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Entscheid

VB.2019.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00659

4. Mai 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21748)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00659

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die Gemeinde A verfügt auf der ihr eigenen Parzelle Kat.-Nr. 01

"B" in der Erholungszone (Eh) über eine Sportanlage mit Tennisplätzen

und einem Fussballplatz (Art. 1 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde A 1995 [nachgeführt bis 26. März 2007;

BZO]). Neben dem bestehenden Fussballplatz plante sie den Neubau eines

zusätzlichen Fussballfeldes als Kunstrasenplatz sowie den Neubau eines

Garderobengebäudes, wobei Letzterwähntes zurückgestellt wurde. Der Bereich des

projektierten Kunstrasenplatzes sowie der nebenan liegende Raum zwischen

bestehendem Fussballplatz und nördlicher Grundstücksgrenze sind im kantonalen

Richtplan den Fruchtfolgeflächen (FFF) überwiegend der Nutzungseignungsklasse 1–5

(geeignet) zugeordnet.

B. Das

Baugesuch der Gemeinde A wurde am 15. Oktober 2015 der kantonalen

Baudirektion eingereicht. Mit Eingaben vom 30. November und – nach einer

Besprechung mit Vertretern des Gemeinderates A am 11. Dezember 2015 – vom

17. Dezember 2015 zeigte das Amt für Landschaft und Natur (ALN) der

Gemeinde A an, dass die eingelegten Unterlagen für eine bodenschutzrechtliche

Beurteilung des Bauprojekts nicht ausreichten. Dabei musste mit dem Baugesuch

ausnahmsweise noch kein bewilligtes Bauprojekt für die Kompensation von

Fruchtfolgeflächen (FFF) eingereicht werden; indessen hätte die Gemeinde

aufzeigen müssen, wo und in welcher Weise die FFF-Kompensation erfolgen sollte.

Nachdem die Gemeinde A darauf nicht reagiert hatte und das Baugesuch weiterhin

als sistiert galt, forderte das ALN die Gemeinde mit Schreiben vom 8. Juli

2016 erneut auf, detailliert bezeichnete Unterlagen für eine nachträgliche

Baubewilligung einzureichen und gab gleichzeitig seinem Befremden darüber

Ausdruck, dass mit dem Bau des Kunstrasenfeldes bereits begonnen worden war.

Die Gemeinde A vertrat mit Eingabe vom 8. September 2016 die Ansicht, dass

ihr Projekt einer kantonalen Baubewilligung nicht bedürfe. Das neue

Fussballfeld wurde inzwischen erstellt.

C. Mit

Schreiben vom 10. Dezember 2018 an die Gemeinde A legte die Baudirektion

dar, dass bei den umfassenden Bodeneingriffen durch den Bau des

Kunstrasenplatzes eine Genehmigung durch das ALN und das Amt für

Raumentwicklung (ARE) vonnöten seien. Entsprechend habe die Gemeinde genau

bezeichnete Unterlagen einzureichen, was diese mit Beschluss vom 14. Januar

2019 erneut ablehnte. In der Folge wies die Baudirektion mit Verfügung vom

6. Februar 2019 den Gemeinderat A an, bis zum 31. März 2019 die

folgenden Unterlagen einzureichen:

Übersichtsplan

Bodenarbeiten, der sämtliche ausgeführten und geplanten Bodeneingriffe zeigt.

Dazu gehören klar abgegrenzte Abtrags- und Auftragsflächen für Bauten,

Böschungen, Vorplätze, Zufahrten etc. Die verwendeten Signaturen müssen in

einer Legende erklärt sein.

Schnitte,

welche das alte und neue Terrain (gesamter Bereich bis zum Übergang ins alte

Terrain) sowie den Bodenaufbau (Mächtigkeiten des Ober- und Unterbodens) nach

dem Ende der Bauarbeiten aufzeigen. Die Unterlagen müssen mit dem Übersichtsplan

Bodenarbeiten übereinstimmen.

Angaben

zur abgetragenen Menge an Boden und zur Verwertung des überschüssigen

Bodenmaterials.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die Gemeinde A am 11. März 2019

Rekurs beim Baurekursgericht und verlangte, die Verfügung vom 6. Februar

2019.

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin im

Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes auf Kat.-Nr. 01, A, keine

Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe. Die Baudirektion

beantragte in der Rekursantwort, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. In den weiteren Rechtsschriften hielten die Gemeinde A als auch die

Baudirektion je an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Mit Entscheid vom

30.

August 2019 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf

eintrat, und auferlegte die Kosten von Fr. 4'620.- der Gemeinde A.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. August

2019.

legte die Gemeinde A mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde am

Verwaltungsgericht ein und verlangte, der angefochtene Rekursentscheid sei

aufzuheben. Weiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners [recte: der

Beschwerdegegnerin] vom 6. Februar 2019 BVV 15-2349/ Neubau

Kunstrasenplatz sowie Garderobengebäude auf Grundstück Kat.-Nr. 01, A,

aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes auf Kat.-Nr. 01, A, keine

Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Das Baurekursgericht

beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Baudirektion verlangte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter der gesetzlichen Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Die Gemeinde A hielt mit Eingabe vom 26. November 2019

an ihrem Standpunkt fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts

erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 6. Februar 2019 über das Bestehen einer allfälligen Kompensationspflicht

für Fruchtfolgeflächen und deren Art und Umfang nicht

entschieden,

auch wenn die Beschwerdegegnerin erkennen lässt, dass sie von einer solchen ausgeht.

In der Verfügung vom 6. Februar 2019 ging es vielmehr darum, den

Sachverhalt mittels der verlangten Unterlagen soweit zu erstellen, dass gerade

diese Fragen entschieden werden können. Dieser Entscheid schliesst das

Verfahren somit nicht ab; es handelt sich dabei vielmehr um einen selbständig

eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG auf dem Weg zur beantragten nachträglichen

Baubewilligung.

1.3

Die

obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen

bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz

Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der

angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048,

E. 2.1; VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631, E. 1.2; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Im angefochtenen Entscheid befand

das Baurekursgericht materiell über die Pflicht der Beschwerdeführerin, die von

der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen einreichen zu müssen. In diesem

Zusammenhang stellt sich deshalb – noch vor der Prüfung der Legitimation der

Beschwerdeführerin – die Frage, ob im Verfahren vor Vorinstanz mit der

Verfügung vom 6. Februar 2019 ein anfechtbarer (Zwischen-)Entscheid im

Sinn von §§ 19 und 19a VRG überhaupt vorlag.

1.4

Gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich

die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Im vorliegenden

Zusammenhang ist Art. 93 Abs. 1 BGG massgebend, wonach die Beschwerde

gegen andere (als die Zuständigkeit oder den Ausstand

betreffende, Art. 2 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

zulässig ist, (a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

können; oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dass § 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG verweist, erlaubt, die

unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu

berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,

E. 1.2.2).

1.5

Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Nachteil sich auch mit einem

späteren günstigeren Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die

blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens oder auch die Gefahr

finanzieller Einbussen genügt dafür nicht (BGE 142 II 20, E. 1.4;

Bertschi, § 19a N. 50). Das Vorliegen eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils ist von Amtes wegen abzuklären, allerdings zu

substanziieren, wenn er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a

N. 47).

1.6

Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dient der

Prozessökonomie. Die Vor­aussetzungen, dass die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, müssen kumulativ

erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind zu substanziieren, wenn sie nicht ohne

Weiteres ersichtlich sind. Demgegenüber sollten im kantonalen Recht an die

Substanziierung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein

sofortiger Endentscheid kann nicht herbeigeführt werden, wenn auf jeden Fall

weitere, entscheidrelevante Abklärungen vorzunehmen sind (Bertschi, § 19a

N. 52–55).

1.7

Gemäss

§ 7 Abs. 1 und 2 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von

Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die am Verfahren

Beteiligten haben dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben

oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder

Mitteilungspflicht obliegt. Der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im konkreten Fall zu

sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10, 12). Die

Verfahrensbeteiligten sind bei der Sachverhaltsermittlung zur Mitwirkung

verpflichtet; sie müssen aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen, etwa durch

die Erteilung von Auskünften oder Herausgabe von Dokumenten, und dies

grundsätzlich während der ganzen Verfahrensdauer (Plüss, § 7 N. 89

und 91). Zudem besteht eine Mitwirkungspflicht für die Baugesuchstellerin nach

§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG), wonach Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten haben, welche für die

Beurteilung des Vorhabens nötig sind.

2.

Dispositiv

Demnach ist zu prüfen, ob der angefochtene

Zwischenentscheid vom 6. Februar 2019 die Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt.

2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf – dies

zusätzlich mit ihrem Feststellungsbegehren –, dass sie keine Pflicht habe, die

beanspruchten Fruchtfolgeflächen zu kompensieren. Sie besteht weiter darauf,

dass sie keine FFF-Kompensationspflicht treffe, dass sie aber – falls eine

solche bejaht würde – ihre damit verknüpfte Auskunftspflicht gegenüber dem

Kanton erfüllen würde. Soweit aber, wie beantragt, festgestellt würde, dass sie

keine Kompensationspflicht betreffend FFF treffe, wäre das Verfahren erledigt.

Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass sie die verlangten Unterlagen

nicht einzureichen habe, und rechtfertigt dies mit der Prozessökonomie.

2.2 Mit ihren Ausführungen will die Beschwerdeführerin mit Bezug auf

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dartun, es sei geradezu

offensichtlich, dass sie keine Kompensationspflicht für FFF treffe, weshalb

sich bei Gutheissung der Beschwerde das Verfahren erübrigen und damit ein

sofortiger Endentscheid möglich würde. Eine sofortige

Erledigung des Verfahrens erschiene jedoch höchstens dann möglich, wenn die

Beschwerdegegnerin gar nicht zuständig wäre, in dieser Sache tätig zu werden,

oder wenn die möglichen Fragen im Zusammenhang mit einer Kompensation von

Fruchtfolgeflächen offensichtlich auch ohne die einverlangten Unterlagen

beantwortet werden könnten. Beides trifft nicht zu.

2.2.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin

entscheidet sich nicht an der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach

Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(RPG) zu erteilen ist, sondern daran, ob eine Bauzone vorliegt (Art. 25

Abs. 2 RPG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber nicht

offensichtlich, dass die Freihaltezone der Bauzone zuzurechnen ist, weshalb die

Beschwerdegegnerin durchaus zuständig erscheint, die infrage stehenden

Unterlagen einzuholen. Dies umso mehr, als vorliegend im Rahmen der Erstellung

des Projekts insgesamt 9'500 m2 Boden abgetragen wurden (vgl.

Bericht Geotest vom 20. Dezember 2015). Nach Ziff. 1.8 des Anhangs zur

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) ist in Bezug auf

Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen (Bodenauftrag, Bodenabtrag oder

Bodenverbrauch durch Bauten und Anlagen) die Beurteilung durch kantonale

Fachstellen nötig, ab 500 m2 Bodenabtrag durch das Amt für

Landschaft und Natur (ALN) und ab 5'000 m2 Bodenabtrag zusätzlich

durch das Amt für Raumentwicklung (ARE).

2.2.2 Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist sodann die Frage der Kompensationspflicht für

Fruchtfolgeflächen nicht offensichtlich zu verneinen und beschränkt sich die

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für das Bauprojekt der Beschwerdeführerin

auch nicht ausschliesslich auf diese Frage. Vielmehr hat sie neben weiteren

Fragen (wie etwa der Kompensation der Fruchtfolgeflächen) die Zulässigkeit des

Projekts mindestens mit Bezug auf die Bodenverschiebungen zu beurteilen

(Art. 22 RPG; vorn E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang steht ihr auch

die Befugnis zu, die nötigen Unterlagen einzufordern, um den massgebenden

Sachverhalt erstellen zu können, den es zu beurteilen gilt. Daran würde selbst

eine Gutheissung der Beschwerde nichts ändern, würde diese doch nur bedeuten,

dass die Beschwerdeführerin die konkret einverlangten Unterlagen nicht liefern

müsste, nicht aber, dass sich sämtliche Frage zu ihrem Projekt ohne diese

einfach beantworten liessen. Vielmehr müssten die sich im Hauptverfahren

stellenden Fragen noch abgeklärt werden. Dafür stünden der Beschwerdegegnerin

weitere Mittel zur Verfügung, um an die von ihr benötigten entscheidrelevanten Informationen

heranzukommen, etwa die Einholung eines Amtsberichts oder eines Gutachtens

(Plüss, § 7 N. 60 ff., 66 ff.), wobei die

Beschwerdeführerin insbesondere auch nach § 310 Abs. 1 PBG eine Mitwirkungspflicht

träfe (vorn E. 1.7). Angesichts eines möglichen aufwendigen

Beweisverfahrens wäre ein sofortiger Entscheid daher nicht möglich; vielmehr

würde das Verfahren gerade verlängert.

2.3 Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur als

Bauherrin: § 310 Abs. 1 PBG; vorn E. 1.7) und ihre Baukommission

als Behörde einer besonderen Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 3 VRG

unterliegen, wonach sämtliche Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich in Bezug

auf Sachverhaltsfeststellungen zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe

verpflichtet sind. Sie sind dazu angehalten, notwendige Akten herauszugeben,

Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht

Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen (Plüss,

§ 7 N. 117, 123). Nach § 11 Abs. 3 BVV

haben das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen sodann zu prüfen, ob die

eingelegten Unterlagen für den Entscheid ausreichen und können die kantonalen

Stellen weitere Unterlagen über das Bauamt einfordern, welche die Beschwerdeführerin

als Bauherrin einzureichen hätte. Anordnungen über

Beweismassnahmen oder Entscheide über Mitwirkungspflichten haben in der Regel

jedoch keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (Bertschi,

§ 19a N. 48). Einen solchen macht die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert geltend. Es ist denn auch nicht zu erkennen, inwiefern der

Beschwerdeführerin aus der Erstellung des massgeblichen Sachverhalts mittels

Einlegen der verlangten Unterlagen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen

könnte.

2.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anbietet, ihrer

Auskunftspflicht nachzukommen, wenn über ihre Pflicht zur Kompensation von FFF

entschieden worden sei. Die verlangten Unterlagen dienen primär dem Entscheid

darüber, ob ihr Bauprojekt bewilligt werden kann (vorn E. 2.3.1) sowie

darüber, ob, in welchem Umfang und auf welche Weise die Beschwerdeführerin die

beanspruchten FFF zu kompensieren habe. Es liegt daher im eigenen Interesse der

Beschwerdeführerin, die infrage stehenden Unterlagen einzureichen, um diese

Fragen zu klären. Gegen einen Entscheid in der Sache stünden ihr die

ordentlichen Rechtsmittel uneingeschränkt zur Verfügung, um einen späteren für

sie günstigen Entscheid zu bewirken. Inwiefern ihr daraus ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen.

2.5 Nicht anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerdeführerin auf

die Verletzung ihrer Gemeindeautonomie beruft. Sie sieht diese insbesondere

dadurch verletzt, dass der Richtplan die Erholungszone "B" mit der

Signatur FFF überlagert habe, was ihren Ermessensspielraum verletze. Dieses

Vorbringen betrifft jedoch die Legitimation der Beschwerdeführerin und nicht

die Anfechtbarkeit des vorliegend strittigen Zwischenentscheids. Zwar genügt es

für die Legitimation zur Beschwerde vor Bundesgericht, wenn eine Gemeinde als

Trägerin hoheitlicher Gewalt eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht,

indem sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder die

Bundesverfassung gewährt. Ob ihr in einem Bereich tatsächlich Autonomie

zukommt, bildet dann Gegenstand der materiellen Beurteilung (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1991; BGE 136 I 265, E. 1.3 f.).

Indessen kann die Berufung auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie als

Legitimationsmerkmal nicht dazu führen, dass ein nicht anfechtbarer

Zwischenentscheid allein dadurch anfechtbar würde. Die Berufung auf eine

Verletzung der Gemeindeautonomie ist daher nicht geeignet, einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil darzutun.

Demnach hat die Beschwerdeführerin nicht

dartun können, dass die Voraussetzungen nach § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Bezug auf den

angefochtenen Entscheid erfüllt wären. Die Vorinstanz hätte daher auf den

Rekurs nicht eintreten dürfen.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt

schliesslich, es sei festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit dem Bau des

Kunstrasenplatzes auf ihrer Parzelle Kat.-Nr. 01 keine Kompensation für

Fruchtfolgeflächen zu leisten habe. Die Vorinstanz war auf das

Feststellungsbegehren nicht eingetreten. Es bleibt zu prüfen, ob dies zu Recht

erfolgte.

3.1 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn

die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung

nachweist. Dafür gelten spezifische Kriterien. Unzulässig sind

Feststellungsbegehren zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen;

insbesondere darf das Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu verwendet

werden, auf indirektem Weg die abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen. Ein

Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende

Person in der betreffenden Angelegenheit ebensogut – bzw. ohne unzumutbare

Nachteile – eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen Klageverfahren

zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann. In diesem Sinn ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 25).

3.2 Die Beschwerdeführerin will letztlich mit ihrem Feststellungsanspruch

den kantonalen Richtplan insofern abändern, als ihre Parzelle Kat.-Nr. 01

nicht mit einer Fruchtfolgefläche überlagert werden soll, weshalb sie eine

solche nicht zu kompensieren hätte. Ob sie dazu überhaupt legitimiert wäre,

nachdem sie den Richtplan direkt hätte anfechten können, kann hier offenbleiben.

Das erstinstanzliche Verfahren hat eine rechtsgestaltende Verfügung der

Beschwerdegegnerin zum Ziel (Bewilligung des Bauprojekts der Beschwerdegegnerin

mit Bezug auf die Bodeneingriffe und allfällige Folgen; vorn E. 2.2.1) und

ist im Hauptverfahren bereits hängig (vorn I.B). Die angefochtene Verfügung

erging im Rahmen dieses Hauptverfahrens als Zwischenentscheid. Im

Hauptverfahren wird somit einerseits über die Bewilligung des Bauprojekts der

Beschwerdeführerin, anderseits über allfällige Folgen wie etwa die Kompensation

von Fruchtfolgeflächen entschieden werden. Dannzumal wird es der

Beschwerdeführerin frei stehen, jenen Entscheid mit allen ordentlichen

Rechtsmitteln anzufechten und damit eine vollständige Überprüfung zu erhalten.

Unter diesen Umständen erweist sich ihr Feststellungsanspruch – soweit er

überhaupt zulässig wäre – als subsidiär. Auf das Feststellungsbegehren trat die

Vorinstanz daher zu Recht nicht ein. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Demnach hätte die Vorinstanz auf den Rekurs

der Beschwerdeführerin als Ganzes nicht eintreten dürfen. Entsprechend ist der

angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit auf den Rekurs eingetreten wurde

(vorn E. 1.3). Eine Anpassung der Kostenfolgen im Rekursverfahren erübrigt

sich demgegenüber, da sich am Unterliegen der Beschwerdeführerin nichts ändert.

Bei diesem Ausgang sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin

zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welche mit ihren Anträgen nicht durchdrang, wenn auch aus anderen

Gründen. Eine Entschädigung steht ihr bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdgegnerin hat keine solche verlangt.

Der vorliegende Entscheid ist wiederum ein

Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 91–93

BGG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG angefochten werden kann.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, und der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 30. August wird aufgehoben, soweit auf den Rekurs

eingetreten wurde.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Entschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …