VB.2019.00660
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00660
19. März 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21557)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00660
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. Erbengemeinschaft A, bestehend aus:
1.1 B,
1.2 C,
1.3 D,
2. E,
3. Erbengemeinschaft F, bestehend aus:
3.1 G,
3.2 H,
4. I,
alle vertreten durch RA J,
Beschwerdeführende,
gegen
1. K, vertreten durch RA L,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid BE 194/19 vom 5. Februar 2019
erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der K AG die
baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Erhöhung des bestehenden
Hofgebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse 02 (neu: R-Strasse 03)
in Zürich.
Mit Bauentscheid BE 193/19 vom 5. Februar 2019
bewilligte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der K AG den
Umbau und die Nutzungsänderung im Untergeschoss der Hofgebäude auf den
Grundstücken Kat.-Nr. 01an der M-Strasse 02 (neu: R-Strasse 03)
(Technik und WC/Garderobe statt Lager) und Kat.-Nr. 04 an der R-Strasse 05
(Veranstaltungsraum statt Lager).
Mit Stempelverfügung vom 27. Februar 2019 bewilligte
das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der O GmbH eine Abänderung
der Aussengastronomie im Hof der Parzelle Kat.-Nr. 07 an der R-Strasse 06
als Projektänderung zu dem mit Bauentscheid BE051/18 vom 6. Februar 2018
bewilligten Boulevardcafé mit Aussenwirtschaft im Hof.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 14. März 2019 erhoben die Erbengemeinschaft A, E, die
Erbengemeinschaft F und I Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich
und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids BE 194/19
vom 5. Februar 2019 sowie die Aufhebung der Abänderungsbewilligung zu BE051/18
vom 27. Februar 2019, soweit sie einen Durchgang zwischen den Parzellen
Kat.-Nrn. 07 und 08 zum Gegenstand habe.
Mit separater Eingabe erhoben die Erbengemeinschaft A,
E, die Erbengemeinschaft F und I Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich an demselben Tag Rekurs gegen den Bauentscheid BE 193/19 vom 5. Februar
2019.
und beantragten in der Hauptsache dessen Aufhebung sowie wiederum die
Aufhebung der Abänderungsbewilligung zu BE051/18 vom 27. Februar 2019,
soweit sie einen Durchgang zwischen den Parzellen Kat.-Nrn. 07 und 08 zum
Gegenstand habe.
Mit Verfügungen vom 15. März 2019 wurden die
Rekurseingänge unter den Geschäftsnummern R1S.2019.05026 (Rekurs gegen den
Bauentscheid BE 194/19 vom 5. Februar 2019), R1S.2019.05027 (Rekurs
gegen den Bauentscheid BE 193/19 vom 5. Februar 2019) und
R1S.2019.05028 (Mitanfechtung der Abänderungsbewilligung vom 27. Februar
2019.
zum Bauentscheid BE051/18 vom 6. Februar 2018) vorgemerkt.
B. Mit
Entscheid vom 30. August 2019 vereinigte das Baurekursgericht die
Verfahren. Auf den Rekurs von E und der Erbengemeinschaft F im Verfahren
R1S.2019.05026 trat es nicht ein; im Übrigen wies es den Rekurs ab. Den Rekurs
im Verfahren R1S.2019.05027 hiess es teilweise gut. Den Rekurs im Verfahren
R1S.2019.05028 schrieb es als durch Rückzug erledigt ab.
III.
Dagegen erhoben die Erbengemeinschaft A, E, die
Erbengemeinschaft F und I Beschwerde mit Eingabe vom 3. Oktober 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen (Ziff. 3) –,
Disp.-Ziff. III des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit der
Rekurs im Verfahren R1S.2019.05027 abgewiesen wurde. In selber Weise seinen
Disp.-Ziff. V.b und VI aufzuheben. Der Bausektionsbeschluss BE 193/19
vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung für
den Umbau und die Nutzungsänderung im Untergeschoss der Hofgebäude R-Strasse 05
und M-Strasse 02 sei zu verweigern (Ziff. 1). Zudem beantragten sie,
Disp.-Ziff. IV. sowie V.c und VI des angefochtenen Urteils seien – mit der
Feststellung, dass für die Anfechtung der Abänderungsbewilligung zu BE051/18
vom 27. Februar 2019 zu Unrecht ein eigenständiges Verfahren eröffnet
wurde und das Verfahren R1S.2019.05028 deshalb gar nicht hätte eröffnet werden
dürfen bzw. ohne Kostenfolge hätten abgeschrieben werden müssen – aufzuheben (Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 5. November 2019 verzichtete die Bausektion des Stadtrates
der Stadt Zürich unter Verweis auf ihre Rekursvernehmlassungen und ihre
Dupliken in den drei Verfahren vor Baurekursgericht auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 beantragte die K AG –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer auf der
Prozessentschädigung, zulasten der Beschwerdeführenden –, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 21. November 2019
replizierten die Erbengemeinschaft A, E, die Erbengemeinschaft F und I. Mit
Duplik vom 5. Dezember 2019 hielt die K AG an ihren Rechtsbegehren
fest. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 teilte die Bausektion des
Stadtrates der Stadt Zürich ihren Verzicht auf Duplik mit. Mit Eingabe vom 6. Januar
2020.
triplizierten die Erbengemeinschaft A, E, die Erbengemeinschaft F und I.
Die K AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Umstritten
ist zunächst die Zulässigkeit der mit Bauentscheid BE 193/19 vom 5. Februar
2019.
gestützt auf § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) bewilligten baulichen Änderung des Gebäudes an der R-Strasse 05.
Es ist unstrittig, dass das im
Jahr 1893 erbaute Hofgebäude auf der – sich in der Quartiererhaltungszone QI5b
befindenden – Parzelle Kat.‑Nr. 04 (R-Strasse 05), die
Voraussetzung von Art. 24h Abs. 3 lit. d der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) nicht einhält,
wonach nicht mit Randgebäuden überbaubare Parzellen und Parzellenteile im
Gebiet b höchstens zu einem Drittel überbaut werden dürfen. Bei dieser
Voraussetzung handelt es sich – entgegen der Vorinstanz, die von einer
Freiflächenvorschrift ausging – um eine Überbauungsziffervorschrift. Mithin ist
das genannte Hofgebäude eine bestehende Baute im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG, welche die Bauvorschriften nicht einhält.
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass bereits mit dem Bauentscheid BE 1804/17
vom 21. November 2017 eine neubauähnliche Umgestaltung vollzogen worden
sei, sodass sich der jetzige Umbau nicht auf § 238 PBG stützen lasse.
2.2.2
Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, die den
Bauvorschriften widersprechen, umgebaut werden, wenn dem keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder
weitergehende Abweichungen von Bauvorschriften bleiben laut Satz 2
derselben Bestimmung die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
Diese sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie (vgl. Konrad Willi, Die
Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der
Bauzonen, Zürich 2003, S. 70 f.) schützt unter dem bisherigen Recht
errichtete Bauten nicht nur in ihrem Bestand, sondern lässt neben
Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang
ausdrücklich beschränkt würde (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00810, E. 4.3
= BEZ 2013 Nr. 21). Allerdings haben Lehre und Rechtsprechung stets
verlangt, dass bauliche Änderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der
bisherigen Bausubstanz hinauslaufen dürfen. Neubauähnliche Umgestaltungen
sprengten den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen
Änderungen und müssten die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten
(eingehend VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00640, E. 3.1).
2.2.3
Neubauähnliche Umgestaltungen sind nach der langjährigen, bestätigten
Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer
Gesetzesumgehung erfüllen, das heisst, wenn zwar die Bestimmung ihrem Wortlaut
nach, nicht aber nach ihrem Sinn und Zweck beachtet wird (VGr, 31. August
2017, VB.2017.00057, E. 6.1.2 mit Hinweisen; 19. Oktober 2005,
VB.2004.00252, E. 4.1 = BEZ 2006 Nr. 32). Bei Änderungen an
vorschriftswidrigen Bauten trifft das dann zu, wenn bei objektivierter
Betrachtungsweise die Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nicht
darauf abzielt, bestehende Investitionen zu schützen, sondern es
ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung der für einen Neubau
geltenden Bestimmungen zu verhindern. Ob eine solche Umgehung vorliegt, lässt
sich nicht allein nach quantitativen Kriterien beurteilen und hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00057, E. 6.1.2).
Nicht zur Anwendung gelangt § 357 Abs. 1 PBG bei Änderungen von verfallenen, technisch abbruchreifen Bauten und Anlagen
(RB 1994 Nr. 72). Wann technische Abbruchreife erreicht ist, lässt sich aber
nicht allgemein sagen, sondern nur aufgrund von Indizien ermitteln. Für
technische Abbruchreife sprechen jedenfalls schwere Mängel der Bausubstanz,
welche die Statik einer Baute beeinträchtigen (VGr, 27. Juni 2019,
VB.2018.00276, E. 3.2 mit Hinweis).
2.2.4
Der Bauentscheid BE 1804/17 vom 21. November 2017 ist in
Rechtskraft erwachsen und das damit – gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG –
bewilligte Vorhaben wurde bereits realisiert. Damit ist es grundsätzlich durch
die Bestandeskraft der Baubewilligung geschützt.
Die für die Zulässigkeit der
nun infrage stehenden Abweichung relevante Identität der Baute bemisst sich –
anders als die Vorinstanz in E. 13.3.2 ausführt, aber entsprechend ihrer
in E. 13.3.3 vorgenommenen Prüfung – nach dem Bestand des Gebäudes zum
Zeitpunkt als es baurechtwidrig wurde. Umbauten, Erweiterungen und
Nutzungsänderungen die gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG erfolgt sind,
sind bei einer erneuten Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG jeweils
mitzuberücksichtigen. Andernfalls droht, dass nach und nach Änderungen
bewilligt werden, die in einer Gesamtschau eine Umgehung der für einen Neubau
geltenden Bestimmungen darstellen. In diesem Sinn hielt das Verwaltungsgericht
bereits im Jahr 1991 fest, dass – wenn an einer bauvorschriftswidrigen Baute
und Anlage verschiedene, konstruktiv voneinander unabhängige oder zeitlich
gestaffelte bauliche Änderungen vorgenommen werden – aufgrund einer
Gesamtwürdigung zu entscheiden ist, ob der zulässige Rahmen baulicher
Massnahmen gewahrt ist oder ob es sich um eine neubauähnliche Umgestaltung
handelt (RB 1991 Nr. 69).
2.2.5
Im Bauentscheid BE 1804/17 vom 21. November 2017 hatte die
Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich – unter Verweis auf das im
vorliegenden Verfahren nicht bei den Akten liegende Dokument "statischer
Nachweis der Firma P AG vom 18. Juli 2017" – ausgeführt, dass
weder die Bausubstanz weitgehend noch das statische System ersetzt würden und –
unter Verweis auf das im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht bei den Akten
liegende Dokument "Kostengegenüberstellung vom 19. Mai 2017" –
dargetan, dass die Umbaukosten deutlich unter denen eines Neubaus lägen. Es
handle sich nicht um eine neubauähnliche Umgestaltung.
Die Vorinstanz legte dar, dass
mit dem Umbau gemäss Bauentscheid BE 1804/17 vom 21. November 2017 das
Fundament, die Aussenwände, Stützen und Böden des zweigeschossigen, im Jahr 1893
erstellten Gebäudes erhalten würden. Innere Trennwände seien entfernt worden.
Das Flachdach sei angehoben und ersetzt worden. Die mit Bauentscheid BE 193/19
vom 5. Februar 2019 bewilligte Nutzung des Veranstaltungsraums im
Untergeschoss ändere nichts Zusätzliches an der Bausubstanz. Somit sei die
Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen erhalten geblieben; sie sei an die
neuen Nutzungen und Anforderungen angepasst und ertüchtigt worden. Neu seien
hauptsächlich die Wärmedämmung, die Gastronomieeinrichtung im Erdgeschoss
(Küche; Abwaschstation, Gastraum), die Raumaufteilung im Obergeschoss mit WC
und Teeküche (Büros), die Haustechnik, die Fenster und das Dach mit Oblicht.
Neu sei auch die Nutzweise. Damit werde trotz grosser Neuinvestitionen, die
indes auch bei einer blossen Sanierung angefallen wären, ein nicht
unwesentlicher Teil der bestehenden Substanz in sinnvoller Weise angepasst und
weiter genutzt. Die Organisation und die Konstruktion des Gebäudes würden –
ebenso wie seine bisherige Gestalt – im Wesentlichen beibehalten. Zu beachten
sei, dass die Baukosten von Fr. 1.8 Mio. gemäss Baugesuch nicht nur die
hier infrage stehenden Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 04, sondern vor
allem auch die Erweiterung des Untergeschosses und den Umbau des Treppenhauses
im angebauten Gebäude (Kat.-Nr. 07) betreffen würden. Unter diesen
Umständen könne nicht gesagt werden, es sei der Bauherrschaft ausschliesslich
oder vorwiegend darum gegangen, die Anwendung der für einen Neubau geltenden
Bestimmungen zu verhindern. Es sei folglich nicht von einer Gesetzesumgehung
und damit nicht von einer neubauähnlichen Umgestaltung auszugehen.
2.2.6
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass das Gebäude eingekernt
und neu eingedacht worden sei. Die Zwischenböden seien – auch dort wo alte
Bausubstanz beibehalten worden sei – totalsaniert und ergänzt worden. Die
Statik sei vormals offenbar so schlecht gewesen, dass über das Gebäude –
abgesehen vom Erdgeschoss – ein Nutzungsverbot verhängt worden sei; im
Zusammenhang mit dieser Behauptung verweisen die Beschwerdeführenden auf die
Aussage im Betriebskonzept zum geplanten Veranstaltungsraum N-Hof, dass
aufgrund des "schlechten baulichen Zustands" nur das Erdgeschoss genutzt
werden dürfe, da über den Rest des Gebäudes ein Nutzungsverbot verhängt worden
sei. Zudem überstiegen die Umbaukosten die Neubaukosten bei Weitem, was für ein
Umgehungsmotiv spräche. Es sei kaum ein Fall denkbar, bei welchem das
Umgehungsmotiv sich noch offensichtlicher im Verhältnis zwischen Umbauaufwand
und dem hypothetischen Neubauaufwand niederschlage. Ebenfalls für ein
Umgehungsmotiv spräche, dass bei einem Bau nach der Regelbauweise auf ein
Drittel der Baute hätte verzichtet werden müssen.
2.2.7
Die Darlegungen der Beschwerdeführenden zur Statik der streitbetroffenen
Baute vor dem mit Bauentscheid BE 1804/17 vom 21. November 2017
bewilligten Umbau sowie zu den dabei angefallenen Baukosten sind mit Blick auf § 357 Abs. 1 PBG relevant.
Die Vorinstanz unterliess es, die vollständigen Akten zum
Bauentscheid BE 1804/17 vom 21. November 2017 beizuziehen. Ohne
Beizug dieser Akten – insbesondere der in E. 2.2.5 genannten Dokumente –
ist der Sachverhalt bezüglich der genannten Rügen indes nicht rechtsgenügend abgeklärt.
Es ist so keine umfassende Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen
möglich.
Das vorinstanzliche Urteil ist daher hinsichtlich des
Verfahrens R1S.2019.05027 aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung unter
Beizug der Akten zum Bauentscheid BE 1804/17 vom 21. November 2017
zurückzuweisen.
2.3
Auf die
übrigen Rügen bezüglich des Beschwerdeantrags 1 muss angesichts des Gesagten
nicht eingegangen werden.
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden im Zusammenhang mit ihrem
Beschwerdeantrag 2, dass die Vorinstanz aufgrund ihres Rekurses vom 14. März
2019.
zu Unrecht ein eigenständiges Verfahren (R1S.2019.05028) zur
Abänderungsbewilligung zu BE051/18 vom05. Februar 2019 eröffnet, dieses
als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben, die Gerichtsgebühr und
die Zustellkosten den jetzigen Beschwerdeführenden auferlegt und Letztere
diesbezüglich zu einer Umtriebsentschädigung an die jetzige private
Beschwerdegegnerin verpflichtet habe.
Die jetzigen Beschwerdeführenden hatten mit ihren Eingaben
vom 14. März 2019 ausdrücklich Rekurs gegen den Bauentscheid BE 193/19
vom 5. Februar 2019 bzw. BE 194/19 vom 5. Februar 2019 sowie je
gegen die Abänderungsbewilligung zu BE051/18 vom05. Februar 2019 erhoben.
Mit Antrag Ziff. 2 forderten sie jeweils: "Ebenso sei Abänderungsbewilligung
zu BE051/18 vom05. Februar 2019 aufzuheben, soweit sie einen Durchgang
zwischen den Kat.-Nrn. 07 und 08 zum Gegenstand hatte." Mit Replik
vom 14. Mai 2019 im Verfahren R1.2019.05028 verlangten sie: "Es wird
beantragt, dass das separat für die Abänderungsbewilligung vom 27. Februar
2019.
angelegte Rekursverfahren ohne Kostenfolge abgeschrieben wird".
Entgegen den Beschwerdeführenden ist es nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz bezüglich der Abänderungsbewilligung zu BE051/18 vom05. Februar
2019.
ein separates Verfahren eröffnete, zumal es sich nicht um eine im
Zusammenhang mit den anderen angefochtenen Bauentscheiden ergangene Bewilligung
handelte. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren ab, nachdem die jetzigen
Beschwerdeführenden selber gefordert hatten, es sei als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Abschreibung unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der jetzigen Beschwerdeführenden
geschah: Die irrtümliche Annahme – die sich durch die Konsultation der
Abänderungspläne mühelos hätte vermeiden lassen –, dass die
Abänderungsbewilligung vom 27. Februar 2019 den Durchgang zwischen den
Kat.-Nrn. 07 und 08 bzw. den "Wanddurchbruch" zum Gegenstand
hatte, ist den jetzigen Beschwerdeführenden anzulasten. Im bewilligten Plan ist
der fragliche Durchgang eindeutig als Bestand eingezeichnet.
Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass die
fragliche Projektänderung (Wanddurchbruch für den Durchgang zwischen den Kat.-Nrn. 07
und 08) im Rahmen der Abänderungsbewilligung vom 27. Februar 2019 hätte
behandelt werden müssen. Es ist somit – entgegen ihren Ausführungen – schlicht
nicht relevant, in welchem anderen Verfahren die Projektänderung allenfalls
hätte geprüft werden müssen.
Der Beschwerdeantrag 2 ist abzuweisen.
4.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. III,
V/b und VI Abs. 1 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 30. August
2019.
sind aufzuheben und die Sache ist zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
(E. 2.2.7) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
5.1
Praxisgemäss
entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen
Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
teilweises Obsiegen liegt dann vor, wenn nach der vorzunehmenden Neubeurteilung
das ursprüngliche Begehren der beschwerdeführenden Partei höchstens teilweise
gutgeheissen werden könnte (BGr, 1. Juli 2015, 1C_597/2014, E. 6.1;
BGr, 16. Februar 2016, 2C_809/2015, E. 6.3). Zumal der
Beschwerdeantrag 2 abgewiesen wurde, handelt es sich nur um ein teilweises
Obsiegen.
5.2
Die
Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind grundsätzlich nach
dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei der Entscheidinstanz ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Das
Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen Anträgen der
Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 13 N. 43 und N. 51). Vorliegend ist zu
beachten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Beschwerdeantrag 1 obsiegen
und mit ihrem Beschwerdeantrag 2 unterliegen. Insofern ist es angemessen, die
Kosten des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführenden je zu 1/8 (insgesamt
1/2) und den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zu 1/4 aufzuerlegen.
Parteientschädigungen werden bei diesem Ausgang nicht gesprochen.
6.
In Bezug auf den Beschwerdeantrag 2 liegt ein
Endentscheid vor. In Bezug auf den Beschwerdeantrag 1 liegt ein Rückweisungsentscheid
vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Der vorliegende Entscheid ist daher diesbezüglich vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. III, V/b und VI Abs. 1
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 30. August 2019 werden
aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je 1/4 den Beschwerdegegnerinnen sowie – unter solidarischer
Haftung für die Hälfte des Gesamtbetrags – zu je 1/8 den Beschwerdeführenden
1–4 auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …