VB.2019.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00659
4. Mai 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21748)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00659
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Gemeinde A verfügt auf der ihr eigenen Parzelle Kat.-Nr. 01
"B" in der Erholungszone (Eh) über eine Sportanlage mit Tennisplätzen
und einem Fussballplatz (Art. 1 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 der
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde A 1995 [nachgeführt bis 26. März 2007;
BZO]). Neben dem bestehenden Fussballplatz plante sie den Neubau eines
zusätzlichen Fussballfeldes als Kunstrasenplatz sowie den Neubau eines
Garderobengebäudes, wobei Letzterwähntes zurückgestellt wurde. Der Bereich des
projektierten Kunstrasenplatzes sowie der nebenan liegende Raum zwischen
bestehendem Fussballplatz und nördlicher Grundstücksgrenze sind im kantonalen
Richtplan den Fruchtfolgeflächen (FFF) überwiegend der Nutzungseignungsklasse 1–5
(geeignet) zugeordnet.
B. Das
Baugesuch der Gemeinde A wurde am 15. Oktober 2015 der kantonalen
Baudirektion eingereicht. Mit Eingaben vom 30. November und – nach einer
Besprechung mit Vertretern des Gemeinderates A am 11. Dezember 2015 – vom
17. Dezember 2015 zeigte das Amt für Landschaft und Natur (ALN) der
Gemeinde A an, dass die eingelegten Unterlagen für eine bodenschutzrechtliche
Beurteilung des Bauprojekts nicht ausreichten. Dabei musste mit dem Baugesuch
ausnahmsweise noch kein bewilligtes Bauprojekt für die Kompensation von
Fruchtfolgeflächen (FFF) eingereicht werden; indessen hätte die Gemeinde
aufzeigen müssen, wo und in welcher Weise die FFF-Kompensation erfolgen sollte.
Nachdem die Gemeinde A darauf nicht reagiert hatte und das Baugesuch weiterhin
als sistiert galt, forderte das ALN die Gemeinde mit Schreiben vom 8. Juli
2016 erneut auf, detailliert bezeichnete Unterlagen für eine nachträgliche
Baubewilligung einzureichen und gab gleichzeitig seinem Befremden darüber
Ausdruck, dass mit dem Bau des Kunstrasenfeldes bereits begonnen worden war.
Die Gemeinde A vertrat mit Eingabe vom 8. September 2016 die Ansicht, dass
ihr Projekt einer kantonalen Baubewilligung nicht bedürfe. Das neue
Fussballfeld wurde inzwischen erstellt.
C. Mit
Schreiben vom 10. Dezember 2018 an die Gemeinde A legte die Baudirektion
dar, dass bei den umfassenden Bodeneingriffen durch den Bau des
Kunstrasenplatzes eine Genehmigung durch das ALN und das Amt für
Raumentwicklung (ARE) vonnöten seien. Entsprechend habe die Gemeinde genau
bezeichnete Unterlagen einzureichen, was diese mit Beschluss vom 14. Januar
2019 erneut ablehnte. In der Folge wies die Baudirektion mit Verfügung vom
6. Februar 2019 den Gemeinderat A an, bis zum 31. März 2019 die
folgenden Unterlagen einzureichen:
Übersichtsplan
Bodenarbeiten, der sämtliche ausgeführten und geplanten Bodeneingriffe zeigt.
Dazu gehören klar abgegrenzte Abtrags- und Auftragsflächen für Bauten,
Böschungen, Vorplätze, Zufahrten etc. Die verwendeten Signaturen müssen in
einer Legende erklärt sein.
Schnitte,
welche das alte und neue Terrain (gesamter Bereich bis zum Übergang ins alte
Terrain) sowie den Bodenaufbau (Mächtigkeiten des Ober- und Unterbodens) nach
dem Ende der Bauarbeiten aufzeigen. Die Unterlagen müssen mit dem Übersichtsplan
Bodenarbeiten übereinstimmen.
Angaben
zur abgetragenen Menge an Boden und zur Verwertung des überschüssigen
Bodenmaterials.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Gemeinde A am 11. März 2019
Rekurs beim Baurekursgericht und verlangte, die Verfügung vom 6. Februar
2019.
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin im
Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes auf Kat.-Nr. 01, A, keine
Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe. Die Baudirektion
beantragte in der Rekursantwort, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. In den weiteren Rechtsschriften hielten die Gemeinde A als auch die
Baudirektion je an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Mit Entscheid vom
30.
August 2019 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat, und auferlegte die Kosten von Fr. 4'620.- der Gemeinde A.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. August
2019.
legte die Gemeinde A mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde am
Verwaltungsgericht ein und verlangte, der angefochtene Rekursentscheid sei
aufzuheben. Weiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners [recte: der
Beschwerdegegnerin] vom 6. Februar 2019 BVV 15-2349/ Neubau
Kunstrasenplatz sowie Garderobengebäude auf Grundstück Kat.-Nr. 01, A,
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes auf Kat.-Nr. 01, A, keine
Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Das Baurekursgericht
beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Baudirektion verlangte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter der gesetzlichen Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die Gemeinde A hielt mit Eingabe vom 26. November 2019
an ihrem Standpunkt fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts
erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 6. Februar 2019 über das Bestehen einer allfälligen Kompensationspflicht
für Fruchtfolgeflächen und deren Art und Umfang nicht
entschieden,
auch wenn die Beschwerdegegnerin erkennen lässt, dass sie von einer solchen ausgeht.
In der Verfügung vom 6. Februar 2019 ging es vielmehr darum, den
Sachverhalt mittels der verlangten Unterlagen soweit zu erstellen, dass gerade
diese Fragen entschieden werden können. Dieser Entscheid schliesst das
Verfahren somit nicht ab; es handelt sich dabei vielmehr um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG auf dem Weg zur beantragten nachträglichen
Baubewilligung.
1.3
Die
obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen
bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz
Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048,
E. 2.1; VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631, E. 1.2; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Im angefochtenen Entscheid befand
das Baurekursgericht materiell über die Pflicht der Beschwerdeführerin, die von
der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen einreichen zu müssen. In diesem
Zusammenhang stellt sich deshalb – noch vor der Prüfung der Legitimation der
Beschwerdeführerin – die Frage, ob im Verfahren vor Vorinstanz mit der
Verfügung vom 6. Februar 2019 ein anfechtbarer (Zwischen-)Entscheid im
Sinn von §§ 19 und 19a VRG überhaupt vorlag.
1.4
Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich
die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Im vorliegenden
Zusammenhang ist Art. 93 Abs. 1 BGG massgebend, wonach die Beschwerde
gegen andere (als die Zuständigkeit oder den Ausstand
betreffende, Art. 2 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig ist, (a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können; oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dass § 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG verweist, erlaubt, die
unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu
berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558,
E. 1.2.2).
1.5
Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Nachteil sich auch mit einem
späteren günstigeren Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die
blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens oder auch die Gefahr
finanzieller Einbussen genügt dafür nicht (BGE 142 II 20, E. 1.4;
Bertschi, § 19a N. 50). Das Vorliegen eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils ist von Amtes wegen abzuklären, allerdings zu
substanziieren, wenn er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a
N. 47).
1.6
Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dient der
Prozessökonomie. Die Voraussetzungen, dass die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, müssen kumulativ
erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind zu substanziieren, wenn sie nicht ohne
Weiteres ersichtlich sind. Demgegenüber sollten im kantonalen Recht an die
Substanziierung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein
sofortiger Endentscheid kann nicht herbeigeführt werden, wenn auf jeden Fall
weitere, entscheidrelevante Abklärungen vorzunehmen sind (Bertschi, § 19a
N. 52–55).
1.7
Gemäss
§ 7 Abs. 1 und 2 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die am Verfahren
Beteiligten haben dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben
oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder
Mitteilungspflicht obliegt. Der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im konkreten Fall zu
sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10, 12). Die
Verfahrensbeteiligten sind bei der Sachverhaltsermittlung zur Mitwirkung
verpflichtet; sie müssen aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen, etwa durch
die Erteilung von Auskünften oder Herausgabe von Dokumenten, und dies
grundsätzlich während der ganzen Verfahrensdauer (Plüss, § 7 N. 89
und 91). Zudem besteht eine Mitwirkungspflicht für die Baugesuchstellerin nach
§ 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG), wonach Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten haben, welche für die
Beurteilung des Vorhabens nötig sind.
2.
Dispositiv
Demnach ist zu prüfen, ob der angefochtene
Zwischenentscheid vom 6. Februar 2019 die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt.
2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf – dies
zusätzlich mit ihrem Feststellungsbegehren –, dass sie keine Pflicht habe, die
beanspruchten Fruchtfolgeflächen zu kompensieren. Sie besteht weiter darauf,
dass sie keine FFF-Kompensationspflicht treffe, dass sie aber – falls eine
solche bejaht würde – ihre damit verknüpfte Auskunftspflicht gegenüber dem
Kanton erfüllen würde. Soweit aber, wie beantragt, festgestellt würde, dass sie
keine Kompensationspflicht betreffend FFF treffe, wäre das Verfahren erledigt.
Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass sie die verlangten Unterlagen
nicht einzureichen habe, und rechtfertigt dies mit der Prozessökonomie.
2.2 Mit ihren Ausführungen will die Beschwerdeführerin mit Bezug auf
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dartun, es sei geradezu
offensichtlich, dass sie keine Kompensationspflicht für FFF treffe, weshalb
sich bei Gutheissung der Beschwerde das Verfahren erübrigen und damit ein
sofortiger Endentscheid möglich würde. Eine sofortige
Erledigung des Verfahrens erschiene jedoch höchstens dann möglich, wenn die
Beschwerdegegnerin gar nicht zuständig wäre, in dieser Sache tätig zu werden,
oder wenn die möglichen Fragen im Zusammenhang mit einer Kompensation von
Fruchtfolgeflächen offensichtlich auch ohne die einverlangten Unterlagen
beantwortet werden könnten. Beides trifft nicht zu.
2.2.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin
entscheidet sich nicht an der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG) zu erteilen ist, sondern daran, ob eine Bauzone vorliegt (Art. 25
Abs. 2 RPG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber nicht
offensichtlich, dass die Freihaltezone der Bauzone zuzurechnen ist, weshalb die
Beschwerdegegnerin durchaus zuständig erscheint, die infrage stehenden
Unterlagen einzuholen. Dies umso mehr, als vorliegend im Rahmen der Erstellung
des Projekts insgesamt 9'500 m2 Boden abgetragen wurden (vgl.
Bericht Geotest vom 20. Dezember 2015). Nach Ziff. 1.8 des Anhangs zur
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) ist in Bezug auf
Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen (Bodenauftrag, Bodenabtrag oder
Bodenverbrauch durch Bauten und Anlagen) die Beurteilung durch kantonale
Fachstellen nötig, ab 500 m2 Bodenabtrag durch das Amt für
Landschaft und Natur (ALN) und ab 5'000 m2 Bodenabtrag zusätzlich
durch das Amt für Raumentwicklung (ARE).
2.2.2 Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist sodann die Frage der Kompensationspflicht für
Fruchtfolgeflächen nicht offensichtlich zu verneinen und beschränkt sich die
Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für das Bauprojekt der Beschwerdeführerin
auch nicht ausschliesslich auf diese Frage. Vielmehr hat sie neben weiteren
Fragen (wie etwa der Kompensation der Fruchtfolgeflächen) die Zulässigkeit des
Projekts mindestens mit Bezug auf die Bodenverschiebungen zu beurteilen
(Art. 22 RPG; vorn E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang steht ihr auch
die Befugnis zu, die nötigen Unterlagen einzufordern, um den massgebenden
Sachverhalt erstellen zu können, den es zu beurteilen gilt. Daran würde selbst
eine Gutheissung der Beschwerde nichts ändern, würde diese doch nur bedeuten,
dass die Beschwerdeführerin die konkret einverlangten Unterlagen nicht liefern
müsste, nicht aber, dass sich sämtliche Frage zu ihrem Projekt ohne diese
einfach beantworten liessen. Vielmehr müssten die sich im Hauptverfahren
stellenden Fragen noch abgeklärt werden. Dafür stünden der Beschwerdegegnerin
weitere Mittel zur Verfügung, um an die von ihr benötigten entscheidrelevanten Informationen
heranzukommen, etwa die Einholung eines Amtsberichts oder eines Gutachtens
(Plüss, § 7 N. 60 ff., 66 ff.), wobei die
Beschwerdeführerin insbesondere auch nach § 310 Abs. 1 PBG eine Mitwirkungspflicht
träfe (vorn E. 1.7). Angesichts eines möglichen aufwendigen
Beweisverfahrens wäre ein sofortiger Entscheid daher nicht möglich; vielmehr
würde das Verfahren gerade verlängert.
2.3 Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur als
Bauherrin: § 310 Abs. 1 PBG; vorn E. 1.7) und ihre Baukommission
als Behörde einer besonderen Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 3 VRG
unterliegen, wonach sämtliche Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich in Bezug
auf Sachverhaltsfeststellungen zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe
verpflichtet sind. Sie sind dazu angehalten, notwendige Akten herauszugeben,
Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht
Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen (Plüss,
§ 7 N. 117, 123). Nach § 11 Abs. 3 BVV
haben das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen sodann zu prüfen, ob die
eingelegten Unterlagen für den Entscheid ausreichen und können die kantonalen
Stellen weitere Unterlagen über das Bauamt einfordern, welche die Beschwerdeführerin
als Bauherrin einzureichen hätte. Anordnungen über
Beweismassnahmen oder Entscheide über Mitwirkungspflichten haben in der Regel
jedoch keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (Bertschi,
§ 19a N. 48). Einen solchen macht die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert geltend. Es ist denn auch nicht zu erkennen, inwiefern der
Beschwerdeführerin aus der Erstellung des massgeblichen Sachverhalts mittels
Einlegen der verlangten Unterlagen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen
könnte.
2.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anbietet, ihrer
Auskunftspflicht nachzukommen, wenn über ihre Pflicht zur Kompensation von FFF
entschieden worden sei. Die verlangten Unterlagen dienen primär dem Entscheid
darüber, ob ihr Bauprojekt bewilligt werden kann (vorn E. 2.3.1) sowie
darüber, ob, in welchem Umfang und auf welche Weise die Beschwerdeführerin die
beanspruchten FFF zu kompensieren habe. Es liegt daher im eigenen Interesse der
Beschwerdeführerin, die infrage stehenden Unterlagen einzureichen, um diese
Fragen zu klären. Gegen einen Entscheid in der Sache stünden ihr die
ordentlichen Rechtsmittel uneingeschränkt zur Verfügung, um einen späteren für
sie günstigen Entscheid zu bewirken. Inwiefern ihr daraus ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen.
2.5 Nicht anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerdeführerin auf
die Verletzung ihrer Gemeindeautonomie beruft. Sie sieht diese insbesondere
dadurch verletzt, dass der Richtplan die Erholungszone "B" mit der
Signatur FFF überlagert habe, was ihren Ermessensspielraum verletze. Dieses
Vorbringen betrifft jedoch die Legitimation der Beschwerdeführerin und nicht
die Anfechtbarkeit des vorliegend strittigen Zwischenentscheids. Zwar genügt es
für die Legitimation zur Beschwerde vor Bundesgericht, wenn eine Gemeinde als
Trägerin hoheitlicher Gewalt eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht,
indem sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder die
Bundesverfassung gewährt. Ob ihr in einem Bereich tatsächlich Autonomie
zukommt, bildet dann Gegenstand der materiellen Beurteilung (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1991; BGE 136 I 265, E. 1.3 f.).
Indessen kann die Berufung auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie als
Legitimationsmerkmal nicht dazu führen, dass ein nicht anfechtbarer
Zwischenentscheid allein dadurch anfechtbar würde. Die Berufung auf eine
Verletzung der Gemeindeautonomie ist daher nicht geeignet, einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil darzutun.
Demnach hat die Beschwerdeführerin nicht
dartun können, dass die Voraussetzungen nach § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Bezug auf den
angefochtenen Entscheid erfüllt wären. Die Vorinstanz hätte daher auf den
Rekurs nicht eintreten dürfen.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt
schliesslich, es sei festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit dem Bau des
Kunstrasenplatzes auf ihrer Parzelle Kat.-Nr. 01 keine Kompensation für
Fruchtfolgeflächen zu leisten habe. Die Vorinstanz war auf das
Feststellungsbegehren nicht eingetreten. Es bleibt zu prüfen, ob dies zu Recht
erfolgte.
3.1 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn
die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
nachweist. Dafür gelten spezifische Kriterien. Unzulässig sind
Feststellungsbegehren zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen;
insbesondere darf das Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu verwendet
werden, auf indirektem Weg die abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen. Ein
Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende
Person in der betreffenden Angelegenheit ebensogut – bzw. ohne unzumutbare
Nachteile – eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen Klageverfahren
zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann. In diesem Sinn ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 25).
3.2 Die Beschwerdeführerin will letztlich mit ihrem Feststellungsanspruch
den kantonalen Richtplan insofern abändern, als ihre Parzelle Kat.-Nr. 01
nicht mit einer Fruchtfolgefläche überlagert werden soll, weshalb sie eine
solche nicht zu kompensieren hätte. Ob sie dazu überhaupt legitimiert wäre,
nachdem sie den Richtplan direkt hätte anfechten können, kann hier offenbleiben.
Das erstinstanzliche Verfahren hat eine rechtsgestaltende Verfügung der
Beschwerdegegnerin zum Ziel (Bewilligung des Bauprojekts der Beschwerdegegnerin
mit Bezug auf die Bodeneingriffe und allfällige Folgen; vorn E. 2.2.1) und
ist im Hauptverfahren bereits hängig (vorn I.B). Die angefochtene Verfügung
erging im Rahmen dieses Hauptverfahrens als Zwischenentscheid. Im
Hauptverfahren wird somit einerseits über die Bewilligung des Bauprojekts der
Beschwerdeführerin, anderseits über allfällige Folgen wie etwa die Kompensation
von Fruchtfolgeflächen entschieden werden. Dannzumal wird es der
Beschwerdeführerin frei stehen, jenen Entscheid mit allen ordentlichen
Rechtsmitteln anzufechten und damit eine vollständige Überprüfung zu erhalten.
Unter diesen Umständen erweist sich ihr Feststellungsanspruch – soweit er
überhaupt zulässig wäre – als subsidiär. Auf das Feststellungsbegehren trat die
Vorinstanz daher zu Recht nicht ein. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Demnach hätte die Vorinstanz auf den Rekurs
der Beschwerdeführerin als Ganzes nicht eintreten dürfen. Entsprechend ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit auf den Rekurs eingetreten wurde
(vorn E. 1.3). Eine Anpassung der Kostenfolgen im Rekursverfahren erübrigt
sich demgegenüber, da sich am Unterliegen der Beschwerdeführerin nichts ändert.
Bei diesem Ausgang sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welche mit ihren Anträgen nicht durchdrang, wenn auch aus anderen
Gründen. Eine Entschädigung steht ihr bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdgegnerin hat keine solche verlangt.
Der vorliegende Entscheid ist wiederum ein
Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 91–93
BGG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG angefochten werden kann.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, und der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 30. August wird aufgehoben, soweit auf den Rekurs
eingetreten wurde.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Entschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …