dass

diese wesentliche Bestandteile des Gartens bilden.

4.3.2

Insgesamt beschreibt das Fachgutachten die

Gartenanlage detailliert und umfassend. Irrtümer, Lücken oder Widersprüche sind

nicht festzustellen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen

sich massgeblich darauf abstützten und die darin vertretenen Standpunkte

übernommen haben, namentlich die Einstufung als wertvoller und selten

gewordener Zeuge mit hohem gartenkulturgeschichtlichen Eigenwert.

4.4

4.4.1

Die Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des

Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und

private Interessen. Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5

Abs. 2 BV). Handelt es sich um ein hochrangiges Schutzobjekt, sind

mitunter auch erhebliche finanzielle und private Interessen des

Grundeigentümers nicht geeignet, die öffentlichen Interessen am Erhalt des

Objekts aufzuwiegen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 7.2 und

E. 7.4).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Interessen an der

Erhaltung des Architekturgartens überwögen die entgegenstehenden öffentlichen

und privaten Interessen nicht; dies angesichts der eingeschränkten

Überbaubarkeit, dem Interesse an verdichtetem Bauen und den hohen Kosten für

die Wiederherstellung der zerstörten Balustraden.

4.4.2

Im Hinblick auf den Schutzumfang wurde

festgelegt, dass die Wohnhauszufahrtsstrasse mit Lindenallee, Eingangstor und

Steinpfosten, der Parterregarten mit Zierbrunnen und Eckpavillons, das

Schwimmbassin, die Balustraden und verschiedene Steinfiguren sowie weitere

Steinelemente geschützt und damit zu erhalten bzw. zu unterhalten sind.

Ausdrücklich wird eingeräumt, dass Neu-, Um- und Ersatzwohnbauten auf dem

Gelände unter Rücksichtnahme auf die geschützten Objekte möglich bleiben.

4.4.3

Im Rahmen der

Prüfung der Verhältnismässigkeit der genannten Schutzmassnahmen hat die

Vorinstanz unter Ausschöpfung ihres Beurteilungsspielraums eine sorgfältige

Interessenabwägung vorgenommen. In Anwendung von § 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden

Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden. Namentlich ist

der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die wertvolle Gartenanlage die mit

dem Grundstück zu erzielenden Einnahmen auch zugunsten der Beschwerdeführerin

beeinflussen kann. Wie diese zu Recht vorbringt, sind der haushälterische

Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung zwar durchaus

gewichtige öffentliche Interessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG,

Art. 1 Abs. 2 lit. abis und b RPG).

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Überbaubarkeit der Parzelle

weitgehend gewahrt bleibt, vermag das Interesse an einer verdichteten Bauweise

das hoch zu gewichtende Schutzinteresse vorliegend aber nicht aufzuwiegen.

4.4.4

Weiter fällt eine Missachtung des

Auswahlermessens durch den Beschwerdegegner im hier zu beurteilenden Fall nicht

in Betracht. Wohl sind die zuständigen Behörden

aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips je nach Sachlage gehalten, unter

mehreren Objekten aus der nämlichen Epoche eine Auswahl zu treffen und die in

Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am besten geeigneten

Bauten zu schützen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 6.6;

4.

Mai 2011, VB.2011.00135, E. 5.4.1; 11. Juli 2012,

VB.2010.00676, E. 7.3). Aus dem Gutachten und den weiteren Akten

ergibt sich jedoch die Einmaligkeit des streitbetroffenen Architekturgartens.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Replikschrift zwar den Garten der

Villa Z in Winterthur als mit dem vorliegend streitbetroffenen

vergleichbar. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass dieser durch einen

klosterartigen Innenhof geprägt und damit offensichtlich anders ausgestaltet

ist. Die Beschwerdegegnerin hatte mithin gerade keine Auswahlmöglichkeit.

4.4.5

Schliesslich beanstandet die

Beschwerdeführerin auch die Wiederherstellungsverpflichtung bezüglich der

abgebrochenen Balustraden und Steinfiguren als in finanzieller Hinsicht

unverhältnismässig und bringt weiter vor, für diese Verpflichtung bestehe keine

gesetzliche Grundlage. Da sie die Abbrucharbeiten vor Erlass der

Schutzmassnahmen vorgenommen habe und eine Inventarisierung allein noch keinen

Schutz bewirke, sei sie nicht zur Erhaltung der fraglichen Bauteile

verpflichtet gewesen. Zudem würden die Wiederherstellungskosten rund

Fr. 200'000.- betragen, was übermässig sei.

4.4.6

Wie vorstehend erwähnt, ist in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen, dass die Balustraden und Steinfiguren

nicht vollständig zerstört und die abgebrochenen Stücke noch vorhanden sind; es

handelt sich beim angeordneten Wiederaufbau gesamthaft betrachtet eher um eine

Reparatur als um eine – nur unter strengeren Voraussetzungen mögliche –

Rekonstruktion (vgl. zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 293 f.).

Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom

23.

Januar 2019 soll prinzipiell der gesamte Architekturgarten als Einheit

unter Schutz gestellt werden. Die unter Schutz gestellte Anlage ist noch

vorhanden; bei den beschädigten Balustraden und Steinfiguren handelt es sich

lediglich um einzelne Elemente dieser Anlage. Anders als im Fall der Villa

Patumbah, wo die Gesamtanlage als Schutzobjekt nicht mehr vorhanden war, geht

es vorliegend nicht um die Rekonstruktion des Schutzobjekts als solches (vgl.

VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 2.2).

Unterhaltsarbeiten an Bestandteilen von Schutzobjekten –

vorliegend die Reparatur der Balustraden – sind von den jeweiligen Eigentümern

auszuführen, unabhängig davon, ob sie die Notwendigkeit der Reparaturen selbst

zu vertreten haben und ob die Notwendigkeit schon vor der Unterschutzstellung

bestand. Die Wiederherstellung der Balustraden ist denn auch ohne praktische

Schwierigkeiten durchführbar. Anzufügen bleibt, dass sich dem diesbezüglich in

der Beschwerdeschrift angeführten Urteil BRGE IV, Nr. 20/2016,

E. 5.4.2 nicht entnehmen lässt, der Eigenwert eines Denkmalobjekts sei nie

wiederherstellbar – die baurekursgerichtlichen Erwägungen beziehen sich einzig

auf den dort fraglichen Einzelfall. Im Übrigen kann im Bereich des

Denkmalschutzes unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips unter

Umständen auch die Wiederherstellung eines nicht auf unrechtmässige Weise entfernten

bzw. schlicht nicht mehr vorhandenen Objekts angeordnet werden, und aus dem

Nichtvorhandensein darf nicht auf das Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen

geschlossen werden (vgl. VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4).

4.4.7

Weiter ist es zwar zulässig, bei der

Beurteilung der Wiederherstellungsverpflichtung die dadurch verursachte

finanzielle Belastung mitzuberücksichtigen, wenn auch nicht mit erstrangiger

Bedeutung. Dabei fällt – neben der vorliegend grossen Bedeutung des

Schutzobjekts – jedoch namentlich die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Betroffenen

ins Gewicht (VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4.1 und 4.4.3

mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass die

Beschwerdeführerin von den Schutzmassnahmen überrascht worden wäre und sich nun

mit übermässigen Wiederherstellungskosten konfrontiert sähe. Vielmehr hat sie

von der gutachterlich attestierten Schutzwürdigkeit und den geplanten

Schutzmassnahmen gewusst, zeitlich kurz danach die Zerstörung zu schützender Bauteile

in die Wege geleitet und diese trotz polizeilicher Intervention fortgesetzt. In

diesem Kontext sind die hohen Wiederherstellungskosten von rund

Fr. 200'000.- nicht übermässig.

4.4.8

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei

damals berechtigt gewesen, die Balustrade abzubrechen. Insbesondere habe zum

damaligen Zeitpunkt keine Schutzmassnahme bestanden.

Die betroffenen Grundstücke liegen im Perimeter des Quartierplan

F. Das entsprechende Verfahren war mit Beschluss des Stadtrates vom 19. August

2015.

und der Genehmigung durch die Baudirektion vom 10. November 2015

eingeleitet worden. Mit rechtskräftiger Einleitung des Quartierplanverfahrens

dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des

Gemeinderates weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen vorgenommen werden

(§ 150 Abs. 1 PBG). Die Beschädigung oder der Teilabbruch der

Balustrade stellen klarerweise eine solche tatsächliche Änderung am Grundstück

dar. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb vorgängig um eine Bewilligung

nachsuchen müssen. Ob diese in der Folge unter dem Aspekt der Durchführung des

Quartierplans zu erteilen gewesen wäre oder nicht, ist vorliegend nicht

ausschlaggebend. Immerhin verlangt aber auch § 127 Abs. 1 PBG, dass

im Quartierplanverfahren auf Schutzobjekte Rücksicht zu nehmen ist. Jedenfalls

wäre es der Behörde so ermöglicht worden, vorsorgliche Schutzmassnahmen

anzuordnen.

Weiter ist gemäss § 327 Abs. 1 PBG auch der

Abbruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau der Baubehörde so rechtzeitig

anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich ist. Damit soll unter anderem

sichergestellt werden, dass auch Denkmalschutzmassnahmen geprüft werden können

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz S. 488 f.).

Indem die Beschwerdeführerin die Abbrucharbeiten weder

bewilligen liess noch vorgängig anzeigte, verletzte sie den Quartierplanbann

und ihre Anzeigepflicht. Dies hatte zur Folge, dass die Behörde nicht mehr

rechtzeitig vorsorgliche Schutzmassnahmen anordnen konnte. Der bestehende

Zustand wurde somit unrechtmässig herbeigeführt. Einer nachträglichen

Bewilligung steht die schon damals bestehende Schutzwürdigkeit und die

inzwischen erfolgte Unterschutzstellung entgegen. Damit ergibt sich die

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Balustrade zu reparieren respektive

wiederherzustellen, auch aus § 341 PBG.

Damit ist der festgelegte Schutzumfang insgesamt

verhältnismässig und die Wiederherstellungsverpflichtung rechtmässig.

4.5

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als

rechtskonform. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner steht in dieser

Konstellation ebenfalls keine Entschädigung zu; er hat denn auch keine solche

beantragt. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine

Entschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren,

welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch

eingerichtet ist, was vorliegend zu verneinen wäre (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 54).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an