VB.2019.00657
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00657
14. Mai 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21726)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2019.00657
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Winterthur, vertreten durch Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Unterschutzstellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 stellte der
Stadtrat Winterthur den Architekturgarten mit Lindenallee an der D-Strasse 03
bzw. E 04 auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 unter
Schutz und ordnete bezüglich teilweise abgebrochener Sandsteinbalustraden und
Steinfiguren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG am 1. März 2019 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses unter definitivem Verzicht auf die
Unterschutzstellung, eventualiter die Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an
die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 29. August 2019
hiess das Baurekursgericht den Rekurs insofern teilweise gut, als in
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses die Zitierung eines
Gesetzesartikels zu korrigieren war; im Übrigen wurde das Rechtsmittel
abgewiesen.
III.
Am 2. Oktober 2019
erhob die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil
des Baurekursgerichts unter definitivem Verzicht auf eine Unterschutzstellung
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an den Stadtrat
Winterthur zurückzuweisen. Zudem sei in prozessualer Hinsicht ein Augenschein
durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
Mehrwertsteuer zulasten des Stadtrats Winterthur.
Das Baurekursgericht beantragte am 10. Oktober 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Winterthur
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventuell sei ein Augenschein
durchzuführen, alles unter Kostenfolgen zulasten der A AG. Deren Replik
erfolgte am 29. November 2019, die Duplik des Stadtrats Winterthur am
13.
Dezember 2019. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen;
auch der Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr
im Rahmen des Verfahrens betreffend den Erlass der Schutzverfügung keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Das Baurekursgericht erwog, mit Blick auf Art. 29 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gelte, dass die
Verwaltungsbehörden das rechtliche Gehör auch in nichtstreitigen Verfahren
gewähren müssen. Haben die Betroffenen die Verfügung jedoch selbst beantragt
oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, müssen die Verwaltungsbehörden ihnen
nicht vorgängig von sich aus eine Stellungnahme zum voraussichtlichen Inhalt
ermöglichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, S. 114 S. 1011;
mit Hinweis auf VGr, 28. März 2019, VB.2018.00723, E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Fall im
vorstehenden Urteil (betreffend ein Provokationsbegehren) sei mit dem
vorliegenden nicht vergleichbar und zudem habe sie keine Unterschutzstellung
beantragt, sondern strebe gerade den Verzicht auf eine solche an. Massgeblich
ist vorliegend allerdings, dass der Inhalt bzw. die "Thematik" des
angefochtenen Beschlusses mit Blick auf seine Vorgeschichte für die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen voraussehbar war und sie das Verfahren und
damit einen Beschluss betreffend die Unterschutzstellung durch ihr eigenes
Verhalten angestossen hatte (vgl. E. 3). Im Wissen um den bevorstehenden
Erlass eines Beschlusses über die Frage einer Unterschutzstellung wäre es ihr
offen gestanden, ihre Vorbringen, namentlich ihr Parteigutachten, schon im
erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Mithin wurde das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin nicht verletzt.
2.2
Ferner
beantragt die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung
eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar
sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten
liegenden Pläne und Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse
anschaulich wiedergeben. Damit und zusammen mit den
übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen
Augenschein ist zu verzichten.
3.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 03 in Winterthur, deren Garten im ICOMOS-Garteninventar
aufgeführt ist. Am 26. November 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass im
Zusammenhang mit einem laufenden Quartierplanverfahren inkl. öffentlichem
Gestaltungsplan ein Gutachten zur Schutzwertbeurteilung der Gartenanlage in
Auftrag gegeben wurde. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 27. März
2017.
zugestellt. Mit Blick auf das Gutachten empfahl die interne Fachgruppe
Stadtgestaltung der Stadt Winterthur verschiedene Schutzmassnahmen, was der
Beschwerdeführerin am 21. Februar 2018 mitgeteilt wurde. Am
23.
Februar 2018 liess diese Teile der Sandsteinbalustraden und
Steinfiguren abbrechen bzw. beschädigen; trotz unmittelbarer polizeilicher
Intervention wurden die Arbeiten am Folgetag fortgesetzt.
Gestützt auf § 210 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erliess die Stadt
Winterthur am 27. Februar 2018 eine vorsorgliche Schutzmassnahme
betreffend den gesamten Garten und befahl den Erhalt der noch nicht abgebrochenen
Teile der Balusraden. Am 23. Januar 2019 und damit innert der Jahresfrist
von § 209 Abs. 3 PBG erging sodann der streitgegenständliche
Beschluss betreffend die definitive Unterschutzstellung und die
Wiederherstellung der abgebrochenen Bauteile.
4.
4.1
Zur
Begründung ihres Begehrens betreffend den Verzicht auf eine Unterschutzstellung
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gartenanlage sei von aussen nicht
einsehbar, weshalb die im Gutachten angeführte Repräsentationsfunktion nicht
vorliege. Zudem seien die ursprüngliche Villa und vormals bestehende
Gartenräume nicht mehr vorhanden, weshalb die damalige Bedeutung des
Architekturgartens und der Balustraden nicht mehr ablesbar bzw. die
ursprüngliche Axialität und Symmetrie nicht mehr erkennbar seien. Daher komme
der Anlage keine wichtige Zeugeneigenschaft zu.
4.2
4.2.1
Als Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile
sowie Zugehör von solchen und zudem Plätze und Quartiere, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Weiter
kommen gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG Gartenanlagen als
Schutzobjekte in Betracht, wenn sie infolge ihres heutigen
Erscheinungsbilds besonders wertvoll sind (vgl. zur Unterscheidung
BEZ 2013 Nr. 26 sowie mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Einschlägig ist vorliegend § 203 Abs. 1 lit. c PBG, da die zu
prüfende Schutzwürdigkeit gartenkulturgeschichtlich motiviert ist.
4.2.2
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als
"wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder seine Umgebung
"wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine
massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287,
E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr,
10.
Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In der
Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert
bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Vorliegend kommt mit Blick auf das bei
den Akten liegende Fachgutachten eine Schutzwürdigkeit infolge des Eigenwerts
bzw. der Bedeutung des Gartens als wichtiger Zeuge infrage.
Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien
Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein
vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen
Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten nicht
ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann
vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn
die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft
erscheint (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.1; 5. April
2018, VB.2017.00348, E. 5.5, je mit weiteren Hinweisen).
4.2.3
Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur
Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG,
sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und
private Interessen (RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli
2015, VB.2014.00603, E. 3). Die Gemeinde hat unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende
Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise
Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte)
vertieft zu prüfen und schliesslich die erforderliche Interessenabwägung unter
Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (VGr,
9.
Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).
4.2.4
Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine
vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und
Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in
verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den
Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. So müssen sie unter mehreren infrage
kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche
sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten
halten (RB 1989 Nr. 67). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute
oder Anlage i. S. v. § 203 lit. c PBG als wichtiger Zeuge
einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich
mitprägt, steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit
Autonomie zu (BGr, 21. Februar 2014, 1C_595/2013 und 1C_596/2013,
E. 4.1.1 f., Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich/Basel/Genf
2014.
[Kommentar VRG], § 20 N. 85).
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.3
4.3.1
Dem Fachgutachten zuhanden des Beschwerdegegners lässt sich
entnehmen, dass die streitbetroffene Gartenanlage im Kanton Zürich und
vermutlich auch schweizweit zu den letzten, repräsentativ angelegten
neubarocken Gartenanlagen seiner Art zählt (wobei die Repräsentationsfunktion
nicht primär von der Einsehbarkeit des Gartens, sondern vielmehr von dessen
Wirkung auf geladene Gäste abhängt, vgl. hierzu auch die Stellungnahme des
Büros für Gartendenkmalpflege). Neben Rasenflächen befinden sich
Gestaltungselemente wie Eckpavillons, ein Zierbrunnen, ein Schwimmbassin sowie
die erwähnten Balustraden und Steinfiguren in der Gartenanlage (s. auch das
Augenscheinprotokoll). Gemäss den baugeschichtlichen Ausführungen im Gutachten
und dem ICOMOS-Inventarblatt entwarf der Architekt Lebrecht Völki den
Architekturgarten um das Jahr 1916 im Zusammenhang mit dem Bau der
ursprünglichen Villa; weiterentwickelt wurde die Gartengestaltung von den
Architekten Adolf Vivell, Walter Leder und Fritz Haggenmacher. Die Anlage ist
kennzeichnend für eine Gartenkunst, welche sich vollständig an einem gehobenen
gesellschaftlichen Status orientierte sowie auf Wirkung gegen aussen und auf
einen aufwendigen Lebensstil ausgerichtet war. Sie entsprach innerhalb der
damaligen Winterthurer Gartenkultur dem entstehungszeitlich typischen Geltungsbedürfnis
der Hochfinanz.
Wie die Beschwerdeführerin zwar zu Recht geltend macht,
gingen gewisse Partien und Gestaltungselemente des Gartens im Lauf der Zeit
verloren. Im Gutachten wird hierzu jedoch ausgeführt, dass dies der
Zeugeneigenschaft keinen Abbruch tue, ebenso wenig wie das Fehlen der
ursprünglichen Villa. Namentlich sind die Hauptachsen in der Gartenanlage nach
wie vor erhalten. Ausdrücklich wird die Schutzwürdigkeit der Balustraden und
Steinfiguren im Gutachten angeführt und anhand von Fotografien aufgezeigt, dass
diese wesentliche Bestandteile des Gartens bilden.
4.3.2
Insgesamt beschreibt das Fachgutachten die
Gartenanlage detailliert und umfassend. Irrtümer, Lücken oder Widersprüche sind
nicht festzustellen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen
sich massgeblich darauf abstützten und die darin vertretenen Standpunkte
übernommen haben, namentlich die Einstufung als wertvoller und selten
gewordener Zeuge mit hohem gartenkulturgeschichtlichen Eigenwert.
4.4
4.4.1
Die Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und
private Interessen. Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 BV). Handelt es sich um ein hochrangiges Schutzobjekt, sind
mitunter auch erhebliche finanzielle und private Interessen des
Grundeigentümers nicht geeignet, die öffentlichen Interessen am Erhalt des
Objekts aufzuwiegen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 7.2 und
E. 7.4).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Interessen an der
Erhaltung des Architekturgartens überwögen die entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen nicht; dies angesichts der eingeschränkten
Überbaubarkeit, dem Interesse an verdichtetem Bauen und den hohen Kosten für
die Wiederherstellung der zerstörten Balustraden.
4.4.2
Im Hinblick auf den Schutzumfang wurde
festgelegt, dass die Wohnhauszufahrtsstrasse mit Lindenallee, Eingangstor und
Steinpfosten, der Parterregarten mit Zierbrunnen und Eckpavillons, das
Schwimmbassin, die Balustraden und verschiedene Steinfiguren sowie weitere
Steinelemente geschützt und damit zu erhalten bzw. zu unterhalten sind.
Ausdrücklich wird eingeräumt, dass Neu-, Um- und Ersatzwohnbauten auf dem
Gelände unter Rücksichtnahme auf die geschützten Objekte möglich bleiben.
4.4.3
Im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der genannten Schutzmassnahmen hat die
Vorinstanz unter Ausschöpfung ihres Beurteilungsspielraums eine sorgfältige
Interessenabwägung vorgenommen. In Anwendung von § 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden
Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden. Namentlich ist
der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die wertvolle Gartenanlage die mit
dem Grundstück zu erzielenden Einnahmen auch zugunsten der Beschwerdeführerin
beeinflussen kann. Wie diese zu Recht vorbringt, sind der haushälterische
Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung zwar durchaus
gewichtige öffentliche Interessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG,
Art. 1 Abs. 2 lit. abis und b RPG).
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Überbaubarkeit der Parzelle
weitgehend gewahrt bleibt, vermag das Interesse an einer verdichteten Bauweise
das hoch zu gewichtende Schutzinteresse vorliegend aber nicht aufzuwiegen.
4.4.4
Weiter fällt eine Missachtung des
Auswahlermessens durch den Beschwerdegegner im hier zu beurteilenden Fall nicht
in Betracht. Wohl sind die zuständigen Behörden
aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips je nach Sachlage gehalten, unter
mehreren Objekten aus der nämlichen Epoche eine Auswahl zu treffen und die in
Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am besten geeigneten
Bauten zu schützen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 6.6;
4.
Mai 2011, VB.2011.00135, E. 5.4.1; 11. Juli 2012,
VB.2010.00676, E. 7.3). Aus dem Gutachten und den weiteren Akten
ergibt sich jedoch die Einmaligkeit des streitbetroffenen Architekturgartens.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Replikschrift zwar den Garten der
Villa Z in Winterthur als mit dem vorliegend streitbetroffenen
vergleichbar. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass dieser durch einen
klosterartigen Innenhof geprägt und damit offensichtlich anders ausgestaltet
ist. Die Beschwerdegegnerin hatte mithin gerade keine Auswahlmöglichkeit.
4.4.5
Schliesslich beanstandet die
Beschwerdeführerin auch die Wiederherstellungsverpflichtung bezüglich der
abgebrochenen Balustraden und Steinfiguren als in finanzieller Hinsicht
unverhältnismässig und bringt weiter vor, für diese Verpflichtung bestehe keine
gesetzliche Grundlage. Da sie die Abbrucharbeiten vor Erlass der
Schutzmassnahmen vorgenommen habe und eine Inventarisierung allein noch keinen
Schutz bewirke, sei sie nicht zur Erhaltung der fraglichen Bauteile
verpflichtet gewesen. Zudem würden die Wiederherstellungskosten rund
Fr. 200'000.- betragen, was übermässig sei.
4.4.6
Wie vorstehend erwähnt, ist in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen, dass die Balustraden und Steinfiguren
nicht vollständig zerstört und die abgebrochenen Stücke noch vorhanden sind; es
handelt sich beim angeordneten Wiederaufbau gesamthaft betrachtet eher um eine
Reparatur als um eine – nur unter strengeren Voraussetzungen mögliche –
Rekonstruktion (vgl. zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 293 f.).
Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom
23.
Januar 2019 soll prinzipiell der gesamte Architekturgarten als Einheit
unter Schutz gestellt werden. Die unter Schutz gestellte Anlage ist noch
vorhanden; bei den beschädigten Balustraden und Steinfiguren handelt es sich
lediglich um einzelne Elemente dieser Anlage. Anders als im Fall der Villa
Patumbah, wo die Gesamtanlage als Schutzobjekt nicht mehr vorhanden war, geht
es vorliegend nicht um die Rekonstruktion des Schutzobjekts als solches (vgl.
VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 2.2).
Unterhaltsarbeiten an Bestandteilen von Schutzobjekten –
vorliegend die Reparatur der Balustraden – sind von den jeweiligen Eigentümern
auszuführen, unabhängig davon, ob sie die Notwendigkeit der Reparaturen selbst
zu vertreten haben und ob die Notwendigkeit schon vor der Unterschutzstellung
bestand. Die Wiederherstellung der Balustraden ist denn auch ohne praktische
Schwierigkeiten durchführbar. Anzufügen bleibt, dass sich dem diesbezüglich in
der Beschwerdeschrift angeführten Urteil BRGE IV, Nr. 20/2016,
E. 5.4.2 nicht entnehmen lässt, der Eigenwert eines Denkmalobjekts sei nie
wiederherstellbar – die baurekursgerichtlichen Erwägungen beziehen sich einzig
auf den dort fraglichen Einzelfall. Im Übrigen kann im Bereich des
Denkmalschutzes unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips unter
Umständen auch die Wiederherstellung eines nicht auf unrechtmässige Weise entfernten
bzw. schlicht nicht mehr vorhandenen Objekts angeordnet werden, und aus dem
Nichtvorhandensein darf nicht auf das Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen
geschlossen werden (vgl. VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4).
4.4.7
Weiter ist es zwar zulässig, bei der
Beurteilung der Wiederherstellungsverpflichtung die dadurch verursachte
finanzielle Belastung mitzuberücksichtigen, wenn auch nicht mit erstrangiger
Bedeutung. Dabei fällt – neben der vorliegend grossen Bedeutung des
Schutzobjekts – jedoch namentlich die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Betroffenen
ins Gewicht (VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4.1 und 4.4.3
mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass die
Beschwerdeführerin von den Schutzmassnahmen überrascht worden wäre und sich nun
mit übermässigen Wiederherstellungskosten konfrontiert sähe. Vielmehr hat sie
von der gutachterlich attestierten Schutzwürdigkeit und den geplanten
Schutzmassnahmen gewusst, zeitlich kurz danach die Zerstörung zu schützender Bauteile
in die Wege geleitet und diese trotz polizeilicher Intervention fortgesetzt. In
diesem Kontext sind die hohen Wiederherstellungskosten von rund
Fr. 200'000.- nicht übermässig.
4.4.8
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei
damals berechtigt gewesen, die Balustrade abzubrechen. Insbesondere habe zum
damaligen Zeitpunkt keine Schutzmassnahme bestanden.
Die betroffenen Grundstücke liegen im Perimeter des Quartierplan
F. Das entsprechende Verfahren war mit Beschluss des Stadtrates vom 19. August
2015.
und der Genehmigung durch die Baudirektion vom 10. November 2015
eingeleitet worden. Mit rechtskräftiger Einleitung des Quartierplanverfahrens
dürfen an den Grundstücken des Beizugsgebiets ohne Bewilligung des
Gemeinderates weder tatsächliche noch rechtliche Änderungen vorgenommen werden
(§ 150 Abs. 1 PBG). Die Beschädigung oder der Teilabbruch der
Balustrade stellen klarerweise eine solche tatsächliche Änderung am Grundstück
dar. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb vorgängig um eine Bewilligung
nachsuchen müssen. Ob diese in der Folge unter dem Aspekt der Durchführung des
Quartierplans zu erteilen gewesen wäre oder nicht, ist vorliegend nicht
ausschlaggebend. Immerhin verlangt aber auch § 127 Abs. 1 PBG, dass
im Quartierplanverfahren auf Schutzobjekte Rücksicht zu nehmen ist. Jedenfalls
wäre es der Behörde so ermöglicht worden, vorsorgliche Schutzmassnahmen
anzuordnen.
Weiter ist gemäss § 327 Abs. 1 PBG auch der
Abbruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau der Baubehörde so rechtzeitig
anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich ist. Damit soll unter anderem
sichergestellt werden, dass auch Denkmalschutzmassnahmen geprüft werden können
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz S. 488 f.).
Indem die Beschwerdeführerin die Abbrucharbeiten weder
bewilligen liess noch vorgängig anzeigte, verletzte sie den Quartierplanbann
und ihre Anzeigepflicht. Dies hatte zur Folge, dass die Behörde nicht mehr
rechtzeitig vorsorgliche Schutzmassnahmen anordnen konnte. Der bestehende
Zustand wurde somit unrechtmässig herbeigeführt. Einer nachträglichen
Bewilligung steht die schon damals bestehende Schutzwürdigkeit und die
inzwischen erfolgte Unterschutzstellung entgegen. Damit ergibt sich die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Balustrade zu reparieren respektive
wiederherzustellen, auch aus § 341 PBG.
Damit ist der festgelegte Schutzumfang insgesamt
verhältnismässig und die Wiederherstellungsverpflichtung rechtmässig.
4.5
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtskonform. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner steht in dieser
Konstellation ebenfalls keine Entschädigung zu; er hat denn auch keine solche
beantragt. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine
Entschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren,
welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch
eingerichtet ist, was vorliegend zu verneinen wäre (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 54).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…